32002D0259

2002/259/EG,EGKS: Entscheidung der Kommission vom 28. November 2001 über die Beihilfe Deutschlands zugunsten des Stahlunternehmens Georgsmarienhütte Holding GmbH (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3734)

Amtsblatt Nr. L 091 vom 06/04/2002 S. 0024 - 0029


Entscheidung der Kommission

vom 28. November 2001

über die Beihilfe Deutschlands zugunsten des Stahlunternehmens Georgsmarienhütte Holding GmbH

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3734)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/259/EG, EGKS)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 1 Unterabsatz 1,

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 4 Buchstabe c),

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a) in Verbindung mit Protokoll Nr. 14,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie(1),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung aufgrund der vorerwähnten Vorschriften(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. DAS VERFAHREN

(1) Mit Schreiben vom 23. Juli 1999 setzte Deutschland die Kommission über den Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrags zwischen der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) sowie der Gröditzer Stahlwerke GmbH und ihren Tochtergesellschaften einerseits und der Georgsmarienhütte Holding GmbH andererseits in Kenntnis.

(2) Mit Schreiben vom 29. Juli 2000 unterrichtete die Kommission Deutschland über ihren Beschluss zur Verfahrenseröffnung nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag und Artikel 6 Absatz 5 der Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS (nachstehend "Stahlbeihilfekodex"), der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde(3). Gleichzeitig forderte die Kommission alle Beteiligten zur Äußerung auf.

(3) Die Kommission erhielt keine Stellungnahme von Dritten.

(4) Am 11. Oktober 2000, 6. Februar 2001, 6. Juni 2001 und 22. August 2001 reagierte Deutschland auf die Eröffnung des Verfahrens und beantwortete die Schreiben der Kommission vom 11. Dezember 2000, 12. April 2001 und 14. Juli 2001.

2. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

(5) Die Gröditzer Stahlwerke GmbH und ihre Tochtergesellschaften(4) (nachstehend "Gröditzer") sind in Sachsen ansässig. Seit 1990 gehört Gröditzer der Treuhandanstalt und ihren Nachfolgeorganisationen, d. h. EREL Verwaltungs GmbH und Co. Management KG (EREL), Beteiligungs-Management-Gesellschaft mbH (BMGB) und zum Schluss der BvS.

(6) Am 25. Februar 1997 schloss die BMGB einen "Kauf- und Abtretungsvertrag über Geschäftsanteile" (nachstehend "Privatisierungsvertrag") mit der Unternehmensgruppe Georgsmarienhütte(5), um Gröditzer an Letztere zu privatisieren.

(7) In den Jahren vor der Privatisierung erhielt Gröditzer umfangreiche staatliche Beihilfen, hauptsächlich in Form von Bürgschaften und Gesellschafterdarlehen vor allem von der Treuhandanstalt und ihren Nachfolgeorganisationen. Im Rahmen des Privatisierungsvertrags wurden neue Beihilfen gewährt. Aus diesem Grund enthielt der Vertrag die Bestimmung, dass GMH erst nach Genehmigung der bereits gezahlten und noch zur Zahlung anstehenden staatlichen Beihilfen durch die Kommission zum formellen Eigentümer der Gröditzer werden würde. Nach § 17 des Privatisierungsvertrags war GMH jedoch berechtigt, bereits vor diesem Zeitpunkt die Geschäfte der Gröditzer zu führen.

(8) Nach § 17 des Privatisierungsvertrags erhielt GMH für ihre Managementdienstleistungen eine Jahresvergütung von 232000 DEM. Die Kosten für die Abstellung ihrer Geschäftsführer an Gröditzer waren hierin nicht enthalten.

(9) Die Kommission erließ am 8. Juli 1999 im Hinblick auf die staatliche Beihilfe an Gröditzer Stahlwerke GmbH und ihre Tochterunternehmen Walzwerk Burg GmbH die Entscheidung 1999/720/EG, EGKS(6). Darin stellte sie unter anderem fest, dass staatliche Beihilfen in Höhe von 239 Mio. DEM mit dem EGKS- und dem EG-Vertrag unvereinbar waren und daher zurückgefordert werden mussten.

(10) Aufgrund dieser Entscheidung kündigten GMH und die BvS als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Vertragspartei BMGB den Privatisierungsvertrag, der folglich nicht mehr bestand.

