Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/421 der Kommission vom 20. Juni 2018 über die von Luxemburg durchgeführte staatliche Beihilfe SA.44888 (2016/C) (ex 2016/NN) zugunsten von Engie (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 3839) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019D0421. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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.2.   ANWENDUNG DER BEDINGUNGEN AUF DEN VORLIEGENDEN FALL (299) Auf der Grundlage der von Luxemburg übermittelten Informationen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die luxemburgische Steuerverwaltung die angefochtenen Steuervorbescheide nicht hätte erteilen dürfen, da die von Engie geschaffenen Strukturen missbräuchlich im Sinne von Artikel 6 StAnpG sind. (300) Tatsächlich erfüllen die von Engie in den Anträgen auf Erteilung des Steuervorbescheids vorgelegten Transaktionen die in Abschnitt 6.4.1 für die Anwendung von Artikel 6 StAnpG beschriebenen Bedingungen. 6.4.2.1.    Verwendung von privatrechtlichen Formen oder Institutionen (301) Es ist unbestritten, dass Engie privatrechtliche Formen oder Institutionen einsetzte, um die in den angefochtenen Steuervorbescheiden beschriebenen Strukturen umzusetzen: die Termingeschäfte und Wandeldarlehen wie die ZORAs. Damit ist das erste Kriterium für die Anwendung von Artikel 6 StAnpG erfüllt. 6.4.2.2.    Reduzierung der Steuerpflicht (302) Wie in den Abschnitten 6.2.1, 6.2.2 und 6.3.3 dargelegt, ist es offensichtlich, dass die angefochtenen Steuerregelungen es Engie ermöglichen, seine Steuerschuld auf Konzernebene in Luxemburg deutlich zu reduzieren, da der Gewinn aus den auf die Tochtergesellschaften (das LNG-Geschäft und die Finanzierungs- und Treasury-Aktivitäten) übertragenen Tätigkeiten praktisch unversteuert bleibt. Damit ist auch das zweite Kriterium für die Anerkennung eines Rechtsmissbrauchs erfüllt. 6.4.2.3.    Einsatz unangemessener Rechtsmittel (303) Das dritte Kriterium erfordert in einem ersten Schritt die Festlegung des angestrebten wirtschaftlichen Ziels der betreffenden Transaktion. Nur dann wird es möglich sein festzustellen, ob dieses Ziel mit anderen Mitteln als dem vom Steuerzahler gewählten erreicht werden kann. Im zweiten Schritt muss festgestellt werden, ob die vom Steuerzahler gewählten Mittel unangemessen sind, da sie eine Steuerermäßigung ermöglichen, die nicht mit der Absicht des Gesetzgebers vereinbar ist und die mit keinem der anderen geeigneten Mittel möglich gewesen wäre. (304) In diesem Fall ist in erster Linie ersichtlich, dass das von Engie verfolgte wirtschaftliche Ergebnis mit den in den angefochtenen Steuerregelungen beschriebenen Strukturen die Finanzierung des Erwerbs durch die Tochtergesellschaften des LNG-Geschäfts und der Finanzierungs- und Treasury-Aktivitäten ist. Es ist auch unbestritten, dass das gleiche wirtschaftliche Ergebnis durch mehrere andere Finanzierungsmittel erzielt werden könnte: direkte Eigen- oder Fremdkapitalinstrumente zwischen den Tochtergesellschaften und den Beteiligungen (302). (305) Zweitens, wie die Kommission in den Abschnitten 6.2 und 6.3 festgelegt hat, ist die Wirkung der von Engie geschaffenen Strukturen die praktische Nichtbesteuerung des von den Tochtergesellschaften in Luxemburg erzielten Gewinns. Dieses Ergebnis ist unvereinbar mit dem grundlegenden Ziel des luxemburgischen Körperschaftsteuersystems, nämlich der Besteuerung des Gewinns von in Luxemburg steuerpflichtigen Unternehmen. Daher kann eine solche Wirkung nicht mit der Absicht des Gesetzgebers übereinstimmen. Darüber hinaus wäre ein solcher Effekt nicht möglich gewesen, wenn die Übertragung von Aktivitäten auf die Tochtergesellschaften mit direkten Eigen- oder Fremdkapitalinstrumenten finanziert worden wäre. Daher stellen die von Engie implementierten Strukturen keine geeigneten Rechtsmittel zur Finanzierung der Übertragung von Aktivitäten auf die Tochtergesellschaften dar. 6.4.2.4.    