Europäische Union

2002/259/EG,EGKS: Entscheidung der Kommission vom 28. November 2001 über die Beihilfe Deutschlands zugunsten des Stahlunternehmens Georgsmarienhütte Holding GmbH (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3734)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32002D0259. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

tikel 4 Buchstabe c) EKGS-Vertrag darstellt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Maßnahme Deutschlands zugunsten der Georgsmarienhütte Holding GmbH im Zusammenhang mit dem Geschäftsbesorgungsvertrag betreffend die Gröditzer Stahlwerke GmbH und ihrer Tochterunternehmen ist keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag bzw. von Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 28. November 2001 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 338 vom 28.12.1996, S. 42. (2) ABl. C 3 vom 6.1.2001, S. 31. (3) Siehe Fußnote 2. (4) Am 20. April 1999 verkaufte die Gröditzer Stahlwerke GmbH ihre Vermögenswerte und Verbindlichkeiten und damit ihr Geschäft an die neu gegründeten Edelstahl Gröditz GmbH und Stahlwerk Gröditz GmbH, deren alleiniger Gesellschafter die Stahl Gröditz Holding GmbH war. Die BvS ist alleinige Gesellschafterin der Stahl Gröditz Holding GmbH. Mittlerweile wurden die Gesellschaftsanteile der Stahlwerk Gröditz GmbH und der Edelstahl Gröditz GmbH an die Gröditzer Stahlwerke GmbH übertragen. (5) Von Rechts wegen waren Vertragsparteien die Georgsmarienhütte GmbH und Georgsmarienhütte Verwaltungsgesellschaft mbH in Georgsmarienhütte sowie die Bladenhorster Grundstückverwaltungsgesellschaft mbH in Castrop-Rauxel. Die GMH Holding GmbH wurde 1998 nach einer konzerninternen Umstrukturierung der Unternehmensgruppe Georgsmarienhütte als Holding gegründet. Sie übernahm die allgemeinen Koordinierungsaufgaben dieser Unternehmensgruppe. Im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrags ist mit GMH die Georgsmarienhütte Holding GmbH gemeint. (6) ABl. L 292 vom 13.11.1999, S. 27. (7) Nach Angaben Deutschlands hätte das Insolvenzgeld sonst das Betriebsergebnis verbessert und wäre GMH auf diese Weise zu Unrecht begünstigt worden. (8) Dies wurde durch ein Gutachten bestätigt, das im Auftrag des Insolvenzverwalters erstellt wurde, der darüber zu entscheiden hatte, ob er das Unternehmen als einen funktionierenden Betrieb oder in einzelnen Teilen zu verkaufen versucht. Die Vermögenswerte wurden auf 17 Mio. DEM geschätzt, während sie sich beim Verkauf eines funktionierenden Betriebs auf 103 Mio. DEM beziffern würden. (9) McKinsey & Company; 1. August 2001. (10) Dabei wurde ein Teil der Vergütung vor Beginn des Insolvenzverfahrens der Gröditzer nicht an GMH gezahlt. Dieser Teil wurde von der GMH als Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.