Europäische Union

2006/376/EG: Beschluss des Rates vom 31. Januar 2005 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

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2.6.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 149/1 BESCHLUSS DES RATES vom 31. Januar 2005 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (2006/376/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absätze 2 und 3, gestützt auf die Beitrittsakte von 2003, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)(2)(3)(4) Der Rat ermächtigte die Kommission am 10. Februar 2004 im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten, Verhandlungen mit Israel über die Anpassung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits (1) anlässlich des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten zur EU einzuleiten.Diese Verhandlungen sind zur Zufriedenheit der Kommission abgeschlossen worden.In Artikel 13 des mit Israel ausgehandelten Protokolls ist vorgesehen, dass das Protokoll vor seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt wird.Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses sollte das Protokoll im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten unterzeichnet und vorläufig angewandt werden — BESCHLIESST: Artikel 1 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist/sind, das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen. Artikel 2 Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten vereinbaren die vorläufige Anwendung des Protokolls vorbehaltlich seines Abschlusses. Geschehen zu Brüssel am 31. Januar 2005. Im Namen des Rates Der Präsident J. ASSELBORN (1)   ABl. L 147 vom 21.6.2000, S. 3. PROTOKOLL zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union DAS KÖNIGREICH BELGIEN, DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK, DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DIE REPUBLIK ESTLAND, DIE HELLENISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH SPANIEN, DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK, IRLAND, DIE ITALIENISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK ZYPERN, DIE REPUBLIK LETTLAND, DIE REPUBLIK LITAUEN, DAS GROßHERZOGTUM LUXEMBURG, DIE REPUBLIK UNGARN, DIE REPUBLIK MALTA, DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, DIE REPUBLIK ÖSTERREICH, DIE REPUBLIK POLEN, DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK SLOWENIEN, DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK FINNLAND, DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN, DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, (nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt), vertreten durch den Rat der Europäischen Union, und die Europäische Gemeinschaft und die Europäische Atomgemeinschaft, (nachstehend „Gemeinschaften“ genannt), vertreten durch den Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission, einerseits, und DER STAAT ISRAEL andererseits, IN DER ERWÄGUNG, dass das Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits, nachstehend „Europa-Mittelmeer-Abkommen“ genannt, am 20. November 1995 in Brüssel unterzeichnet wurde und am 1. Juni 2000 in Kraft trat; IN DER ERWÄGUNG, dass der Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union und die entsprechende Beitrittsakte am 16. April 2003 in Athen unterzeichnet wurden und am 1. Mai 2004 in Kraft traten; IN DER ERWÄGUNG, dass gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte der Beitritt der neuen Vertragsparteien zum Europa-Mittelmeer-Abkommen durch den Abschluss eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen erfolgen muss; IN DER ERWÄGUNG, dass Konsultationen gemäß Artikel 21 des Europa-Mittelmeer-Abkommens stattgefunden haben, um zu gewährleisten, dass die beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Israels berücksichtigt werden — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik, nachstehend „neue Mitgliedstaaten“ genannt, werden Vertragsparteien des Europa-Mittelmeer-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits und nehmen das Europa-Mittelmeer-Abkommen und die gemeinsamen