Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/1943 der Kommission vom 14. Juni 2021 über die von der Slowakei durchgeführte staatliche Beihilfe SA.33797 (2013/C) (ex 2013/NN) (ex 2011/CP) zugunsten von NCHZ (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 4185) (Nur der slowakische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32021D1943. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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iger) berücksichtigt. Darüber hinaus macht Fortischem geltend, dass die Berechnung aufgrund der besonderen Art der Forderungen der beiden gesicherten Gläubiger (des Umweltfonds und der Stadt Nováky) aus der Zeit vor der Insolvenz unerheblich sei, da eine etwaige Erhöhung der Forderungen in keinem Zusammenhang mit dem tatsächlichen Geschäftsbetrieb von NCHZ stehe. (59) Darüber hinaus macht Fortischem geltend, dass bei einem Vergleich des Forderungsbetrags zu Beginn der zweiten Insolvenzphase mit den Forderungen aus der Zeit vor der Insolvenz und bei einem Vergleich der in der ersten Insolvenzphase geleisteten Zwischenzahlungen mit den Forderungen aus der Zeit nach der Insolvenzerklärung das Risiko einer erheblichen Forderungserhöhung als minimal hätte eingeschätzt werden müssen, obgleich die Möglichkeit bestand, dass zumindest einige seiner Forderungen aus der Zeit vor der Insolvenz hätten befriedigt werden können. So belief sich die von der Stadt Nováky im März 2010 erhobene Grundsteuer für das Jahr 2010 auf 523 793 EUR, und dennoch erhöhte sich die Steuerschuld von NCHZ bis Ende 2010 lediglich um etwa 48 000 EUR. Die Forderungen des Umweltfonds stiegen in der ersten Insolvenzphase um 193 192 EUR, was weniger als 20 % der ursprünglichen Forderung vor der Insolvenz ausmachte. (60) SRS erinnert daran (55), dass das Insolvenzgericht in Ausübung seiner Zuständigkeit den Konflikt zwischen den verschiedenen berechtigten Interessen der Gläubiger durch Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit löst. Im Allgemeinen bedeutet dies, dass ein mögliches Interesse einiger Gläubiger an der Einstellung des Geschäftsbetriebs des Schuldners durch das kollektive Interesse anderer Gläubiger an der Fortführung des Geschäftsbetriebs aufgewogen werden kann, insbesondere dann, wenn von der Fortführung des Geschäftsbetriebs des Schuldners berechtigterweise eine höhere Gesamtbefriedigung der Forderungen erwartet werden kann. Die Entscheidungen über die Fortführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ sowie über den Umfang und die Form der Liquidation von NCHZ und seiner Vermögenswerte wurden vom Interesse der Gläubiger insgesamt an einer größtmöglichen Befriedigung ihrer Forderungen geleitet. (61) SRS ist der Ansicht, dass die Entscheidung, den Geschäftsbetrieb von NCHZ fortzuführen, tatsächlich auf einer gründlichen Prüfung der Wahrung der grundlegenden Interessen der Gläubiger insgesamt beruhte, um die Beitreibung ihrer Forderungen zu maximieren, wie sie von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht vorgenommen wurde, das im Rahmen des Insolvenzverfahrens handelte und die allgemeinen gesetzlichen Insolvenzvorschriften auf den Einzelfall anwandte, was durch den eigentlichen Inhalt des Insolvenzverfahrens, aber auch durch die Notwendigkeit gerechtfertigt war, die sich überschneidenden Rechte und Interessen der Vielzahl von Gläubigern einerseits und die begrenzten Vermögenswerte (gemeinsamer Pool) andererseits zu lösen. (62) In Bezug auf den zweiten Punkt macht SRS geltend, dass der Verwalter die Analyse als qualifizierte Tatsachengrundlage für die Entscheidung des zuständigen Organs sowie für die Bewertung des ersten öffentlichen Vergabeverfahrens erstellt habe. Die Analyse ergab, dass die Veräußerung des Unternehmens als laufendes Unternehmen die einzige Möglichkeit sei, mit der Insolvenzmasse umzugehen und die beim Verwalter angemeldeten Forderungen (Forderungen aus der Zeit vor der Insolvenz) zumindest teilweise zu befriedigen. Andere Optionen würden nicht nur nicht zur Befriedigung von Forderungen aus der Zeit vor der