Europäische Union

2002/358/EG: Entscheidung des Rates vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2002-05-15

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2002D0358 — DE — 15.05.2002 — 000.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (2002/358/EG) (ABl. L 130, 15.5.2002, p.1) Berichtigt durch: ►C1 Berichtigung, ABl. L 176 vom 5.7.2002, S. 47  (358/02) ▼B ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (2002/358/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission ( 1 ), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das zentrale Ziel des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen („das Übereinkommen“), das durch den Beschluss 94/69/EG des Rates vom 15. Dezember 1993 über den Abschluss des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen ( 3 ) im Namen der Gemeinschaft angenommen wurde, ist die Stabilisierung der Konzentrationen von Treibhausgasen in der Atmosphäre auf einem Stand, auf dem eine gefährliche vom Menschen verursachte Störung des Klimasystems verhindert wird. (2) Die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens kam auf ihrer ersten Tagung zu dem Schluss, dass die Verpflichtung der Industrieländer, ihre Emissionen von Kohlendioxid und anderen Treibhausgasen, die nicht unter das Montrealer Protokoll zum Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht fallen, bis zum Jahr 2000 einzeln oder gemeinsam auf den Stand von 1990 zurückzuführen, nicht ausreicht, um das Langzeitziel des Übereinkommens, die Verhinderung einer gefährlichen vom Menschen verursachten Störung des Klimasystems, zu erreichen. Die Konferenz vereinbarte ferner eine Initiative, um geeignete Maßnahmen für den Zeitraum nach dem Jahr 2000 durch die Annahme eines Protokolls oder eines anderen Rechtsinstruments zu ermöglichen ( 4 ). (3) Dieser Prozess führte zur Annahme des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen („das Protokoll“) am 11. Dezember 1977 ( 5 ). (4) Die Vertragsparteien beschlossen auf ihrer vierten Konferenz die Annahme des Aktionsplans von Buenos Aires, um eine Einigung über die Umsetzung der wesentlichen Elemente des Protokolls auf der sechsten Konferenz der Vertragsparteien zu ermöglichen ( 6 ). (5) Die wesentlichen Elemente für die Umsetzung des Aktionsplans von Buenos Aires wurden von der Konferenz der Vertragsparteien auf der Fortsetzung ihrer sechsten Tagung in Bonn vom 19. bis 27. Juli 2001 im Konsens angenommen ( 7 ). (6) Eine Reihe von Beschlüssen, mit denen die Übereinkünfte von Bonn umgesetzt werden, wurde von der Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer siebten Tagung in Marrakesch vom 29. Oktober bis 10. November 2001 im Konsens angenommen ( 8 ). (7) Das Protokoll liegt nach Artikel 24 zur Ratifikation, zur Annahme oder zur Genehmigung durch die Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration auf, die es unterzeichnet haben. (8) Artikel 4 des Protokolls ermöglicht ►C1  Vertragsparteien, die im Rahmen und zusammen mit einer Organisation ◄ der regionalen Wirtschaftsintegration gemeinsam handeln, eine gemeinsame Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 3. (9) Bei der Unterzeichnung des Protokolls in New York am 29. April 1998 erklärte die Gemeinschaft, dass sie und ihre Mitgliedstaaten ihre jeweiligen Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls gemeinsam im Sinne von Artikel 4 erfüllen würden. (10) Infolge ihrer Entscheidung, ihre Verpflichtungen gemeinsam im Sinne von Artikel 4 des Protokolls von Kyoto zu erfüllen, sind die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten nach Absatz 6 des genannten Artikels und gemäß Artikel 24 Absatz 2 des Protokolls gemeinsam dafür verantwortlich, dass die Gemeinschaft ihre quantifizierten Verpflichtungen zur Emissionsverringerung nach Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls erfüllt. Infolgedessen sind die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft einzeln und gemeinsam gehalten, alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen, die sich aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft, einschließlich der quantifizierten Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Emissionsverringerung im Rahmen des Protokolls ergeben, zu treffen, die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu erleichtern und alle Maßnahmen zu unterlassen, welche die Erfüllung dieser Verpflichtungen gefährden könnten. (11) Die Rechtsgrundlage für alle weiteren Entscheidungen, durch die die Gemeinschaft künftige