Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/2057 der Kommission vom 2. Mai 2016 über die staatliche Beihilfe und Maßnahmen SA.29338 (2013/C-30) und SA.44910 (2016/N) zugunsten der HSH Nordbank AG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 2689) (Text von Bedeutung für den EWR )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D2057. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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e Verlängerungsmitteilungen von 2010 und 2011 (40) weiter ausgearbeitet worden. (40) Wie bereits festgestellt, machte Deutschland im Jahr 2013 für den Fall, dass die Kommission die Anhebung des Höchstbetrags der Garantie als neue Beihilfe einstufen sollte, geltend, dass deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt bereits im Beschluss von 2011 festgestellt worden sei, so dass die Kommission nun an diese Beurteilung gebunden sei und keinen anderen Schluss ziehen könne (41). (41) Die Kommission erläuterte im Einleitungsbeschluss, dass sie den Höchstbetrag von 10 Mrd. EUR zwar im Jahr 2011 für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt hatte, dass diese Beurteilung aber auf der Bewertung der von Deutschland am 30. April 2009 angemeldeten Garantie sowie auf der wirtschaftlichen Lage zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses von 2011 und den finanziellen Prognosen, die die HSH als Grundlage für die Prüfung in diesem Beschluss vorgelegt hatte, beruhte. So wurde im Umstrukturierungsplan damals davon ausgegangen, dass die HSH nur für eine Garantie in Höhe von 7 Mrd. EUR Garantiegebühren zahlen würde (42). (42) Ferner stellte die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss fest, dass die für die Beurteilung der Vereinbarkeit der neuen Beihilfe mit dem Binnenmarkt relevanten Faktoren zwar auch für die vorherige Beurteilung relevant waren, diese Faktoren jedoch in ihrer derzeitigen Form zu prüfen seien. Deshalb sei insbesondere die Rentabilität der HSH im Hinblick auf die Entscheidung über die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt auf der Grundlage der aktuellen wirtschaftlichen Lage zu bewerten (43). (43) In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass sich die wirtschaftliche Lage im Schifffahrtssektor — dem Kernbereich der Geschäftstätigkeit der HSH, welcher als solcher schon im Beschluss von 2011 als für die Rentabilität der Bank problematisch bezeichnet worden war — in der Zwischenzeit weiter verschlechtert hatte. Die Krise in der Schifffahrt erwies sich somit als länger und schwerwiegender als erwartet, beeinträchtigte die Bonität des Bereichs Schiffsfinanzierung im Allgemeinen und führte zu einer Erhöhung der risikogewichteten Aktiva der HSH (44). (44) Die Kommission stellte in ihrem Einleitungsbeschluss fest, dass die Erhöhung der Garantie zu höheren Garantiegebühren von ungefähr 1 Mrd. EUR führen würde und dass diese Zusatzkosten die künftige Rentabilität der HSH erheblich beeinträchtigen würden (45). (45) Auch wenn die zusätzlichen Garantiegebühren in dem mit der Anmeldung der Wiedererhöhung der Garantie im Jahr 2013 vorgelegten Geschäftsplan enthalten waren, hatte die Kommission Zweifel an der Robustheit der Annahmen, auf denen der Geschäftsplan basierte, und stellte ferner fest, dass es kein aktualisiertes Stressszenario gab. Da es der HSH nicht gelungen war, die im Basisszenario des Umstrukturierungsplans von 2011 vorgesehenen Finanzprognosen zu erreichen und in dem erwarteten