(11) Gleichzeitig unternahm die BvS Schritte, um von Gröditzer die unvereinbare Beihilfe zurückzuerlangen. Da sich Gröditzer hierdurch schwer verschuldete, beantragte die BvS, der Hauptgläubiger, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Gröditzer Stahlwerke GmbH wurde am 20. September 1999 vom Dresdner Amtsgericht für vorläufig insolvent und am 17. Januar 2000 für tatsächlich insolvent erklärt. Gleichzeitig wurden ihre Tochtergesellschaften Stahlwerke Gröditz GmbH und Edelstahl Gröditz GmbH für vorläufig insolvent erklärt.

(12) Am 23. Juli 1999 teilte Deutschland der Kommission mit, dass angesichts der Kündigung des Privatisierungsvertrags, die zur Folge hatte, dass Gröditzer über kein Management und keine Konzernstruktur mehr verfügte, ein neuer Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen BvS und Gröditzer einerseits und GMH andererseits geschlossen wurde. Dieser Vertrag trat (rückwirkend) am 1. Juli 1999 in Kraft.

(13) Im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrags erbrachte GMH eine Reihe von Dienstleistungen wie die Einbindung in das GMH-Einkaufs-, Absatz- und Vertriebsnetz, Versicherungsleistungen und Bereitstellung von Know-how. Aus diesem Grund

a) stellte GMH drei Geschäftsführer an Gröditzer ab. Hierdurch entstanden Personalkosten in Höhe von 80000 DEM monatlich sowie sonstige Kosten in Höhe von rund 20000 DEM monatlich;

b) bestand die Gesamtvergütung für Dienstleistungen der GMH aus zwei weiteren Bestandteilen:

i) gemäß § 12 Absatz 2 des Geschäftsbesorgungsvertrags erhielt GMH 1 % der Umsatzerlöse der Gröditzer;

ii) GMH erhielt außerdem eine Vergütung im Fall einer Verbesserung des Betriebsergebnisses der Gröditzer (§ 12 Absatz 3 des Geschäftsbesorgungsvertrags): So wurde GMH mit 15 % an jeder Verbesserung von bis zu 1 Mio. DEM und mit 30 % an jeder Verbesserung von über 1 Mio. DEM beteiligt;

c) ging die BvS eine Reihe ergänzender Verpflichtungen ein. So sagte sie zu, die gesamtschuldnerische und die Individualhaftung für die Zahlung der gesamten von Gröditzer an GMH zu entrichtenden Vergütung zu übernehmen (§ 12 Absatz 5 des Geschäftsbesorgungsvertrags);

d) sah § 18 des Geschäftsbesorgungsvertrags vor, dass die BvS im Fall der Beendigung des Vertrags durch den Insolvenzverwalter gemäß § 103 Insolvenzordnung die Vergütung an GMH noch für drei Monate weiterzahlen würde;

e) verpflichtete sich die BvS, dem Insolvenzverwalter ein Massedarlehen anzubieten, sollte sich dieser gezwungen sehen, den Geschäftsbesorgungsvertrag aus finanziellen Gründen zu beendigen (§ 19 des Geschäftsbesorgungsvertrags).

(14) Die Gesamtvergütung, die Gröditzer vom 1. Juli bis 31. Dezember 1999 zahlte, belief sich auf 1,7 Mio. DEM. Hiervon entfielen 520000 DEM auf die Abstellung der drei Geschäftsführer, 738000 DEM auf die Vergütung in Höhe von 1 % des Umsatzes und 445000 DEM auf die Vergütung auf der Grundlage des Betriebsergebnisses.

(15) Vom 1. Januar bis 31. März 2000 belief sich die Gesamtvergütung auf 685000 DEM, davon 240000 DEM für die Abstellung der drei Geschäftsführer und 445000 DEM für die Vergütung in Höhe von 1 % des Umsatzes. Die Insolvenzverwalter und GMH vereinbarten darüber hinaus, dass die Vergütung auf der Grundlage des Betriebsergebnisses während dieses Zeitraums entfiel, da gemäß § 183 SGB III Insolvenzgeld gezahlt wurde(7).

