Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/1943 der Kommission vom 14. Juni 2021 über die von der Slowakei durchgeführte staatliche Beihilfe SA.33797 (2013/C) (ex 2013/NN) (ex 2011/CP) zugunsten von NCHZ (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 4185) (Nur der slowakische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32021D1943. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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dies nicht, dass die politische Unterstützung im Januar 2011 bestand. (95) Im vorliegenden Fall geht aus dem Beschluss des Insolvenzgerichts vom 17. Februar 2011 (siehe Erwägungsgrund (43)), den die Kommission geprüft hat, hervor, dass das Insolvenzgericht die Weisung an den Insolvenzverwalter aus folgenden Gründen genehmigt hat: i) aufgrund der Tatsache, dass der Gläubigerausschuss einstimmig und ohne Einwände eine Anordnung über die Weisung an den Verwalter zur Fortführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ angenommen hat und dass alle sechs gesicherten Gläubiger dieselbe Weisung befürworteten; ii) aufgrund der vom Verwalter erstellten wirtschaftlichen Analyse (siehe Erwägungsgrund (29)), die ergab, dass die Einstellung des Geschäftsbetriebs von NCHZ angesichts der mit der Schließung des Geschäftsbetriebs verbundenen Kosten die ungünstigste Option für die Befriedigung der Forderungen der Gläubiger wäre; iii) aufgrund dessen, dass es keine Unstimmigkeit oder keinen Konflikt zwischen der vorgeschlagenen Weisung und den berechtigten Interessen der betroffenen Gläubiger feststellen konnte. Das Insolvenzgericht prüfte daher, ob die Weisung den berechtigten Interessen der betroffenen Gläubiger insgesamt entsprach, ohne auf die individuelle Situation jedes einzelnen Gläubigers einzugehen oder die Auswirkungen auf die abgewiesene Forderung von REDQUEST LIMITED zu bewerten. (96) Nach dem Insolvenzgesetz hatte das Insolvenzgericht grundsätzlich die Möglichkeit, die vorgeschlagene Weisung an den Insolvenzverwalter abzulehnen. Das Insolvenzgericht hatte nämlich in Abhängigkeit von der individuellen Sachlage und den berechtigten Interessen der betroffenen Gläubiger sowie den Stellungnahmen dieser Gläubiger und anderer Mitglieder des zuständigen Organs grundsätzlich die Möglichkeit, die Weisung nicht zu genehmigen und selbst über das weitere Vorgehen zu entscheiden. In einer Situation, in der alle im zuständigen Organ vertretenen Gläubiger die Auffassung vertraten, dass es in ihrem besten wirtschaftlichen Interesse sei, den Geschäftsbetrieb von NCHZ fortzuführen, und sich in diesem Sinne äußerten, und in der der Insolvenzverwalter dieselbe Auffassung vertrat, spricht der Umstand, dass das Gericht diese Auffassung teilte, nicht allein aufgrund der Verbindlichkeit der Anordnung des Insolvenzgerichts für eine Zurechenbarkeit dieser Entscheidung an den Staat. Im vorliegenden Fall gibt es zahlreiche Anhaltspunkte, einschließlich positiver Stellungnahmen aller anderen betroffenen Akteure, dass die Fortführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ von den Gläubigern als in ihrem Interesse liegend angesehen wurde, und es liegt auf der Hand, dass das Insolvenzgericht bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe verpflichtet war, im Interesse der Gläubiger von NCHZ zu handeln. Dagegen gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Insolvenzgericht mit seinem Beschluss ein Ziel des slowakischen Staates verfolgte. (97) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Entscheidung des zuständigen Organs in der zweiten Insolvenzphase von NCHZ nicht als eine dem Staat zuzurechnende Entscheidung im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV angesehen werden kann. Auch wenn eine der kumulativen Bedingungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe nicht erfüllt ist, hat die Kommission dennoch geprüft, ob die betroffene Maßnahme NCHZ einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft hat, den das Unternehmen unter Marktbedingungen nicht hätte erlangen können, wie nachstehend ausgeführt. 