Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1788 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Anforderungen für die EU-Typgenehmigung von Fahrzeugen und zur Änderung und Berichtigung der delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1322/2014, (EU) 2015/96, (EU) 2015/68 und (EU) 2015/208 der Kommission hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen, der Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit, der Anforderungen an die Bremsen von Fahrzeugen und der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016R1788. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ft- oder hydraulischen Bremsanlagen“. 3) Anhang III wird wie folgt geändert: a) Nummer 3.6.2.1.2.1 wird gestrichen; b) in Anlage 2 Nummer 1.1 erhält die Erläuterung des Symbols A folgende Fassung: „A = hydraulischer Speicher (Vorfülldruck 1 000 kPa)“. 4) Anhang IV wird wie folgt geändert: a) Die Änderung in Teil A Nummer 1.2.2.1 Satz 3 betrifft nicht die deutsche Fassung; b) Teil B wird wie folgt geändert: i) Die Änderung in Nummer 1.2.2.1 Satz 3 betrifft nicht die deutsche Fassung; ii) in Nummer 1.3.2.1 erhält Satz 3 folgende Fassung: „Das Anfangsenergieniveau ist im Beschreibungsbogen festzuhalten.“ c) Teil C wird wie folgt geändert: i) in Nummer 1.1.1 wird folgender Absatz angefügt: „Energiespeichereinrichtungen, die als Pulsationsdämpfer in hydraulischen Bremsanlagen, deren vorgeschriebene Betriebsbremswirkung mithilfe einer Energiequelle erreicht wird, verwendet werden, gelten nicht als Energiespeicher im Sinne dieses Anhangs.“ ii) Nummer 2.1.3 erhält folgende Fassung: „2.1.3. Auswertung der Ergebnisse Für Zugmaschinen, bei denen das Ankuppeln eines Anhängefahrzeugs nicht zulässig ist, darf die Zeit t 30 s nicht überschreiten.“. 5) Anhang V Nummer 2.2.1 erhält folgende Fassung: „2.2.1. Anforderungen zur Ansprech- und Schwelldauer gemäß Anhang III Abschnitt 6“ 6) Anhang VII wird wie folgt geändert: a) Der Titel erhält folgende Fassung: „Alternative Prüfvorschriften für Fahrzeuge, an denen Prüfungen durchgeführt wurden, die den Prüfungen Typ I, II oder III gleichwertig sind“; b) Die Abschnitte 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „1.   Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet: 1.1. ‚geprüftes Anhängefahrzeug‘ ein Anhängefahrzeug, das für den Anhängefahrzeugtyp, für den eine Typgenehmigung beantragt wird, repräsentativ ist; 1.2. ‚identisch‘ Teile mit identischen geometrischen und mechanischen Eigenschaften sowie die Werkstoffe, die bei den Bauteilen der Fahrzeuge zum Einsatz kommen; 1.3. ‚Bezugsachse‘ eine Achse, für die ein Prüfbericht existiert; 1.4. ‚Bezugsbremse‘ eine Bremse, für die ein Prüfbericht existiert; 1.5. ‚Nennprüfmasse‘ die vom Hersteller angegebene Masse einer Bremsschreibe oder -trommel beziehungsweise die Masse, mit der die entsprechende Prüfung vom technischen Dienst durchgeführt wird; 1.6. ‚tatsächliche Prüfmasse‘ die vom technischen Dienst vor der Prüfung gemessene Masse; 1.7. ‚Ansprechschwelle des Eingangsbremsmoments‘ das Eingangsmoment, das zur Erzielung eines messbaren Bremsmomentes erforderlich ist; 1.8. ‚erklärte Ansprechschwelle des Eingangsbremsmoments‘ die vom Hersteller angegebene, für die Bremse repräsentative Ansprechschwelle des Eingangsbremsmoments; 1.9. ‚angegebener Außendurchmesser‘ den vom Hersteller angegebenen Außendurchmesser einer Bremsscheibe, der der repräsentative Außendurchmesser der Bremsscheibe ist; 