(16) Der Geschäftsbesorgungsvertrag im Hinblick auf Gröditzer Stahlwerke GmbH wurde zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Januar 2000 und im Hinblick auf die Tochtergesellschaften zu Beginn der jeweiligen Insolvenzverfahren am 1. April 2001 beendet.

(17) Gleichzeitig schlossen die Insolvenzverwalter mit der GMH einen neuen Geschäftsbesorgungsvertrag mit einer Gesamtvergütung von 100000 DEM für die Abstellung von drei Geschäftsführern. Dieser Vertrag galt bis 30. Juni 2000. Inzwischen wurde er bis 31. Dezember 2001 verlängert.

3. DAS PRÜFVERFAHREN

(18) Die Kommission eröffnete das förmliche Prüfverfahren, weil sie bezweifelte, dass BvS und Gröditzer den Geschäftsbesorgungsvertrag unter marktüblichen Bedingungen geschlossen hatten. Ihre Bedenken betrafen insbesondere die Vergütung, die zehnmal höher war als die von Gröditzer an GMH aufgrund des Privatisierungsvertrags gezahlte Vergütung. Deswegen stellte sich für die Kommission die Frage, ob die Vertragsklauseln möglicherweise staatliche Beihilfen an GMH enthielten und ob derartige Beihilfen mit dem EG-Vertrag und EGKS-Vertrag vereinbar wären.

4. BEMERKUNGEN DEUTSCHLANDS UND ANDERER BETEILIGTER

(19) In seiner Antwort auf die Eröffnung des Verfahrens bekräftigt Deutschland seinen bereits während der Voruntersuchung vertretenen Standpunkt, dass die BvS die Bedingungen des Geschäftsbesorgungsvertrags unter marktüblichen Bedingungen vereinbart hatte. Der Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrags ohne Ausschreibung für ein vorübergehendes Management war durch folgende Umstände gerechtfertigt: Da sich das Unternehmen wegen der Beendigung des Privatisierungsvertrags ohne Geschäftsführung befand, musste eine schnelle Lösung gefunden werden. Da vergleichbare vorläufige Geschäftsbesorgungsdienste nicht ohne weiteres zur Verfügung standen, hätte die einzige Alternative zu dem Vertragsabschluss darin bestanden, das Unternehmen zu schließen und im Rahmen des Insolvenzverfahrens abzuwickeln. Dies hätte zu einer Verminderung des Umsatzes und folglich zu geringeren Erträgen für die Gläubiger, einschließlich BvS, geführt(8).

(20) Außerdem legte Deutschland Informationen vor, die darauf hinwiesen, dass sich die Bedingungen des Geschäftsbesorgungsvertrags nicht mit denjenigen des Privatisierungsvertrags vergleichen lassen. Der Privatisierungsvertrag war im Hinblick darauf unterzeichnet worden, dass GMH formeller Eigentümer der Gröditzer werden würde. Die Kosten für die Abstellung von Geschäftsführern waren darin nicht enthalten. Die frühere Vergütung beruhte demnach nicht auf tatsächlichen Kosten. Bei Verbesserung des Betriebsergebnisses der Gröditzer wurde mit einem zusätzlichen Ertrag gerechnet. Der Geschäftsbesorgungsvertrag wurde nach Beendigung des Privatisierungsvertrags geschlossen. GMH konnte nicht wissen, ob sie Gröditzer zu einem späteren Zeitpunkt erwerben könnte. Deswegen wurde die Vergütung unter gleichen Bedingungen ausgehandelt. Diese Vergütung musste im Interesse aller Parteien bei Verbesserungen des Betriebsergebnisses und Umsatzes entsprechend heraufgesetzt werden.

(21) Außerdem wurde auf Ersuchen der GMH ein Gutachten zu der Frage erstellt, ob ein Privatinvestor dem Geschäftsbesorgungsvertrag unter vergleichbaren Bedingungen zugestimmt hätte. Die Gutachter bestätigten, dass nach Beendigung des Privatisierungsvertrags ein Übergangsmanagement notwendig war, um eine Wertminderung des Unternehmens zu vermeiden. Sie erklärten, dass der Geschäftsbesorgungsvertrag mit GMH die beste Lösung für die BvS war. Bezüglich der Vergütung und zusätzlichen Verpflichtungen vertraten die Gutachter die Auffassung, dass die Gesamtvergütung der GMH, einschließlich der Vergütung auf der Grundlage des Betriebsergebnisses, mit der Vergütung vergleichbar ist, die andere Interimsmanager in demselben Sektor beziehen(9).

