Europäische Union

97/81/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Juli 1996 über Beihilfen der österreichischen Regierung zugunsten des Unternehmens Head Tyrolia Mares in Form von Kapitalzuführungen (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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erwendung und Zuführung nicht ausschließlich auf der Grundlage marktwirtschaftlicher Kriterien bestimmen (3). Aus der erfolgreichen Tätigkeit von AT flossen der öffentlichen Hand regelmäßig Dividenden zu, die aus dem Tabakmonopol stammten. Die ausgeschütteten Dividenden waren Teil des realisierten Nettogewinns, während die verbleibenden Teile als Eigenmittelreserve thesauriert wurden. Nicht ausgeschüttete Gewinne müssen ebenso wie das gesamte Eigenkapital von AT nach streng marktwirtschaftlichen Grundsätzen verwendet werden. Anderenfalls können staatliche Beihilfen vorliegen. Im Falle eines mit Gewinn arbeitenden staatlichen Unternehmens wie AT wird eine Investition in HTM in Form einer Kapitalzuführung ohne Aussicht auf eine Rendite zu einem Rückgang der Gewinne von AT (Dividenden plus einbehaltener Gewinn) und damit zu einer geringeren Rendite der staatlichen Beteiligung an AT führen. Ein solcher Ausfall entspricht einer Unterstützung aus staatlichen Mitteln zugunsten von HTM. Zu bedenken ist auch der Umstand, daß das Kerngeschäft von AT die Verwaltung des Tabakmonopols in Österreich ist. Die positiven Ergebnisse von AT kommen daher nicht unerwartet. Zwar wurde dieser Markt (wenn auch nicht vollständig) ab 1. Januar 1995 liberalisiert, doch es besteht kein Zweifel daran, daß die Investitionen und Verluste bei HTM mit Einnahmen aus dem Tabakmonopol finanziert worden sind. Nach Auffassung der Kommission können in der Zuführung von Finanzmitteln aus einem geschützten Sektor der öffentlichen Hand zugunsten eines Verluste erwirtschaftenden Sektors staatliche Beihilfen enthalten sein, vor allem wenn diese Investition weder damit begründet werden kann, daß sie auf einem auf langfristige Rentabilität zielenden Plan noch - wie es anscheinend bei HTM der Fall ist - auf einem zu erwartenden Nettogewinn für die AT-Gruppe insgesamt beruht. 7.2. Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers Die Kommission geht nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vor, um festzustellen, ob die finanzielle Unterstützung eines Unternehmens durch den Staat eine staatliche Beihilfe oder Risikokapital darstellt, das ein privater Investor in gleicher Weise zur Verfügung gestellt hätte (4). Bestimmte HTM betreffende Entscheidungen scheinen an Überlegungen geknüpft zu sein, die für einen marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber nicht als normal angesehen werden können. Die letzte Entscheidung, HTM mit einer "Mitgift" zu verkaufen, anstatt die Gesellschaft aufzulösen oder umzustrukturieren, scheint hauptsächlich durch den Wunsch begründet zu sein, AT rasch zu privatisieren. Dieser Umstand zeigt auf eindeutige Weise den starken Einfluß, den die Absichten der österreichischen Regierung auf die Entscheidungen von AT hatten. Ebensowenig kann die Verpflichtung, die österreichischen Betriebe von HTM in den nächsten drei Jahren fortzuführen, als Entscheidung eines privaten Kapitalgebers angesehen werden. Es scheint sich eher um eine Auflage zu handeln, um die Produktionsstätte in Österreich aufrecht zu erhalten. 