Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/2057 der Kommission vom 2. Mai 2016 über die staatliche Beihilfe und Maßnahmen SA.29338 (2013/C-30) und SA.44910 (2016/N) zugunsten der HSH Nordbank AG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 2689) (Text von Bedeutung für den EWR )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D2057. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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e für den Teil der Garantiegebühr in Höhe von 2,20 %, der von der HoldCo übernommen wird, „Gebührenkomponente 2“); (3) dem gesamten in Anspruch genommener Garantiebetrag (Berechnungsgrundlage für die an den Besserungsschein gebundene Garantiegebühr von 3,85 %, „Gebührenkomponente 3“). Grundprämie von 1,80 % (81) Bei der Gebührenkomponente 1 liegt der ausstehende Garantiebetrag derzeit bei 10 Mrd. EUR (einschließlich der Maßnahme von 2013). Dieser Betrag kann nicht mehr weiter steigen, da die 10 Mrd. EUR dem festgelegten Höchstbetrag entsprechen. Ebenso ist es unwahrscheinlich, dass dieser Betrag während des Veräußerungsverfahrens sinken wird. (82) Da der Betrag von 10 Mrd. EUR als Berechnungsgrundlage für die Gebührenkomponente 1 in Höhe von 1,80 % dient, ist die Kommission der Auffassung, dass für die Gebührenkomponente 1 jährlich eine Gebühr von 180 Mio. EUR zu entrichten sein wird. Grundprämie von 2,20 % (83) Im Hinblick auf die Gebührenkomponente 2 erinnert die Kommission daran, dass sich die abgerechneten Verluste aus dem garantierten Portfolio den jüngsten verfügbaren Schätzungen zufolge im Jahr 2016 auf rund [3,2-5,0] Mrd. EUR erhöhen werden, d. h. sie werden um [0-1,8] Mrd. EUR über der Erstverlusttranche von 3,2 Mrd. EUR liegen. (84) Dieser Betrag wird noch weiter um die Verluste steigen, die der HSH durch die Maßnahme 2 von 2016 entstehen werden, d. h. durch die Übertragung von garantierten Vermögenswerten in Höhe von bis zu 6,2 Mrd. EUR EAD auf die öffentlichen Eigentümer. Gemäß den Zusagen wird der Übertragungswert der Vermögenswerte anhand der der Anmeldung beigefügten Liste ermittelt, die die Ergebnisse der Marktpreisbewertung durch die Sachverständigen der Kommission widerspiegelt. (85) Die Kommission weist darauf hin, dass die Bank den Zusagen zufolge anstrebt, bis Ende Juni 2016 lediglich Vermögenswerte in Höhe von 5 Mrd. EUR EAD zu übertragen. Bis zum Tag der Übertragung bleibt die Garantie weitgehend ungenutzt, und die entsprechenden Gebühren werden daher von der OpCo gezahlt. (86) Auf der Grundlage der Liste der Übertragungswerte (siehe Anhang II zu diesem Beschluss) und abhängig von der Optimierung der Nutzung der Garantie werden die möglichen zusätzlichen, im Rahmen der Garantie abgerechneten Verluste aus dem Übertrag eines Portfolios von 5 Mrd. EUR EAD, das aus der Liste der verfügbaren Vermögenswerte im Wert von [8-10] Mrd. EUR EAD ausgewählt wurde, voraussichtlich zwischen [1-4] Mrd. und [1-4] Mrd. EUR liegen. (87) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die im Rahmen der Gebührenkomponente 2 für sechs Monate im Jahr 2016 zu entrichtende Gebühr voraussichtlich zwischen [25-35] Mio. und [25-35] Mio. EUR liegen wird. Zusatzprämie von 3,85 % (88) Was die Gebührenkomponente 3 betrifft, weist die Kommission darauf hin, dass die Zahlung der Prämie in Höhe von 3,85 % an den Besserungsschein gebunden ist, für den eine CET1-Quote von 10 % auf konsolidierter Ebene (HoldCo + OpCo) maßgeblich ist. Nach den jüngsten verfügbaren Zahlen befindet