Europäische Union

83/400/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. Juli 1983 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/29.395 - Windsurfing International) (Nur der deutsche und englische Text sind verbindlich)

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tente auf die Widerklage der beklagten Partei wegen mangelnder Neuheit und wegen Fehlens einer erfinderischen Tätigkeit vom Gericht widerrufen (Windsurfing International Inc. v Tabur Marine (Great Britain) Ltd - Urteil vom 7. April 1982 Whitford J.). Gegen dieses Urteil ist Berufung eingelegt worden. Im Hinblick auf den ungewissen Bestand des UK-Patents hat die Kommission davon abgesehen, den britischen Markt in dieses Verfahren einzubeziehen. 2. Vertragsbestimmungen Die Vereinbarungen sahen bisher - mit redaktionellen Abweichungen von Fall zu Fall - im wesentlichen folgendes vor: a) Als lizenziertes Erzeugnis wurde ein kompletter Stehsegler festgelegt, der sich aus dem Rigg und einem genau bestimmten Brett-Typ aus der Produktion des Lizenznehmers zusammensetzt ; die Charakteristika dieses Brettes waren als Anlage Bestandteil (1) Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1982, S. 165. der Vereinbarung. Mit Bezug auf das so definierte komplette Erzeugnis gewährte WSI dem jeweiligen Lizenznehmer an dem oben genannten deutschen Patent eine nicht-ausschließliche Lizenz für Herstellung, Gebrauch und Vertrieb. Die Lizenz an dem genannten UK-Patent beschränkte sich auf das Recht zum Vertrieb. Die Vereinbarung mit Shark, die sich nicht ausdrücklich auf das UK-Patent erstreckte, enthielt keine genaue Festlegung eines bestimmten Brett-Modells im obigen Sinne und bezeichnete als Gegenstand der Lizenzgewährung auch nur ein "Rigg für ein Segelbrett". Shark war es jedoch verboten, Riggs anders als "in Verbindung mit mehrteiligen Segelbrettern herzustellen, anzubieten und zu vertreiben". Ausserdem war in den Vereinbarungen bestimmt, daß jede Änderung des als Teil des Lizenzerzeugnisses festgelegten Brettes oder die Ausrüstung weiterer Brett-Typen mit dem patentgeschützten Rigg durch den Lizenznehmer der Zustimmung von WSI bedarf. WSI erklärte sich bereit, ihre Zustimmung nicht aus "unangemessenen" Gründen zu versagen, vorausgesetzt, daß die beabsichtigten Änderungen die Qualität des Lizenzerzeugnisses nicht beeinträchtigten. Weitere Voraussetzung hierfür war, daß durch das neue Brett nicht "Rechte von Ten Cate" (so die Vereinbarung mit Akutec) oder die "Rechte anderer Lizenznehmer" (so die Vereinbarung mit SAN, Klepper und Marker) beeinträchtigt werden. Ostermann war es generell verboten, Polyäthylen-Bretter herzustellen. b) Ebenso wie in der Vereinbarung mit Shark war in den Vereinbarungen mit SAN, Klepper und Marker daneben ausdrücklich vorgesehen, daß der Lizenznehmer unter die Patente fallende Gegenstände oder Teile davon nur zur Verwendung im vertraglich festgelegten, kompletten Lizenzerzeugnis herstellen und nur in Verbindung mit diesem anbieten durfte. c) Als Lizenzgebühr wurde ein bestimmter Prozentsatz des Nettoverkaufspreises des vertraglich jeweils festgelegten Lizenzerzeugnisses, also des kompletten Stehseglers, vereinbart. In einigen Fällen (Akutec, SAN und Klepper) war ausserdem eine Lizenzgebühr in gleicher Höhe auf die Nettöinkünfte aus der Vermietung der jeweiligen Stehsegler ausbedungen. d) Hinsichtlich der räumlichen Geltung der Lizenz enthielten die