Europäische Union

2002/467/EG: Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 2001 über die staatliche Beihilfe, die der Mitgliedstaat Spanien zugunsten des Konzerns Fesa-Enfersa (Fertiberia) durchgeführt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 324)

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Quellenkennung: 32002D0467. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en (das heißt für den Teilbetrag 1-100000 ESP Erlass von 10 %; für den Teilbetrag 100000-10 Mio. ESP Erlass von 40 %; für den Teilbetrag 10 Mio. ESP- 50 Mio. ESP Erlass von 80 %; für den Teilbetrag über 50 Mio. ESP Erlass von 99 % oder Umwandlung in Kapital). Einige private Gläubiger (wie Ercros oder die Torras-Gruppe) erließen höhere Anteile der Schuld als das Finanzministerium oder die Sozialversicherung). (62) Bezüglich der Entscheidung des Staates, sein "Vorrecht" nicht geltend zu machen, hält Spanien fest, dass der Staat, auch wenn er das besagte Vorrecht genutzt hätte, keinerlei Zahlung erhalten hätte, da der Nettowert des einzigen Vermögenswertes von Fesa-Enfersa zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vergleichsvereinbarung nicht ausreichte, um irgendein Darlehen zu befriedigen. Daher verzichtete der Staat nicht auf irgendeine sekundäre Sicherheit von wirtschaftlichem Wert. IV.2. Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität (63) Spanien übermittelte ein Exemplar des Umstrukturierungsplans sowie eine "Analyse" desselben. Die Analyse umfasst eine Untersuchung der Methodik und der wirtschaftlichen Hypothesen des Umstrukturierungsplans sowie Aussagen über finanzielle Vorausschätzungen für den Zeitraum 1995-2000. Sie enthält auch eine auf verschiedenen Szenarien beruhende Sensitivitätsanalyse. Schlussfolgerung der Analyse ist, dass der Umstrukturierungsplan die langfristige Rentabilität des Unternehmens sicherstellen könnte. (64) Die Analyse basierte im Wesentlichen auf zwei Hypothesen: a) Abnahme des Cashflow: Diese Abnahme kann durch Veränderungen der Struktur und Situation des Düngemittelmarktes sowie durch Schwankungen der Kostenstruktur bei Fesa-Enfersa entstehen. Die Sensitivitätsanalyse ergab folgenden Cashflow-Umsatz-Koeffizienten: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Diese Vorausschätzungen führten zu einer Senkung des Gewinn-Umsatz-Koeffizienten um 3,5 % bis 2 % sowie zu leichten Verlusten. Es war unwahrscheinlich, dass diese Schwankungen die Rentabilität des Unternehmens beeinträchtigen würden. b) Frühzeitige Rückzahlung der Darlehen: Bei dieser Hypothese wurde angenommen, dass Fertiberia 1995 frühzeitig Darlehen im Wert von 12 Mrd. ESP zurückzahlen musste. Dies hätte außergewöhnlichen Aufwendungen von 10 Mrd. ESP im Jahr 1995 entsprochen. Ein negativer Cashflow Ende 1995 hätte ein kurzfristiges einjähriges Darlehen über 2 Mrd. ESP erfordert. Diese Vorausschätzung zeigt, dass das Unternehmen auch bei einem wesentlich geringeren Cashflow seine Aktivitäten fortsetzen könnte. 2004 würde der Cashflow 12 Mrd. ESP anstatt 24,6 Mrd. ESP betragen. Diese Situation würde die Rentabilität des Unternehmens nicht gefährden. (65) Schließlich bestätigten die spanischen Behörden, dass das Unternehmen im Jahr 2000 erneut Gewinne (350 Mio. ESP) erzielte. Die in den Jahren 1998 und 1999 ausgewiesenen Verluste gingen gemäß ihren Angaben auf exogene, zum Zeitpunkt der Ausarbeitung des Umstrukturierungsplans unvorhersehbare Umstände zurück. Außerdem führte das Unternehmen eine neue Umstrukturierung ohne staatliche Unterstützung durch. IV.3. Beitrag des privaten Kapitalgebers (66) Die spanischen Behörden bestätigten, dass Fertiberia alle bei der Vergleichsvereinbarung mit den Gläubigern eingegangenen Verpflichtungen einhält. (67) Spanien erinnerte daran, dass der neue private Geldgeber, die Gruppe Villar Mir, ein Kaufangebot für Fesa-Enfersa abgegeben hatte. Es wurden Investitionen im Wert von 19,5 Mrd. ESP für den Zeitraum 1995-1999 vereinbart. Spanien legte mit seiner Stellungnahme eine beglaubigte Erklärung darüber vor, dass Inmobiliaria Espacio bei fünf Privatbanken Sicherheiten im Wert von 12,5 Mrd. ESP zur Deckung der Darlehen an Fertiberia eingebracht hatte. V. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE (68) Der Konzern Fesa-Enfersa war und ist ein Marktteilnehmer auf europäischer Ebene. Die beschriebenen Maßnahmen verbesserten die finanzielle Situation des Konzerns, und so war es wahrscheinlich, dass sie sich auch auf die wirtschaftliche Lage der Mitbewerber in anderen Mitgliedstaaten auswirkten und schließlich den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen würden. Somit können die betreffenden Maßnahmen den Wettbewerb verfälschen oder ihn zu verfälschen drohen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. V.1. Die drei kurzfristigen Darlehen und die zwei weiteren nachrangigen Darlehen von ICO (69) Das Kreditinstitut ICO ist ein staatliches Unternehmen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) spanisches Haushaltsgesetz (angenommen durch das Real Decreto Legislativo 1091/1988 vom 23. September 1988(14)). Seine Aufgaben und Ziele sind in der Sechsten Zusatzbestimmung des Real Decreto-Ley 12/1995 vom 28. Dezember 1995 über dringende Maßnahmen im Haushalts-, Steuer- und Finanzbereich(15) geregelt. Daher sind seine finanziellen Mittel staatliche Mittel im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. (70) Nachdem ICO ein in staatlichem Eigentum stehendes Bankinstitut ist, bedeutet jede Mittelübertragung von ICO an ein Unternehmen eine Übertragung von "staatlichen Mitteln" im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. (71) Der Zweck dieser Darlehen bestand in der Deckung des Kapital- und Liquiditätsbedarfs des Fesa-Enfersa-Konzerns. Die drei kurzfristigen "Überbrückungsdarlehen" wurden Fesa-Enfersa über die Fertiberia SL, einem eigens für die Durchführung des Umstrukturierungsplans des Konzerns gegründeten Firmenmantel, gewährt. (72) Die drei "Überbrückungsdarlehen" in einer Höhe von insgesamt 13,113 Mrd. ESP wurden zu marktwirtschaftlichen Bedingungen unter entsprechender Leistung von Sicherheiten (mittels Hypothek) gewährt. Unter gewissen Voraussetzungen könnte man diese staatliche Intervention als "Rettungsbeihilfe" im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten(16) betrachten. Die Kommission sieht jedoch in einer solchen Intervention des Staates kein staatliches Beihilfeelement. Allerdings wurden die drei Überbrückungsdarlehen später in nachrangige Darlehen umgewandelt. Diese Umwandlung und die dabei vereinbarten Bedingungen (nachrangige zinslose Darlehen ohne festen Rückzahlungstermin) können als "Umstrukturierungsbeihilfe" eingestuft werden. Die Umwandlung war direkt an die Durchführung des Umstrukturierungsplans gebunden. Daher bewertet die Kommission die Darlehen auf der Grundlage der für die Prüfung von Umstrukturierungsbeihilfen bestehenden Kriterien. (73) Nachrangige Darlehen können als Darlehen definiert werden, die im Fall der Insolvenz des Schuldners nach Befriedigung aller anderen Gläubiger, aber vor Zahlungen an die Aktionäre zurückbezahlt werden. Diese Darlehen werden für gewöhnlich vom Staat gewährt. In Bezug auf die Beschaffenheit solcher Beteiligungsdarlehen wurde die Frage aufgeworfen, ob sie als Passivposten in die Bilanz aufzunehmen sind. Der Kontaktausschuss für die Richtlinien der Rechnungslegung vertritt die Ansicht, dass Beteiligungsdarlehen dem Bilanzposten "Verbindlichkeiten" und nicht dem "Eigenkapital" zuzuordnen sind.