Fehlende nicht steuerbezogene Gründe (306) Schließlich war die Kommission nicht in der Lage, wirtschaftliche Gründe zu ermitteln, die real sind und einen ausreichenden wirtschaftlichen Nutzen für die von Engie entwickelten komplexen Strukturen bieten, außer der Erzielung erheblicher Steuerersparnisse. (307) Luxemburg behauptet (303), dass die über die Termingeschäfte und ZORAs umgesetzten Strukturen zur Finanzierung des Erwerbs der Unternehmen durch die Tochtergesellschaften erforderlich wären. Dieses Argument ist fehlerhaft. Tatsächlich wird die Finanzierung, wie die angefochtenen Steuervorbescheide zeigen, von den Holdings an die Kreditgeber bereitgestellt, die sie am selben Tag den Tochtergesellschaften zur Verfügung stellen. Mit anderen Worten, es sind die Holdings, die den Tochtergesellschaften die Finanzierung des Erwerbs der Vermögenswerte ermöglichen. (308) Die Kommission stellt fest, dass die Vereinbarung über die LNG-Übertragung und der GSTM-Übertragungsantrag bereits Bestimmungen über die Finanzierung der Übertragung von Unternehmen enthalten. Die Vereinbarung über die LNG-Übertragung legt fest, dass LNG Supply im Austausch für die erhaltenen Vermögenswerte Schuldscheine an die LNG Trading in Höhe des Nennbetrags des ZORA ausgeben sollte (304). In gleicher Weise besagt der GSTM-Übertragungsantrag, dass die CEF einen Tätigkeitsbereich im Austausch gegen einen Schuldschein von GSTM überträgt (305). Diese Rückstellungen zeigen, dass die Übertragung von Vermögenswerten bereits durch die Holdings mit Schuldtiteln finanziert wurde. Mit anderen Worten, die Termingeschäfte und ZORAs waren rein redundante Strukturen und ersetzten bisher bestehende direkte Schuldtransaktionen zwischen den Holdings und den Tochtergesellschaften (306). Die Rolle der Kreditgeber als reine Durchlaufgesellschaften ohne Gewinnmöglichkeit bestätigt, dass ihre Intervention keinen anderen wirtschaftlichen Zweck hat, als die Steuerersparnis zu ermöglichen. (309) Luxemburg argumentiert auch, dass die von Engie implementierten komplexen Strukturen mehr Flexibilität böten und es ihr ermöglichten, die erworbenen Unternehmen zu finanzieren und gleichzeitig das Risikoprofil der Tochtergesellschaften zu begrenzen. Auch dieses Argument ist unbegründet. Tatsächlich hätte der gleiche Zweck durch die direkte Ausgabe von Anteilen der Tochtergesellschaften an die Holdings erreicht werden können. Eine direkte Eigenkapitaltransaktion zwischen den Holdings und den Tochtergesellschaften würde den Tochtergesellschaften den gleichen Schutz bieten wie die von Engie geschaffene komplexe Struktur. Die von Engie errichteten Strukturen können Verluste in Höhe des Nennwertes der ZORAs absorbieren. Übersteigt der Verlust den Nennwert der ZORAs, wäre das Kapital der Tochtergesellschaften betroffen. Im Falle einer Kapitalzuführung in Höhe des Nennbetrags der ZORAs hätten die Tochtergesellschaften genau den gleichen Kapitalpuffer, bevor das Anfangskapital durch Verluste belastet wird. Darüber hinaus weist die Kommission das Argument zurück, dass das Hinzufügen einer zusätzlichen Schicht (die Kreditgeber) und die Verwendung komplexer Finanzprodukte (ZORA und Termingeschäft) anstelle von einfachen Kapitalzuführungen die Flexibilität erhöhen kann. Im Gegenteil, es könnte einige operative Risikofragen für die Gruppe aufwerfen: Die Verwendung von Durchlaufgesellschaften schafft, anstatt Flexibilität zu bieten, einen Verwaltungsaufwand, birgt ein Ausführungsrisiko für die Holdings und fügt Transaktionskosten hinzu. (310) Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die von Engie geschaffenen komplexen Strukturen als wirtschaftlich gleichwertig mit direkten Finanzierungstransaktionen zwischen den Holdings und den Tochtergesellschaften angesehen werden können, sei es in Form von Eigen- oder Fremdkapitalinstrumenten. Welche Form auch immer als wirtschaftlich gleichwertig mit den komplexen Strukturen von Engie anzusehen war, es hätte zur Besteuerung des zugrunde liegenden Gewinns geführt. Dies bedeutet, dass es auf jeden Fall keine wirtschaftlichen Gründe gäbe, die real sind und einen ausreichenden wirtschaftlichen Nutzen für Engie bieten, um sich für die komplexen Strukturen zu entscheiden, die