Europäische Union

Beschluss (EU, Euratom) 2021/625 der Kommission vom 14. April 2021 über die Einrichtung des Primärhändlernetzes und die Festlegung von Zulassungskriterien für die Mandatierung von Syndikatsführern und Mitgliedern der Führungsgruppe für syndizierte Transaktionen für die Zwecke der Mittelaufnahmetätigkeiten der Kommission im Namen der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft

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Quellenkennung: 32021D0625. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ebührenverzeichnis wird in einem Anhang zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen für für syndizierte Transaktionen mandatierte Syndikatsführer und Mitglieder der Führungsgruppe aufgeführt. Artikel 10 Zusätzliche Verpflichtungen Mitglieder des Primärhändlernetzes, die die in Artikel 8 festgelegten Zulassungskriterien erfüllen, können auf der Grundlage der Bewertung ihrer Verpflichtung, eine der folgenden Tätigkeiten durchzuführen, als für syndizierte Transaktionen mandatierte Syndikatsführer und Mitglieder der Führungsgruppe ausgewählt werden: a) nach bestem Vermögen die Liquidität von Schuldverschreibungen der Union und der Euratom mit einer Market-Making-Tätigkeit zu fördern und dadurch zur Kursfindung, zur Effizienz des Sekundärmarkts und zu einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Handels beizutragen; b) der Kommission eine faire Beratung und Marktinformationen im Hinblick auf die Konzeption und Umsetzung der Mittelaufnahmeprogramme und insbesondere Beratung vor der Veröffentlichung des Finanzierungsprogramms und im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Schuldenmanagementtransaktionen im Rahmen der Mittelaufnahmeprogramme zu bieten; c) der Kommission regelmäßig Informationen über Markttrends, Analysen und Forschungsarbeiten über die Funktionsweise des Rentenmarkts und insbesondere über das Segment der staatlichen und supranationalen Stellen sowie Agenturen zur Verfügung zu stellen; d) die Platzierung von Schuldverschreibungen der Union und der Euratom innerhalb einer diversifizierten und breiten Investorengemeinschaft als Teil ihrer Geschäftsstrategie zu fördern und zu entwickeln. Artikel 11 Auswahl des Syndikats (1)   Syndikate werden gemäß Anhang I Kapitel 1 Abschnitt 2 Nummer 11.1 Buchstabe j der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung ausgewählt. (2)   Die Kommission übermittelt die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen an eine Untergruppe infrage kommender Mitglieder des Primärhändlernetzes, die die Kriterien der Artikel 8 und 10 erfüllen, und ersucht um ein Angebot für die Teilnahme als Syndikatsführer oder Mitglied der Führungsgruppe. (3)   Die Auswahl der Untergruppe infrage kommender Primärhändler, an die die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gerichtet werden, sollte auf objektiven qualitativen und quantitativen Kriterien beruhen, die sich auf die nachgewiesene Fähigkeit infrage kommender Primärhändler zur Unterstützung staatlicher und supranationaler Emissionen auf Primär- und Sekundärmärkten und ihre Fähigkeit zur Ausgabe von Schuldverschreibungen an Investoren beziehen. Diese Kriterien umfassen auch eine Bewertung der Durchführung der in Artikel 10 aufgeführten Tätigkeiten. Die Kommission wendet ein Rotationsverfahren an, um sicherzustellen, dass alle infrage kommenden Mitglieder des Primärhändlernetzes regelmäßig aufgefordert werden, auf Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu antworten. (4)   Die Vorschläge der in Absatz 2 genannten infrage kommenden Mitglieder werden auf der Grundlage zusätzlicher objektiver qualitativer und quantitativer Kriterien und im Hinblick auf die Bildung eines Syndikats bewertet, dessen Zusammensetzung die bestmögliche Kombination von Managern für die optimale Abwicklung eines bestimmten Geschäfts darstellt. (5)   Die Kriterien für die Übermittlung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und für die Bewertung der eingegangenen Vorschläge werden der Untergruppe der Mitglieder des Primärhändlernetzes zusammen mit