Europäische Union

2005/261/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. März 2004 über die Beihilferegelung, die das Vereinigte Königreich im Rahmen der Körperschaftssteuerreform der Regierung von Gibraltar beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 929) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32005D0261. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Tätigkeiten zuzurechnenden Gewinne. (64) Der gewinnbezogene Höchstsatz von 15 % und die Nichtbesteuerung von Unternehmen, die keinen Gewinn erzielen, gelten allgemein und stellen keine relevante Selektivität dar. Allein die Tatsache, dass ein Unternehmen im Vergleich zu einem anderen Unternehmen in demselben Steuergebiet von einer allgemeinen Regelung in einem bestimmten Jahr profitieren kann, kann kein ausreichendes Argument sein, dass staatliche Beihilfe nach den Bestimmungen des EG-Vertrags vorliegt. Dieses Ergebnis ist eindeutig nicht in den Punkten 13-14 der Mitteilung vorgesehen. (65) Regionale Selektivität könnte vorliegen, wenn eine Steuer im gesamten Staat gilt, aber Regionalparlamente oder -behörden befugt wären, in ihrer Region die Höhe dieser Steuer zu senken (oder Befreiungen zuzulassen). Daher kann Selektivität vorliegen, wenn die Steuerbefugnisse der angeblich Beihilfe gewährenden Region in gewisser Weise sekundäre oder ergänzende Befugnisse sind, Standard- oder Allgemeinregelungen zu ändern. Dies mag in einigen anderen Mitgliedstaaten der Fall sein, nicht aber in Gibraltar. Die Situation ist völlig anders, wenn das Steuergebiet, das angeblich Beihilfe gewährt, ein wirklich autonomes Steuergebiet ist und in allen relevanten Zeiten immer war, das sein Steuersystem selbstständig in eigener Haushaltszuständigkeit festlegt und in dem von anderen Steuergebieten in dem Staat auferlegte Steuern nicht gelten. (66) Unabhängig davon, ob allgemein zutreffende Abweichungen von einer nationalen Norm, die von einer voll autonomen Region eingeführt wird (nicht von einer Region, die aufgrund einer Ad-hoc-Delegierung von Befugnissen handelt) ohne Verbindung zum zentralen Haushalt staatliche Beihilfe darstellen würden oder nicht, ist die Steuerreform von Gibraltar auch in dieser Hinsicht grundlegend anders. Die Region ist nicht nur sui generis tatsächlich autonom, sondern diese Autonomie wird genutzt, um selbstständig ein völlig anderes und separates System zu schaffen, das in keiner Weise auf den Regelungen oder Normen im Vereinigten Königreich basiert. Es ist daher völlig ungerechtfertigt und irrelevant, die Steuervorschriften von Gibraltar mit den Vorschriften zu vergleichen, die gelten würden, wenn derselbe Steuerzahler im Vereinigten Königreich ansässig wäre. (67) Das Gericht erster Instanz hat kürzlich die Entscheidungen der Kommission geprüft, förmliche Prüfverfahren in Fällen von Steuermaßnahmen zu eröffnen, die aufgrund einer gewissen, nach der spanischen Verfassung eingeräumten regionalen Autonomie für baskische Provinzen eingeführt worden waren. Die baskischen Provinzen setzten aber in Abweichung vom nationalen Steuersystem ihre Steuerbefugnisse so ein, dass sie entgegen den sonst geltenden Vorschriften Steuererleichterungen gewährten. In ihren vorläufigen Schlussfolgerungen, dass die betreffenden Steuermaßnahmen selektiv seien und eine unzulässige staatliche Beihilfe sein könnten, stützte sich die Kommission nicht darauf, dass sie nur für einen Teil des spanischen Hoheitsgebiets gelten. Das Gericht erster Instanz stellte speziell in