Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1469 der Kommission vom 23. Juli 2014 über die staatliche Beihilfe SA.30743 (2012/C) (ex N 138/10) — Deutschland — Finanzierung von Infrastrukturmaßnahmen am Flughafen Leipzig/Halle (2) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5071) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32015D1469. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ttung der Kosten für den Wetterdienst gemäß § 27f LuftVG ein Vorteil. 6.1.3.   Schlussfolgerung (244) Im Lichte der Feststellungen in Abschnitt 6.1.1 ist die FLH ein Unternehmen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV. (245) Angesichts der Feststellungen in Abschnitt 6.1.2 kann die Finanzierung der folgenden Maßnahmen nicht dem hoheitlichen Aufgabenbereich zugeordnet werden: M1 Grunderwerb, Absiedlung, Lärmschutz und landschaftspflegerische Begleitplanung, M2 Triebwerkslaufstand, M3 Rollweg und Rollbrücke „E7“, M4 Verlängerung der Start-und-Lande-Bahn Nord (Planungskosten), M5 Herstellung Baufreiheit für Rollbahn „Victor“, M5 Mehrzweckhalle, M6 Parallele Rollbahn „Victor“, M7 Ergänzung von Enteisungsflächen, M9.3 Ausrüstungstechnik für den Winterdienst, M10 ergänzender Lärmschutz, M11 landseitige Erschließung Bereich Südost Phase I, M12 Planfeststellungsverfahren Erweiterung Süd (Start-und-Lande-Bahn mit Vorfeld), M13 Vorfelderweiterung Nord, M14 Vorfelderweiterung Ost, M15 Anpassung Infrastruktur und M16 infrastrukturelle Zusatzmaßnahmen wie Erweiterung Hangar Nordbereich, GAT-Neubau und Kleinflugzeughalle. Die Finanzierung dieser Tätigkeiten erlaubt dem Flughafenbetreiber die Ausübung seiner wirtschaftlichen Haupttätigkeit und kann daher nicht von dessen wirtschaftlicher Tätigkeit getrennt werden. (246) In Bezug auf M5 Neubau Feuerwache, M9 Feuerwehrgerätetechnik und M8 Heliport stellt die Kommission fest, dass diese Maßnahmen dem hoheitlichen Aufgabenbereich zugeordnet werden können (siehe Abschnitt 6.1.2). (247) In Bezug auf M9 infrastrukturelle Zusatzmaßnahmen wie Neubau von Kontrollpunkt I, Bau des Funktionsgebäudes Sicherheit entsprechend dem Bedarf von Bundespolizei, Landespolizei und Zollverwaltung, Bau der „Animal Farm“ und Nachrüstung des Flughafenaußenzauns (inkl. Videoüberwachungsanlage mit Bewegungserkennung) stellt die Kommission fest, dass diese Tätigkeiten möglicherweise in den hoheitlichen Aufgabenbereich fallen. Soweit diese Maßnahmen unter § 8 Absatz 3 LuftSiG fallen, sind nach deutschem Recht allerdings nur die Kosten für die Bereitstellung und Unterhaltung von Räumen und Flächen erstattungsfähig, die für die Durchführung der Maßnahmen gemäß § 5 LuftSiG benötigt werden. Alle anderen Kosten sind vom Flughafenbetreiber zu tragen. Soweit also die der FHL gewährte öffentliche Finanzierung dieses Unternehmen von Kosten befreit, die es nach § 8 Absatz 3 LuftSiG selbst zu tragen hätte, ist diese öffentliche Finanzierung nicht von der beihilferechtlichen Kontrolle ausgenommen. (248) Hinsichtlich der Kosten für die Nutzung des Funktionsgebäudes Sicherheit durch den Deutschen Meteorologischen Dienst (im Rahmen von M9) stellt die Kommission fest, dass aus den in Erwägungsgrund 243 genannten Gründen die Übernahme der Kosten des Flughafens Leipzig/Halle für den Wetterdienst gemäß § 27f LuftVG dem Flughafen Leipzig/Halle einen Vorteil verschafft, selbst wenn die Leistungen des Deutschen Meteorologischen Dienstes als nicht wirtschaftliche Tätigkeit betrachtet werden können. 6.2.   BEIHILFECHARAKTER DER GESELLSCHAFTERDARLEHEN ZUGUNSTEN DER FLH 6.2.1.   