7.2.1. Rendite Die Zuführung von 400 Mio. OS (30 Mio. ECU) erfolgte allein in der Absicht, die Zahlungsunfähigkeit von HTM abzuwenden. Es lag weder ein Umstrukturierungsplan vor, noch waren andere Maßnahmen vorgesehen, um die prekäre Situation von HTM zu verbessern. Solche Maßnahmen waren offensichtlich erst in Planung. Es handelte sich um eine plötzliche Rettungsmaßnahme erheblichen Umfangs, die AT ergriff, nachdem die Verschlechterung der HTM-Bilanz untragbar wurde. Im Falle ENI/Lanerossi (5) hatte der Gerichtshof zwar eingeräumt, daß eine Muttergesellschaft während eines beschränkten Zeitraums auch Verluste einer Tochtergesellschaft übernehmen kann, und zwar u.a. im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit eines mittelbaren materiellen Gewinns, eine Neuorientierung der Konzerntätigkeit beispielsweise durch Auflösung einer Tochtergesellschaft unter möglichst günstigen Bedingungen und die Absicht, das Konzernimage zu schützen, wobei zumindest langfristig die Möglichkeit besteht, Gewinne zu erzielen. Ein privater Kapitalgeber hätte die tatsächliche Lage von HTM jedoch sicher sehr viel früher erkannt. Von den österreichischen Behörden ist eine Liste der Entscheidungen vorgelegt worden, die ab 1993 mit dem Ziel der Verbesserung der Lage von HTM ergriffen worden sind. In dieser Liste sind Änderungen im Management, neue Marketingkonzepte, Kapazitäts- und Kostenreduzierungsprogramme u.ä. aufgeführt. Offensichtlich wurden sämtliche Entscheidungen nur halbherzig getroffen; sie wiederholten sich und sind anscheinend nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden. Eine private Muttergesellschaft hätte wahrscheinlich in Ermangelung einer Verbesserung der Lage bereits zu einem früheren Zeitpunkt energischer eingegriffen und die durch die verspätete Intervention entstandenen Verluste vermieden. Auch die im August und September zugeführten weiteren 400 Mio. OS waren allein auf die Abwendung der Insolvenz gerichtet. Auch sie gehören zur "Mitgift", die AT als Teil der Bedingungen für die Veräußerung an Eliasch zahlen muß, d.h. einen Kapitalzuschuß ohne jede Ertragsaussicht. Von AT wurde geltend gemacht, daß die Zeit zwischen der ersten, zum Zwecke der Rettung erfolgten Kapitalzuführung und der Entscheidung von AT, HTM auszugliedern, relativ kurz sei (weniger als sechs Monate) und verwies darauf, daß ein solcher Zeitraum zur Erarbeitung eines ordentlichen Plans für HTM bis hin zur Entscheidung über die Veräußerung angemessen und erforderlich sei. Trotzdem hätte AT zu einem sehr viel früheren Zeitpunkt bei HTM eingreifen können und müssen, um das weitere Anwachsen der gewaltigen Verluste und die kostenintensive Entscheidung, die letztendlich getroffen wurde, zu vermeiden. Kapitalzuführung und Verlustausgleich in Verbindung mit der Privatisierung eines Unternehmens werden allgemein als staatliche Beihilfen angesehen, wenn sie nicht durch den Verkaufspreis, den die öffentliche Hand erzielt, ausgeglichen werden. In letzterem Fall wäre die Bilanz des Vorgangs positiv. Im Fall von HTM ist der Verkaufspreis im Vergleich zu den von AT gezahlten oder zu zahlenden Kapitalhilfen und Zuschüssen unerheblich, so daß der Endverkaufswert deutlich negativ ist. Darüber hinaus muß das AT zustehende und in der Beteiligungskaufvereinbarung festgelegte Recht auf Erhalt von 15 % des Veräußerungsgewinns, den Eliasch im Falle einer zukünftigen Veräußerung von HTM realisiert, relativiert werden. Erstens ist ungewiß, ob, wann und auf welchem Niveau dieser tatsächlich erzielbar ist. Zweitens stellt der Anteil von AT (1,8-2,4 