Europäische Union

83/400/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. Juli 1983 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/29.395 - Windsurfing International) (Nur der deutsche und englische Text sind verbindlich)

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aa) Folgende Vereinbarungen enthielten jedoch auch ein Verbot für den Alleinimporteur, ausserhalb seines Vertragsgebiets nicht nur keine aktive Absatzpolitik zu betreiben (vgl. insoweit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 67/67/EWG), sondern überhaupt irgendwelche Lieferungen vorzunehmen: 1. Die Vereinbarungen zwischen Akutec einerseits und den Unternehmen Horwa (bis 1981), sodann Taselaar (Niederlande), Ertisport (Belgien) und RaFly (Italien) andererseits; 2. die Vereinbarungen zwischen Ostermann einerseits und den Unternehmen Thijs (Niederlande) und d'Ieteren (Belgien) andererseits, zwischen Klepper einerseits und den Unternehmen Telstar (Niederlande), Intersurf (Italien), Media Loisirs (Frankreich) und Citabel Sports (Luxemburg) andererseits, sowie zwischen Shark einerseits und Renka Sport (Niederlande) andererseits. Bei den Vereinbarungen der Gruppe 1 ergab sich dies bereits aus dem Wortlaut des Mustervertrags. In den Vereinbarungen der Gruppe 2 war für Lieferungen ausserhalb des Vertragsgebiets zwar nur eine Verpflichtung zur Einholung der Genehmigung des Lieferanten vorgesehen ; jedoch greift bereits eine solche Genehmigungspflicht in die möglichen Absatzdispositionen des Alleinimporteurs ein. Es handelte sich damit um Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags. Das absolute Verbot von Lieferungen aus dem Vertragsgebiet oder die Möglichkeit der Verweigerung der Genehmigung solcher Lieferungen erlauben es, die einzelnen Absatzgebiete der Beteiligten gänzlich gegeneinander abzuschotten. Diese Vereinbarungen zielten damit auf eine Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten, die nicht mehr von der Verordnung Nr. 67/67/EWG gedeckt war. bb) Auf dem deutschen Markt haben die Unternehmer Akutec, Ostermann, Klepper und Shark zusammengenommen mit ca. 40 % eine bedeutende Position inne. Auch einzeln ist ihre Stellung beachtlich. Zwar differieren die Marktanteile der einzelnen Unternehmen untereinander beträchtlich, doch ist keiner dieser Marktanteile so geringfügig, daß die mit Hilfe der Reimportverbote bezweckte Abschottung des deutschen Marktes nicht spürbar gewesen wäre. In anderen Mitgliedstaaten sind die Produkte von Akutec, Ostermann, Klepper und Shark gut eingeführt ; das gilt namentlich für den wichtigen französischen und niederländischen Markt (siehe Punkt A.III.2). Auch wenn ihre Marktanteile nicht überall gleich groß sind und diese sich auch angesichts der relativen Neuheit des Marktes für Windsurf-Geräte und der daraus folgenden Fluktuationen nicht mit letzter Genauigkeit haben ermitteln lassen, so stellt doch jedenfalls für alle Beteiligten der Export in Gemeinschaftsländer einen bedeutenden Geschäftsfaktor dar. Demgemäß ist auch der mit den Vereinbarungen bezweckte gänzliche Ausschluß von Direktlieferungen der Alleinimporteure in andere Absatzgebiete der Gemeinschaft als spürbare Wettbewerbsbeschränkung anzusehen. b) In standardisierten Liefervereinbarungen hatten Akutec (im sogenannten "Händlerpaß") WSC und Ostermann (in den sogenannten "Partnerschaftsverträgen") Einzelhändler in Deutschland verpflichtet, ihre Stehsegler nur an Endverbraucher zu verkaufen. aa) Diese Verpflichtung hinderte die Einzelhändler daran, auch andere Wiederverkäufer zu beliefern und stellte, jedenfalls soweit dieses Verbot die Lieferung an Wiederverkäufer in anderen Mitgliedstaaten betraf, eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags dar. bb) Diese Vereinbarungen beeinträchtigten im vorliegenden Fall auch den zwischenstaatlichen Handel und waren spürbar : Die Stehsegler von Akutec, Ostermann und die in Deutschland von WSC vertriebenen Ten Cate-Geräte werden in zahlreichen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft angeboten. Insbesondere auf dem (1) ABl. Nr. 57 vom 25.3.1967, S. 849/67 ff. französischen und niederländischen Markt sind diese Erzeugnisse gut eingeführt (siehe Punkt A.III.2). Wiederverkäufer in diesen Gebieten hätten grundsätzlich interessiert sein können, diese Erzeugnisse von Wiederverkäufern auf dem deutschen Markt zu beziehen, auf dem im hier untersuchten Zeitraum Ten Cate (WSC) und Ostermann einen bedeutenden (15 % und 25 %) und Akutec einen immerhin beachtlichen Anteil (7 %) hatten. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß durch das gleichartige Vorgehen dieser drei Unternehmen insgesamt fast die Hälfte des auf dem deutschen Markt befindlichen Angebots einem möglichen zwischenstaatlichen Handel entzogen wurde. II. ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 85 ABSATZ 3 DES EWG-VERTRAGS Nach Artikel 85 Absatz 3 können die Bestimmungen des Artikels 85 Absatz 1 für nicht anwendbar erklärt werden auf eine Vereinbarung, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beiträgt, ohne daß den beteiligten Unternehmen a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. Keine der hier untersuchten Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen ist bei der Kommission angemeldet worden, so daß grundsätzlich gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 eine Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags aus formellen Gründen nicht in Frage kommt. 1. Die Patentlizenzvereinbarungen fielen auch nicht unter Artikel 4 Absatz 2 Ziffer 2 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 17. Das galt jedenfalls für die Verpflichtung, unter dem deutschen Patent hergestellte Riggs nur zusammen mit vorher genehmigten Brett-Typen zu verkaufen ; denn diese Verpflichtung beschränkte die Lizenznehmer nicht nur hinsichtlich der Ausübung des lizenzierten Schutzrechts, d.h. der Realisierung der geschützten Erfindung, sondern nahm ihnen darüberhinaus die Freiheit zu entscheiden, ob und wie sie gegebenenfalls auf dem Markt der vom deutschen Patent nicht erfassten Brettrümpfe als Wettbewerber auftraten. Zwar stehen der Markt für Riggs und der für Bretter insoweit in einem Zusammenhang, als Riggs nur zusammen mit Brettern als Endprodukt verwendbar sind, beide Märkte sind aber hinsichtlich der Nachfrage voneinander zu unterscheiden. In gleicher Weise gingen die Vertragsbestimmungen über die Berechnung der Lizenzgebühr nach dem Verkaufswert eines kompletten Windsurfers sowie über die Verpflichtung zur Anbringung eines Lizenzvermerks auf dem Brett über die Grenzen der nach Artikel 4 Absatz 2 Ziffer 2 Buchstabe b) nicht anmeldebedürftigen Beschränkungen hinaus. Diese Vorschrift galt auch nicht für die Verpflichtung, die Warenzeichen von WSI/Ten Cate als gültig anzuerkennen ; diese Rechte waren den Lizenznehmern nämlich gerade nicht lizenziert worden. Ebensowenig galt diese Vorschrift für die Ostermann und Shark auferlegte Verpflichtung, die lizenzierten Schutzrechte nicht anzugreifen ; denn diese Verpflichtung zielte darauf, diese Lizenznehmer von einem möglichen Angriff auf den Bestand der Schutzrechte als solcher abzuhalten, nicht aber darauf, die Lizenznehmer in ihrer Ausübung zu beschränken. Im übrigen ist auch nicht ersichtlich, daß die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags erfuellt gewesen wären: - Die Beschränkung der Lizenzen auf bestimmte Brett-Typen und die Genehmigungspflicht für neue Bretter hatte auf die Warenerzeugung und -verteilung unmittelbar nur beschränkende Wirkungen. Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen an das lizenzierte Produkt, die über den spezifischen Gegenstand des Patentrechts hinausgehen, mögen allerdings im Einzelfall zu einer Verbesserung der Warenerzeugung führen und einen Gewinn für den Verbraucher mit sich bringen. Deswegen ist grundsätzlich ein Interesse auch des Lizenzgebers an der Einhaltung solcher Normen nicht zu leugnen. Auch wenn er dem Verbraucher im Lizenzgebiet nicht als Hersteller und Verkäufer des Lizenzgegenstandes gegenübertritt, so können sich doch beim Verbraucher besondere Vorstellungen über die Identität des Patentinhabers und den "Wert" seiner patentgeschützten Erfindung bilden, sei es, daß sie durch öffentliche Diskussion bekannt geworden sind, sei es, daß der Patentinhaber selbst durch den Erfindervermerk auf sich aufmerksam macht, oder sei es, daß der Verbraucher ihn als Anbieter auf Märkten ausserhalb des Lizenzgebietes antraf. Die Aufstellung solcher Normen birgt aber auch besondere Gefahren für die unternehmerische Selbständigkeit der Lizenznehmer und die Wettbewerbsfreiheit auf dem betreffenden Markt insgesamt in sich. Sie müssen sich deshalb auf das objektiv Notwendige beschränken ; dem Lizenznehmer von vornherein und in eindeutiger und detaillierter Weise mitgeteilt werden und für alle Lizenznehmer wie auch den Lizenzgeber unterschiedslos gelten. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall angesichts der Unbestimmtheit der entsprechenden Vertragsklausel nicht erfuellt gewesen. Dies gilt um so mehr, als die Kontrolle der Bretter gleichzeitig der Sicherung eines wettbewerblichen "Abstandes" zwischen allen Beteiligten dienen sollte. - Die Verpflichtung, Riggs nur in Verbindung mit kompletten Surfgeräten abzugeben, stellte lediglich eine Beschränkung der Warenverteilung dar. - Die Verpflichtung zur Zahlung von Lizenzgebühren auf der Grundlage des Verkaufspreises für komplette Windsurfer sowie die Verpflichtung zur Kennzeichnung der Segelbretter als "lizenziert von Hoyle Schweitzer" dienten lediglich der Absicherung und Verstärkung der obengenannten Wettbewerbsbeschränkungen. - Aus der Festlegung des Produktionsortes der Lizenznehmer, ihrer Verpflichtung zur Anerkennung bestimmter Warenzeichen als rechtsbeständig sowie der Verpflichtung von Ostermann und Shark zum Nichtangriff auf die lizenzierten Patente ließen sich ebenfalls keine Verbesserungen oder Vorteile im Sinne von Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags ableiten. 2. Die Vertriebsvereinbarungen von Akutec, WSC und Ostermann mit Einzelhändlern in Deutschland unterfielen auch nicht der Vorschrift des Artikels 4 Absatz 2 Ziffer 1 der Verordnung Nr. 17. Das darin enthaltene Verbot der Belieferung anderer Wiederverkäufer galt nämlich ohne Einschränkung auch für etwaige Lieferungen an Wiederverkäufer in anderen Mitgliedstaaten und enthielt damit ein Exportverbot, so daß von diesen Vereinbarungen auch die Ein- und Ausfuhr im Sinne dieser Vorschrift betroffen war. Im übrigen sind für diese Beschränkungen auch keine Umstände ersichtlich, die eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags hätten rechtfertigen können. Zwar wurden die so gebundenen Einzelhändler in den Vereinbarungen als "Fachhändler" bezeichnet und die beteiligten Unternehmen haben auch eine Notwendigkeit behauptet, wegen der Besonderheit des Produkts Stehsegler eine Kontrolle über die Qualifikation der Händler ausüben zu müssen. Jedoch sind von keinem beteiligten Unternehmen objektive Kriterien genannt worden, nach denen die Händler tatsächlich ausgewählt wurden. Im übrigen würde selbst bei Bestehen eines an sich zulässigen selektiven Vertriebssystems das gänzliche Verbot jedweder Lieferungen an andere Wiederverkäufer, also auch an solche des Vertriebssystems selbst, in jedem Fall eine zu weitgehende Beschränkung darstellen. III. ANWENDUNG VON ARTIKEL 15 ABSATZ 2 BUCHSTABE a) DER VERORDNUNG Nr. 17 Nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen durch Entscheidung Geldbussen in Höhe von eintausend bis zu einer Million Rechnungseinheiten oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn vom Hundert des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags verstossen. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse ist neben der Schwere des Verstosses auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. 