Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/1943 der Kommission vom 14. Juni 2021 über die von der Slowakei durchgeführte staatliche Beihilfe SA.33797 (2013/C) (ex 2013/NN) (ex 2011/CP) zugunsten von NCHZ (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 4185) (Nur der slowakische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32021D1943. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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e seine Forderungen verlieren würde. (128) Aus diesen Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass die Entscheidung des Slowakischen Eigentumsfonds, für die Fortführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ zu stimmen, auch von einem vernünftigen und umsichtig handelnden privaten Gläubiger getroffen worden wäre und daher marktkonform war. 4.3.2.3.   Der Umweltfonds (129) Der Umweltfonds war ein gesicherter Gläubiger von NHCZ mit einer gesicherten Forderung gegenüber NHCZ in Höhe von ca. 950 000 EUR aus der Zeit vor der Insolvenz, die auf der Grundlage eines Darlehensvertrags beruhte, sowie mit einer nicht gesicherten Forderung in Höhe von ca. 70 000 EUR aus der Zeit vor der Insolvenz (siehe Tabelle 2, Erwägungsgrund (25)). (130) Wie in den Erwägungsgründen (108) und (111) erwähnt, bestand für den Umweltfonds das Risiko, aufgrund des fortgeführten Geschäftsbetriebs des NHCZ höhere Verbindlichkeiten einzugehen, und es fielen sowohl in der ersten als auch in der zweiten Insolvenzphase zusätzliche Verbindlichkeiten an. (131) Die Forderungen des Umweltfonds, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens von NCHZ entstanden, waren auf die teilweise Nichtzahlung der jährlichen Luftverschmutzungsgebühr zurückzuführen. Gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen wurden die Gebühren für die Vorjahre (73) auf der Grundlage der von der jeweiligen Anlage im Vorjahr verursachten Emissionen erhoben. (132) Die förmliche Prüfung ergab, dass die Luftverschmutzungsgebühr im Jahr 2010, die im Mai 2010 im Namen des Umweltfonds für die Emissionen im Jahr 2009 erhoben wurde, auf 192 454 EUR festgesetzt wurde, und zum Ende 2010 (Ende des ersten Insolvenzzeitraums) beliefen sich die Forderungen aus der Zeit nach der Insolvenzerklärung auf 222 954 EUR, weil die jährliche Luftverschmutzungsgebühr teilweise nicht gezahlt wurde (siehe Erwägungsgrund (26)). Diese Forderungen resultierten jedoch nicht aus dem Geschäftsbetrieb von NCHZ während der Insolvenz im Jahr 2010, sondern aus dem Jahr 2009, als der Geschäftsbetrieb von NCHZ gesetzlich abgesichert war. (133) Die Kommission stellt erstens fest, dass die Höhe der Luftverschmutzungsgebühren weitgehend vorhersehbar war, da sie an den Umfang des Geschäftsbetriebs des Unternehmens gebunden war. Zweitens hatten die öffentlichen Gebühren, die durch den Geschäftsbetrieb des Unternehmens während der Insolvenz anfielen, Vorrang vor den Forderungen aus der Zeit vor der Insolvenz. (134) Daher war zu erwarten, dass NCHZ auch im Jahr 2011 zusätzliche Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit den Emissionen (für das Jahr 2010) eingegangen wäre, selbst wenn sich die Gläubiger im Jahr 2011 für eine Liquidation entschieden hätten. Da die Produktion auch im Liquidationsszenario nicht sofort hätte eingestellt werden können, hätte NCHZ auch dann weitere Emissionen verursacht, wenn das Liquidationsszenario befürwortet worden