(22) Hinsichtlich der zusätzlichen BvS-Verpflichtungen bestätigten die Gutachter, dass ein Interimsmanager bei einem im Insolvenzverfahren befindlichen Unternehmen vom Gesellschafter oder von den Gläubigern des Unternehmens stets eine Garantie verlangen würde. Das Ausfallrisiko wäre sonst wegen der drohenden Insolvenz zu groß.

(23) Außerdem erklärte Deutschland, dass die anderen von der BvS akzeptierten zusätzlichen Verpflichtungen in Form eines Massedarlehens und einer Vergütung für weitere drei Monate nach Beendigung des Vertrags von der GMH nicht in Anspruch genommen würden. Der Kommission wurde mitgeteilt, dass die GMH am 18. Oktober 2000 beschloss, die in § 12 Absatz 5 des Geschäftsbesorgungsvertrags vorgesehene gesamtschuldnerische Haftung sowie andere von der BvS eingegangene ergänzende Verpflichtungen nicht in Anspruch zu nehmen(10).

(24) Bemerkungen von anderen Beteiligten sind bei der Kommission nicht eingegangen.

5. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

(25) Die Kommission ist der Ansicht, dass es sich bei der GMH Holding GmbH nicht um ein EGKS-Stahlunternehmen handelt, sondern um die Holding-Gesellschaft einer Unternehmensgruppe, deren Umsatz zum überwiegenden Teil von EGKS-Stahlunternehmen erwirtschaftet wird. Es ist nicht auszuschließen, dass die Maßnahmen letztlich EGKS-Stahlunternehmen zugute kommen. Die Kommission muss daher die Maßnahme entsprechend Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 6 des Stahlbeihilfekodex untersuchen.

(26) Die BvS ist eine öffentliche Einrichtung und Bestandteil der deutschen Verwaltung. Sie unterzeichnete den Geschäftsbesorgungsvertrag nicht nur in ihrer Eigenschaft als öffentlicher Gesellschafter und Vertreter der Gröditzer, sondern - zum Zeitpunkt der Unterzeichnung - auch als Hauptgläubiger der Gröditzer mit der Verpflichtung, aufgrund der Entscheidung 1999/720/EG, EGKS die Schulden bei Gröditzer beizutreiben.

(27) Die Vergütung für die Geschäftsbesorgung durch GMH aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrags wurde von der Gröditzer gezahlt. Die Kommission stellt fest, dass die Vergütung aus staatlichen Mitteln besteht und insoweit ein Transfer staatlicher Mittel auf die GMH vorliegt.

(28) Deswegen muss die Kommission untersuchen, ob die Bedingungen des Geschäftsbesorgungsvertrags mit den marktüblichen Bedingungen eines solchen Vertrags vergleichbar sind oder ob sie staatliche Beihilfen zugunsten der GMH beinhalten. Dies gilt sowohl für die Vergütung als auch für die ergänzenden BvS-Verpflichtungen (Individualhaftung, Verpflichtung zur Weiterzahlung der Vergütung während drei Monaten im Fall der Insolvenz und Verpflichtung zur Gewährung eines Massedarlehens zwecks Fortführung des Geschäftsbesorgungsvertrags).

(29) Als Grund für den Vertragsabschluss trägt Deutschland vor, dass wegen der Beendigung des Privatisierungsvertrags nach Erlass der Entscheidung 1999/720/EG, EGKS dringend eine Lösung gefunden werden musste, um den Betrieb der Gröditzer fortzuführen. Da sich eine Übergangslösung nicht ohne weiteres anbot und umgehend eine Entscheidung erforderlich war, drängte sich der Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrags auf. Die Alternative hierzu hätte darin bestanden, das Unternehmen zu schließen und im Rahmen des Insolvenzverfahrens abzuwickeln.