Vereinbarungen unterschiedliche Regelungen. Die Vereinbarung mit Ostermann sah ein Herstellungs- und Vertriebsrecht in ganz Europa vor. Das Herstellungsrecht von Shark war auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Die Lizenz von Akutec war bezueglich der Herstellung ausdrücklich auf den Ort beschränkt, an dem sich die Produktionsstätte des Lizenznehmers zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses befindet. Dasselbe galt - aufgrund von Änderungsverträgen vom Dezember 1980 - für die Vereinbarungen mit SAN, Klepper und Marker. Bei einem Wechsel des Produktionsortes hatte WSI das Recht zur sofortigen Kündigung. In den Vereinbarungen mit SAN, Klepper und Marker war ursprünglich ein Herstellungsrecht für die ganze Bundesrepublik Deutschland vorgesehen gewesen, wobei es diesen Lizenznehmern jedoch gestattet war, Einzelelemente des Lizenzerzeugnisses ausserhalb des Lizenzgebietes herzustellen, sofern sie dorthin zurückgebracht und dort zu kompletten Stehseglern zusammengebaut wurden. Dagegen wurde darin der direkte Vertrieb ausserhalb des Lizenzgebietes von ausserhalb hergestellten Einzelteilen ebenso wie eine Verlagerung der ganzen Produktionsstätte ausserhalb des Lizenzgebietes als Grund zur sofortigen Kündigung betrachtet. e) Die Lizenznehmer waren verpflichtet, jeweils auf dem Brett des von ihnen angebotenen Stehseglers einen Hinweis des Inhalts anzubringen, daß dieses von WSI oder von Hoyle Schweitzer lizenziert sei (die Vereinbarungen mit Ostermann und Shark sahen ursprünglich einen Vermerk des Inhalts vor, daß das Brett von Ten Cate lizenziert sei). f) Die Lizenznehmer waren verpflichtet, die - in Europa bisher von Ten Cate benutzten - Wortzeichen "Windsurfer" und "Windsurfing" sowie das "logo"-Bildzeichen nicht zu gebrauchen und dieselben als gültige Warenzeichen anzuerkennen. g) Die Verträge von Ostermann und Shark enthielten die Verpflichtung der Lizenznehmer, die lizenzierten Schutzrechte nicht anzugreifen. Seit Ende 1981/Anfang 1982 hat WSI mit den genannten Lizenznehmern neue Vereinbarungen geschlossen, in denen die oben aufgeführten Verpflichtungen aufgehoben oder abgeändert worden sind. Diese neuen Vereinbarungen sind nicht Gegenstand dieser Entscheidung. Ihre spätere Prüfung im Hinblick auf die Anwendbarkeit von Artikel 85 und 86 des EWG-Vertrags bleibt vorbehalten. 3. Die Vereinbarungen in der Praxis Aus den Unterlagen, die der Kommission aufgrund der durchgeführten Ermittlungen zur Verfügung stehen, ergeben sich folgende weitere Tatsachen: a) Maßgebliches Kriterium für die Vergabe von Lizenzen und die Genehmigung neuer Bretter der Lizenznehmer war für WSI, daß die verschiedenen Brett-Typen einen hinreichenden "Abstand" untereinander haben mussten. Dementsprechend wurde in den zahlreichen der Kommission vorliegenden Schriftwechseln ständig darauf hingewiesen, daß von WSI "nur Produkte, nicht aber Unternehmen lizenziert" würden. Hierbei waren mit "Produkten" die Bretter von Stehseglern gemeint. WSI veranlasste auch Lizenznehmer, ihre neuen Modelle vor einer endgültigen Billigung ihrerseits anderen Lizenznehmern zur Begutachtung vorzulegen - ohne daß WSI diesen damit allerdings ein förmliches Zustimmungsrecht zubilligte. So kam es auch tatsächlich zur Ablehnung bestimmter Brett-Typen, weil diese nach Meinung von WSI bereits existierenden Brettern anderer Lizenznehmer zu ähnlich waren. Demgegenüber haben Qualitäts- oder