Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/2057 der Kommission vom 2. Mai 2016 über die staatliche Beihilfe und Maßnahmen SA.29338 (2013/C-30) und SA.44910 (2016/N) zugunsten der HSH Nordbank AG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 2689) (Text von Bedeutung für den EWR )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D2057. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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m ausstehende Garantieverbindlichkeiten zu befriedigen. Weiter wird eine Einmalzahlung von 210 Mio. EUR seitens der OpCo an HoldCo geleistet, um die von HoldCo übernommenen Prämienverpflichtungen während des laufenden Verkaufsverfahrens zu bedienen. Die von der HoldCo übernommene 2,2 % Grundprämie auf den gezogenen Teil der Garantie ist ab dem Zeitpunkt zu leisten, zu dem die Garantie insbesondere aufgrund des Verkaufs von Vermögenswerten nach Ziffer 4 in Anspruch genommen wird. Die Bank beabsichtigt, einen Verkauf von Vermögenswerten nach Ziffer 4 nicht vor Ende Juni 2016 vorzunehmen. Bis zum Zeitpunkt eines solchen Verkaufs bleibt die OpCo zur Zahlung dieser 2,2 % Grundprämie verpflichtet. Sollte an einem Zahlungsstichtag der HoldCo nicht genügend Liquidität zur vollständigen Bedienung der ausstehenden Prämienzahlungen zur Verfügung stehen oder sollten rechtliche Hindernisse der Auszahlung entgegenstehen, insbesondere wegen Verstoßes gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften oder des bestehenden Rangrücktritts oder falls dadurch eine Zahlungsunfähigkeit der HoldCo ausgelöst würde, so kann dieser Teil der ausstehenden Prämienzahlungen bis zum nächsten Zahlungsstichtag für eine marktgerechte Verzinsung von 10 % gestundet werden. 4.   [Veräußerung von Vermögensgegenständen an die Länder und in den Markt] 4.1.    [Verkauf von Vermögenswerten] Die HSH kann Vermögensgegenstände in Höhe von bis zu 8,2 Mrd. EUR Exposure at Default (EAD) verkaufen und die dabei entstehenden Verluste entsprechend den Bedingungen der bestehenden Garantievereinbarung mit der HSH Finanzfonds AöR abrechnen, davon bis zu 6,2 Mrd. EUR EAD an die Länder. Die Bank beabsichtigt, zunächst im Jahr 2016 ein Portfolio in Höhe von 5 Mrd. EUR EAD an die Länder zu übertragen. Der Verkauf erfolgt zum Marktwert. Davon bleibt das Recht der HSH unberührt, weiterhin Vermögensgegenstände am Markt zu verkaufen und entsprechend den Bedingungen der gegenwärtigen Garantievereinbarung abzurechnen. 4.2.    [Flexibilität bei der Auswahl der zu übertragenden Vermögensgegenstände] Zur Ermittlung des Kaufpreises hinsichtlich der ausgewählten Vermögensgegenstände verwenden die Länder die diesem Zusagenkatalog als Anhang beigefügte Bewertung. Den Ländern steht es frei, auf der Grundlage dieser Bewertung den Marktpreis für Teile der selektierten Vermögensgegenstände zu bestimmen und diese in ihre Sphäre zu übernehmen, sofern das ausgewählte Portfolio in Summe 6,2 Mrd. EUR EAD nicht überschreitet. Die ausgewählten Vermögensgegenstände können von den Ländern während der Veräußerungsfrist insgesamt, aber auch einzeln bzw. in Bündeln übernommen werden. Bei einer Übertragung nach dem 31. August 2016 wird die Kommission eine Aktualisierung der Bewertung vornehmen. 5.   [Veräußerung] 5.1.    [Veräußerungsverfahren] Vorbehaltlich der Ziffer 5.3 veräußert die HoldCo ihre Anteile an der OpCo bis zum 28. Februar 2018 („Veräußerungsfrist“) mittels eines offenen, diskriminierungsfreien, wettbewerblichen und transparenten Verfahrens („Veräußerungsverfahren“). Die Veräußerungsfrist ist mit der Unterzeichnung eines Kaufvertrags („signing“) gewahrt. 