1. Verschulden a) Patentlizenzverträge Soweit WSI und die Lizenznehmer ursprünglich davon ausgegangen sein mögen, daß das Verbot der getrennten Lieferung von Riggs, die Berechnung der Lizenzgebühr nach dem Verkaufspreis für den kompletten Windsurfer und die Anbringung des Lizenzvermerks auf dem Surfbrett vom Umfang des deutschen Patentes in der Form seiner ursprünglichen Anmeldung gedeckt gewesen seien, so konnten sie diese Ansicht bereits seit der für die Bekanntmachung des Patentes vom 27. Juni 1974 vorgenommenen endgültigen Abfassung der Auslegeschrift durch das Deutsche Patentamt von Anfang 1974 nicht mehr guten Glaubens aufrechterhalten. Aus dem Zustandekommen dieser Fassung und ihrem Wortlaut ergab sich bereits klar eine Beschränkung des Patentschutzes auf das Rigg. Wenn WSI in anhängigen Gerichtsverfahren gegen Dritte weiterhin die Ansicht vertritt, der Umfang des Patentschutzes erstrecke sich in Deutschland auch auf das Brett, und die benannten Beschränkungen seien daher vom spezifischen Gegenstand des Patentrechts gedeckt gewesen, so kann gleichwohl die Beibehaltung dieses Rechtsstandpunktes - jedenfalls im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrags - den Vorwurf der fahrlässigen Zuwiderhandlung nicht ausräumen. Das gilt auch, wenn festgestellt werden sollte, daß dritte Anbieter von Surfbrettern unter bestimmten Umständen auf dem deutschen Markt eine "mittelbare Patentverletzung" begehen könnten. Denn jedenfalls die Lizenznehmer können als zur Benutzung der Erfindung berechtigte Personen Riggs an jedermann liefern und Bretter von jedermann beziehen. Hinsichtlich der genannten Beschränkungen ist das Verschulden der Lizenznehmer allerdings als geringfügig einzuschätzen, da sie sich den diesbezueglichen Bedingungen von WSI unterwerfen mussten, um überhaupt eine Lizenz zu erhalten. Auch bei der Durchführung der Lizenzvereinbarungen war es in erster Linie WSI, die auf Einhaltung der Beschränkungen pochte und insbesondere die getrennte Lieferung von Riggs zu verhindern suchte, so daß das für die Anwendung von Artikel 15 Absatz 2 maßgebliche Verschulden insoweit allein bei WSI liegt, während von einer Verhängung von Bußgeldern gegen die Lizenznehmer abzusehen ist. Bei der Bewertung des Verschuldens von WSI berücksichtigt die Kommission, daß zu Wettbewerbsbeschränkungen von der Art der vorliegenden bisher noch keine Entscheidung ergangen ist. Das Verschulden von WSI, Ostermann und Shark hinsichtlich des zwischen ihnen vereinbarten Verbots, das lizenzierte Patent anzugreifen, ist völlig unabhängig von ihrer Einschätzung der Patentlage zu sehen. Solche Nichtangriffsklauseln waren schon in der genannten Bekanntmachung der Kommission über Patentlizenzverträge vom 24. Dezember 1962 nicht als seinerzeit unbedenklich im Hinblick auf die Anwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags genannt worden. Auf ihre Unvereinbarkeit mit dieser Vorschrift hat die Kommission seit 1972 in ständiger Entscheidungspraxis hingewiesen (1). Eine etwaige Unkenntnis dieser Rechtslage seitens der Beteiligten wäre grob fahrlässig. Allerdings ist auch insoweit das Verschulden der Lizenznehmer Ostermann und Shark gering einzuschätzen, da sie sich auch dieser Bedingung von WSI fügen mussten ; somit ist auch insoweit ein Bußgeld nur gegen WSI zu verhängen. Demgegenüber behauptet WSI, sie habe diese Vertragsklausel hinnehmen müssen, da sie ursprünglich von Ten Cate mit den betreffenden Unternehmen vereinbart worden sei und diese Unternehmen bei Übergang der Lizenzvereinbarung auf WSI jede Vertragsänderung abgelehnt hätten. Dieser Erklärung kann jedoch nicht gefolgt werden, da es sich bei der Nichtangriffsklausel um eine ausschließlich die Lizenznehmer belastende Vereinbarung handelt. Sie ist von den Lizenznehmern auch nicht bestätigt worden. b) Wettbewerbsbeschränkungen im Vertrieb Es ist bereits seit 1964 gefestigte Entscheidungspraxis der Kommission (2), die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vielfach