der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen mitgeteilt. KAPITEL 4 ANTRAG AUF MITGLIEDSCHAFT IM PRIMÄRHÄNDLERNETZ, ERSTELLUNG DES MITGLIEDERVERZEICHNISSES UND ÜBERWACHUNG Artikel 12 Antrag auf Mitgliedschaft und Verzeichnis der Primärhändler (1)   Interessierte Kreditinstitute reichen bei der Kommission einen Antrag auf Mitgliedschaft beim Primärhändlernetz ein, indem sie das Antragsformular und die beigefügte Checkliste für die Aufnahmekriterien ausfüllen und einreichen, die auf der Website der Kommission abrufbar sind. (2)   Anträge auf Aufnahme in das Primärhändlernetz müssen einen Nachweis über die Einhaltung der Artikel 4 und 5 enthalten. Welche Nachweise und Belege beizufügen sind, ist dem Antragsformular und seinen Anlagen zu entnehmen. (3)   Im Falle eines unvollständigen Antragsformulars, unvollständiger Angaben oder unzureichender Angaben kann der Antragsteller aufgefordert werden, die erforderlichen zusätzlichen Informationen vorzulegen. Werden die erforderlichen zusätzlichen Informationen nicht innerhalb einer angegebenen Frist vorgelegt, führt dies zur Ablehnung des Antrags. (4)   Die Vorlage falscher, irreführender oder unrichtiger Angaben oder Unterlagen während des Antragsverfahrens führt zur Nichtaufnahme in das Primärhändlernetz beziehungsweise zum Ausschluss aus dem Primärhändlernetz nach Artikel 15 dieses Beschlusses. (5)   Im Antragsformular stimmt jeder Primärhändler den AGB zu, erkennt damit deren Rechtsverbindlichkeit an und verpflichtet sich zu deren Einhaltung. (6)   Ein ordnungsgemäß bevollmächtigter Vertreter des Primärhändlers, der aufgrund der geltenden Rechtsvorschriften des betreffenden Staates und der einschlägigen Unternehmensunterlagen befugt ist, für den Primärhändler eine rechtswirksame Verpflichtung zu dem Zweck einzugehen, den in den AGB festgelegten Pflichten und Tätigkeiten nachzukommen, unterzeichnet das Antragsformular und die AGB, die er zusätzlich auf jeder Seite paraphiert. Zu diesem Zweck ist bei der Einreichung des Antragsformulars ein Auszug aus dem einschlägigen Handelsregister vorzulegen. (7)   Alle Mitteilungen, Bekanntmachungen oder Informationen im Zusammenhang mit diesem Beschluss und den AGB werden an die von den Primärhändlern in ihrem Antragsformular gewählte Mitteilungsadresse übermittelt und an die darin als „Koordinator“ bezeichnete Person gerichtet. Artikel 13 Aufnahme in das Primärhändlernetz (1)   Die Entscheidung über die Aufnahme eines Antragstellers in das Verzeichnis des Primärhändlernetzes wird spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung des entsprechenden Antrags gefasst. Wird ein Antragsteller aufgefordert, zusätzliche Informationen gemäß Artikel 12 Absatz 3 vorzulegen, so wird die Frist für eine Entscheidung über diesen Antragsteller bis zum Zeitpunkt der Übermittlung dieser zusätzlichen Informationen ausgesetzt. Teilt der Antragsteller der Kommission mit, dass er den Antrag für vollständig hält, so wird die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten gefasst. Die Entscheidung wird dem Antragsteller mitgeteilt. Die Entscheidungen über die Nichtaufnahme sind mit Gründen zu versehen. (2)   Das aktualisierte Verzeichnis der Mitglieder des Primärhändlernetzes wird einmal jährlich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. (3)   Im Hinblick auf die jährliche Überprüfung werden die Primärhändler aufgefordert, gegenüber der Kommission in eigener Verantwortung zu erklären, dass sie nach wie vor alle in Artikel 4 festgelegten Zulassungskriterien für die Mitgliedschaft erfüllen. Artikel 14 Überwachung Die Kommission kann selbst oder durch einen hierfür benannten Dritten prüfen, ob die Mitglieder des Primärhändlernetzes die Bestimmungen dieses Beschlusses einhalten. Die Mitglieder des Primärhändlernetzes kooperieren bei diesen Überprüfungen und erleichtern deren Durchführung insbesondere durch die Bereitstellung der erforderlichen Informationen und Daten sowie des Zugangs dazu. Jedes Mitglied des Primärhändlernetzes a) übermittelt der Kommission nach den in Artikel 5 Buchstabe c genannten