Europäische Union

97/81/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Juli 1996 über Beihilfen der österreichischen Regierung zugunsten des Unternehmens Head Tyrolia Mares in Form von Kapitalzuführungen (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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eine Neuordnung der Fertigung vorgesehen, und zwar zum einen durch Umstellung der herkömmlichen Verfahren auf die Thermodiffusion und zum anderen durch Ausbau und größere Auslastung des Werks in Budweis (Tschechische Republik). Der Einsatz der Thermodiffusion führt zu Kostenersparnissen und einer Verringerung der Umweltbelastung. Während die Fertigungskapazität in Budweis von [. . .] auf [. . .] Schläger erhöht wird (+109 %), ist für Hörbranz eine Verringerung der Kapazität von [. . .] auf [. . .] Stück (-56 %) vorgesehen. Daraus ergibt sich eine Kapazitätsverringerung um insgesamt [. . .] Stück (-38 %). Aus dieser neuen Produktionsstruktur werden sich bedeutende Kosteneinsparungen ergeben. Die Anzahl der direkt in der Produktion Beschäftigten wird sich um [. . .] % reduzieren. Die von Head eingesetzte Spitzentechnologie wird durch die neue Zwillingsröhren-Technologie ergänzt, mit der eine bessere Leistung, niedrigere Fertigungskosten und höhere Verkaufspreise erzielbar sind. Geplant ist eine entsprechend engagierte Marketingpolitik, die vor allem auf die USA, die als Schlüsselmarkt gelten, ausgerichtet sein wird. Nach 1 030 000 Stück im Jahre 1995 geht der Geschäftsplan für 1996 von [. . .] verkauften Schlägern aus (mit einem hohen Anteil an Zukäufen). Die Gewinnspanne vor Abzug der Fixkosten wird auf [. . .] bis [. . .] % veranschlagt. Fertigung von Tauchausrüstungen In diesem florierenden Sektor sind keine nennenswerten Umstrukturierungen geplant. 1996 wird mit einem Absatz in Höhe von [. . .] Mio. USD ([. . .] Mio. ECU) gerechnet (gegenüber 48 Mio. USD 1995). Geplant ist eine Steigerung auf [. . .] Mio. USD ([. . .] Mio. ECU) im Jahre 1998. Die Gewinnspanne vor Abzug der Fixkosten wird auf rund [. . .] % veranschlagt. Sonstige Erzeugnisse Der unrentable Vertrieb von Golfartikeln wurde 1995 eingestellt, was auch für den Vertrieb der Head-Sportkleidung in den USA gilt. In Europa läuft das Sportbekleidungsgeschäft von HTM weiter. Hier soll sich der Umsatz von [. . .] Mio. USD ([. . .] Mio. ECU) 1996 auf [. . .] Mio. USD ([. . .] Mio. ECU) 1998 erhöhen und die Gewinnspanne vor Abzug der Fixkosten ca. [. . .] % betragen. Straffung von Vertrieb und Verwaltung Vorrangiges Ziel ist die Rationalisierung der Vertriebsorganisation und der Verwaltung. Geplant sind in erster Linie Unternehmensfusionen, die Schließung von Tochterunternehmen und die Verbesserung der Abläufe und elektronischen Systeme. Eine weitere Reduktion der Vertriebs-, Gemein- und Verwaltungskosten soll durch Kapazitätsreduzierungen, Einstellung unrentabler Produktgruppen und die Verringerung der Lagerbestände erreicht werden. Die Beschäftigtenzahl in den verschiedenen europäischen Ländern soll um 164 Mitarbeiter verringert werden. Kosten der Umstrukturierung Die Kosten der von 1995 bis 1997 vorzunehmenden Umstrukturierungsmaßnahmen werden mit 159 Mio. USD (127 Mio. ECU) veranschlagt. Der größte Teil der Kosten wird durch die Beendigung des Golfgeschäfts, die Aufgabe des Geschäftsfeldes der Sportkleidung sowie die Verringerung der Fertigungskapazitäten und die Umstrukturierung in den Werken Kennelbach, Schwechat und Hörbranz, inklusive Zahlungen in Zusammenhang