Sicherheitsanforderungen an die jeweiligen Bretter bei deren Zulassung keine Rolle gespielt. WSI übte auch diesbezueglich keinerlei Kontrolle über die laufende Produktion der Lizenznehmer aus. b) Neben den bereits erwähnten zahlreichen Patentverletzungsprozessen, die WSI angestrengt hat, ließ WSI über ihren deutschen Patentanwalt mehrfach Verwarnungsschreiben an deutsche Hersteller und auch Händler versenden, in denen mit der Erhebung der Patentverletzungsklage unter anderem für den Fall des Vertriebs von nicht-lizenzierten Brettern oder der getrennten Lieferung von Riggs gedroht wurde. WSI versandte ausserdem mehrfach Rundschreiben an die Lizenznehmer, in denen auf die Gefahr des Eindringens von Aussenseitern in den Markt hingewiesen wurde, wenn diese mit Riggs beliefert würden. Einige Lizenznehmer stimmten diesem Hinweis ausdrücklich zu. Noch im Oktober 1981 stellte WSI mehreren Lizenznehmern, unter anderem Akutec, die Kündigung des Lizenzvertrages in Aussicht, falls sie Riggs - über den Ersatzteilbedarf hinaus - getrennt anbieten sollten. Unabhängige Hersteller oder Importeure von Brettern, die bei einzelnen Lizenznehmern wegen der Belieferung allein mit Riggs anfragten, wurden dementsprechend von den meisten der Lizenznehmer abschlägig beschieden. Wenn sie entsprechende Anfragen überhaupt beantworteten, so verwiesen die Lizenznehmer teils auf die Struktur ihres Sortiments, das keine einzelnen Riggs beinhalte, teils auf den Eigenbedarf, der ihre gesamte Kapazität auslaste, teils auf die angeblich bestehende Patentlage, wonach die Gefahr einer Patentverletzung gegeben sei. Die Lizenznehmer kamen auch auf Veranlassung von WSI auf einem gemeinsamen Treffen am 9. Oktober 1980 in München überein, in Werbeanzeigen und auf Ausstellungen nur noch komplette Windsurfer zu zeigen. V. ABSATZPOLITIK EINER REIHE VON DEUTSCHEN LIZENZNEHMERN SOWIE VON ALLEINIMPORTEUREN IN VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN 1. Vertrieb der Ostermann-Erzeugnisse ("Windglider") Hinsichtlich dieser Erzeugnisse hat die Kommission im Rahmen dieses Verfahrens den Absatz in den Niederlanden, Belgien und Deutschland untersucht. a) Vertrieb ausserhalb Deutschlands: aa) In den Niederlanden ist für Ostermann das Unternehmen Thijs, Middelburg, als Alleinimporteur tätig. Das Bestehen einer schriftlichen Vereinbarung hierüber konnte nicht festgestellt werden. Doch liegt der Kommission ein von Thijs stammender Entwurf eines Importeurvertrags von 1980 vor, in dem sich Thijs verpflichtet, "die von Windglider bezogenen Waren nur in Holland zu verkaufen. Lieferungen ins Ausland sollen nur erlaubt sein nach Genehmigung der Firma Ostermann. Thijs verpflichtet sich, mit seinen Kunden nur solche Verträge abzuschließen, wonach es nicht erlaubt ist, Bretter direkt oder indirekt im Ausland zu verkaufen." Zumindestens diese Bestimmung haben die Parteien in die Tat umgesetzt. So hat Thijs die Belieferung eines niederländischen Einzelhändlers verweigert, der sich zur Erfuellung einer grösseren Bestellung aus Deutschland an Thijs gewandt hatte. Aus verschiedenen Telexwechseln zwischen Ostermann und Thijs ergibt sich, daß sich Ostermann auch in anderen Fällen gemeinsam mit Thijs bemühte, den Verbleib in den Niederlanden der ausgelieferten Stehsegler sicherzustellen, und daß er im Fall von Lieferungen nach ausserhalb der Niederlande die betreffenden Händler verwarnen ließ. Zur