Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/421 der Kommission vom 20. Juni 2018 über die von Luxemburg durchgeführte staatliche Beihilfe SA.44888 (2016/C) (ex 2016/NN) zugunsten von Engie (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 3839) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019D0421. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

m Rahmen des Systems der steuerlichen Einheitlichkeit) (362), Engie LNG (Luxemburg) S.à r.l. und Electrabel Invest Luxembourg S.A. Der Kommission müssen auch neue Steuervorbescheide vorgelegt werden, die von Luxemburg zugunsten der oben genannten Unternehmen oder anderer Unternehmen der Engie-Gruppe bezüglich der steuerlichen Behandlung der von Engie in den angefochtenen Steuervorbescheiden geschaffenen Strukturen erteilt wurden. Diese Informationen sind erforderlich, um die kontinuierliche Umsetzung dieses Beschlusses im Laufe der Zeit zu gewährleisten. Die Kommission wird dann für jedes Haushaltsjahr unter anderem prüfen, dass auf der Ebene der Engie LNG Holding S.à r.l. und der Engie Invest International S.A. keine Steuerbefreiung von Beteiligungen für Erträge gewährt wird, die den ZORA-Akkretionen entsprechen, die auf der Ebene der Engie LNG Supply, S.A. bzw. der Engie Treasury Management S.à r.l. abgezogen werden. Diese Überwachungsverpflichtung besteht unabhängig davon, ob die in Erwägungsgrund 22 beschriebene geplante Transaktion abgeschlossen ist oder nicht, d. h. ob die Muttergesellschaft der Engie LNG Supply, S.A. zur Engie-Gruppe oder zur Total-Gruppe gehört. Sollte Engie beschließen, die in den angefochtenen Steuervorbescheiden geschaffenen Strukturen zu überarbeiten, unterrichtet Luxemburg die Kommission über die relevanten Änderungen und deren Auswirkungen auf die gesamte Steuerschuld der Engie-Gruppe in Luxemburg. Die in diesem Erwägungsgrund dargelegten Verpflichtungen gelten so lange, bis die Anteile von LNG Supply und GSTM vollständig umgewandelt und anschließend annulliert oder verkauft werden. 10.   SCHLUSSFOLGERUNG (369) Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass Luxemburg unter Verstoß gegen Artikel 107 Absatz 1 und Artikel 108 Absatz 3 AEUV dem Unternehmen Engie durch die angefochtenen Steuervorbescheide eine rechtswidrige staatliche Beihilfe gewährt hat. Luxemburg muss diese staatliche Beihilfe nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2015/1589 von der LNG Holding sowie, falls die LNG Holding den Betrag der Beihilfe nicht in voller Höhe zurückzahlen kann, den ausstehenden Betrag der Beihilfe von Engie S.A. oder ihren Rechtsnachfolgern oder von Konzernunternehmen zurückfordern. Luxemburg stellt auch sicher, dass weder Engie noch einem seiner Konzernunternehmen in Zukunft zusätzliche Beihilfen aufgrund der in den angefochtenen Steuervorbescheiden dargelegten steuerlichen Behandlung gewährt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe, die Luxemburg unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags zugunsten der Engie S.A., und allen Unternehmen, die von der Engie S.A. direkt oder indirekt kontrolliert werden, auf der Grundlage des von der luxemburgischen Steuerverwaltung