Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/2084 der Kommission vom 10. Juni 2016 über die Staatliche Beihilfe SA.38132 (2015/C) (ex 2014/NN) — Zusätzliche Ausgleichsleistungen für Gemeinwohlverpflichtungen zugunsten von Arfea (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 3472) (Text von Bedeutung für den EWR )

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Quellenkennung: 32016D2084. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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29.11.2016    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 321/57 BESCHLUSS (EU) 2016/2084 DER KOMMISSION vom 10. Juni 2016 über die Staatliche Beihilfe SA.38132 (2015/C) (ex 2014/NN) — Zusätzliche Ausgleichsleistungen für Gemeinwohlverpflichtungen zugunsten von Arfea (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 3472) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach den oben genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Auf elektronischem Wege meldeten die italienischen Behörden am 9. Januar 2014 nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV die zusätzliche Ausgleichsleistung an, die Arfea (Aziende Riunite Filovie ed Autolinee) vom Regionalen Verwaltungsgericht von Piemont für die Erbringung von Leistungen des Buspersonenverkehrs auf der Grundlage von Konzessionen zugesprochen wurde, die von der italienischen Region Piemont („Region“) im Zeitraum 1997-1998 („Überprüfungszeitraum“) vergeben worden waren. (2) Diese Anmeldung wurde unter der Nummer SA.38132 registriert. Nach einem Auskunftsersuchen, das von der Kommission am 7. Februar 2014 versandt wurde, um zu klären, ob die zusätzliche Ausgleichsleistung gezahlt worden war, bestätigte die Region am 11. März 2014, dass sie Arfea die zusätzliche Ausgleichsleistung am 7. Februar 2014 gezahlt habe, das heißt, nachdem die italienische Regierung die Maßnahme bei der Kommission angemeldet hatte. Die Maßnahme wird daher als nicht angemeldete Maßnahme eingestuft. (3) Weitere Informationen wurden von den italienischen Behörden am 7. April 2014 und am 21. Mai 2014 beigebracht; nach einem Auskunftsersuchen, das von der Kommission am 24. Juli 2014 versandt wurde, wurden von den italienischen Behörden am 20. August 2014 zusätzliche Informationen beigebracht. (4) Mit Schreiben vom 23. Februar 2015 unterrichtete die Kommission Italien darüber, dass sie beschlossen hatte, bezüglich der Beihilfe das in Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) vorgesehene Verfahren einzuleiten. Die italienischen Behörden übermittelten ihre Bemerkungen zum Einleitungsbeschluss mit Schreiben vom 16. April 2015. (5) In ihrem Beschluss zur Verfahrenseinleitung, der im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht wurde, forderte die Kommission die Beteiligten auf, ihre Stellungnahmen zu der Maßnahme zu übermitteln. (6) Die einzige Beteiligte, die in Antwort auf den Einleitungsbeschluss eine Stellungnahme übermittelte, war Arfea, die Begünstigte der Maßnahme. Ihre Stellungnahme ging am 30. Juli 2015 ein und wurde am 18. August 2015 an Italien weitergeleitet, das die Gelegenheit erhielt, sich dazu zu äußern. Die Stellungnahme Italiens wurde mit Schreiben vom 24. September 2015 übermittelt. 2.   DETAILLIERTE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE 2.1.   Das Unternehmen und die erbrachten Dienstleistungen (7) Arfea ist ein privates Unternehmen, das Dienstleistungen des öffentlichen Nahverkehrs auf der Grundlage von Konzessionen sowie private gewerbliche Verkehrsleistungen erbringt. Konkret betrieb Arfea nach Auskunft der italienischen Behörden im gesamten Überprüfungszeitraum (1997 und 1998) in der Provinz Alessandria und der Provinz Asti („Provinzen“) als Konzessionär ein Netz von Busverbindungen. Das Unternehmen erbrachte auch andere private Dienstleistungen wie etwa touristische Dienstleistungen und Busvermietungen. (8) Nach Auskunft der italienischen Behörden hat die Region Arfea bereits einen Beitrag aus öffentlichen Mitteln