Mio. ECU) selbst dann in bezug auf die Kapitalzuführungen in Höhe von 1 190 Mio. bzw. 1 590 Mio. OS (88 bzw. 118 Mio. ECU) keine angemessene Rendite dar, wenn HTM am Markt wie vorgesehen 1998 oder 1999 für 15-20 Mio. USD (12-16 Mio. ECU) verkauft werden sollte. Tatsächlich ist es so, daß bei der Eigenkapitalprognose für 1998 im Finanzplan ungefähr vom derzeitigen Niveau ausgegangen wird. 7.2.2. Behauptete vergleichbare Fälle Die Kommission geht davon aus, daß die Kapitalzuführung von 400 Mio. OS (30 Mio. ECU) vom April 1995, die nach ihrer Auffassung zu spät erfolgt ist, eine vorläufige Maßnahme darstellte, um eine Lösung für HTM zu finden. Der Beschluß, HTM zu veräußern und es mit einer "Mitgift" von 1 190 Mio. OS (88 Mio. ECU) zu versehen, ist demnach eine Maßnahme zur endgültigen Lösung der Finanzschwierigkeiten von HTM. Die österreichischen Behörden behaupten, daß auch von privaten Holdingunternehmen gelegentlich ähnliche schmerzhafte Entscheidungen getroffen und Tochterunternehmen zu einem negativen Preis veräußert werden. Eine Reihe dieser Beispiele ist der Kommission vorgelegt worden. Zwar können einige dieser Beispiele als Beweis dafür angesehen werden, daß die Veräußerung von öffentlichen Unternehmen zu einem "negativen Preis" nicht automatisch als staatliche Beihilfe ausgelegt wird, jedoch reichen sie nicht aus, um im Fall von HTM die Annahme einer solchen Beihilfe aus dem Weg zu räumen. Anhand der wenigen vorgelegten Informationen scheint es sich in Wirklichkeit um Vorgänge zu handeln, die unter wesentlich anderen Umständen als denen im vorliegenden Fall abgelaufen sind. Im Fall Trygg-Hansa hatte die Holding-Gesellschaft eine verlustbringende Tochtergesellschaft im Versicherungssektor an einen Wettbewerber veräußert und dabei die mögliche Entwicklung einer umfassenden geschäftlichen Zusammenarbeit mit diesem ins Auge gefaßt. Hanson beschloß, 34 kleine Tochtergesellschaften in eine Gesellschaft auszugliedern, deren Kapital an seine Aktionäre verteilt wurde, wodurch die Verbindung mit diesen Gesellschaften aufrechterhalten wurde. AEG, die Holdinggesellschaft eines in ernsthaften finanziellen Schwierigkeiten befindlichen Konzerns, veräußerte einige Geschäftsbereiche im Rahmen einer umfassenden und kohärenten industriellen Umstrukturierung, die sich auf die gesamte Konzernstruktur erstreckte. Zur möglichen Veräußerung von AEG-Tochtergesellschaften zu einem Negativpreis liegen keine genauen Angaben vor. Der Beschluß von Eemland, Wilkinson mit einer schuldenfreien Bilanz zu veräußern, wobei die Aktionäre von Eemland dessen finanzielle Verbindlichkeiten untereinander aufteilten, ist wohl am ehesten mit dem Vorgehen von AT zu vergleichen. Dieser Verkauf war jedoch offenbar auch von anderen Faktoren abhängig, wie z. B. die Einhaltung der dem (in demselben Geschäftsbereich wie Wilkinson tätigen) Unternehmen Gillette von der Kartellbehörde erteilten Auflage, seine als wettbewerbswidrig eingestufte Beteiligung an Eemland aufzugeben. Daimler-Benz Aerospace führte der verlustbringenden Tochtergesellschaft Dornier Luftfahrt 300 Mio. DM (157 Mio. ECU) zu und veräußerte anschließend 80 % seiner Anteile an Fairchild Aircraft, ohne einen Kaufpreis zu verlangen. Im Unterschied zu AT bleibt Daimler-Benz Aerospace Anteilseigner bei Dornier Luftfahrt und ist deshalb an dessen Überleben interessiert. Darüber hinaus ist Daimler-Benz mit seiner Tochtergesellschaft Aerospace weiterhin in dieser Branche tätig. Es ist auch darauf zu