Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/1943 der Kommission vom 14. Juni 2021 über die von der Slowakei durchgeführte staatliche Beihilfe SA.33797 (2013/C) (ex 2013/NN) (ex 2011/CP) zugunsten von NCHZ (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 4185) (Nur der slowakische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32021D1943. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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von NCHZ als Ganzes verglichen, ohne die Situation einzelner Gläubiger zu untersuchen. Die Gesamtverluste aus der Betriebsinsolvenz von NCHZ bis zum 15. Dezember 2010 wurden auf ca. 15,8 Mio. EUR (34) (4,4 Mio. EUR nach Abschreibungen) angesetzt. (34) Die Analyse ergab insbesondere, dass die Einstellung des Geschäftsbetriebs von NCHZ zu erheblichen Kosten in Höhe von mehr als 48 Mio. EUR führen würde, von denen der Großteil auf die Schließung und Umweltsanierung der chemischen Produktionsstätten (rund 37,3 Mio. EUR) und auf Personalkosten (10,5 Mio. EUR, wenn alle rechtlichen Verpflichtungen erfüllt werden (35)) entfällt. Diese Kosten in Höhe von rund 48 Mio. EUR müssten bei Fortführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ nicht anfallen. Aus der Analyse geht ferner hervor, dass neben diesen direkten Kosten der Einstellung des Geschäftsbetriebs von NCHZ zusätzlich die (zu diesem Zeitpunkt) unbezahlten (und größtenteils noch nicht fälligen) Forderungen aus dem Betrieb von NCHZ in Höhe von ca. 16 Mio. EUR (36) beglichen werden müssten. Demgegenüber lag der erwartete Erlös aus der Veräußerung einzelner Vermögenswerte in einem Szenario der Einstellung des Geschäftsbetriebs von NCHZ in der Größenordnung von etwa 47-52 Mio. EUR (ohne Berücksichtigung zusätzlicher Kosten für den Rückbau und Abriss der Anlagen). Im Falle der Einstellung des Geschäftsbetriebs würden die unbefriedigten Forderungen aus dem Betrieb des Unternehmens als Forderungen gegen die Insolvenzmasse befriedigt werden. (37) Daraus folgt, dass die Einstellung des Geschäftsbetriebs den Pool der aus der Insolvenzmasse zu befriedigenden Forderungen vergrößern und die Befriedigung der Forderungen im Allgemeinen verringern würde. Der Insolvenzverwalter betrachtete daher die Option, den Geschäftsbetrieb von NCHZ einzustellen und seine Vermögenswerte einzeln zu veräußern, als die am wenigsten vorteilhafte Option, insbesondere angesichts der hohen Kosten, die mit der Erfüllung aller gesetzlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Stilllegung und Umweltsanierung verbunden sind. Darüber hinaus ergab die Analyse, dass eine Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs von NCHZ nach der Stilllegung sehr problematisch oder unmöglich wäre. (38) (35) Im Rahmen der Analyse wurde auch das Interesse potenzieller Käufer an dem Unternehmen untersucht. In der ersten Runde der Ausschreibung („verejné ponukové konanie“) für die Veräußerung von NCHZ hatte von sieben interessierten Käufern nur das Unternehmen M-ENERGO, s.r.o. ein Angebot in Höhe von 2 Mio. EUR abgegeben. Der Verwalter hielt es daher für ungewiss, ob eine neue Ausschreibungsrunde weitere interessierte Käufer anziehen würde. In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass die ausstehenden öffentlichen Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 6,1 Mio. EUR nicht vom Käufer übernommen werden könnten, sondern als Forderungen gegen die Insolvenzmasse („pohľadávky proti podstate“) befriedigt werden würden. Für den Fall, dass der Geschäftsbetrieb ohne Sparmaßnahmen