Verpflichtungen zur Emissionsverringerung eingeht, wird durch Inhalt und Tragweite dieser Entscheidungen bestimmt. (12) Der Rat legte in seinen Schlussfolgerungen vom 16. Juni 1998 ( 9 ) die Beiträge der einzelnen Mitgliedstaaten zur Einlösung der gesamten Emissionsreduzierungsverpflichtung der Gemeinschaft fest. Einige Mitgliedstaaten gaben Daten über die Basisjahremissionen sowie die gemeinsamen und koordinierten Politiken und Maßnahmen an. Die Beiträge sind differenziert, um unter anderem dem erwarteten Wirtschaftswachstum, dem Energiemix und der Industriestruktur der jeweiligen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. Der Rat kam ferner überein, die Einzelheiten dieser Einigung in die Entscheidung des Rates über die Genehmigung des Protokolls durch die Gemeinschaft aufzunehmen. Nach Artikel 4 Absatz 2 des Protokolls müssen die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten dem durch Artikel 8 des Rahmenübereinkommens eingesetzten Sekretariat die Einzelheiten dieser Einigung bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden notifizieren. Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, damit die Gemeinschaft ihre Verpflichtungen im Rahmen des Protokolls erfüllen kann, unbeschadet der Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten gegenüber der Gemeinschaft und anderen Mitgliedstaaten zur Erfüllung der eigenen Verpflichtungen. (13) Die Basisjahremissionen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten werden nicht vor dem Inkrafttreten des Protokolls endgültig festgelegt. Sind diese Basisjahremissionen endgültig festgelegt, spätestens aber vor dem Beginn des Verpflichtungszeitraums, werden die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten diese Emissionsmengen in Tonnen Kohlendioxidäquivalent gemäß dem Verfahren des Artikels 8 der Entscheidung 93/389/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 über ein System zur Beobachtung der Emissionen von CO2 und anderen Treibhausgasen in der Gemeinschaft ( 10 ) bestimmen. (14) Der Europäische Rat bekräftigte auf seiner Tagung am 15. und 16. Juni 2001 in Göteborg die Entschlossenheit der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten, ihre Verpflichtungen im Rahmen des Protokolls zu erfüllen, und kündigte an, dass die Kommission vor Ende 2001 einen Vorschlag für die Ratifikation ausarbeiten wird, der es der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten ermöglicht, ihrer Verpflichtung zu einer baldigen Ratifikation des Protokolls nachzukommen. (15) Der Europäische Rat bekräftigte auf seiner Tagung am 14. und 15. Dezember 2001 in Laeken die Entschlossenheit der Union, ihren Verpflichtungen aus dem Protokoll von Kyoto nachzukommen und darauf hinzuwirken, dass dieses Protokoll vor dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung in Johannesburg vom 26. August bis 4. September 2002 in Kraft tritt. (16) Die zur Durchführung dieses Rechtsakts erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ( 11 ) erlassen werden — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das am 29. April 1998 in New York unterzeichnete Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen („das Protokoll“) wird hiermit im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist in Anhang I wiedergegeben. Artikel 2 Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten erfüllen ihre Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls gemeinsam in Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 4 des Protokolls und unter uneingeschränkter Beachtung des Artikels 10 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Die quantifizierten Verpflichtungen zur Emissionsbegrenzung und -verringerung, auf die sich die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten verständigt haben, um die ihnen für den ersten Verpflichtungszeitraum von 2008 bis 2012 jeweils zugewiesenen Emissionsmengen festzulegen, sind in Anhang II aufgeführt. Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die gemäß Artikel 3 dieser Entscheidung festgesetzten, in Anhang II aufgeführten Emissionsmengen einzuhalten. Artikel 3 Die Kommission legt spätestens bis zum 31. Dezember 2006 gemäß dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 2 dieser Entscheidung und nach Bestimmung der endgültigen Werte der Basisjahremissionen die jeweiligen Emissionsmengen für die Europäische Gemeinschaft und die einzelnen Mitgliedstaaten in Tonnen Kohlendioxidäquivalent fest, wobei sie die in Anhang II aufgeführten quantifizierten Verpflichtungen zur Emissionsbegrenzung oder -verringerung zugrunde legt und die Methoden zur Einschätzung der anthropogenen Emissionen aus Quellen und deren Abbau durch Senken im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls sowie die Modalitäten zur Berechnung der nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 des Protokolls zugewiesenen Mengen berücksichtigt. Die der Europäischen Gemeinschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten zugewiesene Menge entspricht der jeweiligen Emissionsmenge, die gemäß diesem Artikel für sie festgelegt wurde. Artikel 4 (1)  Die Kommission wird von dem durch Artikel 8 des Beschlusses 93/389/EWG eingesetzten Ausschuss unterstützt. (2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. (3)  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel 5 (1)  Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person bzw. die Personen zu benennen, die befugt ist bzw. sind, im Namen der Europäischen Gemeinschaft diese Entscheidung dem Sekretariat des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Protokolls zu notifizieren. (2)  Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person bzw. die Personen zu benennen, die befugt ist bzw. sind, zum gleichen Datum wie dem der in Absatz 1 genannten Notifizierung die Genehmigungsurkunde gemäß Artikel 24 Absatz 1 des Protokolls beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen, um die Zustimmung der Gemeinschaft auszudrücken, durch dieses Protokoll gebunden zu sein. (3)  Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person bzw. die Personen zu benennen, die befugt ist bzw. sind, zum gleichen Zeitpunkt wie dem der in Absatz 1 genannten Notifizierung die in Anhang III enthaltene Befugniserklärung gemäß den Bestimmungen von Artikel 24 Absatz 3 des Protokolls zu hinterlegen. Artikel 6 (1)  Bei Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden notifizieren die Mitgliedstaaten gleichzeitig und in ihrem eigenen Namen dem Sekretariat des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Protokolls diese Entscheidung. (2)  Die Mitgliedstaaten bemühen sich, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit ihre Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden gleichzeitig mit denen der Gemeinschaft und der anderen Mitgliedstaaten, spätestens jedoch am 1. Juni 2002, hinterlegt werden. (3)  Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission spätestens am 1. April 2002 von ihrem Beschluss zur Ratifikation oder Genehmigung des Protokolls oder gegebenenfalls über den voraussichtlichen Zeitpunkt des Abschlusses des erforderlichen Verfahrens. Die Kommission setzt in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten ein Datum für die gleichzeitige Hinterlegung dieser Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden fest. Artikel 7 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG I „XP to delete ÜBERSETZUNG PROTOKOLL VON KYOTO ZUM RAHMENÜBEREINKOMMEN DER VEREINTEN NATIONEN ÜBER KLIMAÄNDERUNGEN [stag ACT.AGR etag][stag PREAMBLE.AGR etag] DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES PROTOKOLLS — ALS Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, im Folgenden als ‚Übereinkommen‘ bezeichnet, IN VERFOLGUNG des in Artikel 2 des Übereinkommens festgelegten Endziels, EINGEDENK der Bestimmungen des Übereinkommens, GELEITET von Artikel 3 des Übereinkommens, IN ANWENDUNG des durch Beschluß 1/CP.1 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens auf ihrer ersten Tagung angenommenen Berliner Mandats — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: [stag /PREAMBLE.AGR etag][stag ENACTING.TERMS.GEN etag] Artikel 1 Für die Zwecke dieses Protokolls finden die in Artikel 1 des Übereinkommens enthaltenen Begriffsbestimmungen Anwendung. Darüber hinaus 1) bedeutet ‚Konferenz der Vertragsparteien‘ die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens; 2) bedeutet ‚Übereinkommen‘ das am 9. Mai 1992 in New York angenommene Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen; 3) bedeutet ‚Zwischenstaatliche Sachverständigengruppe für Klimaänderungen‘ die 1988 von der Weltorganisation für Meteorologie und dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen gemeinsam eingerichtete Zwischenstaatliche Sachverständigengruppe für Klimaänderungen (Intergovernmental Panel on Climate Change); 4) bedeutet ‚Montrealer Protokoll‘ das am 16. September 1987 in Montreal angenommene und später angepasste und geänderte Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen; 