sich die CET1-Quote der HSH bereits an der Untergrenze von 10 %, wobei rund [700-800] Mio. EUR an Rückstellungen im Rahmen des Besserungsscheins verbleiben. (89) Zusätzliche Verluste von [1-4] Mrd. bis [1-4] Mrd. EUR, die aus der Übertragung von Vermögenswerten im Wert von 5 Mrd. EUR EAD von der Bank an die Länder resultieren, werden zu einem Anstieg des gesamten in Anspruch genommenen Garantiebetrags und somit sowohl für die Gebührenkomponente 2 als auch für die Gebührenkomponente 3 zu einem weiteren Rückstellungsbedarf nach IFRS führen. (90) Die Prüfung der Kommission ergab, dass der zusätzliche Rückstellungsbedarf nach IFRS für die Gebührenkomponente 2 voraussichtlich zwischen [700-900] Mio. und [700-900] Mio. EUR liegen wird. (91) Laut dem von der Bank vorgelegten Umstrukturierungsplan werden diese zusätzlichen Rückstellungen vermutlich nicht über das Nettoeinkommen der Bank finanziert werden können und werden daher auf konsolidierter Ebene voraussichtlich zu einer Inanspruchnahme des Besserungsscheins für in etwa denselben Betrag führen. Allerdings ist eine solche Inanspruchnahme des Besserungsscheins auf den Betrag des verbleibenden Puffers, d. h. auf [700-800] Mio. EUR begrenzt. Eine zusätzliche Belastung in Höhe von [700-900] Mio. bis [700-900] Mio. EUR würde daher zu einem Absinken der CET1-Quote auf konsolidierter Ebene auf unter 10 % führen. (92) Die Rückstellungen für die Gebührenkomponente 3 sind ebenfalls durch den Besserungsschein gedeckt (siehe Erwägungsgrund 73). Da nach der Bildung der Rückstellungen für die Gebührenkomponente 2 der gesamte Rückstellungspuffer im Rahmen des Besserungsscheins aufgebraucht und die CET1-Quote bereits unter 10 % gesunken wäre, müsste die Bildung zusätzlicher Rückstellungen für Gebührenkomponente 3 ebenfalls gestundet werden. (93) Jede Übertragung von Vermögenswerten während des Veräußerungszeitraums über den Betrag von 5 Mrd. EUR hinaus wie unter den Zusagen Deutschlands erlaubt, wird voraussichtlich zu weiteren Verlusten führen. Diese Verluste würden zu einer weiteren Verringerung der CET1-Quote auf konsolidierter Ebene führen, wodurch es weniger wahrscheinlich wird, dass die CET1-Quote über 10 % ansteigen wird. Nur in einem solchen Fall wären Zahlungen oder Rückstellungen für die Gebührenkomponente 3 erforderlich. (94) Daher hält es die Kommission für wahrscheinlich, dass während des Veräußerungsverfahrens keine Zahlungen oder Rückstellungen für die Gebührenkomponente 3 erforderlich sein werden. Die Kommission erinnert ferner daran, dass die Länder nach dem Garantiebereitstellungsvertrag das Recht haben, nach einer erfolgreichen Veräußerung auf die Zahlung der Zusatzprämie von 3,85 % zu verzichten (60). Gebührenzahlungen im Rahmen der Maßnahme 1 von 2016 (95) Angesichts der bereitgestellten Informationen, einschließlich der Tatsache, dass die Maßnahme 2 von 2016, d. h. die Übertragung von Vermögenswerten, Ende Juni 2016 umgesetzt werden soll, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die von der HoldCo für 2016 zu entrichtende Gebühr voraussichtlich zwischen [205-210] Mio. und [210-220] Mio. EUR liegen wird. Die Kommission begrüßt, dass sich diese Spanne weitgehend mit den von der OpCo für die HoldCo bereitgestellten Liquiditäten in Höhe von 210 Mio. EUR deckt. (96) Darüber hinaus werden die Gebühren in Höhe von 2,20 % auf den nicht in Anspruch genommenen Garantiebetrag ohne einen zusätzlichen Stundungsmechanismus von der OpCo gezahlt und decken insbesondere