(30) Die Kommission stellt fest, dass der Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrags im Vergleich zur Schließung und Abwicklung des Unternehmens eine günstige Alternative für die BvS und Gröditzer war. Da aber der Geschäftsbesorgungsvertrag nicht in einem offenen, bedingungsfreien und transparenten Verfahren ausgeschrieben wurde, muss die Kommission untersuchen, ob der Vertrag mit den am Markt herrschenden Bedingungen vereinbar ist. Sowohl die Vergütung als auch die ergänzenden Verpflichtungen der BvS müssen daher nach den Vorschriften über staatliche Beihilfen untersucht werden.

5.1. Von der BvS im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrags vereinbarte Vergütung

(31) Hinsichtlich der Vergütung der GMH für ihre Managementleistungen stellte die Kommission bei der Eröffnung des Verfahrens fest, dass die Vergütung zehnmal höher war als die frühere Vergütung im Rahmen des Privatisierungsvertrags. Es musste bezweifelt werden, dass diese Vergütung den Marktbedingungen entsprach.

(32) Die Bedenken der Kommission betrafen nicht die Kosten für die Abstellung der drei Geschäftsführer (§ 12 Absatz 1 des Geschäftsbesorgungsvertrags). Dieser Teil der Vergütung war unter Berücksichtigung der Unternehmensgröße und der von den Geschäftsführern erbrachten Dienstleistungen offensichtlich angemessen. Die Marktkonformität dieser Vergütung wurde durch Informationen, die im Laufe des Prüfverfahrens eingereicht wurden, bestätigt. Auch die Insolvenzverwalter der Gröditzer bestätigten diese Konformität durch Abschluss eines neuen Geschäftsbesorgungsvertrags mit der GMH im April 2000, in dem für die Abstellung der drei Geschäftsführer dieselbe Vergütung vorgesehen war.

(33) Die Kommission stellt fest, dass die Vergütung für die Abstellung der drei Geschäftsführer marktüblichen Bedingungen entspricht.

(34) Aus den von Deutschland im Laufe des Prüfverfahrens übermittelten Informationen geht hervor, dass eine feste Vergütung von 1 % des Umsatzes der Vergütung entspricht, die ein Unternehmen einem Verkaufsagenten in demselben Sektor zahlen würde. § 6 des Geschäftsbesorgungsvertrags sieht vor, dass GMH der Gröditzer unter anderen Managementaufgaben auch Zugang zu ihrem Einkaufs-, Absatz- und Vertriebsnetz geben musste. GMH diente also für Gröditzer insoweit als Verkaufsagent.

(35) Hinsichtlich der betriebsergebnisabhängigen Vergütung nach § 12 Absatz 3 des Geschäftsbesorgungsvertrags ist den Informationen zufolge ein Anteil von bis 30 % an der jährlichen Verbesserung des Betriebsergebnisses marktüblich. Insgesamt zahlte die Gröditzer von Juli 1999 bis Dezember 1999 445000 DEM, also 28 % der während dieses Zeitraums erzielten Verbesserungen.

(36) Die Kommission weist darauf hin, dass eine betriebsergebnisabhängige Vergütung normalerweise auf den Erträgen vor Zinsen, Steuern, Wertminderung und Abschreibung oder auf dem Cashflow und nicht wie hier lediglich auf einer Verbesserung der Betriebsergebnisse basieren würde. Schließlich wäre die Vergütung sonst allein auf der Grundlage der Umsatzsteigerung zahlbar.

(37) Außerdem stellt die Kommission fest, dass die betriebsergebnisabhängige Vergütung nicht höher ist als die Vergütung, die für ein Übergangsmanagement gezahlt wird. Im Übrigen müssen die Schwierigkeiten des Unternehmens, als der Vertrag geschlossen wurde, und die Verbesserungen des Cashflows und der vorerwähnten Erträge während der Geschäftsführung durch GMH berücksichtigt werden.

(38) Zudem stellt die Kommission fest, dass sich die Situation zum Zeitpunkt des Privatisierungsvertrags von der Situation zum Zeitpunkt des Managementvertrags unterscheidet. GMH sollte aufgrund des Privatisierungsvertrags formeller Eigentümer der Gröditzer werden. Die Vergütung für das Management enthielt nicht die Kosten für die Abstellung der Geschäftsführer der GMH an Gröditzer. Somit beruhte die Vergütung nicht auf sämtlichen Kosten. Als aber der Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen wurde, stand Gröditzer kurz vor der Insolvenz. GMH konnte nicht absehen, ob sie Gröditzer zu einem späteren Zeitpunkt überhaupt würde erwerben können. Mit einem zusätzlichen Ertrag durch Erwerb des formellen Eigentums der Gröditzer im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrags war also nicht zu rechnen. Die frühere Vergütung ist daher kein Maßstab für die von Gröditzer unter dem Geschäftsbesorgungsvertrag gezahlte Vergütung.