verweisen, daß andere Aspekte, die von den österreichischen Behörden nicht erwähnt wurden, wie z. B. bestehende Verpflichtungen gegenüber früheren Eigentümern, ebenfalls eine Rolle gespielt haben dürften. Klöckner-Humbold-Deutz wurde aus einer sehr ernsten Lage gerettet, die nach der Aufdeckung von Manipulationen seiner Geschäftsführung unerwartet zutage trat. Die Deutsche Bank als größter Anteilseigner kam für ungefähr die Hälfte der für die Rettungsmaßnahme erforderlichen Mittel auf (z.T. durch Forderungsverzicht). Im Gegensatz zu AT ist die Deutsche Bank auch weiter an KHD beteiligt, so daß Aussicht auf eine Rendite besteht, selbst wenn eine positive künftige Entwicklung derzeit nicht sicher ist. Der HTM-Fall weist jedoch gewisse Ähnlichkeiten mit dem Vorgang Neue Maxhütte Stahlwerke auf, zu dem kürzlich eine Entscheidung der Kommission ergangen ist (6). Die bayerische Staatsregierung hatte die Absicht, gleichzeitig mit der Veräußerung zu einem symbolischen Preis dem Unternehmen eine letzte Kapitalzuführung mit der Begründung zu gewähren, ein marktwirtschaftlich orientierter Kapitalgeber würde auf dieselbe Weise vorgehen und einen "Negativpreis" aufgrund von Erwägungen wie das Ansehen des Konzerns, seine Sozialverpflichtung und seine Marktstellung in Kauf nehmen. In dieser Sache hat die Kommission entschieden, daß der Nettoverlust dieser Aktion eine staatliche Beihilfe darstellte, weil die bayerische Staatsregierung selbst langfristig keinen wirtschaftlichen Vorteil zu erwarten hätte und auch nicht bestrebt gewesen war, die zu erwartenden wirtschaftlichen Nachteile möglichst gering zu halten. Aus der Entscheidung Neue Maxhütte Stahlwerke griffen die österreichischen Behörden einen anderen Fall eines privaten Unternehmens, Schörghuber-Gruppe/Heilit & Woerner Bau AG, heraus und behaupteten seine Ähnlichkeit mit dem HTM-Fall. Schörghuber (eine Grundstücks- und Brauerei-Unternehmung) beschloß, seine Beteiligung an Heilit & Woerner zu beenden und sich insgesamt aus dem Baugeschäft zurückzuziehen. Heilit & Woerner wurde zu einem symbolischen Preis an eine andere Bauunternehmung verkauft, während Schörghuber eine abschließende Kapitalzuführung von 50 Mio. DM (26 Mio. ECU) vornahm. Die Kommission ist der Auffassung, daß die Umstände, unter denen diese Operation stattfand, sich maßgeblich vom Fall HTM unterscheiden. Dies gilt besonders für das Verhältnis zwischen dem beendeten Geschäft und dem verbleibenden Kerngeschäft der Gruppe. Schörghuber blieb im Grundstücksgeschäft aktiv und war daher an guten Beziehungen zu den anderen Unternehmen in dieser Branche interessiert. Ein vergleichbares Verhältnis besteht im Fall AT/HTM nicht, denn AT gibt einen Geschäftsbereich ab, der zu ihren übrigen Geschäftsfelder in keinerlei Zusammenhang steht. Daher können die Zweifel an der privatwirtschaftlichen Natur des Verhaltens von AT durch diesen Vergleich nicht ausgeräumt werden. Im Gegenteil handelt AT nach Auffassung der Kommission nicht wie ein marktwirtschaftlich orientierter Investor, und zwar insbesondere was die endgültige Entscheidung zwischen Veräußerung und Abwicklung von HTM angeht. Die Kommission erinnert daran, daß in der Rechtssache Hytasa/Imepiel/Intelhorce (7) das Gericht Erster Instanz befunden hat, daß ein privater Anteilseigner, der eine langfristige Rentabilität anstrebt, nicht bereit wäre, nach mehreren verlustbringenden Jahren eine Kapitalzuführung vorzunehmen, die teurer wäre als eine Liquidierung der Vermögenswerte und aufgrund des Verkaufes des Unternehmens keinerlei Aussichten auf eine selbst langfristige Verzinsung hätte. 