Europäische Union

83/400/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. Juli 1983 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/29.395 - Windsurfing International) (Nur der deutsche und englische Text sind verbindlich)

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ng gegen Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags dar. (3) Des weiteren stellte die in den Verträgen mit Ostermann und Shark festgelegte Verpflichtung der Lizenznehmer, die lizenzierten Patente nicht anzugreifen, eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags dar. Artikel 2 (1) Die in den nachfolgend unter Buchstaben a) bis d) aufgeführten Vertriebsvereinbarungen enthaltenen Verbote für den jeweiligen Alleinvertriebshändler, Lieferungen nach ausserhalb seines Vertragsgebiets vorzunehmen, oder ihre Verpflichtung, für solche Lieferungen die Zustimmung des Herstellers einzuholen, stellten Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags dar: a) Vereinbarungen zwischen Akutec einerseits und den Unternehmen Horwa, Taselaar, Ertisport und Rafly andererseits; b) Vereinbarungen zwischen Ostermann einerseits und den Unternehmen Thijs und d'Ieteren andererseits; c) Vereinbarungen zwischen Klepper einerseits und den Unternehmen Telstar, Intersurf, Media Loisirs und Citabel Sports andererseits; d) die Vereinbarung zwischen Shark einerseits und Renka Sport andererseits. (2) Das sich aus den nachstehend unter Buchstaben a) bis c) aufgeführten Vereinbarungen ergebende Verbot für Einzelhändler, Vertragserzeugnisse an andere Wiederverkäufer in anderen Mitgliedstaaten zu liefern, stellte ebenfalls eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags dar: a) die von Akutec an Einzelhändler ausgegebenen "Händlerpässe"; b) die von Ostermann mit Einzelhändlern abgeschlossenen "Partnerschaftsverträge"; c) die von WSC mit Einzelhändlern abgeschlossenen "Partnerschaftsverträge". Artikel 3 Es werden folgende Geldbussen festgesetzt: 1. Gegen das Unternehmen WSI in Höhe von insgesamt 50 000 (fünfzigtausend) ECU, das sind 113 793 Deutsche Mark, wegen des Verbots der getrennten Lieferung von Riggs (Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 2), der Verpflichtung zur Lizenzgebührenzahlung nach dem Nettoverkaufspreis des kompletten Geräts (Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 3) und der Verpflichtung zur Anbringung des Lizenzvermerks auf dem Brett des Windsurfgeräts (Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 4), des faktischen Verbots der Produktion in patentfreien Gebieten (Artikel 1 Absatz 2) und wegen der Vereinbarung einer Nichtangriffsklausel (Artikel 1 Absatz 3). 2. Wegen der Alleinvertriebshändlern in anderen Mitgliedstaaten auferlegten Exportverbote und wegen der Handelsunternehmen in Deutschland auferlegten Verbote, andere Wiederverkäufer zu beliefern: 1) gegen das Unternehmen Ostermann in Höhe von 15 000 (fünfzehntausend) ECU, das sind 34 138 DM; 2) gegen das Unternehmen Acutec in Höhe von 10 000 (zehntausend) ECU, das sind 22 759 DM; 3) gegen das Unternehmen Klepper in Höhe von 10 000 (zehntausend) ECU, das sind 22 759 DM; 4) gegen das Unternehmen Shark in Höhe von 5 000 (fünftausend) ECU, das sind 11 379 DM; 5) gegen das Unternehmen WSC in Höhe von 5 000 (fünftausend) ECU, das sind 11 379 DM; Die genannten Beträge sind binnen drei Monaten seit Bekanntgabe dieser Entscheidung auf das Konto Nr. 260/00/64910 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bei dem Bankhaus Sal. Oppenheimer, Köln, einzuzahlen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist gerichtet an: 1. Windsurfing International Inc. a) 1955 West 190th Street, Torrance, California 90509, USA; b) zu Händen von Herrn Patentanwalt Axel Hansmann, c/o Licht, Schmidt, Hansmann & Hermann, Albert-Roßhaupter-Strasse 65, D-8000 München 70. 2. Windglider Fred Ostermann GmbH Comotorstrasse 12, D-6636 Überherrn-Altforweiler. 3. Shark Wassersportgeräte GmbH Auf den Höhen, D-2830 Bassum. 4. Akutec Angewandte Kunststofftechnik GmbH Stäblistrasse 6, D-8000 München 71. 5. SAN Warenvertriebsgesellschaft mbH Rötelstrasse 30, D-7107 Neckarsulm. 6. Klepper Beteiligungs GmbH & Co. Bootsbau KG Klepperstrasse 18, D-8200 Rosenheim. 7. Marker Surf GmbH Hauptstrasse 51-53, D-8100 Garmisch-Partenkirchen. 8. Windsurfing Central GmbH Hainburgstrasse 47, D-6054 Rodgau. Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel im Sinne von Artikel 192 des EWG-Vertrags. Brüssel, den 11. Juli 1983 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Mitglied der Kommission

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.