in den angefochtenen Steuervorbescheiden außer der Erzielung erheblicher Steuerersparnisse geschaffen wurden. (311) Damit sind die Kriterien von Artikel 6 StAnpG erfüllt und die von Engie geschaffenen komplexen Strukturen hätten von der luxemburgischen Steuerverwaltung als missbräuchlich angesehen werden müssen. Dem Rundschreiben von 1989 zufolge sollte die Steuerverwaltung einen Steuervorbescheid nur dann erlassen, wenn der Hauptgrund für den Erlass eines solchen Urteils nicht eine Steuervergünstigung ist. Infolgedessen hat die luxemburgische Steuerverwaltung durch die Billigung der Anträge auf Erteilung des Steuervorbescheids das Gesetz falsch angewandt und Engie einen Vorteil in Form des Ausschlusses praktisch aller Gewinne gewährt, die von zwei ihrer Tochtergesellschaften (LNG Supply und GSTM) in Luxemburg erzielt wurden (307). (312) Da der an Engie auf der Grundlage der angefochtenen Steuervorbescheide gewährte Vorteil auf einer fehlerhaften Anwendung des Rechts beruht, die per Definition keinem anderen Unternehmen zur Verfügung steht, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass dieser Vorteil selektiver Natur ist. 6.5.   SCHLUSSFOLGERUNG ZUM BESTEHEN VON BEIHILFEN (313) Da die auf der Grundlage der angefochtenen Steuervorbescheide gewährte Steuerbehandlung alle Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt, ist sie als staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung anzusehen. Diese Beihilfe führt zu einer Senkung der Gebühren, die normalerweise von Engie im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit zu tragen sind, und ist daher als Gewährung einer Betriebsbeihilfe an Engie zu betrachten. 6.6.   BEGÜNSTIGTER DER BEIHILFE (314) In Abschnitt 6.2 kam die Kommission zu dem Schluss, dass die auf der Grundlage der angefochtenen Steuervorbescheide gewährte steuerliche Behandlung der LNG Holding und der CEF einen selektiven Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV verschafft, da sie zu einer Verringerung des steuerpflichtigen Gewinns dieser Unternehmen und damit ihrer Körperschaftsteuerpflicht in Luxemburg führt. Die LNG Holding und die CEF sind Teil der Engie-Gruppe. (315) Die Vorschriften über die Steuerbefreiung von Beteiligungen betreffen Gewinne, die von einer Konzerngesellschaft an eine andere ausgeschüttet werden. Im vorliegenden Fall billigt der Vorbescheid die Befreiung von Erträgen auf der Ebene der LNG Holding und der CEF, die wirtschaftlich den Beträgen entsprechen, die auf der Ebene von LNG Supply bzw. der GSTM als Aufwendungen abgezogen werden, wodurch praktisch der gesamte von LNG Supply und GSTM erzielte Gewinn, bis auf eine begrenzte Marge, effektiv nicht besteuert wird. Es besteht daher eine Situation des Abzugs und der Befreiung, die sich, wie in Erwägungsgrund 243 dargelegt, positiv auf die Steuerschuld von Engie in Luxemburg auswirkt. (316) In gleicher Weise kann davon ausgegangen werden, dass getrennte juristische Personen im Hinblick auf die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen eine wirtschaftliche Einheit bilden. Diese wirtschaftliche Einheit gilt dann als das betreffende Unternehmen, das von der Beihilfemaßnahme profitiert. Der Gerichtshof hat Folgendes bereits festgestellt: „Im Rahmen des Wettbewerbsrechts ist unter dem Begriff des ‚Unternehmens‘ eine … wirtschaftliche Einheit zu verstehen, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren, natürlichen oder juristischen, Personen gebildet wird“ (308). Um festzustellen, ob mehrere Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit bilden, prüft der Gerichtshof, ob Kontrollbeteiligungen und funktionelle, wirtschaftliche oder institutionelle Verbindungen bestehen (309). Im vorliegenden Fall werden sowohl die LNG Holding als auch die CEF vollständig von der Engie S.A., der Muttergesellschaft der Engie-Gruppe, kontrolliert. (317) Folglich kommt jede günstigere steuerliche Behandlung, die die luxemburgische Steuerverwaltung der LNG Holding und der CEF gewährt, nicht nur diesen Unternehmen, sondern Engie insgesamt zugute, indem sie der gesamten Gruppe