Insolvenz führen, sondern auch weitere erhebliche Kosten verursachen, die im Rahmen eines Vorzugsverfahrens zu befriedigen wären, wie z. B. Forderungen gegen die Insolvenzmasse, die letztlich ebenfalls nicht befriedigt würden. Daraus folgt, dass andere Optionen neben den Forderungen aus der Zeit vor der Insolvenz, die ebenfalls nicht befriedigt würden, zu weiteren unbefriedigten Forderungen (aus der Zeit nach der Insolvenzerklärung) führen würden. (63) Die Slowakei bekräftigt ihre Auffassung (56), dass das Vorgehen der öffentlichen Gläubiger dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Gläubigers entsprach, da die einzelnen Mitglieder des Gläubigerausschusses und die gesicherten öffentlichen und privaten Gläubiger der Ansicht waren, dass im Falle einer Weisung an den Verwalter, den Geschäftsbetrieb von NCHZ fortzuführen, die Beitreibungsquote zweifellos höher sein würde. Die Slowakei weist darauf hin, dass das slowakische Insolvenzrecht nicht ausdrücklich zwischen privaten und öffentlichen Gläubigern unterscheidet und diese für die Zwecke des Insolvenzverfahrens nicht unterschiedlich behandelt. (64) Die Slowakei unterscheidet zudem zwischen den verschiedenen Arten von Forderungen, die von einem Insolvenzverfahren betroffen sind, und teilt diese in zwei Kategorien ein: Forderungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind und beim Insolvenzverwalter angemeldet wurden („Forderungen aus der Zeit vor der Insolvenz“) und solche, die danach entstanden sind („Forderungen aus der Zeit nach der Insolvenzerklärung“). Bei den Forderungen aus der Zeit nach der Insolvenzerklärung handelt es sich um i) Forderungen gegen die Insolvenzmasse („pohľadávky proti podstate“) oder ii) Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb des Unternehmens („pohľadávky z prevádzkovania podniku“). (65) Bei den Forderungen gegen die Insolvenzmasse handelt es sich um Forderungen, die im Zusammenhang mit der Verwaltung und Liquidation der Insolvenzmasse entstehen, einschließlich der Vergütung des Insolvenzverwalters. Sie umfassen ferner Steuern, Abgaben, Gebühren, Kranken- und Sozialversicherungsbeiträge, Gehälter und sonstige Personalkosten sowie die Vergütung des Verwalters. Betreibt der Verwalter das Unternehmen, so gelten diese Forderungen als Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb des Unternehmens. Die Forderungen gegen die Insolvenzmasse werden noch vor den Forderungen aus der Zeit vor der Insolvenz aus dem Liquidationserlös befriedigt. (66) Die Forderungen aus dem Betrieb des Unternehmens entstehen im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb des insolventen Unternehmens nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb werden aus den Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb befriedigt. Reichen die Einnahmen nach Einstellung des Geschäftsbetriebs nicht aus, um die Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb zu befriedigen, werden sie wie Forderungen gegen die Insolvenzmasse befriedigt, nämlich aus dem Liquidationserlös. (67) Die Forderungen aus der Zeit nach der Insolvenzerklärung (sowohl die Forderungen gegen die Insolvenzmasse als auch die aus dem Geschäftsbetrieb) werden also vor den Forderungen aus der Zeit vor der Insolvenz befriedigt. Nach Ansicht der Slowakei müssen daher die Forderungen aus der Zeit nach der Insolvenzerklärung vollständig befriedigt werden, bevor Forderungen aus der Zeit vor der Insolvenz auf der Grundlage der Aufstellung der Erlöse befriedigt werden. 4.   BEWERTUNG DER MAßNAHME 4.