mit Kündigungen, verursacht. Finanzielle Vorausschau Die nachstehende Tabelle zeigt die sich auf Basis der Umsetzung des Umstrukturierungsplans ergebende allgemeine finanzielle Vorausschau für die HTM-Gruppe bis 1998: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Im Rekapitalisierungsplan, der Teil des Umstrukturierungsprogramms ist, sind zusätzlich zu den Zuschüssen von AT sowie dem Forderungs- und Zinsverzicht der Banken zwei Kapitalzuführungen durch Eliasch in Höhe von 2,5 und 27,5 Mio. USD (2 bzw. 22 Mio. ECU) bis zum Jahre 1998 und eine internationales öffentliches Verkaufsangebot mit einem erwarteten Erlös von 60 Mio. USD (48 Mio. ECU) vorgesehen. Die berechnete Eigenkapitalquote der HTM im Jahre 1998 (7 %) wird als zu niedrig angesehen, als daß das Unternehmen mit seinen internationalen Wettbewerbern erfolgreich konkurrieren könnte. Der letztgenannte Beitrag von Eliasch zur Kapitalausstattung und der Börsengang werden daher als für die Kapitalstruktur von HTM von entscheidender Bedeutung angesehen, da sich dadurch die Schuldenlast des Unternehmens weiter verringert. 6. Stellungnahmen der österreichischen Behörden und interessierter Dritter Im Verlaufe ihrer vorläufigen Untersuchung und nach der Veröffentlichung der Eröffnungsentscheidung gingen bei der Kommission Stellungnahmen von österreichischen Behörden, AT, HTM und mehreren Wettbewerbern und sonstigen interessierten Dritter ein. 6.1. Österreichische Behörden, Austria Tabak und HTM 6.1.1. Der Beihilfecharakter der Kapitalzuführungen Unabhängigkeit und marktwirtschaftliches Verhalten von AT AT, das staatliche österreichische Tabakmonopol, befindet sich zu 100 % im Besitz der Republik Österreich, vertreten durch das Finanzministerium. Die österreichischen Behörden machen geltend, daß es sich bei AT um keine vom Staat zur Gewährung von aus öffentlichen Mitteln stammenden Subventionen eingerichtete oder beauftragte Stelle handelt. AT sei vollkommen autonom und handelte stets unabhängig von der Regierung. Die in Verbindung mit HTM getroffenen Maßnahmen beruhten auf rein marktwirtschaftlicher Grundlage und dienten der Gewinnmaximierung bzw. Verlustminimierung. Das öffentliche Eigentum an AT sei für sich genommen nicht ausreichend, um die Mittel von AT als staatliche Mittel im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 einzustufen. Dasselbe gelte für das Recht des Staates als alleiniger Gesellschafter, die Mitglieder des Aufsichtsrates zu ernennen. AT bestehe in der rechtlichen Form einer Aktiengesellschaft, was ein Hoechstmaß an Unabhängigkeit von den Eigentümern gewährleiste. Die Kapitalzuführungen seien vom Vorstand beschlossen und (im Einklang mit dem österreichischen Gesellschaftsrecht) vom Aufsichtsrat gebilligt worden; dies seien die für eine solche Entscheidung verantwortlichen Gremien. Die Zustimmung durch die Hauptversammlung sei entsprechend der Gesetzeslage nicht erforderlich gewesen. Sämtliche von AT eingesetzten Mittel seien Eigenmittel, die aus dem Geschäftsbetrieb des Unternehmens stammten und keine staatlichen Mittel darstellten. Weiter wurde angeführt, daß AT stets gewinnbringend gewirtschaftet habe und an seinen Anteilseigner in den vergangenen zehn Jahren angemessene Dividenden von mindestens 14 % des Grundkapitals ausgeschüttet habe. Im Zeitraum 1991 bis 1995 beliefen sich die Dividendenzahlungen auf einen Gesamtbetrag von 3 040 Mio. OS (226 Mio. ECU). 