einem Fall fest (12), dass die Entscheidung der Kommission, Prüfverfahren zu eröffnen „keinen Einfluss auf die Befugnis des Territorio Histórico de Álava hat, allgemeine Steuermaßnahmen zu beschließen, die für die gesamte betroffene Region gelten“. (68) Im Sinne der Regelungen der staatlichen Beihilfe ist der Geltungsbereich der Reform nicht regional, weil die betreffenden Steuermaßnahmen, die das gesamte und ausschließliche Körperschaftssteuersystem bilden, in gleicher Weise im gesamten betreffenden Steuergebiet gelten würden. Die Exekutive von Åland (69) Die Stellungnahme der Exekutive von Åland lässt sich wie folgt zusammenfassen. (70) In der Entscheidung, ob bei der Reform wahrscheinlich staatliche Beihilfe vorliegt, erklärt die Kommission, dass sie das mögliche Vorhandensein regionaler Selektivität bei den Schlussfolgerungen berücksichtigt. Die Kommission zitiert frühere Entscheidungen, darunter auch die Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Verfahrens zur Untersuchung der staatlichen Beihilfe für konzerneigene (captive) Versicherungsgesellschaften auf den Åland-Inseln. Diese Aufforderung zur Stellungnahme bezieht sich auf die Möglichkeit, dass regionale Spezifizität vorliegt. Dieser Bezug wurde aber aus der abschließenden Entscheidung der Kommission herausgenommen. Daher kann der Fall der Åland-Inseln nicht als Beispiel für regionale Spezifizität oder regionale Selektivität herangezogen werden. Die Anführung früherer Praxis der Kommission sollte sich nur auf die endgültige Entscheidung der Kommission beziehen. (71) Wenn eine Region mit Selbstverwaltung die alleinige Gesetzgebungsbefugnis für Angelegenheiten der direkten Besteuerung von Kapitalgesellschaften hat und diese Region eine Steuermaßnahme einführt, muss diese Maßnahme nach denselben Grundsätzen geprüft und genehmigt werden, die gelten würden, wenn diese Maßnahme von einem Mitgliedstaat getroffen würde. Die Region mit Selbstverwaltung ist in den Bereichen, wo die Gesetzgebungsbefugnisse ausschließlich bei ihren Gesetzgebungsorganen liegen, als separates Rechtsgebiet zu betrachten. Das heißt, dass die Vereinbarkeit einer Steuermaßnahme mit den Regelungen der staatlichen Beihilfe einheitlich zu beurteilen ist, ob sie nun von einem Mitgliedstaat oder einer Region mit Selbstverwaltung getroffen wird. Jeder andere Schluss würde es für eine Region mit Selbstverwaltung unmöglich machen, ihre Gesetzgebungsbefugnisse anders auszuüben als im übrigen Mitgliedstaat. Dementsprechend ist eine Steuermaßnahme, die eindeutig eine allgemeine Maßnahme in einer Region mit Selbstverwaltung ist, nicht als selektiv zu betrachten, und sie ist nach Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags keine staatliche Beihilfe, sofern die Region die ausschließliche Befugnis in Steuerangelegenheiten hat, unabhängig davon, ob die in der Region erhobene Steuer sich von der in dem Mitgliedstaat, zu dem die Region gehört, unterscheidet. Jede andere Auslegung würde die Amtshoheit der Region in Steuerangelegenheiten gefährden. Spanien (72) Spanien stimmt im Wesentlichen der vorläufigen Analyse der Reform zu, die die Kommission in der Aufforderung zur Stellungnahme dargelegt hat (13). Die ergänzenden Anmerkungen von Spanien lassen sich wie folgt zusammenfassen. (73) Das Steuersystem von Gibraltar ist für Spanien aufgrund der geografischen Verbindung der beiden Territorien und der starken negativen Auswirkungen auf die Staatsfinanzen Spaniens von außerordentlich großer Bedeutung. Der