(39) Zur Beurteilung der Marktkonformität der Gesamtvergütung der GMH vergleicht die Kommission diese mit der Vergütung für das Übergangsmanagement eines ähnlichen Unternehmens in einer vergleichbaren Situation.

(40) Die Kommission stellt fest, dass nach dem vorliegenden Gutachten für ein vorübergehendes Management die Geschäftsführer normalerweise entweder eine tägliche Vergütung, eine feste Gesamtvergütung (wie die Vergütung eines Insolvenzverwalters) oder wie im vorliegenden Fall eine umsatz-/betriebsergebnisabhängige Vergütung erhalten.

(41) Die Gutachter errechneten, dass GMH bei einer täglichen Vergütung ein Jahresentgelt von rund 2,8 Mio. DEM erhalten hätte. Eine feste Vergütung hätte zu einem Jahresentgelt von mindesten 3,6 Mio. DEM geführt. GMH erhielt aber auf der Grundlage des Geschäftsbesorgungsvertrags für den Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis 31. Dezember 1999 1,7 Mio. DEM, was einem Jahresentgelt von 3,4 Mio. DEM entspricht.

(42) Die Kommission stellt fest, dass Gröditzer bei einer täglichen Vergütung weniger gezahlt hätte. Sie bemerkt allerdings auch, dass bei einer festen täglichen Vergütung ein Aufschlag für Betriebsergebnis oder Umsatz nicht möglich gewesen wäre.

(43) Des Weiteren stellt die Kommission fest, dass GMH mehrere zusätzliche Verpflichtungen im Hinblick auf die Geschäftsführung der Gröditzer eingegangen ist. Ihre Managementaufgaben erstreckten sich auch auf Betriebsplanung, Finanzplanung und Controlling für Gröditzer. Außerdem sollte sie Know-how bereitstellen, ihr Einkaufsnetz öffnen (mit besseren Bedingungen für Gröditzer) und das Marketing unterstützen. Schließlich sollte sie auch noch als Verkaufsagent für Gröditzer tätig sein.

(44) Unter Berücksichtigung dieser Managementleistungen, der drohenden Insolvenz der Gröditzer und der Verbesserungen des Betriebsergebnisses vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Gesamtvergütung der GMH aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrags marktkonform war.

5.2. Von der BvS im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrags eingegangene zusätzliche Verpflichtungen

(45) Die Kommission äußerte bei der Eröffnung des Verfahrens auch Bedenken hinsichtlich der von der BvS eingegangenen zusätzlichen Verpflichtungen, da der Privatisierungsvertrag keinerlei Verpflichtung der BvS vorsah, für die Vergütung zu haften. Der Kommission war nicht klar, ob eine derart teure zusätzliche Verpflichtung den Marktbedingungen entsprach. Dieselbe Überlegung galt für die Verpflichtung der BvS aufgrund von § 18 des Geschäftsbesorgungsvertrags (Weiterzahlung der Vergütung während drei Monaten nach Beendigung des Vertrags durch den Insolvenzverwalter gemäß § 103 der Insolvenzordnung) und für die dritte zusätzliche Verpflichtung aufgrund von § 19 des Geschäftsbesorgungsvertrags (Gewährung eines Massedarlehens an den Insolvenzverwalter, um die Fortführung des Vertrags zu finanzieren, falls der Verwalter den Vertrag aus finanziellen Gründen beendigt).

(46) Die Einzelhaftung der BvS: Die Kommission stellt fest, dass GMH auf ihre gesamte Forderung im Rahmen der Individualhaftung der BvS verzichtet hat. GMH erklärte, dass sie die BvS für alle ungezahlten Beträge im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrags nicht für haftbar erklären würde. Die Kommission stellt daher anhand der ihr vorliegenden Informationen fest, dass die Individualhaftung der BvS keine Zahlungen nach sich ziehen wird.