für den oben erwähnten Dienst im Zeitraum 1997-1998 gezahlt, entsprechend dem Rahmenbeschlusses der Regionalregierung (Delibera della Giunta Regionale oder D.G.R.) Nr. 658-2041 vom 16. Februar 1984 („Rahmenbeschluss von 1984“) zur Durchführung des Gesetzes Nr. 151/1981 (3) und des Regionalgesetzes Nr. 16/1982 (4). Mit diesen Gesetzen wurden die Vorschriften für die Gewährung von Beiträgen aus öffentlichen Mitteln für Investitionen und Betriebsdefizite von Körperschaften oder Unternehmen, die Personenverkehrsdienste erbringen, festgelegt. Nach Artikel 1 des Regionalgesetzes Nr. 16/1982 sind derartige Dienstleistungen solche, die „normalerweise zum gemeinsamen Transport von Menschen oder Waren dienen und kontinuierlich oder periodisch gegen Tarifentgelte, zu festgelegten Zeiten und mit festgelegter Frequenz sowie mit festen Strecken und undifferenziertem Angebot“ erbracht werden. 1997 beantragte Arfea für das Jahr 1997 ebenfalls nach Artikel 12 des Gesetzes Nr. 472/1999 einen zusätzlichen Beitrag aus öffentlichen Mitteln der Region und erhielt diesen bewilligt. Da dieser Beitrag aus öffentlichen Mitteln Arfea offenbar zehn Jahre, bevor die Kommission dem italienischen Staat ihr erstes Auskunftsersuchen zusandte, zugesprochen wurde, wird zu diesem Beitrag in dem vorliegenden Beschluss kein Urteil abgegeben. (9) 2007 stellte Arfea nach einem Urteil des Consiglio di Stato (oberstes Verwaltungsgericht Italiens), das einem Transportdienstleister direkt nach der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates (5) zusätzlich zu der Ausgleichsleistung, die dieser bereits nach nationalem Recht (6) erhalten hatte, eine rückwirkende Ausgleichsleistung für Gemeinwohldienstleistungen zugesprochen hatte, unter Berufung auf ebendiese Verordnung einen Antrag auf eine zusätzliche Ausgleichsleistung aus öffentlichen Mitteln der Region für die wirtschaftlichen Nachteile, die sie als Ergebnis der Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen erlitten habe und die ihr, wie sie angab, 1997 bzw. 1998 auferlegt worden seien. Arfea zufolge konnten mit dem Betrag der Ausgleichsleistung, den sie auf der Basis der nach nationalem Recht vorgenommenen Berechnungen erhalten hatte, ihre Defizite bei der Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtungen nicht in voller Höhe ausgeglichen werden. Dieser Antrag wurde von der Region mit Bescheiden vom 14. Mai 2007 und 25. Januar 2008 abgelehnt. Durch die Einlegung von Rechtsbehelfen — Nr. 913/2007 und Nr. 438/2008 — gingen Arfea und andere Dienstleister gegen diese Bescheide vor, in denen ihre Anträge um zusätzliche Ausgleichsleistungen abgelehnt worden waren. 2.2.   Die Entscheidungen des Regionalen Verwaltungsgerichts von Piemont (Tribunale Amministrativo Regionale del Piemonte — TAR Piemonte) (10) Mit seinen Entscheidungen vom 18. Februar 2010 (Sentenze Nr. 976 und Nr. 977/2010) gab das Regionale Verwaltungsgericht von Piemont („Regionales Verwaltungsgericht“) der Beschwerde von Arfea statt und gelangte zu dem Ergebnis, dass sie nach der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 einen Anspruch darauf habe, zusätzliche Ausgleichsleistungen für die von ihr erbrachten Gemeinwohldienstleistungen zu erhalten. (11) In diesen Entscheidungen kam das Regionale Verwaltungsgericht zu dem Schluss, dass einem Unternehmen, das eine Gemeinwohldienstleistung erbringt, seine Forderung nach Erstattung der tatsächlich mit der Erbringung dieser Dienstleistung entstandenen Kosten nicht abgeschlagen werden könne. Die unzureichende Höhe des Beitrags, der von Italien gewährt wurde, habe für den Konzessionär einen ungerechtfertigten Nachteil dargestellt. Das Regionale Verwaltungsgericht vertrat des Weiteren die Ansicht, dass Arfea einen Anspruch darauf habe, eine Ausgleichsleistung für die Erbringung von Gemeinwohldienstleistungen zu erhalten, auch wenn zuvor kein Ersuchen um Entbindung von den Gemeinwohlverpflichtungen gestellt wurde. Dem Regionalen Verwaltungsgericht zufolge war der genaue Betrag der