Europäische Union

83/400/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. Juli 1983 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/29.395 - Windsurfing International) (Nur der deutsche und englische Text sind verbindlich)

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nfragen Dritter Abstand genommen. WSI meint dies damit erklären zu können, daß es sich dabei um autonome Entscheidungen jedes einzelnen Lizenznehmers gehandelt habe, die sich aus dessen eigenem Interesse ergebe, im Rahmen seiner Kapazitäten Riggs nur für Bretter seiner Produktion zum Zwecke des eigenen Absatzes an kompletten Stehseglern bereitzustellen. Hierzu ist festzustellen, daß es sich schon angesichts der bestehenden ausdrücklichen oder zumindest indirekten vertraglichen Verpflichtungen der Lizenznehmer nicht allein um deren autonome Entscheidungen handeln konnte. Zudem wurden diese Entscheidungen durch die zahlreichen an alle Lizenznehmer zusätzlich gerichteten "Ermahnungen" bestimmt, bei denen nicht zuletzt die Möglichkeit einer kurzfristigen Kündigung des Lizenzvertrags im Hintergrund stand. Was im übrigen die wirtschaftlichen Eigeninteressen der Lizenznehmer angeht, so wird die Erklärung von WSI dadurch widerlegt, daß die Produktion von Riggs einerseits und Brettern andererseits technisch in keinerlei Zusammenhang steht und viele Lizenznehmer die Riggs überdies gar nicht selbst herstellen, sondern von verschiedenen spezialisierten Zulieferern beziehen. Demgemäß könnte eine getrennte Lieferung von Riggs wirtschaftlich für sie durchaus interessant sein, so daß deren Verhinderung eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung darstellte. bb) Die genannte Beschränkung war auch nicht vom spezifischen Gegenstand des in Deutschland bestehenden Patentes gedeckt und bleibt daher im Anwendungsbereich von Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags ; denn der Patentschutz erstreckt sich in Deutschland nur auf das Rigg. Bei dem genannten Patent handelt es sich um ein Kombinationspatent. Demgemäß müsste das Brett, um unter den Schutz des Patentes zu fallen, Teil der geschützten Kombination sein. Die in den Patentansprüchen genannten Kombinationselemente - die Patentansprüche sind in erster Linie für die Bestimmung des Schutzumfanges maßgeblich (vgl. Artikel 84 des Europäischen Patentübereinkommens) - betreffen nur Elemente eines Riggs, die durch ihre besondere Ausgestaltung und ihr Zusammenwirken eine bestimmte neuartige Wirkung erzielen. Soweit in den Patentansprüchen auch das Segelbrett erwähnt wird, dient dies ersichtlich nur der Beschreibung des allgemeinen sachlich-technischen Zusammenhangs, in dem sich diese Wirkung entfalten soll. Auch bei Hinzuziehung der Patentbeschreibung und der entsprechenden Zeichnungen ergibt sich nichts anderes. Teile einer Kombination, auf die sich der Erfindungsgedanke nicht unmittelbar bezieht, gehören nicht zu einer geschützten Kombination, auch wenn sie zur Verwendung darin vorgesehen oder gar unentbehrlich sein mögen. Die in der Patentbeschreibung bezeichnete Aufgabe und die vorgeschlagene Lösung (siehe Punkt A.IV.1) betreffen aber lediglich ein neuartiges Besegelungssystem für schwimmende Brettkörper. Hierauf ist der von dem vorliegenden Patent geschützte Erfindungsgedanke beschränkt. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus dem in der Patentbeschreibung mitgeteilten Stand der Technik, wonach bestimmte Handsegelvorrichtungen unter anderem auch zur Verwendung auf "Wellenbrettern" bei Patenterteilung bereits bekannt waren. Nur über den bereits bekannten Stand der Technik hinaus kann aber ein Patentschutz in Frage kommen. Selbst wenn man über die jetzt geltende Auslegungsregel des Paragraphen 14 des deutschen Patentgesetzes (vgl. auch Artikel 69 des Europäischen Patentübereinkommens) hinaus den Umfang des Patentschutzes auf Elemente erweitern wollte, in denen sich nur der allgemeine Erfindungsgedanke des Patentes im Sinne der bisherigen Rechtsprechung der deutschen Gerichte realisiert, so ergäbe sich nichts anderes, da der