fortgeführt wird, wurden in der Analyse die Verluste im Jahr 2011 auf 3,8 Mio. EUR veranschlagt. (36) In der Analyse wurden mehrere Faktoren berücksichtigt, die im Falle einer (zumindest teilweisen) Fortführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ potenzielle Auswirkungen auf die Befriedigung der Forderungen aus der Zeit vor der Insolvenz haben könnten, ohne dass diese Auswirkungen jedoch im Einzelnen dargelegt wurden. Erstens würde die finanzielle Leistungsfähigkeit durch die durchzuführenden Kostensenkungsmaßnahmen (z. B. teilweiser Personalabbau) beeinflusst werden. Zweitens könnte der Erlös aus der Veräußerung von NCHZ unterschiedlich ausfallen, je nachdem, ob NCHZ als ganzes Unternehmen oder in Teilen (unter Beibehaltung des Betriebs der maßgeblichen Teile) oder als einzelne Vermögenswerte nach der Einstellung des Geschäftsbetriebs von NCHZ veräußert würde. Bei einer Veräußerung von Teilen des Unternehmens wäre es wahrscheinlich, dass nur die lukrativeren Geschäftsbereiche von NCHZ und die damit verbundenen Vermögenswerte (wie die Kalziumkarbidsparte) veräußert werden könnten und die Insolvenzmasse die Kosten für die Schließung der anderen Geschäftsbereiche von NCHZ tragen müsste. Die Kalziumkarbidproduktion war technologisch mit anderen Geschäftsbereichen von NCHZ verbunden; daher würde die Aufrechterhaltung der Kalziumkarbidproduktion bei gleichzeitiger Schließung anderer Geschäftsbereiche zusätzliche Kosten verursachen und damit die Rentabilität der Kalziumkarbidsparte verschlechtern. In der wirtschaftlichen Analyse wurde daher die Alternative, das Unternehmen in Teilen zu veräußern, entweder unter Aufrechterhaltung des gesamten Betriebs (vorbehaltlich weiterer Kostensenkungsmaßnahmen) oder nur eines Teils des Betriebs, als riskant angesehen. (37) Nach dem Insolvenzgesetz fasst der Gläubigerausschuss seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat. (39) Nach demselben Gesetz war jedes Ausschussmitglied verpflichtet, im gemeinsamen Interesse aller ungesicherten Gläubiger zu handeln. (40) Dies beinhaltete eine Abstimmung im Interesse aller ungesicherten Gläubiger, auch im Interesse derjenigen, die nicht dem Gläubigerausschuss angehörten. (38) Auf der Grundlage der in der Präsentation der Geschäftsführung und in der wirtschaftlichen Analyse enthaltenen Informationen unterstützten alle anwesenden Mitglieder des Gläubigerausschusses in der Sitzung vom 26. Januar 2011 die vorgeschlagene Weisung an den Insolvenzverwalter, den Geschäftsbetrieb von NCHZ zu unveränderten Bedingungen fortzuführen. Dies bedeutete, dass NCHZ im selben Umfang weiterarbeiten konnte wie bislang, da keines der Mitglieder dagegen stimmte oder sich enthielt. Die Entscheidung des Gläubigerausschusses wurde somit einstimmig getroffen, obgleich die Mehrheit für die Genehmigung der Weisung durch den Gläubigerausschuss ausgereicht hätte. Zudem haben sich alle bei der Sitzung anwesenden gesicherten Gläubiger einzeln für die gleiche Weisung an den Verwalter ausgesprochen. Dies bedeutet, dass keiner der gesicherten Gläubiger die vorgeschlagene Weisung abgelehnt oder sich der Stimme enthalten hat. (39) Darüber hinaus betraf der zweite Tagesordnungspunkt, der in der Sitzung erörtert wurde, die Art und Weise der Veräußerung der Vermögenswerte von NCHZ. Wie aus dem Sitzungsprotokoll hervorgeht, einigten sich die anwesenden Gläubiger vorläufig darauf, NCHZ als Ganzes, also als laufendes Unternehmen, im Rahmen eines Bieterverfahrens zu veräußern. (40) Nach Veröffentlichung der