Europäische Union

2000/273/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. März 2000 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend sieben Produkte für europäische technische Zulassungen ohne Leitlinie (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 668) (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2001-08-02

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2000D0273 — DE — 02.08.2001 — 001.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. März 2000 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend sieben Produkte für europäische technische Zulassungen ohne Leitlinie (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 668) (Text von Bedeutung für den EWR) (2000/273/EG) (ABl. L 086, 7.4.2000, p.15) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date ►M1 Entscheidung der Kommission vom 8. Januar 2001   L 209 33 2.8.2001 ▼B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. März 2000 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend sieben Produkte für europäische technische Zulassungen ohne Leitlinie (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 668) (Text von Bedeutung für den EWR) (2000/273/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte ( 1 ), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG ( 2 ), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4, In Erwägung nachstehender Gründe: (1) Bei der Entscheidung zwischen den beiden in Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 89/106/EWG genannten Verfahren zur Bescheinigung der Konformität eines Produkts muß die Kommission dem „jeweils am wenigsten aufwendigen Verfahren, das mit den Sicherheitsanforderungen vereinbar ist“, den Vorzug geben, d. h. entscheiden, ob für ein bestimmtes Produkt entweder eine werkseigene Produktionskontrolle unter der Verantwortung des Herstellers eine notwendige und ausreichende Voraussetzung für die Konformitätsbescheinigung ist, oder ob aus Gründen, die sich auf die Erfüllung der Kriterien in Artikel 13 Absatz 4 beziehen, bei bestimmten Produkten eine zugelassene Zertifizierungsstelle zu beteiligen ist. (2) Nach Artikel 13 Absatz 4 ist das so bestimmte Verfahren in den Mandaten und in den technischen Spezifikationen anzugeben. Daher ist es wünschenswert, die Produkte zu bezeichnen, die in den technischen Spezifikationen zugrunde gelegt wurden. (3) Die beiden in Artikel 13 Absatz 3 genannten Verfahren sind in Anhang III der Richtlinie 89/106/EWG ausführlich beschrieben. Daher muß für jedes Produkt klar festgelegt werden, wie die beiden Verfahren unter Bezugnahme auf Anhang III anzuwenden sind, da in Anhang III bestimmten Systemen der Vorzug gegeben wird. (4) Das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a) entspricht den Systemen, die in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) erste Möglichkeit ohne laufende Überwachung und in zweite und dritte Möglichkeit festgelegt sind. Das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b) entspricht den Systemen, die in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer i) und in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) erste Möglichkeit mit laufender Überwachung festgelegt sind. (5) Die in dieser Enscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Konformität der Produkte nach Anhang I wird durch ein Verfahren bescheinigt, bei dem der Hersteller die alleinige Verantwortung für die werkseigene Produktionskontrolle trägt, die gewährleistet, daß das Produkt den einschlägigen technischen Spezifikationen entspricht. Artikel 2 Die Konformität der Produkte nach Anhang II wird durch ein Verfahren bescheinigt, bei dem zusätzlich zu der werkseigenen Produktionskontrolle durch den Hersteller eine zugelassene Zertifizierungsstelle an der Beurteilung und Überwachung der Produktionskontrolle oder des Produkts selbst beteiligt ist. Artikel 3 Das Konformitätsbescheinigungsverfahren nach Anhang III wird in den bereffenden europäischen technischen Zulassungen angegeben. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG I Bausatz für die Schwingungsdämpfung und Trittschalldämmung von schwimmenden Fußböden (EOTA Ref. 05.03/03): Für andere Verwendungszwecke als diejenigen, die den Brandverhaltensvorschriften für Produkte aus Materialien, die unter die Klassen ►M1  A1FL  ( 3 ), A2FL  ( 4 ), BFL  ( 5 ), CFL  ( 6 ) ◄ fallen, unterliegen. Bausatz für die Schwingungsdämpfung und Schalldämmung von Wänden (EOTA Ref. 06.01/09): Für andere Verwendungszwecke als diejenigen, die den Brandverhaltensvorschriften für Produkte aus Materialien, die unter die Klassen ►M1  A1  ( 7 ), A2  ( 8 ), B  ( 9 ), C ( 10 ) ◄ fallen, unterliegen. Wandplatten aus nichtrostendem Stahl (EOTA Ref. 06.04/04) Bausatz für Bodenablauf mit wassergefülltem Geruchsverschluß mit mechanisch wirkender Tauchglocke (EOTA Ref. 07.04/04). ANHANG II Bausatz für die Schwingungsdämpfung und Trittschalldämmung von schwimmenden Fußböden (EOTA Ref. 05.03/03): Für Verwendungszwecke, die den Brandverhaltensvorschriften für Produkte aus Materialien, die unter die Klassen ►M1  A1FL  ( 11 ), A2FL  ( 12 ), BFL  ( 13 ), CFL  ( 14 ) ◄ fallen, unterliegen. Bausatz für die Schwingungsdämpfung und Schalldämmung von Wänden (EOTA Ref. 