(17) Diese Ansicht wurde durch die Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen im Hinblick auf bestimmte Artikel der Vierten und der Siebenten Richtlinie des Rates auf dem Gebiet der Rechnungslegung(18) bestätigt. (74) Im Zusammenhang mit der Umstrukturierung von Fesa-Enfersa wurden die drei Überbrückungsdarlehen 1994 in nachrangige zinslose Darlehen ohne festen Rückzahlungstermin umgewandelt. Im selben Jahr wurden der Fertiberia SL auch zwei weitere nachrangige Darlehen in Höhe von insgesamt 10,5 Mrd. ESP gewährt, um den Bedarf an Betriebskapital des Unternehmens zu decken und um einige Verbindlichkeiten von Fesa-Enfersa zu bezahlen. (75) Somit kann festgestellt werden, dass die Umwandlung der besagten Darlehen und die Gewährung von zwei weiteren nachrangigen Darlehen zu den gleichen Bedingungen im Jahr 1994 Beihilfeelemente enthalten. (76) In Anbetracht der Lage von Fesa-Enfersa zum Zeitpunkt, als die Darlehen gewährt wurden, entspricht das Beihilfeelement eines nachrangigen zinslosen Darlehens ohne festen Rückzahlungstermin, das im Fall der Insolvenz des Schuldners nach Befriedigung aller anderen Gläubiger, aber vor den Zahlungen an die Aktionäre zurückbezahlt wird, in seiner Höhe dem Darlehensbetrag. Im vorliegenden Fall beträgt demnach die in den fünf Darlehen enthaltene Beihilfe insgesamt 23,613 Mrd. ESP. Die 1996 und 1997 beschlossenen Änderungen der Rückzahlungsbedingungen ändern nichts an dieser Schlussfolgerung, da die Festlegung eines Tilgungsplans (bis zum Jahr 2030) lediglich eine unwesentliche Verringerung der gesamten Beihilfehöhe bedeuten konnte. (77) Diese Beurteilung wurde von Spanien in seiner Stellungnahme zur Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag nicht angefochten. Daher bestätigt die Kommission ihre diesbezüglichen Darlegungen in der Entscheidung über die Einleitung dieses Verfahrens. V.2. Konsortialkredit an Inmobiliaria Espacio zur Erhöhung des Betriebskapitals der Fertiberia SL (78) Im Jahr 1995 wurde Inmobiliaria Espacio ein Darlehen in Höhe von 1,5 Mrd. ESP gewährt, damit der neue private Kapitalgeber, die Gruppe Villar Mir, das Betriebskapital der Fertiberia SL im Rahmen der Umstrukturierung von Fesa-Enfersa erhöhen und somit die Marktposition des Düngemittelkonzerns festigen konnte. Die Bedingungen waren ähnlich wie bei den vorher erwähnten nachrangigen Darlehen. (79) In Anbetracht der Lage von Fesa-Enfersa zum Zeitpunkt, als das Darlehen gewährt wurde, entspricht das Beihilfeelement eines nachrangigen zinslosen Darlehens ohne festen Rückzahlungstermin, das im Fall der Insolvenz des Schuldners nach Befriedigung aller anderen Gläubiger, aber vor den Zahlungen an die Aktionäre zurückbezahlt wird, dem Darlehensbetrag (1,5 Mrd. ESP). V.3 Verhalten des Staates im Rahmen der Vergleichsvereinbarung (80) Durch die Teilnahme an der Vergleichsvereinbarung retteten die staatlichen Institutionen (Finanzministerium, Sozialversicherung und ICO) 30 % ihrer Forderungen. Die privaten Gläubiger konnten nur 33 % ihrer Forderungen einbringen. In der folgenden Übersicht sind die genauen Beträge (in Mio. ESP) angegeben: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (81) Es wird darauf hingewiesen, dass das Finanzministerium und die Sozialversicherung im Fall von Ercros von ihrem "Recht auf Nichteinhaltung" im Insolvenzverfahren Gebrauch machten. Somit waren sie nicht an die von den Gläubigern der Ercros unterzeichnete Vereinbarung gebunden. Im Gegensatz zu den von der Vereinbarung geregelten Forderungen waren die Forderungen des Staates von keiner Änderung betroffen. Hätte sich der Staat der Vereinbarung angeschlossen, hätte er laut den Angaben der spanischen Behörden auf 98,6 % seiner Forderungen verzichten müssen. Daher stellte die Kommission in ihrer Entscheidung vom 20. Juli 1999(19) fest, dass der Staat wie ein privater Gläubiger unter ähnlichen Umständen agiert hatte und seine Vorgehensweise daher keine Beihilfe darstellte. (82) Im vorliegenden Fall übten weder das Finanzamt noch die Sozialversicherung ihr "Recht auf Nichteinhaltung" aus. (83) Die Kommission hat die Stellungnahme der spanischen Behörden geprüft und ist aus folgenden Gründen zu der Ansicht gelangt, dass die Vorgehensweise des Staates im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren von Fesa-Enfersa kein staatliches Beihilfeelement enthält: (84) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem Urteil vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache C-480/98, Spanien/Kommission(20) bestätigt, dass unter gewissen Umständen