Entscheidung des Gläubigerausschusses vom 26. Januar 2011 mit der Weisung an den Verwalter (41) war jeder öffentliche oder private ungesicherte Gläubiger berechtigt, die Weisung vor dem Insolvenzgericht aus Gründen, denen zufolge sie dem gemeinsamen Interesse der ungesicherten Gläubiger zuwiderlief, anzufechten. (42) Allerdings wurde die Weisung von keinem Gläubiger vor dem Insolvenzgericht angefochten. (41) Die gleiche Weisung an den Verwalter wurde anschließend dem Insolvenzgericht vorgelegt, das entweder die Weisung genehmigen oder über das weitere Vorgehen des Verwalters entscheiden konnte (43); jede mögliche Entscheidung dieses Gerichts würde somit die von anderen Mitgliedern des zuständigen Organs getroffene Entscheidung aufheben. (42) Ist das Insolvenzgericht Mitglied des zuständigen Organs, so hat gemäß Insolvenzgesetz (44) der Verwalter oder ein anderes Mitglied des zuständigen Organs dem Gericht die Weisung zur Genehmigung vorzulegen, nachdem die anderen Mitglieder des zuständigen Organs zu der Weisung Stellung genommen haben. Das Insolvenzgericht kann durch eine Anordnung („uznesenie“) entweder die erteilte Weisung genehmigen oder über das weitere Vorgehen entscheiden. Der Verwalter ist an den Gerichtsbeschluss gebunden. Bei der Anordnung eines Beschlusses berücksichtigt das Insolvenzgericht die berechtigten Interessen der betroffenen Gläubiger und deren Stellungnahmen sowie die Stellungnahmen der anderen Mitglieder des zuständigen Organs. (43) Im Fall von NCHZ genehmigte das Insolvenzgericht als Mitglied des zuständigen Organs mit Beschluss vom 17. Februar 2011 die Weisung an den Verwalter. (45) Der Verwalter war rechtlich an den Gerichtsbeschluss gebunden. Das Insolvenzgericht nahm zur Kenntnis, dass der Gläubigerausschuss einstimmig eine Anordnung über die Weisung an den Verwalter zur Fortführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ angenommen hatte und dass alle betroffenen gesicherten Gläubiger (46) dem Verwalter dieselbe Weisung wie der Gläubigerausschuss erteilt hatten. Das Insolvenzgericht erläuterte ferner, warum es im vorliegenden Fall dem zuständigen Organ angehörte, nämlich aufgrund der Tatsache, dass die gesicherte Forderung des Gläubigers REDQUEST LIMITED vom Verwalter zurückgewiesen worden war und REDQUEST LIMITED ein gerichtliches Verfahren zur Feststellung der gesicherten Forderung eingeleitet hatte. Aus der Begründung des Insolvenzgerichts geht hervor, dass es die Stellungnahmen einzelner Mitglieder des zuständigen Organs (d. h. des Gläubigerausschusses und einzelner gesicherter Gläubiger) sowie die Tatsache berücksichtigt habe, dass keines der Mitglieder des zuständigen Organs Einwände gegen die Weisung an den Verwalter erhoben hat. In seiner Begründung bezog sich das Insolvenzgericht auf die wirtschaftliche Analyse (siehe Erwägungsgründe (33) bis (36)), mit deren Erstellung das Gericht den Verwalter beauftragt hatte und in der festgestellt wurde, dass die Einstellung des Geschäftsbetriebs von NCHZ angesichts der mit der Schließung des Geschäftsbetriebs verbundenen Kosten die ungünstigste Option für die Befriedigung der Forderungen der Gläubiger wäre. Das Insolvenzgericht kam zu dem Schluss, dass es in Anbetracht dieser Umstände und der Stellungnahmen der Mitglieder des zuständigen Organs keine Unstimmigkeit oder einen Konflikt zwischen der vorgeschlagenen Weisung und den berechtigten Interessen der betroffenen Gläubiger feststellen konnte. Wie aus der Begründung des Insolvenzgerichts hervorgeht, hat es bei der Genehmigung