Überwachung trug auch ein 1981 eingeführtes sog. "Boardkartensystem" bei : Gemäß den von Ostermann "an alle Generalimporteure" ergangenen Anweisungen soll ein Durchschlag der "Kontrollkarte" bei Ostermann bleiben ; ein Blatt erhält der Importeur, und ein Blatt mit Namen und Adresse des Endverbrauchers ist vom Einzelhändler aufzubewahren. Entsprechende Weisungen musste Thijs an die niederländischen Einzelhändler weitergeben. bb) In Belgien hat Ostermann dem Unternehmen d'Ieteren, Braine-le-Château, mündlich ein Alleinvertriebsrecht eingeräumt. Auch hier bestand zwischen den Beteiligten Einigkeit, daß Lieferungen nach ausserhalb des zugeteilten Gebietes unzulässig sein sollten. Das ergibt sich nicht zuletzt aus der Mitteilung von d'Ieteren an Ostermann vom 9. April 1981, wonach sich d'Ieteren und Thijs gegenseitig zugesichert hätten, in ihrem jeweiligen Vertragsgebiet Exportverbote auch auf Einzelhandelsebene durchzusetzen. b) Inlandsvertrieb In Deutschland vertreibt Ostermann seine Erzeugnisse direkt an als "Fachhändler" bezeichnete Einzelhändler, deren Qualifikation als Fachhändler indessen nicht näher bezeichnet ist. Mit ihnen hatte Ostermann bis 1982 sogenannte "Partnerschaftsverträge" abgeschlossen, wonach sich der Einzelhändler verpflichtete, die Vertragsware nur an Endverbraucher zu liefern. Eine Lieferung an in- und ausländische Wiederverkäufer - auch an andere "Partner" von Ostermann - war ausgeschlossen. 2. Vertrieb der Akutec-Erzeugnisse ("HiFly") Hinsichtlich dieser Erzeugnisse hat die Kommission im Hinblick auf das vorliegende Verfahren den Absatz in den Niederlanden, Belgien, Italien und Deutschland untersucht. a) Vertrieb ausserhalb Deutschlands Akutec hat Alleinimporteure (sog. "Agenten") für die Niederlande (Horwa BV, Osterhout, seit 1981 das Unternehmen Taselaar BV, Zwijndrecht), für Belgien (Ertisport NV, Destelbergen) und für Italien (RaFly, Spinea/Venedig) bestellt. Ein mit diesen Unternehmen abgeschlossener Mustervertrag enthielt eine Klausel, wonach es dem "Agenten" verboten war, Reimporte in das Land des Herstellers oder Verkäufe ausserhalb seines Vertragsgebiets bei Meidung einer Vertragsstrafe durchzuführen. b) Inlandsvertrieb Der Vertrieb von Akutec-Erzeugnissen in Deutschland läuft über ein Netz mehrerer selbständiger "Depotläger". Diese liefern die Ware nur an die gemeinsam mit Akutec in eine "Kundenliste" aufgenommenen Händler aus. Bis 1982 musste sich der Händler für die Zulassung zur Liste verpflichten, die von Akutec gelieferten Waren nicht an andere Wiederverkäufer weiterzuliefern, es sei denn, es lag von Akutec für eine solche Weiterlieferung ein vorheriges ausdrückliches Einverständnis vor. Danach erhielt er einen sogenannten "Händlerpaß", der zum Bezug von Ware aus dem Akutec-Depot berechtigt. Ein Verstoß gegen das Querlieferungsverbot hatte den Ausschluß aus dem Kreis der zugelassenen Händler zur Folge. Ausserdem hatte Akutec 1980 ein Nummernkontrollsystem für Bretter eingeführt, dessen Zweck es gemäß einem von Akutec versandten Händlerrundschreiben war, Querlieferungen und Reimporte zu verfolgen und auszuschließen. 