wäre, sodass das Unternehmen auch im Jahr 2012 noch Luftverschmutzungsgebühren hätte zahlen müssen. In Anbetracht der erheblichen Forderungen aus der Zeit vor der Insolvenz war es umsichtig, dass der Umweltfonds für den weiteren Geschäftsbetrieb seines Schuldners stimmte. (135) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen wäre NCHZ in beiden Szenarien, d. h. Liquidation oder Fortführung des Geschäftsbetriebs und Veräußerung als laufendes Unternehmen, im Jahr 2011 und wahrscheinlich auch im Jahr 2012 zusätzliche Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit den Emissionen entstanden, die Steuerpflicht wäre für diesen Zeitraum die gleiche gewesen, und die nicht gezahlte Steuer hätte sich wahrscheinlich in der gleichen Größenordnung bewegt, da selbst bei einer Veräußerung als laufendes Unternehmen keine ausreichenden Mittel zur Deckung der gesamten Steuerschuld vorhanden gewesen wären. (136) Darüber hinaus wurde festgestellt, dass i) die unbefriedigten Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb von NCHZ in der ersten Insolvenzphase, die Vorrang vor den Forderungen aus der Zeit vor der Insolvenz hatten, sich Mitte Dezember 2010 auf ca. 16 Mio. EUR (Erwägungsgrund (33)) beliefen und ii) fast alle Einnahmen (je nach Szenario) aus der Veräußerung der Vermögenswerte von NCHZ die Kosten für die Einstellung des Geschäftsbetriebs von NCHZ decken müssten (Erwägungsgrund (34)). Dadurch würde die Wahrscheinlichkeit der Befriedigung von Forderungen aus der Zeit vor der Insolvenz in einem Liquidationsszenario erheblich sinken. (137) In Anbetracht dessen war zu erwarten, dass keine der vor der Insolvenz bestehenden Forderungen des Umweltfonds im Falle einer Liquidation befriedigt worden wäre. Daher konnte der Umweltfonds auf der Grundlage der ihm zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Informationen davon ausgehen, dass er im Falle der Fortführung des Geschäftsbetriebs besser dastehen würde als wenn er im Falle einer Liquidation alle seine Forderungen verlieren würde. (138) In diesem Zusammenhang ist die Kommission darüber hinaus der Auffassung, dass die wirtschaftliche Analyse und die Präsentation der Geschäftsführung von NCHZ, die dem Umweltfonds zum Zeitpunkt der Entscheidung im Januar 2011 zur Verfügung standen, eine gute Grundlage für sein Votum darstellten. Wie in den Erwägungsgründen (101) bis (104) beschrieben, ging aus diesen beiden Unterlagen hervor, dass die Fortführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ und die Veräußerung des Unternehmens als laufendes Unternehmen (mit einem interessierten Käufer (Erwägungsgrund (103))) im besten Interesse der Gläubiger und damit auch des Umweltfonds lag. Daher hatte der Umweltfonds, dessen zusätzliche Forderungen während der zweiten Insolvenzphase voraussichtlich geringer sein würden als die Forderungen aus der Zeit vor der Insolvenz, gute Gründe, seine Entscheidung auf die wirtschaftliche Analyse des Verwalters in Verbindung mit der Präsentation der Geschäftsführung zu stützen. (139) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Entscheidung des Umweltfonds für eine Fortführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ auch von einem vernünftigen und umsichtig handelnden privaten Gläubiger getroffen worden wäre und daher marktkonform war. 4.3.2.4.   