der Weisung die Interessen einzelner Gläubiger, insbesondere von REDQUEST LIMITED, nicht individuell gewürdigt, was im Gerichtsbeschluss lediglich im Zusammenhang mit der erläuterten Beteiligung des Insolvenzgerichts am zuständigen Organ erwähnt wird. (44) Nicht alle (öffentlichen) Gläubiger von NCHZ aus der Zeit vor der Insolvenz waren im zuständigen Organ vertreten (dessen Zusammensetzung in den Erwägungsgründen (18) bis (22) beschrieben wird), das über den weiteren Betrieb von NCHZ in der zweiten Insolvenzphase entschied. Insbesondere die Sozialversicherungsgesellschaft („Sociálna poisťovňa“) und die Allgemeine Krankenversicherungsgesellschaft („Všeobecná zdravotná poisťovňa, a.s.“) waren öffentliche Gläubiger, die nicht im zuständigen Organ vertreten waren. Da die nicht im zuständigen Organ vertretenen Gläubiger weder Mitglieder des Gläubigerausschusses noch gesicherte Gläubiger aus der Zeit vor der Insolvenz waren, hatten sie kein unmittelbares Mitspracherecht bei der Entscheidung über den weiteren Geschäftsbetrieb von NCHZ in der zweiten Insolvenzphase. (45) Die Fortführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ nach dem Ablaufdatum des Gesetzes über strategische Unternehmen beruhte somit auf der Entscheidung des zuständigen Organs, das als kollektive Einheit handelte, den Insolvenzverwalter anzuweisen, den Geschäftsbetrieb von NCHZ fortzuführen, wobei die Mitglieder (nämlich der Gläubigerausschuss und die gesicherten Gläubiger) im Rahmen ihrer gemeinsamen Sitzung am 26. Januar 2011 ihren Standpunkt zum Ausdruck brachten und das verbleibende Mitglied (nämlich das Insolvenzgericht) die Weisung an den Insolvenzverwalter in seinem Beschluss vom 17. Februar 2011 genehmigte. Nach diesem Beschluss führte NCHZ den Geschäftsbetrieb ohne Unterbrechung fort, bis das Unternehmen im Juli 2012 an Via Chem Slovakia als laufendes Unternehmen veräußert wurde. 3.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN UND AUS DER SLOWAKEI 3.1.   Stellungnahmen zur Zurechenbarkeit (46) Die AlzChem Group AG („AlzChem“) macht geltend (47), dass die Entscheidung, den Geschäftsbetrieb von NCHZ fortzusetzen, dem Staat zuzurechnen sei, da die gesicherten Gläubiger ein Vetorecht gegen den weiteren Geschäftsbetrieb von NCHZ hätten. AlzChem leitet dieses Vetorecht aus einer systematischen Auslegung des Insolvenzgesetzes ab und verweist auf die Bestimmung, dass jeder der gesicherten Gläubiger Teil des zuständigen Organs ist. Die gesicherten Gläubiger seien daher nicht als kollektives Organ anzusehen, was AlzChem zu der Schlussfolgerung führt, dass jeder gesicherte Gläubiger einzeln in der Lage gewesen sei, dem Verwalter in Bezug auf sein eigenes Vermögen Weisungen zu erteilen und ein Veto gegen die Annahme der Weisung einzulegen. AlzChem macht geltend, dass jeder der gesicherten Gläubiger der Weisung an den Insolvenzverwalter zustimmen musste, damit eine solche Weisung für ihn verbindlich war. Außerdem macht AlzChem eine Zurechenbarkeit an den Staat geltend, da die Entscheidung der Gläubiger von NCHZ vom Insolvenzgericht bestätigt und für rechtskräftig erklärt worden sei. Die nationalen Gerichte handeln im öffentlichen Auftrag, und die Beschlüsse der nationalen Gerichte sind als solche dem Staat zuzurechnen. AlzChem beruft sich auch auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach nationale Gerichtsbeschlüsse die Rechtsgrundlage für staatliche Beihilfemaßnahmen bilden können. Hilfsweise macht AlzChem die Zurechenbarkeit aufgrund der Einstimmigkeit der