7.2.3. Konkurs und Kapitalzuführung im Vergleich Im Gegensatz zu den österreichischen Behörden ist die Kommission der Auffassung, daß die Veräußerung von HTM nicht die kostengünstigste Alternative für AT darstellte. Haftungen Auf der einen Seite macht AT geltend, daß ein Konkurs von HTM ein erhebliches finanzielles Risiko in sich berge, da AT ein gerichtliches Vorgehen der Gläubigerbanken und anderer Gläubiger zu gewärtigen haben würde. Zur Untermauerung dieser Argumentation wurden verschiedene Unterlagen vorgelegt. Auf der anderen Seite ist AT der Meinung, daß diese Forderungen völlig haltlos seien. Die Kommission ist - unter Berücksichtigung sämtlicher Quellen möglicher Verbindlichkeiten von AT und der Stellungnahmen der von AT zu dieser Frage konsultierten Anwälte und Spezialisten - der Auffassung, daß diese Kosten keinen Betrag erreichen könnten, der, zusammen mit den beiden anderen von AT angeführten Kostenquellen, den vereinbarten Kapitalzuführungen entspricht. Darüber hinaus ist anzumerken, daß der größte Teil der von AT angeführten möglichen Risiken nicht im Falle des Konkurses von HTM entstehen, sondern der Tatsache zuzuschreiben sind, daß AT es versäumte, die Gläubiger von der Absicht der Veräußerung der Tochtergesellschaft in Kenntnis zu setzen. Diese Kosten sind daher bei einem Vergleich der im Zusammenhang mit dem Konkurs entstehenden Kosten mit jenen der Verkaufsvereinbarung nicht zu berücksichtigen. Finanzierungskosten AT bringt vor, daß bei einer Abwicklung von HTM andere Kosten zu gewärtigen wären, wie z.B. die nachteiligen Auswirkungen auf das Erscheinungsbild des Konzerns und der Verlust an Kreditwürdigkeit, der eine erhebliche Steigerung der finanziellen Lasten des Konzerns mit sich bringen würde. Das Argument der "Imagekosten" ist für diesen Fall nicht überzeugend, ist es doch die Absicht von AT, seinen Sportbereich völlig abzugeben und sämtliche industriellen, kommerziellen und finanziellen Verbindungen mit diesem Sektor zu beenden. Deshalb ist keine Überlaufwirkung von diesem Beschluß auf die anderen Tätigkeitsbereiche des Konzerns zu erwarten, die solche Befürchtungen rechtfertigen könnte. Ein Verlust an Kreditwürdigkeit wäre zu veranschlagen, falls der AT-Konzern in diesem Sektor, in dem HTM tätig ist, oder in ähnlichen Sektoren weiter operieren oder Beteiligungen behalten würde. Gläubigern ist der Unterschied in der finanziellen Verantwortlichkeit einer Muttergesellschaft für das "Kerngeschäft" und sonstige Investitionen bekannt. Es ist sehr unwahrscheinlich, daß die Veräußerung von HTM zu einem Negativpreis das Erscheinungsbild von AT weniger beeinträchtigt, als dies bei einer Abwicklung der Fall wäre. Im Gegenteil könnte argumentiert werden, daß die Kreditwürdigkeit von AT ohne Kapitalzuführungen an HTM sogar besser wäre, da die fraglichen Mittel dann noch zum Unternehmen gehörten und seine Finanzbasis stärkten. Unabhängig davon ist die Schätzung von [. . .] Mio. OS ([. . .] Mio. ECU) in Zweifel zu ziehen. Zum ersten scheint die Annahme der Verschlechterung des Zinssatzes um 1,5 Prozentpunkte sehr hoch gegriffen. Zweitens wird in der Berechnung kein Unterschied zwischen der Kreditwürdigkeit von AT selbst, seiner Tochterunternehmen in der Tabakindustrie und seinen sonstigen Beteiligungen gemacht. Drittens nimmt AT an, daß die gestiegenen Zinssätze von den Banken lediglich über einen