Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/2057 der Kommission vom 2. Mai 2016 über die staatliche Beihilfe und Maßnahmen SA.29338 (2013/C-30) und SA.44910 (2016/N) zugunsten der HSH Nordbank AG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 2689) (Text von Bedeutung für den EWR )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D2057. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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chnitt 2 der Umstrukturierungsmitteilung kann die Veräußerung einer notleidenden Bank an ein anderes Finanzinstitut, wenn es sich bei dem Käufer um ein rentables Unternehmen handelt, das die Übernahme der notleidenden Bank verkraften kann, zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität beitragen. Der Käufer sollte nachweisen, dass das integrierte Unternehmen rentabel sein wird. (131) Nach Abschnitt 5 der Bankenmitteilung aus dem Jahr 2008 müssen Beihilfen für die kontrollierte Liquidation von Finanzinstituten sinngemäß nach Abschnitt 3 der Bankenmitteilung aus dem Jahr 2008 bewertet werden, insbesondere auf Grundlage der Unterabschnitte (1) „Begrenzung der Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß — Eigenbeitrag des Privatsektors“ und (2) „Vermeidung unverhältnismäßiger Wettbewerbsverfälschungen“. Diese Voraussetzungen entsprechen den im Falle eines erfolgreichen Verkaufs geltenden Voraussetzungen des Abschnitts 2 der Umstrukturierungsmitteilung. (132) Darüber hinaus müssen, da eine geordnete Abwicklung der Bank durch die Veräußerung der OpCo erreicht werden kann, die spezifischen Kriterien der Randnummer 49 der Bankenmitteilung aus dem Jahr 2008 erfüllt sein, d. h. „um Beihilfen an die Käufer eines Finanzinstituts bzw. von Teilen eines Finanzinstituts sowie Beihilfen an veräußerte Finanzinstitute bzw. Geschäftsbereiche auszuschließen, müssen … bestimmte Auflagen erfüllt werden…: (1) der Verkauf sollte in einem offenen, diskriminierungsfreien Verfahren durchgeführt werden, (2) der Verkauf sollte zu Marktkonditionen erfolgen, (3) das Finanzinstitut … sollte einen möglichst hohen Verkaufspreis … festsetzen.“ Diese Voraussetzungen entsprechen den Voraussetzungen des Abschnitts 2 der Umstrukturierungsmitteilung im Hinblick auf das Veräußerungsverfahren. (133) Nach Randnummer 50 der Bankenmitteilung aus dem Jahr 2008 muss die Vereinbarkeit neuer, anhand der obengenannten Kriterien festgestellter Beihilfen zugunsten der Käufer oder zugunsten der veräußerten Finanzinstitute bzw. Geschäftsbereiche gesondert geprüft werden. 4.2.3.   Begrenzung der Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß (134) Im Hinblick auf die Begrenzung der Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß und den Eigenbeitrag des Privatsektors verweist die Kommission auf ihre Beurteilung in Erwägungsgrund 57 des Einleitungsbeschlusses, wo sie zu dem Schluss kam, dass die Aufstockung der Zweitverlustgarantie — bei der es sich um eine neue Beihilfe handelte — innerhalb der ursprünglich im Beschluss von 2011 genehmigten Grenzen blieb. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die mit dem Beschluss von 2011 genehmigte Vergütung auch für die neue Maßnahme angemessen ist. (135) Bei ihrer vorübergehenden Genehmigung der Maßnahme bezog die Kommission auch eine Einmalzahlung in Höhe von 275 Mio. EUR von der Bank an den Garantiegeber sowie den Umstand, dass die zusätzlichen 3 Mrd. EUR der Garantie gegenüber der bestehenden Garantie in Höhe von 7 Mrd. EUR als vorrangig betrachtet werden könnten, in ihre Prüfung ein. Aufgrund dieser beiden zusätzlichen Elemente gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Vergütung das größere Risiko für den Garantiegeber angemessen