erteilten Steuervorbescheids vom 9. September 2008 in der durch die Steuervorbescheide vom 30. September 2008, 3. März 2009, 9. März 2012 und 13. März 2014 geänderten und ergänzten Fassung sowie auf der Grundlage des von der luxemburgischen Steuerverwaltung erteilten Steuervorbescheids vom 9. Februar 2010, ergänzt durch den Steuervorbescheid vom 15. Juni 2012, rechtswidrig gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Artikel 2 (1)   Luxemburg fordert die in Artikel 1 genannte Beihilfe von der Engie LNG Holding S.à r.l. zurück. (2)   Etwaige Beträge, die die Engie LNG Holding S.à r.l. im Rahmen der in Absatz 1 genannten Rückforderung nicht zurückzahlt, werden von der Engie S.A. oder/und ihren Rechtsnachfolgern oder von Konzernunternehmen zurückgefordert. (3)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. (4)   Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet. (5)   Luxemburg stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 1 genannte Beihilfe ein. Artikel 3 (1)   Die Beihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Maßnahmen gewährt wurden, werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert. (2)   Luxemburg stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 4 (1)   Luxemburg übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses Informationen über die Methode zur Berechnung des genauen Beihilfebetrags. (2)   Luxemburg unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der Beihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Maßnahmen gewährt wurden, abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Luxemburg unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Artikel 5 Dieser Beschluss ist an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet. Brüssel, den 20. Juni 2018 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 36 vom 3.2.2017, S. 13. (2)  Dieses Schreiben wurde unter dem Aktenzeichen SA.37267 (2013/CP) — Pratiques en matière de ruling fiscal — Luxembourg versandt. (3)  Im Jahr 2015 wurde die GDF-Suez-Gruppe in Engie umbenannt; siehe Website von Engie (http://www.engie.com/en/group/history-engie-group/). (4)  Im Jahr 2015 in Engie LNG Supply, S.A. umbenannt. Die Abkürzung „LNG“ steht für „liquefied natural gas“ — Flüssigerdgas. (5)  Im Jahr 2015 wurde das Unternehmen in Engie Treasury Management S.à r.l. umbenannt. (6)  Obwohl die genaue Bedeutung des Akronyms ZORA in der Akte nicht angegeben ist und von Luxemburg nicht geklärt wurde, geht die Kommission davon aus, dass es für „ Zero-intérêts Obligation Remboursable en Actions “ steht. (7)  Beschluss der Kommission vom 19. September 2016 über die staatliche Beihilfe SA.44888 (2016/NN) (ex 2016/EO), „Mögliche staatliche Beihilfe zugunsten von GDF SUEZ“ (ABl. C 36 vom 3.2.2017, S. 13). (8)  Vgl. Fußnote 1. (9)  Siehe Website von Engie (http://www.engie.com/en/group/history-engie-group/). (10)  Siehe Website von Engie (http://www.engie.com/en/journalists/press-releases/gdf-suez-becomes-engie/). (11)  Im Jahr 2014 betrieb die Gruppe weltweit fast 650 Kraftwerke (Engie, Kennzahlen, http://library.engie.com//uid_3b0d9abd-abf7-404d-913f-0c30f10eb8d0/beevirtua/beevirtua.html#app=3d20&9557-source=xmlConfs/init.xml&adf3-lang=en&ccb3-pageId=0). (12)  