zusätzliche Finanzmittel zur Verfügung stellt. Ungeachtet der Tatsache, dass diese Gruppe in verschiedenen juristischen Personen organisiert ist und die angefochtenen Steuervorbescheide die steuerliche Behandlung einzelner Unternehmen betreffen, ist diese Gruppe daher als eine einzige wirtschaftliche Einheit anzusehen, die von den angefochtenen Beihilfemaßnahmen profitiert (310). (318) Darüber hinaus wird die Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 317 durch die Feststellungen der Abschnitte 6.3 und 6.4 verstärkt, in denen die Kommission dargelegt hat, dass die auf der Grundlage der angefochtenen Steuervorbescheide gewährte steuerliche Behandlung der Engie-Gruppe in Luxemburg einen selektiven Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV gewährt, da sie zu einer Verringerung der kombinierten Steuerbemessungsgrundlage der Gruppe in diesem Mitgliedstaat führt. 6.7.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFE MIT DEM BINNENMARKT (319) Staatliche Beihilfen gelten als mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn sie unter eine der in Artikel 107 Absatz 2 AEUV genannten Kategorien fallen, und sie können als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn die Kommission feststellt, dass sie unter eine der in Artikel 107 Absatz 3 AEUV genannten Kategorien fallen. Es ist jedoch der Mitgliedstaat, der die Beihilfe gewährt, der die Beweislast dafür trägt, dass die von ihm gewährten staatlichen Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 2 oder Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. (320) Luxemburg hat sich auf keinen der Gründe für die Feststellung der Vereinbarkeit nach einer der beiden Bestimmungen für die staatlichen Beihilfen berufen, die es auf der Grundlage der angefochtenen Steuervorbescheide gewährt hat. Engie hat sich auch nicht auf solche Gründe berufen. (321) Da die auf der Grundlage der angefochtenen Steuervorbescheide gewährte Steuerbehandlung Engie von einer Steuerschuld befreit, die sie ansonsten bei der laufenden Verwaltung der normalen Geschäftstätigkeit hätte tragen müssen, stellt die auf der Grundlage dieser Steuervorbescheide gewährte Beihilfe eine Betriebsbeihilfe dar. Im Allgemeinen können solche Beihilfen nach Artikel 107 Absatz 3 AEUV in der Regel nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, da sie die Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete nicht fördern. Darüber hinaus sind die fraglichen Steuervorteile zeitlich nicht begrenzt, rückläufig oder verhältnismäßig zu dem, was erforderlich ist, um ein bestimmtes Marktversagen zu beheben oder ein Ziel von allgemeinem Interesse in den betreffenden Bereichen zu erreichen. Daher konnten sie nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. (322) Die der Engie-Gruppe von Luxemburg gewährten staatlichen Beihilfen sind daher mit dem Binnenmarkt unvereinbar. 6.8.   RECHTSWIDRIGKEIT DER STAATLICHEN BEIHILFE (323) Gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Kommission über alle Pläne zur Gewährung von Beihilfen zu unterrichten (Anmeldepflicht), und sie dürfen keine vorgeschlagenen Beihilfemaßnahmen durchführen, bis die Kommission einen abschließenden Beschluss über die betreffende Beihilfe getroffen hat (Durchführungsverbot). (324) Die Kommission stellt fest, dass Luxemburg der Kommission weder die Absicht mitgeteilt hat, die angefochtene Beihilfemaßnahme zu gewähren, noch das Durchführungsverbot nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV eingehalten hat. Daher stellt die auf der Grundlage der angefochtenen Steuervorbescheide gewährte steuerliche Behandlung gemäß Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (311) eine rechtswidrige Beihilfe dar, die unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV in Kraft gesetzt wurde. 7.   