5.2.    [Verlängerung der Veräußerungsfrist] Die in Ziffer 5.1 genannte Frist kann mit Zustimmung der Kommission um sechs Monate verlängert werden, wenn die technische Umsetzung des Modells sich aufgrund von Umständen verzögert, auf die die Länder keinen unmittelbaren Einfluss haben. 5.3.    [Übergangsfrist für Länderbeteiligung] Die Länder sind berechtigt, über ihre unmittelbare und mittelbare Beteiligung an der HoldCo bis zu 25 % der Anteile an der OpCo für bis zu vier Jahre ab Vollzug der Veräußerung zu behalten. 5.4.    [Zeitplan und Meilensteine für das Veräußerungsverfahren] Vor Beginn eines Veräußerungsverfahrens wird bei der Kommission ein Zeitplan eingereicht, der jedenfalls die folgenden Meilensteine beinhalten wird: (a) Vorbereitung des Verfahrens (nicht später als […] (*1)) (b) Eingang vorläufiger Angebote (nicht später als […]) (c) Zugang zu einem Datenraum (nicht später als […]) (d) Bieterauswahl und Signing (nicht später als 28. Februar 2018). 5.5.    [Qualifikation des oder der Erwerber]Die am Veräußerungsverfahren teilnehmenden Bieter müssen über die notwendigen finanziellen Ressourcen und nachgewiesene branchenrelevante Expertise verfügen, um die OpCo als rentablen und aktiven Wettbewerber zu führen. 5.6.    [Unabhängigkeit des oder der Erwerber(s)] Der oder die Erwerber der OpCo müssen von der HSH und dem öffentlichen Sektor unabhängig sein. Das ist der Fall, wenn weder die HSH noch der öffentliche Sektor zum Zeitpunkt des Verkaufs Kontrolle im Sinne des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) über keinen der Erwerber ausüben können. Der Begriff „öffentliche Sektor“ umfasst den Bund, sämtliche Länder und Gemeinden sowie deren öffentliche Institutionen und von ihnen kontrollierte Unternehmen. Zulässig bleibt die Veräußerung an eine oder mehrere Landesbanken. Öffentliche Sparkassen können sich an einem Erwerb durch einen anderen, von der HSH und dem öffentlichen Sektor (ausgenommen Landesbanken) unabhängigen Käufer gemeinsam minderheitlich beteiligen. 5.7.    [Erfolgreicher Abschluss des Veräußerungsverfahrens]Nach erfolgreicher Durchführung des Veräußerungsverfahrens mit dem Ergebnis eines beihilfefreien Angebots mit einem positiven Angebotspreis (bei Beibehaltung der Garantie) wird der beabsichtigte Erwerb bei der Kommission zum Zweck der Rentabilitätsprüfung der neuen Unternehmensstruktur angemeldet. Vor einer Genehmigungsentscheidung der Kommission wird der Erwerb nicht vollzogen. Der Zeitraum der Prüfung wird auf die Veräußerungsfrist nicht angerechnet. 5.8.    [Aufgabe des Namens] Die Bank wird bei erfolgreichem Abschluss des Veräußerungsverfahrens innerhalb von drei Monaten einen neuen Namen annehmen. 5.9.    [Einstellung des Neugeschäftsbei erfolglosem Abschluss des Veräußerungsverfahrens] Soweit das Veräußerungsverfahren bis zum Ablauf der Veräußerungsfrist nicht zu beihilfefreien Angeboten mit einem positiven Angebotspreis (bei Beibehaltung der Garantie) führt oder die Kommission die Rentabilitätsprüfung gemäß Ziffer 5.6 mit dem Ergebnis abschließt, dass die Integration der OpCo in die neue Unternehmensstruktur nicht zu einem langfristig rentablen Geschäftsmodell führt, wird die OpCo ihr Neugeschäft einstellen und im Rahmen des rechtlich zulässigen ihre Vermögenswerte mit dem Ziel einer geordneten Abwicklung verwalten. In diesem Fall bleiben erlaubt (a) Restrukturierungen