1994 kam es erstmals zu einem beträchtlichen Verlust, der auf die negativen Ergebnisse von HTM zurückzuführen war. Es wurden Unterlagen dafür vorgelegt, daß sich der Finanzminister zum Zeitpunkt des Erwerbs von HTM besorgt über diesen Vorgang geäußert hatte. AT machte geltend, daß nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers öffentlichen Wirtschaftsunternehmen ein gewisser Spielraum für unternehmerische Entscheidungen zustehe. Es sei eine Unterscheidung zu treffen zwischen den kurzfristigen Erwägungen eines privaten Kapitalgebers und der langfristigen Sichtweise einer Holding. Der entscheidende Faktor in diesem Falle sei die Wiedererlangung der Rentabilität des Tochterunternehmens. Die Grenzen für die im Rahmen der Unterstützung anfallenden Kosten wären jene einer Liquidation. Im übrigen seien auch Überlegungen hinsichtlich des Images der Gruppe in Betracht zu ziehen. Die ersten beiden Zahlungen seien zur Überbrückung der Zeitspanne erfolgt, die erforderlich gewesen sei, um mögliche Lösungswege zu erarbeiten und zu einer endgültigen Entscheidung über die Zukunft von HTM zu gelangen. Der Kommission wurde zum Nachweis dafür, daß AT die Kontrolle über die Entwicklung von HTM in der Tat mit der erforderlichen Sorgfalt ausgeübt habe, eine Liste der Umstrukturierungsmaßnahmen vorgelegt, die seit dem Kauf des Unternehmens im Jahre 1993 beschlossen worden waren. Ferner wurde darauf verwiesen, daß selbst im Falle von Fahrlässigkeit privates Mißmanagement keine staatliche Beihilfe darstelle. Die schlechten Ergebnisse von HTM seien hauptsächlich auf die hohen finanziellen Belastungen zurückzuführen, während die Betriebsergebnisse sich in den letzten Jahren zwar verschlechterten, jedoch bis 1994 positiv gewesen wären. Vergleichbare Fälle Um das "marktwirtschaftliche" Handeln von AT in bezug auf HTM und insbesondere hinsichtlich des Verkaufs zu einem beträchtlichen negativen Verkaufspreis zu belegen, legten die österreichischen Behörden der Kommission Angaben für ähnliche Vorgänge von privaten Unternehmen vor. Bei diesen Beispielen handelt es sich um Trygg-Hansa (führende schwedische Versicherungsgruppe), die eine verlustbringende Beteiligung an einem US-amerikanischen Versicherungsunternehmen, der Home Holding, aufgab; Hanson (anglo-amerikanischer Mischkonzern), der die Entfusionierung von 34 kleinen Tochterunternehmen in den USA beschloß; AEG (Unternehmensbereich Elektronik der Daimler-Benz-Gruppe), von der einige Geschäftsbereiche im Rahmen eines umfassenden Umstrukturierungsprozesses veräußert wurden; Eemland (in den Niederlande eingetragenes Konsortium von internationalen Investoren), von dem der Rasierapparate- und Toilettenartikelhersteller Wilkinson Sword mit schuldenfreier Bilanz veräußert wurde; Schörghuber (deutsche Gruppe im Grundstücks- und Brauereigewerbe), die die beherrschte Baufirma Heilit & Woerner zu einem symbolischen Preis bei gleichzeitiger Gewährung einer abschließenden Kapitalzuführung veräußerte; Klöckner-Humbold-Deutz (deutsches Unternehmen im verarbeitenden Gewerbe), das mit einer beträchtlichen Kapitalzuführung durch seinen größten Eigentümer, die Deutsche Bank, saniert wurde; Dornier Luftfahrt (deutscher Flugzeughersteller), die von der Muttergesellschaft Daimler-Benz Aerospace nach einer abschließenden Kapitalzuführung zu 80 % zu einem Kaufpreis von Null veräußert wurde. Veräußerung im Vergleich zu anderen möglichen Lösungen Die österreichischen Behörden unterstrichen, daß die Veräußerung an Eliasch für AT und den österreichischen Staat die günstigste Lösung sei. Abgesehen davon, daß AT nicht über die Managementkapazitäten verfüge, um HTM selbst umzustrukturieren, erforderte eine solche Umstrukturierung zusätzliche Mittel in Höhe von 300 Mio. OS von AT (der Anteil, der von Eliasch gemäß der Kaufvereinbarung zuzuführen ist), ohne daß ausreichende Aussichten bestuenden, diese Mittel in Form eines gestiegenen Kapitalwerts von HTM nach der Umstrukturierung wiederzuerlangen. Von AT wird vorgebracht, daß der Verkauf im Rahmen eines umfassenden und offenen Ausschreibungsverfahrens durch die SBC Warburg erfolgte, wobei mehr als 50 potentielle Kapitalgeber kontaktiert wurden. Die Entscheidung zugunsten des Angebots von Eliasch wurde nach offenen Kriterien auf der Grundlage wirtschaftlicher Erwägungen getroffen. AT zufolge verzichtet es mit dem Verkauf nicht von vornherein auf jeden Rückfluß aus seinen Kapitalzuführungen, da 15 % des Gewinns aus einer zukünftigen Veräußerung von HTM durch Eliasch an AT zu übertragen seien. Der Börsengang sei für 1998 vorgesehen, wobei für AT aus dieser Maßnahme ein wahrscheinlicher Ertrag in Höhe von 2,25 bis 3 Mio. USD (1,8 bis 2,4 Mio. ECU) angenommen werde. AT machte ferner geltend, daß die Vereinbarung über die Beibehaltung der Produktionsstandorte in Österreich keine staatliche Beihilfe darstelle, sondern der Verhinderung der Auflösung der Gruppe durch Eliasch diene. Der Verkauf von HTM sei für AT auch im Vergleich zu den verschiedenen Abwicklungsformen (Konkurs, Liquidationsausgleich, Fortführungsausgleich, insolvenzfreie Liquidation) die beste Alternative gewesen. Die Möglichkeit der Abwicklung von HTM mittels Konkurs, der die am wenigstens kostenintensive Alternative darstellt, wird von AT als weniger günstig angesehen, wofür insbesondere drei Faktoren verantwortlich sind: Erstens die Verzögerung, die sich für die Privatisierung von AT ergeben würde; zweitens die Verschlechterung der Finanzierungsbedingungen der AT-Gruppe und drittens eine mögliche finanzielle Verantwortung für Verbindlichkeiten von HTM. 1. Den Angaben von AT zufolge zögen die Alternativen der Umstrukturierung oder Abwicklung von HTM eine Verzögerung bei der Privatisierung von AT nach sich, die auf 2 ¾ Jahre geschätzt wird. AT verglich die potentiellen Zinseinnahmen aus den Privatisierungserlösen mit den Dividenden für den österreichischen Staat im gleichen Zeitraum und errechnete einen diskontierten Verlust in Höhe von [. . .] Mio. OS. 2. AT führte an, daß ein Konkurs des Tochterunternehmens HTM das Image von AT beeinträchtigen würde. Die Banken würden in einem solchen Fall die finanzielle Solidität von AT selbst in Frage stellen, was zu einem Anstieg der Aufwandszinsen führen würde, die die AT-Gruppe für ihre Kredite bei den Banken zahlen müßten. AT verwies erneut auf den Fall Schörghuber, bei dem die Kommission die künftige Kreditwürdigkeit und das Image als vernünftige indirekte wirtschaftliche Erwägungen akzeptierte. Die zusätzlichen Kosten wurden von AT für die nächsten Jahre auf [. . .] Mio. OS veranschlagt. 3. AT machte ein hohes Risiko geltend, daß im Falle eines Konkurses Ansprüche gegen AT in bezug auf Verbindlichkeiten von HTM geltend gemacht werden könnten. Zwar werden diese Forderungen von AT als völlig grundlos angesehen, trotzdem verwies AT auf bestimmte Gefahren, die sich aus Rechtsstreiten ergeben könnten. Die mögliche Höhe dieser schwer abzuschätzenden Verbindlichkeiten, die sich aus einer verzögerten Privatisierung ergebenden Kosten und die gestiegenen Zinskosten wären höher als die "Kosten" des Verkaufs an Eliasch. Verhalten der Banken Darüber hinaus verwiesen die österreichischen Behörden darauf, daß die Bereitschaft der Banken zum Verzicht auf einen Teil ihrer Kredite einen bedeutenden Anteil der zur Sanierung und Umstrukturierung von HTM erforderlichen Mittel ausmache und einen wesentlichen privatwirtschaftlichen Beitrag im Rahmen der Gesamtinvestitionen darstelle. Aus diesem Grunde sei die von AT beschlossene Finanzierung als konform mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers liegend zu betrachten. Der Kommission wurde eine Aufstellung der Gläubigerbanken einschließlich des gegenüber HTM aushaftenden Kreditvolumens übermittelt. Auf Ersuchen der Kommission wurden Angaben zu den Eigentümern der Banken vorgelegt. Aus diesen Unterlagen ging hervor, daß 70 % der Bankschulden von HTM bei staatlich kontrollierten Banken lagen. AT führte aus, die staatlichen Banken agierten unabhängig und ihre Handlungen könnten daher nicht als staatliche Maßnahmen betrachtet werden. Sie würden nicht allein handeln, sondern im Rahmen eines Konsortiums von zehn österreichischen Banken, die alle dem Forderungsverzicht zugestimmt hätten. Finanzielles Risiko für Eliasch Schließlich brachten die österreichischen Behörden das Argument vor, daß finanzielle Engagement von Eliasch bei HTM weit über dem ursprünglichen Kaufpreis von 10 Mio. OS (0,7 Mio. ECU) liege. Dieser Betrag sei im folgenden durch die Zuführung von weiteren 25 Mio. OS (1,9 Mio. ECU) erhöht worden. Auch habe sich Eliasch zur Zuführung von weiteren 275 Mio. OS (20 Mio. ECU) innerhalb der nächsten drei Jahre verpflichtet. Bei Ausbleiben dieser Leistung sei es ihm nicht gestattet, Dividendenzahlungen in Empfang zu nehmen oder das Unternehmen teilweise oder vollständig zu verkaufen. Darüber hinaus bestätigten die österreichischen Behörden, daß Eliasch zusätzlich eine unwiderrufliche Bürgschaft in Höhe von [. . .] Mio. OS ([. . .] Mio. ECU) zugunsten von AT eingegangen sei. Insgesamt belaufe sich sein finanzielles Risiko bei diesem Geschäft vorläufig auf über [. . .] Mio. OS ([. . .] Mio. ECU) und erhöhe sich auf insgesamt [. . .] Mio. OS ([. . .] Mio. ECU). Lizenzgebühren Von den österreichischen Behörden wurde darauf verwiesen, daß die angebliche Zahlung von 50 Mio. OS von AT an HTM für die Benutzung des Markennamens "Head" nicht der Wahrheit entspreche. Es sei ein angemessener Betrag gezahlt worden, nämlich 101.000 OS (7.500 ECU). 6.1.2. Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) Die österreichischen Behörden sind der Ansicht, daß selbst bei Einstufung der Maßnahmen von AT als staatliche Beihilfen diese gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag zu rechtfertigen seien. HTM erlange durch den Umstrukturierungsprozeß seine Rentabilität wieder. 1998 ergebe sich ein positives Nettoergebnis, auch wenn die Schuldenlast weiterhin hoch bliebe. Der Börsengang im Jahre 1998 oder 1999 werde die finanzielle Struktur des Unternehmens verbessern. HTM werde einen Abbau seiner Kapazitäten vornehmen und auf diesem Wege zur Umstrukturierung des Sektors beitragen. Die Kapitalzuführungen seien auf ein Mindestmaß beschränkt und würden zu keinem Liquiditätsüberschuß führen. 6.2. Sonstige interessierte Dritte und Beschwerdeführer 6.2.1. Erster interessierter Dritter und Beschwerdeführer Ein Wettbewerber von HTM behauptete, daß ihm der Zugang zum Ausschreibungsverfahren für HTM verwehrt gewesen sei. Er gab an, keine Einladung zur Angebotsstellung erhalten und darüber hinaus selbst dann keine Gelegenheit zur Verhandlungsaufnahme eingeräumt bekommen zu haben, als er sein Interesse gegenüber dem Finanzministerium im Juli 1995 und gegenüber AT im August 1995 äußerte. Der Kommission versicherte er, auch zum jetzigen Zeitpunkt noch bereit zu sein, für HTM einen im Vergleich zu den in der Öffentlichkeit genannten Kaufbedingungen höheren Preis zu zahlen. Hinsichtlich des Beihilfecharakters der Maßnahmen von AT wies der Wettbewerber darauf hin, daß AT das staatliche Tabakmonopol innehat und auf diesem Wege hohe Gewinne erzielt, die als staatliche Mittel zu betrachten seien. Das Nichtabschöpfen dieser Mittel durch den Staat habe AT in die Lage versetzt, den Kauf von HTM vorzunehmen. Im übrigen verweise die Klausel über die Beibehaltung der Produktionsstandorte in Österreich deutlich auf den Einfluß der Regierung auf die Entscheidung von AT. Der Verkauf sei angeblich nicht die kostengünstigste Lösung für AT gewesen. Eine private Holdinggesellschaft würde die Verluste eines Tochterunternehmens nur dann tragen, wenn mittelfristig die Aussicht auf eine angemessene Rendite bestuende. Im Falle der Veräußerung des Unternehmens sei dies allerdings nicht der Fall. Der eventuell realisierbare Anteil an einem künftigen Verkauf von HTM in Höhe von 15 % stehe in keinem Verhältnis zu den zugeführten Mitteln. Darüber hinaus habe AT keinen Anlaß zur Besorgnis über sein Erscheinungsbild, da es aufgrund seiner Monopolstellung nicht von seinem Ruf abhängig sei. In seinem Kerngeschäft könne das Unternehmen unabhängig von seinem Beschluß bezüglich HTM sehr hohe Gewinne erzielen. Die Gläubiger von HTM, bei denen es sich in der Mehrzahl um staatliche Banken handelt, unterstützten HTM mit Hilfe eines beträchtlichen Verzichts auf ihre Forderungen. Dies sei ohne weitere Sicherheitsleistung für die verbleibenden Forderungen oder Zuführung zusätzlicher Mittel in signifikanter Höhe von Eliasch geschehen. HTM befand sich über mehrere Jahre in einer schwierigen Lage, doch habe es wegen des allgemeinen Vertrauens in den Verlustausgleich durch AT seine Geschäftstätigkeit und Kapazität aufrechterhalten können. Die Niedrigpreispolitik von HTM habe die Wettbewerber in ihren Konkurrenzmöglichkeiten behindert. So hätten sie ihre Aktivitäten auf eigene Kosten umstrukturieren und verringern müssen. Werde die Umstrukturierung von HTM durch staatliche Subventionen finanziert, so sei dies eindeutig eine Verfälschung des Wettbewerbs. Zudem führe diese Beihilfe eher zu einer Gefährdung der Entwicklung dieser Branche denn zu ihrer Förderung. Die Garantie der Beibehaltung eines bestimmten Beschäftigungsniveaus in Österreich verfälsche den Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten. Angesichts des hohen Internationalisierungsgrades im Sportartikelhandel sei der innergemeinschaftliche Handel eindeutig betroffen. 6.2.2. Zweiter interessierter Dritter Ein zweiter Wettbewerber verwies darauf, daß der Kauf von HTM durch AT im Jahre 1993 nicht auf eine Diversifizierung auf der Grundlage marktwirtschaftlicher Erwägungen zielte, sondern auf die Unterstützung eines in Schwierigkeiten geratenen österreichischen Unternehmens. Die Zuschüsse seien wirtschaftlich nicht zu rechtfertigen und stellten aus diesem Grunde eine staatliche Beihilfe dar. Der Markt für Wintersportartikel sei in den letzten Jahren durch rückläufige Umsatz- und Nachfragezahlen gekennzeichnet. Alle Unternehmungen führten ein Kampf ums Überleben und mußten ihre Kapazitäten zurückfahren. Die betreffende Gesellschaft habe die Last derartiger Umstrukturierungsmaßnahmen selbst getragen. Würden im Falle von HTM die Kosten der Umstrukturierung vom Staat getragen, so sei dies eindeutig eine Wettbewerbsverfälschung. 