allgemeinen Geschäftsbedingungen das Risikolimit, das für die Handelstätigkeit mit Schuldverschreibungen der Union und der Euratom festgelegt wurde, b) teilt der Kommission jede Herabstufung durch von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in der Union anerkannte Ratingagenturen mit, c) unterrichtet die Kommission unverzüglich über jede sich nachträglich ergebende Nichteinhaltung der in Artikel 4 festgelegten Zulassungskriterien. Durch die Annahme der AGB erteilt der Primärhändler seine Zustimmung zu möglichen Prüfungen und Überprüfungen im Zusammenhang mit den Daten, die der Kommission im Rahmen ihrer Berichtspflichten übermittelt wurden, insbesondere in Bezug auf die Daten, die zur Bewertung der Leistung auf dem Sekundärmarkt verwendet werden sollen. Artikel 15 Aussetzung der Mitgliedschaft und Ausschluss aus dem Primärhändlernetz (1)   Die Mitgliedschaft des Primärhändlers im Primärhändlernetz kann in folgenden Fällen ausgesetzt werden: a) Einleitung eines in Artikel 5 Buchstabe e Ziffer iii genannten Verfahrens gegen einen Primärhändler; b) Einleitung eines Verfahrens, das zur Beendigung der Mitgliedschaft im Netz oder der Teilnahme am in Artikel 4 Buchstabe c genannten Mechanismus führen kann. Der Primärhändler wird durch eine Mitteilung zur Ankündigung der Aussetzung aufgefordert, innerhalb einer Frist von mindestens 7 Tagen ab Eingang der Mitteilung Stellung zu nehmen. Die Aussetzungsentscheidung wird am ersten Arbeitstag nach dem Datum der Mitteilung an den nicht konformen Primärhändler wirksam. Die Aussetzung kann auf Antrag des Primärhändlers, dessen Mitgliedschaft ausgesetzt wurde, aufgehoben werden. Der Primärhändler legt ausreichende Nachweise dafür vor, dass entweder das Verfahren nach Unterabsatz 1 Buchstabe a nicht mehr anhängig ist und keine Sanktion gleich welcher Art gegen den Händler, dessen Mitgliedschaft ausgesetzt wurde, verhängt wurde oder dass das Verfahren nach Unterabsatz 1 Buchstabe b nicht mehr anhängig ist und nicht zur Beendigung der Mitgliedschaft in dem Netz oder der Teilnahme am Mechanismus nach Artikel 4 Buchstabe c geführt hat. Die vorgelegten Nachweise werden geprüft und die Entscheidung innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Antragstellung gefasst. (2)   Primärhändler werden in folgenden Fällen vom Primärhändlernetz ausgeschlossen: a) der Primärhändler erfüllt nicht mehr alle der in Artikel 4 genannten Bedingungen; b) der Primärhändler ist von einem Ausschluss gemäß den Artikeln 135 bis 142 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (18) betroffen. (3)   Für den Ausschluss aus dem Primärhändlernetz in den in Absatz 2 genannten Fällen gilt folgendes Verfahren: a) Der Primärhändler wird durch eine Mitteilung zur Ankündigung des Ausschlusses aufgefordert, innerhalb einer Frist von mindestens 7 Tagen ab Eingang der Mitteilung Stellung zu nehmen; b) die Ausschlussentscheidung wird dem Primärhändler mitgeteilt. Die Ausschlussentscheidung wird am ersten Arbeitstag nach dem Datum der Mitteilung an den auszuschließenden Primärhändler wirksam. (4)   Primärhändler können in folgenden Fällen vom Primärhändlernetz ausgeschlossen werden: a) Nichterfüllung der Pflichten gemäß Artikel 5; b) Begehung eines in Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (19) genannten Verstoßes, der durch eine bestandskräftige Entscheidung der jeweils zuständigen Behörde festgestellt wurde; c) Fassung einer bestandskräftigen Entscheidung durch die zuständige Behörde infolge eines Verfahrens nach Artikel 5 Buchstabe e Ziffer v oder im Zusammenhang mit Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung; d) Nichteinhaltung des Artikels 5 Buchstabe e Ziffer vi oder e) Offenlegung von Informationen, die nach Artikel 5 Buchstabe f der Geheimhaltungspflicht unterliegen. (5)   In den in Absatz 4 genannten Fällen gilt folgendes Verfahren: a) Der betreffende Primärhändler erhält eine Mitteilung, in der das Vorliegen der Nichteinhaltung begründet und eine Frist für die Abgabe einer Stellungnahme von mindestens 7 Tagen ab Eingang der Mitteilung beim Primärhändler