ANGEBLICHE VERFAHRENSFEHLER (325) Luxemburg behauptet (312), dass die Kommission gegen ihr Recht auf Anhörung verstoßen hat, da sich der Schwerpunkt der Untersuchung der Kommission angeblich seit dem Erlass des Einleitungsbeschlusses geändert habe, wie aus dem Schreiben vom 11. Dezember 2017 hervorgeht. Nach Ansicht Luxemburgs hätte die Kommission entweder das laufende Verfahren einstellen und ein neues Verfahren wieder eröffnen oder einen Beschluss zur Verlängerung des Einleitungsbeschlusses fassen sollen, um Luxemburg die Möglichkeit zu geben, sich angemessen zu dem angeblichen neuen Schwerpunkt der Untersuchung der Kommission zu äußern. (326) Darüber hinaus behauptet Engie (313), dass sein Verteidigungsrecht verletzt worden sei, da ihm nicht die Möglichkeit gegeben wurde, seine Bemerkungen zur Analyse anderer luxemburgischer Steuervorbescheide der Kommission im Zeitraum 2009 bis 2016 vorzulegen, die sich auf das Bestehen von ZORA-Vereinbarungen oder „Verbindlichen Austauschkreditvereinbarungen“ und deren jeweilige steuerliche und bilanzielle Behandlung beziehen. (327) Nach Ansicht der Kommission wurden in diesem Fall die Verfahrensrechte von Luxemburg und Engie uneingeschränkt gewahrt. (328) Die Kommission stellt in erster Linie fest, dass der Umfang der Prüfung der staatlichen Beihilfen durch die Kommission zwischen dem Einleitungsbeschluss und der Annahme dieses Beschlusses gleich geblieben ist. Beide Beschlüsse betreffen dieselben angefochtenen Steuervorbescheide, dieselben Begünstigten (LNG Holding, CEF sowie die Engie-Gruppe) und dieselben staatlichen Beihilfen (ob die der LNG Holding, der CEF und der Engie-Gruppe auf der Grundlage der angefochtenen Steuervorbescheide gewährte Steuerbehandlung den Vorschriften über staatliche Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV entspricht). (329) Im Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission anfängliche Zweifel an der Vereinbarkeit der steuerlichen Behandlung, die den verschiedenen Unternehmen der Engie-Gruppe in Luxemburg auf der Grundlage der angefochtenen Steuervorbescheide gewährt wurde, mit den Regeln für staatliche Beihilfen. Ziel einer eingehenden Untersuchungsphase nach einem Einleitungsbeschluss ist es, die Kommission auf zusätzliche Tatsachen- und Gesetzeselemente aufmerksam zu machen. Diese Elemente können die anfänglichen Zweifel der Kommission, die in einem Einleitungsbeschluss dargelegt sind, weiterentwickeln oder beseitigen. Dementsprechend kann sich am Ende dieses Verfahrens die Analyse der Kommission geändert haben, was bedeutet, dass der endgültige Beschluss etwas von dem Einleitungsbeschluss abweichen kann, ohne dass diese Unterschiede die Rechtmäßigkeit des endgültigen Beschlusses beeinträchtigen. (314) (330) Ausgehend von den schriftlichen Vorbringen Luxemburgs und Engies zu den von der Kommission in dem Einleitungsbeschluss vorgebrachten Bedenken hinsichtlich staatlicher Beihilfen, hat sich die Analyse der Kommission in diesem Fall weiterentwickelt. So stellte Luxemburg beispielsweise im Laufe des Verwaltungsverfahrens klar (315), dass LNG Luxembourg sich nach der teilweisen Erstattung des LNG-ZORA, die 2014 erfolgte, nicht für das fakultative System des Artikels 22bis Absatz 2 LIR entschied, sondern dass sich jeder zu versteuernde Gewinn aus der Umwandlung des ZORA in einen entsprechenden steuerlich abzugsfähigen Verlust auf das LNG-Termingeschäft widerspiegelte. Der Text der Termingeschäfte wurde von Luxemburg nach dem Einleitungsbeschluss vom 21. November 2016 vorgelegt, und die Rolle von LNG Luxembourg und EIL als zwischengeschaltete Einheiten und die Funktionsweise von Artikel 22bis Absatz 2 wurde der Kommission in der Sitzung vom 1. Juni 2017 von Luxemburg und Engie ausführlich erläutert. (331) Der Gegenstand der Beihilfekontrolle der Kommission, d. h. die steuerliche Behandlung verschiedener Unternehmen der Engie-Gruppe in Luxemburg infolge der angefochtenen Steuervorbescheide, hat sich jedoch seit Erlass des Einleitungsbeschlusses nicht geändert. Gleiches gilt für die wichtigsten Zweifel der Kommission an der Vereinbarkeit der angefochtenen Maßnahmen mit den Regeln für staatliche Beihilfen (316). Nur im Interesse der Transparenz haben die Dienststellen der Kommission das Schreiben vom 11. Dezember 2017 an Luxemburg geschickt, das dieses an Engie weitergeleitet hat. (332) Was Engie betrifft, so erinnert die Kommission daran, dass sie als Dritte nur das Recht hat, sich zu dem Einleitungsbeschluss zu äußern, und nicht zu den von Luxemburg nach dem Einleitungsbeschluss übermittelten Informationen. Dennoch wurde Engie die Gelegenheit gegeben und diese hat sie effektiv genutzt, der Kommission ihre Bemerkungen mehrmals schriftlich und mündlich mitzuteilen. (333) Folglich wurden nach Ansicht der Kommission in diesem Fall die Verfahrensrechte von Luxemburg und Engie uneingeschränkt gewahrt. 