Europäische Union

2002/358/EG: Entscheidung des Rates vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2002-05-15

Quellenkennung: 32002D0358. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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►C1  notifizieren, dass sie ein anderes, vergangenes Basisjahr oder einen anderen, vergangenen Basiszeitraum ◄ als 1990 bei der Erfüllung ihrer in diesem Artikel genannten Verpflichtungen anzuwenden gedenkt. Die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien entscheidet über die Annahme einer solchen Notifikation. (6)  Unter Berücksichtigung des Artikels 4 Absatz 6 des Übereinkommens wird den in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien, die sich im Übergang zur Marktwirtschaft befinden, von der als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Protokoll mit Ausnahme derjenigen, die in diesem Artikel genannt sind, ein gewisses Maß an Flexibilität gewährt. (7)  In dem ersten Verpflichtungszeitraum für eine quantifizierte Emissionsbegrenzung und -reduktion von 2008 bis 2012 entspricht die jeder in Anlage I aufgeführten Vertragspartei zugeteilte Menge dem für sie in Anlage B niedergelegten Prozentanteil ihrer gesamten anthropogenen Emissionen der in Anlage A aufgeführten Treibhausgase in Kohlendioxidäquivalenten im Jahr 1990 oder dem nach Absatz 5 bestimmten Basisjahr oder Basiszeitraum, multipliziert mit fünf. Diejenigen in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien, für die Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft 1990 eine Nettoquelle von Treibhausgasemissionen darstellten, beziehen in ihr Emissionsbasisjahr 1990 oder ihren entsprechenden Emissionsbasiszeitraum die gesamten anthropogenen Emissionen aus Quellen in Kohlendioxidäquivalenten abzüglich des Abbaus solcher Emissionen durch Senken im Jahr 1990 durch Landnutzungsänderungen ein, um die ihnen zugeteilte Menge zu berechnen. (8)  Jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei kann für die in Absatz 7 bezeichnete Berechnung das Jahr 1995 als ihr Basisjahr für wasserstoffhaltige Fluorkohlenwasserstoffe, perfluorierte Kohlenwasserstoffe und Schwefelhexafluorid verwenden. (9)  Die für Folgezeiträume geltenden Verpflichtungen der in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien werden durch Änderungen der Anlage B festgelegt, die in Übereinstimmung mit Artikel 21 Absatz 7 beschlossen werden. Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien leitet die Erörterung derartiger Verpflichtungen mindestens sieben Jahre vor Ablauf des in Absatz 1 genannten ersten Verpflichtungszeitraums ein. (10)  Alle Emissionsreduktionseinheiten oder jeder Teil einer zugeteilten Menge, die eine Vertragspartei nach Artikel 6 oder Artikel 17 von einer anderen Vertragspartei erwirbt, werden der der erwerbenden Vertragspartei zugeteilten Menge hinzugerechnet. (11)  Alle Emissionsreduktionseinheiten oder jeder Teil einer zugeteilten Menge, die eine Vertragspartei nach Artikel 6 oder Artikel 17 einer anderen Vertragspartei überträgt, werden von der der übertragenden Vertragspartei zugeteilten Menge abgezogen. (12)  Alle zertifizierten Emissionsreduktionen, die eine Vertragspartei nach Artikel 12 von einer anderen Vertragspartei erwirbt, werden der der erwerbenden Vertragspartei zugeteilten Menge hinzugerechnet. (13)  Sind die Emissionen einer in Anlage I aufgeführten Vertragspartei in einem Verpflichtungszeitraum niedriger als die ihr zugeteilte Menge nach diesem Artikel, so wird diese Differenz auf Ersuchen dieser Vertragspartei der ihr zugeteilten Menge für nachfolgende Verpflichtungszeiträume hinzugerechnet. (14)  Jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei ist bestrebt, die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen in einer Weise zu erfüllen, daß nachteilige Auswirkungen auf den Sozialbereich, die Umwelt und die Wirtschaft der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, insbesondere derjenigen, die in Artikel 4 Absätze 8 und 9 des Übereinkommens bezeichnet sind, so gering wie möglich gehalten werden. In Einklang mit maßgeblichen Beschlüssen der Konferenz der Vertragsparteien über die Durchführung dieser Absätze prüft die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung, welche Schritte erforderlich sind, um die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen und/oder die Auswirkungen von Gegenmaßnahmen auf die in jenen Absätzen genannten Vertragsparteien so gering wie möglich zu halten. Zu den zu prüfenden Fragen gehören die Schaffung von Finanzierung, die Versicherung und die Weitergabe von Technologie. Artikel 4 (1)  Ist zwischen den in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien eine Vereinbarung getroffen worden, ihre Verpflichtungen nach Artikel 3 gemeinsam zu