unlautere Wettbewerb von Gibraltar kann als schädlich bezeichnet werden, weil nach dem heutigen System ebenso wie nach den vorgesehenen neuen Regelungen die steuerliche Belastung von Unternehmen und Investitionen viel niedriger ist als in Spanien. Die Reform wäre weiterhin schädlich für das spanische Steuersystem, weil die Steuersätze in Gibraltar deutlich niedriger blieben als in Spanien, wo der Standardsatz der Körperschaftssteuer bei 35 % liegt, und sie würden erheblich vom Steuersystem im Vereinigten Königreich abweichen, mit der Gefahr, dass Unternehmen ihren Sitz nach Gibraltar verlegen, um von den günstigeren Steuerbedingungen zu profitieren. Es ist wahrscheinlich, dass die meisten Firmen in Gibraltar weniger als den höchsten Steuersatz von 15 % zahlen, das sind 15-20 % weniger als in Spanien oder auch dem Vereinigten Königreich. (74) Für die 28 000 Unternehmen, für die die zusätzlichen Steuern für Versorgungsdienste und Finanzdienstleistungen nicht gelten, ist das vorgesehene Steuersystem eigentlich keine Gesamtsteuer auf Unternehmensgewinne, sondern eine Kombination von verschiedenen einzelnen Steuern, für die es Höchstsätze gibt, die bewirken, dass die zu zahlenden Steuern entweder extrem gering sind oder erst gar nicht anfallen (die Reform wird in Gibraltar als „Nullsteuer“ bezeichnet). Die meisten dieser Unternehmen können als Briefkasten- oder Vermögensverwaltungsfirmen betrachtet werden, und sofern sie Gewinne erzielen, müssten sie pro Jahr pro Mitarbeiter 3 000 GBP zahlen. Da bei den meisten von ihnen nur eine Person gewöhnlich als Teilzeitkraft beschäftigt sein wird (Buchhalter oder -prüfer), zahlen sie maximal nur 3 000 GBP an Steuern jährlich, wenn sie keine Geschäftsräume belegen, was gewöhnlich der Fall ist. (75) Die Einführung der Eintragungsgebühr würde steuerlich die Unternehmen bevorzugen, die im Vergleich zu aktiven Firmen (300 GBP) keine Gewinne erwirtschaften (150 GBP), wie Briefkasten- und Vermögensverwaltungsfirmen. Dies wäre ein eindeutiges Beispiel für die Beibehaltung des Status Quo zugunsten dieses Unternehmenstyps. (76) Der Finanzdienstleistungssektor erwirtschaftet 30 % des Bruttoinlandsprodukts. Die Besteuerung der Gewinne von Finanzdienstleistern wäre keine echte Körperschaftssteuer, denn die kombinierte Steuerschuld dieser Firmen bestehend aus Lohnsummensteuer, Gewerbegrundbenutzungssteuer und zusätzlicher Steuer läge bei höchstens 15 % oder 500 000 GBP. (77) Offshore-Unternehmen würden von zwei der neuen Steuern überhaupt nicht erfasst: etwa 8 000 Unternehmen, die keine tatsächliche Niederlassung in Gibraltar haben, wären damit von Steuern befreit. Die Reform lässt die steuerliche Situation von Firmen ohne Personal oder Geschäftsräume in Gibraltar unangetastet. (78) Gibraltar ist eine Region, die alles andere als abhängig von Beihilfen oder Anreizen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung ist und die finanziell beneidenswert gesund ist. (79) Was den selektiven Charakter von Beihilfen anbelangt, so würde die zusätzliche Steuer auf Gewinne nur von den Unternehmen erhoben, die bestimmte Finanz- und Versorgungsleistungen anbieten. Diese Berücksichtigung des spezifischen Charakters lässt sich nicht aus der Art oder allgemeinen Anlage des Systems ableiten oder damit begründen (14). Unternehmen in Sektoren mit außerordentlich beweglichem Kapital, in denen sehr wenig Personal beschäftigt ist, müssten im Wesentlichen nur die Lohnsummensteuer zahlen, und damit wäre ihre Steuerschuld