Gläubigerentscheidung geltend, die vom Insolvenzgericht geprüft und bestätigt wurde. (47) Fortischem bestreitet das Vorliegen der Zurechenbarkeit (48) mit der Begründung, dass das slowakische Insolvenzrecht weder für die Mitglieder des Gläubigerausschusses noch für die gesicherten Gläubiger ein Vetorecht vorsehe; die öffentlichen gesicherten Gläubiger von NCHZ könnten daher kein Veto gegen die Entscheidung über den weiteren Geschäftsbetrieb von NCHZ einlegen. Zweitens macht Fortischem geltend, dass die Rolle des Insolvenzgerichts im vorliegenden Fall lediglich darin bestanden habe, die Rechtmäßigkeit und Vereinbarkeit der Entscheidung der Gläubiger aus der Zeit vor der Insolvenz mit dem Insolvenzrecht zu prüfen. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Sachen Pearle (49) und Doux Elevage (50) könne die Zurechenbarkeit ausgeschlossen werden, wenn die betreffende öffentliche Stelle lediglich die von den Marktteilnehmern getroffenen Entscheidungen billige und sie für bindend erkläre. Im vorliegenden Fall ergab die wirtschaftliche Analyse, dass die Veräußerung des Unternehmens als laufendes Unternehmen einer Liquidation vorzuziehen war, und alle stimmberechtigten Gläubiger stimmten für die Fortführung des Geschäftsbetriebs des Unternehmens. Infolgedessen hatte das Insolvenzgericht nach Ansicht von Fortischem nur einen minimalen Ermessensspielraum und eine minimale Rolle zu spielen, die sich als Überwachung der Einhaltung der Insolvenzvorschriften zusammenfassen lässt. (48) Slovenská správcovská a reštrukturalizačná, k.s. („SRS“), als Insolvenzverwalter von NCHZ, macht geltend (51), dass kein Mitglied des zuständigen Organs ein Vetorecht habe. Unabhängig von den tatsächlichen Stellungnahmen der Gläubiger, also sowohl in Situationen, in denen die Gläubiger einen gemeinsamen Standpunkt vertraten, als auch in solchen, in denen sie unterschiedliche Auffassungen vertraten, würde eine verbindliche Weisung an den Verwalter letztlich immer in Form eines Gerichtsbeschlusses erfolgen. Für SRS bedeutet dies, dass kein Gläubiger (Mitglied des zuständigen Organs) das Vetorecht gegen die Weisung an den Verwalter wirksam hätte ausüben können. (49) Daraus folgt, dass nach Ansicht von SRS die Entscheidung über die Fortführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ vom Insolvenzgericht getroffen wurde und die Fortführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ das Ergebnis des verbindlichen Beschlusses des Insolvenzgerichts war. Jede weitere Tätigkeit einzelner Gläubiger hätte ohne gerichtlichen Beschluss keinen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit von NCHZ. Dabei berücksichtigte das Gericht zwingend die berechtigten Interessen der betroffenen Gläubiger und ihre jeweiligen Stellungnahmen, deren Hauptinteresse in der frühzeitigen und größtmöglichen Befriedigung ihrer Forderungen bestand. Die Aufgabe des Insolvenzgerichts bestand darin, die Wahrung des kollektiven berechtigten Interesses der Gläubiger zu beurteilen und eine größtmögliche Befriedigung ihrer Forderungen zu erzielen. Dennoch bildet den Ausführungen von SRS zufolge das zuständige Organ nach dem Insolvenzrecht eine Einheit, auch wenn es aus mehreren Mitgliedern besteht. (50) Die Slowakei macht geltend (52), dass das Insolvenzgesetz weder für ein Mitglied des Gläubigerausschusses noch für einen gesicherten Gläubiger ein Vetorecht vorsieht. Sollte sich ein gesicherter Gläubiger gegen die vorgeschlagene Weisung an den Insolvenzverwalter aussprechen und damit dagegen stimmen, wäre dies der