Zum 31. Dezember 2016 (http://www.engie.com/wp-content/uploads/2017/03/chifres-cles-2016-v1_va.jpg). (13)  ENGIE, Kennzahlen (http://www.engie.com/wp-content/uploads/2017/03/chifres-cles-2016-v1_va.jpg). (14)  ENGIE, Ergebnisse 2016, Anhänge GJ 2016 (http://www.engie.com/en/investors/results/2016-results/). In Lateinamerika wurden 3,8 Mrd. EUR, in Nordamerika 4,7 Mrd. EUR, in Asien, im Nahen Osten und in Ozeanien 5,5 Mrd. EUR und in Afrika 0,3 Mrd. EUR erwirtschaftet. (15)   Ebd. 15,1 % in Lateinamerika, 5,9 % in Nordamerika und 11,6 % in der übrigen Welt. (16)  Im Jahr 2015 in Engie Invest International S.A. umbenannt. (17)  Siehe ungeprüfte gesetzliche Abschlüsse der CEF per 31. Dezember 2014. (18)  Siehe https://www.engie.com/wp-content/uploads/2015/06/gsii-co.pdf. (19)  Siehe Antrag auf Erteilung des Steuervorbescheids vom 15. Juni 2012, Seite 2. (20)  Im Jahr 2015 in Engie LNG Holding S.à r.l. umbenannt. (21)  Siehe gesetzliche Abschlüsse der LNG Holding per 31. Dezember 2013. (22)  Gemäß dem Antrag auf Erteilung des Steuervorbescheids vom 9. September 2008 waren die wichtigsten Vermögenswerte zu diesem Zeitpunkt: ein Flüssigerdgasterminal-Kapazitätsvertrag, ein Swap-Vertrag in Bezug auf dieses Terminal, ein Flüssigerdgas-Verkaufs- und Kaufvertrag mit der Yemen LNG LLC, langfristige Charterverträge und Speicherverträge. Die vollständige Liste der übertragenen Vermögenswerte ist in Anlage 1 des Geschäftsübertragungsvertrags vom 30. Oktober 2009 zwischen GDF Suez LNG Trading S.A. und LNG Supply beschrieben. (23)  Am 11. April 2018 erließ die Kommission einen Beschluss nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1), mit dem sie den Erwerb der alleinigen Kontrolle über Teile des LNG-Geschäfts von Engie, einschließlich LNG Supply, durch die Total S.A. genehmigte. (24)  Weniger als 1 % des von der Tochtergesellschaft aus ihren kommerziellen Aktivitäten tatsächlich erzielten Gewinns. (25)  Falls die Tochtergesellschaft während der Lebensdauer des ZORA Verluste realisiert, sind die ZORA-Akkretionen negativ und reduzieren den Nennwert des ZORA. (26)  Zum Beispiel, weil sie die Anteile, die sie im Rahmen des Termingeschäfts erhält, annulliert. (27)  Obwohl die angefochtenen Steuervorbescheide vorsahen, dass das zwischengeschaltete Unternehmen nicht in Anwendung einer Sonderbestimmung des luxemburgischen Steuerrechts (Artikel 22bis) besteuert wird, die die Aufschiebung der Besteuerung von Kapitalgewinnen aus der Umwandlung von Darlehen in Beteiligungen erlaubt, teilte Luxemburg danach mit, dass die Unternehmen bei der einzigen Umwandlung, die bis zum Datum dieses Beschlusses stattgefunden hat, von dieser Bestimmung keinen Gebrauch gemacht haben. In jedem Fall wird das zwischengeschaltete Unternehmen unabhängig von der Anwendung dieser Sonderbestimmung keinen Gewinn bei der Umwandlung erzielen. (28)  Tatsächlich wird die Tochtergesellschaft nur auf weniger als 1 % des tatsächlich erzielten Gewinns aus ihrer Geschäftstätigkeit besteuert. (29)  Siehe Erwägungsgrund 22. (30)  Siehe Erwägungsgrund 20. (31)  Siehe