Europäische Union

2005/261/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. März 2004 über die Beihilferegelung, die das Vereinigte Königreich im Rahmen der Körperschaftssteuerreform der Regierung von Gibraltar beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 929) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32005D0261. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ten Unternehmensbesteuerung (5) (nachfolgend „die Mitteilung“ genannt) eingeräumt, dass diese Selektivität aufgrund der Art des Steuersystems gerechtfertigt ist. Dies gilt sowohl für ein Steuersystem, das auf dem gewinnbringenden Einsatz von Arbeitskräften und Gewerbeeigentum basiert als auch für ein „reines“ gewinnbasiertes System, bei dem Unternehmen, die keine Gewinne erzielen, auch nicht besteuert werden. Es kann keine Parallele zu Sozialversicherungsbeiträgen gezogen werden, weil sie einem anderen Zweck dienen, der nichts damit zu tun hat, ob ein Unternehmen Gewinn erzielt. Begrenzung der Steuer auf 15 % ist keine staatliche Beihilfe (39) Die vorgesehene Begrenzung ist nicht selektiv. Um als staatliche Beihilfe eingestuft zu werden, muss eine steuerliche Maßnahme dahingehend selektiv sein, dass bestimmte Unternehmen und/oder Sektoren gegenüber anderen bevorzugt werden. Die Anwendung des Höchstsatzes von 15 % hängt vom Verhältnis zwischen Gewinn und der Anzahl der Beschäftigten in einem bestimmten Jahr ab. Das kommt potenziell allen Unternehmen zugute, die groß oder klein, und in allen Wirtschaftssektoren aktiv sein können und die in einem bestimmten Jahr einen gewissen Gewinn im Verhältnis zur Beschäftigtenzahl erwirtschaften. Es ist nicht möglich, bestimmte Unternehmensgruppen zu definieren, auf die die Begrenzung der Steuerschuld zutrifft, und die Gruppe wird sich ohnehin jedes Jahr ändern. Die Regelungen gelten allgemein für alle gibraltarischen Unternehmen. Die Kommission selbst erklärt in Ziffer 14 der Mitteilung, dass die Tatsache, dass bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige mehr als andere in den Genuss steuerlicher Maßnahmen gelangen, nicht zwangsläufig zur Folge hat, dass diese in den Anwendungsbereich der für staatliche Beihilfen relevanten Vorschriften fallen. (40) Die Regierung von Gibraltar hat ein allgemeines Steuerkonzept erarbeitet, das sowohl auf den einfachen Faktoren Nutzung von Gewerbeeigentum und Personalbestand als auch der Erwirtschaftung von Gewinnen basiert. Gleichzeitig wurde beschlossen, die Steuer regressiv anzuwenden. Eigentlich gibt es zwei parallele Steuern, die auf dem Gesamtgewinn basieren. Wenn die Steuerschuld unter 15 % der Gesamtgewinne liegt, fällt die volle Steuer an. Ist die Steuerschuld höher als 15 % der Gesamtgewinne, gilt für den darüber hinausgehenden Gewinn ein Prozentsatz von Null. Eine solche Entscheidung ist auch ganz im Einklang mit dem Recht der Regierung von Gibraltar, das eigene Steuersystem ohne Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen zu gestalten. (41) Die Regierung von Gibraltar möchte im neuen System die steuerliche Belastung für Unternehmen begrenzen. Wenn es unterschiedliche Steuersätze mit unterschiedlichen „Spannen“ gibt (mit unterschiedlicher Größe der Bemessungsgrundlage), ist ein Steuersatz immer niedriger als der andere, und das begünstigt in gewisser Weise die Steuerzahler, die das Glück haben — oder ihre Geschäfte entsprechend organisieren können —, dass sie den niedrigeren Satz bezahlen. Das ist aber kein Anlass für staatliche