Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1788 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Anforderungen für die EU-Typgenehmigung von Fahrzeugen und zur Änderung und Berichtigung der delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1322/2014, (EU) 2015/96, (EU) 2015/68 und (EU) 2015/208 der Kommission hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen, der Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit, der Anforderungen an die Bremsen von Fahrzeugen und der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016R1788. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

A folgende Fassung: „ Abbildung 5A Auflaufbremsanlage mit mechanischer Übertragungseinrichtung (siehe Nummer 2.3 dieses Anhangs) Längerer Weg nur auf einer Seite, wenn nur eine Bremse bei Rückwärtsbewegung in Betrieb ist Bremsseilausgleichswaage ermöglicht gleiche Spannung in beiden hinteren Seilen 1.2 Betätigungs-einrichtung 1.3 Übertragungs-einrichtung 1.4 Bremsen“ 8) Anhang IX wird wie folgt geändert: a) Nummer 5.2.2.2 wird gestrichen b) folgende Nummer 5.2.3.1 wird eingefügt: „5.2.3.1. Kann das Fahrzeug im Fall eines hydrostatischen Antriebs an einer Steigung oder einem Gefälle nicht angehalten werden, so ist es zulässig, die Feststellbremsanlage zu betätigen, um das Fahrzeug bei noch vorhandener Kriechgeschwindigkeit zum Stillstand zu bringen. Zu diesem Zweck muss die Feststellbremsanlage so ausgelegt sein, dass sie während der Fahrt aktiviert werden kann.“ c) die Änderung in Nummer 5.3.4 betrifft nicht die deutsche Fassung; d) Nummer 5.3.12 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Dies ist durch Einhaltung der gemäß Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/208 festgelegten einschlägigen technischen Anforderungen nachzuweisen.“ e) in Nummer 6.1.2.2 erhält Absatz 1 folgende Fassung: „Für Fahrzeuge der Klassen I und II ist das Abheben einer Achse zulässig, wenn die Verzögerung mehr als 4,5 m/s2 beträgt. Die Fahrstabilität darf jedoch nicht beeinträchtigt werden.“ f) Nummer 6.2.2 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Bei Fahrzeugen der Klasse III muss diese Abfolge automatisch sein, wenn nur die Betätigungseinrichtung der Betriebsbremse benutzt wird.“ g) in Nummer 6.4.4.2 erhält die fünfte Zeile der Tabelle folgende Fassung: „Reibungsbremsanlage 80 60 “; h) Nummer 6.5.2 Absatz 2 erhält Satz 2 folgende Fassung: „Bei Fahrzeugen der Klasse III muss diese Abfolge automatisch sein, wenn nur die Betätigungseinrichtung der Feststellbremse benutzt wird.“. 9) Anhang XI wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4.4 erhält Satz 2 folgende Fassung: „Dies ist durch Einhaltung der in Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/208 festgelegten einschlägigen technischen Anforderungen nachzuweisen.“ b) Anlage 3 Nummer 1.1 erhält folgende Fassung: „1.1. Die vorgeschriebene Abbremsung, auf die in Nummer 5.3.5 dieses Anhangs Bezug genommen wird, kann anhand der gemessenen Kraftschlussbeiwerte für die beiden Oberflächen, auf denen diese Prüfung durchgeführt wird, berechnet werden. Diese beiden Oberflächen müssen die in Nummer 5.3.4 dieses Anhangs vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen.“. 10) Anhang XII wird wie folgt geändert: a) Nummer 3.1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die elektrische Steuerleitung der Zugmaschine muss Informationen liefern, aus denen hervorgeht, ob die in Anhang I Nummer 2.2.1.16.3 genannten Bedingungen von der elektrischen Steuerleitung ohne Unterstützung durch die Druckluft-Steuerleitung erfüllt werden können.