5) bedeutet ‚anwesende und abstimmende Vertragsparteien‘ die anwesenden Vertragsparteien, die eine Ja- oder eine Nein-Stimme abgeben; 6) bedeutet ‚Vertragspartei‘ eine Vertragspartei dieses Protokolls, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt; 7) bedeutet ‚in Anlage I aufgeführte Vertragspartei‘ eine Vertragspartei, die in Anlage I des Übereinkommens in seiner jeweils geänderten Fassung aufgeführt ist, oder eine Vertragspartei, die eine Notifikation nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe g des Übereinkommens übermittelt hat. Artikel 2 (1)  Um eine nachhaltige Entwicklung zu fördern, wird jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei bei der Erfüllung ihrer quantifizierten Emissionsbegrenzungs- und -reduktionsverpflichtungen nach Artikel 3 a) entsprechend ihren nationalen Gegebenheiten Politiken und Maßnahmen wie die folgenden umsetzen und/oder näher ausgestalten: i) Verbesserung der Energieeffizienz in maßgeblichen Bereichen der Volkswirtschaft; ii) Schutz und Verstärkung von Senken und Speichern von nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgasen unter Berücksichtigung der eigenen Verpflichtungen im Rahmen einschlägiger internationaler Umweltübereinkünfte sowie Förderung nachhaltiger Waldbewirtschaftungsmethoden, Aufforstung und Wiederaufforstung; iii) Förderung nachhaltiger landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsformen unter Berücksichtigung von Überlegungen zu Klimaänderungen; iv) Erforschung und Förderung, Entwicklung und vermehrte Nutzung von neuen und erneuerbaren Energieformen, von Technologien zur Bindung von Kohlendioxid und von fortschrittlichen und innovativen umweltverträglichen Technologien; v) fortschreitende Verringerung oder schrittweise Abschaffung von Marktverzerrungen, steuerlichen Anreizen, ►C1  Steuer- und Abgabenbefreiungen ◄ und Subventionen, die im Widerspruch zum Ziel des Übereinkommens stehen, in allen Treibhausgase emittierenden Sektoren und Anwendung von Marktinstrumenten; vi) Ermutigung zu geeigneten Reformen in maßgeblichen Bereichen mit dem Ziel, Politiken und Maßnahmen zur Begrenzung oder Reduktion von Emissionen von nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgasen zu fördern; vii) Maßnahmen zur Begrenzung und/oder Reduktion von Emissionen von nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgasen im Verkehrsbereich; viii) Begrenzung und/oder Reduktion von Methanemissionen durch Rückgewinnung und Nutzung im Bereich der Abfallwirtschaft sowie bei Gewinnung, Beförderung und Verteilung von Energie; b) mit den anderen in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer i des Übereinkommens zusammenarbeiten, um die Wirksamkeit ihrer aufgrund dieses Artikels beschlossenen einzelnen Politiken und Maßnahmen sowie deren Wirksamkeit in ihrer Kombination zu verstärken. Zu diesem Zweck unternehmen diese Vertragsparteien Schritte, um die eigenen Erfahrungen sowie Informationen über diese Politiken und Maßnahmen auszutauschen, wozu auch die Entwicklung von Möglichkeiten zur Verbesserung ihrer Vergleichbarkeit, Transparenz und Wirksamkeit gehören. Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien wird auf ihrer ersten Tagung oder möglichst bald danach unter Berücksichtigung aller einschlägigen Informationen über Möglichkeiten der Erleichterung dieser Zusammenarbeit beraten. (2)  Die in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien setzen ihre Bemühungen um eine Begrenzung oder Reduktion der Emissionen von nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgasen aus dem Luftverkehr und der Seeschifffahrt im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation beziehungsweise der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation fort. (3)  Die in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien sind unter Berücksichtigung des Artikels 3 des Übereinkommens bestrebt, die Politiken und Maßnahmen aufgrund dieses Artikels in einer Weise umzusetzen, daß die nachteiligen Auswirkungen so gering wie möglich gehalten werden, darunter auch die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen, die Auswirkungen auf den Welthandel und die Auswirkungen auf den Sozialbereich, die Umwelt und die Wirtschaft anderer Vertragsparteien, vor allem der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, und insbesondere derjenigen, die in Artikel 4 Absätze 8 und 9 des Übereinkommens bezeichnet sind. Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien kann gegebenenfalls weitere Schritte zur Förderung der Durchführung dieses Absatzes unternehmen. (4)  Beschließt die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien, daß es nützlich wäre, irgendwelche der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Politiken und Maßnahmen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten und der möglichen Auswirkungen zu koordinieren, so prüft sie Mittel und Wege, um Einzelheiten der Koordinierung dieser Politiken und Maßnahmen festzulegen. Artikel 3 (1)  Die in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien sorgen einzeln oder gemeinsam dafür, daß ihre gesamten anthropogenen Emissionen der in Anlage A aufgeführten Treibhausgase in Kohlendioxidäquivalenten die ihnen zugeteilten Mengen, berechnet auf der Grundlage ihrer in Anlage B niedergelegten quantifizierten Emissionsbegrenzungs- und -reduktionsverpflichtungen und in Übereinstimmung mit diesem Artikel, nicht überschreiten, mit dem Ziel, innerhalb des Verpflichtungszeitraums 2008 bis 2012 ihre Gesamtemissionen solcher Gase um mindestens 5 v.H. unter das Niveau von 1990 zu senken. (2)  Jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei muß bis zum Jahr 2005 bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Protokoll nachweisbare Fortschritte erzielt haben. (3)  Die Nettoänderungen der Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus solcher Gase durch Senken als Folge unmittelbar vom Menschen verursachter Landnutzungsänderungen und forstwirtschaftlicher Maßnahmen, die auf Aufforstung, Wiederaufforstung und Entwaldung seit 1990 begrenzt sind, gemessen als nachprüfbare Veränderungen der Kohlenstoffbestände in jedem Verpflichtungszeitraum, werden zur Erfüllung der jeder in Anlage I aufgeführten Vertragspartei obliegenden Verpflichtungen nach diesem Artikel verwendet. Die Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und der Abbau solcher Gase durch Senken, die mit diesen Maßnahmen verbunden sind, werden nach Maßgabe der Artikel 7 und 8 in transparenter und nachprüfbarer Weise gemeldet und überprüft. (4)  Vor der ersten Tagung der als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien stellt jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei Daten zur Prüfung durch das Nebenorgan für wissenschaftliche und technologische Beratung bereit, anhand deren die Höhe ihrer Kohlenstoffbestände im Jahr 1990 bestimmt und die Veränderungen ihrer Kohlenstoffbestände in den Folgejahren geschätzt werden können. Die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien beschließt auf ihrer ersten Tagung oder möglichst bald danach über Modalitäten, Regeln und Leitlinien im Hinblick darauf, welche zusätzlichen vom Menschen verursachten Tätigkeiten in bezug auf Änderungen der Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus solcher Gase durch Senken in den Kategorien landwirtschaftliche Böden sowie Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft den den in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien zugeteilten Mengen hinzugerechnet oder von ihnen abgezogen werden, und auf welche Weise dies erfolgen soll, wobei Unsicherheiten, die Transparenz der Berichterstattung, die Nachprüfbarkeit, die methodische Arbeit der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe für Klimaänderungen, die vondem Nebenorgan für wissenschaftliche und technologische Beratung nach Artikel 5 abgegebenen Empfehlungen und die Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien zu berücksichtigen sind. Ein solcher Beschluss kommt in dem zweiten und den nachfolgenden Verpflichtungszeiträumen zur Anwendung. Eine Vertragspartei hat die Wahl, einen solchen Beschluss über diese zusätzlichen vom Menschen verursachten Tätigkeiten auf ihren ersten Verpflichtungszeitraum anzuwenden, sofern diese Tätigkeiten ab 1990 stattgefunden haben. (5)  Die in Anlage I aufgeführten und im Übergang zur Marktwirtschaft befindlichen Vertragsparteien, deren Basisjahr oder Basiszeitraum in Anwendung des Beschlusses 9/CP.2 der Konferenz der Vertragsparteien auf deren zweiter Tagung festgelegt wurde, verwenden dieses Basisjahr oder diesen Basiszeitraum bei der Erfüllung ihrer in diesem Artikel genannten Verpflichtungen. Jede andere in Anlage I aufgeführte und im Übergang zur Marktwirtschaft befindliche Vertragspartei, die ihre erste nationale Mitteilung nach Artikel 12 des Übereinkommens noch nicht vorgelegt hat, kann der als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien auch

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.