Erklärungen, einseitigen Erklärungen und Briefwechsel in gleicher Weise wie die anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft an bzw. zur Kenntnis. Artikel 2 Um den jüngsten institutionellen Entwicklungen in der Europäischen Union Rechnung zu tragen, kommen die Vertragsparteien überein, dass nach dem Außerkrafttreten des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl die Bezugnahmen im Europa-Mittelmeer-Abkommen auf die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl als Bezugnahmen auf die Europäische Gemeinschaft gelten, die in alle Rechte und Pflichten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl eingetreten ist. ERSTES KAPITEL ÄNDERUNGEN DES WORTLAUTS DES EUROPA-MITTELMEER-ABKOMMENS EINSCHLIESSLICH SEINER ANHÄNGE UND PROTOKOLLE Artikel 3 Landwirtschaftliche Erzeugnisse Die Protokolle Nr. 1 und 2 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen erhalten die Fassung der in dem vorliegenden Protokoll enthaltenen Protokolle Nr. 1 und 2 und deren Anhänge. Artikel 4 Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse Tabelle 2 des Anhangs VI zum Europa-Mittelmeer-Abkommen, in dem Zollzugeständnisse für Einfuhren von Ursprungserzeugnissen der Gemeinschaft nach Israel geregelt sind, wird durch ein zusätzliches Zollzugeständnis ergänzt, das wie folgt definiert ist: „KN-Code Beschreibung Jährliches Kontingent (Tonnen) Zugeständnis innerhalb des Kontingents 2005 20 10 — Kartoffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken 30 Senkung des israelischen Meistbegünstigungszollsatzes um 20 %“ Artikel 5 Ursprungsregeln Protokoll Nr. 4 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 19 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen: ES ‚EXPEDIDO A POSTERIORI‘ CS ‚VYSTAVENO DODATEČNĚ‘ DA ‚UDSTEDT EFTERFØLGENDE‘ DE ‚NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT‘ ET ‚TAGANTJÄRELE VÄLJA ANTUD‘ EL ‚ΕΚΔΟΘΕΝ ΕΚ ΤΩΝ ΥΣΤΕΡΩΝ‘ EN ‚ISSUED RETROSPECTIVELY‘ FR ‚DÉLIVRÉ A POSTERIORI‘ IT ‚RILASCIATO A POSTERIORI‘ LV ‚IZSNIEGTS RETROSPEKTĪVI‘ LT ‚RETROSPEKTYVUSIS IŠDAVIMAS‘ HU ‚KIADVA VISSZAMENŐLEGES HATÁLLYAL‘ MT ‚MAHRUG RETROSPETTIVAMENT‘ NL ‚AFGEGEVEN A POSTERIORI‘ PL ‚WYSTAWIONE RETROSPEKTYWNIE‘ PT ‚EMITIDO A POSTERIORI‘ SL ‚IZDANO NAKNADNO‘ SK ‚VYDANÉ DODATOČNE‘ FI ‚ANNETTU JÄLKIKÄTEEN‘ SV ‚UTFÄRDAT I EFTERHAND‘ HE ‚ ‘“ 2. Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen: ES ‚DUPLICADO‘ CS ‚DUPLIKÁT‘ DA ‚DUPLIKAT‘ DE ‚DUPLIKAT‘ ET ‚DUPLIKAAT‘ EL ‚ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ‘ EN ‚DUPLICATE‘ FR ‚DUPLICATA‘ IT ‚DUPLICATO‘ LV ‚DUBLIKĀTS‘ LT ‚DUBLIKATAS‘ HU ‚MÁSODLAT‘ MT ‚DUPLIKAT‘ NL ‚DUPLICAAT‘ PL ‚DUPLIKAT‘ PT ‚SEGUNDA VIA‘ SL ‚DVOJNIK‘ SK ‚DUPLIKÁT‘ FI ‚KAKSOISKAPPALE‘ SV ‚DUPLIKAT‘ HE ‚ ‘“. Artikel 6 Vorsitz des Assoziationsausschusses Artikel 71 Absatz 3 wird wie folgt geändert: „Ein Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und ein Vertreter der Regierung des Staates Israel haben abwechselnd den Vorsitz im Assoziationsausschuss inne.“ ZWEITES KAPITEL ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN Artikel 7 Ursprungsnachweise und Zusammenarbeit der Verwaltungen (1)   Ursprungsnachweise, die entweder von Israel oder einem neuen Mitgliedstaat im Rahmen von Präferenzabkommen oder von zwischen ihnen angewandten autonomen Vereinbarungen ordnungsgemäß ausgestellt wurden, werden nach diesem Protokoll in den jeweiligen Ländern angenommen, sofern: a) der Erwerb der Präferenzursprungseigenschaft zur Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage der Zollpräferenzmaßnahmen im Europa-Mittelmeer-Abkommen führt; b) der Ursprungsnachweis und die Beförderungspapiere spätestens am Tag vor dem Tag des Beitritts ausgestellt worden sind; c) der Ursprungsnachweis den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten ab dem Tag des Beitritts vorgelegt wird. Sind Waren vor dem Tag des Beitritts in Israel oder einem neuen Mitgliedstaat nach den zu diesem Zeitpunkt für Israel und diesen neuen Mitgliedstaat geltenden Präferenzabkommen oder autonomen Vereinbarungen zur Einfuhr angemeldet worden, so können auch