4.3.   Wirtschaftlicher Vorteil (98) Im Allgemeinen gewähren wirtschaftliche Transaktionen öffentlicher Körperschaften (einschließlich öffentlicher Unternehmen) der Gegenseite keinen Vorteil und stellen daher keine Beihilfe dar, wenn sie zu normalen marktüblichen Bedingungen vorgenommen werden. (61) (99) Um festzustellen, ob eine Transaktion zu marktüblichen Bedingungen vorgenommen wurde, muss das Verhalten der öffentlichen Einrichtung mit dem eines hypothetischen privaten Wirtschaftsbeteiligten verglichen werden, der sich in einer vergleichbaren Lage befindet (das sogenannte Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten). Die Gerichte der EU haben spezielle Varianten dieses Kriteriums für verschiedene Arten wirtschaftlicher Transaktionen entwickelt, insbesondere das „Kriterium des privaten Gläubigers“ bei Transaktionen hinsichtlich Verbindlichkeiten (62) und das „Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers“, um einen wirtschaftlichen Vorteil bei einer öffentlichen Kapitalbeteiligung festzustellen (63). (100) Da im vorliegenden Fall zwar öffentliche Gläubiger an der Entscheidung über die Fortführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ beteiligt waren, der Staat aber keine Anteile an dem Unternehmen hielt, konzentriert sich die Kommission bei ihrer Bewertung auf die Transaktion aus der Sicht eines hypothetischen umsichtig handelnden privaten Gläubigers. (64) (101) Die Kommission prüfte die vom Verwalter erstellte wirtschaftliche Analyse, die den Gläubigern und dem Insolvenzgericht bei der Beschlussfassung vorlag und von ihnen geprüft wurde (siehe Erwägungsgründe (33) bis (36)). In der Analyse werden mehrere mögliche Szenarien aufgezeigt und die Kosten und Einnahmen aus Sicht der Gläubiger von NCHZ verglichen. Aus der Analyse geht insbesondere hervor, dass die Einstellung des Betriebs von NCHZ erhebliche Kosten von mehr als 48 Mio. EUR mit sich gebracht hätte. Der Großteil der Kosten würde durch die Schließung und die umweltgerechte Sanierung der chemischen Produktionsanlagen (ca. 37,3 Mio. EUR) und durch Personalkosten (10,5 Mio. EUR bei Einhaltung aller gesetzlichen Verpflichtungen) zustande kommen. Demgegenüber wäre mit Einnahmen aus der Veräußerung einzelner Vermögenswerte in einer Größenordnung von etwa 47 bis 52 Mio. EUR zu rechnen (die zusätzlichen Kosten durch Rückbau und Abriss der Anlagen nicht eingerechnet). (102) Da die ausstehenden (öffentlichen und privaten) Verbindlichkeiten aus dem Betrieb von NCHZ während des Insolvenzverfahrens (ca. 16 Mio. EUR bis Mitte Dezember 2010, d. h. gegen Ende der ersten Insolvenzphase) bevorzugt behandelt wurden, ergibt sich daraus, dass keine der vor der Insolvenz entstandenen Forderungen befriedigt worden wäre, wenn der Geschäftsbetrieb von NCHZ eingestellt worden wäre. Die Analyse geht davon aus, dass die Veräußerung des Unternehmens als laufendes Unternehmen wahrscheinlich zu einer höheren Befriedigung der Forderungen aus der Zeit vor der Insolvenz führen würde als das Szenario der Einstellung des