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (68) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Diese Voraussetzungen sind kumulativ. Ist eine der Voraussetzungen nicht erfüllt, handelt es sich bei der in Rede stehenden Maßnahme nicht um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV. (69) Eine Maßnahme wird daher als Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung eingestuft, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: i) die Maßnahme muss dem Staat zurechenbar sein und aus staatlichen Mitteln finanziert werden; ii) sie muss dem Begünstigten einen Vorteil verschaffen; iii) es muss sich um einen selektiven Vorteil handeln; und iv) die Maßnahme muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (70) Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist es angemessen, die Prüfung auf die Voraussetzungen der Zurechenbarkeit und des wirtschaftlichen Vorteils zu beschränken, da die Maßnahme bei Fehlen eines dieser beiden Elemente keine staatliche Beihilfe darstellt, ohne dass geprüft werden muss, ob die anderen in Artikel 107 Absatz 1 AEUV aufgeführten Kriterien erfüllt sind. 4.2.   Zurechenbarkeit (71) Wie in den Erwägungsgründen (23) bis (45) näher beschrieben, war der Verwalter, nachdem das Gesetz über strategische Unternehmen ab dem 31. Dezember 2010 nicht mehr auf NCHZ anwendbar war, rechtlich nicht mehr verpflichtet, den Geschäftsbetrieb des Unternehmens fortzuführen. Da die Kosten für den Betrieb von NCHZ während der Insolvenz die Erlöse aus dem Geschäftsbetrieb überstiegen, informierte der Verwalter, wie im Insolvenzgesetz vorgesehen, das zuständige Organ (zu dessen Zusammensetzung siehe Erwägungsgründe (18) bis (22)) über diesen Umstand und legte dem zuständigen Organ eine Weisung zur Genehmigung vor, die den Verwalter zur Fortführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ verpflichtete. (72) Am 26. Januar 2011 stimmten alle öffentlichen und privaten Gläubiger des Gläubigerausschusses im Rahmen einer gemeinsamen Sitzung des Gläubigerausschusses und der gesicherten Gläubiger der Weisung an den Verwalter zur Fortführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ zu, und alle anwesenden gesicherten Gläubiger, sowohl die öffentlichen als auch die privaten, sprachen sich für die Genehmigung dieser Weisung aus (siehe Erwägungsgrund (38)). Das von der Kommission geprüfte Protokoll der Sitzung vom 26. Januar 2011, das die Kommission geprüft hat, bestätigt, dass die gesicherten Gläubiger während dieser Sitzung einzeln Stellung genommen haben. Obgleich dem Gesetz zufolge nur die Mehrheit der Mitglieder des Gläubigerausschusses dem Vorschlag zustimmen muss, lehnte nachweislich keines der Mitglieder die Weisung an den Verwalter ab. Auch hat sich kein gesicherter Gläubiger gegen eine solche Weisung ausgesprochen. Es wurde somit festgestellt, dass die Entscheidung der im zuständigen Organ vertretenen Gläubiger einstimmig war. (73) Wie in Erwägungsgrund (20) beschrieben, wurde nicht festgestellt, dass zwischen den privaten Gläubigern des Gläubigerausschusses, mit Ausnahme von INVEST-KREDIT, s.r.o., und dem Eigentümer von NCHZ in irgendeiner Weise Kapitalverflechtungen bestanden haben. (74) Ferner wurde festgestellt, dass kein (öffentlicher oder privater) ungesicherter Gläubiger die Entscheidung des Gläubigerausschusses, den Geschäftsbetrieb von NCHZ fortzuführen, vor dem Insolvenzgericht angefochten hat (siehe Erwägungsgrund (40)), obgleich er das Recht dazu hatte. (75) Mit Beschluss vom 17. Februar 2011 genehmigte das Insolvenzgericht als Mitglied des zuständigen Organs ohne wesentliche Änderung (57) diese Weisung an den Verwalter, die damit gemäß Abschnitt 83 Absatz 4 Insolvenzgesetz für den Verwalter verbindlich wurde. (76) Die Fortführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ nach dem Ablaufdatum des Gesetzes über strategische Unternehmen beruhte somit auf der Entscheidung des zuständigen Organs, das sich aus dem Gläubigerausschuss (überwiegend privaten Unternehmen), den gesicherten Gläubigern (überwiegend öffentlichen Einrichtungen) und dem Insolvenzgericht zusammensetzte. (77) Daraus folgt, dass sowohl die Stellungnahmen des Gläubigerausschusses und der gesicherten Gläubiger vom 26. Januar 2011 (ohne Beteiligung des Insolvenzgerichts am 26. Januar 2011) als auch der Beschluss des Insolvenzgerichts vom 17. Februar 2011 für die Genehmigung der Weisung an den Insolvenzverwalter maßgeblich waren. Zusammen bildeten sie nämlich die Entscheidungsgrundlage für das zuständige Organ, das dem Verwalter kollektiv die Weisung erteilte, den Geschäftsbetrieb von NCHZ fortzuführen. (78) Die Kommission ist der Auffassung, dass das zuständige Organ als kollektives Organ (einschließlich des Insolvenzgerichts) über die Weisung an den Verwalter zur Fortsetzung des Geschäftsbetriebs von NCHZ entschieden hat, entgegen den Standpunkten, dass die Entscheidung allein auf dem Beschluss des Gerichts in Trenčín beruhte (wie von SRS und AlzChem vorgebracht) oder dass die Weisung auf die Entscheidung der Gläubiger zurückzuführen war (wie von Fortischem vorgebracht). Der abschließende Beschluss des Insolvenzgerichts erging lediglich am 17. Februar 2011, nachdem sich andere Mitglieder des zuständigen Organs nach dem im Insolvenzgesetz vorgesehenen Verfahren zu der Weisung geäußert hatten (siehe Erwägungsgrund (42)), aber unter den besonderen Umständen des Falles, in dem alle anderen Mitglieder des zuständigen Organs der Weisung an den Verwalter zugestimmt haben, bestand für das Insolvenzgericht kein Grund, die Genehmigung der vorgeschlagenen Weisung abzulehnen. (79) Hinsichtlich des möglichen Bestehens von Vetorechten bestimmter Gläubiger ergab das förmliche Prüfverfahren, dass kein Mitglied des Gläubigerausschusses und keiner der gesicherten Gläubiger nach dem Insolvenzgesetz ein Vetorecht hatte. Das Vorbringen von AlzChem bezüglich des Bestehens von Vetorechten erwies sich als unbegründet, da keine Beweise für dieses Bestehen vorgelegt wurden. Im Gegenteil, aus den Stellungnahmen der anderen Beteiligten geht eindeutig hervor, dass kein einzelner gesicherter Gläubiger, ob öffentlich oder privat, die Genehmigung der Weisung an den Verwalter individuell hätte verhindern können. (80) Gemäß Abschnitt 83 Absatz 4 Insolvenzgesetz ist der Insolvenzverwalter an den Gerichtsbeschluss gebunden (siehe Erwägungsgrund (42)). Das bedeutet, dass der Insolvenzverwalter in einer Situation, in der das Insolvenzgericht Mitglied des zuständigen Organs ist, nicht an die Entscheidung der Gläubiger (weder des Gläubigerausschusses noch der gesicherten Gläubiger) bezüglich der Weisung an den Insolvenzverwalter, sondern ausschließlich an die Anordnung des Insolvenzgerichts gebunden ist. Darüber hinaus ist das Gericht beim Erlass seiner Anordnung nicht an die abweichenden Standpunkte einzelner gesicherter Gläubiger gebunden und muss diesen nicht folgen: Es kann die erteilte Weisung auch bei abweichenden Standpunkten genehmigen, sofern die Weisung im berechtigten Interesse der betroffenen Gläubiger liegt (Erwägungsgrund (42)). Daraus folgt, dass selbst wenn sich einer oder mehrere der gesicherten Gläubiger gegen die Genehmigung der Weisung an den Insolvenzverwalter in der vorgeschlagenen Fassung aussprechen würden, dies nicht automatisch bedeuten würde, dass eine solche Weisung nicht genehmigt werden kann. Folglich könnten einzelne gesicherte Gläubiger gegen die Annahme der Weisung kein „Veto“ im Sinne einer Verhinderung der Weisung durch bloße Ablehnung der vorgeschlagenen Annahme einlegen. (81) Insbesondere wurde nicht bestätigt, dass sich das Vetorecht der gesicherten Gläubiger daraus ableiten lässt, dass alle gesicherten Gläubiger an der Entscheidungsfindung beteiligt waren. Das Recht jedes gesicherten Gläubigers aus der Zeit vor der Insolvenz, seine Meinung zu äußern und an der Entscheidungsfindung teilzunehmen, kann kein Vetorecht beinhalten, wenn es keine andere Bestimmung in diesem Sinne gibt. Es ist richtig, dass die gesicherten Gläubiger im Gegensatz zum Gläubigerausschuss, der ein kollektiv gewähltes Gremium war (siehe Erwägungsgründe (18) und (20)), nicht in einem kollektiven Organ vertreten waren, sondern jeder gesicherte Gläubiger in Bezug auf jede einzelne Insolvenzmasse Teil des zuständigen Organs war (siehe Erwägungsgrund (21)). Entgegen dem Vorbringen von AlzChem (siehe Erwägungsgrund (46)) bedeutet die Tatsache, dass jeder gesicherte Gläubiger Mitglied des zuständigen Organs war, jedoch nicht automatisch, dass er eine Entscheidung des zuständigen Organs verhindern konnte. Mit anderen Worten kann ein Vetorecht der gesicherten Gläubiger nicht aus der Tatsache abgeleitet werden, dass jeder