von bestehenden Krediten zur Werterhaltung, soweit sich diese in der Problemkreditbetreuung befinden; (b) Geschäfte, die im Rahmen des Liquiditätsmanagements der OpCo erforderlich sind, mit Ausnahme der Annahme von neuen Einlagen einschließlich neuer Einlagen bestehender Kunden; zulässig bleiben Prolongationen fällig werdender Einlagen zu gleich bleibenden Konditionen; (c) Prolongationen, die zur Vermeidung von Verlusten erforderlich sind, soweit sie erheblich bessere Aussichten auf eine endgültige Verwertung bieten; (d) derivative Geschäfte, die für die Steuerung von Zins-, Währungs-, und Kreditrisiken des bestehenden Portfolios erforderlich sind und dazu führen, die Gesamtmarktrisikoposition der OpCo zu verringern. 6.    [Verpflichtungen während der Veräußerungsfrist] Während der Veräußerungsfrist wird die HoldCo die OpCo mit dem Ziel der Erhaltung ihrer wirtschaftlichen Rentabilität, der Verkäuflichkeit und der Wettbewerbsfähigkeit führen. Zu diesem Zweck (a) werden bei der OpCo weitere Kostensenkungs- und Rationalisierungsmaßnahmen gemäß dem eingereichten Umstrukturierungsplan durchgeführt, so dass der Verwaltungsaufwand [570-590] Mio. EUR in 2016 und [520-550] Mio. EUR in 2017 nicht überschreiten wird; (b) wird das Risikomanagement der OpCo, insbesondere im Hinblick auf das Neugeschäft, in Übereinstimmung mit den Grundsätzen eines vorsichtigen Geschäftsgebarens geführt; (c) werden, vorbehaltlich einer Genehmigung durch die Kommission, Maßnahmen zur weiteren Stärkung der Kapitalbasis ergriffen (u. a. liability management); (d) darf die OpCo keine Zahlungen auf gewinnabhängige Eigenkapitalinstrumente (wie hybride Finanzinstrumente und Genussscheine) leisten, soweit diese nicht vertraglich oder gesetzlich geschuldet sind. Diese Instrumente sind auch an Verlusten zu beteiligten, wenn die Bilanz der OpCo ohne Auflösung von Rücklagen und Reserven einen Verlust ausweisen würde. Eine Teilnahme an Verlustvorträgen aus Vorjahren findet nicht statt sowie (e) zahlt die OpCo bis zur Veräußerung (d.h. für den Zeitraum einschließlich des Geschäftsjahres, das am 31. Dezember 2017 endet) keine Dividenden. Dies steht Dividendenzahlungen der OpCo an die HoldCo im Rahmen des rechtlich Möglichen nicht entgegen. 7.   [Bilanzsummenreduktion und Geschäftsmodell] 7.1.    [Bilanzsummenreduktion — OpCo] Die Summe der Bilanzaktiva des OpCo wird einen Betrag von [100-110] Mrd. EUR in 2016 und [90-100] Mrd. EUR in 2017 (Summe der Bilanzaktiva der OpCo) nicht überschreiten. Davon entfallen maximal [5-12] Mrd. EUR auf Handelsaktiva. 7.2.    [Aufgabe objektbezogener Flugzeugfinanzierung] Die OpCo nimmt das gemäß Zusagenkatalog des Beschlusses vom 20. September 2011 von der HSH eingestellte Geschäft mit objektbezogenen Flugzeugfinanzierungen nicht wieder auf. 7.3.    [Beschränkung des Geschäftsbereichs Firmenkunden] Die OpCo beschränkt sich im Geschäft mit Firmenkunden auf deutsche Kunden und deren Beteiligungen im In- und Ausland sowie auf ausländischen Kunden, soweit sie Geschäfte in Deutschland anstreben. Die Geschäfte sind auf bestehende Standorte beschränkt, neue Standorte werden nicht eröffnet. 7.4.    [Definition des Geschäftsbereichs Schiffsfinanzierung] Die OpCo agiert im Geschäftsbereich Shipping als strategischer Partner für Kunden einschließlich Reeder im globalen Schifffahrts- und Werftensektor. Der Geschäftsbereich Firmenkunden wird in Abgrenzung zum Geschäftsbereich Shipping nicht in der objektbezogenen Schiffsfinanzierung tätig werden. 