nach diesen Abkommen oder Vereinbarungen nachträglich ausgestellte Ursprungsnachweise anerkannt werden, sofern sie den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts vorgelegt werden. (2)   Israel und die neuen Mitgliedstaaten können die Bewilligungen des Status eines „ermächtigten Ausführers“ nach den einschlägigen Präferenzabkommen oder autonomen Vereinbarungen aufrechterhalten, sofern a) auch das vor dem Tag des Beitritts geschlossene Abkommen zwischen Israel und der Gemeinschaft eine entsprechende Bestimmung enthält und b) die ermächtigten Ausführer die nach dem genannten Abkommen geltenden Ursprungsregeln anwenden. Diese Bewilligungen werden spätestens ein Jahr nach dem Tag des Beitritts durch neue, unter den Voraussetzungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens erteilte Bewilligungen ersetzt. (3)   Ersuchen um nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise, die nach den in den Absätzen 1 und 2 genannten Präferenzabkommen oder autonomen Vereinbarungen ausgestellt worden sind, werden von den zuständigen Zollbehörden Israels bzw. der Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von drei Jahren nach Ausstellung des Ursprungsnachweises angenommen und können von diesen Behörden während eines Zeitraums von drei Jahren nach Anerkennung des diesen Behörden zusammen mit der Einfuhrzollanmeldung vorgelegten Ursprungsnachweises gestellt werden. Artikel 8 Waren im Durchgangsverkehr (1)   Die Bestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens können auf Waren angewandt werden, die aus Israel in einen neuen Mitgliedstaat oder aus einem der neuen Mitgliedstaaten nach Israel ausgeführt werden und die Voraussetzungen des Protokolls Nr. 4 erfüllen, sofern sie sich am Tag des Beitritts in Israel oder in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat im Durchgangsverkehr, in vorübergehender Verwahrung, in einem Zolllager oder einer Freizone befinden. (2)   Die Präferenzbehandlung kann in solchen Fällen gewährt werden, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts ein von den Zollbehörden des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis vorgelegt wird. Allgemeine und Schlussbestimmungen Artikel 9 Mit diesem Protokoll wird vereinbart, im Zusammenhang mit der Erweiterung der Gemeinschaft auf Ansprüche, Ersuchen und Vorlagen sowie auf die Änderung oder Zurücknahme von Zugeständnissen nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 zu verzichten. Artikel 10 Für das Jahr 2004 werden das Volumen der neuen und die Erhöhung der bestehenden Zollkontingente unter Berücksichtigung des Teils des Zeitraums, der vor dem Tag der Anwendung dieses Protokolls verstrichen ist, als Teil des Ausgangsvolumens berechnet. Artikel 11 Dieses Protokoll ist Bestandteil des Europa-Mittelmeer-Abkommens. Die Anhänge und Erklärungen zu diesem Protokoll sind Bestandteil desselben. Artikel 12 (1)   Dieses Protokoll wird von den Gemeinschaften, vom Rat der Europäischen Union im Namen der Mitgliedstaaten und von dem Staat Israel nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. (2)   Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren. Die Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Artikel 13 (1)   Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des auf den Tag der Hinterlegung der letzten Genehmigungsurkunde folgenden Monats in Kraft. (2)   Das Protokoll wird ab dem 1. Mai 2004 vorläufig angewandt. Artikel 14 Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und hebräischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Artikel 15 Das Europa-Mittelmeer-Abkommen, einschließlich der Anhänge und Protokolle, die Bestandteil des Europa-Mittelmeer-Abkommens sind, die Schlussakte und die dieser beigefügten Erklärungen werden in estnischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei diese Fassungen gleichermaßen verbindlich sind wie die Urschriften. Diese Fassungen werden vom Assoziationsrat genehmigt. Hecho en Bruselas, el veintitrés de febrero del dos mil seis. V Bruselu dne dvacátého třetího února dva tisíce šest. Udfærdiget i Bruxelles den treogtyvende februar to tusind og seks. Geschehen zu Brüssel am dreiundzwanzigsten Februar zweitausendsechs. Kahe tuhande kuuenda aasta veebruarikuu kahekümne kolmandal päeval Brüsselis. Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι τρεις Φεβρουαρίου δύο χιλιάδες έξι. Done at Brussels on the twenty-third day of February in the year two thousand and six. Fait à Bruxelles, le vingt-trois février deux mille six. Fatto a Bruxelles, addì ventitré febbraio duemilasei. Briselē, divtūkstoš sestā gada divdesmit trešajā februārī. Priimta du tūkstančiai šeštų metų vasario dvidešimt trečią dieną Briuselyje. Kelt Brüsszelben, a kettőezer hatodik év február huszonharmadik napján. Magħmul fi Brussel, fit-tlieta u għoxrin jum ta' Frar tas-sena elfejn u sitta. Gedaan te Brussel, de drieëntwintigste februari tweeduizend zes. Sporządzono w Brukseli, dnia dwudziestego trzeciego lutego roku dwutysięcznego szóstego. Feito em Bruxelas, em vinte e três de Fevereiro de dois mil e seis. V Bruseli dňa dvadsiateho tretieho februára dvetisícšest'. V Bruslju, triindvajsetega februarja leta dva tisoč šest. Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäkolmantena päivänä helmikuuta vuonna kaksituhattakuusi. Som skedde i Bryssel den tjugotredje februari tjugohundrasex. Por los Estados miembros Za členské státy For medlemsstaterne Für die Mitgliedstaaten Liikmesriikide nimel Για τα κράτη μέλη For the Member States Pour les États membres Per gli Stati membri Dalībvalstu vārdā Valstybių narių vardu A tagállamok részéről Għall-Istati Membri Voor de lidstaten W imieniu Państw Członkowskich Pelos Estados-Membros Za členské štáty Za države članice Jäsenvaltioiden puolesta På medlemsstaternas vägnar Por las Comunidades Europeas Za Evropská společenství For De Europæiske Fællesskaber Für die Europäischen Gemeinschaften Euroopa ühenduste nimel Για τις Ευρωπαϊκές Κοινότητες For the European Communities Pour les Communautés européennes Per le Comunità europee Eiropas Kopienu vārdā Europos Bendrijų vardu Az Európai Közösségek részéről Għall-Komunitajiet Ewropej Voor de Europese Gemeenschappen W imieniu Wspólnot Europejskich Pelas Comunidades Europeias Za Európske spoločenstvá Za Evropske skupnosti Euroopan yhteisöjen puolesta På europeiska gemenskapernas vägnar Por el Estado de Israel Za Stát Izrael For Staten Israel Für den Staat Israel Iisraeli Riigi nimel Για το Κράτος του Ισραήλ For the State of Israel Pour l'État d'Israël Per lo Stato di Israele Izraēlas Valsts vārdā Izraelio Valstybės vardu Izrael Állam részéről Għall-Istat ta' l-Iżrael Voor de Staat Israël W imieniu Państwa Izrael Pelo Estado de Israel Za Izraelský štát Za Državo Izrael Israelin valtion puolesta På Staten Israels vägnar ANHANG I PROTOKOLL Nr. 1 Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Israel in die Gemeinschaft 1. Die im Anhang aufgeführten Ursprungswaren Israels werden unter den nachstehend und im Anhang genannten Bedingungen zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen. 2. a) Die Einfuhrzölle werden beseitigt oder gesenkt, wie in Spalte ‚a‘ angegeben. b) Für bestimmte Waren, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzoll und ein spezifischer Zoll vorgesehen sind, gelten die in den Spalten ‚a‘ und ‚c‘ angegebenen Senkungen nur für den Wertzoll. Für die Waren der KN-Codes 0105 12 00 , 0207 , 0404 10 , 0407 00 , 0709 90 60 , 2204 21 und 2209 finden die Zollsenkungen auch auf den spezifischen Zoll Anwendung. c) Für bestimmte Waren werden die Zölle im Rahmen der für jede Ware in Spalte ‚b‘ angegebenen Zollkontingente beseitigt. Diese Zollkontingente gelten jeweils ein Jahr lang vom 1. Januar bis zum 31. Dezember, sofern nichts anderes bestimmt ist. d) Auf die eingeführten Mengen, die das Kontingent übersteigen, wird der volle oder der gesenkte Zoll erhoben, wie für die betreffende Ware in Spalte ‚c‘ angegeben. 