Standpunkt eines einzigen Gläubigers, die das Insolvenzgericht bei seiner Entscheidung berücksichtigen würde, an die es aber nicht gebunden wäre. Angesichts des vorliegenden Sachverhalts hatte das Gericht jedoch keinen maßgeblichen Grund, die vorgeschlagene Weisung abzulehnen. In Bezug auf die Rolle des Insolvenzgerichts stellt die Slowakei klar, dass das Insolvenzgericht weder über die Genehmigung der Gläubigerentscheidung vom 26. Januar 2011 oder über deren Gültigkeit entschieden hat. Vielmehr entschied das Gericht als Mitglied des zuständigen Organs darüber, ob es die vorgeschlagene Weisung für den Verwalter genehmigte, nachdem es die Standpunkte der anderen Mitglieder des zuständigen Organs und die Schlussfolgerungen aus der wirtschaftlichen Analyse des Verwalters geprüft hatte. Im Allgemeinen besteht die Hauptaufgabe des Gerichts in einem Insolvenzverfahren darin, den Verwalter und den Ablauf des Verfahrens zu überwachen, und es wird nur dann als Dominus Litis tätig, wenn es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Verwalter und den Gläubigern oder zwischen den Gläubigern selbst kommt. 3.2.   Stellungnahmen zum wirtschaftlichen Vorteil (51) Neben der Frage der Zurechenbarkeit übermittelten die Beteiligten und die Slowakei weitere Stellungnahmen zum wirtschaftlichen Vorteil und insbesondere zum Risiko der Anhäufung von Gläubigerforderungen während der zweiten Insolvenzphase sowie zur Relevanz der wirtschaftlichen Analyse und der Präsentation der Geschäftsführung für die Entscheidung der Gläubiger im Januar 2011. (52) AlzChem macht geltend (53), dass das Kriterium des privaten Gläubigers im Fall von NHCZ nicht erfüllt sei, weil i) die maßgeblichen öffentlichen Gläubiger nicht gleichrangig mit den privaten Gläubigern gehandelt hätten und weil ii) die wirtschaftliche Analyse und die Präsentation der Geschäftsführung für die Beurteilung des Verhaltens der Slowakischen Republik in Bezug auf die Fortführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ nicht relevant gewesen seien. (53) Erstens erklärt AlzChem, dass es der Mehrheit der privaten Gläubiger nur um die Maximierung des Erlöses aus der Veräußerung von NCHZ gegangen sei, da bei der Fortführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ kein Risiko einer Anhäufung von Forderungen bestand. AlzChem weist darauf hin, dass Gläubiger wie der slowakische Staat während des Insolvenzverfahrens erhebliche Forderungen angehäuft hätten (Sozialversicherungsbeiträge, Steuern usw., die aufgrund der Fortführung des Unternehmens anfielen) und daher die potenziellen Vorteile der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs von NCHZ (potenziell höherer Verkaufspreis) gegen das Risiko hätten abwägen müssen, dass der fortgeführte Geschäftsbetrieb zu höheren offenen Forderungen führen könnte. Nach Ansicht von AlzChem könne das Verhalten von Novácka Energetika, a.s., dem einzigen privaten Gläubiger, dessen Forderungen während des Insolvenzverfahrens gestiegen sind, nicht das Verhalten aller öffentlichen Gläubiger rechtfertigen, das sich darauf stützt, dass die privaten Marktteilnehmer im Gegensatz zu den staatlichen Gläubigern jederzeit beschließen konnten, den Geschäftsbetrieb des insolventen Unternehmens einzustellen, und damit ihr Risiko zusätzlicher offener Forderungen zu begrenzen. (54) Zweitens macht AlzChem geltend, dass die wirtschaftliche Analyse und die Präsentation der Geschäftsführung für die Mitglieder des Gläubigerausschusses und die gesicherten Gläubiger, d. h. für die Gläubiger mit