LNG-Steuervorbescheidsantrag von 2008, Abschnitt 1. (32)  Das effektive Management von LNG Trading wurde auf die Niederlande übertragen (siehe Antrag auf Erteilung des Steuervorbescheids vom 30. September 2008). Das Unternehmen wurde anschließend am 1. Oktober 2012 liquidiert (siehe Schreiben von Luxemburg vom 25. Juni 2015 unter der Nummer SA.37.267 (2013/CP) — Pratiques en matière de ruling fiscal — Luxembourg). (33)  Diese Strukturänderung bei der Übertragung von Vermögenswerten hat jedoch keine Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung der verschiedenen Unternehmen. (34)  Was spätestens nach Ablauf des ZORA erfolgt, siehe Erwägungsgrund 34 (2). (35)  Die detaillierte Umsetzung der Struktur war wie folgt: Das LNG-Geschäft wurde von LNG Supply gegen zwei Forderungen erworben, eine von [7-12] Mio. USD und eine, die den Marktwert des LNG-Geschäfts abzüglich [7-12] Mio. USD darstellt. Die zweite Forderung wurde von LNG Trading an die LNG Holding übertragen, die sie wiederum gegen das LNG-Termingeschäft an LNG Luxembourg übertrug. LNG Luxembourg hat die Forderung an LNG Supply gegen das LNG-ZORA übertragen (siehe Steuervorbescheidsantrag von 2009, Abschnitt 1). (36)  Von Luxemburg am 16. Juni 2017 eingereicht. (37)  Siehe Vereinbarung über die LNG-Übertragung, Klausel 2.1. (38)  Siehe Vereinbarung über die LNG-Übertragung, Klausel 2.1, 3 und 4.3. (39)  Von Luxemburg am 21. November 2016 eingereicht. (40)  Siehe LNG-ZORA-Vereinbarung, Klausel 2. (41)  Siehe LNG-ZORA-Vereinbarung, Klausel 5. (42)  Siehe LNG-ZORA-Vereinbarung, Klausel 4. (43)  Siehe LNG-ZORA-Vereinbarung, Klausel 4 und 5. (44)  Siehe LNG-ZORA-Vereinbarung, Klausel 2. (45)  Siehe LNG-ZORA-Vereinbarung, Klausel 5.2, vgl. mit Definitionen in Klausel 1. (46)  Von Luxemburg am 21. November 2016 eingereicht. (47)  Siehe LNG-Termingeschäft, Klausel 2. Die Differenz zwischen dem Preis der Übertragung der LNG-Anlagen im Rahmen des Geschäftsübertragungsvertrags (657 Mio. USD) und dem „Ausgabepreis“ der LNG-ZORA und dem Preis des LNG-Termingeschäfts (646 Mio. USD) entspricht dem von LNG Supply ausgegebenen Schuldschein über 11 Mio. USD, der nicht in der Finanzierungsstruktur enthalten ist (siehe Fußnote 35). (48)  Siehe LNG-Termingeschäft, Klausel 3. (49)  Der LNG-Steuervorbescheidsantrag von 2008 besagt, dass „das ZORA in Höhe des Vorsteuergewinns von [LNG Supply] abzüglich einer Nettomarge […] anfallen wird. Die Wertsteigerung der Verpflichtung aus dem ZORA führt zu einem entsprechenden Abzug für [LNG Supply]“ (LNG-Steuervorbescheidsantrag von 2008, Seite 2). Diese Erhöhung der Verpflichtung wird im LNG-Steuervorbescheidsantrag von 2008 als „Rückstellung des ZORA“ oder „Aufwand des ZORA“ bezeichnet. (50)  Der LNG-Steuervorbescheidsantrag von 2012 stellt klar, dass die „Nettomarge von [1/(50-100) %] des Wertes des Bruttovermögens“ als Bezugnahme auf den Durchschnittswert der vom ZORA finanzierten Vermögenswerte anzusehen ist, während „Bruttoumsatz“ als Gesamteinkommen von LNG Supply gemäß ihren Abschlüssen anzusehen ist, einschließlich Erträgen und Aufwendungen, die sich aus Zinsaufwendungen und Wechselkursdifferenzen im Zusammenhang