Europäische Union

2006/376/EG: Beschluss des Rates vom 31. Januar 2005 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0376. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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. Mai 100 1 500 0     0703 10 19 Andere Speisezwiebeln, frisch oder gekühlt, vom 15. Februar bis 15. Mai           ex 0709 90 90 Schopf-Traubenhyazinthe (Muscari comosum), frisch oder gekühlt, vom 15. Februar bis 15. Mai           ex 0704 90 90 Chinakohl, frisch oder gekühlt, vom 1. November bis 31. März 100 1 250 0     0705 11 00 Kopfsalat, frisch oder gekühlt, vom 1. November bis zum 31. März 100 336 0     ex 0706 10 00 Karotten und Speisemöhren, frisch oder gekühlt, vom 1. Januar bis 30. April 100 6 832 40     0706 90 90 Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt 100 2 000 0     0709 30 00 Auberginen, frisch oder gekühlt, vom 1. Dezember bis 30. April 100 — 60 1 440   ex 0709 40 00 Stangensellerie (Apium graveolens, var. dulce), frisch oder gekühlt, vom 1. Januar bis 30. April 100 13 000 50     0709 60 10 Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, frisch oder gekühlt 100 15 400 40     0709 90 60 Zuckermais, frisch oder gekühlt 100 1 500 0     0709 90 70 Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt, vom 1. Dezember bis Ende Februar 100 — 60   Vorbehaltlich der Bestimmungen von Protokoll Nr. 1 Nummer 4 ex 0709 90 90 Anderes frisches oder gekühltes Gemüse, anderes als Wildzwiebeln (Muscari comosum) 100 2 000 0     ex 0710 80 59 Früchte der Gattung Capsicum, vom 15. November bis 30. April 100 — 30   Vorbehaltlich der Bestimmungen von Protokoll Nr. 1 Nummer 4 0711 90 50 Speisezwiebeln, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss ungeeignet 100 300 0     0712 90 30 Tomaten, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet 100 700 0     2002 90 91 2002 90 99 Tomatenpulver mit einem Trockenmassegehalt von mehr als 30 GHT, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht           0712 90 50 Karotten und Speisemöhren, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet 100 180 0     0712 90 90 Anderes Gemüse und Mischungen von Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet           0910 40 19 Thymian, gemahlen oder sonst zerkleinert           0910 40 90 Lorbeerblätter           0910 91 90 Mischungen von Gewürzen verschiedener Art, gemahlen oder sonst zerkleinert           0910 99 99 Andere Gewürze, gemahlen oder sonst zerkleinert           0804 10 00 Datteln, frisch oder getrocknet 100 — 0   Vorbehaltlich der Bestimmungen von Protokoll Nr. 1 Nummer 4 0804 40 00 Avocadofrüchte, frisch oder getrocknet 100 — 80 37 200   0804 50 00 Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet 100 — 40   Vorbehaltlich der Bestimmungen von Protokoll Nr. 1 Nummer 4 ex 0805 10 Orangen, frisch 100 200 000  (5) 60     ex 0805 20 Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch 100 21 000 60     ex 0805 20 Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch, vom 15. März bis 30. September 100 14 000 60     ex 0805 40 00 Pampelmusen und Grapefruits, frisch 100 — 80   Vorbehaltlich der Bestimmungen von Protokoll Nr. 1 Nummer 4 ex 0805 50 10 Zitronen, frisch 100 7 700 40     ex 0805 50 90 Limetten, frisch 100 1 000 0     ex 0805 90 00 Kumquats 100 — 0   Vorbehaltlich der Bestimmungen von Protokoll Nr. 1 Nummer 4 0806 10 10 Tafeltrauben, frisch, vom 15. Mai bis 20. Juli 100 — 0     0807 11 00 Wassermelonen, frisch, vom 1. April bis 15. Juni 100 9 400 50     0807 19 00 Andere Melonen (ausg. Wassermelonen), frisch, vom 15. September bis 31. Mai 100 11 500 50     0810 10 00 Erdbeeren, frisch, vom 1. November bis 31. März 100 2 600 60     0810 50 00 Kiwifrüchte, frisch, vom 1. Januar bis 30. April 100 — 0 240   0810 90 95 Andere Früchte, frisch 100 500 0     ex 0810 90 95 Granatäpfel, frisch 100 — 0   Vorbehaltlich der Bestimmungen von Protokoll Nr. 1 Nummer 4 Kaki, frisch, vom 1. November bis 31. Juli           ex 0811 90 19 ex 0811 90 39 Segmente von Pampelmusen und Grapefruits, gefroren 80 — 0     ex 0811 90 95 Datteln, gefroren 100 — 0   Vorbehaltlich