Geschäftsbetriebs von NCHZ, bei dem erhebliche zusätzliche Kosten für die Schließung des Geschäftsbetriebs von NCHZ anfallen würden und eine Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs problematisch, wenn nicht gar unmöglich wäre, da einige der technischen Anlagen bei einer Einstellung des Geschäftsbetriebs irreparabel beschädigt würden (siehe Erwägungsgründe (34) und (36)). (103) Im Rahmen der Analyse wurde auch das Interesse Dritter an der Teilnahme an Ausschreibungen für NCHZ bewertet. Bei der ersten Ausschreibung legte von sieben interessierten Käufern nur einer (das Unternehmen M-ENERGO, s.r.o.) ein Angebot über 2 Mio. EUR vor. Der Verwalter stellte fest, dass es nicht klar sei, ob die zweite Ausschreibung mehr interessierte Käufer anziehen würde. Insgesamt kam die Analyse zu dem Ergebnis, dass es im Interesse der Gläubiger sei, den Geschäftsbetrieb weiterzuführen und NCHZ als laufendes Unternehmen zu veräußern. (104) Die Kommission prüfte ferner den Inhalt der Präsentation der Geschäftsführung von NCHZ (siehe Erwägungsgrund (29) ff.), die den Gläubigern und dem Insolvenzgericht zum Zeitpunkt der Entscheidung ebenfalls vorlag. In der Präsentation wurde der erwartete Realwert der Vermögenswerte des Unternehmens im Falle der Einstellung des Geschäftsbetriebs mit nur 15,5 Mio. EUR angegeben, wodurch die Option der Einstellung des Geschäftsbetriebs von NCHZ für die Gläubiger weniger attraktiv wurde. Darüber hinaus wird in der Präsentation behauptet, dass das Unternehmen nach bestimmten Umstrukturierungsmaßnahmen (z. B. Personalabbau) erfolgreich verkauft werden könne. Insgesamt kam die Präsentation zu dem Schluss, dass es für die Gläubiger günstiger sei, NCHZ als laufendes Unternehmen zu verkaufen. (105) Der auf diesen Unterlagen basierende Vorschlag zur Fortführung des Geschäftsbetriebs wurde daraufhin von allen im zuständigen Organ vertretenen Gläubigern angenommen, und zwar sowohl von den öffentlichen als auch von den privaten sowie von den gesicherten und den ungesicherten Gläubigern. (106) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die wirtschaftliche Analyse zusammen mit der Präsentation der Geschäftsführung ordnungsgemäß berücksichtigt wurde und eine gültige Grundlage für die Entscheidung der Gläubiger und des Insolvenzgerichts gebildet hat. 4.3.1.   Allgemeine Aspekte (107) Wie aus Tabelle 1 (siehe Erwägungsgrund (24)) hervorgeht, waren die öffentlichen Gläubiger mit den höchsten Forderungen aus der Zeit nach der Insolvenzerklärung die Sozialversicherungsgesellschaft („Sociálna poisťovňa“) und die Allgemeine Krankenversicherungsgesellschaft („Všeobecná zdravotná poisťovňa, a.s.“). Wie in Erwägungsgrund (44) beschrieben, waren diese nicht Mitglieder des zuständigen Organs, das über die Fortführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ entschied. Sie hatten daher keine Möglichkeit, direkten Einfluss auf die Entscheidung zu nehmen und die Weiterführung des Unternehmens zu verhindern. (108) Die eingehende Untersuchung ergab ferner, dass von den vier öffentlichen gesicherten Gläubigern, die dem zuständigen Organ angehörten (siehe Erwägungsgrund (21)), nur zwei öffentliche Gläubiger direkt von der Gefahr einer weiteren Anhäufung der Verbindlichkeiten betroffen waren, die NCHZ ihnen während des fortgeführten Geschäftsbetriebs schuldete, nämlich der Umweltfonds und die Stadt Nováky. Insbesondere wurde festgestellt, dass für die Slowakische Bürgschafts- und Entwicklungsbank und den Slowakischen Eigentumsfonds kein Risiko bestand, dass sie durch den fortgesetzten