den vollständigen Garantiegebührbetrag für die ersten sechs Monaten des Jahres 2016 ab, bevor die Maßnahme 2 von 2016 umgesetzt wird. (97) Ausgehend von den verfügbaren Informationen werden die Garantiegebührzahlungen, die die Länder für 2016 nach der Umsetzung der Maßnahmen von 2016 erhalten werden, somit aller Wahrscheinlichkeit nach nicht unter [385-400] Mio. EUR ([175-190] Mio. EUR von der OpCo + 210 Mio. EUR von der HoldCo) liegen. Das heißt, dass 2016 höchstens ein Gebührenbetrag von [0-15] Mio. EUR bis zum nächsten Zahlungsstichtag gestundet werden wird. Eine solche Stundung würde mit einem jährlichen Zinssatz von 10 % vergütet. Gebührenzahlungen im Jahr 2017 (98) Die Kommission stellt jedoch fest, dass die im Jahr 2017 von der HoldCo zu entrichtenden Gebühren höher sein könnten, da die Möglichkeit besteht, weitere von der Garantie erfasste Vermögenswerte auf die öffentlichen Eigentümer zu übertragen, und da die HoldCo die Garantieprämie von 2,20 % während des gesamten Jahres zahlen muss. (99) Wie bereits erwähnt, wird die HoldCo keine Einkünfte erzielen; daher ist es wahrscheinlich, dass die HoldCo, falls die Veräußerung der OpCo nach Fälligkeit der Gebühren für 2017 stattfindet, nicht in der Lage sein wird, die Garantiegebühren für 2017 bei ihrer Fälligkeit zu zahlen. In einem solchen Fall würden laut den Zusagen Deutschlands die Gebührenzahlungen bis zum nächsten Zahlungsstichtag für eine marktgerechte Verzinsung von 10 % gestundet. (100) Die Kommission weist darauf hin, dass die endgültige Frist für die Veräußerung der HSH laut den Zusagen Deutschlands der 28. Februar 2018 ist und dass der Erlös, den die HoldCo aus der erfolgreichen Veräußerung erzielen wird, vorrangig der Erfüllung der aus der Garantie resultierenden Zahlungsverpflichtungen dienen wird. (101) Daher werden die Zahlungsverpflichtungen, denen bis Ende 2017 nicht nachgekommen werden kann, nur dann gestundet, wenn die OpCo zu dem Zeitpunkt noch nicht veräußert wurde. Selbst in einem solchen Fall würden die Zahlungen für höchstens zwei Monate gestundet, bis die OpCo veräußert oder in die geordnete Abwicklung überführt wurde. Solch eine Stundung würde mit einem jährlichen Zinssatz von 10 % vergütet. Schlussfolgerung (102) Zusammenfassend stellt die Kommission fest, dass ein Risiko besteht, dass die Gebühren in Höhe von 400 Mio. EUR, die nach dem derzeitigen Garantiebereitstellungsvertrag Ende 2016 zu entrichten wären (1,80 % + 2,20 % auf einen ausstehenden Garantiebetrag von 10 Mrd. EUR) nicht in voller Höhe gezahlt werden, wobei jedoch voraussichtlich nicht mehr als [0-15] Mio. EUR gestundet würden. Die im Jahr 2017 fälligen Gebührenzahlungen müssen hingegen möglicherweise vollständig gestundet werden, wobei die Stundung angesichts der Veräußerungsfrist vom 28. Februar 2018 jedoch auf höchstens zwei Monate begrenzt wäre. (103) Den Zusagen zufolge werden sämtliche Stundungen mit einem jährlichen Zinssatz von 10 % vergütet. Die liquidesten nachrangigen Anleihen der HSH (61) wurden im Anschluss an die im Oktober 2015 erzielte Vereinbarung mit einer aufs Jahr gerechneten Rendite von 7,5 % bis 8 % gehandelt; derzeit liegt ihre aufs Jahr gerechnete Rendite bei etwa 10,6 %. Diese beiden Emissionen werden während des Veräußerungsverfahrens im Februar 2017 fällig, wobei dann ein Nennbetrag von 928 Mio. EUR zurückgezahlt werden muss. Sie liefern Hinweise auf den Marktpreis des mit einer kapitalähnlichen Exponierung gegenüber der HSH verbundenen Risikos