bestätigt wurde (3), daß Export- oder Reimportverbote für Alleinvertriebshändler sowie sonstigen Wiederverkäufern auferlegte Verbote zur Belieferung anderer Wiederverkäufer wegen ihrer Eignung zur Abschottung der einzelstaatlichen Märkte einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft darstellen, soweit solche Beschränkungen über die von der Verordnung Nr. 67/67/EWG gezogenen Grenzen hinausgehen und nicht auf die Verpflichtung zur Einhaltung der Bedingungen eines selektiven Vertriebssystems begrenzt sind. Die an diesen Wettbewerbsbeschränkungen beteiligten Unternehmen Ostermann, Akutec, Klepper, Shark und WSC haben vorsätzlich gegen eines der tragenden Verbote der gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsvorschriften verstossen ; denn in allen genannten Fällen wurde eine Abschottung der jeweiligen nationalen Märkte unmittelbar bezweckt. Die Tatsache, daß sich die betreffenden Unternehmen möglicherweise über die Reichweite dieser Regeln im einzelnen nicht klar waren, ist unerheblich, da sie jedenfalls die wettbewerbsbeschränkende Wirkung ihrer Vereinbarungen kannten und wollten (4). 2. Schwere und Dauer des Verstosses a) Patentlizenzverträge Das Verbot des getrennten Verkaufs von Riggs und die damit zusammenhängenden Beschränkungen hinsichtlich der Berechnung der Lizenzgebühren und der Anbringung des Lizenzvermerks hatten erheblichen Einfluß auf das Angebot von Windsurf-Geräten auf dem deutschen Markt. Andere Anbieter von Brettern aus der Gemeinschaft, die diese zusammen mit den unter Lizenz hergestellten Riggs auf den deutschen Markt hätten bringen wollen, waren damit im Prinzip ausgeschaltet, auch wenn dies in der Praxis nicht immer vollständig gelang. Diese Wirkung musste bereits seit der Bekanntmachung des Patentes am 27. Juni 1974 und noch mehr nach der endgültigen Patenterteilung durch das Deutsche Patentamt (Beschluß vom 31. März 1978) spürbar werden, weil Anbieter spätestens vom letzteren Zeitpunkt ab auf die Lieferung von Riggs durch die Lizenznehmer angewiesen waren, wenn sie nicht das nunmehr eindeutige Risiko eines Patentverletzungsprozesses laufen wollten. In vollem Umfang trat sie schließlich nach Abschluß des Rechtsstreits um die Erteilung des lizenzierten Patentes vor dem Bundespatentgericht (Beschluß vom 28. November 1979) ein, in dem die Gültigkeit des Patentes für das Rigg im wesentlichen bestätigt wurde. Es ist daher davon auszugehen, daß diese Wettbewerbsbeschränkungen die Verkaufskampagnen für Stehsegler der Jahre 1978 und 1979 bereits (1) Entscheidung vom 9. Juni 1972 - Davidson Rubber - ABl. Nr. L 143 vom 23.6.1972, S. 31 ff., insbesondere S. 32 ; Entscheidung vom 18. Juli 1975 - Kabelmetal/Luchaire - ABl. Nr. L 222 vom 22.8.1975, S. 34 ff., insbesondere S. 35 ; Entscheidung vom 2.12.1975 - A.O.I.P. /Beyrard - ABl. Nr. L 6 vom 13.1.1976, S. 8 ff., insbesondere S. 12. (2) Vgl. Entscheidung vom 23. September 1964 - Grundig/Consten - ABl. vom 20.10.1964, S. 2545/64 ff ; vgl. ferner z.B. Entscheidung vom 1. Dezember 1976 - Miller International - ABl. Nr. L 357 vom 29.12.1976, S. 40 ff. ; Entscheidung vom 23. Dezember 1977 - BMW Belgium NV - ABl. Nr. L 46 vom 17.2.1978, S. 33 ff. ; Entscheidung vom 14. Dezember 1979 - Pioneer Hi-Fi-Geräte - ABl. Nr. 60 vom 5.3.1980, S. 21 ff. ; Entscheidung vom 25. November 1980 - Johnson & Johnson - ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1980, S. 16 ff. (3) Urteil vom 13. Juli 1966, Slg. 1966, S. 321 ff. - Grundig/Consten ; vgl. ferner Urteil vom 1. Februar 1978, Slg. 1978, S. 131 ff. - Miller International ; Urteil vom 12. Juli 1979, Slg. 1979, S. 2435 ff. - BMW Belgium NV. (4) Vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 1. Februar 1978, Slg. 1978, S. 131 ff., insbesondere Rdnr. 18 - Miller International. merklich, und die Kampagnen 1980 und 1981 maßgeblich beeinflusst haben. Hinsichtlich der Ostermann und Shark durch WSI auferlegten Verpflichtung zum Nichtangriff ist besonders zu berücksichtigen, daß