Zeitraum von drei Jahren angewandt und schrittweise verringert würden, so daß es kaum verständlich ist, warum die Gläubiger überhaupt in solch einer Weise reagieren sollten. Viertens führt AT die Verschlechterung der Bedingungen im Zahlungsverkehr mit den Tabakhändlern in Österreich an. Es besteht kein Grund zu der Annahme, daß die Banken diese Bedingungen aufgrund des Konkurses eines Tochterunternehmens verschlechtern sollten. In einem Sektor wie diesem (Tabak), in dem gute und regelmäßige Einnahmen zu erzielen sind, ist eine negative "HTM-Wirkung" unwahrscheinlich. Die Kommission ist zusammenfassend der Auffassung, daß es in diesem Falle zu keiner Verschlechterung der Finanzkonditionen gekommen wäre. Im Gegenteil ist noch einmal darauf zu verweisen, daß die finanziellen Rücklagen von AT ohne die Kapitalzuführungen an HTM höher wären und die Kreditwürdigkeit damit sogar besser. Privatisierung von AT Der zusätzlichen Erwägung, daß die Privatisierung von AT hinausgeschoben und damit dem Staat ein mit [. . .] Mio. OS ([. . .] Mio. ECU) bezifferter finanzieller Verlust bereitet würde, kann nicht zugestimmt werden. Im Falle eines freiwilligen oder gerichtlichen Ausgleiches (Liquidationsausgleich, Fortführungsausgleich, insolvenzfreie Liquidation), eigenständigen Umstrukturierung und Privatisierung entsteht ein von AT zu tragender Verlust. Deshalb würde sich - außer bei Konkurs - auf jeden Fall der Wert von AT von Ende 1996 um den Negativbetrag von HTM verringern, so daß sich die kostengünstigste Alternative auch als die beste Entscheidung in bezug auf die Privatisierung von AT erweisen würde. Nur im Falle des Konkurses wäre der Verlust nicht von AT zu tragen, und sein Unternehmenswert wäre um so höher. Der Konkurs eines Tochterunternehmens muß nicht zwangsläufig einen negativen Einfluß auf die Markteinschätzung der Muttergesellschaft oder der Gruppe haben. Dies läßt sich beispielsweise am Fall Daimler-Benz und Fokker ablesen. Daimler Benz unterstützte sein verlustbringendes Tochterunternehmen Fokker mehrere Jahre lang mit beträchtlichen Beträgen, bis schließlich der Beschluß zur Beendigung der Unterstützung gefaßt wurde. Zum Zeitpunkt der Ankündigung dieses Schritts fiel der Marktwert der Aktien des Unternehmens nur um 1 %, um dann innerhalb der nächsten drei Monate um 6 % anzusteigen. Es zeigt sich an diesem Beispiel, daß die Beendigung einer unrentablen Beteiligung nicht automatisch zu einem verminderten Wert der Muttergesellschaft oder der Gruppe führt. Eher wird es so sein, daß die Anleger am Markt dies als Anzeichen vernünftigen wirtschaftlichen Verhaltens des Unternehmens ansehen. Der Wert des Kapitals von AT wird auf [. . .] Mio. OS ([. . .] Mio. ECU) veranschlagt. Die österreichischen Behörden machen geltend, daß eine verschobene Privatisierung einen Zinsverlust beim Privatisierungserlös von 7 % verursachen würde. Diese Zinseinnahmen werden mit den für denselben Zeitraum möglichen Dividenden verglichen. Die Kommission kann dieser Argumentation nicht folgen, da sie die Steigerung des Kapitalwertes von AT außer acht läßt. Die österreichischen Behörden behaupteten, daß die Beteiligung an AT eine wirtschaftlich vorteilhafte Investition sei, die stets hohe Renditen eingebracht haben, wie sich auch aber nicht nur anhand der hohen Dividenden zeige. Die Berechnung träfe daher nur dann zu, wenn AT Gewinne auf niedrigerem Niveau als in der Vergangenheit erzielen würde. Wenn aber, wie von den österreichischen Behörden angeführt, kein