gesetzt wird. b) Unter Berücksichtigung etwaiger übermittelter Stellungnahmen erhält der Primärhändler eine Abmahnung, in der er aufgefordert wird, geeignete Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der einschlägigen Kriterien und/oder Pflichten wiederherzustellen und/oder sicherzustellen. c) Der Primärhändler teilt innerhalb einer bestimmten Frist, die nicht kürzer ist als eine Woche ab dem Datum des Eingangs der Abmahnung, die Korrekturmaßnahmen mit, die er zu ergreifen beabsichtigt. d) Wurden innerhalb der in Buchstabe c genannten Frist keine Informationen übermittelt, so erhält der Primärhändler eine zweite Abmahnung, in der er aufgefordert wird, die in Buchstabe b genannten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Buchstabe c gilt entsprechend. e) Der Primärhändler weist innerhalb einer gesetzten Frist, die mindestens einen Monat ab dem Datum der Abmahnung nach Buchstabe b beträgt, hinreichend nach, dass die Korrekturmaßnahmen durchgeführt wurden. Werden keine oder nur unzureichende Nachweise vorgelegt, so wird eine Mitteilung zur Ankündigung des Ausschlusses an den Primärhändler gerichtet, der darin aufgefordert wird, innerhalb einer Frist von mindestens 7 Tagen ab Eingang der Mitteilung Stellung zu nehmen. Unter Berücksichtigung etwaiger übermittelter Stellungnahmen kann die Entscheidung getroffen werden, den nicht konformen Primärhändler aus dem Primärhändlernetz auszuschließen. f) Die Entscheidungen über den Ausschluss sind mit Gründen zu versehen. g) Die Ausschlussentscheidung wird am ersten Arbeitstag nach dem Datum der Mitteilung an den auszuschließenden Primärhändler wirksam. (6)   Die Aussetzung der Mitgliedschaft gemäß Absatz 1, der Ausschluss von der Mitgliedschaft gemäß den Absätzen 2 bis 6 und die Kündigung der Mitgliedschaft im Primärhändlernetz gemäß Artikel 7 Buchstabe e haben keine Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten des betreffenden Primärhändlers in Bezug auf Verträge, die vor dem Datum geschlossen wurden, an dem der Ausschluss, die Aussetzung oder die Kündigung wirksam wurden. (7)   Die Aussetzung führt nicht zur Aussetzung der Verpflichtungen nach Artikel 5 Buchstabe f und nach Artikel 14. KAPITEL 5 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Artikel 16 Übergangsbestimmung Nach dem Datum der Veröffentlichung des Verzeichnisses gemäß Artikel 13 und bis die Kommission über ausreichende Daten verfügt, um die Erfüllung der Zulassungskriterien gemäß Artikel 8 zu bewerten, kann jedes Mitglied des Primärhändlernetzes, das die Zulassungskriterien nach Artikel 4 erfüllt, für ein Mandat als Syndikatsführer oder Mitglied der Führungsgruppe infrage kommen. Dieser Beschluss gilt für Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtätigkeiten der Kommission, die nach dem Datum der ersten Veröffentlichung des Verzeichnisses gemäß Artikel 13 eingeleitet werden. Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt die Ernennung von Händlern zum Zwecke der Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtätigkeiten auf der Grundlage des internen operativen Rahmens der bestehenden Mittelaufnahmeprogramme. Artikel 17 Schlussbestimmung Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Brüssel, den 14. April 2021 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN (1)   ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1. (2)  Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1). (3)  Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 23). (4)  Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17). (5)  Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1). (6)  Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1). (7)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 10). (8)  Beschluss (EU) 2020/701 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über die Bereitstellung einer Makrofinanzhilfe für Erweiterungs- und Nachbarschaftspartner vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie (ABl. L 165 vom 27.5.2020, S. 31). (9)  Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch (ABl. L 159 vom 20.5.2020, S. 