Geschäftsbetrieb von NCHZ höhere Forderungen anhäuften, da während der Insolvenz keine aktiven Geschäftsbeziehungen zu NCHZ bestanden. (109) In diesem Zusammenhang stellte das Gericht fest, dass im ursprünglichen Beschluss nicht dargelegt wurde, dass „die wirtschaftliche Analyse die Frage einer möglichen Erhöhung der Forderungen der Gläubiger für den Fall aufgeworfen hat, dass der Geschäftsbetrieb von NCHZ während der zweiten Insolvenzphase fortgesetzt wird“. (65) Es war daher nicht ersichtlich, wie die Überprüfung der wirtschaftlichen Analyse durch die Kommission im Hinblick auf das Kriterium des privaten Gläubigers mit dem Inhalt von Erwägungsgrund 110 des ursprünglichen Beschlusses zusammenhing, der die Bewertung der Gefahr einer weiteren Anhäufung der Forderungen der öffentlichen Gläubiger gegenüber NCHZ bei Fortführung des Geschäftsbetriebs enthielt. (66) Daraus folgt, dass die wirtschaftliche Analyse und damit auch die Präsentation der Geschäftsführung vor dem Hintergrund des Kriteriums des privaten Gläubigers und der Rationalität der Entscheidung der Gläubiger überprüft werden müssen, da diese wussten, dass der Betrag ihrer Forderungen steigen würde. (110) Das Gericht stellte ferner fest, dass die Bewertung des Risikos einer Erhöhung der Forderungen zum maßgeblichen Zeitpunkt, d. h. in dem Zeitraum, in dem die Maßnahmen ergriffen wurden, erfolgen muss und keine Bewertung auf der Grundlage einer späteren Situation erfolgen darf. (67) Nach Ansicht des Gerichts war nämlich „die Analyse des Risikos einer Erhöhung der Forderungen zum Zeitpunkt der Entscheidung der Gläubiger im Rahmen der Sitzung vom 26. Januar 2011 ... aus dem angefochtenen Beschluss nicht ersichtlich“. (68) (111) Die beiden öffentlichen Gläubiger, für die das Risiko einer Erhöhung der Forderungen bestand, waren der Umweltfonds und die Stadt Nováky (siehe Erwägungsgrund (24)). Die während der zweiten Insolvenzphase entstandenen zusätzlichen Forderungen standen jedoch größtenteils nicht in direktem Zusammenhang mit der Tätigkeit von NCHZ während der zweiten Insolvenzphase, sondern mit der ersten Insolvenzphase (siehe Erwägungsgrund (130) ff. sowie Erwägungsgrund (141) ff.). Darüber hinaus mussten sowohl die Stadt Nováky als auch der Umweltfonds zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Lage gewesen sein, die Anhäufung weiterer Forderungen vorherzusehen. Diese bezogen sich auf Steuern und Gebühren, sodass der Betrag leicht geschätzt werden konnte, da es sich um jährlich wiederkehrende Zahlungen handelte. Daher muss diesen Gläubigern zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den weiteren Geschäftsbetrieb von NCHZ am 26. Januar 2011 das Risiko einer Erhöhung ihrer Forderungen gegenüber NCHZ bekannt gewesen sein. Insbesondere konnten sie das Ausmaß des Risikos aus der Präsentation der Geschäftsführung ableiten, die eine Schätzung der Mindereinnahmen der Stadt Nováky und des Staates für den Fall enthielt, dass NCHZ den Geschäftsbetrieb einstellt (siehe Erwägungsgrund (32)), und die so verstanden werden konnte, dass sie angab, welche zusätzlichen Forderungen (und in welcher Höhe) der Stadt Nováky und dem Umweltfonds im Fall einer Fortführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ entstehen würden. Ebenso konnten sie nicht übersehen, dass die zusätzlichen Forderungen im Vergleich zu der wahrscheinlichen Aussicht, im Falle einer Liquidation alle ihre Forderungen aus der Zeit vor der Insolvenz zu verlieren, von begrenztem Umfang sein würden. Zudem müssen sich beide Gläubiger der Vorzugsbehandlung