erfüllen, so wird angenommen, daß sie diese Verpflichtungen erfüllt haben, sofern die Gesamtmenge ihrer zusammengefaßten anthropogenen Emissionen der in Anlage A aufgeführten Treibhausgase in Kohlendioxidäquivalenten die ihnen zugeteilten Mengen, berechnet auf der Grundlage ihrer in Anlage B niedergelegten quantifizierten Emissionsbegrenzungs- und -reduktionsverpflichtungen und in Übereinstimmung mit Artikel 3, nicht überschreitet. Das jederder Parteien der Vereinbarung zugeteilte Emissionsniveau wird in der Vereinbarung festgelegt. (2)  Die Parteien einer solchen Vereinbarung notifizieren dem Sekretariat die Bedingungen der Vereinbarung am Tag der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden zu diesem Protokoll. Das Sekretariat unterrichtet seinerseits die Vertragsparteien und Unterzeichner des Übereinkommens über die Bedingungen der Vereinbarung. ►C1   (3)  Jede solche Vereinbarung ◄ bleibt während der Dauer des in Artikel 3 Absatz 7 vorgesehenen Verpflichtungszeitraums in Kraft. (4)  Wenn gemeinsam handelnde Vertragsparteien im Rahmen und zusammen mit einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration handeln, lässt eine Änderung der Zusammensetzung dieser Organisation nach Annahme dieses Protokolls die bestehenden Verpflichtungen aus dem Protokoll unberührt. Jede Änderung der Zusammensetzung der Organisation betrifft nur diejenigen in Artikel 3 genannten Verpflichtungen, die nach dieser Änderung beschlossen werden. (5)  Gelingt es den Parteien einer solchen Vereinbarung nicht, ihr zusammengefaßtes Gesamtniveau der Emissionsreduktionen zu erreichen, so ist jede von ihnen für ihr in der Vereinbarung vorgesehenes eigenes Emissionsniveau verantwortlich. (6)  Wenn gemeinsam handelnde Vertragsparteien im Rahmen und zusammen mit einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration handeln, die selbst Vertragspartei dieses Protokolls ist, ist jeder Mitgliedstaat dieser Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration einzeln sowie zusammen mit der nach Artikel 24 handelnden Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration im Fall des Nichterreichens des zusammengefaßten Gesamtniveaus der Emissionsreduktionen für sein in Übereinstimmung mit diesem Artikel notifiziertes Emissionsniveau verantwortlich. Artikel 5 (1)  Jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei muß spätestens ein Jahr vor Beginn des ersten Verpflichtungszeitraums über ein nationales System zur Schätzung der anthropogenen Emissionen aller nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgase aus Quellen und des Abbaus solcher Gase durch Senken verfügen. Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien beschließt auf ihrer ersten Tagung Leitlinien für diese nationalen Systeme, in die auch die in Absatz 2 vorgesehenen Methoden einbezogen werden. (2)  Zur Schätzung der anthropogenen Emissionen aller nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgase aus Quellen und des Abbaus solcher Gase durch Senken werden die von der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe für Klimaänderungen angenommenen und von der Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer dritten Tagung vereinbarten Methoden verwendet. Soweit solche Methoden nicht zur Anwendung kommen, werden auf der Grundlage der Methoden, die von der als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung vereinbart wurden, entsprechende Anpassungen angewendet. Diese Methoden und Anpassungen werden von der als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien auf der Grundlage der unter anderem von der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe für Klimaänderungen geleisteten Arbeit und der von dem Nebenorgan für wissenschaftliche und technologische Beratung abgegebenen Empfehlungen unter voller Berücksichtigung aller maßgeblichen Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien regelmäßig überprüft und gegebenenfalls überarbeitet. Eine Überarbeitung der Methoden oder Anpassungen wird nur für Zwecke der Feststellung der Einhaltung der Verpflichtungen nach Artikel 3 im Hinblick auf einen nach dieser Überarbeitung beschlossenen Verpflichtungszeitraum vorgenommen. (3)  Zur Berechnung des Kohlendioxidäquivalents der anthropogenen Emissionen der in Anlage A aufgeführten Treibhausgase aus Quellen und des Abbaus solcher Gase durch Senken werden die von der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe für Klimaänderungen angenommenen und von der Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer dritten Tagung vereinbarten globalen Treibhauspotenziale verwendet. Das Treibhauspotenzial jedes dieser Treibhausgase wird von der als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien auf der Grundlage der unter anderem von