Europäische Union

2006/376/EG: Beschluss des Rates vom 31. Januar 2005 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0376. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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1209 91 Samen von Gemüsen 100 500 0     1209 99 Andere Samen 100 500 0     1214 10 Mehl und Pellets von Luzerne 100 1 500 0     1404 20 Baumwoll-Linters 100 1 000 0     ex 1507 Rohes Sojaöl, auch entschleimt 40 für Speiseöle — 0     ex 1512 Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert 40 für Speiseöle — 0     ex 1514 Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert 40 für Speiseöle — 0     1515 Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert 100 für Speiseöle — 0     1602 50 Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, zubereitet oder haltbar gemacht, von Rindern 100 300 0     ex ex1604 13 Sardinen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen 100 300 0     ex ex1604 14 Thunfische, in luftdicht verschlossenen Behältnissen           1701 91 00 Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, andere als Rohzucker 100 — 0     1701 99 Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, andere als Rohzucker           1702 30 Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT 15 1 200 15     1702 60 Andere Fructose und Fructosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker 100 200 0     2001 10 00 Gurken und Cornichons, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht 17 50 0     ex ex2002 90 Tomaten, andere als ganz oder in Stücken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, in Pulverform 100 200 0     2003 10 Pilze der Gattung Agaricus, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht 100 1 200 10     ex ex2004 90 Anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen, in Form von Mehl oder Grieß 75 300 0     ex ex2004 90 Anderes Gemüse 65         2005 90 90 Anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere 100 900 0     ex 2007 99 Andere Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 GHT 26,4 590 0     2008 50 Aprikosen/Marillen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht 100 150 0     2008 60 51 Sauerkirschen/Weichseln, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg 92 200 0     2008 60 61 Sauerkirschen/Weichseln, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger           2008 70 Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht 100 1 600 0     ex 2008 80 90 Erdbeeren, zubereitet oder haltbar gemacht, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 4,5  kg oder mehr (ausg. Zusatz von Zucker oder Alkohol) 90 100 0     ex 2008 92 Mischungen von tropischen Früchten, (ohne Erdbeeren, Nüsse und Zitrusfrüchte) 100 500 0     ex 2009 11 ex 2009 19 Orangensaft, ungefroren und gefroren, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von 67 oder weniger, in unmittelbaren Umschließungen von mehr als 230 kg 100 — 0     ex 2009 29 Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von 67 oder weniger, in unmittelbaren Umschließungen von mehr als 230 kg           ex 2009 31 Zitronensaft, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von 20 oder weniger 100 500 0     ex2009 39 Anderer Zitronensaft, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von mehr als 67           2009 41 Ananassaft, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von 20 oder weniger 100 — 0     ex ex2009 49 Anderer Ananassaft, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von mehr als 67           2009 61 Traubensaft (einschließlich Traubenmost), nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von 30 oder weniger 100 200 0     ex ex2009 69 Anderer Traubensaft (einschließlich Traubenmost), nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von mehr als 67           2009 71 Apfelsaft, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von 20 oder weniger 100 1 400 0     ex ex2009 79 Anderer Apfelsaft, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von mehr als 67           ex ex2009 80 Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von mehr als 67 100 510 0     2204 Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009 100 2 000 hl 0     2207 10 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt 100 3 000 0     2209 00 Speiseessig 100 — 0     2301 10 Mehl, Grieß und Pellets von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen; Grieben/Grammeln 100 14 000 0     2303 10 Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände 100 2 200 0     2304 00 00 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets Geltender Zollsatz: 9,2 % 1 800 0     2306 41 00 Mehl aus Rapssamen Geltender Zollsatz: 4,5 % 3 500 0     2309 10 20 Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, mit einem Gehalt an Eiweißstoffen von 15 bis 35 GHT und an Fettstoffen von nicht weniger als 4 GHT 100 1 000 0     2309 10 90 2309 90 90 Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art, andere als Zubereitungen mit einem Gehalt an Eiweißstoffen von 15 bis 35 GHT und an Fettstoffen von nicht weniger als 4 GHT und andere als Futter für Zierfische und -vögel 100 — 0     2309 90 20 2309 90 30 Andere Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art, mit einem Proteingehalt von mindestens 15 GHT und höchstens 35 GHT und einem Fettgehalt von mindestens 4 GHT sowie Futtermittel für Zierfische und Vögel 100 1 400 0     2401 10 Tabak, nicht entrippt 100 1 000 Geltender Zollsatz: 0,07  nis/kg     2401 20 Tabak, teilweise oder ganz entrippt           “ (1)  Unbeschadet der Auslegungsregeln für das Harmonisierte System (HS) oder die israelische Zollnomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch den Geltungsbereich der HS-Codes bzw. der israelischen Zolltarifcodes bestimmt wird. Wenn ‚ex‘-HS-Codes oder ‚ex‘–Codes des israelischen Zolltarifs angegeben werden, ist das Präferenzsystem in Anwendung der KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen. ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT Die offenen Fragen in Bezug auf die Ursprungsregeln und damit verbundene Aspekte bleiben durch die im Rahmen dieses Zusatzprotokolls vereinbarten Änderungen zum Assoziierungsabkommen unberührt. ERKLÄRUNG DES STAATES ISRAEL Die im Rahmen des Zusatzprotokolls vereinbarten Änderungen zum Assoziierungsabkommen lassen eine etwaige künftige abschließende Regelung der Fragen bezüglich der Ursprungsregeln unberührt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.