Europäische Union

Beschluss (EU, Euratom) 2021/625 der Kommission vom 14. April 2021 über die Einrichtung des Primärhändlernetzes und die Festlegung von Zulassungskriterien für die Mandatierung von Syndikatsführern und Mitgliedern der Führungsgruppe für syndizierte Transaktionen für die Zwecke der Mittelaufnahmetätigkeiten der Kommission im Namen der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft

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16.4.2021    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 131/170 BESCHLUSS (EU, Euratom) 2021/625 DER KOMMISSION vom 14. April 2021 über die Einrichtung des Primärhändlernetzes und die Festlegung von Zulassungskriterien für die Mandatierung von Syndikatsführern und Mitgliedern der Führungsgruppe für syndizierte Transaktionen für die Zwecke der Mittelaufnahmetätigkeiten der Kommission im Namen der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Um zur Bewältigung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der COVID-19-Krise beizutragen, ist die Kommission durch den Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 (2) ermächtigt, an den Kapitalmärkten Mittel in Höhe von bis zu 750 000 Mio. EUR zu Preisen von 2018 im Namen der Union aufzunehmen. Gemäß der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates (3) dienen diese Mittelaufnahmen der Finanzierung der Erholung nach der COVID-19-Krise. Die Union wird im Rahmen verschiedener Programme rückzahlbare und nicht rückzahlbare Unterstützung bereitstellen und insbesondere öffentliche Investitionen und Reformen aus der durch die Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingerichteten Aufbau- und Resilienzfazilität fördern. (2) Die Kommission ist bereits ermächtigt, auf den Kapitalmärkten im Namen der Union als Kreditnehmer aufzutreten, um Darlehen für finanziellen Beistand zu finanzieren, der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates (5), der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates (6) und den Beschlüssen des Europäischen Parlaments und des Rates über eine makroökonomische Finanzhilfe für verschiedene Länder auf der Grundlage einer Dotierung insbesondere im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (7), dem Beschluss (EU) 2020/701 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und der Verordnung (EU) 2020/672 des Rates (9) gewährt wird. (3) Durch den Beschluss 77/270/Euratom des Rates (10) ist die Kommission außerdem ermächtigt, im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) Mittel an den Kapitalmärkten aufzunehmen, um in den Mitgliedstaaten und in einigen Drittländern Mittel- und Osteuropas bestimmte Investitionsvorhaben in der Kernenergiebranche zu finanzieren. (4) Gemäß Artikel 282 Absatz 3 der Haushaltsordnung gelten die Bestimmungen des Titels X der Haushaltsordnung über den finanziellen Beistand seit dem 1. Januar 2021. (5) Die Kapitalmärkte werden in hohem Maße in Anspruch genommen werden und die Emissionshäufigkeit wird hoch sein. Die Aufnahmefähigkeit der Kapitalmärkte ist begrenzt. Daher müssen Finanzierungstätigkeiten flexibel organisiert sein. Angesichts dessen ist es erforderlich, dass die Kommission ihre Kapazitäten zur Inanspruchnahme eines kompetenten und qualifizierten Netzes von Kreditinstituten für die Erstplatzierung von Schuldverschreibungen, die Förderung solcher Platzierungen und gegebenenfalls die Erbringung einschlägiger Finanzdienstleistungen, wie die Bereitstellung fairer Marktberatung und von Marktinformationen, ausbaut. (6) Ins Netz aufgenommene Primärhändler sind berechtigt, an Auktionen teilzunehmen, die die Kommission zur Aufnahme von Mitteln an den Kapitalmärkten durchführt. Die Festlegung der Zulassungskriterien basiert auf Erfahrungen mit der Auswahl von Kreditinstituten im Rahmen bestehender Programme des finanziellen Beistands. Sie stützt sich auch auf bewährte Verfahren staatlicher und supranationaler Emittenten. (7) Um eine reibungslose und effiziente Durchführung der Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtätigkeiten zu gewährleisten, sollten die Vereinbarungen zum Primärhändlernetz für alle Mittelaufnahmetätigkeiten der Kommission gelten. (8) Bei Erfüllung der Zulassungskriterien sollten Kreditinstitute Anspruch auf Mitgliedschaft im Primärhändlernetz haben. Diese zielen darauf ab, die effiziente Erfüllung der Primärhändleraufgaben, insbesondere die sachkundige Durchführung der Marktgeschäfte und die Einhaltung der Übernahmeverpflichtungen, zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang ist es von entscheidender Bedeutung, dass zugelassene Primärhändler eine solide Organisationsstruktur, fachliche und Managementkompetenzen und eine hohe Marktaktivität bei der Zeichnung von Staatsanleiheemissionen und supranationalen Anleiheemissionen aufweisen sowie den einschlägigen regulatorischen Rahmen einhalten, insbesondere hinsichtlich der Aufsichtsanforderungen der Union (11) und der Aufsicht (12) darüber. Im Einklang mit dem Grundsatz der Transparenz sollten diese Kriterien und die Entscheidungen, mit denen ein Kreditinstitut als Primärhändler zugelassen wird, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. (9) Die Mitgliedschaft in Primärhändlernetzen, die von einem Mitgliedstaat oder einem supranationalen Emittenten betrieben werden, berechtigt das Kreditinstitut zur Teilnahme an öffentlichen Auktionen von Schuldverschreibungen dieses Emittenten. Die regelmäßige und aktive Beteiligung an staatlichen oder supranationalen Auktionsverfahren ist ein zuverlässiger Nachweis für Erfahrung mit Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung öffentlicher Schuldverschreibungen. Die Mitgliedschaft im Primärhändlernetz der Union sollte daher von der Mitgliedschaft in mindestens einem Primärhändlernetz oder Primärhandelsmechanismus eines Mitgliedstaats oder eines europäischen supranationalen Emittenten abhängig gemacht werden. (10) Sobald Primärhändler ins Primärhändlernetz aufgenommen worden sind, sollten sie den Titel „Mitglied des Primärhändlernetzes der Europäischen Union“ führen und an allen Auktionen von Schuldverschreibungen der Union und der Euratom teilnehmen dürfen. Diese Händler sollten einen gewichteten Mindestdurchschnitt des versteigerten Volumens kaufen und bestimmte Berichtspflichten erfüllen. (11) Außerdem sollten die Primärhändler die allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Beteiligung am Primärhändlernetz einhalten, insbesondere die Rechte, Zusagen und Pflichten der Mitglieder des Primärhändlernetzes, die jährlichen Überprüfungspflichten, die Berichtspflichten sowie die Vorschriften über Kontrollen, die Aussetzung der Mitgliedschaft im Primärhändlernetz, den Ausschluss aus dem Primärhändlernetz sowie die Möglichkeit des Austritts aus dem Primärhändlernetz. (12) Die Emission von Schuldverschreibungen im Rahmen der in den Erwägungsgründen 3 und 4 genannten Mittelaufnahmeprogramme erfolgt neben Auktionen auch über Syndizierung oder Privatplatzierung. Hierzu werden Kreditinstitute, die die festgelegten Zulassungskriterien für syndizierte Transaktionen und Privatplatzierungen erfüllen, von der Kommission für die Zwecke der einzelnen Mittelaufnahmetransaktionen benannt. (13) Mitglieder des Primärhändlernetzes, die einen höheren gewichteten Durchschnittsprozentsatz des versteigerten Volumens kaufen, als dies für die Mitgliedschaft im Primärhändlernetz erforderlich ist, und die über einen ausreichenden Sekundärmarktanteil an Schuldverschreibungen der Union und der Euratom verfügen, sollten bei syndizierten Transaktionen als Syndikatsführer beziehungsweise Mitglied der Führungsgruppe fungieren können. Diese Händlergruppe sollte darüber hinaus die Liquidität von Schuldverschreibungen der Union und der Euratom durch eine Market-Making-Tätigkeit fördern, der Kommission eine faire Beratung und Marktinformationen bereitstellen sowie Investoren Unions- und Euratom-Emissionen anpreisen. (14) Die Aufgaben im Zusammenhang mit der Rolle des