“ b) Nummer 3.3.3 erhält folgende Fassung: „3.3.3 überschreitet das elektrische Steuersignal den 100 kPa entsprechenden Wert mehr als eine Sekunde lang, dann muss am Anhängefahrzeug überprüft werden, ob ein Druckluft-Steuersignal vorhanden ist; falls kein Druckluft-Steuersignal vorhanden ist, muss der Fahrer vom Anhängefahrzeug aus durch das eigene gelbe Warnsignal nach Anhang I Nummer 2.2.1.29.2 gewarnt werden.“ c) Nummer 3.4 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Ein Anhängefahrzeug darf gemäß den Vorschriften von Anhang I Nummer 2.1.4.1.3 ausgerüstet sein, sofern es nur in Verbindung mit einer Zugmaschine mit einer elektrischen Steuerleitung betrieben werden kann, die den Vorschriften von Anhang I Nummer 2.2.1.16.3 entspricht.“ d) Nummer 3.5.3 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Ist die Zugmaschine nach Anhang I Nummer 2.1.4.1.3 ausgerüstet oder werden die in Anhang I Nummer 2.2.1.16.3 genannten Bedingungen ohne Unterstützung durch die Druckluft-Steuerleitung nach Anhang I Nummer 2.1.4.1.2 erfüllt, muss durch die Betätigung der Feststellbremsanlage an der Zugmaschine eine Bremsanlage am Anhängefahrzeug über die elektrische Steuerleitung betätigt werden.“ e) Nummer 4.1.3 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Kann die vorgeschriebene Bremswirkung der Betriebsbremsanlage nicht mehr erreicht werden (rotes Warnsignal), so sind dem Fahrzeugführer Störungen aufgrund einer Unterbrechung des Stromdurchgangs (zum Beispiel Reißen des Kabels, Trennung) unverzüglich anzuzeigen, und die vorgeschriebene Hilfsbremswirkung muss durch die Betätigung der Betätigungseinrichtung der Betriebsbremse nach den Vorschriften von Anhang II Nummer 3.1.4 erreicht werden.“ f) Nummer 4.1.10 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Bei einer Störung in der elektrischen Steuer-Übertragungseinrichtung eines Anhängefahrzeugs, das nur über eine elektrische Steuerleitung nach Anhang I Nummer 2.1.4.1.3 mit der Zugmaschine elektrisch verbunden ist, muss das Anhängefahrzeug nach den Vorschriften in Anhang I Nummer 2.2.1.17.2.1 gebremst werden.“ g) in Nummer 4.2.2 erhält Absatz 3 folgende Fassung: „Bei Anhängefahrzeugen, die nur über eine elektrische Steuerleitung nach Anhang I Nummer 2.1.4.1.3 mit der Zugmaschine elektrisch verbunden sind und die in Anhang I Nummer 2.2.1.17.2.2 genannten Anforderungen erfüllen, wobei die in Anhang II Nummer 3.2.3 vorgeschriebene Wirkung erreicht wird, genügt die Bezugnahme auf die Vorschriften in Nummer 4.1.10 dieses Anhangs, wenn eine Bremswirkung von mindestens 30 % der für die Betriebsbremsanlage des Anhängefahrzeugs vorgeschriebenen Bremswirkung nicht mehr erreicht werden kann; in diesem Fall wird vom Anhängefahrzeug über den Datenübertragungsteil der elektrischen Steuerleitung das Signal ‚Bremsanforderung der Vorratsleitung‘ übermittelt, oder es werden längere Zeit keine Daten übertragen.“ h) Anlage 2 Nummer 3.2.2.2.1.4 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Nachdem die Bremsanlage festgestellt hat, dass keine Defekte vorliegen, die durch das rote Warnsignal angezeigt werden müssen, muss die unter dieser Nummer genannte Nachricht auf 00b eingestellt werden.“. 11) Anhang XIII wird wie folgt geändert: a) Nummer 1.2 wird gestrichen; b) der Titel und der erste Absatz von Abschnitt 3 erhalten folgende Fassung: „3.   Alternative Anforderungen Alternativ zu den Anforderungen der Abschnitte 1 und 2 müssen in Zugmaschinen eingebaute Einleitungs-Hydraulikanschlüsse zusätzlich zu den Vorschriften von Nummer 2.1 alle in diesem Abschnitt aufgeführten Anforderungen erfüllen.