1). (10)  Beschluss 77/270/Euratom des Rates vom 29. März 1977 zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 88 vom 6.4.1977, S. 9). (11)  Siehe insbesondere Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1). (12)  Siehe insbesondere Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1) und Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63). (13)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1). (14)  Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1). (15)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338). (16)  Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1). (17)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 229). (18)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1). (19)  Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1). ANHANG 1.   Erfüllung der halbjährlichen Pflicht zum Kauf eines gewichteten Durchschnitts von 0,05 % des Auktionsvolumens der Union und/oder der Euratom a) Auktionen werden über einen von der Kommission ausgewählten Auktionsanbieter (im Folgenden „Auktionsanbieter“) durchgeführt. b) Die Teilnahme an den Auktionen und der Kauf versteigerter Schuldverschreibungen erfolgt gemäß den vom Auktionsanbieter festgelegten und von der Kommission gebilligten Auktionsregeln. Die Primärhändler zeichnen die Auktionsregeln ab und halten sie ein. c) Allen Primärhändlern sollte bekannt sein, dass sie auf eigenes Risiko handeln und an den Versteigerungen teilnehmen, und dass die Kommission in keiner Weise für die Entscheidungen der Versteigerungsteilnehmer und insbesondere für etwaige direkte oder indirekte Verluste, die im Zusammenhang mit von diesen Teilnehmern getätigten Transaktionen entstehen, verantwortlich ist. d) Die Primärhändler treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um an der Auktion teilnehmen zu können, insbesondere schließen sie einen Vertrag mit dem Auktionsanbieter, durchlaufen alle für die Teilnahme an den Versteigerungen erforderlichen Schritte und Formalitäten und sorgen für die für die Teilnahme erforderliche technische Infrastruktur. e) Die Kommission übernimmt keine Kosten oder Haftung gegenüber dem Primärhändler im Zusammenhang mit den Verträgen zwischen dem Auktionsanbieter und dem Primärhändler oder in Bezug auf die technische Infrastruktur für die Auktion. f) Primärhändler können nur in Fällen höherer Gewalt, die insbesondere Fälle von Funktionsstörungen oder technischen Problemen im Zusammenhang mit der Infrastruktur nicht einschließt, von der Erfüllung ihrer Verpflichtung nach Artikel 5 Buchstabe a entbunden werden. g) Die Berechnungen des von Primärhändlern in dem betreffenden 6-Monats-Zeitraum gekauften Volumens werden nach folgender Tabelle gewichtet: h) Diese Berechnung wird auf 6-Monats-Zeiträume von Januar bis Juni und Juli bis Dezember angewandt, mit Ausnahme des ersten Zeitraums, der ab dem Tag der ersten Auktion bis zum Ende des darauffolgenden 6-Monats-Zeitraums läuft. 2.   Berichtspflichten a) Die Primärhändler übermitteln auf Anforderung Informationen über das Risikolimit, das der jeweilige Primärhändler für die Zwecke des Managements seiner eigenen Positionen für die Handelstätigkeit der Schuldverschreibungen der Union und der Euratom festgelegt hat, sowie über den Umfang, in dem das Risikolimit in Anspruch genommen wird. In der Anforderung wird angegeben, welche Informationen zu übermitteln sind. b) Die Primärhändler unterrichten die Kommission unverzüglich, wenn ihr Rating von einer der von der ESMA gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 (1) anerkannten externen Ratingagenturen herauf- oder herabgestuft wird. c) Die Primärhändler unterrichten die Kommission umgehend über die Nichterfüllung der in Artikel 4 festgelegten Zulassungskriterien. d) Jede Änderung der mit dem Antragsformular mitgeteilten Kontaktdaten übermitteln die Primärhändler der Kommission innerhalb von zwei Wochen ab dem Datum, an dem die Änderung wirksam wurde, und nutzen dafür das dem Antragsformular beigefügte Muster. e) Die Primärhändler

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.