Erfindungsgedanke sich nur auf das Besegelungssystem bezieht, zu dem das Brett als solches nicht gehört. Diese Auslegung wird bestätigt durch den Ablauf des Erteilungsverfahrens vor dem Deutschen Patentamt. Die Begrenzung des Patentanspruchs auf das Rigg durch das Patentamt kommt klar in der Abänderung des ursprünglich gestellten Hauptanspruches auf ein "Rigg für ein Segelbrett" und die Neuformulierung der Patentaufgabe und ihrer Lösung in der Patentbeschreibung zum Ausdruck. Dies ist dem Patentanmelder vom Deutschen Patentamt auch hinreichend deutlich gemacht worden. Diese Auslegung findet weiter ihre Bestätigung in den bereits ergangenen Urteilen deutscher Gerichte zu dieser Frage, insbesondere in dem genannten Urteil des Bundesgerichtshofes vom 10. Dezember 1981, in dessen Tatbestand das Brett nicht als Element der geschützten Kombination erwähnt ist. Angesichts dieser eindeutigen Sachlage ist es nicht angezeigt, den endgültigen Ausgang des von WSI gegen einen Importeur von Brettern angestrengten und von ihr als "Musterprozeß" bezeichneten Patentverletzungsverfahrens (siehe Punkt A.IV.3.b)) abzuwarten, ganz abgesehen davon, daß auch ein für WSI in diesem Verfahren günstiges Urteil keineswegs den Patentumfang mit Wirkung gegenüber jedermann festlegen würde. Im Hinblick auf das oben Gesagte kann auch dahinstehen, ob die Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags entfiele, wenn das deutsche Patent das Segelbrett tatsächlich mitumfassen würde. cc) Schließlich ließ sich die den Lizenznehmern auferlegte Verpflichtung, Riggs nur zusammen mit genehmigten Brett-Typen abzugeben, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der sogenannten "mittelbaren Patentverletzung" aus dem spezifischen Gegenstand des Patentrechts ableiten. Hierbei handelt es sich um ein Verbietungsrecht des Patentinhabers gegenüber Dritten, die "anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung anbieten oder liefern, wenn der Dritte weiß oder es aufgrund der Umstände offensichtlich ist, daß diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden" (vgl. Artikel 10 Absatz 1 des deutschen Patentgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980, BGBl. 1981, Teil I, S. 1). Erscheint es nach Inhalt und Umfang des Patentanspruches in Deutschland schon zweifelhaft, ob die Bretter überhaupt "Mittel" im Sinne dieser Vorschrift sind, so würde jedenfalls daraus kein Verbietungsrecht gegenüber den Lizenznehmern folgen, den patentgeschützten Gegenstand nicht anders als in Verbindung mit solchen "Mitteln" auf den Markt zu bringen. Denn die Lizenznehmer sind ganz allgemein "zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigte Personen" im Sinne dieser Bestimmung. Aus dem gleichen Grund würde ein solches Verbietungsrecht auch nicht gegenüber nicht-lizenzierten Herstellern von Brettern für Stehsegler gelten, jedenfalls soweit sie sich auf die Herstellung solcher Bretter allein beschränken und diese nur Lizenznehmern zum Zwecke der Verbindung mit patentgeschützten Riggs anbieten oder von diesen Riggs zum Zweck der Verbindung mit ihren Brettern beziehen. c) Die oben genannte Wettbewerbsbeschränkung setzte sich fort in der in den Vereinbarungen festgelegten Art und Weise der Berechnung der Lizenzgebühren nach dem Nettoverkaufspreis des vom Lizenznehmer jeweils angebotenen kompletten Stehseglers. Auch diese Verpflichtung fiel - soweit sie unter dem deutschen Patent Nr. 1914 602.4-22 hergestellten Stehsegler betraf - im vorliegenden Fall unter Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags. Knüpft die Berechnung von Lizenzgebühren im Falle einer Stücklizenz nicht an die gemäß der lizenzierten Erfindung hergestellten Produkte an, so besteht die Gefahr, daß die Erzeugnisse des Lizenznehmers im Vergleich zu denen von Wettbewerbern mit Kosten belastet werden, für die der Lizenznehmer keinen Ausgleich durch den Vorteil der Benutzung des Patentes finden kann. Wie bereits oben ausgeführt, umfasst das deutsche Patent das Brett nicht. Allerdings kann es in vielen Fällen aus praktischen Gründen notwendig