“ c) Nummer 3.9 erhält folgende Fassung: „3.9. Bremsventil und Energiequelle sind gemäß den Anforderungen von Artikel 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 zu kennzeichnen.“ (*1)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 der Kommission vom 11. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 85 vom 28.3.2015, S. 1).“ “ (*2)  falls zutreffend (*3)  Keine Prüfung erforderlich, wenn der Hersteller nachweisen kann, dass die Veränderung keine Auswirkungen auf die Steifheit hat. ANHANG V Die Anhänge I, III, V, VII, X, XII bis XV, XVII, XIX, XX, XXII, XXV bis XXXI, XXXIII und XXXIV der delegierten Verordnung (EU) 2015/208 werden wie folgt geändert: 1) Anhang I wird wie folgt geändert: a) Über der Zeile mit der Regelung Nr. 3 wird folgende Zeile eingefügt: „1 Anbau der Beleuchtungseinrichtungen Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis zur Änderungsserie 02 ABl. L 177 vom 10.7.2010, S. 1 T und C“; b) über der Zeile mit der Regelung Nr. 7 wird folgende Zeile eingefügt: „6 Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen und deren Lichtquellen Ergänzung 18 zur Änderungsserie 01 Berichtigung 1 der Ergänzung 18 Ergänzung 19 zur Änderungsserie 01 ABl. L 177 vom 10.7.2010, S. 40 T, C, R und S“; c) über der Zeile mit der Regelung Nr. 10 wird folgende Zeile eingefügt: „8 Anbau der Beleuchtungseinrichtungen Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis zur Änderungsserie 05 Berichtigung 1 zur Änderung 4 der Regelung ABl. L 177 vom 10.7.2010, S. 71 T und C“; d) über der Zeile mit der Regelung Nr. 21 wird folgende Zeile eingefügt: „20 Anbau der Beleuchtungseinrichtungen Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis zur Änderungsserie 03 ABl. L 177 vom 10.7.2010, S. 170 T und C“; e) über der Zeile mit der Regelung Nr. 25 wird folgende Zeile eingefügt: „23 Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen und deren Lichtquellen Ergänzung 17 zur ursprünglichen Fassung der Regelung ABl. L 4 vom 7.1.2012, S. 18 T, C, R und S“ f) über der Zeile mit der Regelung Nr. 79 wird folgende Zeile eingefügt: „77 Anbau der Beleuchtungseinrichtungen Ergänzung 14 zur ursprünglichen Fassung der Regelung ABl. L 4 vom 7.1.2012, S. 21 T, C, R und S“. 2) Anhang III Nummer 2.6 erhält folgende Fassung: „2.6. Um den Genehmigungsbehörden die Möglichkeit zu geben, die theoretische Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschinen zu berechnen, geben die Hersteller als Richtwerte das Übersetzungsverhältnis, die von den Antriebsrädern bei einer Umdrehung tatsächlich zurückgelegte Strecke, die Höchstleistungsdrehzahl des Motors bei Vollgas oder die Abregeldrehzahl bei Volllast mit vollständig geöffneter Drosselklappe (der höhere Wert ist heranzuziehen) an; der Drehzahlregler ist dabei, soweit vorhanden, nach den Vorschriften des Herstellers einzustellen. Die theoretische Höchstgeschwindigkeit ist ohne die unter Nummer 2.5 genannten Toleranzen zu berechnen.“ 3) Anhang V wird wie folgt geändert: a) Abschnitt 1 erhält folgende Fassung: „1.   Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Anhangs gelten die Begriffsbestimmungen des Anhangs XXXIII Abschnitt 1. Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:“ b) Nummer 2.3 wird wie folgt geändert: i) der erste Satz erhält folgende Fassung: „Die Anforderungen von Nummer 2.2. gelten nicht für Zugmaschinen der Klasse C mit Gleisketten aus Stahl und Differenziallenkung.