(47) Nach Angaben Deutschlands forderte GMH die Haftung der BvS, um zu gewährleisten, dass sie schlussendlich für ihre im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrags erbrachten Dienstleistungen vergütet würde. Insoweit betraf also die Haftung lediglich die Entscheidung der GMH, den Geschäftsbesorgungsvertrag abzuschließen oder nicht.

(48) Auf der Grundlage dieser Informationen stellt die Kommission fest, dass die Forderungen der GMH aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrags gesichert werden mussten. Das Ausfallrisiko wegen der drohenden Insolvenz der Gröditzer zu dem Zeitpunkt, als der Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen wurde, wäre sonst zu hoch gewesen. Ein Unternehmen, das seine Forderungen in einer solchen Situation nicht absichert, würde ohne diese Vorsichtsmaßnahmen Gefahr laufen, unentgeltliche Managementleistungen zu erbringen.

(49) Außerdem stellt die Kommission fest, dass die anderen zusätzlichen BvS-Verpflichtungen letztendlich nicht zugunsten von GMH umgesetzt wurden.

(50) Unter Berücksichtigung der Gesamtvergütung und der besonderen Umstände des Vertrags gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass GMH durch die zusätzlichen von der BvS eingegangenen Verpflichtungen nicht begünstigt wurde.

6. SCHLUSSFOLGERUNG

(51) Die Kommission stellt fest, dass die vorstehend geprüfte Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag bzw. von Artikel 4 Buchstabe c) EKGS-Vertrag darstellt -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Maßnahme Deutschlands zugunsten der Georgsmarienhütte Holding GmbH im Zusammenhang mit dem Geschäftsbesorgungsvertrag betreffend die Gröditzer Stahlwerke GmbH und ihrer Tochterunternehmen ist keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag bzw. von Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 28. November 2001

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 338 vom 28.12.1996, S. 42.

(2) ABl. C 3 vom 6.1.2001, S. 31.

(3) Siehe Fußnote 2.

(4) Am 20. April 1999 verkaufte die Gröditzer Stahlwerke GmbH ihre Vermögenswerte und Verbindlichkeiten und damit ihr Geschäft an die neu gegründeten Edelstahl Gröditz GmbH und Stahlwerk Gröditz GmbH, deren alleiniger Gesellschafter die Stahl Gröditz Holding GmbH war. Die BvS ist alleinige Gesellschafterin der Stahl Gröditz Holding GmbH. Mittlerweile wurden die Gesellschaftsanteile der Stahlwerk Gröditz GmbH und der Edelstahl Gröditz GmbH an die Gröditzer Stahlwerke GmbH übertragen.

(5) Von Rechts wegen waren Vertragsparteien die Georgsmarienhütte GmbH und Georgsmarienhütte Verwaltungsgesellschaft mbH in Georgsmarienhütte sowie die Bladenhorster Grundstückverwaltungsgesellschaft mbH in Castrop-Rauxel. Die GMH Holding GmbH wurde 1998 nach einer konzerninternen Umstrukturierung der Unternehmensgruppe Georgsmarienhütte als Holding gegründet. Sie übernahm die allgemeinen Koordinierungsaufgaben dieser Unternehmensgruppe. Im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrags ist mit GMH die Georgsmarienhütte Holding GmbH gemeint.

(6) ABl. L 292 vom 13.11.1999, S. 27.

(7) Nach Angaben Deutschlands hätte das Insolvenzgeld sonst das Betriebsergebnis verbessert und wäre GMH auf diese Weise zu Unrecht begünstigt worden.

(8) Dies wurde durch ein Gutachten bestätigt, das im Auftrag des Insolvenzverwalters erstellt wurde, der darüber zu entscheiden hatte, ob er das Unternehmen als einen funktionierenden Betrieb oder in einzelnen Teilen zu verkaufen versucht. Die Vermögenswerte wurden auf 17 Mio. DEM geschätzt, während sie sich beim Verkauf eines funktionierenden Betriebs auf 103 Mio. DEM beziffern würden.

(9) McKinsey & Company; 1. August 2001.

(10) Dabei wurde ein Teil der Vergütung vor Beginn des Insolvenzverfahrens der Gröditzer nicht an GMH gezahlt. Dieser Teil wurde von der GMH als Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet.