Europäische Union

97/81/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Juli 1996 über Beihilfen der österreichischen Regierung zugunsten des Unternehmens Head Tyrolia Mares in Form von Kapitalzuführungen (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31997D0081. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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und Zinsverzicht einstimmig getroffen, d.h. im Einvernehmen mit den beteiligten privaten Banken. In Anbetracht der Tatsache, daß die Annahme, das Verhalten der staatlichen Banken beruhte nicht auf wirtschaftlichen Erwägungen, durch nichts belegt werden kann, betrachtet die Kommission die Einbeziehung staatlicher Beihilfe in die Handlungen der staatlichen Banken als nicht gegeben. 7.2.5. Vorgehensweise bei der Veräußerung SBC Warburg wurde im März 1995 beauftragt, AT in bezug auf seine Privatisierung und mögliche Lösungen hinsichtlich seiner Beteiligung an HTM zu beraten. Neben der Erstellung eines Umstrukturierungsplans knüpfte SBC Warburg auch erste Kontakte zu mehreren potentiellen Investoren bezüglich ihres Interesses an einer Investition in HTM. Das Verfahren wurde im Juni ausgeweitet, wobei über 40 Investoren angesprochen wurden. Lediglich drei von ihnen zeigten Interesse, und zwei legten ein Kaufangebot für das Unternehmen vor. Auf der Grundlage der eingereichten Angebote entschloß sich der Aufsichtsrat von AT zur Annahme des Angebots von Eliasch als günstigeres Angebot für AT. Ein interessierter Dritter erklärte während der Voruntersuchungen der Kommission, daß er an einem Kauf von HTM interessiert gewesen, sein Angebot von AT jedoch nicht fair behandelt worden sei. Dieser Marktteilnehmer erläuterte seine Pläne gegenüber der Kommission. Nach Einsichtnahme in die vorgelegten Unterlagen ist die Kommission der Auffassung, daß dieses Angebot die korrekte Vorgehensweise von AT bei der Auswahl nicht in Frage stellen kann. Wie bereits erwähnt, erklärte einer der Wettbewerber, daß er vom Erwerb des Unternehmens ausgeschlossen worden sei. Er behauptete, keine Informationen über den möglichen Kauf erhalten zu haben, und die Aufnahme von Verhandlungen sei ihm verwehrt worden. Von den österreichischen Behörden konnte nachgewiesen werden, daß der fragliche Wettbewerber in Wirklichkeit bereits im Mai 1995 und ein zweites Mal im Juni 1995 über die Absicht von AT zur Veräußerung von HTM informiert wurde, jedoch kein Interesse bekundete. Er betonte, völlig in anderen Projekten gebunden zu sein und für ein Engagement bei HTM keine freie Managementkapazität zur Verfügung zu haben. Die Kommission ist der Auffassung, daß der Verkauf, auch wenn die Absicht von AT zur Veräußerung von HTM nicht öffentlich bekannt gegeben wurde, im Rahmen eines breitangelegten Verfahrens erfolgte, das in seiner Wirkung einer normalen öffentlichen Ausschreibung entspricht und in dessen Verlauf AT das beste Angebot auswählte. Der Privatisierungsvorgang selbst scheint daher keine Elemente staatlicher Beihilfe aufzuweisen. 7.2.6. Beschäftigungsgarantien Die Beteiligungskaufvereinbarung mit Eliasch legt fest, daß er die in Österreich gelegenen Produktionsstandorte fortführt und ein bestimmtes Beschäftigungsniveau sichert. Von den österreichischen Behörden wurde geltend gemacht, daß AT auf einer solchen Bedingung bestehen mußte, um dem Risiko, nach der Veräußerung von den Gläubigern von HTM belangt zu werden, zu entgehen. Außerdem führten sie an, daß auch der vorherige Eigentümer beim Verkauf von HTM an AT auf diesen Bedingungen bestanden habe. Es ist jedoch höchst zweifelhaft, ob die in der Kaufvereinbarung mit Eliasch enthaltenen Klauseln, und dabei besonders diejenigen mit den Festlegungen zur Aufrechterhaltung des Beschäftigungsniveaus, mit diesen Gründen in Verbindung gebracht werden können. Der Fall liegt hier anders, da der vorherige Käufer, das staatliche Unternehmen AT, mit Hilfe dieser Verpflichtung möglicherweise staatliche Politik zur Aufrechterhaltung des Beschäftigungsstands verfolgt. Dies stellt sogar einen Hinweis auf das mögliche Vorliegen staatlicher Beihilfen bei diesem Kauf im Jahre 1993 dar. AT machte auch geltend, daß die Produktionsstandorte und die Beschäftigten ohnehin für die Weiterführung von HTM und die Sanierung erforderlich seien und das Versprechen von Eliasch daher keine wirkliche Verpflichtung darstelle. Diese Argumentationsweise steht allerdings im Widerspruch zu der Vereinbarung, denn wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte sich die Aufnahme der entsprechenden Klausel in die Kaufvereinbarung ja erübrigt. Bei Verkaufsentscheidungen geht es einem marktwirtschaftlich orientierten Investor, ohne Vorliegen eindeutiger wirtschaftlicher Gründe, nicht um die Sicherung eines bestimmten Beschäftigungsniveaus. Ohne die fragliche Bedingung würde ein potentieller Käufer an unternehmerischem Spielraum gewinnen. Der Wert von HTM würde sich erhöhen, so daß ein höherer Verkaufspreis erzielt werden könnte oder AT einen geringeren Zuschußbedarf hätte. So gesehen erweist sich die Bedingung eindeutig als auf politische Erwägungen zurückgehende Sicherung des Beschäftigungsgrades an einigen Standorten in Österreich. Damit stützt diese Klausel die Auffassung der Kommission, daß die österreichische Regierung Einfluß auf den Entscheidungsprozeß bei AT genommen hat. AT führte als Beispiel eines privatwirtschaftlichen Unternehmens, das die Veräußerung einer Tochtergesellschaft ebenfalls von einer Beschäftigungsgarantie abhängig gemacht hat, den Fall Dornier Luftfahrt an. Diese Veräußerung unterscheidet sich jedoch insofern, als Daimler-Benz Aerospace als Verkäufer weiterhin an Dornier Luftfahrt beteiligt und daher an der Weiterführung der Fertigung interessiert ist. Ferner scheinen hier Verpflichtungen gegenüber den vorherigen Eigentümern von Dornier Luftfahrt vorzuliegen, durch die Daimler-Benz Aerospace zur Aufnahme dieser Bedingung gezwungen war, was von den österreichischen Behörden allerdings nicht erwähnt wurde. 7.3. Schlußfolgerung Die geschilderten Voraussetzungen, unter denen HTM Kapital erhalten hat und weiterhin erhält, legen die Annahme nahe, daß die Zuschüsse staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen. Ein unter normalen marktwirtschaftlichen Verhältnissen agierender Investor hätte zu diesen Bedingungen keine Mittel bereitgestellt. Die Zuschüsse stammen aus öffentlichen Mitteln, d.h. aus den Vermögenswerten von AT, und es wird ein bestimmtes Unternehmen begünstigt. Mit den Beihilfen wird der Konkurs von HTM abgewendet, sein Geschäftsbetrieb fortgeführt und der Wettbewerb für die betreffenden Sportartikel verfälscht. Da HTM sein Geschäft hauptsächlich außerhalb Österreichs und innerhalb der Gemeinschaft abwickelt (45 % des Umsatzes wurde 1994 in Westeuropa realisiert), betreffen die Maßnahmen den Handel im Gemeinsamen Markt. 8. Vereinbarkeit der Beihilfe Da die Kommission der Auffassung ist, daß die Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellen, ist zu prüfen, ob eine oder mehrere der in Artikel 92 EG-Vertrag vorgesehenen Freistellungen anwendbar sind. Angesichts der Beschaffenheit der Beihilfe, bei der es sich um Kapitalzuführungen für den Verlustausgleich und für Umstrukturierungskosten handelt, kann diese Beihilfe nur nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag geprüft werden. Die in den Kapitalzuführungen an HTM enthaltenen Beihilfen können jedoch nicht als Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung der Regionen im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag eingestuft werden, da HTM Werke in verschiedenen Regionen unterhält und die Beihilfe nicht für eine Investition oder die Schaffung von Arbeitsplätzen gewährt wurde. Lediglich das kleine HTM-Skibindungswerk in Neusiedl befindet sich in einer Region nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a); laut Umstrukturierungsplan soll dieses Werk jedoch geschlossen werden. Aus den gleichen Gründen kann Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) nicht angewendet werden, soweit der die Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete betrifft. Die Beihilfe könnte nur dadurch begründet werden, daß sie zur Entwicklung eines Wirtschaftszweiges beiträgt, ohne die Handelsbedingungen in einem Ausmaß zu verändern, das mit dem gemeinsamen Interesse nicht zu vereinbaren ist. Die Beihilfe muß angesichts ihrer Beschaffenheit als eine Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfe für ein Unternehmen in Schwierigkeiten eingestuft werden. Die Kommission hat seit langem die Kriterien festgelegt, die erfuellt sein müssen, damit diese Art Beihilfe nach Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt werden kann (8). Damit die Kommission Ad-hoc-Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten genehmigen kann, müssen folgende Grundvoraussetzungen bei der Umstrukturierung erfuellt sein: Erstens muß die langfristige Lebensfähigkeit des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums wiederhergestellt werden; außerdem darf der Wettbewerb nicht unangemessen verfälscht werden; schließlich muß die Beihilfe in einem angemessenen Verhältnis zu den Umstrukturierungskosten und ihrem Nutzen stehen, auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt werden, und der Begünstigte muß einen bedeutenden Beitrag aus eigenen Mitteln aufbringen. Nur wenn diese Grundvoraussetzungen erfuellt sind, kann davon ausgegangen werden, daß die Auswirkungen der Beihilfe nicht im Widerspruch zum gemeinsamen Interesse im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) stehen. 8.1. Wiederherstellung der Rentabilität Nach den gemeinschaftlichen Leitlinien muß mit dem Umstrukturierungsplan die langfristige Lebensfähigkeit und Rentabilität des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraumes und auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen wiederhergestellt werden. Die Umstrukturierung von HTM basiert auf einem umfassenden Betriebs- und Finanzplan, dessen Inhalt in Punkt 5 beschrieben wurde. Der Plan wurde von dem neuen Eigentümer des Unternehmens in Zusammenarbeit mit einer unabhängigen Beraterfirma ausgearbeitet. Dieser Umstrukturierungs- und Sanierungsplan wurde von der Kommission eingehend geprüft, und zwar besonders in Hinblick auf solche Elemente wie - die ihm zugrundeliegenden Annahmen über externe und interne Entwicklungen, - die Wiederherstellung der Lebensfähigkeit des Unternehmens, - die Entwicklung seiner Wettbewerbsstellung auf den verschiedenen Märkten, - den Abbau von Kapazitäten und Belegschaft, - die Angemessenheit der Beihilfe bezogen auf die Umstrukturierung, - die Entwicklung der finanziellen und wirtschaftlichen Kernzahlen und - den Beitrag des Beihilfebegünstigten zur Finanzierung des Umstrukturierungsplans. Auf Basis dieser Untersuchung und auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der ersten Monate der Umsetzung des Umstrukturierungsplanes ist die Kommission der Auffassung, daß der Plan sowohl hinsichtlich der externen Entwicklungen (z.B. Marktanteile, Verkaufspreise für die Erzeugnisse) als auch der internen Maßnahmen (z.B. Kostenreduktion, Abbau von Arbeitsplätzen) von realistischen Annahmen ausgeht. Vorgesehen sind drastische interne Umstrukturierungsmaßnahmen, unter anderem Reduktion der Produktions- und Fixkosten, der Kapazität und Beschäftigung sowie Verbesserung der internen Leitungssysteme. Die Abläufe sollen gestrafft und die verlustbringenden Bereiche Golf und Sportkleidung aufgegeben werden. HTM wird sich auf einige Kernmärkte und -produkte, vor allem im oberen Qualitäts- und Preissegment, konzentrieren. Der Gesamtumsatz wird bis 1996 zurückgehen und anschließend leicht steigen. Sein Niveau wird 1998 aber trotzdem noch unter dem von 1994 liegen. Der Plan beruht folglich nicht auf einer insgesamt aggressiven Absatzpolitik. Wie bereits ausgeführt, hat sich Eliasch gegenüber AT zu einer unwiderruflichen Bürgschaft für einen Betrag in beträchtlicher Höhe verpflichtet. Diese Leistung erhöht sein derzeitiges finanzielles Risiko und unterstreicht sein Engagement in HTM. Diese Verpflichtung zeigt, daß er von der Sanierung von HTM überzeugt ist. Die Fixkosten werden laufend verringert werden, und die Gewinnschwelle wird 1996 erreicht werden. Das Unternehmen wird 1998 zur Rentabilität zurückkehren. Der für 1998 oder 1999 geplante Börsengang von HTM wird ein deutliches Zeichen für die erfolgreiche Wende in der Entwicklung des Unternehmens und seine langfristig positiven Aussichten sein. Aus diesem Grund ist diese öffentliche Plazierung von HTM von entscheidender Bedeutung für die Wiederherstellung der langfristigen Lebensfähigkeit. Im Verlaufe des Beihilfeverfahrens erhielt die Kommission von den österreichischen Behörden Unterlagen, aus denen hervorgeht, daß der Umgestaltungsprozeß bei HTM zufriedenstellend und sogar schneller als geplant verläuft. Die Ergebnisse der ersten Jahreshälfte 1996 unterstreichen, daß der Umstrukturierungsplan auf realistischen Annahmen beruht. Die Kommission ist überzeugt, daß HTM auf der Grundlage des vorliegenden Umstrukturierungsplans seine langfristige Lebensfähigkeit wiederherstellen wird. 8.2. Vermeidung unzulässiger Verfälschungen des Wettbewerbs durch die Beihilfe Es wurden geeignete Maßnahmen ergriffen, um die nachteiligen Auswirkungen der Umstrukturierungsbeihilfe auf die Wettbewerber möglichst auszugleichen. Normalerweise stellt die Kommission im Falle von Überkapazität zur Förderung der Entwicklung des betreffenden Sektors sicher, daß das beihilfeempfangende Unternehmen seine Kapazität verringert. Im Umstrukturierungsplan für HTM ist ein beträchtlicher Abbau von Kapazitäten in den Bereichen Ski, Skibindungen, Skischuhe und Tennisschläger enthalten, in denen es aufgrund des Nachfrageeinbruchs in den letzten Jahren zu einem strukturellen Überschuß an Produktionskapazitäten kam. Der Kapazitätsabbau liegt zwischen 9 und 59 %. Diese Reduktionen werden im wesentlichen bereits innerhalb des ersten Jahres der Umstrukturierung umgesetzt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß diese Sektoren offiziell nicht als Sektoren in Schwierigkeiten anerkannt sind, kann dieser Abbau als bedeutend und bezogen auf die Höhe der Beihilfe als angemessen betrachtet werden. Bei Skiern und Skibindungen ist der Anteil von HTM am Weltmarkt zwischen 1994 und 1996 zurückgegangen und wird in den nächsten Jahren auf diesem niedrigen Niveau verharren. Der Weltmarktanteil von HTM hat sich bei Tennisschlägern in den beiden vergangenen Jahren (der Stückzahl nach) nicht verändert, und in den nächsten Jahren soll aufgrund verstärkter Marketinganstrengungen in den USA leicht ansteigen. Der Kapazitätsabbau trägt zur Umstrukturierung der gesamten Branche bei. Die Wettbewerber können durch den Rückgang der Weltmarktanteile von HTM ihre Geschäftstätigkeit ausweiten. Zudem ist es HTM durch die Umstrukturierungsbemühungen und die Konzentration auf das Kerngeschäft nicht möglich, in neue Produktsparten, wie Inline-Skating oder Snowboards, einzutreten. Aufgrund der Umorientierung der Geschäftstätigkeit, zu der auch der Rückzug aus bestimmten Marktnischen, z.B. Langlauf und Leihskier, gehört, können insbesondere kleinere Wettbewerber in diese Nischen eindringen und ihre Marktposition stärken. HTM gibt bestimmte Geschäftsfelder ganz auf bzw. hat dies bereits getan, was auch den Verlust von 245 Mio. USD (196 Mio. ECU) an Umsatz bedeutet. In diesen Sektoren kann es folglich keinesfalls zu einem verfälschenden Effekt auf die Wettbewerber kommen. Die Höhe der Beihilfe ist, bezogen auf die direkten Umstrukturierungskosten (Kapazitätsabbau, Aufgabe von Produktgruppen, Schließung von Unternehmensstandorten) von 159 Mio. USD (127 Mio. ECU) im Zeitraum 1995-1997, angemessen. Betreffend den gewinnbringenden Bereich der Tauchausrüstungen sind im Umstrukturierungsplan keine Maßnahmen vorgesehen. Daher kann festgestellt werden, daß die Beihilfemittel und ihre Verwendung sich auf die Bereiche konzentrieren, die der Umstrukturierung tatsächlich bedürfen, und keinen Beitrag zur Ausweitung von Produktionskapazitäten im bereits gewinnbringenden Bereich der Tauchausrüstungen leisten. Schließlich ist zu berücksichtigen, daß die fraglichen Märkte von der Existenz von drei bis vier großen Wettbewerbern gekennzeichnet sind. Das Verschwinden von HTM hätte daher durch das Entstehen noch engerer Oligopole oder sogar Duopole eine negative Auswirkung auf die Marktstruktur. Folglich wird das Überleben von HTM die Aufrechterhaltung einer wettbewerbsfähigen Marktstruktur unterstützen. 