1.10. ‚Nennaußendurchmesser‘ den Außendurchmesser, der vom Hersteller für die Bremsscheibe angegeben wird, an der der technische Dienst die entsprechende Prüfung durchführt; 1.11. ‚tatsächlicher Außendurchmesser‘ den vom technischen Dienst vor der Prüfung gemessenen Außendurchmesser einer Bremsscheibe; 1.12. ‚wirksame Länge der Nockenwelle‘ die Strecke zwischen der Mittellinie des S-Nockens und der Mittellinie des Betätigungshebels; 1.13. ‚Selbstverstärkungsfaktor‘ das Verstärkungsverhältnis zwischen Eingangs- und Ausgangsmoment der Bremse. 2.   Allgemeine Anforderungen Die Prüfungen vom Typ I und/oder Typ II oder Typ III nach Anhang II sind bei Fahrzeugen sowie deren Systemen, die zur Genehmigung vorgeführt werden, in den folgenden Fällen nicht erforderlich: 2.1. Die betreffende Zugmaschine oder das betreffende Anhängefahrzeug ist bezüglich der Bremsen hinsichtlich der Bereifung, der je Achse aufgenommenen Bremsenergie und hinsichtlich der Montage der Reifen und Bremsen identisch mit einer Zugmaschine oder einem Anhängefahrzeug, die oder das 2.1.1. die Prüfung Typ I und/oder Typ II oder Typ III mit Erfolg durchlaufen hat und 2.1.2. hinsichtlich der aufgenommenen Bremsenergie für Achslasten genehmigt ist, die gleich denen des betreffenden Fahrzeugs oder größer sind. 2.2. Das betreffende Fahrzeug ist eine Zugmaschine oder ein Anhängefahrzeug, dessen Achsen bezüglich der Bremsen hinsichtlich der Bereifung, der je Achse aufgenommenen Bremsenergie und hinsichtlich der Montage der Reifen und Bremsen mit Achsen identisch sind, die einzeln mit Erfolg die Prüfung Typ I und/oder Typ II oder Typ III durchlaufen haben, und zwar für Achslasten, die gleich oder größer als die des betreffenden Fahrzeugs sind, sofern die je Achse aufgenommene Bremsenergie nicht größer ist als die je Achse aufgenommene Bremsenergie während der Bezugsprüfung der Einzelachse. 2.3. Das betreffende Fahrzeug besitzt eine Dauerbremsanlage, die keine Motorbremse ist und die mit einer unter nachstehenden Bedingungen bereits geprüften Dauerbremsanlage identisch ist: 2.3.1. Die Dauerbremsanlage hat bei der Prüfung auf einer Gefällstrecke von mindestens 6 % (Prüfung Typ II) allein ein Fahrzeug stabilisiert, dessen Höchstmasse bei der Prüfung mindestens gleich der Gesamtmasse des zu genehmigenden Fahrzeugs ist. 2.3.2. Bei der vorgenannten Prüfung muss kontrolliert werden, ob die Drehzahl der umlaufenden Teile der Dauerbremsanlage bei einer Geschwindigkeit des zu genehmigenden Fahrzeugs von 30 km/h einem Verzögerungsmoment entspricht, das mindestens dem Moment bei der Prüfung gemäß Nummer 2.3.1 entspricht. 2.4. Das betreffende Fahrzeug ist ein Anhängefahrzeug mit druckluftbetätigten S-Nocken- oder Scheibenbremsen, die die Anforderungen nach Anlage 1 hinsichtlich der Überprüfung der Merkmale im Vergleich zu den im Prüfbericht aufgeführten Merkmalen aus einem Bericht über eine Bezugsachse erfüllen. Andere Bremsenkonstruktionen von druckluftbetätigten S-Nocken- oder Scheibenbremsen können zugelassen werden, wenn gleichwertige Informationen vorgelegt werden.“ c) Abschnitt 4 erhält folgende Fassung: „4.   Typgenehmigungsbogen Wurden die vorstehenden Vorschriften angewendet, muss der Typgenehmigungsbogen folgende Angaben umfassen: 4.1. Handelt es sich um einen Fall nach Nummer 2.1 dieses Anhangs, wird die Genehmigungsnummer des Fahrzeugs angegeben, an dem die Prüfung Typ I und/oder Typ II oder Typ III, auf die Bezug genommen wird, durchgeführt worden ist. 4.2. In den unter Nummer 2.2 dieses Anhangs beschriebenen Fällen ist Tabelle I des Musters nach Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 auszufüllen. 