Beziehung zwischen den Gesellschafterdarlehen und den Kapitalzuführungen (249) Vor der Prüfung der Frage, ob die Gesellschafterdarlehen zugunsten der FLH eine staatliche Beihilfe darstellen, gilt es festzustellen, ob die Gesellschafterdarlehen und die Kapitalzuführungen als getrennte Maßnahmen oder als eine einheitliche Maßnahme zu betrachten sind. (250) Es besteht kein Zweifel daran, dass beide Vorgänge gleichzeitig im Rahmen eines umfangreicheren Plans zur Finanzierung des Ausbaus der Infrastruktur am Flughafen beschlossen wurden und dass die Gesellschafter der FLH die Absicht hatten, ihre Darlehen in Eigenkapital umzuwandeln. Allerdings gab Deutschland an, dass die Kapitalzuführungen nicht unwiderruflich gewährt wurden und dass die FLH keinen unmittelbaren Anspruch auf die Kapitalerhöhung hatte. (251) Unter diesen Umständen geht die Kommission davon aus, dass die Gesellschafterdarlehen und die Kapitalzuführungen als getrennte Maßnahmen betrachtet werden können. 6.2.2.   Wirtschaftlicher Vorteil (252) Bei der Prüfung der Frage, ob einem Unternehmen durch die Gewährung eines Darlehens zu Vorzugsbedingungen ein Vorteil erwachsen ist, wendet die Kommission das Prinzip des „marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers“ an. Nach diesem Prinzip sollte Fremdkapital, das einem Unternehmen unter marktüblichen Bedingungen direkt oder indirekt vom Staat zur Verfügung gestellt wird, nicht als staatliche Beihilfe gelten (50). (253) Im vorliegenden Fall muss die Kommission prüfen, ob die Konditionen der FLH gewährten Gesellschafterdarlehen (siehe Tabelle 3) ihr einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, den das Empfängerunternehmen unter normalen Marktkonditionen nicht erhalten hätte. (254) Deutschland steht auf dem Standpunkt, dass der „Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers“ uneingeschränkt erfüllt ist, da die Gesellschafterdarlehen zu Markkonditionen gewährt wurden. Zur Rechtfertigung der Konditionen der in Rede stehenden Darlehen vergleicht Deutschland die Konditionen der Gesellschafterdarlehen mit den Konditionen von Darlehen anderer Banken (siehe die in den Abschnitten 3.3.1 und 3.3.2 angeführten Argumente). (255) Nach ihrer üblichen Beschlusspraxis kann die Kommission — in Ermangelung anderer Vergleichswerte — die Zinssätze der in Rede stehenden Darlehen mit dem Referenzsatz der Kommission vergleichen, um festzustellen, ob die zu prüfende Finanzierung zu begünstigten Bedingungen gewährt wurde. Der Referenzsatz der Kommission wird nach der in der Mitteilung von 2008 über die Referenzsätze dargelegten Methode ermittelt. (256) In der Mitteilung von 2008 über die Referenzsätze wird eine Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze eingeführt, die als Ersatzgröße für den Marktsatz herangezogen werden. Da es sich bei diesem Referenzsatz um eine Ersatzgröße handelt, kann die Kommission allerdings, sofern ihr andere Indikatoren vorliegen, wie im Einzelfall der Zinssatz, zu dem sich der Darlehensnehmer auf dem Markt Kapital beschaffen könnte, ihre Bewertung auf diese Indikatoren stützen. Das Kreditrating der FLH (257) Um die Konditionen der Gesellschafterdarlehen bewerten zu können, muss die Kommission zunächst die Bonität der FLH prüfen. (258) Die FLH verfügt nicht über ein offizielles Rating einer Ratingagentur. Allerdings sollte Deutschland zufolge angesichts des Gewinnabführungs- und Verlustübernahmevertrags zwischen MFAG und FLH das Rating der Muttergesellschaft berücksichtigt werden. (259) Die Kommission stellt fest, dass die MFAG nach deutschem Recht für jedes von der FLH während der Laufzeit des Gewinnabführungs- und Verlustübernahmevertrags aufgenommene Darlehen haftet, auch wenn der Vertrag später widerrufen wird. (260) Auf dieser Grundlage ist die Kommission der Ansicht, dass das Rating der FLH als mindestens ebenso hoch wie das ihrer Muttergesellschaft MFAG angesehen werden sollte. (261) Auch die MFAG verfügt nicht über ein offizielles Rating einer Ratingagentur. Jedoch hat Deutschland verschiedene bankinterne Ratings für die MFAG vorgelegt, die in Tabelle 4 wiedergegeben sind. (262) In Anbetracht der Ausführungen in den Erwägungsgründen 257 bis 261 geht die Kommission davon aus, dass die FLH zumindest über das niedrigste Rating der MFAG verfügt, d. h. für 2006 ein Rating von […] auf der Ratingskala von Standard & Poor’s und von 2007 bis 2012 ein Rating von […] (ebenfalls Standard & Poor’s). Verlustquote