der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe für Klimaänderungen geleisteten Arbeit und der von dem Nebenorgan für wissenschaftliche und technologische Beratung abgegebenen Empfehlungen unter voller Berücksichtigung aller maßgeblichen Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien regelmäßig überprüft und gegebenenfalls überarbeitet. Eine Überarbeitung eines globalen Treibhauspotenzials gilt nur für Verpflichtungen nach Artikel 3, die einen nach dieser Überarbeitung beschlossenen Verpflichtungszeitraum betreffen. Artikel 6 (1)  Zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 3 kann jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei Emissionsreduktionseinheiten, die sich aus Projekten zur Reduktion der anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen oder zur Verstärkung des anthropogenen Abbaus solcher Gase durch Senken in jedem Bereich der Wirtschaft ergeben, jeder anderen in Anlage I aufgeführten Vertragspartei übertragen oder von jeder anderen in Anlage I aufgeführten Vertragspartei erwerben, sofern a) ein derartiges Projekt von den beteiligten Vertragsparteien gebilligt worden ist; b) ein derartiges Projekt zu einer Reduktion der Emissionen aus Quellen oder zu einer Verstärkung des Abbaus durch Senken führt, die zu den ohne das Projekt entstehenden hinzukommt; c) sie keine Emissionsreduktionseinheiten erwirbt, wenn sie die in den Artikeln 5 und 7 genannten Verpflichtungen nicht erfüllt, und d) der Erwerb von Emissionsreduktionseinheiten ergänzend zu Maßnahmen im eigenen Land zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 3 erfolgt. (2)  Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien kann auf ihrer ersten Tagung oder möglichst bald danach Leitlinien für die Durchführung dieses Artikels, einschließlich Nachprüfung und Berichterstattung, weiter ausarbeiten. (3)  Eine in Anlage I aufgeführte Vertragspartei kann Rechtsträger ermächtigen, sich unter ihrer Verantwortung an Maßnahmen zu beteiligen, die zur Schaffung, zur Übertragung oder zum Erwerb von Emissionsreduktionseinheiten nach diesem Artikel führen. (4)  Wird in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 8 eine Frage bezüglich der Erfüllung der in diesem Artikel bezeichneten Anforderungen durch eine in Anlage I aufgeführte Vertragspartei festgestellt, so können Übertragung und Erwerb von Emissionsreduktionseinheiten nach der Feststellung der Frage fortgesetzt werden, mit der Maßgabe, daß die betreffenden Einheiten von einer Vertragspartei bis zur Klärung etwaiger Fragen der Einhaltung nicht zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus Artikel 3 genutzt werden dürfen. Artikel 7 (1)  Jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei nimmt in ihr in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Beschlüssen der Konferenz der Vertragsparteien vorgelegtes jährliches Verzeichnis der anthropogenen Emissionen von nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus solcher Gase durch Senken die notwendigen Zusatzinformationen zur Gewährleistung der Einhaltung des Artikels 3 auf, die nach Absatz 4 zu bestimmen sind. (2)  Jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei nimmt in ihre nach Artikel 12 des Übereinkommens vorgelegte nationale Mitteilung die zum Nachweis der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Protokoll erforderlichen Zusatzinformationen auf, die nach Absatz 4 zu bestimmen sind. (3)  Jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei legt die nach Absatz 1 geforderten Informationen jährlich vor, beginnend mit dem ersten Verzeichnis, das aufgrund des Übereinkommens für das erste Jahr des Verpflichtungszeitraums nach Inkrafttreten dieses Protokolls für diese Vertragspartei fällig ist. Jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei legt die nach Absatz 2 geforderten Informationen im Rahmen der ersten nationalen Mitteilung vor, die aufgrund des Übereinkommens nach Inkrafttreten des Protokolls für diese Vertragspartei und nach Annahme der in Absatz 4 vorgesehenen Leitlinien fällig ist. Die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien bestimmt die ►C1  Zeitabstände, in denen nach diesem Artikel geforderte spätere Mitteilungen ◄ vorzulegen sind, wobei ein von der Konferenz der Vertragsparteien beschlossener etwaiger Zeitplan für die Vorlage nationaler Mitteilungen zu berücksichtigen ist. (4)  Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien nimmt auf ihrer ersten Tagung Leitlinien für die Erstellung der nach diesem Artikel geforderten Informationen an und überprüft sie danach regelmäßig, wobei sie die von der Konferenz der Vertragsparteien angenommenen Leitlinien für die Erstellung der nationalen Mitteilungen durch die in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien berücksichtigt. Die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien beschließt außerdem vor dem ersten Verpflichtungszeitraum über die Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen. Artikel 8 (1)  Die von jeder in Anlage I aufgeführten Vertragspartei nach Artikel 7 vorgelegten Informationen werden in Anwendung der maßgeblichen Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien und in Übereinstimmung mit den Leitlinien, die von der als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien für diesen Zweck nach Absatz 4 angenommen worden sind, von sachkundigen Überprüfungsgruppen überprüft. Die von jeder in Anlage I aufgeführten Vertragspartei nach Artikel 7 Absatz 1 vorgelegten Informationen werden im Rahmen der jährlichen Zusammenstellung der Emissionsverzeichnisse und der zugeteilten Mengen sowie der entsprechenden Abrechnung überprüft. Außerdem werden die von jeder in Anlage I aufgeführten Vertragspartei nach Artikel 7 Absatz 2 vorgelegten Informationen im Rahmen der Überprüfung der Mitteilungen überprüft. (2)  Die sachkundigen Überprüfungsgruppen werden vom Sekretariat koordiniert und setzen sich aus Sachverständigen zusammen, die aus dem Kreis derjenigen ausgewählt worden sind, die nach den von der Konferenz der Vertragsparteien für diesen Zweck erteilten Maßgaben von den Vertragsparteien des Übereinkommens und gegebenenfalls von zwischenstaatlichen Organisationen benannt worden sind. (3)  Durch das Überprüfungsverfahren werden alle Aspekte der Durchführung dieses Protokolls durch eine Vertragspartei gründlich und umfassend fachlich beurteilt. Die sachkundigen Überprüfungsgruppen erstellen für die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien einen Bericht, in dem sie die Erfüllung der Verpflichtungen der Vertragspartei beurteilen und mögliche Probleme sowie maßgebliche Faktoren bei der Erfüllung der Verpflichtungen aufzeigen. Diese Berichte werden vom Sekretariat an alle Vertragsparteien des Übereinkommens weitergeleitet. Das Sekretariat stellt eine Liste der in den Berichten genannten Fragen der Durchführung zur weiteren Prüfung durch die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien auf. (4)  Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien nimmt auf ihrer ersten Tagung Leitlinien für die Überprüfung der Durchführung des Protokolls durch die sachkundigen Überprüfungsgruppen an und überprüft sie danach regelmäßig, wobei sie die maßgeblichen Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien berücksichtigt. (5)  Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien prüft mit Unterstützungdes Nebenorgans für die Durchführung und gegebenenfalls des Nebenorgans für wissenschaftliche und technologische Beratung a) die von den Vertragsparteien nach Artikel 7 vorgelegten Informationen und die Berichte über die aufgrund dieses Artikels durchgeführten diesbezüglichen Überprüfungen durch die Sachverständigen und b) die vom Sekretariat nach Absatz 3 aufgelisteten Fragen der Durchführung sowie die von Vertragsparteien aufgeworfenen Fragen. (6)  Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien faßt aufgrund der Prüfung der in Absatz 5 bezeichneten Informationen Beschlüsse über jede für die Durchführung des Protokolls erforderliche Angelegenheit. Artikel 9 (1)  Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien überprüft das Protokoll in regelmäßigen Abständen unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen und Beurteilungen betreffend Klimaänderungen und deren Auswirkungen sowie unter Berücksichtigung einschlägiger technischer, sozialer und wirtschaftlicher Informationen. Diese Überprüfungen werden mit einschlägigen Überprüfungen nach dem Übereinkommen, insbesondere den in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d sowie in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens geforderten, koordiniert. Auf der Grundlage dieser Überprüfungen ergreift die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien angemessene Maßnahmen. (2)  Die erste Überprüfung findet auf der zweiten Tagung der als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien statt. Weitere Überprüfungen finden rechtzeitig und in regelmäßigen Abständen statt. Artikel 10 Alle Vertragsparteien werden unter Berücksichtigung ihrer gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortlichkeiten und ihrer speziellen nationalen und regionalen Entwicklungsprioritäten, Ziele und Gegebenheiten, ohne neue Verpflichtungen für die nicht in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien einzuführen, wobei jedoch die bestehenden Verpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens bekräftigt und die Erfüllung dieser Verpflichtungen weiter vorangetrieben werden, um eine nachhaltige Entwicklung unter Berücksichtigung des Artikels 4 Absätze 