der Bestimmungen von Protokoll Nr. 1 Nummer 4 ex 0811 90 95 Segmente von Pampelmusen und Grapefruits, gefroren 100 — 80   Vorbehaltlich der Bestimmungen von Protokoll Nr. 1 Nummer 4 ex 0812 90 20 Orangen, fein zerkleinert, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss ungeeignet 100 10 000 80     ex 0812 90 99 Andere Zitrusfrüchte, fein zerkleinert, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss ungeeignet 100 — 80 1 320   0904 12 00 Pfeffer, gemahlen oder sonst zerkleinert 100 — 80   Vorbehaltlich der Bestimmungen von Protokoll Nr. 1 Nummer 4 0904 20 10 Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, weder gemahlen noch sonst zerkleinert 100 — 0   Vorbehaltlich der Bestimmungen von Protokoll Nr. 1 Nummer 4 0904 20 30 Andere Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, weder gemahlen noch sonst zerkleinert, vom 15. November bis 30. April 100 — 30   Vorbehaltlich der Bestimmungen von Protokoll Nr. 1 Nummer 4 0904 20 90 Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, gemahlen oder sonst zerkleinert           0910 40 13 Thymian, weder gemahlen noch sonst zerkleinert (ausg. Feldthymian) 100 200 0     1302 20 Pektinstoffe, Pektinate und Pektate 100   25   Vorbehaltlich der Bestimmungen von Protokoll Nr. 1 Nummer 4 1602 31 Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Truthühnern, zubereitet oder haltbar gemacht 100 2 250 0     2001 10 00 Gurken und Cornichons, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht 100 200 0     2001 90 20 Früchte der Gattung Capsicum, mit brennendem Geschmack, vom 15. November bis 30. April 100 — 30   Vorbehaltlich der Bestimmungen von Protokoll Nr. 1 Nummer 4 ex 2001 90 93 ex 2001 90 99 Kleine Speisezwiebeln mit einem Äquatorialdurchmesser von weniger als 30 mm und Okraschoten, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht 100 — 0   Vorbehaltlich der Bestimmungen von Protokoll Nr. 1 Nummer 4 2002 10 10 Tomaten, geschält, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht 100 3 500 30     ex 2004 90 98 Knollensellerie, anderer als in Mischungen, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 100 — 30   Vorbehaltlich der Bestimmungen von Protokoll Nr. 1 Nummer 4 ex 2004 90 98 Karotten und Speisemöhren, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 100 2 000 0     ex 0710 80 95 Karotten und Speisemöhren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren           ex 2004 90 98 Anderes Gemüse und Mischungen von Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006, ausgenommen Knollensellerie sowie Karotten und Speisemöhren 100 150 0     ex 2005 10 00 ex 2005 90 80 Knollensellerie, Kohl (ausg. Blumenkohl), Gumboschoten, Okraschoten, anders als in Mischungen, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 100 — 30   Vorbehaltlich der Bestimmungen von Protokoll Nr. 1 Nummer 4 2005 90 10 Früchte der Gattung Capsicum, mit brennendem Geschmack, vom 15. November bis 30. April, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 100 — 30   Vorbehaltlich der Bestimmungen von Protokoll Nr. 1 Nummer 4 2005 90 80 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 100 1 300 0     2008 11 92 2008 11 94 Erdnüsse, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg 100 — 0   Vorbehaltlich der Bestimmungen von Protokoll Nr. 1 Nummer 4 2008 30 51 2008 30 71 Segmente von Pampelmusen und Grapefruits 100 — 80 16 440   ex 2008 30 55 Mandarinen einschließlich Tangerinen und Satsumas; Clementinen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, fein zerkleinert 100 — 80   Vorbehaltlich der Bestimmungen von Protokoll Nr. 1 Nummer 4 ex 2008 30 59 Orangen und Zitronen, fein zerkleinert           Pampelmusen und Grapefruits, andere als in Segmenten           ex 2008 30 59 Segmente von Orangen 100 1 000 0     ex 2008 30 59 Orangen, andere als in Segmenten und anders als fein zerkleinert 100 1 000 0     ex 2008 30 75 Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Clementinen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, fein zerkleinert 100 — 80   Vorbehaltlich der Bestimmungen von Protokoll Nr. 1 Nummer 4 ex 2008 30 79 Pampelmusen