3. Für bestimmte Waren wird im Rahmen der in Spalte ‚d‘ aufgeführten Referenzmengen Zollfreiheit gewährt. Überschreiten die Einfuhren einer Ware die Referenzmenge, so kann die Gemeinschaft unter Berücksichtigung der von ihr jährlich aufgestellten Handelsbilanz eine dieser Referenzmenge entsprechende Menge der Ware einem Gemeinschaftszollkontingent unterstellen. In diesem Fall wird auf die eingeführten Mengen, die das Kontingent überschreiten, der volle oder der gesenkte Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben, wie für die betreffende Ware in Spalte ‚c‘ angegeben. 4. Für bestimmte Erzeugnisse, für die weder ein Zollkontingent noch eine Referenzmenge festgesetzt ist, kann die Gemeinschaft, wie in Spalte ‚e‘ angegeben, eine Referenzmenge im Sinne von Nummer 3 festsetzen, wenn sie aufgrund der von ihr jährlich aufzustellenden Handelsbilanz feststellt, dass die eingeführten Mengen eines oder mehrerer Erzeugnisse Schwierigkeiten auf dem Gemeinschaftsmarkt zu verursachen drohen. Wird die Ware danach unter den unter Nummer 3 genannten Bedingungen einem Zollkontingent unterstellt, so wird auf die eingeführten Mengen, die das Kontingent überschreiten, der volle oder der gesenkte Zoll des Zolltarifs erhoben, wie für die betreffende Ware in Spalte ‚c‘ angegeben. 5. Für das erste Anwendungsjahr werden das Volumen der Zollkontingente und die Referenzmengen unter Berücksichtigung des Teils des Zeitraums, der vor Anwendung dieses Protokolls vergangen ist, als Teil des Ausgangsvolumens berechnet. 6. Für alle im Anhang aufgelisteten Waren werden die Zollkontingente und Referenzmengen zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 1. Januar 2007 in vier gleich großen Tranchen jedes Jahr um 3 % dieser Mengen erhöht. „ANHANG ZU PROTOKOLL Nr. 1 KN-Code (1) Beschreibung (2) a b c d e Senkung des Meistbegünstigungszolls (3) % Zollkontingent (t, sofern nicht anders angegeben) Senkung des Meistbegünstigungszolls außerhalb bestehender oder künftiger Zollkontingente (3) % Referenzmenge (t, sofern nicht anders angegeben) Spezifische Bestimmungen 0105 12 00 Truthühner, lebend, mit einem Gewicht von 185 g oder weniger 100 116 000 Stück 0     0207 25 Truthühner, unzerteilt, gefroren 100 1 400 0     0207 27 10 Truthühner, entbeint, gefroren           0207 27 30/40/50/60/70 Teile von Truthühnern, nicht entbeint, gefroren           ex 0207 32 Fleisch von Enten und Gänsen, unzerteilt, frisch oder gekühlt 100 500 0     ex 0207 33 Fleisch von Enten und Gänsen, unzerteilt, gefroren           ex 0207 35 Anderes Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Gänsen und Enten, frisch oder gekühlt           ex 0207 36 Anderes Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Gänsen und Enten, gefroren           0207 34 10 Fettlebern von Gänsen, frisch oder gekühlt 100 — 0     0404 10 Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 100 800 0     0407 00 Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht 100 520 000 Stück 0     0601 0602 Bulben und andere lebende Pflanzen 100 — 0   Vorbehaltlich der Bestimmungen von Protokoll Nr. 1 Nummer 4 0603 10 Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, frisch 100 19 800 0     0603 10 80 Andere Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, frisch, vom 1. November bis 15. April 100 7 000 0     0603 Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet 100 100 0     ex 0604 10 90 Moose und Flechten, andere als Rentierflechte, frisch 100 — 0   Vorbehaltlich der Bestimmungen von Protokoll Nr. 1 Nummer 4 0604 91 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, frisch           0604 99 90 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen sowie Gräser, zu Binde- oder Zierzwecken, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet (ausg. nur getrocknet) 100 10 0     ex 0701 90 50 Frühkartoffeln, vom 1. Januar bis 31. März, frisch oder gekühlt 100 30 000 0     0701 90 50 Frühkartoffeln, vom 1. Januar bis 30. Juni, frisch oder gekühlt 100 300 0     0702 00 00 Tomaten, frisch oder gekühlt 100 9 000 für Kirschtomaten (4) + 1 000 für andere 0     0703 90 00 Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt 100 1 500 0     0703 10 11 Steckspeisezwiebeln, frisch oder gekühlt, vom 15. Februar bis 15

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.