Die Stadt Nováky (140) Die Stadt Nováky war ein gesicherter Gläubiger von NHCZ mit einer Forderung gegenüber NCHZ aus der Zeit vor der Insolvenz, die auf der Eintragung eines Pfandrechts im Zusammenhang mit der Grundsteuer in Höhe von rund 43 781EUR beruhte. (141) Wie in den Erwägungsgründen (108) und (111) erwähnt, bestand für die Stadt Nováky das Risiko, dass NCHZ während der Insolvenz höhere Verbindlichkeiten eingehen würde, und tatsächlich ging NCHZ zusätzliche Verbindlichkeiten ein, die in erster Linie mit seiner Grundsteuerpflicht zusammenhingen. (142) Die Forderungen der Stadt Nováky, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von NCHZ entstanden, waren auf die teilweise Nichtbezahlung der jährlichen Grundsteuer zurückzuführen. Gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen wurden die Steuern für das jeweilige Jahr (74) auf der Grundlage der Grundstücks- und Gebäudefläche (getrennt nach verschiedenen Kategorien) erhoben. (143) Die Hauptforderung der Stadt Nováky gegenüber NCHZ war in der ersten Insolvenzphase die (im März 2010 erhobene) Grundsteuer für das Jahr 2010 in Höhe von 523 793 EUR (siehe Erwägungsgrund (27)). Da es sich bei dieser Forderung um eine öffentliche Steuer handelt, wurde sie vorrangig behandelt und in der ersten Insolvenzphase teilweise befriedigt. Ende 2010, d. h. in der ersten Insolvenzphase, beliefen sich die Forderungen aus der Zeit nach der Insolvenzerklärung auf 29 762 EUR (hauptsächlich die Grundsteuerpflicht von NCHZ) (siehe Erwägungsgrund (27)). (144) In der Präsentation der Geschäftsführung wurden Einnahmen in Höhe von rund 572 000 EUR pro Jahr genannt, die der Stadt Nováky bei einer Einstellung des Geschäftsbetriebs von NCHZ entgehen würden (siehe Erwägungsgrund (32)), was wiederum der Schätzung der zusätzlichen Forderungen entspricht, die in der zweiten Insolvenzphase anfallen würden. (145) Zum Zeitpunkt der Entscheidung war bekannt, dass der von NCHZ an die Stadt Nováky geschuldete Steuerbetrag jährlich fällig und zahlbar war und nicht vom Geschäftsbetrieb von NCHZ abhing, sondern sich ausschließlich auf die in seinem Eigentum befindlichen Grundstücks- und Gebäudeflächen bezog. Es war daher zu erwarten, dass die unbezahlte Steuerschuld in beiden Szenarien, d. h. sowohl bei einer Liquidation als auch bei einer Veräußerung als laufendes Unternehmen, gleich hoch gewesen wäre, da aufgrund anderer konkurrierender Forderungen von Gläubigern aus der Zeit nach der Insolvenzerklärung nicht genügend Mittel vorhanden gewesen wären, um die gesamten Steuerzahlungen zu leisten. (146) Außerdem war es unwahrscheinlich, dass sich die Grundstücksfläche von NCHZ im Untersuchungszeitraum wesentlich verändert hätte. Ein möglicher Verkauf des Grundstücks war nicht naheliegend, vor allem wegen der erheblichen Umweltbelastung und der Tatsache, dass auf dem Grundstück eine chemische Schwerindustrie angesiedelt ist. Es wäre höchst spekulativ und hypothetisch gewesen, davon auszugehen, dass ein Käufer das Grundstück ganz oder teilweise erworben und zumindest einen Teil der Grundsteuer bezahlt hätte. Somit war der Geschäftsbetrieb von NCHZ rein aus Sicht des Kriteriums des privaten Gläubigers für die Stadt Nováky schuldenneutral. (147) Die Kommission stellt somit erstens fest, dass die Höhe der Grundsteuer weitgehend vorhersehbar war, da sie an die von dem Unternehmen genutzten Grundstücke und Gebäude gebunden war. Zweitens hatten die Steuern, die durch den Geschäftsbetrieb des Unternehmens während der Insolvenz