“ ii) der dritte Satz erhält folgende Fassung: „Ist die Lenkanlage mit dem Bremssystem kombiniert, gelten die Anforderungen der delegierten Verordnung (EU) 2015/68 der Kommission (*1). (*1)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/68 der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen für die Bremsen von Fahrzeugen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 17 vom 23.1.2015, S. 1).“ " c) in Nummer 3.4.1.1 erhält der vierte Satz folgende Fassung: „Unbeschadet der Anforderungen der delegierten Verordnung (EU) 2015/68 gilt: Besteht eine hydraulische Verbindung zwischen der hydraulischen Lenkanlage und dem hydraulischen Bremssystem und sind beide an eine gemeinsame Energiequelle angeschlossen, so darf die Kraft zur Betätigung der Lenkanlage bei Ausfall eines der beiden Systeme 40 daN nicht übersteigen.“ 4) In Anhang VII erhält Nummer 2 die folgende Fassung: „2. hinsichtlich der Sicht neben der Zugmaschine den Abschnitt von ISO 5721-2:2014 über das Sichtfeld zur Seite und nach hinten von landwirtschaftlichen Zugmaschinen. Die Anforderungen von Abschnitt 5.1.3 von ISO 5721-2:2014 können durch eine Kombination aus direkter und indirekter Sicht erfüllt werden.“ 5) Anhang X erhält folgende Fassung: „ANHANG X Anforderungen für Fahrerinformationssysteme 1.   Begriffsbestimmungen ‚Virtuelle Terminals‘ bezeichnet bordeigene elektronische Informationssysteme mit Bildschirmen, die dem Fahrer visuelle Informationen über den Zustand des Fahrzeugs und seiner Systeme liefern und es ihm ermöglichen, verschiedene Funktionen über einen Touchscreen oder eine Kleintastatur zu überwachen und zu steuern. 2.   Anforderungen 2.1 Fahrerinformationssysteme sind so auszulegen, dass die notwendigen Informationen dergestalt übermittelt werden, dass der Fahrer möglichst wenig abgelenkt wird. 2.2 Informationen in nichtsprachlicher Form auf einem digitalen Monitor müssen den Anforderungen von ISO 3767: Teil 1 (1998 +A2:2012) und Teil 2 (2008) genügen.“ 6) Anhang XII wird wie folgt geändert: a) Abschnitt 3 erhält folgende Fassung: „3.   Genehmigung Die Muster der unter den Nummern 2.1 bis 2.4 gennannten Unterlagen, die während des EU-Typgenehmigungsverfahrens einzureichen sind, müssen denjenigen in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 entsprechen.“ b) Abschnitt 4 erhält folgende Fassung: „4.   Genehmigungsnummer und Kennzeichnungen Jedes nach den Anforderungen dieses Anhangs genehmigte Fahrzeug erhält eine Genehmigungsnummer und eine Kennzeichnung entsprechend dem Muster gemäß Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504.“ c) die Nummern 6.1 und 6.1.1 erhalten folgende Fassung: „6.1.   Scheinwerfer für Fernlicht (UNECE-Regelungen Nr. 1, 8, 20, 98, 112 und 113, wie in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt) 6.1.1. Vorhandensein: Für Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 40 km/h vorgeschrieben. Bei anderen Zugmaschinen zulässig. An Fahrzeugen der Klassen R und S sind Scheinwerfer für Fernlicht nicht zulässig. Scheinwerfer für Fernlicht gemäß der in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelung Nr. 1 sind nur bei Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h zulässig. Scheinwerfer für Fernlicht gemäß den in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelungen Nr. 1, 8 und 20 sind bei neuen Zugmaschinentypen nur bis 31. Dezember 2020 und bei neuen Zugmaschinen nur bis 31. Dezember 2022 zulässig.