8.   RÜCKFORDERUNG (334) Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 legt die Kommission eine Verpflichtung fest, die Rückforderung rechtswidriger und unvereinbarer Beihilfen anzuordnen. Diese Bestimmung sieht auch vor, dass der betreffende Mitgliedstaat alle erforderlichen Maßnahmen ergreift, um rechtswidrige Beihilfen, die sich als unvereinbar erweisen, zurückzufordern. Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/1589 enthält die zurückzufordernde Beihilfe Zinsen ab dem Zeitpunkt, zu dem die rechtswidrige Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung stand, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie tatsächlich zurückgefordert wurde. Die Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (317) regelt die Methoden zur Berechnung der Zinsen für die Rückzahlung. Schließlich heißt es in Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/1589 dass „die Rückforderung unverzüglich und nach den Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats [erfolgt], sofern hierdurch die sofortige und tatsächliche Vollstreckung des Beschlusses der Kommission ermöglicht wird.“ 8.1.   NEUE BEIHILFE (335) Gemäß Artikel 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2015/1589 bedeutet „neue Beihilfe“ alle Beihilfen, d. h. Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen an bestehenden Beihilfen. (336) Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2015/1589 unterliegt die Befugnis der Kommission zur Rückforderung von Beihilfen einer Verjährungsfrist von zehn Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt an dem Tag, an dem die rechtswidrige Beihilfe dem Begünstigten entweder als Einzelbeihilfe oder als Beihilfe im Rahmen einer Beihilferegelung gewährt wird. Jede Maßnahme, die die Kommission oder ein Mitgliedstaat auf Antrag der Kommission in Bezug auf die rechtswidrige Beihilfe ergreift, unterbricht die Verjährungsfrist. Mit jeder Unterbrechung beginnt diese Frist von vorne. Die Verjährungsfrist wird so lange ausgesetzt, wie der Beschluss der Kommission Gegenstand eines beim Gerichtshof anhängigen Verfahrens ist. Schließlich gilt jede Beihilfe, für die die Verjährungsfrist abgelaufen ist, als bestehende Beihilfe. (337) Im vorliegenden Fall wurden die angefochtenen Steuervorbescheide von der luxemburgischen Steuerverwaltung erteilt, und die Beihilfe wurde weniger als zehn Jahre vor dem Tag gewährt, an dem die Kommission ihr erstes Auskunftsersuchen an Luxemburg über die angefochtenen Steuervorbescheide (23. März 2015) gerichtet hat (318). Folglich stellen alle Beihilfen, die Engie auf der Grundlage der angefochtenen Steuervorbescheide gewährt werden, eine neue Beihilfe dar. 8.2.   KEIN ALLGEMEINER RECHTSGRUNDSATZ VERHINDERT DIE RÜCKFORDERUNG (338) Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 verlangt die Kommission keine Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts verstoßen würde. 8.2.1.   RECHTSSICHERHEIT UND BERECHTIGTE ERWARTUNGEN 8.2.1.1.    Von Luxemburg und Engie vorgelegte Argumente (339) Luxemburg und Engie berufen sich auf die Grundsätze der Rechtssicherheit und der berechtigten Erwartungen, um die Rückforderung der rechtswidrigen und unvereinbaren Beihilfen mit ähnlichen Argumenten zu verhindern. (340) Was die Rechtssicherheit anbelangt, so argumentiert Luxemburg, dass dieser Grundsatz der Rückforderung im vorliegenden Fall aufgrund der „Komplexität der Analyse der Steuersysteme im Rahmen staatlicher Beihilfen“ entgegensteht und weil die Kommission ihre eigene Auslegung des luxemburgischen Rechts vorschreiben

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.