anfielen, Vorrang vor den Forderungen aus der Zeit vor der Insolvenz. (148) Darüber hinaus wurde festgestellt, dass i) die unbefriedigten Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb von NCHZ in der ersten Insolvenzphase, die Vorrang vor den Forderungen aus der Zeit vor der Insolvenz hatten, sich Mitte Dezember 2010 auf ca. 16 Mio. EUR (Erwägungsgrund (33)) beliefen und ii) fast alle Einnahmen (je nach Szenario) aus der Veräußerung der Vermögenswerte von NCHZ die Kosten für die Einstellung des Geschäftsbetriebs von NCHZ decken müssten (Erwägungsgrund (34)). Dadurch würde die Wahrscheinlichkeit der Befriedigung von Forderungen aus der Zeit vor der Insolvenz in einem Liquidationsszenario erheblich sinken. (149) In diesem Zusammenhang stellten die wirtschaftliche Analyse und die Präsentation der Geschäftsführung von NCHZ, die der Stadt Nováky im Januar 2011 vorlagen, eine gute Grundlage für die Entscheidung der Stadt dar. Wie in den Erwägungsgründen (101) bis (104) beschrieben, zeigten diese Unterlagen, dass die Fortführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ und die Veräußerung des Unternehmens als laufendes Unternehmen (mit einem interessierten Käufer (Erwägungsgrund (103))) im besten Interesse der Gläubiger und damit auch der Stadt Nováky lag. (150) Angesichts des wahrscheinlichen Verlusts aller Forderungen aus der Zeit vor der Insolvenz im Falle einer Liquidation, der Unwahrscheinlichkeit eines Grundstücksverkaufs aufgrund der hohen Umweltkosten, die mit dem Grundstück verbunden sind, und des unvermeidlichen Anstiegs der nicht gezahlten Steuern für einen beträchtlichen Zeitraum (mehr als ein Jahr) selbst im Falle einer Liquidation war es für die Stadt Nováky daher sinnvoll, die Fortführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ zu unterstützen. (151) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Entscheidung der Stadt Nováky, für die Fortführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ zu stimmen, marktkonform war. 4.3.3.   Schlussfolgerung zum Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils (152) Nach den vorstehenden Erwägungen geht die Kommission davon aus, dass sich die öffentlichen Einrichtungen nach dem Kriterium des privaten Gläubigers verhalten haben. (153) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass NCHZ in der zweiten Insolvenzphase, als das Gesetz über strategische Unternehmen keine Anwendung mehr fand und der Geschäftsbetrieb auf der Grundlage der Entscheidung des zuständigen Organs weitergeführt wurde, keinen Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern hatte, die es unter normalen Marktbedingungen nicht auch erhalten hätte. (154) Da sich die öffentlichen Gläubiger, die an der Entscheidung des zuständigen Organs beteiligt waren, in jedem Fall wie jeder andere Marktteilnehmer verhalten haben, ist die Kommission der Ansicht, dass es nicht erforderlich ist, weiter zu prüfen, ob die Entscheidung der öffentlichen Gläubiger gleichrangig war oder nicht, d. h. ob sie unter den gleichen Bedingungen wie eine Entscheidung privater Gläubiger getroffen wurde, die sich in einer vergleichbaren Situation befanden. Tatsächlich befanden sich die in Rede stehenden Gläubiger nicht in einer vergleichbaren Lage. Darüber hinaus muss, wenn festgestellt werden kann, dass ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt wurde, nicht weiter geprüft werden, ob das Verhalten