das von dem Patent geschützte Besegelungssystem gegenwärtig auf dem Markt als das einzig brauchbare gilt und das Patent damit auch wirtschaftlich von überragender Bedeutung ist. b) Wettbewerbsbeschränkungen im Vertrieb Das Ausmaß ansonsten möglicher Warenbewegungen, die durch die von Ostermann, Akutec, Klepper und Shark mit Alleinimporteuren in anderen Mitgliedstaaten und von Ostermann, Akutec und WSC mit Einzelhändlern in Deutschland vereinbarten Vertriebsbeschränkungen verhindert wurden, lässt sich im einzelnen schwer abschätzen. Sie waren zwischen zwei und drei Jahren in Kraft. Angesichts ihres unmittelbar dem Integrationsziel der Gemeinschaft zuwiderlaufenden Zwecks und ihrer nicht unbeachtlichen Dauer sind die genannten Beschränkungen grundsätzlich als schwerwiegend anzusehen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, daß die beteiligten Unternehmen darlegen konnten, daß die Vertriebsbeschränkungen in vielen Fällen nicht beachtet wurden ; Maßnahmen hiergegen wurden überhaupt nur von Ostermann und auch nur in beschränktem Umfang ergriffen. Bei der Bemessung der Höhe des Bußgeldes spielt neben dem Umsatz auch die Zahl der von dem jeweils betroffenen Unternehmen abgeschlossenen wettbewerbsbeschränkenden Vertriebsverträge eine Rolle. IV. ANWENDUNG VON ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG Nr. 17 Stellt die Kommission eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 oder 86 des EWG-Vertrags fest, so kann sie nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 die betroffenen Unternehmen verpflichten, die Zuwiderhandlung abzustellen. Allerdings besteht nach der Aufhebung der genannten Vereinbarungen jedenfalls in ihrer hier untersuchten Fassung kein Bedürfnis mehr, die Beteiligten zu verpflichten, die in diesen Vereinbarungen liegenden Zuwiderhandlungen abzustellen. Es besteht jedoch weiterhin ein Interesse, das Vorliegen einer Zuwiderhandlung für die Vergangenheit festzustellen. Das ergibt sich zum einen aus Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17, da für eine Reihe dieser Vereinbarungen ein Bußgeld verhängt wird. Dies gilt jedoch auch für die wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen, für die kein Bußgeld verhängt wird, da es gegenüber der interessierten Öffentlichkeit notwendig ist klarzustellen, wie die Kommission die Gesamtheit dieser Vereinbarungen beurteilt. Ein besonderes Interesse hieran haben die Beschwerdeführer - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Folgende Bestimmungen in den bis 1981/82 zwischen WSI und den Lizenznehmern Ostermann, Shark, Akutec, SAN, Klepper und Marker bestehenden Patentlizenzvereinbarungen stellten eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags dar: 1. die Verpflichtung der Lizenznehmer, die lizenzierten Patente nur zur Herstellung von Stehseglern zu benutzen, deren Bretter von WSI genehmigt worden waren; 2. die Verpflichtung der Lizenznehmer, unter dem deutschen Patent Nr. 1914 602.4-22 hergestellte Riggs nicht getrennt und ohne die von WSI genehmigten Segelbretter anzubieten; 3. die Verpflichtung der Lizenznehmer, Lizenzgebühren für unter dem deutschen Patent Nr. 1914 602.4-22 hergestellte Riggs nur nach dem Nettoverkaufspreis eines kompletten Stehseglers zu entrichten; 4. die Verpflichtung der Lizenznehmer, die Bretter der von ihnen angebotenen Windsurf-Geräte mit dem Hinweis "lizenziert durch Hoyle Schweitzer" oder "lizenziert durch WSI" zu versehen; 5. die Verpflichtung der Lizenznehmer, die Wortzeichen "Windsurfer" und "Windsurfing" sowie ein als "logo" bezeichnetes Bildzeichen in Gestalt eines stilisierten Segels als gültige Warenzeichen anzuerkennen. (2) Ausserdem stellte die in den Vereinbarungen zwischen WSI und Akutec, SAN, Klepper und Marker vorgesehene Möglichkeit zur Kündigung des Lizenzvertrags im Falle der Aufnahme der Produktion durch die Lizenznehmer in patentfreiem Gebiet eine Zuwiderhandlu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.