bei Ausfall (Loss given default — LGD) (oder Höhe der Besicherung): (263) Wenn die Gesellschafterdarlehen als hoch besichert angesehen werden könnten, müsste nach der üblichen Marktpraxis das Rating des betreffenden Finanzierungsinstruments (das sog. „Emissionsrating“) im Vergleich zum Emittentenrating um eine Stufe angehoben werden (51). Daher muss die Kommission die Verlustquote bei Ausfall (52) („LGD“) der betreffenden Darlehen ermitteln. (264) Da die Darlehen nur als kurzfristige Überbrückungsfinanzierung gedacht waren, wurden sie nicht besichert. Dennoch argumentierte Deutschland, die LGD sollte zumindest unter 30 % liegen, da das (mit keinerlei Grundpfandrechten belastete) Sachanlagevermögen der FLH ([…] Mio. EUR im Jahr 2010) ihre Verbindlichkeiten ([…] Mio. EUR im Jahr 2010) übersteige. (265) In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass der Buchwert der Vermögenswerte für die Schätzung des Liquidationswerts im Falle der Insolvenz oder des Konkurses des Flughafens nicht ausreicht. In der vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht im Juni 2006 veröffentlichten Unterlage empfahl dieser, die LGD für vorrangige Darlehen ohne anerkannte Besicherung an Unternehmen bei rund 45 % anzusetzen (53). Nach Maßgabe der Mitteilung von 2008 über die Referenzsätze weisen die in Rede stehenden Gesellschafterdarlehen eine „normale“ Besicherung und eine LGD im mittleren Bereich auf (30 % < LGD < 60 %). (266) Daher geht die Kommission davon aus, dass die Höhe der Besicherung nicht ausreicht, um das Rating des Unternehmens um eine Stufe anzuheben. Benchmarking der Konditionen der Gesellschafterdarlehen der FLH mit marktbasierten Ersatzgrößen auf der Grundlage der Margen für Credit Default Swaps (CDS): (267) Um zu prüfen, ob die Gesellschafterdarlehen der FLH zu Marktkonditionen gewährt wurden, hat die Kommission ein Benchmarking mit marktbasierten Ersatzgrößen auf der Grundlage der Margen für Credit Default Swaps (CDS) durchgeführt. (268) Im Einklang mit der Methodik, die in der Mitteilung von 2008 über die Referenzsätze zugrunde gelegt wird, ist die Kommission der Auffassung, dass ein Darlehenszinssatz als marktkonform angesehen werden kann, wenn die Zinsfestsetzung zu einem Satz erfolgt, der höher oder gleich einem Benchmark-Zinssatz liegt, der nach folgender Formel ermittelt wurde: Benchmark-Zinssatz = Basiszinssatz + Risikoaufschlag + Gebühr (269) Der Basiszinssatz bringt die Kosten zum Ausdruck, die Banken für die Bereitstellung von Liquidität entstehen (Refinanzierungskosten). Im Falle einer Festzins-Finanzierung (d. h., wenn für die gesamte Laufzeit des Darlehens ein fester Zinssatz vereinbart wurde) wird der Basiszinssatz anhand der Swap-Sätze (54) für Darlehen in Währungen und mit Laufzeiten berechnet, die denen des in Rede stehenden Darlehens entsprechen. Der Risikoaufschlag ist für den Darlehensgeber eine Vergütung für die mit dem jeweiligen Darlehen verbunden Risiken, insbesondere das Kreditrisiko. Der Risikoaufschlag kann aus einer angemessenen Auswahl von Spreads von Credit Default Swaps (55) mit Bezug auf den Referenzschuldner (wie Unternehmensanleihen) mit ähnlichem Rating wie die Darlehen an die FLH abgeleitet werden. Letztlich scheint ein Aufschlag von weiteren 10 bis 20 Basispunkten als Näherungswert für die Bankgebühren angebracht, die Unternehmen in der Regel zu zahlen haben (56). (270) Die Kommission ist der Ansicht, dass die in Rede stehenden Finanzierungsmaßnahmen nicht mit einem typischen Darlehen vergleichbar sind. Für die vorliegende beihilferechtliche Würdigung wird davon ausgegangen, dass die Darlehen als revolvierende Kreditfazilität bereitgestellt werden, die jedes Jahr zu neuen Zinskonditionen erneuert wird. Folglich kann von einer Laufzeit von einem Jahr ausgegangen werden. (271) Die Darlehen werden zu einem variablen Basiszinssatz auf der Grundlage des 12-Monats-EURIBOR als Referenzzinssatz gewährt. Die Ermittlung des Risikoaufschlags kann für jeden relevanten