8.3. Beihilfe im Verhältnis zu den Umstrukturierungskosten und ihrem Nutzen Die Beihilfe muß auf das für die Umstrukturierung unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt sein. Vom Begünstigten ist zur Umstrukturierung ein bedeutender Beitrag aus eigenen Mitteln zu leisten. Zur Vermeidung von verfälschenden Aktivitäten, die nicht mit dem Umstrukturierungsprozeß verbunden sind, darf die Beihilfe nicht zu einem Liquiditätsüberschuß des Unternehmens führen und die finanziellen Lasten des Unternehmens durch übermäßige Verbesserung der Eigenkapitalausstattung des Begünstigten nicht unzulässig verringern. Wie bereits ausgeführt, legten die österreichischen Behörden Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, daß der neue Eigentümer von HTM, Eliasch, einen bedeutenden Beitrag zu den Umstrukturierungskosten von HTM leistet. Zusätzlich zu der nach Genehmigung der Beihilfe durch die Kommission erfolgenden Kapitalzuführung von 25 Mio. OS (1,9 Mio. ECU) wird er bis Ende 1998 eine weitere Zuführung in Höhe von 275 Mio. OS (20 Mio. ECU) vornehmen. Außerdem ist Eliasch zur Zeit bereits eine unwiderrufliche Bürgschaft über einen beträchtlichen Betrag eingegangen. Da mehr als ein Drittel der Umstrukturierungskosten aus Eigenmitteln von HTM (Verwendung des Betriebs-Cash-Flow und Verringerung des Umlaufvermögens) aufgebracht wird, kann dies als angemessener Anteil der Gesellschaft an diesen Kosten betrachtet werden. Laut Finanzvorschau, die einen Bestandteil des Umstrukturierungsplans für HTM darstellt, ist die Beihilfe von AT zur Verringerung besonders der kurzfristigen Schulden von HTM von entscheidender Bedeutung. Die Beihilfe wird in mehreren Tranchen ausbezahlt und führt nicht zu einem Überschuß an liquiden Mitteln. Trotz des Zuschusses von AT wird HTM über keine komfortable Kapitalausstattung verfügen, da die Eigenkapitalquote von 8 % per Ende 1995 auf nur 7 % per 31. Dezember 1998 zurückgehen wird. Dies bedeutet, daß sie sich auf einem Niveau bewegt, das die zugesagte Kapitalzuführung von Eliasch im Jahre 1998 und das öffentliche Übernahmeangebot im selben Zeitraum ausschlaggebend für die langfristige Lebensfähigkeit des Unternehmens macht. Diese Verbesserung der Eigenkapitalstruktur mit Hilfe neuer Kapitalzuführungen wird auch von HTM und seinen Beratern als entscheidender Faktor für die weitere langfristige Entwicklung des Unternehmens angesehen. Es ist deshalb notwendig, daß diese beiden Kapitalzuführungen auch tatsächlich vorgenommen werden. Die Kommission erinnert daran, daß entsprechend den gemeinschaftlichen Leitlinien für die Gewährung der Freistellung im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag folgendes gilt: "Wird die Beihilfe zur Begleichung von Schulden aus in der Vergangenheit entstandenen Verlusten verwendet, so müssen etwaige, in Verbindung mit den Verlusten bestehende Steuergutschriften gelöscht werden; sie dürfen weder beibehalten werden, um sie gegen künftige Gewinne zu verrechnen, noch an Dritte veräußert oder übertragen werden, da das Unternehmen sonst zweimal die Beihilfe erhalten würde". Aus diesem Grunde ist sicherzustellen, daß in der Vergangenheit erlittene Verluste bis zur Höhe der Beihilfe, d.h. 1 590 Mio. OS (118 Mio. ECU), nicht zur Verringerung der steuerpflichtigen Einnahmen in der Zukunft verwendet werden. 