der betreffenden öffentlichen Einrichtung unter gleichen Bedingungen erfolgte. (75) Wenn das Eingreifen der öffentlichen Stellen nicht dem der privaten Marktteilnehmer entspricht, so bedeutet dies nicht automatisch, dass die Transaktion nicht den Marktbedingungen entspricht, und die Einhaltung der Marktbedingungen kann auch auf andere Weise beurteilt werden. (76) Eine Prüfung der Gleichrangigkeit ist daher nicht erforderlich, da das Fehlen eines wirtschaftlichen Vorteils und die Marktkonformität im Falle der Gläubiger von NCHZ auf andere Weise nachgewiesen wird. 5.   FAZIT (155) Nach der erneuten beihilferechtlichen Würdigung der Maßnahme zugunsten von NCHZ in der zweiten Insolvenzphase, die Gegenstand des in Fußnote 1 dieses Beschlusses genannten Beschlusses zur Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens war, kommt die Kommission in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen zu dem Schluss, dass die Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Beschluss des zuständigen Organs, der beinhaltete, den Insolvenzverwalter anzuweisen, den Geschäftsbetrieb von NCHZ fortzuführen, und der am 26. Januar 2011 einstimmig vom Gläubigerausschuss und den gesicherten Gläubigern angenommen und am 17. Februar 2011 vom Insolvenzgericht in seiner Eigenschaft als Mitglied des zuständigen Organs nach dem Ablaufdatum des Gesetzes über strategische Unternehmen am 31. Dezember 2010 für verbindlich erklärt wurde, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Slowakische Republik gerichtet. Brüssel, den 14. Juni 2021 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)  Beschluss der Kommission C(2013) 3555 final vom 2. Juli 2013 (ABl. C 297 vom 12.10.2013, S. 85). (2)   ABl. C 297 vom 12.10.2013, S. 85. (3)   ABl. L 269 vom 15.10.2015, S. 71. (4)  Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2018, AlzChem/Kommission, T-284/15, ECLI:EU:T:2018:950. (5)  Insbesondere Erwägungsgründe 14, 26 und 32 sowie Artikel 2 des ursprünglichen Beschlusses. (6)  Wie in Erwägungsgrund (18) definiert und im Urteil als „zuständiger Ausschuss“ bezeichnet. (7)  Wie in Erwägungsgrund (18) definiert und im Urteil als „zuständiger Ausschuss“ bezeichnet. Das Gericht stellte fest, dass die Einrede bezüglich des Vetorechts nur die gesicherten öffentlichen Gläubiger betraf, die Mitglieder des zuständigen Ausschusses waren, und nicht diejenigen, die dem Gläubigerausschuss angehörten (siehe Rn. 84 des Urteils). (8)  Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2018, AlzChem/Kommission, T-284/15, ECLI:EU:T:2018:950, Rn. 94 und 95. (9)  Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 24. September 2019, Fortischem/Kommission, T-121/15, ECLI:EU:T:2019:684. (10)  Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2021, Fortischem/Kommission, C-890/19 P, ECLI:EU:C:2021:345. (11)  Ein Verweis auf den ursprünglichen Beschluss findet sich in Erwägungsgrund (1) des vorliegenden Beschlusses. (12)  Der Eigentümer des Unternehmens war Disor Holdings Limited. In der Zwischenzeit wurde die Tätigkeit von NCHZ von Fortischem übernommen, sodass NCHZ keine Chemikalien mehr herstellt. (13)  Gesetz Nr. 493/2009 über verschiedene Maßnahmen in Bezug auf strategische Unternehmen in der geänderten Fassung („Gesetz über strategische Unternehmen“), veröffentlicht im Amtsblatt am 1. Dezember 2009. (14)  Gesetz Nr. 7/2005 über Insolvenz und Umstrukturierung („Insolvenzgesetz“) in der geänderten und auf die Insolvenz von NCHZ anwendbaren Fassung. (15)   „Prislušný orgán“ im Sinne von Abschnitt 82 Absatz 2 Insolvenzgesetz. Im vorliegenden Fall wurde das zuständige Organ gemäß Abschnitt 82 Absatz 2 Buchstaben c und e Insolvenzgesetz gebildet. (16)  Gemäß Abschnitt 88 Insolvenzgesetz. (17)  Die Zusammensetzung des zuständigen Organs wurde im Insolvenzverfahren von NCHZ gemäß Abschnitt 82 Absatz 2 Buchstaben c und e Insolvenzgesetz festgelegt. (18)  Abschnitte 32 und 35 Absatz 4 Insolvenzgesetz. (19)  Siehe Abschnitt 33 Insolvenzgesetz. (20)  Siehe Abschnitt 37 Absatz 4 Insolvenzgesetz. (21)  Siehe Abschnitt 5 Insolvenzgesetz. (22)  Siehe Abschnitt 5 Insolvenzgesetz. (23)  Die Eigentumsverhältnisse der privaten Mitglieder des Gläubigerausschusses stellten sich, wie bereits in Fußnote 9 des ursprünglichen Beschlusses ausgeführt, wie folgt dar: INVEST-KREDIT, s.r.o. (im Eigentum von DISOR HOLDINGS LIMITED, dem alleinigen Gesellschafter von NCHZ); Novácka Energetika, a.s. (ursprünglich eine Tochtergesellschaft von NCHZ, deren Mehrheitsgesellschafter seit Januar 2011 STUPEFY HOLDINGS LIMITED ist); M-ENERGO, s.r.o. (Mehrheitsgesellschafter STUPEFY HOLDINGS LIMITED) und DAK KIABA, s.r.o. (24)  Siehe Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2018, AlzChem/Kommission, T-284/15, ECLI:EU:T:2018:950, Rn. 174, 175 und 180. Mit der in diesen Randnummern des Urteils behandelten Einrede verwies AlzChem auf die Kapitalverflechtungen zwischen einigen privaten Gläubigern und „den Eigentümern“ von NCHZ und stellte damit das Vorgehen der Kommission infrage, die Entscheidung des Gläubigerausschusses als Maßstab für die Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers heranzuziehen. (25)  Abschnitt 82 Absatz 2 Buchstabe e Insolvenzgesetz. (26)  Eine gesicherte Forderung kann beispielsweise aufgrund ihrer Rechtsgrundlage, ihrer Durchsetzbarkeit usw. abgelehnt werden. (27)  Ein in London, Vereinigtes Königreich, ansässiges Unternehmen. (28)  Abschnitt 87 Insolvenzgesetz. (29)  Die Tabelle spiegelt den Stand zum 1. August 2012 wider. Für einige Gläubiger, die während der Insolvenzphase aktive Beziehungen zu NCHZ unterhielten (z. B. Umweltfonds, Stadt Nováky), spiegelt sie daher nicht alle entstandenen Verbindlichkeiten wider, da die Forderungen aus der Zeit nach der Insolvenzerklärung, einschließlich der Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb, im Insolvenzverfahren vorrangig befriedigt wurden. So wurden einige nach der Insolvenz entstandene Forderungen vor dem 1. August 2012 befriedigt. (30)  Vorlage der slowakischen Behörden vom 12. Mai 2014. Für Gläubiger, die während der Insolvenz aktive Beziehungen zu NCHZ unterhielten, spiegeln diese Beträge nicht alle entstandenen Verbindlichkeiten wider, da die Forderungen nach der Insolvenz, einschließlich der Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb, im Insolvenzverfahren vorrangig befriedigt wurden. (*)   davon 43 781,67 EUR als gesicherte Forderung und 23 863,86 EUR als ungesicherte Forderung; (**)   davon 949 879,66 EUR als gesicherte Forderung und 69 912,35 EUR als ungesicherte Forderung. (31)  Folien 34 — 36 der Präsentation der Geschäftsführung. (32)  Die Gesamtausfälle für die Stadt Nováky wurden auf 757 000 EUR jährlich geschätzt. (33)  Die untersuchten Szenarien waren: i) Veräußerung des Unternehmens als Ganzes unter Beibehaltung des