Europäische Union

2002/467/EG: Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 2001 über die staatliche Beihilfe, die der Mitgliedstaat Spanien zugunsten des Konzerns Fesa-Enfersa (Fertiberia) durchgeführt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 324)

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kten wurde es für die europäischen Hersteller immer schwieriger, auf den Export als Sicherheitsventil zurückzugreifen. Gleichzeitig wurde der Wettbewerb durch die Einfuhren, insbesondere aus Ländern der ehemaligen Sowjetunion, immer intensiver. (112) In diesem Kontext entschloss sich Fertiberia zu einer weiteren Umstrukturierung, die die Einstellung der Stickstoffproduktion in Cartagena (260000 Tonnen), die Schließung eines Harnstoffwerks in Huelva (75000 Tonnen) und die Schließung von drei Schwefelsäurewerken ebenfalls in Huelva mit sich brachte. Diese Maßnahmen führten zum Verlust von 160 Arbeitsplätzen. Die Kosten der Umstrukturierung betrugen 78 Mio. EUR und wurden laut den Angaben der spanischen Behörden ausschließlich vom Unternehmen selbst, ohne staatliche Hilfe(26), finanziert. (113) Spanien hat mitgeteilt, dass dank der von Fertiberia ergriffenen Umstrukturierungsmaßnahmen das Unternehmen 2000 wieder Gewinne in Höhe von 350 Mio. ESP erwirtschaften wird (Schätzung auf der Basis der Ergebnisse der ersten drei Quartale). (114) Die spanischen Behörden haben bestätigt, dass sie nicht beabsichtigen, weitere staatliche Beihilfen zu gewähren, und dass das Unternehmen die derzeitige Umstrukturierung ausschließlich mit Eigenmitteln durchführen wird. (115) Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die derzeitige Krise die Aussage der spanischen Behörden, dass der ursprüngliche Umstrukturierungsplan aus dem Jahr 1992 realistisch war und das Unternehmen wieder in die Gewinnzone zurückführen könnte, nicht widerlegt. (116) Die Kommission hat die Tatsache, dass Spanien nicht die Absicht hat, weitere staatliche Umstrukturierungsbeihilfen zu gewähren, zur Kenntnis genommen. (117) Die Kommission hat sich somit von der Angemessenheit des Umstrukturierungsplans überzeugt, nachdem nachgewiesen wurde, dass durch ihn die langfristige Rentabilität des Unternehmens wiederhergestellt werden kann. c) Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen (118) Die Ausnahme gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag ist an die Bedingung gebunden, dass die Beihilfe die Wettbewerbsbedingungen nicht in einer Weise verfälschen, die dem Interesse des Gemeinsamen Marktes zuwiderläuft. In den Umstrukturierungsleitlinien wird festgehalten, dass Maßnahmen zu treffen sind, die die nachteiligen Auswirkungen, die die Beihilfe für Wettbewerber mit sich bringen kann, so weit wie möglich abschwächen. (119) Diese Bedingung führt in der Regel zu einer Einschränkung oder Verringerung der Präsenz des Unternehmens auf dem Markt für das betreffende Produkt. Diese Einschränkung oder Verringerung hat in einem Verhältnis zu erfolgen, das der durch die Beihilfe hervorgerufenen Verfälschung und insbesondere der jeweiligen Position des Unternehmens auf dem Markt oder den Märkten entspricht. (120) In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der Umstrukturierungsplan eine durchschnittliche Verringerung der vorhandenen Kapazität um 49,3 % vorsah. Laut den durch den EFMA zur Verfügung gestellten Informationen nahm der Marktanteil von Fesa-Enfersa in der Gemeinschaft von 7,9 % im Jahr 1992 auf 5,7 % im Jahr 1997 ab. Die Kommission stellt fest, dass das Unternehmen im Zuge des Umstrukturierungsplans seine Produktionskapazität durch die Schließung der Werke in Zaragoza, Valladolid, Sevilla, Escombreras und E1 Hondón erheblich reduzierte. Dieser Kapazitätsabbau bedingte 1487 Kündigungen, was 41 % der bestehenden Belegschaft entspricht. d) Proportionalität der Beihilfe zu Kosten und Nutzen der Umstrukturierung (121) Höhe und Intensität der Beihilfe müssen sich auf das für die Umstrukturierung unerlässliche Mindestmaß beschränken und in einem angemessenen Verhältnis zu dem aus der Sicht der Gemeinschaft erwarteten Nutzen stehen. Das Verhältnis der fälligen Verbindlichkeiten zur Schuldenmasse lag nach der Umstrukturierung mit 0,49 etwas über der eines Unternehmens von vergleichbarer Größe auf dem selben Markt(27). In der Regel wird von den Beihilfeempfängern erwartet, dass sie aus Eigenmitteln oder durch Fremdfinanzierung zu Marktbedingungen einen bedeutenden Beitrag zur Finanzierung des Umstrukturierungsplans leisten. (122) In Anbetracht der Umstrukturierungskosten (44 Mrd. ESP) kann man nicht behaupten, dass die Beihilfehöhe (25,113 Mrd. ESP) außergewöhnlich hoch war. Bei der Einleitung des Verfahrens hielt die Kommission fest, dass sie nicht davon überzeugt war, dass der private Kapitalgeber einen bedeutenden Beitrag aus Eigenmitteln zum Umstrukturierungsplan geleistet habe. (123) Der Beitrag des Aktionärs wurde auf 4 Mrd. ESP plus einen Betrag zwischen 5 Mrd. ESP und 7 Mrd. ESP festgelegt, der von einem nordamerikanischen Industrieinvestor, mit dem über den Verkauf von Fesa-Enfersa verhandelt wurde, eingebracht werden sollte. Die Verhandlungen wurden Anfang 1995 abgebrochen, als ein neuer privater Kapitalgeber, die Villar-Mir-Gruppe, ein Angebot für den Kauf von Fesa-Enfersa