und bieten daher eine konservative Schätzung der Höhe einer marktüblichen Vergütung für eine mögliche Stundung der Gebühren. (104) Angesichts der Bandbreite der Renditen auf diese nachrangigen Emissionen der HSH und der Tatsache, dass eine eventuelle Stundung im Jahr 2016 voraussichtlich auf nicht mehr als [0-15] Mio. EUR begrenzt wäre, hält die Kommission eine Vergütung von 10 % pro Jahr für das Risiko im Hinblick auf die um ein Jahr gestundete Zahlung von [0-15] Mio. EUR für marktüblich. (105) Was eine mögliche Stundung der im Jahr 2017 fälligen Zahlungsverpflichtungen betrifft, stellt die Kommission zunächst fest, dass es nur dann zu einer Stundung kommen würde, wenn die Veräußerung nicht vor Jahresende 2017 stattfindet. Der möglicherweise gestundete Betrag wäre voraussichtlich mit dem ausstehenden Betrag jeder der beiden nachrangigen Emissionen vergleichbar; diese Stundung wäre jedoch angesichts der endgültigen Veräußerungsfrist auf höchstens zwei Monate begrenzt, wodurch sich das mit der Stundung verbundene Risiko erheblich verringern würde. Da gestundete Zahlungsverpflichtungen aus dem Jahr 2017 damit eine kürzere Fälligkeitsdauer aufweisen würden als die nachrangigen Emissionen und da das damit verbundene Risiko entsprechend niedriger ist, hält die Kommission eine Vergütung von 10 % pro Jahr für marktüblich. (106) Insgesamt kommt die Kommission zu dem Schluss, dass, da eine mögliche Stundung eines Teils der den öffentlichen Eigentümern geschuldeten Garantiegebührzahlungen a) im Jahr 2016, wenn überhaupt, voraussichtlich nur einen geringen Betrag betreffen würde, b) bei den im Jahr 2017 fälligen Gebühren zeitlich begrenzt wäre (sofern es in Abhängigkeit von dem tatsächlichen Veräußerungsdatum überhaupt dazu käme) und c) in jedem Fall zu einem marktüblichen Zinssatz vergütet würde, sich durch die Umsetzung der Maßnahme 1 aus dem Jahr 2016 kein zusätzlicher, aus den gemäß a) und b) bestehenden Risiken resultierender Vorteil für die HSH ergibt. 4.1.3.   Vorteil aus der Maßnahme 2 von 2016 (107) Nach den von Deutschland gemachten Zusagen wird die HSH ein Portfolio mit derzeit von der Garantie abgedeckten Vermögenswerten von bis zu 6,2 Mrd. EUR EAD an die Länder übertragen. Diese Übertragung kann in mehreren Tranchen während des Veräußerungsverfahrens in den Jahren 2016 und 2017 erfolgen. (108) Zur Festlegung des zu übertragenden Portfolios haben Deutschland und die Bank von der Garantie abgedeckte Vermögenswerte im Wert von [8-10] Mrd. EUR EAD ausgewählt, die für eine Übertragung an die öffentlichen Eigentümer in Frage kommen. Die Kommission stellt fest, dass es sich bei fast all diesen Vermögenswerten um notleidende Kredite aus dem Geschäftsbereich der Schiffsfinanzierung handelt, der einer der Hauptgründe für die Schwierigkeiten der Bank war (62). (109) Da derzeitig auf dem Markt kein Käufer für diese Vermögenswerte zur Verfügung steht, ist die Kommission der Auffassung, dass eine solche Übertragung an die öffentlichen Eigentümer einer Entlastungsmaßnahme für wertgeminderte Vermögenswerte gleichkommt. Im Einklang mit ihren Grundsätzen, und wie die Kommission unlängst in Beschlüssen zu notleidenden Krediten in Italien und Ungarn (63) bekräftigt hat, kann eine solche Übertragung von Vermögenswerten nur dann als beihilfefrei angesehen werden, wenn sie zu marktüblichen Bedingungen erfolgt. (110) Insbesondere hat die Kommission klargestellt, dass sie aufgrund der Beschaffenheit des Portfolios und angesichts des Fehlens