zusätzlichen Ausgleichsleistung, der Arfea geschuldet wurde, von der Region festzusetzen, wobei verlässliche, den Büchern des Unternehmens entnommene Daten zugrunde zu legen seien, die die Differenz zwischen den Kosten, die dem Teil der mit Gemeinwohlverpflichtungen verbundenen Aktivitäten von Arfea zuzuordnen sind, und den entsprechenden Einnahmen ausweisen. Die Region schaffte es jedoch nicht, den Betrag der Ausgleichsleistung zu berechnen, der Arfea, wie vom Regionalen Verwaltungsgericht gefordert, zu zahlen war. (12) Durch die Anordnungen (ordinanze istruttorie) Nr. 198 und Nr. 199 vom 14. Februar 2013 bestellte das Regionale Verwaltungsgericht einen Sachverständigen („der Sachverständige“), der die Aufgabe übernehmen sollte zu ermitteln, ob die von Arfea geforderten Beträge (1 446 526 EUR für 1997 und 421 884 EUR für 1998) im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 1191/1969 und den Randnummern 87 bis 95 des Altmark-Urteils berechnet worden waren (7). Aus den Entscheidungen des Regionalen Verwaltungsgerichts (giudizio per l'ottemperanza) Nr. 1070 und Nr. 1071/2013 vom 10. Oktober 2013 geht hervor, dass der Sachverständige ermittelte, dass der von Arfea in Form einer zu geringen Ausgleichsleistung erlittene wirtschaftliche Nachteil 1 196 780 EUR für 1997 und 102 814 EUR für 1998 betrug. Das Regionale Verwaltungsgericht bezifferte dementsprechend die Beträge der zusätzlichen Ausgleichsleistung, die die Region Arfea zu zahlen verpflichtet war, und ordnete an, dass die Zahlung dieser Beträge bis spätestens 7. Februar 2014 erfolge. Die italienischen Behörden bestätigten, dass die Zahlung dieser Beträge an Arfea durch die Region am 7. Februar 2014 erfolgte. (13) Die Zahlung dieser zusätzlichen Ausgleichsleistungen an Arfea durch die Region als Folge der Entscheidungen Nr. 1070 und Nr. 1071/2013 stellt die nicht angemeldeten Maßnahmen dar und ist Gegenstand des vorliegenden Beschlusses. 2.3.   Höhe der zusätzlichen Ausgleichsleistung (14) Wie im vorherigen Abschnitt geschildert, bestellte das Regionale Verwaltungsgericht einen Sachverständigen, der die zusätzliche Ausgleichsleistung, die Arfea von der Region geschuldet wurde, feststellen sollte. Am 17. Juni 2013 legte der Sachverständige zwei Berichte vor, einen für 1997 und einen für 1998. Der Sachverständige nahm buchhalterische Korrekturen an der von den Gutachtern von Arfea erstellten Berechnung des Betrags der Ausgleichsleistung vor, bestätigte aber, dass die Methodik, die zur Berechnung der zusätzlichen Ausgleichsleistung angewandt wurde, im Einklang mit den Artikeln 10 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 und den Randnummern 87 bis 95 des Altmark-Urteils stand. Vom Sachverständigen wurde folgende Methodik angewandt: a) Berechne die Differenz zwischen Nettokosten und Einnahmen, die sich aus der Erbringung von Gemeinwohldienstleistungen ergeben. b) Ziehe von dem unter a errechneten Betrag den Arfea bereits gewährten Beitrag aus öffentlichen Mitteln ab (das „ermittelte Defizit“). c) Das ermittelte Defizit wurde dann mit dem finanziellen Nettoeffekt „der Summe aller (positiven oder negativen) Auswirkungen der Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen auf die Kosten und Einnahmen des Betreibers eines öffentlichen Dienstes“ verglichen (8). Dazu berechnete der Sachverständige den finanziellen Nettoeffekt nach der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) angegebenen Methodik. (15) In seinen Berichten legt der Sachverständige dar, dass die für die Ermittlung zugrunde gelegten Daten von der Region geprüft wurden. Anders als von den italienischen Behörden behauptet, vertritt der Sachverständige die Ansicht, dass es möglich sei, auf der Grundlage von Arfeas Büchern festzustellen, welche Kosten in Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtungen, die Arfea nach eigenen Angaben von der Region Piemont auferlegt worden waren, entstanden sind. Dem Sachverständigen zufolge können einige Kosten direkt zugeordnet werden, während