Geschäftsbetriebs, ii) Veräußerung des Unternehmens in Teilen unter Beibehaltung des Geschäftsbetriebs, iii) Veräußerung des Unternehmens in Teilen unter Beibehaltung einiger Teile des Geschäftsbetriebs und iv) Veräußerung der Vermögenswerte und vollständige Einstellung des Geschäftsbetriebs. (34)  Berechnet als Differenz zwischen den Gesamtbetriebskosten des Unternehmens in Höhe von 202,2 Mio. EUR und den Gesamteinnahmen in Höhe von 186,4 Mio. EUR für den Zeitraum ab der Insolvenzerklärung von NCHZ durch das Insolvenzgericht am 2. Oktober 2009 (nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 24. September 2009) bis zum 15. Dezember 2010. (35)  Je nach der gewählten Variante zur Beendigung der Personalverträge wurden die Personalkosten auf 7,7 Mio. EUR, 8,9 Mio. EUR bzw. 10,5 Mio. EUR veranschlagt. (36)  Dieser Betrag entspricht nicht allen Forderungen, die in der ersten Insolvenzphase entstanden sind, da die Forderungen aus dem Betrieb des Unternehmens fortlaufend befriedigt wurden und somit ein Teil dieser Forderungen bereits befriedigt war. (37)  Abschnitt 88 Absatz 8 Insolvenzgesetz. (38)  Insbesondere wird die Elektrolyse im Falle einer Betriebsstilllegung unbrauchbar, sodass eine Wiederaufnahme der Produktion unmöglich ist. In ähnlicher Weise wäre ein Wiederanlauf der Öfen problematisch, wenn die für die Kalziumkarbidproduktion verwendeten Karbidöfen abgekühlt würden. (39)  Abschnitt 38 Absatz 2 Insolvenzgesetz. (40)  Abschnitt 37 Absatz 4 Insolvenzgesetz. (41)  Der Beschluss („uznesenie“) des Gläubigerausschusses wurde zusammen mit dem Protokoll der Sitzung vom 26. Januar 2011 im Handelsblatt („Obchodný vestník“) am 15. Februar 2011 veröffentlicht. (42)  Abschnitt 38 Absatz 7 Insolvenzgesetz. (43)  Abschnitt 83 Absatz 4 Insolvenzgesetz. (44)  Abschnitt 83 Absatz 4 Insolvenzgesetz. (45)  Anordnung („uznesenie“) Nr. 29K/43/2009-18279. (46)  Das Insolvenzgericht führte die sechs gesicherten Gläubiger — Mitglieder des zuständigen Organs — auf (siehe auch Erwägungsgrund (21) des vorliegenden Beschlusses). (47)  Stellungnahme von AlzChem vom 6. Januar 2020. (48)  Stellungnahme von Fortischem vom 19. Dezember 2019. (49)  Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juli 2004, Pearle u. a., C-345/02, ECLI:EU:C:2004:448 (ABl. C 228 vom 11.9.2004, S. 6). (50)  Urteil des Gerichtshofs vom 30. Mai 2013, Doux Elevage SNC, C-677/11, ECLI:EU:C:2013:348 (ABl. C 225 vom 3.8.2013, S. 21). (51)  Stellungnahme von SRS vom 4. Dezember 2019, die sich auf die Stellungnahme von SRS vom 27. August 2013 bezieht. (52)  Stellungnahme der Slowakei vom 14. Februar 2020. (53)  Stellungnahme von AlzChem vom 6. Januar 2020. (54)  Stellungnahme von Fortischem vom 19. Dezember 2019. (55)  Stellungnahme vom 4. Dezember 2019, die sich auf die Stellungnahme von SRS vom 27. August 2013 bezieht. (56)  Stellungnahme der Slowakei vom 14. Februar 2020. (57)  Die Kommission überprüfte den Gerichtsbeschluss vom 17. Februar 2011 und stellte fest, dass die einzige Änderung nicht wesentlich war und sich auf die Korrektur des Verweises auf eine bestimmte Rechtsvorschrift bezog. (58)  Siehe in diesem Sinne das Urteil des Gerichtshofs vom 26. Oktober 2016, DEI und Kommission/Alouminion tis Ellados, C-590/14 P, ECLI:EU:C:2016:797, Rn. 59, 77 und 81, und das Urteil des Gerichts vom 3. März 2016, Simet/Kommission, T-15/14, EC

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.