7.5.    [Reduktion des Geschäftsbereichs Schiffsfinanzierung] Die OpCo reduziert ihre Geschäftsaktivitäten im Bereich der Schiffsfinanzierung, indem sie ihr jährliches Neugeschäft in diesem Bereich auf [1-2] Mrd. EUR begrenzt. Die aus heutiger Sicht geplanten Tilgungen würden durch ein Neugeschäft in dieser Größenordnung nicht vollumfänglich ersetzt. 7.6.    [EUR/USD-Wechselkurs] Den in Ziffern 7.1 sowie 7.5 enthaltenen Zusagen zur Summe der Bilanzaktiva und dem Umfang des Neugeschäfts im Geschäftsbereich Schiffsfinanzierung liegt ein durchschnittlicher EUR/USD-Wechselkurs von 1,10 zugrunde. Im Falle einer Unterschreitung dieses Referenzkurses sind die dort genannten Höchstbeträge angemessen nach oben hin anzupassen. 8.    [Beschränkung des externen Wachstums] Bis zum Ablauf der Veräußerungsfrist ist eine Ausweitung der Geschäftstätigkeit durch den Kontrollerwerb an anderen Unternehmen nicht gestattet (kein externes Wachstum). Debt-to-Equity-Swaps und andere Maßnahmen im Rahmen des üblichen Kreditmanagements gelten nicht als Ausweitung der Geschäftstätigkeit, es sei denn, mit ihnen wird der Zweck verfolgt, die Wachstumsbeschränkung nach Satz 1 zu umgehen. 9.    [Veräußerung von Teilgeschäftsbereichen] Die Veräußerung von Teilgeschäftsbereichen oder Teilen derselben mit Zustimmung der öffentlichen Eigentümer ist mit diesem Beschluss vereinbar. 10.    [Eigenhandel] Die OpCo betreibt kein Dedicated Proprietary Trading. Dies bedeutet, dass die OpCo nur noch Handelsgeschäfte, abgebildet im Handelsbuch der OpCo, tätigt, die entweder a) zur Annahme, Weiterleitung und Ausführung von Kauf- bzw. Verkaufaufträgen ihrer Kunden (d. h. Handel mit Finanzinstrumenten als Dienstleistung; bis zu einer Wertgrenze gemessen mit dem Value-at-Risk (VaR) in Höhe von […] Mio. EUR/1 Tag, Konfidenz 99 %) oder b) zum Zwecke des Hedging für das Kundengeschäft bzw. zur Zins- und Liquiditätssteuerung im Bereich Treasury notwendig sind (sogenanntes Eigengeschäft; bis zu einer Wertgrenze gemessen mit dem Value-at-Risk (VaR) in Höhe von […] Mio. EUR/1 Tag, Konfidenz 99 %) oder c) zum Zwecke der wirtschaftlichen Übertragung von Bilanzpositionen auf die Restructuring Unit oder auf Dritte durchgeführt werden (bis zu einer Wertgrenze gemessen mit dem Value-at-Risk (VaR) in Höhe von […] Mio. EUR/1 Tag, Konfidenz 99 %). Da diese Positionen nur innerhalb der oben definierten Grenzen eingegangen werden, können sie die Tragfähigkeit oder die Liquiditätssituation der OpCo nicht gefährden. In keinem Fall wird die OpCo Geschäfte tätigen, die ausschließlich der Erzielung von Gewinnen außerhalb der in a), b) oder c) genannten Zwecke dienen. Des Weiteren wird die OpCo die Vorgaben aus den aufsichtsrechtlichen Anforderungen Fundamental Review of the Trading Book (FRTB) fristgerecht umsetzen. 11.    [Liquidität/Funding] Im Jahr 2016 und 2017 wird die OpCo jeweils per Jahresultimo folgende Liquiditätskennzahlen einhalten: (a) Net Stable Funding Ratio (NSFR) und Liquidity Coverage Ratio (LCR) von […] bis […] %. Dabei erfolgt die Berechnung auf Basis der zum jeweiligen Zeitpunkt durch das Basle Committee on Banking Supervision veröffentlichen Definitionen. (b) Der Anteil des USD-Geschäfts der Kernbank, das durch originäres USD-Funding (und nicht durch Swaps) refinanziert wird, wird sich in den Jahren 2016 bis 2017 wie folgt entwickeln: mindestens 55 % per Jahresultimo 2016 und 2017. 12.    [Werbung] Die HSH wird nicht mit der Gewährung der Beihilfemaßnahmen oder mit den sich hieraus ergebenden Vorteilen gegenüber Wettbewerbern werben. 