begrenzt. Damit würden ausschließlich diese Firmen begünstigt, deren Kosten gesenkt würden bei gleichzeitiger Erhöhung der Profitabilität gegenüber ihren Konkurrenten. (80) Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs erklärte (15), dass alle Maßnahmen, die einen Wettbewerbsvorteil, einschließlich eines finanziellen Vorteils, bringen, der „auf Unternehmen beschränkt ist, die in einem bestimmten Gebiet des Mitgliedstaats investieren, dem betreffenden Staat zuzuschreiben sind und daher laut Definition im Rahmen des Steuersystems des Staats nicht als Maßnahme allgemeiner Art verstanden werden können“. Er vertrat außerdem die Ansicht, dass „die Tatsache, dass die fragliche Maßnahme von Regionalbehörden mit ausschließlicher Befugnis nach nationalem Recht beschlossen wurde, nur eine Formsache“ ist und dass sie „nicht zur Rechtfertigung einer Vorzugsbehandlung der Unternehmen im Geltungsbereich regionaler Gesetze ausreicht“. (81) Auch wenn das erklärte Ziel der geplanten Reform die Einführung neuer Körperschaftssteuerregelungen ohne jedes Element staatlicher Beihilfe ist, kann sie nicht vom Geltungsbereich des Artikels 87 mit der Begründung ausgenommen werden, es handele sich um eine steuerliche Maßnahme oder es würden Ziele des Gesellschaftsrechts verfolgt. Die spürbarste unmittelbare Folge der Reform wäre die Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen in dem Gebiet und der Anreiz für Firmen, ihren Geschäftssitz zu verlegen. Von diesen Steuerregelungen würden Firmen mit Sitz in Gibraltar erheblich profitieren, da die effektive Besteuerung in dem Gebiet im Vergleich zum Steuersatz im Vereinigten Königreich viel niedriger wäre (wenn überhaupt Steuern zu zahlen sind). Durch die Einführung einer deutlichen Verringerung der Steuerschuld von betroffenen Firmen würde diese regionale Selektivität den Wettbewerb verzerren und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (82) Das Instrument der Lohnsummensteuer kann im Sinne des Buchstaben B des Verhaltenskodexes als schädlich betrachtet werden, ganz abgesehen von der Tatsache, dass das Steuersystem von Gibraltar, so wie es jetzt ist, eine Steuerschuld vorsieht, die deutlich unter den allgemein im Vereinigten Königreich zu entrichtenden Steuern liegt. Die Reform würde die deutliche wirtschaftliche Präsenz in Gibraltar verhindern und damit das Kriterium für schädliche Steuermaßnahmen gemäß Buchstabe B Absatz 3 des Verhaltenskodexes erfüllen. Das Vereinigte Königreich hat bisher nicht die Zusagen im Rahmen der OECD eingehalten, Gibraltar von der Liste der nicht kooperationswilligen Steuerparadiese zu entfernen. (83) Die wirtschaftliche Vorgehensweise von Gibraltar schadet auch Gibraltar selbst, weil damit eine Volkswirtschaft aufgebaut wurde, die keine soliden Grundlagen hat und mittel- oder langfristig unhaltbar ist. Außerdem werden für die Nachbarregion Campo de Gibraltar potenzielle Entwicklungschancen verhindert. Campo de Gibraltar gehört heute zu den am wenigsten entwickelten Regionen Spaniens. Der relative Wohlstand von Gibraltar ist in erheblichem Umfang der Unterentwicklung der umgebenden Region zuzuschreiben. (84) Das Steuersystem ist nicht nur diskriminierend und ungerecht, sondern es fördert auch Steuerflucht und Geldwäsche. Die durch die Geldwäschemöglichkeiten in Gibraltar veranlasste Steuerflucht führt den öffentlichen Finanzen Spaniens erheblichen Schaden zu, und diese Geldwäsche erleichtert die Aktivitäten des organisierten Verbrechens. Der schon erwähnte IWF-Bericht weist darauf hin, dass es in Gibraltar keine zwingenden Vorschriften gegen Geldwäsche gibt. Der spanische Unternehmerverband (85) Der spanische Unternehmerverband stimmt der vorläufigen Analyse der Reform zu, die die Kommission in ihrer Aufforderung zur Stellungnahme dargelegt hat, und weist darauf hin, dass die Reform den Interessen der spanischen Geschäftswelt erheblich schaden kann. Die ergänzenden Anmerkungen lassen sich wie folgt zusammenfassen. (86) Die steuerliche Belastung wäre viel geringer als die der Firmen in den Mutterländern Vereinigtes Königreich und Spanien. Der Höchstsatz für Steuern in Gibraltar läge bei 15 %, während der Steuersatz im Vereinigten Königreich und in Spanien mindestens 30 % beträgt und sogar noch höher sein kann. Nach den neuen Regelungen würden viele Firmen in Gibraltar überhaupt keine Steuern mehr zahlen. Die Kosten, die den begünstigten Firmen entstehen würden, wären niedriger als die der Konkurrenz. Der sehr viel niedrigere Steuersatz in Gibraltar ist stark diskriminierend und untergräbt die Wettbewerbsfähigkeit der spanischen Unternehmen in dem Gebiet wie auch der Unternehmen im Vereinigten Königreich. (87) Die große Mehrheit der in Gibraltar niedergelassenen Firmen ist sehr klein (gewöhnlich mit einem Mitarbeiter in kleinen Büros) und befasst sich mit Vermögensverwaltung, so dass ihre einzigen Einnahmen aus Kapitalgewinnen bestehen, die sie aus dem von ihnen verwalteten Vermögen erzielen. Da die Basis der Reform die Besteuerung entsprechend der Anzahl der Mitarbeiter eines Unternehmens und der Fläche ihrer Räume ist, und da die Steuerbefreiung von Kapitalgewinnen vorgesehen ist, würden die meisten in Gibraltar niedergelassenen Firmen überhaupt keine Körperschaftssteuer zahlen. Stellungnahme des Vereinigten Königreichs zu den Anmerkungen der Beteiligten (88) Das Vereinigte Königreich unterstützt die Anmerkungen der Exekutive von Åland. In der Stellungnahme zu den Anmerkungen der spanischen Regierung und des spanischen Unternehmerverbands verwies das Vereinigte Königreich auf einige der Argumente, die es schon bei der Eröffnung des Prüfverfahrens vorgebracht hatte, und wiederholte einige. Die ergänzenden Anmerkungen des Vereinigten Königreichs lassen sich wie folgt zusammenfassen. (89) Die Reform fügt den Staatsfinanzen Spaniens keinen „schweren Schaden“ zu. Die Unterentwicklung des Gebiets Campo de Gibraltar ist nicht auf das Steuersystem von Gibraltar zurückzuführen. Das Gegenteil ist der Fall, da die Region einen erheblichen Teil ihrer Einnahmen aus Gibraltar bezieht. Die Beschäftigungszahlen für Januar 2003 zeigen zum Beispiel, dass spanische Staatsangehörige, die rechtmäßig in Gibraltar beschäftigt sind, ca. 18 % der Arbeitskräfte von Gibraltar ausmachen. Somit ist Gibraltar eine wesentliche Beschäftigungs- und Einnahmequelle für spanische Arbeitskräfte aus der Umgebung, und das Gebiet von Campo erzielt erhebliche Einnahmen von Gibraltarern, die ihr Geld in dieser Region ausgeben. Spanien ist auch der zweitgrößte Exporteur nach Gibraltar. Gibraltar ist nicht so wohlhabend wie unterstellt wird und ist eine Ziel-2-Region im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung. (90) Unterschiede in den Steuersätzen und Bemessungsgrundlagen zwischen Mitgliedstaaten und zwischen autonomen Steuerregionen ist eine hoheitliche Angelegenheit, die nicht unter Artikel 87 des EG-Vertrags fällt. Der Zweck der Regelungen der staatlichen Beihilfe ist die Beseitigung der Begünstigung bestimmter, spezifischer Unternehmen durch den Staat oder aus staatlichen Mitteln. Niedrigere Steuersätze, die allgemein in einem autonomen Steuergebiet gelten, erfüllen nicht diese Bedingung der materiellen Spezifizität und stellen daher keine staatliche Beihilfe dar. Wettbewerb zwischen den Steuersystemen autonomer Steuerregionen kann nicht nur aufgrund von unterschiedlichen Steuersätzen entstehen, sondern auch aufgrund von unterschiedlichen Methoden für die Berechnung der steuerpflichtigen Einnahmen. Solche Unterschiede in den Berechnungsmethoden stellen keine staatliche Beihilfe dar, wenn das Steuersystem innerhalb des autonomen Steuergebiets wirklich diskriminierungsfrei angewandt wird. Es ist nicht klar, wie die Reform der spanischen Wirtschaft erheblich schaden könnte, weil die Verlegung von Geschäftssitzen nach Gibraltar provoziert wird. Das Vereinigte Königreich weiß von keinem spanischen Unternehmen, das nach Gibraltar umgezogen ist, um von dem angeblich „günstigen Steuersystem“ nach den heutigen Körperschaftssteuerregelungen zu profitieren. Es ist doch auch eine Tatsache, dass andere EU-Länder, wie Griechenland und Irland und EU-Beitrittsländer wie Estland, Ungarn und Zypern verhältnismäßig „niedrige“ allgemeine Körperschaftssteuern haben. (91) Die Kritik an dem System, in dem verschiedene Steuern kombiniert werden, geht von falschen Tatsachen aus. Das reformierte System basiert auf der Logik, dass Beschäftigung und Nutzung von Gewerbeeigentum die Bemessungsgrundlage bilden, wohingegen die Profitabilität eine niedrigere Schwelle für die Steuerschuld darstellt. Das System gibt einfach nur die Besteuerung des Unternehmensgewinns als steuerpflichtiger Vorfall auf. Die Kriterien der Beschäftigung und Nutzung von Gewerbeeigentum gelten horizontal für alle Unternehmen in allen Bereichen. Größere Unternehmen werden zum Beispiel nicht kleineren Unternehmen gegenüber bevorzugt oder umgekehrt. Die Streichung der Begrenzung der Ertragssteuer auf 500 000 GBP beseitigt jede Möglichkeit für größere Unternehmen, von der Reform stärker zu profitieren als kleinere. Da die Eintragungsgebühr für Unternehmen, die keinen Gewinn erzielen, 150 GBP beträgt und die von aktiven Unternehmen 300 GBP, liegt keine staatliche Beihilfe vor, weil der Unterschied in der Eintragungsgebühr von 150 GBP als minimal anzusehen ist. (92) Auch wenn die Reform ganz richtig als „Nullsteuer auf Gewinne“ bezeichnet werden kann (wegen der Beschäftigung und Nutzung von Gewerbeeigentum als Bemessungsgrundlage anstatt des Gewinns), ist die Bezeichnung „Nullsteuer“ falsch. Genau gesagt ist es so, dass das wesentliche Element der Reform die allgemeine Abschaffung der Steuer auf Unternehmensgewinne ist (mit Ausnahme der zusätzlichen Steuer auf Finanz- und Versorgungsdienstleistungen), die durch eine von allen Unternehmen zu zahlende Lohnsummensteuer ersetzt wird. (93) Keine der zusätzlichen Steuern (auf Finanzdienstleistungen oder Versorgungsdienste) stellt staatliche Beihilfe dar. Materielle Selektivität könnte zwar als Argument angeführt werden, aber diese Steuern können im Sinne der Definition von Beihilfe nicht als „Vorteil“ im Vergleich zur allgemeinen Norm bezeichnet werden; sie verfolgen genau den gegenteiligen Zweck. Aus diesem Grund ist die Behauptung, dass Nichtfinanzsektoren von der zusätzlichen Steuer ausgenommen sind, unbegründet. (94) Es stimmt nicht, dass die Reform gibraltarische Unternehmen gegenüber britischen Unternehmen bevorzugt, damit würde das Konzept der regionalen Spezifizität, der verfassungsmäßige Status von Gibraltar und der Status von Gibraltar im Sinne des EU-Vertrags missverstanden. Es wird davon ausgegangen, dass die spanische Regierung nicht beabsichtigt, diese Argumentation aufrechtzuerhalten, die jede wirksame Dezentralisierung der Steuerbefugnisse der Mitgliedstaaten verhindern würde und unter anderem die Steuerautonomie ihrer baskischen Provinzen untergraben könnte. Die von der spanischen Regierung im Zusammenhang mit der regionalen Spezifizität angeführten Rechtssachen (16) sind nicht relevant, da in keinem der Fälle die betreffenden Regionen über eine unabhängige Autonomie in den Bereichen, in denen Steuervergünstigungen gewährt wurden, verfügten. Die in bestimmten baskischen Rechtssachen angeführte Steuerautonomie (17) wird eingesetzt, um Steuernachlässe gegenüber dem spanischen Steuersystem zu gewähren, während im Fall von Gibraltar die Autonomie genutzt wird, um ein völlig anderes Steuersystem als das des Vereinigten Königreichs zu schaffen. (95) Die Behauptungen u. a. in Bezug auf Steuerflucht und Geldwäsche sind unbegründet und irrelevant für das laufende Verfahren zur Untersuchung der staatlichen Beihilfe. Es wäre daher nicht angebracht, detaillierte Gegenargumente anzuführen. Aber in Gibraltar gelten hohe Standards für Haushaltsordnung und Aufsicht, sowohl im öffentlichen, als auch im privaten Bereich. Die Gibraltar Financial Services Commission ist ein unabhängiges und anerkanntes Organ. Diese Ansicht wurde von mehreren internationalen Gremien bestätigt, die auch die Maßnahmen von Gibraltar zur Bekämpfung der Geldwäsche lobten. Gibraltar war eines der ersten Gebiete in der EU, die die Geldwäscherichtlinie der EU für alle Straftaten umsetzte. In einem im November 2002 veröffentlichten Bericht der Financial Action Task Force (FATF) heißt es: „Gibraltar hat ein zuverlässiges Instrumentarium an Gesetzen, Vorschriften und Verwaltungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche eingeführt“ und „die 40 Empfehlungen der FATF sind fast erfüllt.“ (18) In einem Bericht des IWF vom Oktober 2001 wurde festgestellt, dass Gibraltar 66 von 67 international festgelegten Standards für die Haushaltsordnung erfüllt, und man kam zu dem Schluss: „Die Aufsicht ist im Allgemeinen effektiv und gründlich … Die Aufsicht in Gibraltar ist als gut entwickelt einzustufen.“ (19) Nach den Regelungen der OECD wurde Gibraltar als kooperatives Steuergebiet eingestuft. VI.   WÜRDIGUNG Vorliegen von Beihilfe (96) Eine Maßnahme gilt als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 des EG-Vertrags, wenn die vier folgenden Kriterien erfüllt sind. Erstens muss die Maßnahme den Begünstigten einen Vorteil bringen, der die Kosten verringert, die ihnen normalerweise in der Ausübung ihrer Geschäfte entstehen. Zweitens muss der Vorteil vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt werden. Drittens muss die betreffende Maßnahme den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Schließlich muss die Maßnahme spezifisch oder selektiv sein, also bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen. (97) Nach Ziffer 16 der Mitteilung ist die wichtigste Voraussetzung für die Anwendung des Artikels 87 Absatz 1 des EG-Vertrags auf eine steuerliche Maßnahme, dass diese Maßnahme „eine Ausnahme von der Anwendung des allgemein geltenden Steuersystems zugunsten bestimmter Unternehmen eines Mitgliedstaats darste

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.