4.3. In den unter Nummer 2.3 dieses Anhangs beschriebenen Fällen ist Tabelle II des Musters nach Artikel V der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 auszufüllen. 4.4. Trifft Nummer 2.4 dieses Anhangs zu, ist Tabelle III des Musters nach Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 auszufüllen.“ d) Anlage 1 wird wie folgt geändert: i) Abschnitt 2 erhält folgende Fassung: „2.   Die in diesem Anhang verwendeten Symbole sind in der nachstehenden Tabelle erläutert: 2.1. Symbole P = von der Achse unter statischen Bedingungen getragener Teil der Fahrzeugmasse F = Normalkraft der Fahrbahn auf die Achse unter statischen Bedingungen = P·g FR = gesamte statische Normalkraft der Fahrbahn auf alle Räder des Anhängefahrzeugs Fe = Prüfungsachslast Pe = Fe / g g = Beschleunigung aufgrund der Schwerkraft: g = 9,81 m/s2 C = Eingangsbremsmoment C0 = Ansprechschwelle des Eingangsbremsmoments. Dieses Moment kann durch Extrapolation von Messungen innerhalb eines Bereichs von höchstens 15 % Abbremsung oder nach anderen, gleichwertigen Methoden bestimmt werden C0,dec = erklärte Ansprechschwelle des Eingangsbremsmoments Cmax = maximales Eingangsbremsmoment R = dynamischer Reifenrollradius. Alternativ hierzu kann bei Fahrzeugen der Klassen Ra und Sa der statische Radius des belasteten Reifens entsprechend der Angabe des Reifenherstellers anstelle des dynamischen Reifenrollradius verwendet werden T = Bremskraft zwischen Reifen und Fahrbahn TR = Gesamtbremskraft des Anhängefahrzeugs zwischen Reifen und Fahrbahn M = Bremsmoment = T.R z = Abbremsung = T/F oder M/(R·F) s = Kolbenhub (Arbeitshub plus Leerhub) sp = nutzbarer Kolbenhub (der Hub, bei dem die Kolbenkraft 90 % der mittleren Kolbenkraft ThA beträgt) ThA = mittlere Kolbenkraft (die mittlere Kolbenkraft wird über das Integral der Kolbenkraftwerte zwischen 1/3 und 2/3 des gesamten Kolbenhubs Smax ermittelt) l = Hebellänge r = Innenradius der Bremstrommeln oder wirksamer Radius der Bremsscheiben p = Bremszylinderdruck Anmerkung: Zeichen mit dem Suffix ‚e‘ beziehen sich auf die Parameter im Zusammenhang mit der Bezugsbremsenprüfung und können gegebenenfalls zu anderen Zeichen hinzutreten.“ ii) Nummer 3.1.2 erhält folgende Fassung: „3.1.2. Die Prüfergebnisse für Achsgruppen können nach Nummer 2.1 dieses Anhangs verwendet werden, sofern die Energieaufnahme jeder Achse während der Bremsprüfung bei der Schleppfahrt und mit heißen Bremsen gleich ist.“ iii) Nummer 3.7 erhält folgende Fassung: „3.7. Kennzeichnung 3.7.1. Auf der Achse müssen, an einer Stelle zusammengefasst, die folgenden Angaben zur Identifizierung in beliebiger Reihenfolge sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein: 3.7.1.1. Hersteller der Achse und/oder Fabrikmarke, 3.7.1.2. Bezeichnung der Achse, 3.7.1.3. Bezeichnung der Bremse, 3.7.1.4. Angabe von Fe, 3.7.1.5. Hauptteil der Prüfberichtsnummer, 3.7.1.6. Beispiel für die Kennzeichen: Hersteller der Achse und/oder Fabrikmarke ABC ID1-XXXXXX ID2-YYYYYY ID3-11111 ID4-ZZZZZZZ 3.7.2. An einer nicht integrierten selbsttätigen Nachstelleinrichtung müssen, an einer sichtbaren Stelle zusammengefasst, mindestens folgende Angaben zur Identifizierung lesbar und dauerhaft angebracht sein: 3.7.2.1. Hersteller und Fabrikmarke oder gegebenenfalls eine der