Syndikatsführers und des Mitglieds der Führungsgruppe sollten als Finanzdienstleistungen im Sinne von Anhang I Kapitel 1 Abschnitt 2 Nummer 11.1 Buchstabe j der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 betrachtet werden. Die Ernennung infrage kommender Primärhändler als Mitglieder des Syndikats für ein bestimmtes Emissionsgeschäft sollte daher auf einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung beruhen. Dieses Verfahren sollte die Übermittlung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen an infrage kommende Händler und die Prüfung der bei der Kommission eingegangenen Vorschläge umfassen. (15) Angesichts der hohen Häufigkeit, in der die Kommission die Kapitalmärkte voraussichtlich in Anspruch nehmen wird, ist es erforderlich, einen reibungslosen, zügigen und effizienten Mechanismus zur Ernennung von Banken als Syndikatsführer beziehungsweise Mitglieder der Führungsgruppe für syndizierte Transaktionen einzurichten. Daher ist es notwendig, eine faire und transparente Grundlage zu schaffen, um die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen auf eine Untergruppe von Primärhändlern zu beschränken, die für eine Beteiligung an Syndikaten infrage kommen. Diese zusätzliche Auswahl ist erforderlich, um die Notwendigkeit eines Wettbewerbs im Vergabeverfahren für die Dienste zur Unterstützung des Syndikats mit der Notwendigkeit einer effizienten Vorbereitung zeitkritischer Transaktionen in Einklang zu bringen und Doppelarbeit der Primärhändler bei der Bewerbung um Syndikatsmandate zu vermeiden. Diese Auswahl der Banken sollte auf qualitativen und quantitativen Kriterien beruhen, die sich auf die nachgewiesene Fähigkeit infrage kommender Primärhändler zur Unterstützung staatlicher und supranationaler Emissionen auf Primär- und Sekundärmärkten und ihre Fähigkeit zur Ausgabe von Schuldverschreibungen an Investoren beziehen. Dieser Prozess sollte auch ein Rotationsverfahren beinhalten, das eine gleichberechtigte Beteiligung aller infrage kommender Primärhändler gewährleistet. (16) Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit des Schutzes der finanziellen Interessen der Union sollten Überwachungsregeln bestimmt werden, um sicherzustellen, dass die Mitglieder des Primärhändlernetzes die in diesem Beschluss festgelegten Pflichten und andere einschlägige geltende Bestimmungen, insbesondere die allgemeinen Geschäftsbedingungen, einhalten. Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) sollte gegebenenfalls in diese Überwachung einbezogen werden. (17) Bei Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtätigkeiten, die über öffentliche Institutionen und elektronische Plattformen erfolgen, ist keine Auswahl finanzieller Gegenparteien erforderlich. Aus diesem Grund sollte dieser Beschluss nicht für sie gelten — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: KAPITEL 1 GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich (1)   Mit diesem Beschluss wird das Primärhändlernetz eingerichtet sowie die Zulassungskriterien und Verfahrensvorschriften für die Auswahl seiner Mitglieder und die Rechte und Pflichten dieser Mitglieder festgelegt. (2)   Dieser Beschluss gilt für alle Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtätigkeiten, die von der Kommission im Namen der Union und der Euratom durchgeführt werden und bei denen die Kommission private finanzielle Gegenparteien bestimmt. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck 1. „Auktion“ das Verfahren der Emission von Schuldverschreibungen der Union und der Euratom auf der Grundlage wettbewerbsorientierter Gebote über eine Auktionsplattform auf dem Primärmarkt; 2. „Anleiheprogramme“ die Programme der Union und der Euratom, die Mittelaufnahmeaktivitäten auf den Finanzmärkten umfassen, insbesondere finanziellen Beistand, der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 407/2010, der Verordnung (EG) Nr. 332/2002, den Beschlüssen des Europäischen Parlaments und des Rates über eine makroökonomische Finanzhilfe