bewusst gewesen sein, die diese zusätzlichen (d. h. nach der Insolvenz entstandenen) Forderungen erhalten würden. Die wirtschaftliche Analyse, die durch die Präsentation der Geschäftsführung ergänzt wurde, bildete somit eine solide Grundlage für ihre Entscheidung. (112) Wie in Erwägungsgrund (19) erläutert, bestand der Gläubigerausschuss aus einem öffentlichen und vier privaten Gläubigern, allesamt ungesicherte Gläubiger aus der Zeit vor der Insolvenz, die alle den Vorschlag zur Fortführung des Geschäftsbetriebs unterstützten. Wie in Erwägungsgrund (37) weiter ausgeführt, waren die Mitglieder des Gläubigerausschusses nach dem Insolvenzgesetz verpflichtet, im gemeinsamen Interesse aller ungesicherten Gläubiger zu handeln. Dies bedeutet, dass sie verpflichtet waren, im Interesse aller ungesicherten Gläubiger aus der Zeit vor der Insolvenz zu handeln und nicht nur im Interesse der im Gläubigerausschuss vertretenen Gläubiger. In Ermangelung gegenteiliger Beweise steht daher fest, dass die Entscheidung, den Geschäftsbetrieb von NCHZ in der zweiten Insolvenzphase fortzusetzen, im Interesse der ungesicherten Gläubiger aus der Zeit vor der Insolvenz lag. (113) In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass das Gericht das Vorbringen der AlzChem AG zurückgewiesen hat, wonach das Votum der öffentlichen Gläubiger im zuständigen Ausschuss die privaten Gläubiger beeinflusst habe, die diesem Ausschuss angehören. Das Gericht stellte fest, dass die AlzChem AG keine Beweise für ihr Vorbringen vorgelegt hat und dass davon auszugehen ist, dass die privaten Gläubiger in ihrem Interesse gehandelt haben. (69) 4.3.2.   Fehlen des wirtschaftlichen Vorteils für die einzelnen öffentlichen Gläubiger von NCHZ (114) Die Kommission hat für jeden der öffentlichen Gläubiger, die dem zuständigen Organ angehören (siehe Erwägungsgrund (21)), gesondert die individuelle Situation geprüft und untersucht, ob ihr Verhalten dem Kriterium des privaten Gläubigers entspricht. Das Gericht stellte fest, dass bei der Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers die individuelle Situation der öffentlichen Gläubiger zu prüfen ist und ihre besonderen Merkmale zu berücksichtigen sind, insbesondere aufgrund ihrer Stellung als bevorrechtigter oder ungesicherter Gläubiger; daraus folgt, dass die öffentlichen Gläubiger nicht als eine Einheit betrachtet werden sollten. (70) Darüber hinaus wies der Gerichtshof auf die Notwendigkeit hin, einen privaten Gläubiger zu berücksichtigen, der sich in einer Situation befindet, die der des öffentlichen Gläubigers möglichst nahe kommt, und der die Zahlung der ihm von einem Schuldner geschuldeten Beträge zu erwirken versucht. (115) Die Kommission bewertet nicht die Situation der öffentlichen Gläubiger, die nicht dem zuständigen Organ angehörten, insbesondere die der Sozialversicherungsgesellschaft und der Allgemeinen Krankenversicherungsgesellschaft, die die öffentlichen Gläubiger mit den höchsten Forderungen im Insolvenzverfahren waren (siehe Tabelle 1, Erwägungsgrund (24)). Diese Gläubiger konnten nicht direkt in die Entscheidung über die Fortführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ eingreifen, hatten somit keinen unmittelbaren Einfluss auf die Entscheidung über den weiteren Geschäftsbetrieb von NCHZ (siehe Erwägungsgrund (44)). In diesem Zusammenhang wies das Gericht das Vorbringen von AlzChem zurück, dass i) die Sozialversicherungsgesellschaft vor dem Insolvenzgericht hätte intervenieren können und müssen, um den weiteren Geschäftsbetrieb von NCHZ anzufechten, und