die vom Staat im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren getroffenen Maßnahmen Beihilfeelemente darstellen können. (85) In einem Insolvenzverfahren verhält sich der Staat nicht als öffentlicher Kapitalgeber. Daher kann sein Verhalten nicht mit dem eines privaten Kapitalgebers verglichen werden, der sein Kapital mit dem Ziel einbringt, in einem relativ kurzen Zeitraum einen Gewinn zu erzielen. Die Kommission sollte eher prüfen, ob der Staat sich wie ein umsichtiger privater Gläubiger verhalten hat, der alles ihm mögliche unternimmt, um seine Forderungen einzubringen. (86) Wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-342/96, Spanien/Kommission(21) feststellt, besteht eine gute Möglichkeit, dies zu überprüfen, darin, das Verhalten des Staates mit dem eines privaten Gläubigers zu vergleichen. Diese Ansicht wurde vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-256/97, Déménagements-Manutention Transport SA (DMT)(22), bestätigt, in dem er darlegt, dass der staatliche Gläubiger "mit einem hypothetischen privaten Gläubiger" zu vergleichen ist, der "sich möglichst weitgehend in derselben Situation gegenüber seinem Schuldner befindet wie [der öffentliche Gläubiger] und der die ihm geschuldeten Beträge zurückzuerlangen sucht" (Randnummer 25). (87) Zwei wichtige Tatsachen sind bei der Beurteilung der Vorgehensweise des Staates zu berücksichtigen: i) Der Staat machte von seinem "Vorrecht" (dem "Recht auf Nichteinhaltung" - derecho de abstención) im Insolvenzverfahren keinen Gebrauch und ii) der Staat willigte - gemeinsam mit den privaten Gläubigern, aber zu anderen Bedingungen - ein, einen Großteil seiner Forderungen nachzulassen. (88) Die Kommission hat zunächst geprüft, ob der Verzicht des Staates auf sein "Vorrecht" bedeutet, dass die gesamte erlassene Schuld eine staatliche Beihilfe darstellt. Die spanischen Behörden haben nachgewiesen, dass der Nettowert des einzigen Vermögenswertes von Fesa-Enfersa (die Produktionsstätten) zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses gleich Null war. Im Fall der Auflösung des Unternehmens hätte der Staat sehr wahrscheinlich keinerlei Zahlungen erhalten. Daher verzichtete der Staat nicht auf irgendeine sekundäre Sicherheit von wirtschaftlichem Wert. (89) Die Kommission stellt demnach fest, dass sich der Staat wie ein umsichtiger Privatgläubiger unter ähnlichen Umständen verhielt, der versucht, seine Forderungen einzutreiben. (90) Es reicht jedoch nicht aus, auf die Vorteile der Vereinbarung im Allgemeinen zu verweisen, um zu belegen, dass die Erfordernisse des Grundsatzes des Privatgläubigers erfuellt wurden. Es ist auch nachzuweisen, dass der Staat genauso wie die privaten Gläubiger behandelt wurde. Daher ist in einem zweiten Schritt der Analyse zu prüfen, ob die Beträge, die dem Staat für den Verzicht auf einen Teil seiner Forderungen gezahlt wurden, mit denen vergleichbar sind, die die privaten Gläubiger erhielten. (91) Die von Spanien vorgelegten Informationen zeigen, dass - die von den privaten Gläubigern nachgelassene Schuld (66 %), insgesamt betrachtet, etwas weniger betrug als die von den öffentlichen Gläubigern erlassenen Forderungen (70 %); - jedoch gemäß der von den spanischen Behörden vorgelegten Vergleichsvereinbarung alle Gläubiger - private und öffentliche - auf der Grundlage der gleichen Prozentsätze (zwischen 10 % und 99 %), die auf die Teilbeträge der Schuld angewandt wurden (d. h. für den Teilbetrag 1-100000 ESP Erlass von 10 %; für den Teilbetrag 100000-10 Mio. ESP Erlass von 40 %; für den Teilbetrag 10 Mio. ESP-50 Mio. ESP Erlass von 80 %; für den Teilbetrag über 50 Mio. ESP Erlass von 99 % oder Umwandlung in Kapital), auf ihre Rechte verzichteten. Einige private Gläubiger (wie Ercros oder die Torras-Gruppe) erließen höhere Anteile der Schuld als das Finanzministerium oder die Sozialversicherung; - außerdem die Schulden bei den privaten Gläubigern (71 Mrd. ESP) wesentlich höher waren als die bei den öffentlichen Gläubigern (46,3 Mrd. ESP für Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und Zahlungsrückstände gegenüber dem ICO). (92) Demnach stellt die Kommission fest, dass der Staat gleich behandelt wurde wie die privaten Gläubiger, zumal für beide die gleichen Bedingungen für den Schuldennachlass galten. (93) Somit wurde kein staatliches Beihilfeelement im Verhalten des Staates im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren von Fesa-Enfersa festgestellt. V.4. Würdigung der Vereinbarkeit (94) Nachdem die Beihilfemaßnahmen in Höhe von 25,113 Mrd. ESP nicht im Rahmen einer genehmigten Beihilferegelung gewährt wurden, muss die Kommission ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt direkt auf der Grundlage der Bestimmungen von Artikel 87 EG-Vertrag prüfen. (95) Artikel 87 Absatz 1 besagt, dass soweit im Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (96) Artikel 87 EG-Vertrag erlaubt Ausnahmen vom Grundsatz der Unvereinbarkeit der staatlichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt. Die in Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen könnten als Grundlage dafür dienen, die betreffende Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar einzustufen. Die geprüften Beihilfemaßnahmen haben jedoch keinen sozialen Charakter, noch sind sie an einzelne Verbraucher gerichtet oder dienen der Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind; auch handelt es sich nicht um Beihilfen, die mit dem Ziel, die Wirtschaft bestimmter Gebiete Spaniens zu fördern, gewährt wurden. Daher sind diese Ausnahmen im vorliegenden Fall nicht anwendbar. (97) In Bezug auf die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben b) und d) vorgesehenen Ausnahmen ist festzuhalten, dass die geprüfte Beihilfe nicht zur Realisierung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischen Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Spaniens bestimmt ist und auch nicht die Merkmale von Vorhaben dieser Art aufweist. Sie dient auch nicht der Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes. (98) Auch die Ausnahmen für Beihilfen in bestimmten Gebieten gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag werden in Erwägung gezogen. Ziel der Beihilfemaßnahmen war es, die Herstellung von Düngemitteln und nicht die Entwicklung bestimmter Gebiete Spaniens zu fördern. Außerdem vertraten auch die spanischen Behörden in ihren verschiedenen Antworten an die Kommission die Ansicht, dass es sich bei den Beihilfen nicht um staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung handelte. Daher würdigt die Kommission diese Maßnahmen auf der Grundlage der Ausnahme von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag. Ihre Einschätzung der Beihilfen als Beihilfen mit dem Ziel, die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige zu fördern, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, basiert auf den Bestimmungen einiger spezifischer Leitlinien der Gemeinschaft. (99) Die Kommission vertritt die Ansicht, dass abgesehen von den Leitlinien der Gemeinschaft für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten keine weiteren gemeinschaftlichen Leitlinien angewandt werden können. Es besteht kein Zweifel darüber, dass Fesa-Enfersa einer grundlegenden Umstrukturierung unterzogen wurde. (100) In den Umstrukturierungsleitlinien sind bestimmte Bedingungen für die Genehmigung von Beihilfen durch die Kommission festgelegt. (101) Die Bewertung der oben erwähnten Maßnahmen in Hinblick auf die in den Leitlinien der Gemeinschaft für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten festgelegten Bedingungen ergab Folgendes: a) Förderungswürdigkeit des Unternehmens (102) Die Kommission sieht es als hinreichend erwiesen an, dass es sich bei dem Fesa-Enfersa-Konzern um ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Umstrukturierungsleitlinien handelt. Wie bereits in Randnummer 12 dargelegt wurde, meldete-Fesa-Enfersa 1992 in einer Zeit extrem widriger Marktverhältnisse auf dem europäischen Düngemittelsektor Zahlungsunfähigkeit an. Der