Beihilfe. (42) Selbst wenn der Höchstsatz von 15 % einen bestimmten Vorteil für die Unternehmen bringt, auf die er zutrifft, wäre diese Begrenzung immer noch durch die Natur oder den inneren Aufbau des Systems, das diese Begrenzung vorsieht, gerechtfertigt. Alle direkten Steuern in Gibraltar müssen das optimale Gleichgewicht finden zwischen der Maximierung der Steuereinnahmen und der Begrenzung der maximalen steuerlichen Belastung der einzelnen Steuerzahler, damit ihre Zahlungsfähigkeit nicht überschritten wird. Daher kann es nötig werden, die direkten Steuern in einer gewissen Höhe regressiv zu gestalten. Eine gewisse Begrenzung dieser Art ist wegen der besonderen Umstände der Wirtschaft von Gibraltar, wie die Beschränkungen in der Geografie und der Zahl der Arbeitskräfte, unerlässlich. Die Wirtschaft von Gibraltar ist klein und reagiert empfindlicher als die meisten anderen auf Erschütterungen infolge des natürlichen und fairen Steuerwettbewerbs zwischen Rechtsgebieten. Unternehmen können es sich vielleicht nicht leisten, einen großen Mitgliedstaat zu verlassen, wie sie es bei einer ganz kleinen Volkswirtschaft wie Gibraltar können. Wenn in der Bemessungsbasis keine quantitativen Begrenzungen eingeführt werden, könnte der Hauptzweck eines jeden Steuersystems — nämlich die Sicherstellung der für die öffentlichen Ausgaben erforderlichen Einnahmen — durch Marktschwankungen gefährdet sein. (43) Arbeit ist in Gibraltar ein knappes steuerpflichtiges Gut. Aber bei der Besteuerung von Arbeit können nicht dieselben Progressionsgrundsätze und dieselbe Logik wie bei der Besteuerung von Gewinnen angewandt werden. Jede Besteuerung der Arbeit muss die Fähigkeit eines Unternehmens berücksichtigen, versteuerbares Einkommen zu erzielen, und gleichzeitig die Notwendigkeit, die nötige Stabilität auf dem Arbeitsmarkt sicherzustellen. Angesichts der Abhängigkeit der Wirtschaft und der Unternehmensprofitabilität von der Konjunktur könnte eine Lohnsteuer, die kein regressives Element enthält, bei konjunkturellen Marktschwankungen oder in einer Depressionsphase Massenentlassungen und Instabilität bewirken. In einer sehr kleinen Volkswirtschaft können sich zufällige Schwankungen aufgrund von Fluktuationen in der Gesamtwirtschaft in Gibraltar relativ gesehen viel stärker auswirken als in einer großen Volkswirtschaft. Die innere Logik des vorgesehenen Lohnsummensteuersystems rechtfertigt daher die Begrenzung der zu entrichtenden Lohnsummensteuer im Verhältnis zu Gewinnen. (44) Dagegen hätten Versorgungsunternehmen eine Körperschaftssteuer von 35 % auf ihre Gewinne zu zahlen. Dies lässt sich durch die Art und Logik des Steuersystems begründet, denn die Arbeitsmarktstabilität ist gesichert, weil die Versorgungsunternehmen mit dem versorgten Gebiet eng verknüpft sind und weil sie als direkte Folge der geringen Größe von Gibraltar die Stellung eines natürlichen Monopols oder Halb-Monopols innehaben, die ihre Geschäfte höchst profitabel macht. Daher ist nicht die Notwendigkeit eines regressiven Elements in der Besteuerung von Versorgungsunternehmen gegeben. Regionale Spezifizität (45) Es gibt keine rechtliche Grundlage für die Behauptung, dass bei Vorhandensein von zwei separaten, wirklich autonomen Steuergebieten in einem Mitgliedstaat die Steuersätze in den beiden Gebieten vergleichbar sind und dass der niedrigere Steuersatz als staatliche Beihilfe zu betrachten ist, nur weil er niedriger ist als der andere. Dies würde bedeuten, dass es sich immer um staatliche Beihilfe