6.2.3. Dritter interessierter Dritter und Beschwerdeführer Ein dritter Wettbewerber verwies darauf, daß der Markt für Wintersportartikel durch das Vorhandensein von Überkapazitäten gekennzeichnet sei. Durch die staatlichen Beihilfen an HTM würde der Markt weiter destabilisiert und der Wettbewerb verfälscht. Die Kapazitätsreduzierungen bei HTM seien als positiv für die Branche zu betrachten, doch sollte für die Kosten nicht der Staat aufkommen. Der Charakter der staatlichen Beihilfe gehe, so wurde argumentiert, aus einer Reihe von Fakten hervor: Es bestehe keine Aussicht auf eine Kapitalrendite. Der Beschluß über den Verkauf von HTM stelle für AT auch nicht die kostengünstigste Alternative dar, und die Kapitalzuführungen seien durch den Verkaufspreis nicht gerechtfertigt. Zudem stammten 70 % der Unterstützung der Banken von staatseigenen Instituten. Die Übereinstimmung der staatlichen Beihilfe mit den Bestimmungen des Vertrages wurde in Frage gestellt: Nach den Festlegungen des Umstrukturierungsplans beabsichtige HTM, sich auf Produkte der Spitzentechnologie zu konzentrieren. Nach Ansicht des betreffenden Wettbewerbers ist das Vorhandensein einer solchen Technologie fraglich bzw. zu verneinen. Im übrigen stehe die Beihilfe in keinem Verhältnis zur Größe von HTM. 6.2.4. Vierter interessierter Dritter und Beschwerdeführer Ein vierter Wettbewerber behauptete, daß die von AT zugunsten von HTM in den letzten Jahren ergriffenen Maßnahmen den Wettbewerb verfälschten und daß diese Wirkung nunmehr durch den im Verlaufe des Verkaufs gewährten Zuschuß noch verstärkt werde. 6.2.5. Fünfter interessierter Dritter und Beschwerdeführer Ein weiterer interessierter Dritter gab an, daß er am Erwerb von HTM zu besseren Bedingungen für AT interessiert gewesen sei, sein Angebot jedoch von AT nicht ausreichend berücksichtigt worden wäre. 7. Beurteilung der Maßnahmen von AT - Vorliegen einer Beihilfe 7.1. Staatliche Mittel Wie bereits ausgeführt, ist es die Ansicht der österreichischen Behörden, daß AT stets unabhängig vom Staat agiert habe. Überdies habe AT durchgehend Gewinne erwirtschaftet und in den vergangenen zehn Jahren an seinen staatlichen Eigner stets Dividenden ausgeschüttet, außer 1994, als AT vor allem wegen des negativen Ergebnisses von HTM einen erheblichen Verlust hinnehmen mußte. Außerdem stiegen die Verluste von HTM 1995 beträchtlich, so daß bei AT erneut mit negativen Ergebnissen zu rechnen sei. Die Kommission hält fest, daß es sich bei AT um ein zu 100 % staatseigenes Unternehmen handelt. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden vom öffentlichen Anteilseigner, dem Finanzministerium, bestellt. Der Aufsichtsrat seinerseits bestellt die Mitglieder des Vorstands. Bestimmte Entscheidungen des Vorstands, wie z. B. der Erwerb oder die Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen, erfordern die Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Vorstand seinerseits kann der Hauptversammlung bestimmte Geschäfte zur Billigung vorlegen. Da das Kapital von AT als öffentliches Eigentum anzusehen ist, könnte es unter den Begriff der staatlichen Mittel gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag fallen, sofern sich seine V

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.