8.4. Schlußfolgerung Wie aus den Ausführungen hervorgeht, entsprechen die Maßnahmen den Bedingungen der gemeinschaftlichen Leitlinien. Sie stellen die langfristige Rentabilität und Lebensfähigkeit des Unternehmens wieder her, sie vermeiden eine unzumutbare Verfälschung des Wettbewerbs, sie sind angemessen im Verhältnis zu den Kosten und Nutzen der Umstrukturierung, und der Beihilfeempfänger leistet einen erheblichen Beitrag zum Umstrukturierungsplan. Vom Gesamtbetrag in Höhe von 1 590 Mio. OS (118 Mio. ECU) ist von der Kommission in ihrer Entscheidung zur Eröffnung des in Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen formalen Verfahrens bereits ein Betrag von 1 273 Mio. OS (95 Mio. ECU) genehmigt worden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Zuschüsse der Austria Tabakwerke an Head Tyrolia Mares in Form von Kapitalzuführungen in Höhe von 1 590 Mio. OS (118 Mio. ECU) stellen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag dar; diese Beihilfe wird als mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) vereinbar angesehen, da sie die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige fördert, ohne die Handelsbedingungen in einer Weise zu verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Der Betrag von 1 590 Mio. OS umfaßt einen Betrag von 1 273 Mio. OS (95 Mio. ECU), der von der Kommission als Rettungsbeihilfe bereits bedingt genehmigt worden ist. Vom Gesamtbetrag wurden 400 Mio. OS bereits im April 1995, 373 Mio. OS bis 30. September 1995 (plus einem geplanten, jedoch nicht ausgezahlten Betrag von 27 Mio. OS), 250 Mio. OS bis 31. Dezember 1995, 250 Mio. OS bis 30. Juni 1996 gewährt; vorgesehen sind 145 Mio. OS bis 31. Dezember 1997 und 145 Mio. OS bis 31. März 1998. Artikel 2 Um die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt zu gewährleisten, hat die österreichische Regierung die Einhaltung der folgenden Bedingungen sicherzustellen: - Der Umstrukturierungsplan ist in der Form umzusetzen, wie er der Kommission vorgelegt worden ist. Ende August und Ende Februar eines jeden Jahres bis 1999 hat HTM einen Bericht über die bei der Umstrukturierung erzielten Fortschritte vorzulegen, aus dem die wirtschaftliche Entwicklung und die finanziellen Ergebnisse des Unternehmens und ihre Übereinstimmung mit dem Umstrukturierungsplan hervorgehen. Ferner hat das Unternehmen die Jahresabschlüsse der Unternehmen der Gruppe für die Jahre 1995 bis 1999 bis spätestens Ende Juni des jeweils folgenden Jahres vorzulegen. - Der im Umstrukturierungsplan vorgesehene Kapazitätsabbau ist unwiderruflich durchzuführen. - Die Kapitalzuführung von Eliasch an HTM in Höhe von 25 Mio. OS hat innerhalb eines Monats nach dem Tag dieser Entscheidung zu erfolgen. - Die Kapitalzuführung von Eliasch an HTM in Höhe von 275 Mio. OS hat bis zum 31. Dezember 1998 zu erfolgen. - Eine zusätzliche Zuführung neuen Eigenkapitals in Höhe von mindestens 600 Mio. OS hat auf dem Wege einer internationalen öffentlichen Plazierung oder mit Mitteln gleicher Wirkung bis spätestens Ende 1999 zu erfolgen. - In der Vergangenheit erlittene Verluste in Höhe von 1 590 Mio. OS dürfen nicht für die Verringerung des steuerpflichtigen Gewinnes verwendet werden. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich gerichtet. Brüssel, den 30. Juli 1996 Für die Kommission Erkki LIIKANEN Mitglied der Kommission (1) Die in dieser Entscheidung herangezogenen Wechselkurse lauten: 1 ECU = 13,46 OS = 1,25 USD = 1,91 DM. (2) In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung wurden einige Angaben in eckigen Klammern als Geschäftsgeheimnisse gestrichen. (3) Siehe Rechtssache C 303/88 - Italien/Kommission - Slg. 1991, S. I-1433, siehe auch Rechtssache C 305/89 -Italien/Kommission - Slg. 1991, S. I-1603. (4) Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag und des Artikels 5 der Kommissionsrichtlinie 80/723/EWG über öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie (ABl. Nr. C 307 vom 13.11.1993, S. 3). (5) Rechtssache C 303/88 - Italien/Kommission - Slg. 1991, S. I-1433. (6) ABl. Nr. L 253 vom 21.10.1995, S. 22. (7) Verbundene Rechtssachen C-278/92, C-279/92, C-289/92 - Spanien/Kommission - Slg. 1994, S. I-4103. (8) Gemeinschaftliche Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, (ABl. Nr. C 368 vom 23. 12. 1994, S. 12).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.