Umfang Neugeschäft zu entwickeln, warf die Kommission die Frage auf, ob eine Anpassung der Geschäftsstrategie der HSH erforderlich war und ob alternative Maßnahmen getroffen werden sollten, um die langfristige Rentabilität der Bank wiederherzustellen (46). (46) Aus diesen Gründen äußerte die Kommission Zweifel daran, dass die HSH, wie im Beschluss von 2011 angenommen, wieder rentabel würde, und ersuchte um weitere Informationen zur Bestätigung der Annahmen des Geschäftsplans und der übermittelten Prognosen für die Schifffahrtsmärkte sowie um einen Nachweis dafür, dass die zusätzlichen Garantiegebühren die finanziellen Möglichkeiten der Bank auch in einem Stressszenario nicht übersteigen würden (47). (47) Die Kommission äußerte im Einleitungsbeschluss jedoch keine Zweifel hinsichtlich der Maßnahmen zur Lastenverteilung oder zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen, die im Beschluss von 2011 genehmigt worden waren, und stellte fest, dass diese Maßnahmen auch zum Zeitpunkt des Einleitungsbeschlusses nach wie vor angemessen waren, da die neue Beihilfe innerhalb der Grenzen der im Jahr 2011 genehmigten Maßnahme blieb (48). Angesichts der Notwendigkeit, die Garantie zu erhöhen und der Tatsache, dass die Vergütung als angemessen erachtet wurde, stellte die Kommission die vorläufige Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt fest (49). 3.   STELLUNGNAHME DEUTSCHLANDS (48) Deutschland wiederholte in seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss (50) erstens seinen ursprünglichen Standpunkt, dass die Wiedererhöhung der Garantie keine neue Beihilfemaßnahme darstelle, da sie nicht über den im Beschluss von 2011 genehmigten Höchstbetrag von 10 Mrd. EUR hinausgehe. Der Umstand, dass die Verringerung bindende Wirkung entfaltete oder dass die Wiedererhöhung vertraglich nicht geregelt war, so dass diese vertraglich neu zu dokumentieren war, änderte diesen Standpunkt nicht. Nach Ansicht Deutschlands ist die wirtschaftliche Auswirkung der Wiedererhöhung auf die Situation der Länder als Garantiegeber ausschlaggebend, und ihre Situation habe sich durch die Wiedererhöhung nicht geändert, da insbesondere die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme der von der Wiedererhöhung betroffenen Garantietranche nicht wesentlich gestiegen sei. Darüber hinaus sei die Wiedererhöhung weitgehend mit der ursprünglichen Garantie deckungsgleich; diese habe die Kommission bereits im Rahmen des Beschlusses von 2011 geprüft, und zwar nicht nur im Hinblick auf ein Basis-, sondern auch im Hinblick auf ein Worst-Case-Szenario (51). (49) Zweitens bekräftigte Deutschland seinen früheren Standpunkt, dass die Wiedererhöhung, selbst wenn sie als neue Beihilfe eingestuft würde, durch die Genehmigungsgründe des Beschlusses von 2011 gedeckt sei, da die Kommission im Einleitungsbeschluss keine Zweifel daran geäußerte hatte, dass die Ausgleichsmaßnahmen und der Eigenbeitrag der Bank, die im Beschluss von 2011 als geeignet und ausreichend bezeichnet worden waren, nach wie vor angemessen seien, da die neue Beihilfe innerhalb der Grenzen der im Beschluss von 2011 genehmigten Maßnahmen bleibe (52). Nach Ansicht Deutschlands ist die Kommission an die Gründe gebunden, die sie für die Genehmigung der Beihilfe im Beschluss von 2011 angeführt hatte. (50) Drittens machte Deutschland geltend, dass die Wiedererhöhung des Höchstbetrags der Garantie dem Zweck der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der