beiden Angaben 3.7.2.2. Typ 3.7.2.3. Version 3.7.3. Auf jedem Bremsbelag oder Bremsklotz müssen Fabrikmarke und Typ lesbar und dauerhaft so angebracht sein, dass die Angaben sichtbar sind, wenn der Bremsbelag oder Bremsklotz auf der Bremsbacke/Trägerplatte befestigt ist. 3.7.4. Identifizierungsnummern 3.7.4.1. Achsidentifizierungsnummer Mit der Achsidentifizierungsnummer werden Achsen nach ihrer Bremskraft-/Bremsmomentaufnahmefähigkeit gemäß den Angaben des Achsherstellers eingeteilt. Die Achsidentifizierungsnummer muss alphanumerisch sein und aus den vier Zeichen ‚ID1-‘ bestehen, an die sich höchstens 20 Zeichen anschließen. 3.7.4.2. Bezeichnung der Bremse Die Bremsidentifizierungsnummer muss alphanumerisch sein und aus den vier Zeichen ‚ID2-‘ bestehen, an die sich höchstens 20 Zeichen anschließen. Bremsen mit derselben Identifizierungsnummer weisen bei folgenden Kriterien keine Unterschiede auf: a) Typ der Bremse, b) Basiswerkstoff des Bremssattelgehäuses, des Bremsträgers und der Bremsscheibe oder -trommel, c) Größenangaben mit dem Suffix ‚e‘ gemäß den Prüfbericht, d) Hauptmethode zur Erzeugung der Bremskraft innerhalb der Bremse, e) bei Scheibenbremsen die Anbringung des Bremssattels: fest oder schwimmend, f) Bremsfaktor BF, g) verschiedene, von Nummer 3.7.4.2.1 dieser Anlage nicht erfasste Eigenschaften der Bremse im Zusammenhang mit den Anforderungen von Anhang VII. 3.7.4.2.1. Zulässige Unterschiede zwischen Bremsen mit derselben Bremsidentifizierungsnummer Bremsen mit derselben Bremsidentifizierungsnummer können sich im Hinblick auf die folgenden Kriterien unterscheiden: a) Zunahme des erklärten maximalen Eingangsbremsmomentes Cmax, b) Abweichung von der erklärten Masse der Bremsscheibe oder Bremstrommel mdec: ±20 %, c) Methode zur Befestigung des Bremsbelags oder des Bremsklotzes auf der Bremsbacke bzw. Trägerplatte, d) Bei Scheibenbremsen Erhöhung des maximal möglichen Bremshubs, e) wirksame Länge der Nockenwelle, f) erklärte Ansprechschwelle des Bremsmoments C0,dec, g) ±5 mm Abweichung vom angegebenen Außendurchmesser der Bremsscheibe, h) Art der Kühlung der Bremsscheibe (innenbelüftet/nicht innenbelüftet), i) Nabe (integriert oder nicht integriert), j) Scheibe mit integrierter Trommel – mit oder ohne Feststellbremsfunktion, k) geometrisches Verhältnis zwischen den Reibungsoberflächen und Befestigungseinrichtung der Bremsscheibe, l) Art der Bremsbeläge, m) Veränderungen bei den Werkstoffen (außer Veränderungen beim Grundwerkstoff nach Absatz 3.7.4.2), sofern der Hersteller bestätigt, dass die Veränderung die Leistung bei den erforderlichen Prüfungen nicht beeinträchtigt, n) Bremsankerplatte und Bremsbacken. 3.7.4.3. Fe-Identifizierungsnummer Die Fe-Identifizierungsnummer gibt die Prüfungsachslast an. Sie muss alphanumerisch sein und aus den vier Zeichen ‚ID3-‘ bestehen, an die sich der Fe-Wert in daN ohne das Kürzel ‚daN‘ anschließt. 3.7.4.4. Prüfberichtsidentifizierungsnummer Die Prüfberichtsidentifizierungsnummer muss alphanumerisch sein und aus den vier Zeichen ‚ID4‘ bestehen, an die sich der Hauptteil der Prüfberichtsnummer anschließt. 3.7.5. Selbsttätige Nachstelleinrichtung (integriert oder nicht integriert) 3.7.5.1. Arten von selbsttätigen Nachstelleinrichtungen Nachstelleinrichtungen desselben Typs weisen bei folgenden Kriterien keine Unterschiede auf: a) Gehäuse: Grundwerkstoff, b) maximal zulässiges Moment an der Bremswelle, c) Arbeitsprinzip der Nachstelleinrichtung. 