vorlegte. (124) Der neue Kapitalgeber stimmte Investitionen im Wert von 19,5 Mrd. ESP für den Zeitraum 1995-1999 zu. Die spanischen Behörden legten mit ihrer Stellungnahme eine beglaubigte Erklärung darüber vor, dass Inmobiliaria Espacio zur Deckung der Darlehen an Fertiberia bei fünf Privatbanken Sicherheiten im Wert von 12,5 Mrd. ESP eingebracht hatte. (125) Daher ist die Kommission der Ansicht, dass der private Kapitalgeber einen erheblichen Beitrag aus Eigenmitteln zum Umstrukturierungsplan geleistet hat. (126) Folglich erfuellen die oben beschriebenen Beihilfen zugunsten von Fesa-Enfersa die Bedingungen der Leitlinien der Gemeinschaft für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten und können daher genehmigt werden. VI. SCHLUSSFOLGERUNGEN (127) Die Kommission stellt fest, dass Spanien die betreffende Beihilfe unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag durchgeführt hat. Dennoch ist sie der Ansicht, dass die Beihilfemaßnahmen zugunsten von Fesa-Enfersa die Bedingungen der Leitlinien der Gemeinschaft für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten erfuellen und daher genehmigt werden können - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von Spanien zugunsten des Fesa-Enfersa-Konzerns (heute "Fertiberia SA") durchgeführte Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 25,113 Mrd. ESP ist gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 31. Januar 2001 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (2) ABl. C 315 vom 4.11.2000, S. 11. (3) Entscheidung vom 20. Juli 1999 in der Beihilfesache NN 62/99 (ABl. C 62 vom 4.3.2000, S. 18). Siehe auch unter: http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/industrie/nn062-99.pdf. (4) Siehe Absatz 9 von Ziffer 2.2 der in der obigen Fußnote zitierten Entscheidung vom 20. Juli 1999. (5) Siehe Fußnote 2. (6) ABl. C 213 vom 19.8.1992, S. 2. (7) Dieser Abschnitt basiert auf einer Untersuchung, die vom Europäischen Verband der Düngemittelhersteller (EFMA) durchgeführt wurde. Siehe insbesondere die Studien Forecast of Food, Farming and Fertilizer Use in the European Union 1999 to 2009 und The Fertilizer Industry of the European Union, die über die Website der EFMA verfügbar sind: www.efma.org/publications. (8) Siehe EFMA-Jahresbericht (Annual Review) für 1999/2000, Seite 9. (9) Siehe Sites dieser Unternehmen im Internet: http://www.hydro.com und http://www.kemira.com. (10) Dieser betrug 25 % des jährlichen Cashflow, der über 3 Mrd. ESP hinausging, mit einer Obergrenze von 5 % des gesamten jährlichen Cashflow. (11) 15,55 % des Gewinns vor Steuern. (12) Nach dem spanischen Konkursrecht ist unter dem "Recht auf Nichteinhaltung" das Recht des Staates zu verstehen, bei einigen Krediten nicht an den zwischen den Gläubigern vereinbarten Vergleich gebunden zu sein. (13) Gemäß Randnummer 101 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2) wird die Kommission alle Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, die ohne ihre Genehmigung auf Grundlage dieser Leitlinien gewährt werden, auf die Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt hin prüfen, wenn die Beihilfe oder ein Teil der Beihilfe nach der Veröffentlichung der Leitlinien im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gewährt wurde, und in allen anderen Fällen auf Grundlage der Leitlinien, die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung galten. Nachdem alle im vorliegenden Fall geprüften Beihilfen vor diesem Datum gewährt wurden, gelten die Leitlinien der Gemeinschaft für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12). Nachdem ein Teil der Beihilfen vor der Veröffentlichung dieser letzten Leitlinien gewährt wurde, ist auf diese Maßnahmen die Politik der Kommission in Hinblick auf Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten (gemäß dem VIII. Bericht über die Wettbewerbspolitik 1979) anzuwenden. (14) Spanischer Staatsanzeiger BOE Nr. 234 vom 29.9.1988, S. 28406. (15) Spanischer Staatsanzeiger BOE Nr. 312 vom 30.12.1995, S. 37519. (16) Siehe Fußnote 13. (17) Siehe The accounting harmonization in the European Communities. Problems of applying the fourth directive on the annual accounts of limited companies. Luxemburg, 1990, Seite 14. Siehe auch die Definition von "nachrangigen Verbindlichkeiten" in Artikel 21 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1). (18) Siehe Dokument XV/7009/97 DE, Abschnitt 2.3.3, Seite 5. (19) Siehe Fußnote 3. (20) Noch unveröffentlicht. Eine vorläufige und unverbindliche Fassung dieses Urteils kann auf der Internetsite des Europäischen Gerichtshofs abgerufen werden: http://curia.eu.int. (21) Slg. 1999, I-2459. (22) Slg. 1999, I-3913. (23) Informationen zu diesem Thema und weitere Angaben über den EFMA sind auf der Internetsite des Verbandes abrufbar: www.efma.org. (24) Für weitere Einzelheiten siehe Punkt II.3. (25) Siehe Fußnote 23. (26) In diesem Zusammenhang erinnert die Kommission an den Grundsatz der "einmaligen Hilfe" ("erstes und einziges Mal") gemäß den neuen Leitlinien der Gemeinschaft für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten. (27) Im Fall von Grande Paroisse (Elf Aquitaine) zum Beispiel betrug dieses Verhältnis 1997 0,48 und 1998 0,44.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.