HSH gedient habe und darüber hinaus mit den Zielen des im Jahr 2011 genehmigten Umstrukturierungsplans im Einklang gestanden habe. In diesem Zusammenhang führte Deutschland aus, dass es keinen Grund gebe, an der langfristigen Rentabilität der Bank und an der Tragfähigkeit ihres Geschäftsmodells zu zweifeln. Die deutschen Behörden legten dar, dass die in der Zwischenzeit eingetretenen Abweichungen vom Geschäftsplan keine anderen Schlussfolgerungen rechtfertigten. Durch den Aufschub der Teilkündigungen der Garantie um zwei bis drei Jahre werde angesichts der Fortsetzung der Krise in der Schifffahrt und angesichts der aufsichtsrechtlichen Anforderungen ein nachhaltigeres und weniger risikobehaftetes Geschäftsmodell gewährleistet. Die höheren Gebührenzahlungen, die die Bank infolge der Wiedererhöhung der Garantie entrichten müsse, seien für die Bank angesichts ihrer ausreichenden Kapitalbasis und angesichts der sonstigen Maßnahmen, die in dem durch den Beschluss von 2011 genehmigten Umstrukturierungsplan enthalten sind, tragbar. (51) Schließlich stellte Deutschland fest, dass die Wiedererhöhung der Garantie durch exogene Faktoren wie die anhaltende Finanzkrise, die gestiegenen regulatorischen Anforderungen für Finanzinstitute und die Umstellung auf die internationalen Rechnungslegungsstandards (im Folgenden „IFRS“) für die Berechnung der Kapitalquoten notwendig geworden sei. (52) Im Anschluss an diese Stellungnahme setzte Deutschland seine enge Zusammenarbeit mit der Kommission fort und übermittelte mehrere aktualisierte Umstrukturierungspläne. Der erste wurde im Dezember 2013 vorgelegt, ein zweiter, überarbeiteter Umstrukturierungsplan mit vorsichtigeren Annahmen wurde im April 2014 übermittelt und eine weitere Aktualisierung der Geschäftsplanung im April 2015. Als diese Pläne die Zweifel der Kommission hinsichtlich ihrer Eignung, die Rentabilität der HSH wiederherzustellen, nicht ausräumten, suchten die deutschen Behörden nach anderen Lösungen. Aus diesen Bemühungen ergaben sich im Anschluss die wesentlichen Grundzüge der Maßnahmen von 2016, die Deutschland im Oktober 2015 mit der Kommission vereinbarte. (53) Daraufhin meldete Deutschland die Wiedererhöhung der Garantie im Jahr 2013 am 21. März 2016 erneut als staatliche Beihilfe für die Veräußerung oder, im Falle von deren Scheitern, für die Abwicklung der HSH bei der Kommission an. 4.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHMEN (54) Die Kommission hat die Maßnahme von 2013, d. h. die mit dem Einleitungsbeschluss vorläufig genehmigte Wiedererhöhung der Garantie von 7 Mrd. EUR auf 10 Mrd. EUR, bereits als staatliche Beihilfe eingestuft (53). Deutschland hat in seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss (siehe Erwägungsgrund 49) zwar die Ansicht vertreten, dass die Wiedererhöhung der Garantie keine neue Beihilfe darstelle — und für den Fall, dass die Kommission dennoch zu dieser Einschätzung gelangen sollte, dass diese Beihilfe unter die Gründe für die Genehmigung von 2011 falle —, es hat diesen Standpunkt aber nicht näher ausgeführt oder durch Beweise gestützt. Schließlich bestätigte Deutschland die Beurteilung der Kommission durch die erneute Anmeldung der Wiedererhöhung „als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV“ (54) für die Veräußerung bzw. die Abwicklung der HSH. Folglich bestätigt die Kommission im vorliegenden Beschluss ihre im Einleitungsbeschluss getroffene Feststellung, dass die in Rede stehende Maßnahme staatliche Beihilfe beinhaltet; diese Bestätigung erfolgt auf Basis der im Einleitungsbeschluss dargelegten Gründe ohne eine erneute Würdigung. (55) Die Kommission muss jedoch prüfen, ob die Maßnahmen von 2016 Beihilfen beinhalten (55). (56) Schließlich muss die Kommission prüfen, ob die in Frage stehenden Beihilfemaßnahmen — die Maßnahme von 2013 und die Maßnahmen von 2016 (sofern sie Beihilfe beinhalten) — als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden können. 