eines Käufers auf dem Markt ihre Bewertung auf die Grundsätze der Marktwertermittlung im Sinne der Mitteilung über die Behandlung wertgeminderter Aktiva (64) stützt. Das vorrangige Ziel der Bewertung besteht demnach nicht darin, den angemessenen Zeitwert zu bestimmen, sondern einen Marktwert, bei dem die Kommission — wenn er als Übertragungspreis bei einer Transaktion mit einer öffentlichen Stelle verwendet wird — davon ausgehen kann, dass der Bank kein Vorteil entsteht; auf diese Weise kann sie das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe ausschließen. Bei der Bewertung muss daher besonders vorsichtig und konservativ vorgegangen werden. (111) Die Kommission hat unabhängige Bewertungssachverständige damit beauftragt, sie bei der Bestimmung des Marktwerts dieser Vermögenswerte zu unterstützen. Bewertung des Marktwerts (112) Nach einer ersten Datenanfrage der Kommission und ihrer Sachverständigen Mitte Dezember 2015 stellte die Bank am 18. Januar 2016 entsprechende Informationen zur Verfügung. Vom 20. Januar bis zum 19. März 2016 kam es zu zahlreichen Kontakten, Treffen, Diskussionen und Datenübermittlungen. (113) Das Portfolio umfasst etwa […] Darlehensfazilitäten, die durch […] Schiffe und andere Vermögenswerte besichert sind. Um Probleme im Hinblick auf Sicherheiten, die zur Besicherung mehrerer Kredite verwendet wurden, zu vermeiden, hat die Bank die sogenannte „Formationsebene“ bereitgestellt, bei der es sich um die niedrigste Ebene handelt, auf der Sicherheiten als Sicherheiten für genau eine Zeile angesehen werden können. Es gibt […] Formationszeilen im Portfolio. (114) Im Einklang mit den vorsichtigen und konservativen Bewertungsgrundsätzen haben die Sachverständigen der Kommission auf Grundlage der von der Bank zur Verfügung gestellten Daten eine Reihe von Hypothesen aufgestellt. Zum Beispiel wurden andere Sicherheiten als Schiffe, zu denen den Sachverständigen der Kommission keine Daten zur Verfügung gestellt wurden, konservativ mit null bewertet und von der Berechnung ausgeschlossen. Da keine Daten zu der genauen Rangfolge der Ansprüche einzelner Gläubiger auf die durch die Sicherheiten generierten Cashflows vorliegen, wurden alle Forderungen aus schiffsbezogenen Sicherheiten, bei denen es sich nicht um Forderungen im Rahmen der Garantie handelt, als erstrangig eingestuft und vom Wert der Sicherheiten abgezogen. Auch wurden keine durch unlängst vorgenommene Restrukturierung bestehender Kredite erzielten Vorteile berücksichtigt. (115) Bei dem von den Sachverständigen der Kommission verwendeten Modell handelt es sich um ein Discounted-Cashflow-Modell. Alle operativen Cashflows wurden an beobachtbare Marktdaten wie zum Beispiel bestehende Schiffstransportverträge angepasst. Es wurden Abschläge auf die jüngsten Bewertungen von Liquidationswerten von Schiffen vorgenommen, um die Verkaufskosten und den Zeitraum bis zum Verkauf zu berücksichtigen und statistisch beobachtbare Verzerrungen in den von bestimmten Prüfern vorgenommenen Schätzungen zu korrigieren. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer von Schiffen wurde nach unten an beobachtbare Daten angepasst. Alle Cashflows wurden mit verfügbaren Marktbenchmarks von Drittanbietern verglichen und auf der Höhe dieser Benchmarks gedeckelt. Die Wachstumsraten der Cashflows und Liquidationswerte wurden auf Grundlage dieser Marktbenchmarks berechnet, dabei jedoch auf einen Zeitraum von fünf Jahren begrenzt. (116) Während der mit der Bank vereinbarte Bewertungsstichtag der 31. Dezember 2015 war, stammten die meisten von der Bank zur Verfügung gestellten Daten vom 30. September 2015. Die Sachverständigen der Kommission zogen daher alle nach den einschlägigen Prognosen im vierten Quartal 2015 generierten Cashflows von der Bewertung ab. (117) Auf der Grundlage der Bewertung ihrer Sachverständigen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Marktwert des gesamten Portfolios von [8-10] Mrd. EUR EAD bei [33,4 % – 56,8 %] des EAD liegt. Die Marktwerte der Portfolios im Wert von 6,2 Mrd. EUR EAD, die von diesen Vermögenswerten ausgewählt werden können, liegen zwischen 33,4 % und 56,8 % des EAD. Die Bewertung wurde Deutschland und der Bank zeilenweise auf Formationsebene zur Verfügung gestellt. Schlussfolgerung (118) Gemäß den Zusagen werden die Bank und die öffentlichen Eigentümer die der Anmeldung und diesem Beschluss (Anhang II) beigefügte zeilenweise Bewertung verwenden, um den geltenden Übertragungswert für ein bestimmtes Portfolio zu ermitteln. Das ausgewählte Portfolio darf in seiner Summe, einschließlich aller Tranchen, 6,2 Mrd. EUR EAD nicht überschreiten. Laut den Zusagen wird die Kommission bei jeder Übertragung nach dem 31. August 2016 eine Aktualisierung der Bewertung der ausgewählten Vermögenswerte vornehmen, um sicherzustellen, dass der Marktwert an die Entwicklungen der Vermögenswerte und des Marktes angepasst wird. (119) Schließlich betont die Kommission, dass der Verkauf von Darlehen an die Länder zu den sich aus dem Vorhergehenden ergebenden Preisen zu weiteren Verlusten für die Bank führen wird, die sich in der Gewinn- und Verlustrechnung niederschlagen werden und die durch die verfügbare Kapitalausstattung der Bank aufgefangen werden müssen. Die Kommission erinnert ferner daran, dass ein solcher Verkauf das Funktionieren der Garantie, wie in den Erwägungsgründen 75 und 76 beschrieben, negativ beeinflussen könnte und im Ermessen der Aufsichtsbehörde liegt. All diese Auswirkungen könnten zu einer weiteren Verringerung der Kapitalausstattung der Bank führen. Die Kommission betont jedoch, dass der Bank unter keinen Umständen weitere Kapitalbeihilfen gewährt werden. (120) Auf der Grundlage der geprüften Zusagen ist die Kommission davon überzeugt, dass die Maßnahme 2 von 2016, d. h. die Übertragung von Vermögenswerten an die öffentlichen Eigentümer, zum Marktwert erfolgen und somit nicht zu einem Vorteil führen wird. Daraus resultierende Verluste werden von der aktuellen Kapitalausstattung der Bank ohne weitere Beihilfen aufgefangen. 4.1.4.   Schlussfolgerung (121) Auf der Grundlage der vorstehenden Würdigung zieht die Kommission den Schluss, dass die Maßnahmen von 2016 keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV enthalten. 4.2.   Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt (122) Wie die Kommission im vorstehenden Abschnitt festgestellt hat, enthalten die Maßnahmen von 2016 keine staatliche Beihilfe. (123) Die Kommission erklärte die Maßnahme von 2013 im Einleitungsbeschluss vorübergehend für mit dem Binnenmarkt vereinbar, leitete jedoch das förmliche Prüfverfahren ein, da sie Bedenken im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt und insbesondere Zweifel daran hatte, dass die HSH, wie im Beschluss von 2011 angenommen, auf der Grundlage des neuen Geschäftsplans wieder rentabel würde (65). (124) Da die Maßnahme von 2013 angemeldet und vorübergehend für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurde, bevor