3.7.5.2. Versionen von selbsttätigen Nachstelleinrichtungen im Hinblick auf das Nachstellverhalten Selbsttätige Nachstelleinrichtungen innerhalb eines Typs, die das Lüftspiel der Bremse beeinflussen, gelten als verschiedene Versionen.“ iv) Nummer 3.8 erhält folgende Fassung: „3.8. Prüfungskriterien Falls für eine Achse oder Bremse, die innerhalb der im Beschreibungsbogen genannten Grenzen verändert wurde, ein neuer Prüfbericht oder eine Erweiterung des Prüfberichts erforderlich ist, wird, unter Berücksichtigung der mit dem technischen Dienst vereinbarten ungünstigsten Konfigurationen, nach folgenden Kriterien bestimmt, ob neue Prüfungen notwendig sind. In der nachfolgenden Tabelle werden folgende Abkürzungen verwendet: CT (complete test, vollständige Prüfung) Prüfung: 3.5.1.: Zusätzliche Prüfung der Bremswirkung bei kalter Bremse 3.5.2.: Prüfung des Absinkens der Bremswirkung (Prüfung Typ I) (*2) 3.5.3.: Prüfung des Absinkens der Bremswirkung (Prüfung Typ III) (*2) FT (fade test, Prüfung des Absinkens der Bremswirkung) Prüfung: 3.5.1. Zusätzliche Prüfung der Bremswirkung bei kalter Bremse 3.5.2. Prüfung des Absinkens der Bremswirkung (Prüfung Typ I) (*2) 3.5.3. Prüfung des Absinkens der Bremswirkung (Prüfung Typ III) (*2) Unterschiede nach Nummer 3.7.4.2.1 Prüfungskriterien a) Zunahme des erklärten maximalen Eingangsbremsmomentes Cmax Veränderung ohne zusätzliche Prüfung zulässig b) Abweichung von der erklärten Masse der Bremsscheibe oder Bremstrommel mdec: ± 20 % CT: Die leichteste Variante ist zu prüfen; falls die Nennprüfmasse für eine neue Variante um weniger als 5 % von einer zuvor geprüften Variante mit höherem Nennwert abweicht, kann auf eine Prüfung der leichteren Variante verzichtet werden. Die tatsächliche Prüfmasse des Prüfmusters darf um ±5 % von der Nennprüfmasse abweichen. c) Methode zur Befestigung des Bremsbelags/Bremsklotzes auf der Bremsbacke/Trägerplatte Ungünstigster Fall gemäß den Angaben des Herstellers, abgesprochen mit dem technischen Dienst, der die Prüfung durchführt d) Bei Scheibenbremsen Erhöhung des maximalen Bremshubs Veränderung ohne zusätzliche Prüfung zulässig e) Wirksame Länge der Nockenwelle Als ungünstigster Fall gilt die geringste Torsionssteifheit der Nockenwelle; sie ist folgendermaßen zu prüfen: i) FT; oder ii) Veränderung ohne zusätzliche Prüfung zulässig, wenn deren Auswirkungen auf Hub und Bremskraft errechnet werden können. In diesem Fall müssen im Prüfbericht die folgenden extrapolierten Werte angegeben sein: se, Ce, Te, Te/Fe. f) erklärte Ansprechschwelle des Eingangsbremsmoments C0,dec Es ist zu prüfen, ob die Bremswirkung weiterhin in dem in Diagramm 1 angegebenen Bereich liegt. g) ±5 mm Abweichung vom angegebenen Außendurchmesser der Bremsscheibe Als ungünstigster Fall gilt der kleinste Durchmesser. Der tatsächliche Außendurchmesser des Prüfmusters kann gegenüber dem vom Achshersteller angegebenen Nennaußendurchmesser um ±1 mm abweichen. h) Art der Kühlung der Bremsscheibe (innenbelüftet/nicht innenbelüftet) Jeder Typ ist zu prüfen. i) Nabe (integriert oder nicht integriert) Jeder Typ ist zu prüfen. j) j) Scheibe mit integrierter Trommel – mit oder ohne Feststellbremsfunktion Für dieses Merkmal ist keine Prüfung erforderlich. k) Geometrisches Verhältnis zwischen den Reibungsoberflächen und der Befestigungseinrichtung der Bremsscheibe Für dieses Merkmal ist keine Prüfung erforderlich. l) Art der Bremsbeläge Jeder Bremsbelagtyp m) Veränderungen