4.1.   Vorliegen einer Beihilfe in den Maßnahmen von 2016 (57) Die Kommission hält fest, dass im Rahmen der Maßnahmen von 2016 nach Auffassung Deutschlands keine zusätzliche staatliche Beihilfe gewährt wird. (58) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. Eine Maßnahme stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar, wenn die nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die Maßnahme ist dem Staat zuzurechnen und wird aus staatlichen Mitteln finanziert, b) sie verschafft dem Begünstigten einen Vorteil, c) dieser Vorteil ist selektiv und d) die Maßnahme verfälscht den Wettbewerb oder droht ihn zu verfälschen und ist geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (59) Im Hinblick auf den Einsatz staatlicher Mittel ist festzustellen, dass die Maßnahme 1 von 2016 sowohl eine Rangrücktrittsklausel als auch einen Teilstundungsmechanismus für die gegenüber den öffentlichen Eigentümern bestehenden Verpflichtungen zur Zahlung der Garantiegebühren umfasst. Beide zielen darauf ab, das Insolvenzrisiko der HoldCo zu verringern. Diese Regelungen beziehen sich auf Verpflichtungen, die als Vergütung an die öffentlichen Eigentümer zu zahlen sind, und, sollte Maßnahme 1 von 2016 der HSH einen Vorteil verschaffen, könnten diese Elemente eine Einbuße an staatlichen Mitteln bewirken. (60) Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass die beiden Maßnahmen von 2016 staatliche Mittel beinhalten, Maßnahme 1 von 2016 aufgrund der Rangrücktrittsvereinbarung und des Teilstundungsmechanismus für die als Vergütung für die Garantie auf der Grundlage des Beschlusses von 2011 zu entrichtenden Gebühren und Maßnahme 2 von 2016 aufgrund der von den Ländern für die übertragenen Vermögenswerte an die OpCo gezahlten Beträge. (61) Maßnahme 2 von 2016, der Erwerb von Vermögenswerten durch die Länder, ist eine vom Staat durchgeführte Maßnahme. Maßnahme 1 von 2016, die Änderung der Gebührenzahlungsstruktur, ist den öffentlichen Eigentümern der Finanzfonds AöR und damit dem Staat zuzurechnen. Diese Zurechenbarkeit zeigt sich daran, dass diese Änderung Teil eines größeren Maßnahmenpakets ist, an dessen Erarbeitung die Länder aktiv beteiligt waren. (62) Die Maßnahmen von 2016 kommen ausschließlich der HSH zugute. Damit sind sie selektiv. Sie sind geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen, indem sie das normale Wirken der Marktkräfte verhindern. Angesichts der erfolgten Liberalisierung der Finanzdienstleistungen in der EU beeinträchtigen sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten. (63) Um zu beurteilen, ob die Maßnahmen von 2016 Beihilfen beinhalten, muss die Kommission daher feststellen, ob der HSH durch die Maßnahmen von 2016 ein zusätzlicher Vorteil verschafft wird, der über den ihr bereits durch die Maßnahme von 2013 verschafften Vorteil hinausgeht. (64) Ehe die Kommission beurteilen kann, ob mit den Maßnahmen von 2016 ein zusätzlicher Vorteil verbunden ist, muss sie die Funktionsweise der Garantie in Erinnerung rufen; auf dieser Grundlage kann sie prüfen, wie sich die Durchführung der Maßnahmen von 2016 in der vorgeschlagenen Form auf die Funktionsweise der Garantie auswirken wird. 4.1.1.   