von ihnen dem zuständigen Organ angehörte. (82) Darüber hinaus prüfte die Kommission das Vorbringen von AlzChem, dass das Vetorecht gesicherter Gläubiger im Insolvenzgesetz durch dessen systematische Auslegung verankert sei. Die Abschnitte des Insolvenzgesetzes, auf die sich AlzChem zur Untermauerung seines Vorbringens beruft, beziehen sich auf die Rechte gesicherter Gläubiger im Insolvenzverfahren. Sie sehen als solche kein Vetorecht vor. (83) Tatsächlich wurden die Beschlüsse im Gläubigerausschuss mehrheitlich gefasst, und die gesicherten Gläubiger brachten ihre Standpunkte individuell vor, jedoch ebenfalls ohne Vetorecht. Trotz der Möglichkeit, die Fortführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ abzulehnen (im Falle der Mitglieder des Gläubigerausschusses) oder sich gegen die Zustimmung zu einer solchen Weisung auszusprechen (im Falle der gesicherten Gläubiger), hätte daher keine staatliche Stelle ihr Interesse durchsetzen können, um die weitere Anhäufung von Schulden zu verhindern, sofern ein solches Interesse bestanden hätte. (84) Daraus folgt, dass weder die öffentlichen noch die privaten Gläubiger in der Lage waren, in der zweiten Insolvenzphase ein Veto gegen den Geschäftsbetrieb von NCHZ einzulegen. Die Entscheidung, den Geschäftsbetrieb von NCHZ fortzuführen, wurde vom zuständigen Organ getroffen, das als kollektives Organ handelte, und kein einzelner privater oder öffentlicher Gläubiger hätte als Mitglied des zuständigen Organs die Entscheidung über die Fortführung des Betriebs des NCHZ allein verhindern können. (85) Abschließend muss auch das Vorbringen von AlzChem, die Entscheidung über die Fortführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ sei der Slowakei zuzurechnen, da die vier staatseigenen gesicherten Gläubiger ihr Vetorecht nicht ausgeübt hätten, zurückgewiesen werden. (86) Es wurde ferner vorgebracht, dass die Entscheidung über die Fortführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ der Slowakei zuzurechnen sei, da sie im Februar 2011 vom Gericht in Trenčín bestätigt und für rechtskräftig erklärt wurde. Zwar kann grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, dass eine Maßnahme aufgrund einer Entscheidung eines nationalen Gerichts als eine dem Staat zuzurechnende Entscheidung im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV angesehen werden kann (58), doch unterscheiden sich die Besonderheiten der Beteiligung des Insolvenzgerichts im vorliegenden Fall, wie sie in den Erwägungsgründen (88) bis (92) beurteilt werden, von Fällen, in denen die Zurechenbarkeit aufgrund eines Beschlusses eines nationalen Gerichts festgestellt wurde. (87) Das förmliche Prüfverfahren ergab, dass das Insolvenzgericht im Februar 2011 als Mitglied des zuständigen Organs mit einer im Insolvenzgesetz klar definierten Rolle fungierte. Die Kommission hat daher die Rolle des Insolvenzgerichts als Mitglied des zuständigen Organs gemäß Abschnitt 83 Absatz 4 Insolvenzgesetz geprüft. (88) Das Insolvenzgericht befand sich in der Sonderstellung eines Mitglieds des kollektiven Organs, das über die Fortführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ entschied. Es handelte nicht in der üblichen Eigenschaft des Gerichts als Instanz, an die sich die Parteien wenden, um eine verbindliche Entscheidung zu erhalten; seine Aufgabe bestand vielmehr darin, dafür zu sorgen, dass die Weisung an den Verwalter den Standpunkten und berechtigten Interessen der betroffenen Gläubiger entspricht (siehe Erwägungsgründe (42) und (43)). Dies steht im Einklang mit der allgemeinen Aufgabe des Insolvenzgerichts im Insolvenzverfahren, die darin besteht, eine möglichst hohe Quote bezüglich der Befriedigung von Forderungen für die Gläubiger zu erreichen (siehe Erwägungsgrund (19)). (89) Wie in Erwägungsgrund (42) erwähnt, kann das Insolvenzgericht, wenn die Weisung an den Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht zur Genehmigung vorgelegt wird, diese Weisung entweder genehmigen oder durch eine Anordnung über das weitere Vorgehen entscheiden. In demselben Abschnitt