3. Vertrieb der Klepper-Erzeugnisse Klepper vertreibt Stehsegler ausserhalb Deutschlands über Alleinimporteure auf der Basis von Verträgen, die zunächst jeweils in einem Nachtrag eine Vereinbarung über ein Exportverbot für die Importeure enthielten. Es hieß darin : "Der Re-Import nach Deutschland und der Import in andere Länder als ... (Vertragsgebiet) bedürfen unserer ausdrücklichen Genehmigung." Derartige Vereinbarungen bestanden bis 1982 mit den Unternehmen Telstar in Harderwijk/Niederlande und Citabel Sports/Luxemburg. Ebensolche Vereinbarungen bestanden zwischen 1979 und 1981 mit den Unternehmen Intersurf in Sterzing/Italien und Media Loisirs in Straßburg/Frankreich. 4. Vertrieb der Shark-Erzeugnisse (Systemboard) Zwischen Shark und dem niederländischen Importeur Renka Sport BV, Almelo, bestand von Januar 1978 bis Dezember 1980 eine Vertriebsvereinbarung, in der es hieß : "Renka verpflichtet sich, ausserhalb Hollands Shark-Produkte weder anzubieten noch zu liefern. Ausnahmen sind nur möglich nach vorheriger Zustimmung durch Shark." 5. Vertrieb der Ten Cate-Erzeugnisse durch WSC (Windsurfer) Den Vertrieb in Deutschland hat WSC auf der Grundlage sog. "Partnerschaftsverträge" mit Einzelhändlern organisiert. Ziel dieser Verträge war es bisher gemäß ihrem Paragraphen 1, ein "geordnetes Vertriebssystem" zu gewährleisten. Gemäß Paragraph 3 war der Händler verpflichtet, "die von WSC gelieferten Erzeugnisse in keinem Fall an Wiederverkäufer, sondern nur an Endverbraucher abzugeben". Alle oben genannten Vertriebsbeschränkungen sind - soweit sie noch bestanden - von den Beteiligten im Laufe der Ermittlungen der Kommission aufgegeben worden. B. RECHTLICHE WÜRDIGUNG I. ANWENDUNG VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 DES EWG-VERTRAGS Gemäß Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. Alle Beteiligten sind Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift. 1. Die Vereinbarungen zwischen WSI und den deutschen Lizenznehmern a) Die Einschränkung des Benutzungsrechts an der lizenzierten Erfindung auf bestimmte, vertraglich festgelegte Brett-Typen der Lizenznehmer, auf die allein patentgeschützte Riggs montiert werden durften, und die Verpflichtung der Lizenznehmer, neue Brett-Typen, für die sie die Riggs verwenden wollten, der Lizenzgeberin vor deren Vermarktung zur Genehmigung vorzulegen, stellte eine nach Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags verbotene Beschränkung der unternehmerischen Handlungsfreiheit der Lizenznehmer dar. aa) Mit dem Hinweis allein auf den Umfang des Patentschutzes ließen sich diese Beschränkungen - selbst wenn der Patentschutz auch in Deutschland das Brett mitumfassen würde - auf keinen Fall rechtfertigen, da es sich insoweit um Verwendungsbeschränkungen innerhalb ein- und desselben technischen Anwendungsbereichs - nämlich den Bau von Stehseglern zum Gebrauch auf Gewässern - handelte. bb) Auch die von WSI geltend gemachte Befugnis zur Ausübung einer Kontrolle über die Bretter im Hinblick auf deren Qualität und Sicherheit ergab sich jedenfalls für den hier untersuchten Sachverhalt nicht aus dem spezifischen Gegenstand der lizenzierten Patentrechte, so daß die daraus folgende Beschränkung der Lizenznehmer nicht dem Anwendungsbereich von Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags entzogen ist. Im Rahmen des spezifischen Gegenstands des Patentrechts könnte eine solche Befugnis nur insoweit anerkannt werden, als sich die Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen des Lizenzgebers auf ein tatsächlich vom Patentschutz erfasstes Produkt oder ein entsprechend geschütztes Teil davon beschränken, soweit sie ausserdem nur die tatsächliche Realisierung der im Patent beschriebenen