mit den verschiedenen Aktivitäten der LNG Supply ergeben. (51)  Siehe LNG-Steuervorbescheidsantrag von 2008, Seite 5, Absatz 6 und, für die Erläuterung, Seite 3. (52)  Siehe LNG-Steuervorbescheidsantrag von 2008, Seite 2. Dies bedeutet, dass die ZORA-Akkretionen auch negativ sein könnten, falls LNG Supply Verluste gemacht hat. (53)  Siehe LNG-Steuervorbescheidsantrag von 2008, Seite 3. (54)  Im LNG-Steuervorbescheidsantrag von 2008 wird anerkannt (Fußnote 4), dass „ohne besondere Anforderungen nach luxemburgischem Recht und um den Inhalt der Vergütung des ZORA widerzuspiegeln, kann es sich für [LNG Luxembourg] empfehlen, das Einkommen über die Laufzeit von ZORA zu kassieren. Dies würde zu einer Erhöhung des Wertes von ZORA in den Abschlüssen von [LNG Luxembourg] führen, es sei denn, der tatsächliche Wert des ZORA ist niedriger“. (55)  Artikel 22bis Absatz 2 LIR lautet wie folgt: „ Par dérogation à l'article 22, alinéa 5, les opérations d'échange visées aux numéros 1 à 4 ci-dessous ne conduisent pas à la réalisation des plus-values inhérentes aux biens échangés, à moins que, dans les cas visés aux numéros 1, 3 et 4, soit le créancier, soit l'associé ne renoncent à l'application de la présente disposition: 1. lors de la conversion d'un emprunt: l'attribution au créancier de titres représentatifs du capital social du débiteur. En cas de conversion d'un emprunt capitalisant convertible, l'intérêt capitalisé se rapportant à la période de l'exercice d'exploitation en cours précédant la conversion est imposable au moment de l'échange “. In der Praxis bedeutet dies, dass für luxemburgische Steuerzwecke der historische Erwerbspreis sowie der historische Erwerbsstichtag des ZORA für die zu diesem Zeitpunkt ausgegebenen Anteile verwendet werden. (56)  Siehe LNG-Steuervorbescheidsantrag von 2008, Absatz 7, Seite 5. (57)  Siehe LNG-Steuervorbescheidsantrag von 2008, Absatz 7, Seite 5. (58)  Siehe LNG-Steuervorbescheidsantrag von 2008, Seite 3. (59)  Siehe LNG-Steuervorbescheidsantrag von 2008, Seite 3. (60)  Siehe LNG-Steuervorbescheidsantrag von 2008, Seite 4 (Unterstreichung von der Kommission). (61)  Siehe LNG-Steuervorbescheidsantrag von 2008, Seite 9. (62)  Siehe LNG-Steuervorbescheidsantrag in Bezug auf die Umwandlung von 2008, Abschnitt 3.1. (63)  Siehe LNG-Steuervorbescheidsantrag in Bezug auf die Umwandlung von 2008, Abschnitt 3.2. (64)  Siehe gesetzliche Abschlüsse LNG Supply 2010, Anmerkung 9. (65)  Siehe für jedes Jahr Déclaration pour l'impôt sur le revenu des collectivités et pour l'impôt commercial, Anhang 1. (66)  Siehe Déclaration pour l'impôt sur le revenu des collectivités et pour l'impôt commercial für 2014, Anhang 1. (67)  Siehe für jedes Jahr Déclaration pour l'impôt sur le revenu des collectivités et pour l'impôt commercial, Anhang 1. (68)  Siehe für jedes Jahr Déclaration pour l'impôt sur le revenu des collectivités et pour l'impôt commercial, Anhang 2. (69)  Gemäß der Déclaration pour l'impôt sur le revenu des collectivités et pour l'impôt commercial für 2014, Anlage 2, beliefen sich die ZORA-Akkretionen für 2014 auf [250–350] Mio. USD. Das bedeutet, dass der Betrag, um den die