für verschiedene Länder auf der Grundlage einer Dotierung im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 oder dem Beschluss (EU) 2020/701 sowie der Verordnung (EU) 2020/672, dem Euratom-Programm gemäß dem Beschluss 77/270/Euratom und der Mittelaufnahme auf der Grundlage von Artikel 5 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 beschlossen wurde; 3. „Kreditinstitut“ ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (13); 4. „Schuldverschreibungen“ Schuldtitel und/oder kurzfristige Finanzinstrumente wie Schatzanweisungen sowie jedes andere Finanzinstrument, das von der Union und/oder von der Euratom emittiert wird; 5. „Mitglieder des Primärhändlernetzes“ jedwedes Kreditinstitut, das die Zulassungskriterien gemäß Artikel 4 erfüllt und im in Artikel 11 genannten Verzeichnis aufgeführt ist; 6. „europäischer supranationaler Emittent“ die Entwicklungsbank des Europarates, die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität, den Europäischen Stabilitätsmechanismus, die Europäische Investitionsbank und die Nordische Investitionsbank; 7. „verbundenes Unternehmen“ ein Unternehmen, das derselben Gruppe im Sinne des Artikels 2 Absatz 12 der Richtlinie 2002/87/EG (14) angehört. Artikel 3 Einrichtung des Primärhändlernetzes Das Primärhändlernetz der Union (im Folgenden „Primärhändlernetz“) bezeichnet eine Gruppe von Kreditinstituten, die an folgenden Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtätigkeiten der Kommission teilnehmen dürfen: a) der Platzierung von Schuldverschreibungen auf den Primärkapitalmärkten, insbesondere durch Auktionen und syndizierte Transaktionen; b) der Förderung der Liquidität der Unions- und Euratom-Schuldverschreibungen auf den Finanzmärkten; c) der Bereitstellung fairer Beratung und von Marktinformationen für die Kommission; d) der Förderung und Entwicklung der Platzierung von Unions- und Euratom-Schuldverschreibungen. KAPITEL 2 MITGLIEDSCHAFT IM PRIMÄRHÄNDLERNETZ Artikel 4 Zulassungskriterien für das Primärhändlernetz Kreditinstitute, die die folgenden Kriterien erfüllen, kommen für die Mitgliedschaft im Primärhändlernetz infrage: a) Kreditinstitute, die juristische Personen mit Sitz und Hauptverwaltung in der Union oder einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums sind; b) Kreditinstitute, die zur Ausübung der Tätigkeit eines Kreditinstituts in der Union gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (15) zugelassen und von einer zuständigen Behörde der Union beaufsichtigt sind und c) Kreditinstitute, die Mitglieder eines europäischen staatlichen oder supranationalen Primärhändlernetzes sind, das als Gegenpartei eines Mitgliedstaats oder eines europäischen supranationalen Emittenten eingerichtet wurde. Für die Zwecke dieses Beschlusses stellt eine der folgenden Einrichtungen ein europäisches staatliches oder supranationales Primärhändlernetz dar: i) ein Netz, eine Gruppe oder ein organisiertes System von Finanzinstituten, das/die von einem staatlichen oder supranationalen Emittenten als Marktgegenpartei im Rahmen des Managements öffentlicher Schulden benannt wird und dessen/deren Mitgliedschaft in der Regel mit der Teilnahme an der Emission öffentlicher Schuldverschreibungen im Wege von Auktionen einhergeht; ii) ein Primärhandelsmechanismus, das dem/der unter Ziffer i genannten Netz, Gruppe oder organisierten System im Wesentlichen gleichgestellt ist. Artikel 5 Verpflichtungen Die Mitglieder des Primärhändlernetzes verpflichten sich zu Folgendem: a) Erwerb eines gewichteten Durchschnitts von mindestens 0,05 % des von der Union und/oder von der Euratom auf halbjährlicher Basis gemäß Teil A des Anhangs versteigerten Volumens; b) Erfüllung der Pflicht, der Kommission monatlich das gehandelte Volumen an Unions- und Euratom-Schuldverschreibungen gemäß dem vom Unterausschuss des Wirtschafts- und Finanzausschusses der Europäischen Union für die Märkte für EU-Staatsanleihen festgelegten harmonisierten Berichtsformat für den Handel auf dem