einige gemeinsame Kosten nur getrennt werden können, indem eine indirekte Zuordnung solcher Kosten zu den öffentlichen und privaten Aktivitäten Arfeas vorgenommen wird. Die indirekte Zuordnung der gemeinsamen Kosten erfolgte auf der Grundlage von Parametern, die im sogenannten „Basismodell“ (modelli base) angegeben sind, das von Arfea nach eigenem Bekunden auf der Grundlage von Anleitungen, die die Region zur Verfügung gestellt hatte, erstellt worden war (sogenannte „Anleitungen 97“). Solche Parameter gaben den prozentualen Anteil der in der Region für den öffentlichen Stadt- und Überlandverkehr erbrachten Leistungen und den prozentualen Anteil anderer privater Aktivitäten (z. B. Busvermietung) an. Der Sachverständige wandte diese Prozentsätze auf die gemeinsamen Kosten an, für die es angeblich nicht möglich war, getrennte Konten zu führen. (16) Was die Konformität mit dem Altmark-Urteil anlangt, so äußerte sich der Sachverständige nicht zu der Frage, ob Arfea tatsächlich mit klar definierten Gemeinwohlverpflichtungen betraut worden sei, da dies nicht zu seinem Auftrag gehörte. Er bestätigt, dass die Parameter für die Berechnung des öffentlichen Beitrags vom Rahmenbeschluss von 1984 aufgestellt wurden und dass die zusätzliche Ausgleichsleistung, die in seinen Berichten überprüft wurde, nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken. (17) Der Sachverständige stimmt den Berechnungen, die von den Gutachtern von Arfea zum angemessenen Gewinn vorgenommen wurden, zu; dieser wird als durchschnittliche Kapitalrendite definiert, die auf folgenden Annahmen beruht: a) Bei der Berechnung galt als investiertes Kapital das Nettovermögen von Arfea in der in den Büchern ausgewiesenen Höhe (1997: 7,98 Mrd. ITL) abzüglich des Beitrags der Region für Investitionen. Der Betrag wurde dann reduziert, damit er nur jenen Anteil des Vermögens widerspiegle, der für die Erbringung von Gemeinwohldienstleistungen verwendet wurde, wobei der diesbezügliche Prozentsatz an den Aktivitäten Arfeas zugrunde gelegt wurde. Der Betrag, der sich daraus für 1997 ergab, betrug 1,6 Mrd. ITL. b) Ausgehend von der vom Gutachter gewählten Formel für die Berechnung der erforderlichen Kapitalrendite wurde die damit verbundene Rendite auf 12,39 % für 1997 und 10,81 % für 1998 festgesetzt; (18) Schließlich vertritt der Sachverständige die Ansicht, dass die Einheitskosten von Arfea in den Jahren 1997 und 1998 denen eines gut geführten Unternehmens, das vergleichbare Dienstleistungen auf dem Markt erbringt, entsprächen. (19) Im Ergebnis entsprächen die zusätzlichen Ausgleichsleistungen für 1997 und 1998 (1 196 780 EUR für 1997 und 102 814 EUR für 1998) der Differenz zwischen dem ermittelten Defizit und dem finanziellen Nettoeffekt, abzüglich der bereits von der Region bezahlten Beiträge aus öffentlichen Mitteln. 2.4.   Die Konzessionsvereinbarungen (20) Die italienischen Behörden gaben 28 Konzessionen (disciplinari di concessione) aus, die Arfea von den Provinzen für die Erbringung von Dienstleistungen auf 27 regionalen Routen und einer interregionalen Route mit unterschiedlicher Gültigkeitsdauer gewährt wurden. Einige dieser Konzessionen waren im Überprüfungszeitraum eindeutig in Geltung, während es im Falle anderer keinen Nachweis für eine Verlängerung gibt, sondern nur einen Nachweis für spätere Änderungen: Konzession Gültigkeit 1. Alessandria–Voghera (interregionaler Dienst) 1996 2. Acqui–Mombaruzzo 15.9.1993–31.12.1993 — Nachweis für Änderungen, die letzte erfolgte im September 1996 3. Acqui–Spinetta–Industriegebiet (linea operaia) 1996 — Nachweis für Änderungen, die letzte erfolgte im Oktober 1998 4. Oviglio–Asti fs 18.10.1993–31.12.1993 — Nachweis für Änderungen, die letzte erfolgte im September 1996 5. Alessandria–Mirabello–Casale 1986 — Nachweis für Änderungen, die letzte erfolgte im Jahr 1994 6. Alessandria–Ovada 1.6.1997–31.12.1997 (unterzeichnet im Jahr 1999 — die Konzession erwähnt Zahlungen von Arfea sowohl für 1997 und 1998) 7. Altavilla–Casale 1983 — Nachweis für Änderungen, die letzte erfolgte im Jahr 1994 8. Arquata–Spinetta–Alessandria–Industriegebiet Michelin und Montedison (linea operaia) 1997 (unterzeichnet im Jahr 1998) 9. Cassano Spinola–Novi–Industriegebiet (ILVA) 15.9.1993–31.12.1993 — Nachweis für Änderungen, die letzte erfolgte im September 1997 10. Avolasca–Tortona 1.3.1983–31.12.1983 — Nachweis für Änderungen, die letzte erfolgte im Jahr 1995 11. Moretti–Acqui Terme 15.9.1993–31.12.1993 — Nachweis für Änderungen, die letzte erfolgte im Jahr 1996 12. Novi Ligure–Tortona 1998 (es wird eine vorausgegangene Konzession aus dem Jahr 1994 erwähnt) 13. Sarizzola–Tortona 15.9.1993–31.12.1993 — Nachweis für Änderungen, die letzte erfolgte im Jahr 1995 14. Fontanile–Alessandria 15.9.1993–31.12.1993 — unterzeichnet im Jahr 1996 15. Isola S. Antonio–Tortona 8.11.1993–31.12.1993 — Nachweis für Änderungen, die letzte erfolgte im Jahr 1996 16. Mombaruzzo–Quattordio 1993 — Nachweis für Änderungen, die letzte erfolgte im November 1996 17. Altavilla–Alessandria 18.10.1993 — Nachweis für Änderungen, die letzte erfolgte im Juni 1996 18. Arquata–Tortona 29.9.1997–31.12.1998 — unterzeichnet im Jahr 1999 19. Garbagna–Tortona 1997 — unterzeichnet im Oktober 1998 20. Bassignana–Alessandria 18.10.1993–31.12.1993 — Nachweis für Änderungen, die letzte erfolgte im Jahr 1997 21. Caldirola–Alessandria 1.4.1996–31.12.1996 — unterzeichnet im November 1996 22. Masio–Alessandria 18.10.1993–31.12.1993 — die letzten Änderungen wurden im Oktober 1997 mit Wirkung vom April 1997 vereinbart 23. Quattordio–Alessandria Ansuchen von 1993 — Nachweis der Verlängerung in den Jahren 1994, 1995, 1996 und 1997 24. S. Agata Fossili–Tortona 1.4.1992–31.12.1992 — Nachweis für Änderungen, die letzte erfolgte im Jahr 1995 25. Torre Garofoli–Tortona 1973 — Nachweis für Änderungen, die letzte erfolgte im Jahr 1993 26. Castelnuovo S.–Spinetta M. 1981 — Nachweis für Änderungen, die letzte erfolgte im Jahr 1997 27. Acqui–Alessandria 1994 — Nachweis für Änderungen, die letzte erfolgte im Jahr 1999 28. Alessandria–Acqui Terme 1994 — Nachweis für Änderungen, die letzte erfolgte im Jahr 1996 (21) Alle Konzessionen sind Jahreskonzessionen, für deren Verlängerung es nötig war, spätestens einen Monat vor dem Ablauf der Konzession ein Ansuchen um Verlängerung zu stellen und eine Konzessionsabgabe zu entrichten. Sämtliche dieser Konzessionen schreiben fest, dass das Unternehmen in vollem Umfang die mit den Dienstleistungen verbundenen Risiken trägt. Mehrere Konzessionen nehmen Bezug auf regionale Tarifentgelttabellen. In fünf Konzessionen wird darauf hingewiesen, dass die Erbringung der Dienstleistungen kein Recht auf Subventionen oder Ausgleichsleistungen irgendwelcher Art begründet. In den übrigen 23 Konzessionen wird darauf hingewiesen, dass der Zugang zu Beiträgen aus öffentlichen Mitteln der Einhaltung der mit den Konzessionen verbundenen Bestimmungen unterliegt und dass die diesbezüglichen Berechnungen auf der Basis des Rahmenbeschlusses von 1984 zu erfolgen haben (10). 2.5.   Gründe für die Einleitung des Verfahrens (22) Wie im Einleitungsbeschluss erklärt, hegte die Kommission in verschiedener Hinsicht Zweifel, was die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt anlangte. (23) Erstens bezweifelte die Kommission, dass die vier Voraussetzungen erfüllt seien, die vom Gerichtshof der Europäischen Union („EuGH“) in seiner Rechtsprechung im Fall Altmark niedergelegt worden waren. (24) Zweitens hegte die Kommission Zweifel daran, ob die betreffende Maßnahme von der Anmeldepflicht nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 befreit gewesen sei. Insbesondere äußerte die Kommission Zweifel daran, ob, erstens, Arfea von der Region einseitig irgendeine Gemeinwohlverpflichtung auferlegt worden sei, und ob, zweitens, der in Frage stehende Ausgleichsbetrag alle Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 erfüllt habe. Sollte sich herausstellen, dass keine dieser Voraussetzungen erfüllt war, müsste nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ein Urteil zur rechtlichen Vereinbarkeit der angemeldeten Maßnahme abgegeben werden. (25) Drittens hatte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahme mit der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Die Kommission bezweifelte, dass Arfea mit einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag oder über allgemeine Vorschriften mit Gemeinwohlverpflichtungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 betraut worden sei. Insoweit die Konzessionsvereinbarungen überhaupt als öffentliche Dienstleistungsaufträge angesehen werden konnten, bezweifelte die Kommission, dass diese Vereinbarungen die Anforderungen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, der den obligatorischen Inhalt öffentlicher Dienstleistungsaufträge festlegt, erfüllen. Die Kommission hegte auch Zweifel daran, ob die Berechnung der Ausgleichsleistung, die Arfea gewährt wurde, den Voraussetzungen entsprochen habe, die in der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zur Vermeidung übermäßiger Ausgleichsleistungen festgeschrieben sind. (26) Viertens hatte die Kommission Zweifel an der genauen Natur der fraglichen Maßnahme. Insbesondere bezweifelte die Kommission, dass die fragliche Maßnahme statt als Gewährung einer Ausgleichsleistung für Gemeinwohlverpflichtungen als Zuerkennung von Schadensersatz für die Erleidung einer unerlaubten Handlung angesehen werden könne; in letzterem Falle liegt kein Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV vor. 3.   STELLUNGNAHME ITALIENS (27) In ihrem Vorbringen vertraten die italienischen Behörden den Standpunkt, dass die angemeldete Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstelle, insbesondere deshalb, weil sie nicht alle Voraussetzungen erfülle, die der Europäische Gerichtshof in seinem Altmark-Urteil festgelegt hatte. Die italienischen Behörden vertraten auch die Ansicht, dass die Ausgleichszahlung, die von der Region gewährt worden war, weder mit der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 noch mit der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 im Einklang gestanden habe. Diesbezüglich brachte Italien im Wesentlichen folgende Argumente vor. (28) Die italienischen Behörden betonten, dass es für die Busdienste in dem betreffenden Zeitraum weder eine einseitige noch eine vertragliche Auferlegung von Gemeinwohlverpflichtungen gegeben habe. Erstens behauptet Italien, dass Arfea den Busverkehr auf der Basis von Konzessionen betrieben habe, die jährlich auf Ansuchen des Unternehmens hätten erneuert werden müssen. Diese Konzessionen (insgesamt 28, aufgeführt unter Punkt 19 oben) enthielten als Gegenleistung für das ausschließliche Recht, die betreffenden Dienstleistungen erbringen zu dürfen, die Verpflichtung, für einen im Voraus festgelegten Fahrplan ein von der Region genehmigtes Tarifentgeltsystem zu verwenden, legten aber keine spezifischen Gemeinwohlverpflichtungen im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 fest. Ebenso wenig gaben diese Konzessionen nach Ansicht der italienischen Behörden für die Ausgleichsleistungen Parameter an, die im Voraus mit Bezug auf bestimmte Gemeinwohlverpflichtungen festgelegt worden wären. Die Gewährung nachträglicher Ausgleichszahlungen auf dem Wege einer Entscheidung eines nationalen Gerichts wäre mit dieser Anforderung unvereinbar. (29) Zweitens schreiben alle Konzessionsdokumente fest, dass das Unternehmen in vollem Umfang die mit den Dienstleistungen verbundenen Risiken trägt und dass die Kosten in vollem Umfang vom Dienstleistungserbringer zu tragen sind. Trotz dem Umstand, dass die von den italienischen Behörden ausgegebenen Konzessionen festschrieben, dass das Unternehmen in vollem Umfang die mit der Erbringung der Dienstleistung verbundenen Risiken trägt, suchte Arfea wiederholt um eine Verlängerung dieser Konzessionen an. (30) Drittens zeigen die Konzessionsdokumente auch, dass die von

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.