und vom Lizenznehmer benutzten technischen Lehre sicherstellen sollen, und soweit sie vornherein und in objektiv nachprüfbaren Kriterien festgehalten worden sind. An dieser Stelle braucht nicht auf den tatsächlichen Schutzumfang der lizenzierten Patente, insbesondere des deutschen Patents Nr. 19 14 602.4-22, eingegangen zu werden ; denn in jedem Fall war der in den Lizenzvereinbarungen enthaltene Genehmigungsvorbehalt hinsichtlich etwaiger Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen so unbestimmt formuliert, daß er die oben genannten Kriterien nicht erfuellte, sondern vielmehr die Modellpolitik der Lizenznehmer weitgehend in das Belieben des Lizenzgebers stellte. Zwar hat WSI im Laufe des Verfahrens der Kommission eine Liste von einigen technischen Kriterien vorgelegt, die nach den Erklärungen von WSI bei der Brettkontrolle angewandt wurde. Unabhängig von der Frage, ob diese Liste sich im Rahmen der oben aufgestellten Grundsätze halten würde, ist festzustellen, daß sie nicht Inhalt der hier untersuchten Vereinbarungen und damit zwischen den Vertragsparteien nicht verbindlich war. Allerdings hätte ein Lizenznehmer theoretisch auch die Verweigerung der Genehmigung eines Brettes durch WSI als "unangemessen" vor Gericht angreifen können. Praktisch kam dies aber kaum in Betracht, um die Beziehungen zum Lizenzgeber nicht zu belasten. Ausserdem hätte ein solches Vorgehen die Markteinführung neuer Modelle durch den Lizenznehmer erheblich verzögert und damit seine unternehmerische Freiheit eingeschränkt. Soweit sich WSI - auch unabhängig vom Umfang des Patentschutzes - auf eine Notwendigkeit zur Überwachung von Qualität und Sicherheit wegen der Produkthaftpflicht bezieht, der sie als Lizenzgeberin in den USA angeblich unterliegen soll, so spielt dies jedenfalls angesichts des andersartigen Rechtszustandes in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft für den hier untersuchten Sachverhalt keine Rolle. Es ist im übrigen hierbei darauf hinzuweisen, daß WSI eine laufende Kontrolle der Produktion bei den Lizenznehmern nicht durchgeführt hat. cc) Kann daher der von WSI geltend gemachte Genehmigungsvorbehalt hinsichtlich der Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen schon deshalb nicht aus dem Anwendungsbereich von Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags herausfallen, weil diese zu unbestimmt sind, so gilt dies um so mehr für das im gleichen Zusammenhang von WSI behauptete Recht, über eine vorherige Kontrolle der neuen Modelle die sklavische Nachahmung bereits auf dem Markt vorhandener Bretter verhindern zu können. Der Schutz vor sklavischer Nachahmung gehört nicht zum spezifischen Gegenstand irgendeines gewerblichen Schutzrechtes, sondern ist eine in zahlreichen Staaten von Gerichten entwickelte Verteidigungsmöglichkeit gegen die unlautere Nachahmung von Produkten durch Wettbewerber. Auch wenn man davon ausgeht, daß Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags nur Formen des lauteren Wettbewerbs schützen soll, so darf nicht verkannt werden, daß gerade die Bestimmung der Grenzen der sklavischen Nachahmung im konkreten Einzelfall schwierig ist und einem beträchtlichen Beurteilungsspielraum des jeweils angerufenen Gerichts unterliegt. Setzt sich der Lizenzgeber selbst durch eine entsprechende Vertragsklausel als alleinigen Schiedsrichter für jeden künftig auftauchenden Zweifelsfall an die Stelle