Grund für die Annahme besteht, daß sich die Rentabilität von AT ohne HTM gegenüber der Vergangenheit grundlegend verändert, wird sie auf jeden Fall 7 % überschreiten. Daher würde dem Staat durch eine aufgeschobene Privatisierung von AT kein Verlust, sondern eher ein Gewinn entstehen. In der Praxis würden derartige Unterschiede zwischen Rentabilität und Marktwert durch die Optionen-, Termin- und Risikomärkte ausgeglichen. Überhaupt bleibt die Frage, ob derartige Überlegungen für einen privaten Investor als normal angesehen werden können. Wird der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers auf das Verhalten von AT angewandt, so können dabei Überlegungen zur Privatisierung der Holdinggesellschaft keine Berücksichtigung finden, da sie von einer privatwirtschaftlichen Holdinggesellschaft in vergleichbarer Situation nicht angestellt würden. Die Absicht zur Veräußerung der Holding ist für AT selbst nicht von Bedeutung. Mit diesem Argument wird daher deutlich, daß die Ziele des Eigentümers (des Staates) bei der Entscheidung über die Bereitstellung der Mittel für HTM berücksichtigt worden sind. Dies steht aber der Erklärung der österreichischen Regierung entgegen, daß AT unabhängig handelte, und es unterstreicht die Einschätzung der Kommission, daß die Entscheidungen von AT in bezug auf Artikel 92 Absatz 1 mit dem Staat in Verbindung gebracht werden können. Wird der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers andererseits direkt auf die österreichische Regierung als Anteilseigner an AT und damit schlußendlich auch von HTM angewandt, so ist die Kommission erneut der Auffassung, daß sie zu einem viel früheren Zeitpunkt hätte eingreifen müssen, um einen derartig starken Wertverlust ihrer Investition zu verhindern. Zusammenfassend ist festzustellen, daß die möglichen Kosten aus den drei Quellen in hohem Maße bezweifelt bzw. völlig zurückgewiesen werden müssen. Der Betrag läge auf jeden Fall beträchtlich unter der Höhe, in der von AT Mittel für HTM bereitgestellt wurden. Die Veräußerung an Eliasch kann demnach nicht als die kostengünstigste Lösung für AT angesehen werden. 7.2.4. Das Verhalten der Banken Hinsichtlich der Beteiligung der Banken an der Rettung von HTM merkt die Kommission an, daß der Forderungsverzicht in Höhe von 630 Mio. OS (47 Mio. ECU), wie er von den Banken mit Sitz in Österreich ausgesprochen wurde, zu 70 % von staatlich kontrollierten Banken wie Creditanstalt-Bankverein (48,6 % des Aktienkapitals, jedoch 70 % des stimmberechtigten Kapitals in Händen des Staates) und Bank Austria (20 % staatlich und 46 % indirekt verbürgt durch die Stadt Wien) gewährt würde. Zweifel hinsichtlich des Verhaltens der staatlichen Banken wurden auch in den Stellungnahmen der Wettbewerber geäußert. Dessenungeachtet ist zu berücksichtigen, daß die Banken im Konkursfall einen höheren Prozentsatz der gewährten Kredite verloren hätten. Im Laufe der Untersuchung stellte sich zudem heraus, daß das Verhalten der staatlichen Banken dem der beteiligten privaten Banken entspricht. Der Verzicht der österreichischen Finanzinstitute wird zum einen von ähnlichen Maßnahmen ausländischer Banken flankiert, und zum anderen handeln die staatlichen österreichischen Banken im Rahmen eines Konsortiums von zehn (staatlichen und privaten) österreichischen, am Fall HTM beteiligten Banken. Da jede Bank über das Vetorecht verfügt, wurde die Entscheidung über den Forderungs-

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.