berücksichtigt. (136) Die Kommission hält an dieser Beurteilung fest und weist zugleich darauf hin, dass ein großer Teil der Garantiegebührenstruktur auf die Gewährleistung einer ausreichenden Rückforderung des Beihilfebetrags ausgelegt war. Da die neue Regelung dafür sorgt, dass diese Beträge tatsächlich an den Garantiegeber zurückgezahlt werden, stellt sie sicher, dass die Beihilfe, die die HSH während der Krise erhalten hat, auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt ist. (137) Maßnahmen zur Lastenverteilung sind wie im Beschluss von 2011 vorgesehen umgesetzt worden, und die Kommission bekräftigt ihre Beurteilung aus dem Einleitungsbeschluss, dass sie keine Zweifel daran hat, dass diese Maßnahmen für die Vereinbarkeit der Maßnahme von 2013 noch immer angemessen sind. (138) Auf dieser Grundlage kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt ist und einen ausreichenden Eigenbeitrag beinhaltet. 4.2.4.   Vermeidung unverhältnismäßiger Wettbewerbsverfälschungen (139) Im Hinblick auf Wettbewerbsverfälschungen nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass der Zweck der Beihilfe darin besteht, sicherzustellen, dass die HSH letztendlich als eigenständiges Finanzinstitut vom Markt verschwindet, und zwar entweder a) durch eine Veräußerung an ein anderes Finanzinstitut oder b) durch Einstellung des Neugeschäfts, wodurch der Marktanteil der HSH für andere Marktteilnehmern verfügbar würde. (140) Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die von Deutschland unterbreiteten Zusagen während des Veräußerungsverfahrens dazu dienen werden, die in Abschnitt 3 der Bankenmitteilung aus dem Jahr 2008 dargelegten Voraussetzungen für die Minimierung von Wettbewerbsverfälschungen zu erfüllen: (1) Beschränkungen der Geschäftstätigkeit durch Begrenzung des Geschäftsbereichs Schiffsfinanzierung auf [1-2] Mrd. EUR pro Jahr und durch Beschränkung des Geschäftsbereichs Firmenkunden auf Geschäfte mit Bezug zu Deutschland sowie durch eine Verpflichtung, kein Dedicated Proprietary Trading zu betreiben; (2) eine weitere Reduktion der Bilanzsumme auf [100-110] Mrd. EUR im Jahr 2016 und auf [90-100] Mrd. EUR im Jahr 2017 sowie (3) Beschränkungen von Verhaltensweisen, die nicht mit dem Erhalt einer Beihilfe vereinbar wären wie ein Werbeverbot, ein Übernahmeverbot und eine Vergütungsobergrenze. (141) Ferner wertet die Kommission als positiv, dass Deutschland zugesagt hat, dass die HSH Nordbank nach einer erfolgreichen Veräußerung einen neuen Namen annehmen wird und dass eine Veräußerung der Vermögenswerte der HSH einzeln oder in Bündeln an verschiedene Käufer, wie in den Zusagen dargelegt, ausdrücklich gestattet ist. (142) Für den Fall, dass das Veräußerungsverfahren nicht zu einem erfolgreichen Abschluss kommt, weil es a) keine Bieter gibt, b) es nur Bieter gibt, die nach den Zusagen nicht in Frage kommen, c) das höchste Angebot zu einem negativen Preis führt oder d) die Rentabilitätsprüfung der Kommission zu dem Ergebnis führt, dass das integrierte Unternehmen nicht rentabel ist, sagen Deutschland und die HSH zu, dass die Bank ihr Neugeschäft einstellen und ihre Vermögenswerte mit dem Ziel einer geordneten Abwicklung verwalten wird (69). (143) Auf dieser Grundlage ist die Kommission der Auffassung, dass die von Deutschland gemachten Zusagen während des Veräußerungsverfahrens und danach sowie unabhängig von dessen endgültigem Ergebnis sicherstellen werden, dass unverhältnismäßige Wettbewerbsverfälschungen vermieden werden. 4.2.5.   