des Gerichts, so besteht die Gefahr, daß er diesen Beurteilungsspielraum einseitig zu seinen Gunsten ausschöpft und seine Lizenznehmer über den eigentlichen Bereich des unlauteren Wettbewerbs hinaus in ihrer wettbewerblichen Handlungsfreiheit einschränkt. Insbesondere erhält ein Lizenzgeber damit die Möglichkeit, den Wettbewerb der Lizenznehmer ihm gegenüber und den Wettbewerb der Lizenznehmer untereinander zu verringern, indem er über eine "selektive" Genehmigung die Erzeugnisse seiner Lizenznehmer gegeneinander abgrenzt. Daß diese Möglichkeit im vorliegenden Fall von WSI unter Billigung der Lizenznehmer auch bewusst genutzt wurde, zeigt der Inhalt der verschiedenen Kontakte, die anläßlich der Zulassung jeweils neuer Brett-Typen zwischen WSI und einzelnen Lizenznehmern stattgefunden haben (siehe Punkt A.IV.3). Hierin war von Sicherheitsanforderungen oder von Qualitätsmerkmalen kaum die Rede, dafür wurden aber ausführlich die möglichen Wettbewerbsnachteile für die Beteiligten durch die Zulassung neuer Bretter erörtert. Die genannte Beschränkung der Lizenznehmer war damit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt dem Anwendungsbereich von Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags entzogen. b) Die Verpflichtung der Lizenznehmer, die unter das lizenzierte deutsche Patent Nr. 1914 602.4-22 fallenden Einzelelemente, insbesondere also Riggs - über den Ersatzteilbedarf hinaus -, ausschließlich in Verbindung mit den vom Lizenzgeber genehmigten Brett-Typen als komplette Stehsegler anzubieten, stellte ebenfalls eine nach Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags verbotene Wettbewerbsbeschränkung dar. Sie beschränkte die Lizenznehmer in ihrer Freiheit, sich zu entscheiden, als Hersteller und Vertreiber allein von Brettern ihrer Produktion auf dem Markt aufzutreten oder Riggs auch getrennt an Dritte zu liefern. Damit wurden zugleich andere Hersteller und Vertreiber von Segelbrettern daran gehindert, solche Bretter den Lizenznehmern mit Erfolg anzubieten oder auch ihr eigenes Angebot durch Riggs der Lizenznehmer zu komplettieren. aa) Ausdrücklich war diese Verpflichtung allerdings nur in den Verträgen von Shark, SAN, Klepper und Marker enthalten ; sie ergab sich mittelbar jedoch auch aus den übrigen Vereinbarungen, da auch in diesen dem Lizenznehmer insbesondere das Vertriebsrecht nur für das jeweilige Lizenzerzeugnis eingeräumt wurde, das von der Lizenzgeberin gemäß dem von ihr genehmigten Brett-Typ festgelegt und als komplettes Windsurf-Gerät definiert worden war. Soweit WSI diese Auslegung der Vereinbarungen bestreitet, stützt sie sich auf einzelne Vertragsabschnitte, ohne den Zusammenhang des Textes der Vereinbarungen zu berücksichtigen. Das eigene Verhalten von WSI und ihrer Vertreter zeigt überdies deutlich, daß sie selbst die Vereinbarungen in dem oben dargestellten Sinne verstand und dies auch den Lizenznehmern zu verstehen gab. Dementsprechend wurde bei zahlreichen Gelegenheiten auf die Lizenznehmer - und zwar auch auf solche, wie Akutec, in deren Verträgen das genannte Verbot nicht ausdrücklich enthalten war, - Druck ausgeuebt, die getrennte Lieferung von Riggs - über den Umfang von Ersatzteillieferungen hinaus - zu unterlassen (siehe Punkt A.IV.3). Entsprechend haben die Lizenznehmer weitgehend von einer getrennten Lieferung von Riggs trotz entsprechender A

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.