dass ii) die Tatsache, dass das Unternehmen alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt habe, um weitere Verluste zu vermeiden, die Slowakische Republik nicht von ihrer Verantwortung entbinde, zu verhindern, dass die ihr geschuldeten Beträge auf andere Weise weiter angehäuft würden. (71) Das Gericht vertrat die Auffassung, dass aus den Bestimmungen des Insolvenzgesetzes, insbesondere aus Artikel 83 Absatz 4, nicht hervorgehe, dass die Sozialversicherungsgesellschaft unter den gegebenen Umständen in die Entscheidung über die Fortführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ vor dem Insolvenzgericht hätte eingreifen können, und kam daher zu dem Schluss, dass die Sozialversicherungsgesellschaft keine solche Möglichkeit hatte, einzugreifen. (72) 4.3.2.1.   Die Slowakische Bürgschafts- und Entwicklungsbank (116) Die Slowakische Bürgschafts- und Entwicklungsbank (im Folgenden die „Bank“) war einer der sechs gesicherten Gläubiger von NHCZ, der über eine gesicherte Forderung aus der Zeit vor der Insolvenz in Höhe von ca. 750 000 EUR auf der Grundlage eines Darlehensvertrags verfügte. (117) Wie in Erwägungsgrund (108) erwähnt, unterhielt die Bank während der Insolvenz keine aktiven Geschäftsbeziehungen zu NCHZ. Sie verfügte gegenüber NCHZ über keine Forderungen aus der Zeit nach der Insolvenzerklärung, und es bestand kein Risiko, dass sich ihre Forderungen durch die Fortführung des Geschäftsbetriebs von NHCZ erhöhen würden: Ihre Forderungen konnten sich nicht allein aufgrund des fortgeführten Geschäftsbetriebs von NCHZ erhöhen. (118) In diesem Zusammenhang ist die Kommission der Auffassung, dass die wirtschaftliche Analyse und die Präsentation der Geschäftsführung von NCHZ, die der Bank zum Zeitpunkt der Entscheidung im Januar 2011 vorlagen, eine gute Grundlage für die Entscheidung der Bank darstellten. Wie in den Erwägungsgründen (101) bis (104) beschrieben, zeigten diese Unterlagen, dass die Fortführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ und die Veräußerung des Unternehmens als laufendes Unternehmen (mit einem interessierten Käufer (Erwägungsgrund (103))) im besten Interesse der Gläubiger und damit auch der Bank lag. (119) Darüber hinaus wurde festgestellt, dass i) die unbefriedigten Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb von NCHZ in der ersten Insolvenzphase, die Vorrang vor den Forderungen aus der Zeit vor der Insolvenz hatten, sich Mitte Dezember 2010 auf ca. 16 Mio. EUR (Erwägungsgrund (33)) beliefen und ii) fast alle Einnahmen (je nach Szenario) aus der Veräußerung der Vermögenswerte von NCHZ die Kosten für die Einstellung des Geschäftsbetriebs von NCHZ decken müssten (Erwägungsgrund (34)). Dadurch würde die Wahrscheinlichkeit der Befriedigung von Forderungen aus der Zeit vor der Insolvenz in einem Liquidationsszenario erheblich sinken. (120) In Anbetracht dessen war zu erwarten, dass keine der vor der Insolvenz bestehenden Forderungen der Bank im Falle einer Liquidation befriedigt worden wäre. Daher konnte die Slowakische Bürgschafts- und Entwicklungsbank auf der Grundlage der ihr zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Informationen davon ausgehen, dass sie im Falle der Fortführung des Geschäftsbetriebs besser dastehen würde als wenn sie im Falle einer Liquidation alle ihre Forderungen verlieren würde. (121) Aus diesen Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass die Entscheidung der Slowakischen Bürgschafts- und Entwicklungsbank, die Fortführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ zu unterstützen, auch von einem vernünftigen und umsichtig handelnden privaten Gläubiger getroffen worden wäre und daher marktkonform war. 4.3.2.2.   