Konzern befand sich in einer prekären Liquiditätslage. Am 4. Dezember 1992 wurde das Unternehmen vom Gericht erster Instanz Nr. 64 in Madrid mit Verbindlichkeiten von 117 Mrd. ESP und Verlusten in Höhe von 20 Mrd. ESP für zahlungsunfähig erklärt. b) Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität (103) Bei der Prüfung jeder einzelnen Beihilfemaßnahme muss die Kommission den betreffenden Umstrukturierungsplan genehmigen, nachdem sie sich davon überzeugt hat, dass er die langfristige Rentabilität des Unternehmens wiederherstellen kann. (104) In Hinblick auf die in den Randnummern 63, 64 und 65 erwähnten Angaben vertritt die Kommission die Ansicht, dass die spanischen Behörden ausreichende Beweise dafür erbracht haben, dass der Umstrukturierungsplan die voraussichtliche Gewinn- und Verlustrechnung für die Umstrukturierungszeiträume mit Schätzung der Eigenkapitalrendite, eine auf mehreren Szenarien beruhende Sensitivitätsanalyse sowie eine Risikoanalyse enthielt. Außerdem gaben die spanischen Behörden an, dass Fesa-Enfersa 1997, d. h. vor dem Ende des Umstrukturierungsprozesses (1992-1997), wieder in die Gewinnzone kam. Der Umstrukturierungsplan erfuellte die Voraussetzung, dass die Beihilfe innerhalb eines vertretbaren Zeitraums die langfristige Rentabilität des Unternehmens wiederherstellen muss. (105) Den Angaben Spaniens zufolge sind die Verluste, die Fertiberia in den Jahren 1998 und 1999 verzeichnete, auf die veränderten Rahmenbedingungen zurückzuführen, die sich einerseits aus den in der Agenda 2000 für die Gemeinsame Agrarpolitik vorgesehenen Reformen und andererseits aus der schweren Krise in Südostasien, einem traditionellen Düngemittelimporteur, ergaben. Die in letzter Zeit von Vertretern des Sektors geäußerten Ansichten bekräftigen diese Aussage. (106) In seiner Jahreshauptversammlung am 26. Oktober 2000 diskutierte der EFMA über die schweren Verluste, die der Sektor 1999 (500 Mio. EUR) in Westeuropa verzeichnete. Nur im Jahr 1993 war es zu noch schlechteren Ergebnissen gekommen.(23) Aus diesem Grund begannen die Mitglieder des EFMA Ende 1998 damit, ehrgeizige Umstrukturierungen(24) in Angriff zu nehmen. Bis Ende 2000 wird mit der Schließung von ungefähr 30 Werken, der Einstellung von 13 Produktionsstätten in Europa und dem Verlust von ungefähr 4000 Arbeitsplätzen gerechnet. (107) Obwohl der Sektor unter anderem dank der Maßnahmen der Gemeinschaft gegen das Dumping osteuropäischer Länder im Düngemittelsektor wieder bessere Resultate zu erzielen begann, wird die Rentabilität der Unternehmen nach wie vor durch die negativen Auswirkungen des starken Anstiegs des Gaspreises (um mehr als 85 %), der bis zu 65 % der gesamten Herstellungskosten ausmachen kann, beeinträchtigt. (108) Laut den Angaben des EFMA wäre es für eine positivere und sicherere Entwicklung in der Zukunft notwendig, dass seine Mitglieder Gas zu günstigeren Preisen einkaufen können und dass die Wettbewerbsverzerrungen auf den Gas- und Düngemittelsektoren, insbesondere in den Ländern der ehemaligen Sowjetunion, korrigiert würden. (109) Der Jahresbericht 1998-1999 des EFMA(25) (Seite 8) spricht auch von unvorhersehbaren Ereignissen, die schwerwiegende Auswirkungen auf die europäische Düngemittelindustrie hatten. (110) Die Faktoren, die zu dieser Situation auf dem europäischen Markt beitrugen, haben ihren Ursprung sowohl in Europa als auch in weltweiten Entwicklungen und Ereignissen. Die Weltmärkte für Harnstoff schrumpften 1998 weiter. Dies war auf verschiedene Faktoren zurückzuführen, wie auf das in China im Jahr 1997 verhängte Einfuhrverbot für Harnstoff, den Rückgang der indischen Einfuhren, die Inbetriebnahme von Werken mit Produktionskapazitäten für den Export und das hohe Niveau der Ausfuhren aus der ehemaligen Sowjetunion. (111) Dieser Rückgang traf alle Bereiche der Stickstoffindustrie, wirkte sich aber auf den westeuropäischen Markt besonders stark aus. In Anbetracht der Situation auf den Weltmär

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.