handelt, wenn eine autonome regionale Steuerbehörde, die für die Verwaltung der öffentlichen Ausgaben in der Region zuständig ist, aufgrund von demokratisch zum Ausdruck gebrachten Präferenzen beschließt, die Ausgaben zu kürzen und Steuern zu senken. Der Generalanwalt (6) ist auf das Problem eingegangen, aber das Gericht wurde nie damit befasst, weil die betreffenden Fälle zurückgezogen wurden. In einem Fall aus einer Reihe von Fällen der letzten Zeit, die die baskischen Provinzen betreffen, stellte das Gericht erster Instanz fest, dass die angefochtene Entscheidung keine Auswirkung auf die Befugnis von Álava hat, allgemeine Steuermaßnahmen zu treffen, die für die gesamte Region gelten (7). (46) Solche Unterschiede zwischen autonomen Rechtsgebieten stellen keine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 87 des EG-Vertrags dar. Eine staatliche Beihilfemaßnahme liegt nur dann vor, wenn aufgrund von Steuerverzicht staatliche Mittel eingesetzt werden. Bei dieser Einschätzung wird davon ausgegangen, dass es einen im gesamten Mitgliedstaat geltenden Steuersatz für eine bestimmte Tätigkeit gibt; das ist aber nicht der Fall, wenn bei den Steuern territoriale Autonomie besteht, im Gegensatz zu der Situation, wo Steuern einheitlich festgelegt und dann entsprechend den örtlichen Gegebenheiten angepasst werden. Entsprechend geht die Analyse der selektiven Begünstigung von der Annahme aus, dass es eine Besteuerung gibt, die sonst für eine bestimmte Tätigkeit im betreffenden Gebiet gilt. (47) Bei den Kriterien für staatliche Beihilfe wird davon ausgegangen, dass die angenommene Beihilfe sich mit einem Standard- oder Normalsteuersatz vergleichen lässt. Eine angenommene staatliche Beihilfemaßnahme kann nur vorliegen, wenn sie in gewisser Weise eine Ausnahme oder Befreiung von einer Standardsteuer ist, die ansonsten für das empfangende Unternehmen gelten würde. Ein Steuersatz, der für den Empfänger der angenommenen Beihilfemaßnahme nicht gelten würde — selbst dann nicht, wenn der derzeit geltende Satz, der angeblich eine Beihilfe darstellt, abgeschafft würde — kann kein gültiger Vergleichsmaßstab sein, um festzustellen, ob „Beihilfe“ vorliegt oder nicht. Der einzige mögliche Vergleichsmaßstab zur Feststellung von Selektivität ist die Steuersituation, die sonst in demselben Steuergebiet gegeben ist. Wenn solche Regelungen lokal geschaffen werden, wie in Gibraltar, ist dies ohne Bedeutung. (48) Die Haltung der Kommission macht es allem Anschein nach unmöglich für Steuergebiete, die nur einen Teil des Mitgliedstaats abdecken, einen anderen Steuersatz als den im anderen Steuergebiet des Staats geltenden einzuführen. Sie könnten keinen niedrigeren Satz einführen, weil dies allein aufgrund des Vergleichs eine staatliche Beihilfe darstellen würde. Das Steuergebiet könnte aber auch keinen höheren Steuersatz einführen, weil dann der Steuersatz im übrigen Staat automatisch zur staatlichen Beihilfe würde. Damit würde fast jede Maßnahme fiskalischer Autonomie eine staatliche Beihilfemaßnahme, entweder im betreffenden Gebiet oder, was noch absurder ist, im übrigen Mitgliedstaat. Es gibt aufgrund der territorialen Untergliederung in verschiedene Ebenen selbst auf unterster kommunaler Ebene häufig Unterschiede in der direkten Unternehmensbesteuerung innerhalb von Mitgliedstaaten. In diesem Zusammenhang lässt sich eine Parallele ziehen zum WHO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen, wo es ganz klar heißt, dass „die Festsetzung und Änderung allgemein geltender Steuersätze durch alle dazu befugten Regierungsebenen nicht als spezifische Subvention“ im Sinne der Regelungen, die die Gewährung solcher Subventionen verbietet, anzusehen ist (Artikel 2 Absatz 2). (49) Wenn das Vereinigte Königreich und Spanien eine Vereinbarung über die gemeinsame Souveränität über Gibraltar abschließen würden, hätte die Haltung der Kommission zum spezifischen regionalen Charakter den unsinnigen Effekt, dass der geltende Steuersatz in Gibraltar sowohl dem geltenden Steuersatz im Vereinigten Königreich als auch dem geltenden Steuersatz in Spanien entsprechen müsste. Wenn nicht, läge staatliche Beihilfe in dem Steuergebiet mit dem niedrigeren Steuersatz vor. (50) Die Kommission scheint die Ansicht zu vertreten, dass bei Steuern in zwei separaten Steuergebieten in demselben Staat, auch wenn der Prozentsatz formal derselbe ist, die Anwendung von unterschiedlichen Befreiungsregeln oder unterschiedlichen Absetzungsmöglichkeiten bedeutet, dass die Unternehmen, die in deren Genuss kommen, Beihilfen erhielten, wenn sie unter sonst gleichen Bedingungen in dem anderen Steuergebiet einen höheren Steuersatz gezahlt hätten. Die Theorie der Kommission verkennt die Fakten von Gibraltar. Die Bemessungsgrundlage oder Struktur einer Besteuerung von Unternehmensgewinnen lässt sich manchmal mit der entsprechenden Steuer in einem anderen Steuergebiet vergleichen. Es ist aber einfach unmöglich, brauchbare oder aussagefähige Vergleiche zwischen Steuersystemen anzustellen, die völlig unterschiedlich sind, weil die Bemessungsgrundlage nicht dieselbe ist. (51) Wenn die Kommission bei ihrer Schlussfolgerung zur regionalen Spezifizität bleibt, wäre das eine Missachtung des grundlegenden Prinzips der Subsidiarität im EU-Recht und könnte einen Missbrauch ihrer Befugnisse darstellen. Wenn der betreffende Mitgliedstaat mit zwei oder mehr autonomen Steuergebieten, die miteinander um Körperschaftssteuereinnahmen in ihrem Bereich konkurrieren, ohne deutliche Verzerrungen des Wettbewerbs funktionieren kann, ergibt sich aufgrund des Subsidiaritätsprinzips des EU-Vertrags daraus nicht eine Aufgabe der Gemeinschaft, in die verfassungsmäßige Ordnung des Mitgliedstaats einzugreifen. Es hat sogar den Anschein, dass die Kommission die Regelungen der staatlichen Beihilfe einsetzen will, um einheitliche Steuern in den EU-Mitgliedstaaten zu erreichen. (52) Die Kommission könnte vorbringen, dass ein Staat sich nicht auf sein nationales Recht — auch nicht auf sein Verfassungsrecht — berufen kann, um seine Verpflichtungen aufgrund des Gemeinschaftsrechts zu umgehen. Dieses Prinzip ist aber irrelevant, wenn es um die Selektivität geht. Die Frage der Selektivität taucht auf, weil vorgebracht wird, dass eine bestimmte Steuervorschrift günstiger ist als eine allgemeinere Steuervorschrift, die sonst gelten würde. Das kann nichts am fundamentalen Recht eines Mitgliedstaats ändern, sein Steuersystem so zu gestalten, dass autonome Steuerregionen in unabhängiger und diskriminierungsfreier Weise die erforderlichen Einnahmen für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erzielen können. Es kann keine staatliche Beihilfe aufgrund regionaler Spezifizität vorliegen, wo es, wie in Gibraltar, ein wirklich autonomes Steuergebiet gibt, in dem das Steuersystem selbstständig festgelegt wird und in dem die Steuern der anderen Steuergebiete nicht gelten. (53) Die Haltung der Kommission bedeutet einen schweren Eingriff in die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, ihre Befugnisse zu dezentralisieren und dadurch die nötige fiskalische Autonomie in den Regionen zu schaffen, damit diese ihre aufgrund der dezentralisierten Befugnisse entstehenden Ausgaben decken können. Es würde für die Regionen oder Steuergebiete unmöglich, Steuern zu erhöhen oder zu senken, ohne dass in der eigenen Region (bei Steuersenkungen) oder woanders (bei Steuererhöhungen) staatliche Beihilfe vorliegt. Es wäre auch absurd zu behaupten, die Regelungen der staatlichen Beihilfe seien so auszulegen, dass es für einen Mitgliedstaat unmöglich würde, Steuererhebungsbefugnisse bei einer Änderung der Verfassung wirksam zu dezentralisieren. (54) Die Kommission erklärt, dass bei fehlenden spezifischen Unternehmenssteuerregelungen in Gibraltar die Unternehmen in Gibraltar den Standardsteuervorschriften im Vereinigten Königreich unterliegen würden. Damit wird aber die verfassungsmäßige Position von Gibraltar eindeutig missverstanden. Das britische Standardsteuersystem gilt im Vereinigten Königreich. In anderen Steuergebieten gilt es nicht. Es handelt sich nicht um normale oder allgemeine Regelungen, die mangels spezieller Bestimmungen gelten. Dass das Vereinigte Königreich für die Außenbeziehungen von Gibraltar zuständig ist, bedeutet nicht, dass Bestimmungen britischer Gesetze jemals automatisch für Gibraltar gelten. (55) Gibraltar ist ein Überseegebiet des Vereinigten Königreichs. Es gehört zu den Dominions ihrer Majestät, ist aber kein Teil des Vereinigten Königreichs. Gibraltar ist in keinerlei Hinsicht eine Region des Vereinigten Königreichs. Es hat seine eigene verfassungsmäßige Ordnung, einschließlich eigener Institutionen, die von denen des Vereinigten Königreichs getrennt sind. Gibraltar beschließt auch seine eigenen Gesetze. Bei konkreten nationalen Angelegenheiten ist Gibraltar autonom und verwaltet sich selbst. Gibraltar ist ein wirtschaftlich autarkes autonomes Steuergebiet. Es erhält keine finanzielle Unterstützung vom Vereinigten Königreich, und die britischen Steuergesetze gelten nicht in Gibraltar. Die Regierung von Gibraltar muss aus Steuern ausreichende Einnahmen erzielen, um seine Ausgaben eigenständig zu finanzieren, und ist befugt, der Legislative von Gibraltar Unternehmenssteuergesetze zu unterbreiten und diese in Gibraltar geltend zu machen. Die Volkswirtschaften des Vereinigten Königreichs und von Gibraltar sind völlig unabhängig voneinander und getrennt. Daher ist Gibraltar in jeder in Frage kommenden Hinsicht völlig getrennt vom Vereinigten Königreich, insbesondere in Bezug auf die Verfassung, Politik, Gesetzgebung, Wirtschaft, Steuern, Einnahmen und Geografie. (56) Gibraltar ist also kein Teil des Vereinigten Königreichs, und aus denselben Gründen ist Gibraltar auch kein Teil des Vereinigten Königreichs im Sinne des Gemeinschaftsrechts. Das Gemeinschaftsrecht gilt für Gibraltar aufgrund der Bestimmungen in Artikel 299 Absatz 4 des EG-Vertrags und nicht Artikel 299 Absatz 1. Die folgenden Punkte verdeutlichen den speziellen, separaten Status von Gibraltar und die Tatsache, dass Gibraltar nicht als Region des Vereinigten Königreichs angesehen werden kann, wenn es um die Frage der staatlichen Beihilfe geht: — Der Umfang der Mitgliedschaft von Gibraltar in der Gemeinschaft unterscheidet sich von dem des Vereinigten Königreichs. Insbesondere gehört Gibraltar nicht zu dem einzigen Steuergebiet, das auf Gemeinschaftsebene festgelegt wurde (d. h. das Mehrwertsteuergebiet der Gemeinschaft). — Das Gemeinschaftsrecht wird in Gibraltar aufgrund der Primärgesetzgebung des Parlaments von Gibraltar gemäß der Verordnung von 1972 umgesetzt, und nicht aufgrund des Gemeinschaftsgesetzes von 1972, das Gemeinschaftsrecht im Vereinigten Königreich in Kraft setzt. — Die Legislative von Gibraltar setzt EG-Richtlinien in Gibraltar unabhängig von der Umsetzung im Vereinigten Königreich eigenständig um. — Wenn das Gemeinschaftsrecht die Einrichtung von zuständigen Behörden verlangt, schafft Gibraltar seine eigenen zuständigen Behörden, die getrennt von den Behörden im Vereinigten Königreich sind, die für denselben Zweck eingerichtet werden. — Bis zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Matthews war Gibraltar von der Teilnahme an Wahlen zum Europäischen Parlament ausgeschlossen, obwohl dieser Ausschluss gemäß Anhang II des Gesetzes von 1976 über Direktwahlen geregelt und wie folgt formuliert war: „Das Vereinigte Königreich wendet die Bestimmungen dieses Gesetzes nur in Bezug auf das Vereinigte Königreich an.“ Allgemeine Anmerkungen (57) Die Kommission scheint zu befürchten, dass das vorgesehene neue Körperschaftssteuersystem schädlichen Steuerwettbewerb festschreiben könnte. Die Regierungen des Vereinigten Königreichs wie auch von Gibraltar sind überzeugt, dass die beabsichtigte Steuerreform mit dem Verhaltenskodex für Unternehmensbesteuerung und dem OECD-Bericht über schädlichen Steuerwettbewerb vereinbar ist. Zu den schädlichen Steuermaßnahmen gehören typischerweise mangelnde Transparenz, mangelnder Informationsaustausch und eine Bevorzugung bei der steuerlichen Behandlung von gebietsfremden Unternehmen gegenüber den gebietsansässigen. Mit der vorgesehenen Reform beseitigt Gibraltar alle schädlichen Aspekte der heute geltenden Regelungen für steuerbefreite und anerkannte Unternehmen. Selbst wenn Gibraltar als günstiges Steuergebiet betrachtet würde, kann dieser Besorgnis nicht über die Anwendung der Regelungen der staatlichen Beihilfe Rechnung getragen werden, wenn gar keine staatliche Beihilfe vorliegt. V.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN (58) Die Regierung von Gibraltar, Spanien, der spanische Unternehmerverband und die Exekutive von Åland gaben Stellungnahmen ab. Die Regierung von Gibraltar (59) Die Regierung von Gibraltar kennt die Argumente des Vereinigten Königreichs und unterstützt sie uneingeschränkt (8). Die ergänzenden Anmerkungen der Regierung von Gibraltar in der separaten Stellungnahme lassen sich wie folgt zusammenfassen: (60) Die Regierung von Gibraltar ist nicht befugt, Unternehmen des Vereinigten Königreichs zu besteuern. Entsprechend ist die Regierung des Vereinigten Königreichs nicht befugt, Unternehmen von Gibraltar zu besteuern. Die Steuergesetze von Gibraltar werden ausschließlich von Behörden von Gibraltar angewandt. (61) Das Ziel der Reform ist die Umsetzung eines Körperschaftssteuersystems, das sowohl den Regelungen der staatlichen Beihilfe als auch dem Verhaltenskodex entspricht. Die Reform ist auch Teil des umfassenderen Ziels, die Einhaltung internationaler für Haushaltsordnung und Finanzaufsicht geltender Normen zu sichern und einen guten Ruf in der internationalen Finanzwelt zu erringen. Der Internationale Währungsfonds (IWF), die Financial Action Task Force (FATF) und die OECD hatten Gibraltar früher als „Steuerparadies“ bezeichnet. Die Berichte des IWF und der FATF über Gibraltar (9) bestätigen, dass Gibraltar die wichtigsten internationalen Normen für Haushaltsordnung und Finanzaufsicht einhält. Die Verpflichtungserklärung der Regierung von Gibraltar gegenüber der OECD (10) ist Garant für die Einhaltung der Forderungen nach Informationsaustausch und Transparenz. Die Steuerreform von Gibraltar in der abgeänderten Form stellt faktisch die Übereinstimung mit dem Verhaltenskodex her. Die Reform entspricht auch den Regelungen der staatlichen Beihilfe. Die Unbedenklichkeitsfeststellung nach den Regelungen der staatlichen Beihilfe bleibt das letzte Hindernis für Gibraltar, entsprechend der Forderung der internationalen Gemeinschaft, einschließlich der Europäischen Union, dafür zu sorgen, dass jetzt alle als solche erkannten Übel eines Steuerparadieses angegangen wurden. (62) Zwei von Gibraltar getroffene Maßnahmen, die Regelungen für steuerbefreite und anerkannte Unternehmen, gehörten zu den elf Maßnahmen, für die die Kommission am 11. Juli 2001 förmliche Verfahren zur Untersuchung der staatlichen Beihilfe einleitete. Alle elf gehörten zu der großen Zahl fiskalischer Maßnahmen, die die Gruppe „Verhaltenskodex“ als schädlich einstufte (11). Sie wurden aufgrund der Befugnisse der Kommission, Regelungen der staatlichen Beihilfe durchzusetzen, ausgewählt; manchmal geschah dies aufgrund neuer Auslegungen des Kriteriums der Selektivität, die von wesentlicher Bedeutung für den Begriff der staatlichen Beihilfe ist. Allein die Tatsache, dass ein Steuersystem nach dem Verhaltenskodex als schädlich eingestuft wird, bedeutet aber nicht unbedingt, dass auch staatliche Beihilfe beteiligt ist (Ziffer 30 der Mitteilung). Mit dieser Vorgehensweise verfolgte die Kommission eine Strategie, die für die Wettbewerbspolitik leicht die ungewollte Konsequenz haben kann, dass Steuermaßnahmen, die den Wettbewerb zum Nachteil des erfolgreichen Funktionierens des Binnenmarktes deutlich verzerren, aus politischen Gründen unangetastet bleiben — die Kommission wendet keine angemessenen Steuerharmonisierungsmaßnahmen an —, während weniger schädliche Steuersysteme von der Kommission beständig in einer Weise verfolgt werden, die nicht als Gleichbehandlung bezeichnet werden kann. Um zu einem gemeinsamen Unternehmensbesteuerungsniveau in der gesamten Europäischen Union zu gelangen, wenn es denn das Ziel ist, muss die Kommission Steuerharmonisierungsmaßnahmen anwenden. Wenn nicht, kann ein Machtmissbrauch vorliegen. Ziffer 15 der Mitteilung bestätigt, dass Unterschiede zwischen Steuersystemen als solche nicht unter die Regelungen der staatlichen Beihilfe fallen, sondern vielmehr nach den Artikeln 95 bis 97 EG-Vertrag zu regeln sind. (63) Das neue System berücksichtigt die Besorgnisse bezüglich des möglichen schädlichen Steuerwettbewerbs. Erstens beseitigt die Reform jegliche Unterscheidung zwischen gebietsansässigen und gebietsfremden Unternehmen (das so genannte „ring-fencing“, die Abschottung gegen Inlandsvorschriften), die ein zentrales Problem für den Verhaltenskodex, den OECD-Bericht über schädlichen Steuerwettbewerb und den Selektivitätsaspekt der Rechtsvorschriften für steuerbefreite und anerkannte Unternehmen war. Die Reform gilt einheitlich für alle in Gibraltar eingetragene Unternehmen. Zweitens wird dadurch die Transparenz des Systems hergestellt, weil alle Unternehmen steuerliche Ergebnisrechnungen vorlegen müssen. Und schließlich werden Finanzdienstleistungsunternehmen in Gibraltar nicht von der Steuer befreit, sondern zahlen zusätzliche Steuern auf die diesen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.