Zeitpunkt anhand einer Auswahl von CDS-Spreads vorgenommen werden. Tabelle 7 enthält eine Übersicht über die Anzahl der Feststellungen von Risikoaufschlägen (Unternehmen aus allen Sektoren mit einem Rating wie die FLH außer Finanzinstitute und staatliche Stellen) und die entsprechenden CDS-Spreads. Tabelle 7 Übersicht über die Feststellungen von Risikoaufschlägen bei Unternehmen mit gleichem Rating wie die FLH Datum Rating Anzahl der Feststellungen 1. Quartil (Basispunkte) 2. Quartil (Basispunkte) 3. Quartil (Basispunkte) 13.12.2006 […] 34 4 5 7 1.1.2008 […] 4 10 12 22 1.1.2009 […] 15 73 107 141 1.1.2010 […] 16 16 19 24 1.1.2011 […] 18 12 17 21 1.1.2012 […] 21 15 20 39 (272) Der Risikoaufschlag des Benchmark-Satzes wird anhand eines gewichteten Durchschnitts von CDS-Spreads im 2. Quartil ermittelt (siehe Tabelle 7). (273) Tabelle 8 enthält einen Vergleich zwischen den im Falle des in Rede stehenden Gesellschafterdarlehens tatsächlich angewendeten Zinssätzen und dem Benchmark-Satz. Tabelle 8 Vergleichende Übersicht über die der FLH tatsächlich in Rechnung gestellten Zinssätze und die Benchmark-Sätze Datum Angewendeter Zinssatz (%) Benchmark-Satz (%) Basissatz Risikoaufschlag Gebühr Insges. Basissatz Risikoaufschlag Gebühr Insges. 13.12.2006 3,90 […] 0 […] 3,90 […] […] […] 1.1.2008 4,73 […] 0 […] 4,73 […] […] […] 1.1.2009 3,03 […] 0 […] 3,03 […] […] […] 1.1.2010 1,25 […] 0 […] 1,25 […] […] […] 1.1.2011 1,50 […] 0 […] 1,50 […] […] […] 1.1.2012 1,94 […] 0 […] 1,94 […] […] […] (274) Nach marktüblicher Praxis ist bei dem anhand der CDS-Spreads ermittelten Benchmark-Satz eine Bankgebühr von rund […] Basispunkten zu berücksichtigen (57). Im Hinblick auf eine vorsichtige Schätzung wird im vorliegenden Fall eine Bankgebühr in Form von […] Basispunkten aufgeschlagen. (275) Die Ergebnisse in Tabelle 8 belegen, dass die Darlehen tatsächlich zu Marktbedingungen gewährt wurden. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass der FLH tatsächlich in Rechnung gestellte Zinssatz in allen Jahren — mit Ausnahme des Jahres 2009 — über dem Benchmark-Satz lag. Der 2009 angewendete niedrigere Zinssatz wird jedoch durch die höheren Zinssätze in den Jahren 2010 bis 2012 auf die umfangreicheren Gesellschafterdarlehen wieder ausgeglichen. (276) Die Kommission stellt weiter fest, dass diese Ergebnisse auch durch die von Deutschland angeführten Benchmark-Darlehen bestätigt wurden; siehe Abschnitt 3.3.1 und Abschnitt 3.3.2. 6.2.3.   Schlussfolgerung (277) Angesichts der Erwägungen in den Abschnitten 6.2.1 und 6.2.2 stellt die Kommission fest, dass die Gesellschafterdarlehen der FLH zu Marktkonditionen gewährt wurden und folglich keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen. 6.3.   BEIHILFECHARAKTER DER KAPITALZUFÜHRUNGEN ZUGUNSTEN DER FLH 6.3.1.   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit zum Staat (278) Die in Rede stehenden Maßnahmen stellen nur dann staatliche Beihilfen dar, wenn sie aus staatlichen Mitteln finanziert wurden und die Entscheidung über die Durchführung der Maßnahmen dem Staat zurechenbar ist. (279) Der Begriff der staatlichen Beihilfe bezieht sich auf jeden aus staatlichen Mitteln oder unmittelbar vom Staat oder von zwischengeschalteten Einrichtungen, die von ihm mit der Durchführung der Beihilferegelung beauftragt wurden, gewährten Vorteil (58). Bei der Anwendung von Artikel 107 Absatz 1 AEUV gelten Mittel von lokalen Behörden als staatliche Mittel (59). (280) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe unerheblich, ob eine Maßnahme unmittelbar durch den Staat oder durch von ihm zur Durchführung der Maßnahme errichtete oder beauftragte öffentliche oder private Einrichtungen eingeführt wird (60). (281) Im vorliegenden Fall werden die relevanten Maßnahmen, d. h. die Kapitalzuführungen zugunsten der FLH, zum Teil direkt aus den Haushalten der Gebietskörperschaften (Land Sachsen-Anhalt, Freistaat Sachsen und die betreffenden Städte und Gemeinden) und zum anderen Teil aus Mitteln finanziert, die aus den Haushalten der Gebietskörperschaften über die MFAG als zwischengeschaltete Einrichtung an die FLH übertragen werden. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass die über die MFAG geleiteten Mittel von den Gebietskörperschaften für die Übertragung an die FLH bestimmt worden waren. (282) Demnach übte der Staat praktisch zu jeder Zeit direkt oder indirekt Kontrolle über die fraglichen Mittel aus. Daher stellt die Kommission fest, dass die in Rede stehenden Maßnahmen aus staatlichen Mitteln finanziert wurden. Die Entscheidung über die Gewährung dieser staatlichen Mittel ist ebenfalls staatlichen Einrichtungen zuzurechnen, da die öffentlichen Anteilseigner der FLH zu den Kapitalzuführungen bereit waren. 6.3.2.   Wirtschaftlicher Vorteil (283) Ein wirtschaftlicher Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV ist jede wirtschaftliche Vergünstigung, die ein Unternehmen unter normalen Marktbedingungen, d. h. ohne Eingriff des Staates, nicht erhalten hätte (61). Nur die Wirkung der Maßnahme auf das Unternehmen ist hier relevant, nicht die Ursache oder das Ziel des staatlichen Eingriffs (62). Wenn sich die Finanzlage eines Unternehmens infolge eines staatlichen Eingriffs verbessert, liegt ein Vorteil vor. (284) Die Kommission erinnert des Weiteren daran, dass „Mittel, die der Staat einem Unternehmen unter Umständen, die den normalen Marktbedingungen entsprechen, unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung stellt, nicht als staatliche Beihilfen anzusehen sind“ (63). Um im vorliegenden Fall bestimmen zu können, ob die öffentliche Finanzierung des Flughafens Leipzig/Halle der FLH einen Vorteil verschafft, den sie unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte, muss die Kommission das Verhalten der öffentlichen Behörden, die direkte Investitionszuschüsse und Kapitalspritzen gewähren, mit dem eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vergleichen, das von langfristigen Rentabilitätsaussichten geleitet wird (64). (285) Bei der Bewertung sollten positive Auswirkungen auf die Wirtschaft der Region, in der der Flughafen liegt, außer Acht gelassen werden, da der Gerichtshof klargestellt hat, dass die relevante Frage zur Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers darin besteht, ob „ein privater Gesellschafter in einer vergleichbaren Lage unter Zugrundelegung der Rentabilitätsaussichten und unabhängig von allen sozialen oder regionalpolitischen Überlegungen oder Erwägungen einer sektorbezogenen Politik eine solche Kapitalhilfe gewährt hätte“ (65). (286) In der Rechtssache Stardust Marine führte der Gerichtshof aus, „dass […] man sich für die Prüfung der Frage, ob sich der Staat wie ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhalten hat, in den Kontext der Zeit zurückversetzen muss, in der die finanziellen Unterstützungsmaßnahmen getroffen wurden, um beurteilen zu können, ob das Verhalten des Staates wirtschaftlich vernünftig ist, und dass man sich jeder Beurteilung aufgrund einer späteren Situation enthalten muss“ (66). (287) Des Weiteren stellte der Gerichtshof in der Rechtssache EDF fest, dass „[…] wirtschaftliche Bewertungen, die nach Gewährung dieses Vorteils erstellt werden, die rückblickende Feststellung der tatsächlichen Rentabilität der vom betroffenen Mitgliedstaat getätigten Kapitalanlage oder spätere Rechtfertigungen der tatsächlich gewählten Vorgehensweise demgegenüber nicht für den Nachweis aus[reichen], dass dieser Mitgliedstaat vor oder gleichzeitig mit dieser Gewährung eine solche Entscheidung in seiner Eigenschaft als Anteilseigner getroffen hat“ (67). (288) Um das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers anwenden zu können, muss sich die Kommission in die Zeit zurückversetzen, in der die Entscheidung, der FLH öffentliche Mittel bereitzustellen, getroffen wurde. Dabei muss die Kommission bei ihrer Bewertung von den Informationen und Annahmen ausgehen, die den betreffenden Gebietskörperschaften zu der Zeit