die Bankenmitteilung aus dem Jahr 2013 (66) in Kraft trat, stützt die Kommission ihre beihilferechtliche Würdigung der Maßnahme von 2013 weiterhin auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV, wie in der Verlängerungsmitteilung von 2011 erläutert und gemäß den allgemeinen Grundsätzen für staatliche Beihilfen für Finanzinstitute, die in der Bankenmitteilung aus dem Jahr 2008 dargelegt, in der Rekapitalisierungsmitteilung und der Umstrukturierungsmitteilung (67) weiter ausgearbeitet und durch die Verlängerungsmitteilungen von 2010 und 2011 geändert wurden. 4.2.1.   Prüfung der Gründe für die Einleitung des Verfahrens (125) In Bezug auf ihre Zweifel hinsichtlich der Wiederherstellung der Rentabilität führte die Kommission im Einleitungsbeschluss insbesondere drei Faktoren an (siehe Abschnitt 2.4 für eine umfassendere Übersicht): (1) die weitere Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage im Schifffahrtssektor; (2) die schwächere wirtschaftliche Leistung der Bank gegenüber den Basisszenario-Finanzprognosen des Beschlusses von 2011, insbesondere im Hinblick auf die erwartete Entwicklung des Neugeschäfts; (3) die höheren Garantiegebührenzahlungen infolge des erhöhten Garantiebetrags. (126) Wie in Abschnitt 1 dargelegt, hat Deutschland der Kommission mehrere von der Bank erarbeitete Umstrukturierungspläne vorgelegt. Allerdings sind diesbezüglich folgende Aspekte zu beachten: (1) Die Lage im Schifffahrtssektor hat sich seit Erlass des Einleitungsbeschlusses weiter drastisch verschlechtert, wobei der Schiffsindex Baltic Dry im Februar 2016 auf einen neuen historischen Tiefststand sank, was bei dem weiterhin von der HSH gehaltenen Schiffsportfolio zu noch größeren und weitreichenderen Verlusten führte; (2) in jedem Jahr seit Erlass des Einleitungsbeschlusses hat die HSH ihre eigenen Prognosen im Hinblick auf das Neugeschäftsvolumen, das in den einzelnen Plänen bereits erheblich nach unten korrigiert worden war, unterschritten; dies gilt insbesondere für die Geschäftsbereiche Schiffsfinanzierung und Firmenkunden; (3) die Gebührenzahlungen lasten weiterhin stark auf der Rentabilität der HSH, und die Wahrscheinlichkeit, dass der Gesamtgarantiebetrag während der Laufzeit der Garantie reduziert ist stark gesunken. (127) Daher ist die Kommission nicht der Auffassung, dass die von ihr im Einleitungsbeschluss zum Ausdruck gebrachten Zweifel durch die Umstrukturierungspläne ausgeräumt wurden. 4.2.2.   Änderung des Zwecks der Beihilfe (128) Die Kommission stellt fest, dass Deutschland die Maßnahme von 2013 neu angemeldet hat als staatliche Beihilfe zur geordneten Abwicklung der HSH Nordbank, entweder durch einen beihilfefreien Verkauf oder durch Einstellung des Neugeschäfts und Abwicklung. Angesichts dieses neuen Zwecks der Beihilfe hält es die Kommission für unnötig, die ihr übermittelten Umstrukturierungspläne ausführlicher zu prüfen und zieht keine Konsequenzen aus der Tatsache, dass ihre Zweifel hinsichtlich der Wiederherstellung der Rentabilität der Bank nicht ausgeräumt wurden. (129) Stattdessen wird die Kommission die Vereinbarkeit der Beihilfe auf der Grundlage des Abschnitts 2 der Umstrukturierungsmitteilung und insbesondere des Unterabschnitts „Rentabilität durch Verkauf einer Bank“ sowie auf Grundlage des Abschnitts 5 der Bankenmitteilung aus dem Jahr 2008 (68)„Beihilfen für die kontrollierte Liquidation von Finanzinstituten“ prüfen. (130) Nach Abs

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.