Der Slowakische Eigentumsfonds (122) Der Slowakische Eigentumsfonds war ein gesicherter Gläubiger von NHCZ mit einer Forderung gegenüber NHCZ in Höhe von rund 17,85 Mio. EUR aus der Zeit vor der Insolvenz, die auf Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Privatisierung beruhte. Gleichzeitig war er neben vier privaten ungesicherten Gläubigern der einzige öffentliche Gläubiger im Gläubigerausschuss, der die ungesicherten Gläubiger vertrat (siehe Erwägungsgrund (19)). (123) Alle im Gläubigerausschuss vertretenen ungesicherten Gläubiger aus der Zeit vor der Insolvenz, einschließlich des Slowakischen Eigentumsfonds, unterstützten die Fortführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ, und sie waren gesetzlich verpflichtet, im Interesse aller ungesicherten Gläubiger aus der Zeit vor der Insolvenz zu handeln und nicht nur im Interesse der im Gläubigerausschuss vertretenen Gläubiger. Gleichzeitig sprach sich der Slowakische Eigentumsfonds, der ebenfalls ein gesicherter Gläubiger war, für die Fortführung des Geschäftsbetriebs aus. (124) Wie in Erwägungsgrund (108) erwähnt, unterhielt der Slowakische Eigentumsfonds während der Insolvenz keine aktiven Geschäftsbeziehungen zu NCHZ. Sie verfügte gegenüber NCHZ über keine Forderungen aus der Zeit nach der Insolvenzerklärung, und es bestand kein Risiko, dass sich ihre Forderungen durch die Fortführung des Geschäftsbetriebs von NHCZ erhöhen würden: Seine Forderungen konnten sich nicht allein aufgrund des fortgeführten Geschäftsbetriebs von NCHZ erhöhen. (125) In diesem Zusammenhang stellen die wirtschaftliche Analyse und die Präsentation der Geschäftsführung von NCHZ, die dem Slowakischen Eigentumsfonds zum Zeitpunkt der Entscheidung im Januar 2011 vorlagen, eine gute Grundlage für seine Entscheidung dar. Wie in den Erwägungsgründen (101) bis (104) beschrieben, zeigten diese Unterlagen, dass die Fortführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ und die Veräußerung des Unternehmens als laufendes Unternehmen (mit einem interessierten Käufer (Erwägungsgrund (103))) im besten Interesse der Gläubiger und damit auch des Slowakischen Eigentumsfonds lag. (126) Darüber hinaus wurde festgestellt, dass i) die unbefriedigten Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb von NCHZ in der ersten Insolvenzphase, die Vorrang vor den Forderungen aus der Zeit vor der Insolvenz hatten, sich Mitte Dezember 2010 auf ca. 16 Mio. EUR (Erwägungsgrund (33)) beliefen und ii) fast alle Einnahmen (je nach Szenario) aus der Veräußerung der Vermögenswerte von NCHZ die Kosten für die Einstellung des Geschäftsbetriebs von NCHZ decken müssten (Erwägungsgrund (34)). Dadurch würde die Wahrscheinlichkeit der Befriedigung von Forderungen aus der Zeit vor der Insolvenz in einem Liquidationsszenario erheblich sinken. (127) In Anbetracht dessen hätte jeder hypothetische Gläubiger, der sich in derselben Situation befindet, erwartet, dass keine der vor der Insolvenz bestehenden Forderungen des Slowakischen Eigentumsfonds im Falle einer Liquidation befriedigt worden wäre. Daher konnte der Slowakische Eigentumsfonds auf der Grundlage der ihm zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Informationen vernünftigerweise davon ausgehen, dass er im Falle der Fortführung des Geschäftsbetriebs besser dastehen würde als wenn er im Falle einer Liquidation all

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.