13.    [Zusicherungen zu Corporate Governance]Hinsichtlich der Corporate-Governance der OpCo gilt folgendes: (a) Sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrates sollen über die in § 25d Abs. 2 S. 1 KWG vorgesehene Eignung verfügen. Mitglieder sind geeignet, wenn sie zuverlässig sind und die zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die die OpCo betreibt, erforderliche Sachkunde besitzen. (b) Die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrates darf 16 nicht übersteigen. (c) Mindestens die Hälfte der den Ländern Hamburg und Schleswig-Holstein zustehenden Sitze wird mit externem Sachverstand besetzt. 14.   [Vergütung der Organe, Angestellten und wesentlicher Erfüllungsgehilfen] 14.1.    [Vergütungssystem] Die OpCo wird im Rahmen der zivilrechtlichen Möglichkeiten sicherstellen, dass ihre Vergütungssysteme nicht zur Eingehung unangemessener Risiken verleiten und dass diese an nachhaltigen und langfristigen Unternehmenszielen ausgerichtet und transparent sind. Dieser Verpflichtung ist Genüge getan, wenn die Vergütungssysteme der OpCo der Anlage „Verpflichtungen der HSH“ zum „Vertrag über die Bereitstellung eines Garantierahmens“ vom 2. Juni 2009 entsprechen. Nach erfolgreicher Privatisierung kann ein angemessener Erfolgsbonus gezahlt werden („Privatisierungsbonus“). Dieser darf maximal so hoch sein, dass die Gesamtvergütung einzelner Personen den Vorgaben von 14.2 nicht widerspricht. 14.2.   Die Gesamtvergütung für die organschaftlichen Vertreter und angestellten Mitarbeiter der OpCo wird angemessen sein und in keinem Falle das Fünfzehnfache des landesweiten Durchschnittsgehalt in Deutschland oder das Zehnfache des Durchschnittsgehalts der HSH Nordbank (vor der Spaltung) übersteigen. 15.    [Sonstige Verhaltensregeln] Die OpCo wird im Rahmen ihrer Kreditvergabe und Kapitalanlage dem Kreditbedarf der Wirtschaft, insbesondere des Mittelstandes, durch marktübliche und aufsichtsrechtlich/bankwirtschaftlich angemessene Bedingungen Rechnung tragen. Die OpCo wird eine umsichtige, solide und an dem Prinzip der Nachhaltigkeit ausgerichtete Geschäftspolitik betreiben. Sie wird ihre Bankgeschäfte derart führen, dass der Wert der Vermögenswerte und Geschäfte bewahrt, die Verkaufsfähigkeit der Bank gesteigert und die Stabilität des Verkaufsprozesses maximiert wird. 16.    [Transparenz] Die Kommission hat während der Umsetzung des Beschlusses uneingeschränkten Zugang zu allen Informationen, die für die Überwachung der Umsetzung dieses Beschlusses erforderlich sind. Die Kommission kann Erklärungen und Klarstellungen von der OpCo oder der HoldCo anfordern. Deutschland, die OpCo und die HoldCo werden mit der Kommission bei allen Anfragen im Zusammenhang mit der Überwachung und Umsetzung dieses Beschlusses umfassend kooperieren. Die Einhaltung der zwingenden Vorgaben zur Wahrung des Bankgeheimnisses bleibt hiervon unberührt. 17.    [Entfallen von Verpflichtungen] Die Zusagen dieses Anhangs sowie der bisherigen Genehmigungsentscheidung entfallen mit der Veräußerung, jedenfalls aber mit dem Ablauf der Veräußerungsfrist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes in der jeweiligen Zusage geregelt ist. (*1)  Vertrauliche Information. (1)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1). ANLAGE II LINE-BY-LINE BEWERTUNGSERGEBNISSE — PER FORMATION […] (*1) (*1)  Vertrauliche Information.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.