sein, nicht den einzelnen unter das lizenzierte Patent fallenden Gegenstand zur Bezugsgrundlage der Berechnung der Lizenzgebühren zu machen, sondern ein Produkt auf einer höheren Fertigungsstufe, in das der patentgeschützte Gegenstand eingefügt und mit dem zusammen er auf dem Markt angeboten wird. Die Gründe hierfür können unter anderem darin liegen, daß die hergestellten oder verbrauchten Stückzahlen oder ihr Wert im einzelnen sich im Rahmen eines komplexen Produktionsprozesses nur schwer erfassen lassen, oder daß für den einzelnen patentgeschützten Gegenstand keine Nachfrage besteht, an deren Befriedigung der Lizenznehmer durch eine solche Berechnungsmethode gehindert würde. Unter derartigen Umständen kann diese Berechnungsart als wettbewerbsrechtlich neutral angesehen werden ; dagegen ist sie keineswegs schon immer dann zulässig, wenn sie - wie WSI in diesem Zusammenhang behauptet hat - "verkehrsüblich" ist. Umstände der vorstehend genannten Art waren im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben : Die Produktion der Riggs und ihrer Einzelelemente einerseits und der Bretter andererseits stehen in keinem technischen Zusammenhang. Die Lizenznehmer selbst beziehen sie in grossem Umfang von Zulieferanten unterschiedlicher Art, die sie getrennt in Rechnung stellen. Auch wenn erst durch die Verbindung von Brett und Rigg ein gebrauchsfertiges Endprodukt entsteht, ist diese Verbindung doch für jedermann so einfach herzustellen, daß für jedes Teil eine lebhafte Nachfrage besteht, sei es von Herstellern anderer Brett-Typen, sei es von Groß- oder Einzelhändlern und von Endverbrauchern. Angesichts der wachsenden Verbreitung des Segelsurfsports ist sogar noch mit einer Zunahme dieser Nachfrage zu rechnen, da immer mehr erfahrene Sportler für die verschiedenen Anwendungsbereiche unterschiedliche Bretter erwerben, die gleichwohl alle mit demselben Rigg besegelt werden können. Während somit sachlich-technische Gründe für diese Art der Lizenzgebührenberechnung nicht ersichtlich waren, stellte diese ein Hindernis für die Lizenznehmer dar, auf den Einzelmärkten für Bretter und Riggs tätig zu werden. Zum einen ergab sich aus der Festlegung der Lizenzgebühren in der genannten Weise, daß WSI für jedes der Hauptelemente eines Stehseglers - nämlich Brett und Rigg -, die ein Lizenznehmer auslieferte, Lizenzgebühren beanspruchte. Dies bedeutete, daß Lizenznehmer auch in Fällen, in denen sie nur - vom deutschen Patent nicht erfasste - Bretter liefern wollten, hierfür Lizenzgebühren zahlen mussten. Des weiteren bedeutete dies, daß auch im Falle der getrennten Lieferung nur eines der Hauptelemente - nämlich Brett oder Rigg - die Lizenzgebühr nach dem - fiktiven - Wert eines kompletten Stehseglers zu berechnen war. Gerade für den Fall des Verkaufs von Riggs allein stellte dies angesichts von deren geringerem Wert im Verhältnis zu Brettern eine drastische Kostenerhöhung durch die so berechneten Lizenzgebühren dar. Allerdings hätte eine Kostenbelastung in derselben oder ähnlicher Höhe auch entstehen können, wenn WSI einen entsprechend höheren Lizenzgebührensatz bezogen auf den Verkaufspreis eines Riggs allein hätte durchsetzen können. Solange jedoch die Bezugsgrundlage für die Lizenzgebühren ausschließlich der komplette Stehsegler war, lag es für die Lizenznehmer nahe, die Kosten dieser Gebühren in ihrer Kalkulation auf Brett und Rigg zu verteilen. Damit war der Verkauf von Riggs allein wirtschaftlich uninteressant ; denn durch den damit zu erzielenden Erlös hätten Lizenzgebühren berechnet nach dem Verkaufspreis eines wesentlich teureren Produktes gedeckt werden müssen. Hinzu kam noch die praktische Schwierigkeit für die Lizenznehmer, zu bestimmen, welches der verschiedenen Modelle aus ihrer Produktion einer fiktiven Gebührenberechnung nach dem Wert eines kompletten Stehseglers hätte zugrundegelegt werden sollen. Unter diesen Umständen war die genannte Art der Gebührenberechnung - unabhängig von dem insoweit bestehenden ausdrücklichen Verbot - geeignet, die Lizenznehmer von der getrennten Lieferung von