kumulierten ZORA-Akkretionen im Jahr 2017 tatsächlich reduziert wurden, [450–550] Mio. USD betrug (entsprechend der Summe von [250–350] Mio. USD und 193,8 Milo. USD). (70)  Die Abbildung zeigt die Berechnung der LNG-Marge gemäß Anhang 3 der Déclaration pour l'impôt sur le revenu des collectivités et pour l'impôt commercial für 2011. In den Steuererklärungen aus anderen Jahren finden sich ähnliche Berechnungen. (71)  Gemäß der Déclaration pour l'impôt sur le revenu des collectivités et pour l'impôt commercial für 2011, Anhang 3, wurde dieser Betrag in [2 500 000-3 500 000] EUR umgewandelt. (72)  Einschließlich [100 000-300 000] EUR kommunale Gewerbesteuer und [550 000-750 000] EUR Körperschaftssteuer. (73)  Siehe gesetzliche Abschlüsse LNG Supply 2014, Anmerkung 8. (74)  Siehe Erwägungsgrund 46 und 47. Wie in Fußnote 69 angegeben, belief sich der Betrag, um den die kumulierten ZORA-Akkretionen tatsächlich reduziert wurden, jedoch auf [450–550] Mio. USD. (75)  Der Betrag von 699,9 Mio. USD beinhaltet auch die ZORA-Akkretionen für 2014 (siehe Fußnoten 69 und 74). (76)  Siehe gesetzliche Abschlüsse LNG Supply 2014, Anmerkung 7. (77)  Siehe gesetzliche Abschlüsse LNG Supply 2015, Anmerkung 8. (78)  Siehe gesetzliche Abschlüsse LNG Supply 2016, Anmerkung 8. (79)  Siehe Déclaration pour l'impôt sur le revenu des collectivités et pour l'impôt commercial de l'année 2013, Anhang 1. (80)  Siehe Erwägungsgrund (38). (81)  Siehe Déclaration pour l'impôt sur le revenu des collectivités et pour l'impôt commercial de l'année 2013, Anhang 1. (82)  Siehe Déclaration pour l'impôt sur le revenu des collectivités et pour l'impôt commercial de l'année 2014, Anhang 1 und 2. (83)  Siehe gesetzliche Abschlüsse LNG Luxembourg 2015, Anmerkungen 4 und 5. (84)  Siehe gesetzliche Abschlüsse LNG Luxembourg 2016, Anmerkungen 3 und 6. (85)  Siehe beispielsweise gesetzliche Abschlüsse der LNG Holding 2013, Anmerkung 3. (86)  Siehe für jedes Jahr ab 2012, Déclaration pour l'impôt sur le revenu des collectivités et pour l'impôt commercial, Détails concernant les participations visées à l'Article 166 L.I.R. (87)  Siehe gesetzliche Abschlüsse LNG Holding 2014, Anmerkung 3. Die Höhe des Kapitalgewinns entspricht in etwa der Höhe der konvertierten kumulierten ZORA-Akkretionen (siehe Fußnote 74). (88)  Siehe gesetzliche Abschlüsse der LNG Holding für 2015 und 2016, Anmerkung 3. (89)  Was spätestens nach Ablauf des ZORA erfolgt, siehe Erwägungsgrund 60(2). (90)  Die Umsetzung der Struktur ging im Einzelnen wie folgt vonstatten: Die CEF überträgt die Finanzierungs- und Treasury-Aktivitäten gegen einen Schuldschein von GSTM an GSTM. Die CEF wird den Schuldschein an EIL gegen einen zweiten Schuldschein verkaufen, der von EIL an die CEF in gleicher Höhe ausgegeben wird. GSTM wird dann im Austausch für den ersten Schuldschein das GSTM-ZORA an EIL auflegen. EIL finanziert dann die Investition in das GSTM-ZORA über das mit der CEF abgeschlossene GSTM-Termingeschäft. Als Gegenleistung für das GSTM-Termingeschäft zahlt die CEF einen Betrag in Höhe des zweiten Schuldscheins, der verrechnet wird (siehe GSTM-Steuervorbescheidsantrag von 2010, Abschnitt