europäischen Sekundärmarkt für öffentliche Schuldtitel ordnungsgemäß, rechtzeitig und umfassend zu melden. Die Qualität der Berichterstattung wird regelmäßig geprüft und die Ergebnisse werden dem interessierten Primärhändler mitgeteilt. Der Primärhändler wird benachrichtigt, wenn die bereitgestellten Daten nicht korrekt sind; c) Vorlage einer unterzeichneten Kopie der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Primärhändler der Europäischen Union“ („AGB“); d) Sicherstellung, dass die Handelsermächtigungen, die ihr Handelspersonal erhalten hat, vierteljährlich überprüft werden und Gültigkeit haben; e) Einhaltung der Marktpraktiken und -ethik, insbesondere i) müssen Primärhändler die Wohlverhaltensregeln und die höchsten Standards der Marktpraxis einhalten, die für ihre Geschäftstätigkeit im Bereich festverzinsliche auf EUR lautende Wertpapiere gelten; ii) wird die Kommission das Verhalten der Primärhändler während der Ausführung syndizierter Transaktionen und anderer Schuldenmanagementtätigkeiten im Hinblick auf Bereitschaft, Marktneutralität sowie ordnungsgemäße und effiziente Ausführung bewerten; iii) unterrichtet jeder Primärhändler die Kommission unverzüglich über alle Verfahren, die eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats gegen ihn im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Kreditinstitut eingeleitet hat. Jeder Primärhändler unterrichtet die Kommission über jedwede infolge solcher Verfahren getroffene Maßnahme oder Entscheidung; iv) unterrichtet jeder Primärhändler die Kommission unverzüglich, wenn der Primärhändler oder eines seiner verbundenen Unternehmen strafrechtlich verurteilt wurde, einschließlich wegen Steuerhinterziehung, oder gegen sie Verwaltungs- oder Disziplinarstrafen verhängt wurden oder sie von einem Industrieverband in einem Mitgliedstaat suspendiert oder ausgeschlossen wurden; v) wenden die Primärhändler und ihre verbundenen Unternehmen im Einklang mit den auf nationaler und Unionsebene geltenden Gesetzen und Vorschriften Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung an. Stellt eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats Mängel bei der Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung fest oder verhängt sie Sanktionen im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, so teilen die Primärhändler dies der Kommission unverzüglich mit und berichten über ihre Abhilfemaßnahmen; vi) stellt der Primärhändler sicher, dass keine Transaktionen im Zusammenhang mit Schuldverschreibungen der Union oder der Euratom getätigt werden, an denen eine Gegenpartei beteiligt ist, die in einem Land eingetragen oder niedergelassen ist, das in der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt oder gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 als Drittland mit hohem Risiko eingestuft und in der Delegierten Verordnung (EU) 1675/2016 angeführt ist, oder das die auf Unions- oder internationaler Ebene vereinbarten Steuerstandards für Transparenz und Informationsaustausch nicht einhält oder gegen Sanktionsregelungen, insbesondere restriktive Maßnahmen nach Artikel 215 AEUV, verstößt; f) Einhaltung der Geheimhaltungspflicht in Bezug auf alle von der Kommission erhaltenen Informationen. Artikel 6 Allgemeine Geschäftsbedingungen (1)   Die AGB gelten für alle Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtätigkeiten, die die Kommission im Rahmen der unter diesen Beschluss fallenden Mittelaufnahmeprogramme durchführt. (2)   Nach Maßgabe dieses Beschlusses werden in den AGB a) die Pflichten für die Dauer der Beteiligung am Primärhändlernetz im Detail festgelegt, b) der Inhalt und das Verfahren für die jährliche Überprüfung festgelegt, c) die Berichtspflichten im Detail festgelegt, d) die Kontrollvorschriften festgelegt, e) die Regeln und Verfahren für die Aussetzung der Mitgliedschaft, die Aufhebung dieser Aussetzung und den Ausschluss aus dem Primärhändlernetz im Detail festgelegt und f) die Möglichkeit des Austritts aus dem