Das Veräußerungsverfahren (144) Wie im Einzelnen in Abschnitt 4.1 dargelegt wurde, wird die HSH im Rahmen der Maßnahmen von 2016 in die Holdinggesellschaft HoldCo und die operative Tochtergesellschaft OpCo aufgespalten, wobei die OpCo entweder bis zum 28. Februar 2018 veräußert werden oder ihr Neugeschäft einstellen soll. Diese Maßnahmen beinhalten keine neue Beihilfe. (145) Nach Abschnitt 2 der Umstrukturierungsmitteilung und nach Abschnitt 5 der Bankenmitteilung aus dem Jahr 2008 müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit das Veräußerungsverfahren geeignet ist, a) durch Veräußerung der Bank deren Rentabilität wiederherzustellen und b) sicherzustellen, dass dem Käufer keine Beihilfe gewährt wird. (146) Im Hinblick auf die Frage nach einer eventuellen Beihilfe zugunsten des Käufers, begrüßt die Kommission die Zusage Deutschlands, die OpCo im Wege eines offenen, transparenten und wettbewerblichen Ausschreibungsverfahrens sowie zu einem positiven Preis bis zum 28. Februar 2018 zu veräußern. Deutschland wird der Kommission einen Zeitplan mit Meilensteinen für die Überwachung vorlegen, sobald das Veräußerungsverfahren begonnen hat. Deutschland hat in den Zusagen bereits die spätestmöglichen Fristen für die wichtigsten Meilensteine angegeben. (147) Hinsichtlich der Frage, ob ein rentables Unternehmen aus der Veräußerung hervorgehen wird, nimmt die Kommission die beiden Zusagen Deutschlands als positiv zur Kenntnis, dass die am Veräußerungsverfahren teilnehmenden Bieter a) über die notwendigen finanziellen Ressourcen und nachgewiesene branchenrelevante Expertise verfügen müssen, um die OpCo als rentablen und aktiven Wettbewerber zu führen, und b) vom öffentlichen Sektor unabhängig sein müssen. Landesbanken und öffentliche Sparkassen (wenn sie gemeinsam mit anderen Bietern ein Angebot abgeben) dürfen sich am Ausschreibungsverfahren beteiligen. (148) Ferner begrüßt die Kommission eine Reihe von Zusagen Deutschlands, die zur Verbesserung der geschäftlichen Lage der OpCo dienen, wie die Durchführung weiterer Umstrukturierungsmaßnahmen in Form von Kostensenkungen (auf [570-590] Mio. EUR im Jahr 2016 und auf [520-550] Mio. EUR im Jahr 2017), Verbesserungen beim Liquiditäts- und Risikomanagement der Bank sowie eine allgemeine Verpflichtung zu einer nachhaltigen Verwaltung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Bank, um die Aussichten auf eine erfolgreiche Veräußerung zu einem möglichst hohen Preis unter Einhaltung der Auflagen zu verbessern. (149) Die Kommission weist darauf hin, dass die Kommission einen weiteren Beschluss erlassen muss, sobald im Rahmen des Veräußerungsverfahrens ein endgültiges Angebot eingegangen ist. In diesem Beschluss wird geprüft werden, a) ob das integrierte Unternehmen tatsächlich rentabel ist und b) ob das endgültige Preisangebot tatsächlich positiv ist und weder dem Käufer noch dem veräußerten Finanzinstitut im Zuge des Veräußerungsverfahrens eine Beihilfe gewährt wird (70). Die Kommission begrüßt die Zusage Deutschlands, das endgültige Angebot zur Prüfung und Genehmigung an die Kommission zu übermitteln. (150) In Bezug auf die erforderliche Rentabilitätsprüfung stellt die Kommission fest, dass ein reiner Eigentümerwechsel, der keine Änderung des Geschäftsmodells beinhaltet, z. B. bei einem Börsengang, zu denselben Bedenken hinsichtlich der Rentabilität führen würde, die die Kommission im Einleitungsbeschluss geäußert hat und die, wie in Abschnitt 4.1.2 dieses Beschlusses dargelegt, nicht ausgeräumt werden konnten. (151) Auf der Grundlage dieser Zusagen und der vorstehenden Erwägungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen der Randnummer 49 der Bankenmitteilung aus dem Jahr 2008 und der Randnummern 17 und 18 der Umstrukturierungsmitteilung erfüllt sind. 4.2.6.   