zur Verfügung standen, als die Entscheidung über die in Rede stehenden Kapitalspritzen fiel. (289) Deutschland betonte ferner, dass die Infrastruktur zur Schaffung von Arbeitsplätzen erforderlich sei (5 106 Arbeitsplätze hängen direkt vom Flughafen ab). Dazu weist die Kommission allerdings darauf hin, dass soziale oder regionalpolitische Erwägungen bei der Prüfung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers außer Acht gelassen werden müssen. (290) Im vorliegenden Fall scheint Deutschland die Anwendbarkeit des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im Zusammenhang mit den Infrastruktur- und infrastrukturbezogenen Investitionen infrage zu stellen. (291) Deutschland machte geltend, das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers könne nicht auf Verkehrsinfrastrukturen angewendet werden, weil es keine vergleichbaren privaten Investoren gebe. Deutschland zufolge haben private Investoren kein Interesse an Flughäfen, vor allem wenn umfangreiche Investitionen erforderlich sind. In diesem Zusammenhang führte Deutschland an, dass demnach Investitionen, zu denen private Marktteilnehmer nicht bereit wären, automatisch aus dem Anwendungsbereich der Vorschriften über staatliche Beihilfen ausgenommen wären. (292) Die Kommission kann diesen Standpunkt Deutschlands nicht teilen. Die Prüfung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers kann nicht einfach deshalb ausgeschlossen werden, weil sich der private Sektor nicht an der Finanzierung von Flughafeninfrastruktur beteiligen würde. Eine schwierige wirtschaftliche Lage entbindet den öffentlichen Investor nicht von der Verpflichtung, so umsichtig zu handeln, wie ein privater Investor dies in der gleichen Situation tun würde. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Investitionen in wirtschaftliche Tätigkeiten, die von marktwirtschaftlich handelnden privaten Investoren nicht finanziert würden, Elemente staatlicher Beihilfen enthalten können (68). (293) Deutschland ist nicht der Ansicht, dass sich die Gesellschafter der FLH wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhielten, als sie die Kapitalerhöhung des Flughafens und die Umwandlung der Gesellschafterdarlehen in Eigenkapital beschlossen. Die Kommission stellt fest, dass der Kapitalerhöhung den deutschen Ausführungen zufolge kein Geschäftsplan und keine langfristigen Rentabilitätsaussichten zugrunde lagen. (294) Trotz der erheblichen Unsicherheiten, mit denen das Projekt behaftet war, wie die Langfristigkeit des Investitionsvorhabens (rund 50 Jahre), wurde dem Projekt weder ein Ex-ante-Geschäftsplan noch eine Sensitivitätsanalyse noch irgendeine Rentabilitätsannahme zugrunde gelegt. Dies entspricht nicht dem Verhalten eines umsichtig handelnden Investors, der für ein Projekt dieser Größenordnung derartige Analysen durchgeführt hätte. (295) Auf dieser Grundlage stellt die Kommission fest, dass die Kapitalzuführungen des öffentlichen Anteilseigners MFAG zugunsten der FLH dieser einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft haben (soweit die Investitionszuschüsse nicht ausschließlich für Tätigkeiten des hoheitlichen Aufgabenbereichs wie in Abschnitt 6.1.2 festgestellt gewährt wurden). 6.3.3.   Selektivität (296) Artikel 107 Absatz 1 AEUV sieht vor, dass eine Maßnahme als staatliche Beihilfe zu betrachten ist, wenn sie zu einer Begünstigung „bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige“ führt. Demnach gelten nur solche Maßnahmen als staatliche Beihilfen, die Unternehmen einen selektiven Vorteil verschaffen. (297) Im vorliegenden Fall kommen die Kapitalzuführungen nur der FLH zugute. Daher handelt es sich um eine selektive Maßnahme im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV. 6.3.4.   Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels (298) Wenn eine von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel stärkt, muss Letzterer als von der Beihilfe beeinflusst angese

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.