Forderungen aus der Zeit vor der Insolvenz, erstellt worden seien und dass in diesen Dokumenten die Interessen der Gläubiger, deren Forderungen aus der Geschäftstätigkeit von NHCZ während der Insolvenz entstanden sind, nicht berücksichtigt wurden. Laut AlzChem hat der slowakische Staat bis zum Ende der ersten Insolvenzphase Forderungen in Höhe von 5,5 Mio. EUR und während der zweiten Insolvenzphase weitere 7,8 Mio. EUR angehäuft. (55) Fortischem vertritt die Ansicht (54), dass i) die maßgeblichen öffentlichen Gläubiger gleichrangig mit den privaten Gläubigern gehandelt haben und dass ii) die wirtschaftliche Analyse und die Präsentation der Geschäftsführung eine stichhaltige Grundlage bildeten, auf die sich die öffentlichen Gläubiger bei der Genehmigung der Weisung an den Verwalter stützten. (56) Erstens räumt Fortischem ein, dass die Forderungen zweier gesicherter öffentlicher Gläubiger (des Umweltfonds und der Stadt Nováky) während des Geschäftsbetriebs von NCHZ während des Insolvenzverfahrens gestiegen seien. Fortischem erinnert auch daran, dass der Gläubigerausschuss aus einem öffentlichen (dem Slowakischen Eigentumsfonds) und vier privaten ungesicherten Gläubigern (INVEST-KREDIT, s.r.o., NCHZ Energetika, a.s., M-ENERGO, s.r.o., DAK KIABA, s.r.o.) bestand, die alle für die Fortführung des Geschäftsbetriebs gestimmt hätten. Die Vergleichbarkeit der privaten und öffentlichen Gläubiger im Gläubigerausschuss ergibt sich aus Sicht von Fortischem daraus, dass es sich bei allem um ungesicherte Gläubiger aus der Zeit vor der Insolvenz handelte. Die Mitglieder des Gläubigerausschusses stimmten gemäß ihrer gesetzlichen Verpflichtung im Interesse aller ungesicherten Gläubiger aus der Zeit vor der Insolvenz ab und nicht nur im Interesse der im Gläubigerausschuss vertretenen Gläubiger. (57) Darüber hinaus vertritt Fortischem die Auffassung, dass das Gericht Trenčín den weiteren Geschäftsbetrieb von NCHZ auch dann genehmigt hätte, wenn der Umweltfonds und die Stadt Nováky für die Liquidation von NCHZ gestimmt hätten. Bei der Abwägung der Interessen zweier gesicherter Gläubiger, deren Forderungen aus der Zeit vor der Insolvenz weniger als 4 % der Summe aller gesicherten Forderungen aus der Zeit vor der Insolvenz ausmachten, und der Interessen der Vertreter der ungesicherten Gläubiger an einem weiteren Geschäftsbetrieb von NCHZ sei es nahezu ausgeschlossen, dass die Interessen der Gläubiger aus der Zeit vor der Insolvenz durch eine andere Entscheidung als die für den weiteren Geschäftsbetrieb von NCHZ hätten geschützt werden können. (58) Zur Relevanz der wirtschaftlichen Analyse für die Entscheidung der Gläubiger im Januar 2011 führt Fortischem schließlich an, dass es nicht erforderlich gewesen sei, eine konkrete Prognose über mögliche weitere Kosten in der zweiten Insolvenzphase zu erstellen, da aus der wirtschaftlichen Analyse klar hervorgegangen sei, dass im Falle einer Liquidation von NCHZ keine der vor der Insolvenz bestehenden Forderungen befriedigt worden wäre. Da die Veräußerung von NCHZ als laufendes Unternehmen die einzige Alternative für die Befriedigung der Gläubiger aus der Zeit vor der Insolvenz war, bedeutete dies die vollständige Befriedigung aller Forderungen aus der Zeit nach der Insolvenzerklärung. Somit wurden damit zumindest implizit die Interessen aller Gläubiger aus der Zeit nach der Insolvenzerklärung (einschließlich der nach der Insolvenz entstandenen Forderungen der gesicherten öffentlichen Gläub

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.