Primärhändlernetz geregelt. (3)   Fristen werden wie folgt berechnet: a) Wird eine Frist in Tagen oder Monaten ab einem bestimmten Datum oder Ereignis bemessen, so gilt der Tag oder der Monat, auf den beziehungsweise in den dieses Datum fällt oder an beziehungsweise in dem dieses Ereignis eintritt, nicht als innerhalb der Frist liegend; b) bei in Tagen bemessenen Fristen zählen ausschließlich Arbeitstage. Die Arbeitstage werden nach dem luxemburgischen Kalender der gesetzlichen Feiertage und Bankfeiertage festgelegt (https://www.abbl.lu/fr/topic/bank-holidays/https://www.abbl.lu/fr/topic/bank-holidays/ c) eine in Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf desjenigen Tages im letzten Monat, der dem Tag entspricht, auf den das Datum oder das Ereignis fiel, ab dem die Frist berechnet wird; d) fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats; e) endet eine nach Monaten bemessene Frist an einem gesetzlichen Feiertag oder Bankfeiertag, so wird sie bis zum Ende des ersten darauffolgenden Arbeitstags verlängert. Artikel 7 Rechte der Mitglieder des Primärhändlernetzes Die Mitglieder des Primärhändlernetzes sind berechtigt, a) mit der Bezeichnung „Mitglied des Primärhändlernetzes der Europäischen Union“ zu werben, b) an allen Auktionen von Schuldverschreibungen der Union oder der Euratom teilzunehmen und dort Gebote abzugeben, c) regelmäßige, mindestens jährliche Rückmeldung über ihre Leistung zu erhalten, insbesondere in Bezug auf ihre Rangfolge in den Auktionen und auf den Sekundärmärkten; diese Rückmeldung stützt sich auf das interne Evaluierungsverfahren gemäß Artikel 11 anhand objektiver Kriterien, die den Primärhändlern mitzuteilen sind, d) unbeschadet des Kapitels 3 für Schuldenmanagementtätigkeiten zugelassen zu werden, die Folgendes umfassen: i) Privatplatzierungen; ii) Pensionsgeschäfte im Sinne des Artikels 3 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates (16); iii) Swaps im Sinne von Anhang III Abschnitt 1 Nummer 10 der Delegierten Verordnung der Kommission (EU) 2017/583 (17); e) jederzeit durch Mitteilung an die Kommission die Mitgliedschaft im Primärhändlernetz zu kündigen. Der Austritt wird am ersten Arbeitstag des zweiten Monats nach dem Tag der Mitteilung wirksam. KAPITEL 3 FÜR SYNDIZIERTE TRANSAKTIONEN MANDATIERTE SYNDIKATSFÜHRER UND MITGLIEDER DER FÜHRUNGSGRUPPE Artikel 8 Zulassungskriterien für die Mandatierung von Syndikatsführern und Mitgliedern der Führungsgruppe für syndizierte Transaktionen Mitglieder des Primärhändlernetzes kommen als Syndikatsführer oder Mitglieder der Führungsgruppe für syndizierte Transaktionen infrage, sofern folgende Kriterien erfüllt sind: a) bei den letzten drei Auktionen (rollierend) haben sie im gewichteten Durchschnitt mindestens 2,00 % des von der Union und der Euratom versteigerten Volumens gekauft; b) sie haben einen Nachweis auf der Grundlage der gemäß diesem Beschluss gemeldeten Transaktionsdaten vorgelegt, dass sie auf den Sekundärmärkten bei den Schuldverschreibungen der Union und der Euratom einen Marktanteil von mindestens 2,00 % aufweisen; c) sie haben den allgemeinen Geschäftsbedingungen für für syndizierte Transaktionen mandatierte Syndikatsführer und Mitglieder der Führungsgruppe zugestimmt, die Teil der AGB sein können; und d) sie haben dem Gebührenverzeichnis zugestimmt. Artikel 9 Gebührenverzeichnis Das in Artikel 8 Buchstabe d genannte Gebührenverzeichnis gilt für Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtätigkeiten. In dem Gebührenverzeichnis wird eine Vergütung festgelegt, die den Kosten und Risiken entspricht, die den infrage kommenden Primärhändlern bei der Durchführung von Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtätigkeiten der Union und der Euratom entstehen, wobei die Kosteneffizienz für die Union gewährleistet wird und die Besonderheiten der Emission von Schuldtiteln der Union, insbesondere Volumen und Laufzeiten, berücksichtigt werden. Das G

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.