Funktionieren der Garantie und Auswirkungen der Maßnahmen von 2016 (65) Die mit dem Beschluss von 2011 genehmigte Zweitverlustgarantie hat die Form einer synthetischen Verbriefung. Das bedeutet, dass das gesamte garantierte Portfolio virtuell in drei Tranchen aufgeteilt ist: (1) Die Junior-Tranche oder Erstverlusttranche von 3,2 Mrd. EUR, die von der Bank in vollem Umfang gedeckt ist und bereits abgeschrieben wurde; (2) die Mezzanine-Tranche oder Zweitverlusttranche von 10 Mrd. EUR, für die der Staat garantiert (ausstehender Betrag von 7 Mrd. EUR aus dem Jahr 2011 und weitere 3 Mrd. EUR, die im Einleitungsbeschluss vorläufig genehmigt wurden); (3) die Senior-Tranche. (66) Das Bestehen der Garantie hat im Wesentlichen zwei Arten von Auswirkungen, und zwar Auswirkungen auf die Rechnungslegung nach den IFRS und Auswirkungen auf die Eigenkapitalanforderungen im Rahmen der regulatorischen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften, so wie sie von der Aufsichtsbehörde angewendet werden. Auswirkungen auf die Rechnungslegung (67) Erstens gleicht die Garantie alle Verluste aus dem garantierten Portfolio aus, soweit diese über 3,2 Mrd. EUR hinausgehen, aber 13,2 Mrd. EUR nicht überschreiten (56). (68) Solange die garantierten Vermögenswerte noch in der Bilanz ausgewiesen werden, werden die in Bezug auf diese Vermögenswerte nach den IFRS vorgenommenen Wertberichtigungen und Rückstellungen durch einen Ausgleichsposten in derselben Höhe ausgeglichen. Erst wenn die Vermögenswerte schließlich abgewickelt sind und nicht mehr in der Bilanz ausgewiesen werden, so dass die sich ergebenden Verluste feststehen, werden die Ausgleichsansprüche im Rahmen der Garantie effektiv ausgezahlt. (69) Diese verschiedenen Arten von Ausgleichsansprüchen im Rahmen der Garantie führen zu unterschiedlichen Maßen für die Inanspruchnahme der Garantie: (1) Die Höhe der jeweils tatsächlich in Anspruch genommenen Garantie (im Folgenden „tatsächlich in Anspruch genommener Garantiebetrag“) entspricht dem Betrag der zu einem bestimmten Zeitpunkt abgewickelten Verluste aus dem garantierten Portfolio. Ende 2015 waren Verluste in einer Höhe von insgesamt [1,2-2,0] Mrd. EUR tatsächlich abgerechnet worden. Es ist bereits bekannt, dass dieser Betrag im Jahr 2016 aufgrund der Ansprüche, die derzeit abgewickelt werden, um [2-3] Mrd. EUR steigen wird. (2) Dahingegen ist der nicht in Anspruch genommene Betrag der Garantie (im Folgenden „nicht in Anspruch genommener Garantiebetrag“) der Betrag, der noch für weitere Verluste zur Verfügung steht, in diesem Fall [8,2-10,0] Mrd. EUR (10 Mrd. EUR Gesamtgarantie, verringert um die Differenz zwischen [3,2-5,0] Mrd. EUR an abgewickelten und bekannten Verlusten und der Erstverlusttranche in Höhe von 3,2 Mrd. EUR). (3) Der Gesamtbetrag der in Anspruch genommenen Garantie (im Folgenden „gesamter in Anspruch genommener Garantiebetrag“) bezeichnet den Garantiebetrag, der ausgezahlt worden sein wird, sobald das gesamte ursprünglich unter die Garantie fallende Portfolio abgewickelt ist. Der gesamte in Anspruch genommene Garantiebetrag kann heute noch nicht bestimmt werden. (4) Die zum jetzigen Zeitpunkt beste Näherung für den in Anspruch genommenen Gesamtbetrag ist die virtuelle Inanspruchnahme der Garantie (im Folgenden „virtuelle Inanspruchnahme“), die der Summe aus dem tatsächlich in Anspruch genommenen Betrag und den Rückstellungen im Rahmen der IFRS auf das garantierte Portfolio entspricht. Die virtuelle Inanspruchnahme liegt derzeit bei [6-8] Mrd. EUR, d. h. [9,2-11,2] Mrd. EUR (tatsächlich in Anspruch genommener Betrag plus Rückstellungen) minus 3,2 Mrd. EUR (Erstverlusttranche). Die Bank berechnet auch den geschätzten in Anspruch genommenen Gesamtbetrag (im Folgenden „geschätzter in Anspruch genommener Gesamtbetrag“). (70) Die für die Garantie zu zahlenden Gebühren setzen sich aus zwei Komponenten zusammen: der Grundprämie von 4,00 % (im Folgenden „Grundprämie“) und der Zusatzprämie von 3,85 % (im Folgenden „Zusatzprämie“). Die Berechnungsgrundlage für die Grundprämie ist der Gesamtbetrag der ausstehenden Garantie, d. h. 10 Mrd. EUR. Die Berechnungsgrundlage für die Zusatzprämie ist der gesamte in Anspruch genommene Garantiebetrag, der heute noch nicht bestimmt werden kann (57). (71) Nach den IFRS werden auf eine ausstehende Garantie gezahlte Gebühren als Versicherungsprämien betrachtet und bewirken eine einfache Einstellung in die Gewinn- und Verlustrechnung. (72) Wenn die Inanspruchnahme der Garantie jedoch wahrscheinlich wird oder wenn der tatsächlich in Anspruch genommene Betrag größer als Null ist, werden Gebührenzahlungen auf diesen Teil der Garantie absehbar. Nach den IFRS sind derartige Belastungen mit Verbindlichkeiten zu vergleichen (der Vorteil wurde gewährt, muss aber zurückgezahlt werden), für deren Rückzahlung Rückstellungen gebildet werden müssen. Nach den Vorgaben der IFRS muss die Höhe der entsprechenden Rückstellungen zunehmen, wenn der geschätzte in Anspruch genommene Gesamtbetrag steigt. Jede zusätzliche Inanspruchnahme der Garantie führt zu einer Zunahme des geschätzten in Anspruch genommenen Gesamtbetrags, deshalb zu entsprechend höheren Gebührenzahlungen in der Zukunft und dies wiederum zu einem Anstieg der erforderlichen Rückstellungen. (73) Die Zusatzprämie ist an einen Stundungsmechanismus, den Besserungsschein, gebunden, der bei einer CET1-Quote der HSH auf konsolidierter Ebene (HoldCo + OpCo) von 10 % greift. Dieser Stundungsmechanismus ermöglicht eine vollständige Stundung aller fälligen Zahlungen für den Zeitraum bis zum Jahr [2030-2040]. Darüber hinaus ist dieser Stundungsmechanismus auch anwendbar auf Rückstellungen, die für künftige, im Besserungsschein enthaltene Zahlungen gebildet werden. Das bedeutet, dass bereits gebildete Rückstellungen als Puffer für Verluste aufgelöst werden können, wenn diese Verluste zu einer Verringerung der CET1-Quote auf unter 10 % führen würden (58). Aufsichtsrechtliche Auswirkungen (74) Zweitens wird die bei der Berechnung der risikogewichteten Vermögenswerte (im Folgenden „RWA“) auf die Senior-Tranche anzuwendende Risikogewichtung gemäß der aufsichtsrechtlichen Formel in Basel II (im Folgenden „aufsichtsrechtliche Formel“), die auf synthetische Verbriefungsstrukturen wie die Zweitverlustgarantie anwendbar ist, durch die Garantie auf 20 % verringert (59). (75) Nach den aufsichtlichen Vorschriften und unter Berücksichtigung des Ermessensspielraums der Aufsichtsbehörden bei der Anwendung dieser Vorschriften müssen zwei Schwellenwerte berücksichtigt werden, damit die Garantie diese Wirkung behält. Der erste Schwellenwert hängt von der aufsichtsrechtlichen Berechnung der erwarteten Verluste (im Basisszenario) ab, während der zweite Schwellenwert an unerwartete