Riggs abzuhalten. Damit wurden einerseits andere Hersteller von Brettern daran gehindert, ihre Produktion mit patentgeschützten Riggs zu komplettieren. Andererseits wurden die Lizenznehmer auf diese Weise dazu angehalten, Bretter und Riggs nur zusammen an Abnehmer abzugeben, obwohl für beide Elemente auch eine getrennte Nachfrage besteht. d) Auch die Beschränkung (mit Ausnahme von Ostermann und Shark) der Herstellungslizenz für das deutsche Patent Nr. 19 14 602.4-22 auf eine bestimmte Produktionsstätte in der Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit dem Recht zur sofortigen Kündigung für WSI im Fall des Wechsels des Produktionsortes durch den Lizenznehmer fiel unter Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags. Aufgrund der ständig drohenden Möglichkeit der Kündigung war der jeweilige Lizenznehmer zumindest faktisch verpflichtet, die Herstellung von Brettern und Riggs anderswo als am festgelegten Produktionsort zu unterlassen. Damit verzichtete er auf die jedem Dritten offenstehende Möglichkeit, in Gebieten des Gemeinsamen Marktes, in denen WSI keinen Patentschutz genießt, die Herstellung von Stehseglern aufzunehmen und sie dort zu vertreiben, ohne mit den Kosten der Lizenzgebühren für die Patentbenutzung belastet zu sein. Ausdrücklich ergaben sich ein derartiger Zweck und eine entsprechende Wirkung aus den Verträgen zwischen WSI und SAN, Klepper sowie Marker in ihrer bis Ende 1980 geltenden Fassung. Wenn diese Fassung danach durch eine weniger eindeutige Formulierung ersetzt wurde, die sich bereits in den übrigen Lizenzvereinbarungen fand, so bedeutete dies keineswegs, daß eine entsprechende faktische Beschränkung nicht oder nicht mehr bestand. Es blieb dabei, daß jeder Wechsel des Produktionsortes durch den Lizenznehmer die Kündigung seitens WSI nach sich ziehen konnte, ohne daß es im übrigen dabei - wie WSI im Laufe des Verfahrens behauptet hat - darauf ankam, ob die Produktion insgesamt oder nur teilweise in patentfreie Gebiete verlagert wurde. Auf diese Weise erlangte im vorliegenden Fall WSI Lizenzgebühren für alle von den Lizenznehmern im gesamten Gemeinsamen Markt abgesetzten Stehsegler, da sie faktisch nicht im lizenzfreien Gebiet hergestellt werden durften. Zwar gehört bereits das Herstellen des patentgeschützten Erzeugnisses zu den ausschließlichen Befugnissen des Patentinhabers, so daß die Auferlegung einer Zahlungspflicht für die Lizenznehmer bei Vornahme dieser Handlung im Geltungsbereich eines Patentes von seinem spezifischen Gegenstand gedeckt ist. Jedoch gehört es nicht zum spezifischen Gegenstand des Patentrechts, wenn der Patentinhaber über die Ausgestaltung von Lizenzbedingungen dem Lizenznehmer die lizenzgebührenfreie Herstellung in patentfreien Gebieten zumindest faktisch unmöglich macht und sich somit indirekt einen "Erfinderlohn" auch dort sichert, wo er gar keinen Patentschutz genießt. Damit war diese Beschränkung auch nicht von der Bekanntmachung über Patentlizenzverträge vom 24. Dezember 1962 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. 139 vom 24.12.1962, S. 2922/62) erfasst, worin die Kommission erklärt hat, daß nach den ihr damals bekannten Umständen vom Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags unter anderem eine räumliche Beschränkung des Lizenznehmers nicht erfasst würde, durch die die Lizenz auf einen bestimmten Betrieb beschränkt wird (a.a.O. Ziffer 4 Buchstabe b)). Denn diese Erklärung gilt jedenfalls nur für Gebiete, in denen tatsächlich ein Patentschutz besteht. Ob das in dieser Vertragsbestimmung ebenfalls enthaltene Verbot für die Lizenznehmer, ihre Produktionsstätte innerhalb des vom Patent erfassten Gebietes zu verlagern, entgegen der oben genannten Bekanntmachung auch unter Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags fällt, kann für die Zwecke dieses Verfahrens dahinstehen (1). e) Die Verpflichtung der Lizenznehmer, ihre in Deutschland hergestellten und vertriebenen Bretter mit dem Hinweis "Lizenziert durch Hoyle Schweitzer" oder "lizenziert durch WSI" zu versehen, verstieß ebenfalls