I). (91)  Gemäß Absatz 5 des GSTM-Steuervorbescheidsantrags von 2012 „kann das von GSTM aufgelegte ZORA erhöht werden. Es wird erwartet, dass sich der im Rahmen des ZORA aufgelegte Gesamtbetrag zwischen [7–12] Mrd. und [37–42] Mrd. EUR“ bewegen wird. Gemäß den Abschlüssen und Steuererklärungen von GSTM wurde der Betrag des GSTM-ZORA zum 31. Dezember 2016 nicht erhöht. (92)   „ Proposition de cession d'une branche d'activités déposé ou registre de commerce e des sociétés de Luxembourg “, von Luxemburg am 16. Juni 2017 übermittelt. (93)  Siehe Proposition de cession d'une branche d'activités — Mémorial C — 13 mai 2011 — Abschnitt 1: „ En considération de cette cession de Branche d'Activités, la Société Bénéficiaire émettra un billet à ordre dont le montant s'élève à: 1 036 912 506,84 EUR “. (94)  Von Luxemburg am 21. November 2016 eingereicht. (95)  Die Vereinbarung von 2014 wurde auf einen weiteren Finanzierungsantrag hin unterzeichnet und umfasst alle zuvor entnommenen Beträge. (96)  Siehe GSTM-ZORA-Vereinbarungen, Klausel 2. (97)  Siehe GSTM-ZORA-Vereinbarungen, Klausel 5. (98)  Siehe GSTM-ZORA-Vereinbarungen, Klausel 4. (99)  Siehe GSTM-ZORA-Vereinbarungen, Klausel 4 und 5. (100)  Siehe GSTM-ZORA-Vereinbarungen, Klausel 2. (101)  Siehe GSTM-ZORA-Vereinbarungen, Klausel 5.2, vgl. mit Definitionen in Klausel 1. (102)  Von Luxemburg am 21. November 2016 eingereicht. (103)  Siehe GSTM-Termingeschäft, Klausel 2. (104)  Siehe GSTM-Termingeschäft, Klausel 3. (105)  Siehe GSTM-Steuervorbescheidsantrag von 2010, Seite 2. (106)  Siehe GSTM-Steuervorbescheidsantrag von 2010, Seite 2. (107)  Siehe GSTM-Steuervorbescheidsantrag von 2010, Seite 5, Absatz 5. (108)  Siehe GSTM-Steuervorbescheidsantrag von 2012, Seite 2. „APA“ steht für Advanced Pricing Agreement. (109)  Siehe Déclaration pour l'impôt sur le revenu des collectivités et pour l'impôt commercial de l'année 2011, Anhang 3. (110)   Circulaire du directeur des contributions no 164/2 du 28 janvier 2011 . (111)  Siehe Rundschreiben 164/2, Absatz 4.2. (112)  Siehe Déclaration pour l'impôt sur le revenu des collectivités et pour l'impôt commercial de l'année 2012, Anhang 3. (113)  Siehe Schreiben von Luxemburg vom 23. Mai 2016. (114)  Siehe GSTM-Steuervorbescheidsantrag von 2010, Seite 2. In der gleichen Weise heißt es im GSTM-Steuervorbescheidsantrag von 2012: „in dem Maße, in dem die buchungstechnische Behandlung der jährlichen Akkretionen nach der ZORA-Vereinbarung abweichen würde, wird GSTM steuerlich weiterhin nur die Marge ausweisen“. (115)  Siehe Abschnitt 2.2.3.4. (116)  Siehe GSTM-Steuervorbescheidsantrag von 2010, Seite 3, und Fußnoten 3 und 4, einschließlich der gleichen Argumente wie im LNG-Steuervorbescheidsantrag von 2008 (siehe Erwägungsgrund 38). (117)  Siehe GSTM-Steuervorbescheidsantrag von 2010, Seite 3. (118)  Siehe GSTM-Steuervorbescheidsantrag von 2010, Absatz 6, Seite 6. (119)  Siehe Abschnitt 2.2.3.5. (120)  Siehe GSTM-Steuervorbescheidsantrag von 2010, Seite 3. (121)  Siehe GSTM-Steuervorbescheidsantrag von 2010, Absatz 2, Seite 5 (Unterstreichung von der Kommission). (122)  Siehe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.