“ d) Nummer 6.2 erhält folgende Fassung: „6.2. Scheinwerfer für Abblendlicht (UNECE-Regelungen Nr. 1, 8, 20, 98, 112 und 113, wie in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt)“; e) Nummer 6.2.1 erhält folgende Fassung: „6.2.1. Vorhandensein: Zugmaschinen müssen mit Scheinwerfern für Abblendlicht ausgestattet sein. An Fahrzeugen der Klassen R und S sind Scheinwerfer für Abblendlicht nicht zulässig. Scheinwerfer für Abblendlicht gemäß der in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelung Nr. 1 sind nur bei Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h zulässig. Scheinwerfer für Abblendlicht gemäß den in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelungen Nr. 1, 8 und 20 sind bei neuen Zugmaschinentypen nur bis 31. Dezember 2020 und bei neuen Zugmaschinen nur bis 31. Dezember 2022 zulässig.“ f) Nummer 6.25.5.1.2 erhält folgende Fassung: „6.25.5.1.2. Die beiden anderen Rückstrahler müssen in einer Höhe von nicht mehr als 2 500 mm über dem Boden angebracht sein und Nummer 6.25.5.1 entsprechen.“ 7) Anhang XIII wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Für diesen Anhang gelten die Begriffsbestimmungen hinsichtlich des Schutzes von Antriebselementen gemäß den Anforderungen von Artikel 20 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission (*2). (*2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission vom 19. September 2014 zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 364 vom 18.12.2014, S. 1).“ " b) Teil 2 Nummer 1.1 erhält folgende Fassung: „1.1. Teile im Insassenraum, außer den Seitentüren, wobei alle Türen, Fenster und Klappen geschlossen sind“; c) in Teil 2 Nummer 1.1.3.2 wird folgender Satz angefügt: „Diese Anforderung gilt nicht für Teile von Bedienelementen und von Gehäusen zwischen ihren Schaltern, die um weniger als 5 mm vorstehen; allerdings müssen bei diesen Teilen die nach außen gerichteten Kanten gebrochen sein, es sei denn, diese Teile stehen um weniger als 1,5 mm vor.“ d) in Teil 2 Nummer 3.1 erhält der zweite Absatz folgende Fassung: „Sind die Verkleidungen oder die Bauteile usw. mit Werkstoffen überzogen, deren Härte weniger als 60 Shore (A) beträgt, ist das in Absatz 1 beschriebene Verfahren zur Messung von Vorsprüngen erst nach Entfernung dieser Werkstoffe anzuwenden.“ e) in Teil 2 Nummer 4 erhält die Überschrift folgende Fassung: „Prüfgerät und Verfahren für die Nummern 1.1.3 und 1.1.4“; f) Teil 4 erhält folgende Fassung: „TEIL 4 Sicherheitsgurte Es gelten die Anforderungen gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014.“ 8) Anhang XIV erhält folgende Fassung: „ANHANG XIV Anforderungen für die Fahrzeugaußenseite und Zubehörteile 1.   Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Anhangs gelten die Begriffsbestimmungen des Anhangs XII Abschnitt 1 und des Anhangs XXXIII Abschnitt 1. Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1.1. ‚Außenfläche‘ bezeichnet die Außenseite des Fahrzeugs einschließlich der Räder, Ketten, Türen, Stoßstangen, Motorhaube, Zugänge, Tanks, Kotflügel und Auspuffanlage. 1.2. ‚Abrundungsradius‘ bezeichnet den Radius eines Kreises, dessen Bogen der abgerundeten Form des betreffenden Bauteils am ehesten entspricht. 1.3. ‚Äußerster Rand‘ des Fahrzeugs in Bezug auf die Seiten des Fahrzeugs bezeichnet die Ebene parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeugs, die mit seinem seitlichen Außenrand zusammenfällt, wobei die folgenden vorstehenden Teile nicht berücksichtigt werden: a) Reifen in der Nähe des Bodenberührungspunktes und Verbindungen zu Reifendruckanzeigern sowie Vorrichtungen und Leitungen zum Aufpumpen und Entleeren von Reifen; b) Gleitschutzvorrichtungen, die an den Rädern befestigt werden können; c) Rückspiegel einschließlich ihrer Halterung; d) seitliche Fahrtrichtungsanzeiger, Umrissleuchten, Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Parkleuchten, Rückstrahler, Signaltafeln und hintere Kennzeichnungstafeln für langsam fahrende Fahrzeuge; e) Gelenkelemente an klappbaren Überrollschutzstrukturen (ROPS) von Zugmaschinen der Klassen T2, C2, T3 und C3; f) mechanische, elektrische, pneumatische oder hydraulische Anschlüsse und deren Halterungen an den Seiten von Zugmaschinen. 