Überwachung (152) Die Kommission begrüßt die Zusicherung Deutschlands, die Umsetzung der Zusagen von einem qualifizierten und unabhängigen Überwachungstreuhänder vollumfänglich überwachen und detailliert prüfen zu lassen. 5.   SCHLUSSFOLGERUNG (153) Auf der Grundlage der Zusagen und der vorstehenden Würdigung gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme von 2013, die als Beihilfe für die geordnete Abwicklung der HSH erneut angemeldet wurde, als mit den Binnenmarktvorschriften vereinbar angesehen werden kann. HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Maßnahmen von 2016, die Deutschland für die HSH Nordbank durchzuführen beabsichtigt, stellen keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. Artikel 2 Die Maßnahme von 2013, eine erneute Aufstockung der Zweitverlustgarantie um 3 Mrd. EUR, die der HSH Nordbank von der Finanzfonds AöR gewährt wurde, stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar und ist in Anbetracht der in Anhang I zu diesem Beschluss dargelegten Zusagen mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an Deutschland gerichtet. Brüssel, den 2. Mai 2016 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 315 vom 29.10.2013, S. 81. (2)  Beschluss 2012/477/EU der Kommission vom 20. September 2011 über die Staatliche Beihilfe SA.29338 (C 29/09 (ex N 264/09)) der Bundesrepublik Deutschland an die HSH Nordbank AG (ABl. L 225 vom 21.8.2012, S. 1). (3)  Siehe Beschluss von 2011, Erwägungsgrund 48. (4)  Siehe Fußnote 1. (5)  Am 27. April 2016 übermittelte Deutschland eine Berichtigung des Zusagenkatalogs, die einen in einer Zusage aufgetretenen Fehler korrigierte. (6)  Über die Finanzfonds AöR halten die beiden Länder 65 %; direkt hält Hamburg 10,8 % und Schleswig-Holstein 9,58 %. (7)  Siehe Einleitungsbeschluss, Erwägungsgrund 54. (8)  Eine ausführliche Beschreibung der Garantien ist in den Erwägungsgründen 42 bis 47 des Beschlusses von 2011 zu finden. (9)  Siehe Einleitungsbeschluss, Erwägungsgrund 13. (10)  Die Forderungshöhe bei Ausfall bezeichnet den erwarteten Verlust einer Bank bei Ausfall einer Gegenpartei. Sie wird zur Berechnung des Kreditrisikos von Finanzinstituten verwendet. (*1)  Vertrauliche Information. (11)  Siehe die Punkte 2 und 4 des Zusagenkatalogs. (12)  Siehe Punkt 3.1 des Zusagenkatalogs. (13)  Siehe Fußnote 12. (14)  Siehe Punkt 2.3 des Zusagenkatalogs. (15)  Zu den Einzelheiten siehe Punkt 4.2 des Zusagenkatalogs.. (16)  Siehe die Punkte 4.1 und 4.2 des Zusagenkatalogs. (17)  Siehe Punkt 5.1 des Zusagenkatalogs. (18)  Siehe Punkt 5.4 des Zusagenkatalogs. (19)  Siehe Punkt 5.7 des Zusagenkatalogs. (20)  Siehe Punkt 5.8 des Zusagenkatalogs. (21)  Siehe Punkt 5.9 des Zusagenkatalogs. (22)  Siehe Punkt 6 des Zusagenkatalogs. (23)  Siehe Punkt 6 Buchstaben a bis e des Zusagenkatalogs. (24)  Siehe Punkt 7.1 des Zusagenkatalogs. (25)  Siehe Punkt 7.5 des Zusagenkatalogs. (26)  Siehe Punkt 7.2 des Zusagenkatalogs. (27)  Siehe Punkt 8 des Zusagenkatalogs. (28)  Siehe Punkt 10 des Zusagenkatalogs. (29)  Siehe Punkt 12 des Zusagenkatalogs. (30)  Siehe Punkt 11 des Zusagenkatalogs. (31)  Siehe Punkt 14.2 des Zusagenkatalogs. (32)  Siehe Einleitungsbeschluss, Erwägungsgrund 30. (33)  Siehe Einleitungsbeschluss, Erwägungsgrund 31. (34)  Siehe Einleitungsbeschluss, Erwägungsgründe 38 und 39. (35)  Siehe Einleitungsbeschluss, Erwägungsgrund 40. (36)  Siehe Einleitungsbeschluss, Erwägungsgrund 41. (37)  Siehe Einleitungsbeschluss, Erwägungsgrund 45. (38)  Mitteilung der Kommission — Die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise (ABl. C 270 vom 25.10.2008, S. 8). (39)  Mitteilung der Kommission — Die Rekapitalisierung von Finanzinstituten in der derzeitigen Finanzkrise: Beschränkung der Hilfen auf das erforderliche Minimum und Vorkehrungen gegen unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen (ABl. C 10 vom 15.1.2009, S. 2). (40)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der Finanzkrise ab dem 1. Januar 2011 (ABl. C 329 vom 7.12.2010, S. 7) und Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise ab dem 1. Januar 2012 (ABl. C 356 vom 6.12.2011, S. 7). (41)  Siehe Einleitungsbeschluss, Erwägungsgrund 47. (42)  Siehe Einleitungsbeschluss, Erwägungsgrund 48. (43)  Siehe Einleitungsbeschluss, Erwägungsgrund 49. (44)  Siehe Einleitungsbeschluss, Erwägungsgrund 50. (45)  Siehe Einleitungsbeschluss, Erwägungsgrund 52. (46)  Siehe Einleitungsbeschluss, Erwägungsgründe 53 und 54. (47)  Siehe Einleitungsbeschluss, Erwägungsgrund 56. (48)  Siehe Einleitungsbeschluss, Erwägungsgrund 57. (49)  Siehe Einleitungsbeschluss, Erwägungsgrund 63. (50)  Deutschland übermittelte die Stellungnahme — die den gemeinsamen Standpunkt Deutschlands, Schleswig-Holsteins, Hamburgs und der HSH wiedergibt — mit Schreiben vom 30. September 2013. (51)  Siehe zum Beispiel Erwägungsgrund 61 des Beschlusses von 2011. (52)  Siehe Einleitungsbeschluss, Erwägungsgrund 57. (53)  Siehe die Erwägungsgründe 37 und 38. (54)  Mit der Anmeldung Deutschlands am 21. März 2016 übermitteltes Schreiben. (55)  Siehe Abschnitt 2.2.2. (56)  Nachdem die von der Bank gedeckte Erstverlusttranche von 3,2 Mrd. EUR gänzlich aufgebraucht ist, werden Verluste bis zu einem Höchstbetrag von 10 Mrd. EUR in voller Höhe ausgeglichen. Jeder Euro Verlust aus dem garantierten Portfolio zwischen 3,2 Mrd. EUR plus einem Euro Verlust und 13,2 Mrd. EUR wird vom Garantiegeber an die Bank zurückgezahlt. (57)  Siehe Erwägungsgründe 24 und 25. (58)  Siehe Erwägungsgrund 25. (59)  Die RWA werden von der Aufsichtsbehörde berechnet, um die absolute Höhe des Kapitals zu bestimmen, das die Bank halten muss. (60)  Dieses Recht wurde bereits im ursprünglichen Garantiebereitstellungsvertrag von 2009 eingeräumt. (61)  ISIN-Codes DE000HSH2H15 und DE000HSH2H23. (62)  Siehe Abschnitt 2.1. (63)  Staatliche Beihilfen SA.43390 (2016/N) und SA.38843 (2015/N), noch nicht veröffentlicht. (64)  Mitteilung der Kommission über die Behandlung wertgeminderter Aktiva im Bankensektor der Gemeinschaft (ABl. C 72 vom 26.3.2009, S. 1). (65)  Siehe Einleitungsbeschluss, Erwägungsgrund 56. (66)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise (ABl. C 216 vom 30.7.2013, S. 1). (67)  Mitteilung der Kommission über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9). (68)  Siehe Erwägungsgrund 124 für eine ausführliche Erklärung, warum die Bankenmitteilung aus dem Jahr 2008 im vorliegenden Fall relevant ist. (69)  Siehe Punkt 5.9 des Zusagenkatalogs. (70)  Die Kommission weist darauf hin, dass durch das Inkrafttreten der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190) jede neue, im Veräußerungsverfahren festgestellte Beihilfe nur im Falle einer Abwicklung gewährt werden dürfte und Gegenstand eines gesonderten Kommissionsbeschlusses sein müsste. ANLAGE I ZUSAGENKATALOG IM BEIHILFEVERFAHREN SA.29338 HSH NORDBANK AG Deutschland sagt zu, die nachfolgenden Zusagen umzusetzen: 1.   [Umstrukturierungsphase und Überwachungstreuhänder] 1.1.    [Umstrukturierungsphase] Die Umstrukturierungsphase endet mit dem Abschluss des Veräußerungsverfahrens. Die nachfolgenden Zusagen finden in der Umstrukturierungsphase Anwendung, sofern sich nicht aus dem konkreten Wortlaut der jeweiligen Zusage etwas anderes ergibt. 1.2.    [Überwachungstreuhänder] Die vollständige und korrekte Umsetzung aller aufgeführten Zusagen wird während der Umstrukturierungsphase von einem hinreichend qualifizierten und von der HSH unabhängigen Überwachungstreuhänder („monitoring trustee“) laufend und vollumfänglich überwacht und detailliert geprüft. 