bei den Werkstoffen (außer Veränderungen beim Grundwerkstoff nach Absatz 3.7.4.2), sofern der Hersteller bestätigt, dass die Veränderung die Leistung bei den erforderlichen Prüfungen nicht beeinträchtigt Prüfung hierfür nicht erforderlich. n) Trägerplatte und Bremsbacken Prüfbedingungen (ungünstigster Fall) (*3): Trägerplatte: Mindestdicke Bremsbacke: leichteste Bremsbacke 3.8.1. Ergeben sich bei einer selbsttätigen Nachstelleinrichtung Abweichungen von einer nach den Nummern 3.7.5.1 und 3.7.5.2 geprüften Einrichtung, ist eine zusätzliche Prüfung nach Absatz 3.6.2 erforderlich.“ 7) Anhang VIII wird wie folgt geändert: a) Nummer 2.2.18 erhält folgende Fassung: „2.2.18. s': nutzbarer Auflaufweg in Millimeter, ermittelt nach Absatz 10.4“ b) Nummer 2.2.23 erhält folgende Fassung: „2.2.23. M*: Bremsmoment entsprechend der Angabe des Herstellers. Dieses Bremsmoment muss mindestens eine Bremskraft erzeugen, die der vorgeschriebenen Bremskraft B* entspricht;“ c) Nummer 2.2.24 erhält folgende Fassung: „2.2.24. R: dynamischer Reifenrollradius. Alternativ hierzu kann bei Fahrzeugen der Klassen Ra und Sa anstelle des dynamischen Reifenrollradius der statische Radius des belasteten Reifens entsprechend der Angabe des Reifenherstellers verwendet werden;“ d) Nummer 5.5 erhält folgende Fassung: „5.5. Bei einer Auflaufbremsanlage für mehrachsige Deichsel-Anhängefahrzeuge ist der unter Nummer 10.4.1 genannte Verlustweg so zu messen.“ e) Abschnitt 9 erhält folgende Fassung: „9.   Prüfberichte Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung für Anhängefahrzeuge mit Auflaufbremsanlagen sind die Prüfberichte für die Auflaufeinrichtung und für die Bremsen sowie die Prüfberichte über die Zuordnung der Auflaufeinrichtung, der Übertragungseinrichtung und der Bremsen am Anhängefahrzeug beizufügen, die mindestens die in Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 bezeichneten Angaben enthalten müssen.“ f) In Nummer 10.3.1 erhält der zweite Absatz folgende Fassung: „Um zu prüfen, ob diese Bedingungen eingehalten werden, sind folgende Ungleichungen zu untersuchen:“ g) Nummer 10.3.1.1 erhält folgende Fassung: „10.3.1.1. Für Auflaufbremssysteme mit mechanischer Übertragungseinrichtung: “; h) Nummer 10.3.1.2 erhält folgende Fassung: „10.3.1.2. Für Auflaufbremssysteme mit hydraulischer Übertragungseinrichtung: “; i) Nummer 10.4.3.2 erhält folgende Fassung: „10.4.3.2. Für Auflaufbremssysteme mit hydraulischer Übertragungseinrichtung: “; j) Die folgenden Nummern 10.4.4, 10.4.4.1, 10.4.4.1.1, 10.4.4.1.2, 10.4.4.2, 10.4.4.2.1, 10.4.4.2.2, 10.4.5, 10.4.5.1, 10.4.5.2, 10.4.5.3 und 10.4.5.4 werden eingefügt: „10.4.4. Wenn das Anhängefahrzeug rückwärts bewegt wird, sind folgende Ungleichungen anzuwenden: 10.4.4.1. Für Auflaufbremssysteme mit mechanischer Übertragungseinrichtung: 10.4.4.1.1. 10.4.4.1.2. 10.4.4.2. Für Auflaufbremssysteme mit hydraulischer Übertragungseinrichtung: 10.4.4.2.1. 10.4.4.2.2. 10.4.5. Kontrollen, wenn ein Überlastungsschutz im Sinne von Abschnitt 3.6 vorhanden ist Folgende Ungleichungen sind anzuwenden: 10.4.5.1. bei mechanischem Überlastungsschutz an der Auflaufeinrichtung: 10.4.5.2. bei hydraulischem Überlastungsschutz an der Auflaufeinrichtung: 10.4.5.3. wenn der Überlastungsschutz an der Auflaufeinrichtung angebracht ist: 10.4.5.4. wenn der Überlastungsschutz an der Bremse angebracht ist: k) in Anlage 1 erhält Abbildung 5 

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.