und Grapefruits, andere als in Segmenten 100   80 2 400   ex 2008 30 79 Fein zerkleinerte Orangen und Zitronen 100 — 80     ex 2008 30 90 Pampelmusen und Grapefruit 100 — 80 8 480   Zitrusfruchtpülpe           Fein zerkleinerte Zitrusfrüchte           ex 2008 40 71 Birnenscheiben, in Öl gebacken 100 100 0     ex 2008 50 71 Aprikosenscheiben, in Öl gebacken           ex 2008 70 71 Pfirsichscheiben, in Öl gebacken           ex 2008 92 74 Mischungen von Fruchtscheiben, in Öl gebacken           ex 2008 92 78 Mischungen von Fruchtscheiben, in Öl gebacken           ex 2008 99 67 Apfelscheiben, in Öl gebacken           2008 50 61 2008 50 69 Aprikosen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, mit Zusatz von Zucker 100 — 20   Vorbehaltlich der Bestimmungen von Protokoll Nr. 1 Nummer 4 ex 2008 50 92 ex 2008 50 94 Aprikosen-/Marillenhälften, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen von 4,5  kg oder mehr 100 — 20   Vorbehaltlich der Bestimmungen von Protokoll Nr. 1 Nummer 4 ex 2008 50 92 ex 2008 50 94 Aprikosen-/Marillenpülpe, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen von 4,5  kg und mehr 100 180 0     2008 92 51 2008 92 59 2008 92 72 2008 92 74 2008 92 76 2008 92 78 Mischungen von Früchten, ohne Zusatz von Alkohol, mit Zusatz von Zucker 100 250 0     2009 11 11 2009 11 19 2009 11 91 2009 11 99 2009 12 00 2009 19 11 2009 19 19 2009 19 91 2009 19 98 Orangensaft 100 46 000 , davon in Packungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger: nicht mehr als 19 000 70     2009 21 00 2009 29 11 2009 29 19 2009 29 99 Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits 100 — 70 34 440   2009 29 91 Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits 70 —       2009 39 11 Saft aus anderen Zitrusfrüchten, mit einem Brixwert von mehr als 67, mit einem Wert von 30 EURoder weniger für 100 kg Eigengewicht 100 — 60   Vorbehaltlich der Bestimmungen von Protokoll Nr. 1 Nummer 4 ex 2009 31 11 ex 2009 31 19 ex 2009 39 31 ex 2009 39 39 Saft aus anderen Zitrusfrüchten, mit einem Brixwert von 67 oder weniger, mit einem Wert von mehr als 30 EUR für 100 kg Eigengewicht, ausgenommen Zitronensaft 100 — 60   Vorbehaltlich der Bestimmungen von Protokoll Nr. 1 Nummer 4 2009 39 19 Anderer Saft aus anderen Zitrusfrüchten, mit einem Brixwert von mehr als 67, mit einem Wert von mehr als 30 EUR für 100 kg Eigengewicht 60 —       2009 50 Tomatensaft 100 10 200 60     2009 61 2009 69 Traubensaft (einschließlich Traubenmost) 100 2 000 0     2009 80 89 Anderer Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 67 oder weniger, mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht, mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger 100 350 0     ex 2009 90 Mischungen von Zitrusfruchtsäften und Säften aus tropischen Früchten, mit einem Brixwert von 67 oder weniger, mit einem Wert von mehr als 30 EUR für 100 kg Eigengewicht, ohne Zusatz von Zucker 100 2 800 0     Mischungen von Zitrusfruchtsäften, mit einem Brixwert von 67 oder weniger, mit einem Wert von mehr als 30 EUR für 100 kg Eigengewicht, ohne Zusatz von Zucker           ex 2009 80 97 Saft aus Guaven, mit einem Brixwert von 67 oder weniger, ohne Zusatz von Zucker 100 100 0     ex 2009 80 99 Saft aus Kaktusfeigen mit einem Brixwert von 67 oder weniger, ohne Zusatz von Zucker 100 100 0     ex 2204 21 Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger 100 3 760 hl 0   Für 3 760  hl: Senkung des spezifischen Zolls um 100 % 2209 00 11 2209 00 19 Weinessig 100 —       “ (1)  KN-Codes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 (ABl. L 281 vom 30.10.2003). (2)  Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch den Geltungsbereich der KN-Codes bestimmt wird. Wenn ‚ex‘-KN-Codes angegeben werden, ist das Präferenzsystem in Anwendung der KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen. (3)  Die Senkung gilt nur für den Wertzoll, ausgenommen für die Waren der KN-Codes 0105 12 00 , 0207 , 0404 10 , 0407 00 , 0709 90 60 , 2204 21 and 2209 . (4)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen (Verordnung (EG) Nr. 790/2000, ABl. L 95 vom 