heißt es, dass das Insolvenzgericht bei der Anordnung eines Beschlusses die berechtigten Interessen der betroffenen Gläubiger und deren Stellungnahmen sowie die Stellungnahmen der anderen Mitglieder des zuständigen Organs berücksichtigt. (90) Wie in Erwägungsgrund (43) beschrieben, hat das Insolvenzgericht die vorgeschlagene Weisung an den Verwalter im Hinblick auf die berechtigten Interessen der betroffenen Gläubiger und deren Stellungnahmen sowie die Stellungnahmen anderer Mitglieder des zuständigen Organs geprüft. Das bedeutete, dass das Insolvenzgericht die Stellungnahmen des Gläubigerausschusses und aller einzelnen gesicherten Gläubiger (einschließlich aller öffentlichen gesicherten Gläubiger) sowie den Inhalt der wirtschaftlichen Analyse berücksichtigte, die ergab, dass die Einstellung des Geschäftsbetriebs von NCHZ unter dem Gesichtspunkt der Möglichkeit, die Forderungen der Gläubiger zu befriedigen, und angesichts der mit der Einstellung des Geschäftsbetriebs verbundenen Kosten am ungünstigsten wäre. (91) Zwar wurde die Weisung an den Insolvenzverwalter durch den Gerichtsbeschluss rechtskräftig, jedoch bestand unter den besonderen Umständen des Falles für das Insolvenzgericht kein Grund, die vorgeschlagene Weisung abzulehnen. In einer Situation, in der alle — mehrheitlich privaten — Gläubiger ausdrücklich beschließen, dass es in ihrem wirtschaftlichen Interesse liegt, den Geschäftsbetrieb des insolventen Unternehmens fortzuführen, ist ihre Entscheidung nicht allein deshalb dem Staat zuzurechnen, weil ein Insolvenzgericht sie nachträglich bestätigt und für rechtskräftig erklärt hat. (92) Der Beschluss des Insolvenzgerichts weist darauf hin, dass die Entscheidung, den Geschäftsbetrieb von NCHZ fortzuführen, im besten Interesse der Gläubiger lag. In dieser Hinsicht stimmte das Gericht mit den Standpunkten aller anderen Mitglieder des zuständigen Organs, öffentlicher und privater, gesicherter und ungesicherter Gläubiger gleichermaßen, sowie mit dem Vorschlag des Insolvenzverwalters überein; keiner der Beteiligten hat eine andere Auffassung vertreten und die Einstellung des Geschäftsbetriebs von NCHZ vorgeschlagen. Nach der Rechtsprechung bezieht sich Artikel 107 Absatz 1 AEUV auf „Entscheidungen, durch die die Mitgliedstaaten ihre eigenen wirtschafts- und sozialpolitischen Ziele verfolgen, indem sie Unternehmen oder anderen Rechtssubjekten einseitig aus eigenem Recht Mittel zur Verfügung stellen oder Vorteile einräumen, die der Verwirklichung der wirtschafts- und sozialpolitischen Ziele dienen sollen.“ (59) Insofern gibt es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass das Insolvenzgericht andere Interessen als die der betroffenen Gläubiger verfolgt hat und dass es sich nicht in vollem Umfang an dem orientiert hat, was die Gläubiger und der Insolvenzverwalter für die wirtschaftlich sinnvollste Lösung hielten. (93) Folglich kann die Entscheidung des zuständigen Organs (dem das Insolvenzgericht angehörte), den Geschäftsbetrieb von NCHZ nach dem Ablaufdatum des Gesetzes über strategische Unternehmen fortzuführen, angesichts des fehlenden Vetorechts der öffentlichen Gläubiger und der besonderen Rolle des Insolvenzgerichts nicht als dem Staat zurechenbar angesehen werden. (94) Zudem gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Staat versucht hätte, die Entscheidungen privater Investoren zu beeinflussen. Wie das Gericht bestätigte (60), konnte nicht nachgewiesen werden, dass NCHZ im Januar 2011 politische Unterstützung erhielt und dass die betroffenen Gläubiger von einer solchen Unterstützung ausgegangen waren. Insbesondere wurde festgestellt, dass die Tatsache, dass die neue slowakische Regierung im Januar 2011 das Gesetz über strategische Unternehmen nicht aufgehoben hat, nicht als Anhaltspunkt für ihre politische Unterstützung für NCHZ gewertet werden kann. Auch wenn die politische Unterstützung in den Jahren 2009 bis 2010 (aufgrund des Gesetzes über strategische Unternehmen) und später im Jahr 2013 bestand, bedeutet

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.