2.   Anwendungsbereich 2.1. Dieser Anhang gilt für folgende Teile der Außenfläche bei einem beladenem Fahrzeug, das mit Reifen des größten Durchmessers oder mit einem Gleiskettensatz der größten Höhenabmessung, für die es genehmigt ist, ausgerüstet ist, wenn alle Türen, Fenster, Klappen usw. geschlossen sind: 2.1.1. die Teile, die sich auf den Seiten und in einer Höhe von weniger als 0,75 m befinden und die in jeder im rechten Winkel zur Längsachse des Fahrzeugs verlaufenden senkrechten Ebene die Außenkante bilden, außer jener Teile, die mehr als 80 mm von der rechten und linken Außenkante des Fahrzeugs in Bezug auf dessen Längsmittelebene entfernt sind, wenn das Fahrzeug mit den Reifen oder mit dem Gleiskettensatz nach Nummer 2.1 bei schmalster Spurbreite ausgerüstet ist; sind mehr als ein Reifen oder Gleiskettensatz nach Nummer 2.1 vorhanden, so ist derjenige heranzuziehen, bei dem das Fahrzeug die geringste Breite aufweist; 2.1.2. alle Teile auf den Seiten und in einer Höhe zwischen 0,75 m und 2 m außer: 2.1.2.1. denjenigen Teilen, die nicht von einer Kugel mit einem Durchmesser von 100 mm berührt werden können, wenn man sich waagerecht in jeder im rechten Winkel zur Längsmittelebene des Fahrzeugs verlaufenden Ebene annähert; wenn das Fahrzeug gemäß Nummer 2.1 mit den Reifen oder mit dem Gleiskettensatz bei schmalster Spurbreite ausgerüstet ist, darf die Kugel höchstens um 80 mm von der linken und rechten Außenkante des Fahrzeugs in Richtung der Längsmittelebene verschoben werden; sind mehr als ein Reifen oder Gleiskettensatz nach Nummer 2.1 vorhanden, so ist derjenige heranzuziehen, bei dem das Fahrzeug die geringste Breite aufweist; 2.2. Der Zweck dieser Vorschriften besteht darin, die Gefahr oder die Schwere der Verletzung von Personen zu verringern, die sich bei einem Zusammenstoß an der Außenfläche des Fahrzeugs stoßen oder von dieser gestreift werden. Dies gilt sowohl für das stehende als auch für das fahrende Fahrzeug. 2.3. Dieser Anhang gilt nicht für Außenrückspiegel und deren Halterungen. 2.4. Dieser Anhang gilt weder für Gleisketten noch für die Teile der Ketten, die sich innerhalb der senkrechten Ebene befinden, die von der Außenkante des Laufbandes oder der Gleiskette von Fahrzeugen der Klasse C gebildet wird. 2.5. Dieser Anhang gilt nicht für die Teile der Räder und der Radabdeckungen, die sich innerhalb der senkrechten Ebene befinden, die von der äußeren Seitenwand der Reifen gebildet wird. 2.6. Dieser Anhang gilt nicht für Trittbretter oder Sprossen einschließlich deren Halterung, wie in den Nummern 3.3 und 4.2 des Anhangs XV der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 genannt. 2.7. Dieser Anhang gilt nicht für mechanische, elektrische, pneumatische oder hydraulische Anschlüsse einschließlich deren Halterungen, die an den Seiten von Zugmaschinen angebracht sind. 2.8. Dieser Anhang gilt nicht für Gelenkelemente an klappbaren Überrollschutzstrukturen (ROPS) von Zugmaschinen der Klassen T2, C2, T3 und C3. 3.   Anforderungen 3.1. Die Außenfläche des Fahrzeugs darf keine nach außen gerichteten spitzen oder scharfen Teile, rauen Oberflächen oder nach außen vorstehende Teile aufweisen, deren Form, Abmessungen, Richtung oder Gestaltfestigkeit die Gefahr oder die Schwere der Verletzung von Personen vergrößern können, die sich

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.