15.4.2000, S. 24) sowie den nachfolgenden Änderungen. (5)  Vom 1. Dezember bis zum 31. Mai beträgt der zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Israel vereinbarte Einfuhrpreis, ab dem der in der WTO-Liste der Zugeständnisse der Gemeinschaft vorgesehene spezifische Zoll auf Null gesenkt wird, im Rahmen dieses Kontingents 264 EUR/t. Liegt der Einfuhrpreis für eine Sendung 2, 4, 6 oder 8 v. H. unter dem vereinbarten Einfuhrpreis, so entspricht der spezifische Zoll 2, 4, 6 bzw. 8 v. H. des vereinbarten Einfuhrpreises. Beträgt der Einfuhrpreis für eine Sendung weniger als 92 v. H. des vereinbarten Einfuhrpreises, so gilt der in der WTO gebundene spezifische Zoll. ANHANG II PROTOKOLL Nr. 2 Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft in Israel 1. Die im Anhang aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden unter den nachstehend und im Anhang genannten Bedingungen zur Einfuhr nach Israel zugelassen. 2. Die Einfuhrzölle werden unbeschadet der spezifischen Bestimmungen in Spalte ‚e‘ im Rahmen der in Spalte ‚b‘ angegebenen Zollkontingente entweder beseitigt oder auf das in Spalte ‚a‘ angegebene Niveau gesenkt. 3. Auf die eingeführten Mengen, die das Kontingent übersteigen, wird der volle oder der gesenkte Zoll erhoben, wie für die betreffende Ware in Spalte ‚c‘ angegeben. 4. Für einige Waren, für die kein Zollkontingent festgesetzt ist, werden die in Spalte ‚d‘ angegebenen Referenzmengen festgesetzt. Überschreiten die Einfuhren einer Ware die Referenzmenge, so kann Israel unter Berücksichtigung der von ihm jährlich aufgestellten Handelsbilanz eine dieser Referenzmenge entsprechende Menge der Ware einem Zollkontingent unterstellen. In diesem Fall wird auf die eingeführten Mengen, die das Kontingent überschreiten, der unter Nummer 3 genannte Zoll erhoben. 5. Für Waren, für die weder ein Zollkontingent noch eine Referenzmenge festgesetzt ist, kann Israel eine Referenzmenge im Sinne der Nummer 4 festsetzen, wenn es aufgrund der von ihm jährlich aufgestellten Handelsbilanz feststellt, dass die eingeführten Mengen Schwierigkeiten auf dem israelischen Markt zu verursachen drohen. Wird die Ware danach unter den unter Nummer 4 genannten Bedingungen einem Zollkontingent unterstellt, so findet Nummer 3 Anwendung. 6. Für das erste Anwendungsjahr werden das Volumen der Zollkontingente und die Referenzmengen unter Berücksichtigung des Teils des Zeitraums, der vor der Anwendung dieses Protokolls vergangen ist, als Teil des Ausgangsvolumens berechnet. 7. Für alle im Anhang aufgelisteten Waren werden die Zollkontingente und Referenzmengen zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 1. Januar 2007 in vier gleich großen Tranchen jedes Jahr um 3 % dieser Mengen erhöht. „ANHANG ZU PROTOKOLL Nr. 2 HS-Position oder israelischer Code Beschreibung (1) a b c d e Senkung des Meistbegünstigungszolls % Zollkontingent (t, sofern nicht anders angegeben) Senkung des Meistbegünstigungszolls außerhalb bestehender oder künftiger Zollkontingente % Referenzmenge (t) Spezifische Bestimmungen ex 0105 Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend, mit einem Gewicht von 185 g oder weniger 100 500 000 Stück 0     0102 Rinder, lebend 100 3 000 Stück 0     ex 0102 Mastrinder, lebend 100 8 500 Stück 0     ex 0102 Rinder, lebend, zum Schlachten 100 1 000 0     0201 Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt 100 1 000 0     0202 30 Fleisch von Rindern, gefroren, ohne Knochen 100 6 000 0     0206 29 Andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, gefroren 100 500 0     0402 10 Milch und Rahm in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von 1,5  GHT oder weniger 100 1 500 55 % im Rahmen eines zusätzlichen Kontingents von 1 500  t     0402 21 Milch und Rahm in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5  GHT, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 100 3 500 0     0404 Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen 100 800 0     0405 00 Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette 100 350 0     0406 Käse und Quark/Topfen 100 500 0     0407 00 Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht 100 40 000 Stück 0     0409 00 10 Natürlicher Honig 100 150 0     0603 90 00 Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet 100 50 0     ex ex 0604 10 Moose und Flechten, frisch 100 — 0   Vorbehaltlich der Bestimmungen von Protokoll Nr. 2 Nummer 5 0604 91 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile sowie Gräser, frisch           ex 0604 99 Blattwerk, Blätter, nur getrocknet           0701 10 00 Kartoffeln, Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln, frisch oder gekühlt 100 17 000 0     0603 10 Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, frisch 100 — 0 1 000   0701 90 Andere Kartoffeln, frisch oder gekühlt 100 2 500 0     0703 10 Speisezwiebeln und Schalotten, frisch oder gekühlt 100 2 000 0     0703 20 00 Knoblauch, frisch oder gekühlt 100 200 25     0710 21 00 Erbsen (Pisum sativum), auch ausgelöst, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren 100 700 0     0710 22 00 Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten), auch ausgelöst, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren 100 400 0     0710 29 00 Anderes Hülsengemüse, auch ausgelöst, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren 100 350 0     0710 30 00 Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren 100 300 0     0710 80 Anderes Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren 100 500 0     0710 90 00 Mischungen von Gemüsen, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren           ex ex0712 90 Anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, ausgenommen Knoblauch 100 300 0     0712 90 81 Knoblauch, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet 100 50 0     0713 10 10 Erbsen (Pisum sativum), getrocknet und ausgelöst, zur Aussaat 100 100 0     0713 10 90 Erbsen (Pisum sativum), getrocknet und ausgelöst, auch geschält oder zerkleinert (ausg. zur Aussaat) 100 150 0     0713 33 Gartenbohnen, getrocknet 100 100 0     0713 39 00 Andere Bohnen, getrocknet 100 150 0     0713 50 00 Puffbohnen (Dicke Bohnen) (Vicia faba var. major), Pferdebohnen und Ackerbohnen (Vicia faba var. equina und Vicia faba var. minor), getrocknet 100 2 500 0     0713 90 Andere getrocknete Hülsenfrüchte 100 100 15     0802 50 00 Pistazien, frisch oder getrocknet, auch ohne Schale oder enthäutet 100 250 0     0802 90 Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet 100 500 15     ex ex0804 20 Feigen, getrocknet 100 500 20     0806 20 Weintrauben, getrocknet 100 100 25     0808 10 Äpfel, frisch 100 2 300 0     ex ex 0808 20 Birnen, frisch 100 1 100 0     ex ex 0808 20 Quitten, frisch 100 200 0     0811 20 31 Himbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ungesüßt 100 100 0     0811 20 39 Schwarze Johannisbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ungesüßt           0811 20 51 Rote Johannisbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln           0811 20 59 Brombeeren und Maulbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln           0811 90 Andere Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 100 400 0     0812 10 00 Kirschen, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet 100 500 0     0813 20 00 Pflaumen, getrocknet 100 150 0     0904 20 90 Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, gemahlen oder sonst zerkleinert 25 50 0     1001 10 Hartweizen 100 9 500 0     1001 90 Weizen und Mengkorn, andere 100 150 000 0     1002 00 00 Roggen 100 10 000 0     1003 00 Gerste 100 210 000 0     1005 90 00 Mais, anderer als zur Aussaat 100 11 000 0     1006 30 Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert 100 25 000 0     1103 13 Grobgrieß und Feingrieß von Mais 100 235 000 0     ex ex 1103 20 Pellets von anderem Getreide als Roggen, Gerste, Hafer, Mais, Reis und Weizen 100 7 500 0     1104 12 Getreidekörner, gequetscht oder als Flocken, von Hafer 34 — 0   Vorbehaltlich der Bestimmungen von Protokoll Nr. 2 Nummer 5 1107 10 Malz, nicht geröstet 100 7 500 0     1108 Stärke, Inulin 25 — 0     1208 10 Mehl und Grieß von Sojabohnen 100 400 0    

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.