3, 5 und 7 des Übereinkommens zu erreichen, a) soweit von Belang und sofern möglich, kostengünstige nationale und gegebenenfalls regionale Programme zur Verbesserung der Qualität lokaler Emissionsfaktoren, von Aktivitätsdaten und/oder Modellen, in denen sich die sozio-ökonomischen Bedingungen jeder Vertragspartei widerspiegeln, für die Erstellung und regelmäßige Aktualisierung nationaler Verzeichnisse der anthropogenen Emissionen aller nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgase aus Quellen und des Abbaus solcher Gase durch Senken unter Anwendung von der Konferenz der Vertragsparteien zu vereinbarender vergleichbarer Methoden und im Einklang mit den von der Konferenz der Vertragsparteien angenommenen Leitlinien für die Erstellung nationaler Mitteilungen erarbeiten; b) nationale und gegebenenfalls regionale Programme erarbeiten, umsetzen, veröffentlichen und regelmäßig aktualisieren, in denen Maßnahmen zur Abschwächung der Klimaänderungen sowie Maßnahmen zur Erleichterung einer angemessenen Anpassung an die Klimaänderungen vorgesehen sind; i) diese Programme würden unter anderem den Energie-, den Verkehrs- und den Industriebereich sowie die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft und die Abfallwirtschaft betreffen. Außerdem würden Anpassungstechnologien und Methoden zur Verbesserung der Raumplanung die Anpassung an Klimaänderungen verbessern; ii) die in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien legen nach Artikel 7 Informationen über im Rahmen dieses Protokolls eingeleitete Maßnahmen einschließlich nationaler Programme vor, und die anderen Vertragsparteien bemühen sich, in ihre nationalen Mitteilungen nach Bedarf auch Informationen über Programme aufzunehmen, die Maßnahmen enthalten, welche nach Ansicht der Vertragspartei zur Bekämpfung der Klimaänderungen und ihrer nachteiligen Auswirkungen beitragen, einschließlich der Bekämpfung der Zunahme von Treibhausgasemissionen, der Verstärkung von Senken und des Abbaus durch Senken, des Aufbaus von Kapazitäten sowie Anpassungsmaßnahmen; c) bei der Förderung wirksamer Modalitäten für die Entwicklung, Anwendung und Verbreitung von die Klimaänderungen betreffenden umweltverträglichen Technologien, Know-How, Methoden und Verfahren zusammenarbeiten und alle nur möglichen Maßnahmen ergreifen, um deren Weitergabe insbesondere an Entwicklungsländer oder den Zugang dazu, soweit dies angebracht ist, zu fördern, zu erleichtern und zu finanzieren, wozu auch die Erarbeitung von Politiken und Programmen für die wirksame Weitergabe umweltverträglicher Technologien gehört, die öffentliches Eigentum oder der Öffentlichkeit frei zugänglich sind, sowie die Schaffung eines förderlichen Umfelds für die Privatwirtschaft, um die Weitergabe umweltverträglicher Technologien und den Zugang dazu zu fördern und zu verbessern; d) in der wissenschaftlichen und technischen Forschung zusammenarbeiten und die Unterhaltung und Entwicklung von Systemen zur systematischen Beobachtung sowie die Entwicklung von Datenarchiven fördern, um Unsicherheiten in bezug auf das Klimasystem, die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen und die wirtschaftlichen und sozialen Folgen verschiedener Bewältigungsstrategien zu verringern, und unter Berücksichtigung des Artikels 5 des Übereinkommens die Entwicklung und Stärkung der im Land vorhandenen Möglichkeiten und Mittel zur Beteiligung an internationalen und zwischenstaatlichen Bemühungen, Programmen und Netzwerken für die Forschung und systematische Beobachtung fördern; e) auf internationaler Ebene, gegebenenfalls unter Nutzung bestehender Stellen, bei der Entwicklung und Durchführung von Bildungs- und Ausbildungsprogrammen einschließlich der Stärkung des Aufbaus nationaler Kapazitäten, insbesondere personeller und institutioneller Kapazitäten, und des Austausches oder der Entsendung von Personal zur Ausbildung von Fachkräften auf diesem Gebiet, insbesondere für Entwicklungsländer, zusammenarbeiten und sie unterstützen und auf nationaler Ebene das öffentliche Bewusstsein in bezug auf die Klimaänderungen und den öffentlichen Zugang zu Informationen darüber erleichtern. Unter Berücksichtigung des Artikels 6 des Übereinkommens sollen geeignete Modalitäten für die Umsetzung dieser Maßnahmen durch die zuständigen Organe des Übereinkommens ausgearbeitet werden; f) in ihre nationalen Mitteilungen Informationen über auf der Grundlage dieses Artikels und in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Beschlüssen der Konferenz der Vertragsparteien durchgeführte Programme und Maßnahmen aufnehmen; g) Artikel 4 Absatz 8 des Übereinkommens bei der Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Artikel in vollem Umfang berücks

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.