2.   [Holdingstruktur] 2.1.    [Errichtung Holdingstruktur] Die HSH wird in eine Holdinggesellschaft („HoldCo“) sowie eine zu veräußernde Tochtergesellschaft („OpCo“) aufgespalten. 2.2.    [Tochtergesellschaft] Die OpCo wird sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der HSH, einschließlich der von der Garantie erfassten Vermögenswerte (soweit sie nicht gemäß Ziffer 4 an die Länder veräußert werden), die Garantie selbst sowie die Banklizenz halten. Um den operativen Betrieb der HoldCo gewährleisten zu können, stattet die OpCo diese mit Liquidität in Höhe von 50 Mio. EUR aus. 2.3.    [Holdinggesellschaft] Die Aktivseite der Bilanz der HoldCo besteht, abgesehen von der in Ziffer 2.2. und 3.3 erwähnten Liquidität, aus der Beteiligung an der OpCo. Die HoldCo wird bis zur Veräußerung mindestens 90 % der Anteile an der OpCo halten. 3.   [Garantieverbindlichkeiten] 3.1.    [Aufteilung der Garantieverbindlichkeiten] Der zwischen der HSH Finanzfonds AöR und der HSH am 2. Juni 2009 geschlossene Vertrag über die Bereitstellung eines Garantierahmens wird wie folgt angepasst: Die OpCo zahlt als Vergütung für den Erhalt des Kapitalentlastungseffekts 2,2 % Grundprämie auf den noch nicht gezogenen Teil der Garantie. Alle anderen in der Genehmigungsentscheidung vom 20. September 2011, C 29/2009 (ex N 264/2009) beschriebenen Verpflichtungen der HSH nach dem Garantiebereitstellungsvertrag, also (a) 2,2 % Grundprämie als Vergütung auf den gezogenen Teil der Garantie; (b) 1,8 % Grundprämie als Claw-back Zahlung sowie (c) 3,85 % zusätzliche Prämie einschließlich des Besserungsscheins; einschließlich sämtlicher damit im Zusammenhang stehender bilanzieller Rückstellungen, werden mit Wirkung zum 1. Januar 2016 auf die HoldCo übertragen. 3.2.    [Entsprechungsklausel] Die Übertragung der Garantieverbindlichkeiten auf die HoldCo hat keine Auswirkungen auf die nach der Genehmigungsentscheidung vom 20. September 2011, C 29/2009 (ex N 264/2009) insgesamt zu zahlenden Garantieverbindlichkeiten. (a) Die Regelungen des Garantiebereitstellungsvertrages vom 2. Juni 2009 nach Umsetzung der Auflagen der Kommission aus der Genehmigungsentscheidung bleiben vorbehaltlich der aus der Aufteilung der Prämienverbindlichkeiten gemäß Ziffer 3.1 folgenden Änderungen unverändert. (b) Die für den Besserungsschein maßgebliche Mindest-Common-Equity-Quote in Höhe von 10 % bemisst sich bis zur Veräußerung anhand der Kapitalisierung des Gesamtkonzerns, im Fall einer erfolgreichen Veräußerung dann anhand der Kapitalisierung der HoldCo. Sollte der Veräußerungsprozess nicht erfolgreich abgeschlossen werden, wird sich die maßgebliche Quote weiterhin an der Höhe der Kapitalisierung des Gesamtkonzerns bemessen. (c) Der von der HoldCo übernommene Betrag der zusätzlichen Prämie in Höhe von 3,85 % kann im Falle des Verkaufs von Aktien an der OpCo auf Betreiben der öffentlichen Eigentümer proportional zu ihrer direkten und indirekten Beteiligung gesenkt werden. 3.3.    [Erfüllung der Garantieverbindlichkeiten] Der Erlös, den die HoldCo aus der Veräußerung ihrer Anteile an der OpCo erzielt, dient vorrangig der Erfüllung der übernommenen Prämienverbindlichkeiten. Zur Sicherung der Insolvenzsicherheit der HoldCo werden geeignete Maßnahmen, namentlich ein qualifizierter Rangrücktritt unter der Garantie zwischen der HSH Finanzfonds AöR und der HoldCo, vereinbart. Im Fall eines erfolglosen Abschlusses des Veräußerungsverfahrens werden die Länder im Rahmen des rechtlich Möglichen die Wirkungen des Rangrücktritts rückgängig machen und den Liquidationserlös vorrangig dazu nutzen, u

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.