gegen Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags. Dadurch wurde nämlich der Eindruck erweckt, als ob das jeweilige Brett des Lizenznehmers aufgrund von bestimmten Schutzrechten oder wenigstens gemäß einem bestimmten technischen Wissen der Lizenzgeberin gebaut worden war. Das Gegenteil aber ist der Fall. Damit wurden die Lizenznehmer darin beschränkt, sich mindestens hinsichtlich des Brettes als technisch unabhängig darzustellen und den Ruf ihres Unternehmens durch den jeweils von ihnen selbst entwickelten Brett-Typ zu festigen. f) Ebenso stellte die vertraglich festgelegte Anerkennung der Wortzeichen "Windsurfer" und "Windsurfing" sowie des "logo"-Bildzeichens, die Ten Cate in Europa für ihre Stehsegler bisher benutzt hat, durch die deutschen Lizenznehmer als gültige Warenzeichen einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags dar. (1) Vgl. den vierten Bericht über die Wettbewerbspolitik (1974) Rdnr. 22 ff. und den fünften Bericht über die Wettbewerbspolitik (1975) Rdnr. 11, wo die Kommission angesichts der grundsätzlich erreichten Vollendung des Binnenmarktes inzwischen bereits von der Auffassung abgerückt ist, daß räumliche Beschränkungen in Patentlizenzverträgen im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags grundsätzlich unschädlich seien. Vgl. auch die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 58 vom 3. März 1979, S. 11, angekündigte Absicht der Kommission, die genannte Bekanntmachung zu widerrufen. Im vorliegenden Fall haben WSI und Ten Cate selbst zu erkennen gegeben, daß erhebliche Zweifel bestehen, ob diese Zeichen hinreichende Unterscheidungskraft haben und ob nicht insbesondere die Ausdrücke "Windsurfer" und "Windsurfing" im allgemeinen Sprachgebrauch eine gängige Bezeichnung für die in Frage stehende Sportart und das dazugehörige Sportgerät geworden ist. Dieser Umstand würde aber ihrer Eintragung oder Aufrechterhaltung als gültige Warenzeichen nach den Rechten aller Mitgliedstaaten entgegenstehen (1). Mit dem vertraglichen Verzicht, diesen Umstand geltend zu machen, begaben sich die Lizenznehmer der Möglichkeit, Begriffe und Symbole zu benutzen, die möglicherweise ganz allgemein und ohne Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen in griffiger Weise für ein breites Publikum eine bestimmte Sportart bezeichnen. Diese Möglichkeit konnte für die Lizenznehmer ein erhebliches Element in ihrem wettbewerblichen Verhalten, insbesondere in ihrer Werbung, bedeuten. Umgekehrt verschaffte sich WSI einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung, wenn es ihr gelang, solche Begriffe und Symbole für das eigene Unternehmen zu monopolisieren. Hierzu trug die Verpflichtung der Lizenznehmer zum Nichtangriff auf die Zeichen bei. Ob eine solche Nichtangriffsklausel bezueglich eines Warenzeichens auch dann unter Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags fällt, wenn sie in einem Vertrag über die Lizenzierung eben dieses Warenzeichens enthalten ist, kann für die Zwecke dieses Verfahrens dahinstehen ; denn die betreffenden Warenzeichen wurden im vorliegenden Fall gerade nicht lizenziert. Jedenfalls der Abschluß eines Lizenzvertrags nur über Patente darf nicht dazu benutzt werden, den Patentlizenznehmer zur Anerkennung der Gültigkeit von Warenzeichen des Lizenzgebers oder Dritter zu veranlassen, und ihm damit die Möglichkeit zur Klärung der Frage zu nehmen, ob der Gebrauch der betreffenden Zeichen allen Wettbewerbern offensteht. g) Die Ostermann und Shark auferlegte Verpflichtung, das lizenzierte Patent nicht anzugreifen, stellte ebenfalls einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vetrags dar. Eine solche Nichtangriffsklausel nahm diesen Lizenznehmern im vorliegenden Fall die jedem Dritten offenstehende Möglichkeit, ein - angesichts auch der wirtschaftlichen Bedeutung der Patente wesentliches - Hindernis für ihre wirtschaftliche Betätigung im Wege der Nichtigkeitsklage zu beseitigen. Eine solche Beschränkung ist auch dann von Bedeutung, wenn ein Patent erst nach Prüfung der Erfindung auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit durch ein Patentamt erteilt wird ; denn diese Prüfung bedeutet nicht, daß bei der Frage der Patentierbarkeit einer Erfindung auf den Widerspruch der an der Nichterteilung des Patentes interessierten Unternehmen oder auf deren Nichtigkeitsklagen verzichtet werden kann. Selbst wenn ein Lizenznehmer erst durch die ihm vom Lizenzgeber mitgeteilten Informationen in die Lage versetzt wird, das Patent anzugreifen, so tritt gleichwohl das Interesse der Allgemeinheit an einem grundsätzlich freien Wettbewerb und damit an der Beseitigung der möglicherweise dem Lizenzgeber zu Unrecht verliehenen Monopolstellung nicht hinter die besonderen Beziehungen zwischen den Partnern eines Lizenzvertrags zurück. h) Die vorstehend genannten Klauseln waren einzeln und in ihrer Gesamtheit auch geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Die Beschränkungen gemäß B.I.1.a) bis c) führten dazu, daß zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den übrigen Mitgliedstaaten der Handel mit Brettern und Riggs zumindest erheblich erschwert wurde. Die Beschränkung der Lizenz auf bestimmte Brett-Typen schränkte die mögliche Nachfrage der Lizenznehmer nach Brettern anderer Hersteller aus anderen Mitgliedstaaten ein. Diese konnten aufgrund des Verbots der getrennten Lieferung von Riggs, das abgesichert und verstärkt war durch die Art der Gebührenberechnung, ihre Bretter nicht zu ganzen Stehseglern komplettieren, so daß ihr Absatz in der Bundesrepublik Deutschland erschwert wurde. Das gleiche galt für Importeure von Brettern aus anderen Mitgliedstaaten. Die Festlegung des Produktionsortes (siehe Punkt B.I.1.d)) zwang die betroffenen Lizenznehmer dazu, die Märkte anderer Mitgliedstaaten nur von der Bundesrepublik Deutschland aus zu bedienen, während sie diese Märkte sonst von anderen Standorten aus hätten beliefern können, an denen die Produktion jedenfalls nicht mit Lizenzgebühren belastet gewesen wäre. Die Verpflichtung zur Anbringung eines Lizenzvermerks auf dem Brett (siehe Punkt B.I.1.e)) und die Verpflichtung zur Anerkennung der Warenzeichen der Lizenzgeberin (siehe Punkt B.I.1.f)) behinderten die geschäftlichen Entfaltungsmöglichkeiten der Lizenznehmer in der ganzen Gemeinschaft. Die Nichtangriffsklausel zu Lasten von Ostermann und Shark (siehe Punkt B.I.1.g)) verstärkte das Patentrecht der Lizenzgeberin nicht nur gegenüber den betroffenen Lizenznehmern, sondern auch gegenüber allen Wettbewerbern aus der ganzen Gemeinschaft. Angesichts der herausragenden Stellung, die die Lizenznehmer zusammen mit Ten Cate (WSC) auf dem deutschen Markt innehaben, und der ausserordentlichen wirtschaftlichen Bedeutung des fraglichen Patents waren diese Handelsbeeinträchtigungen auch spürbar. (1) Vgl. auch Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 2 des Vorschlags einer ersten Richtlinie des Rates zur Angleichung des Markenrechts der Mitgliedstaaten, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 351 vom 31. Dezember 1980, S. 1 ff, sowie Artikel 6 Absatz 1 des Vorschlags einer Verordnung (EWG) des Rates über die Gemeinschaftsmarke, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 351 vom 31. Dezember 1980, S. 5 ff. 2. Wettbewerbsbeschränkungen im Vertrieb a) Alleinvertriebsverträge, namentlich wenn sie zwischen Unternehmen aus verschiedenen Mitgliedstaaten abgeschlossen sind, können wegen der darin enthaltenen Verpflichtung des Lieferanten, in einem bestimmten Gebiet nur den Alleinimporteur mit der Vertragsware zu beliefern, sowie wegen dem Alleinimporteur auferlegter territorialer Beschränkungen hinsichtlich des Absatzes der Vertragsware unter Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags fallen. Die im vorliegenden Fall bestehenden Vereinbarungen über Alleinvertrieb zwischen verschiedenen Beteiligten sind als solche jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens, soweit für sie Freistellungen nach Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 67/67/EWG der Kommission (1) gelten.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.