Verluste (zusätzliche Verluste im Worse-case-Szenario) in dem verbleibenden unter die Garantie fallenden Portfolio gebunden ist. Der Betrag der erwarteten und unerwarteten Verluste aus dem verbleibenden Portfolio muss in gewissem Umfang durch den nicht in Anspruch genommenen Betrag der Garantie abgedeckt werden. Die Nichteinhaltung eines dieser Schwellenwerte oder beider Schwellenwerte hängt daher von dem verfügbaren nicht in Anspruch genommenen Garantiebetrag ab, der durch die Höhe der abgewickelten Verluste wesentlich beeinflusst wird. (76) Wenn der erste Schwellenwert nicht eingehalten wird, führt die Anwendung der aufsichtsrechtlichen Formel dazu, dass die Höhe der RWA, die der Senior-Tranche zuzurechnen sind, gegenüber dem Minimum von 20 % ansteigt, wobei ein derartiger Anstieg im Verhältnis zum Umfang der von der Garantie nicht abgedeckten Verluste erfolgt. Wenn der zweite Schwellenwert nicht eingehalten wird, ist die aufsichtsrechtliche Formel grundsätzlich nicht mehr anwendbar. In diesem Fall steigen die der Senior-Tranche zuzurechnenden RWA unmittelbar vom Minimum von 20 % auf den Stand, der ohne die Garantie gelten würde (im Folgenden „Klippeneffekt“). 4.1.2.   Vorteil aus der Maßnahme 1 von 2016 (77) Der Anmeldung zufolge soll die HSH in die Unternehmen HoldCo und OpCo aufgespalten werden. Die Garantiegebühren nach dem Garantievergütungsmechanismus, der mit dem Beschluss von 2011 genehmigt wurde, bleiben unverändert. Sie werden jedoch wie folgt aufgeteilt: (1) Die OpCo zahlt weiterhin 2,20 % auf den noch nicht in Anspruch genommenen Teil der Garantie; (2) die HoldCo übernimmt alle anderen Garantiegebührzahlungen: (1) 1,80 % auf den insgesamt ausstehenden Garantiebetrag; (2) 2,20 % auf den bereits in Anspruch genommenen Teil der Garantie; (3) 3,85 % auf den letztendlich in Anspruch genommenen Teil der Garantie, in Abhängigkeit vom Besserungsschein. (78) Die Aufspaltung in OpCo und HoldCo führt dazu, dass die Auswirkungen der Garantievergütung auf die Rechnungslegung weiterhin bei der OpCo entstehen, während der gesamte Rückstellungsbedarf nach IFRS, der sich aus den Gebührenzahlungen auf den in Anspruch genommenen Teil der Garantie ergibt, nun bei der HoldCo anfällt. Die Kommission betont jedoch, dass es auf konsolidierter Ebene der Bank (HoldCo + OpCo) zu keinen Veränderungen bei der Struktur der Garantie oder deren Auswirkungen kommt, so dass der HSH durch die Aufspaltung selbst kein zusätzlicher Vorteil entsteht. (79) Nach den von Deutschland gemachten Zusagen wird die HoldCo selbst keiner Geschäftstätigkeit nachgehen und somit neben den aus ihrer Beteiligung an der OpCo resultierenden Einnahmen keine weiteren Einkommen generieren. Die HoldCo wird von der OpCo jedoch Liquidität in Höhe von 260 Mio. EUR, 50 Mio. EUR für Betriebsausgaben während des Veräußerungszeitraums sowie 210 Mio. EUR zur Zahlung fällig werdender Garantiegebühren erhalten. (80) Die Kommission weist darauf hin, dass der während des Veräußerungsverfahrens jeweils am Jahresende 2016 und 2017 von der HoldCo zu entrichtende Gebührenbetrag angesichts der oben beschriebenen Aufteilung der Zahlungsverpflichtungen von folgenden Faktoren abhängt: (1) dem ausstehenden Garantiegesamtbetrag (Berechnungsgrundlage für die Garantiegebühr von 1,80 %, „Gebührenkomponente 1“); (2) dem in den Jahren 2016 und 2017 tatsächlich in Anspruch genommenen Garantiebetrag (Berechnungsgrundlag

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.