06.01/09): Für Verwendungszwecke, die den Brandverhaltensvorschriften für Produkte aus Materialen, die unter die Klassen ►M1  A1  ( 15 ), A2  ( 16 ), B  ( 17 ), C ( 18 ) ◄ fallen, unterliegen. Ankerschienen (EOTA Ref. 06.01/01) Bausatz für chemische Verankerungen (EOTA Ref. 06.01/11) Bausatz für Epoxidharzbeton/glasfaserverstärktes Polyester/Epoxidharzmörtel-Verankerungen (EOTA Ref. 06.03/03). ANHANG III BESCHEINIGUNG DER KONFORMITÄT Anmerkung: Bei Produkten/Bausätzen der nachstehenden Produktfamilien mit mehr als einem Verwendungszweck sind die Aufgaben der zugelassenen Stelle im Rahmen der betreffenden Konformitätsbescheinigungssysteme kumulativ. PRODUKTFAMILIE SIEBEN PRODUKTE FÜR EUROPÄISCHE TECHNISCHE ZULASSUNGEN (1/2) Systeme der Konformitätsbescheinigung Für das (die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen (ihre) Verwendungszweck(e) wird die EOTA gebeten, in der betreffenden europäischen technischen Zulassung das (die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben: Produkt Verwendungszweck Stufe der Klasse System der Konformitätsbescheinigung Ankerschienen (EOTA Ref. 06.01/01)Bausatz für chemische Verankerungen (EOTA Ref. 06.01/11) Für Verankerungen — 1 Bausatz für Epoxidharzbeton/glasfaserverstärktes Polyester/Epoxidharzmörtel-Verankerungen (EOTA Ref. 06.03/03) Für die Instandsetzung tragender Bauteile — 1 Wandplatten aus nichtrostendem Stahl (EOTA Ref. 06.04/04) Für Mauerwerkswände — 3 Bausatz für die Schwingungsdämpfung und Trittschalldämmung von schwimmenden Fußböden (EOTA Ref. 05.03/03)Bausatz für die Schwingungsdämpfung und Schalldämmung von Wänden (EOTA Ref. 07.04/04) Innerhalb von Gebäuden — 3 Bausatz für Bodenablauf mit wassergefülltem Geruchsverschluß mit mechanisch wirkender Tauchglocke (EOTA Ref. 07.04/04) Innerhalb von Gebäuden — 4 System 1: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer i), ohne Stichprobenprüfung. System 3: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii), zweite Möglichkeit. System 4: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) dritte Möglichkeit. Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht festgelegt werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung eines solchen Produktmerkmals dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben. PRODUKTFAMILIE SIEBEN PRODUKTE FÜR EUROPÄISCHE TECHNISCHE ZULASSUNGEN (2/2) Systeme der Konformitätsbescheinigung Für das (die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen (ihre) Verwendungszweck(e) wird die EOTA gebeten, in der betreffenden europäischen technischen Zulassung das (die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheingiung anzugeben: Produkt Verwendungszweck Stufe der Klasse System der Konformitätsbescheinigung Bausatz für die Schwingungsdämpfung und Trittschalldämpfung von schwimmenden Fußböden (EOTA Ref. 05.03/03)Bausatz für die Schwingungsdämpfung und Schalldämmung von Wänden (EOTA Ref. 06.01/09) Für Verwendungszwecke, die den Vorschriften über das Brandverhalten unterliegen ►M1  A1  (1), A2 (1), B (1), C (1)  ◄ ►M1  A1FL (1), A2FL (1), BFL (1), CFL (1)  ◄ 1 ►M1  A1 (2), A2 (2), B (2), C  (2), D, E ◄ ►M1  A1FL (2), A2FL (2), BFL (2), CFL  (2), DFL, EFL  ◄ 3 ►M1  (A1 bis E) (3), F ◄ ►M1  (A1FL bis EFL) (3), FFL  ◄ 4 (*)    ►M1  Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen) ◄ . (**)    ►M1  Produkte/Materialien, auf die die Fußnote (*) nicht zutrifft ◄ . (***)    ►M1  Produkte/Materialien, bei denen eine Prüfung des Brandverhaltens nicht erforderlich ist (z. B. Produkte/Materialien der Klasse A1 gemäß der Entscheidung 96/603/EG der Kommission). ◄ System 1: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer i), ohne Stichprobenprüfung. System 3: Siehe Richtinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) zweite Möglichkeit. System 4: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) dritte Möglichkeit. Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht festglegt werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung eines solchen Produktmerkmals dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben. ( 1 ) ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12. ( 2 ) ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1. ( 3 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen).  ( 4 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen).  ( 5 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen).  ( 6 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen).  ( 7 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen). ( 8 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen). ( 9 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen). ( 10 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen). ( 11 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen).  ( 12 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen).  ( 13 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen).  ( 14 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen).  ( 15 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen). ( 16 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen). ( 17 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen). ( 18 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.