Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2021/340 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2013, (EU) 2019/2014, (EU) 2019/2015, (EU) 2019/2016, (EU) 2019/2017 und (EU) 2019/2018 in Bezug auf die Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung von elektronischen Displays, Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern, Lichtquellen, Kühlgeräten, Haushaltsgeschirrspülern und Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion (Text von Bedeutung für den EWR)

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26.2.2021    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 68/62 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/340 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2013, (EU) 2019/2014, (EU) 2019/2015, (EU) 2019/2016, (EU) 2019/2017 und (EU) 2019/2018 in Bezug auf die Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung von elektronischen Displays, Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern, Lichtquellen, Kühlgeräten, Haushaltsgeschirrspülern und Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 16, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Verordnung (EU) 2017/1369 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen. (2) In den Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2013 (2), (EU) 2019/2014 (3), (EU) 2019/2015 (4), (EU) 2019/2016 (5), (EU) 2019/2017 (6) und (EU) 2019/2018 (7) der Kommission (im Folgenden die „geänderten Verordnungen“) wurden Bestimmungen für die Energieverbrauchskennzeichnung von elektronischen Displays, Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern, Lichtquellen, Kühlgeräten, Haushaltsgeschirrspülern und Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion festgelegt. (3) Um Unsicherheit bei den Herstellern und nationalen Marktaufsichtsbehörden hinsichtlich der in die technische Dokumentation und in die Produktdatenbank aufzunehmenden Werte und der Prüftoleranzen zu vermeiden, sollte eine Definition des Begriffs „angegebene Werte“ hinzugefügt werden. (4) Die technische Dokumentation sollte ausreichende Informationen enthalten, um den Marktaufsichtsbehörden die Prüfung der auf dem Label und im Produktdatenblatt veröffentlichten Werte zu ermöglichen. Im Einklang mit Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/1369 sollten die angegebenen Werte des Modells in die Produktdatenbank eingegeben werden. (5) Die relevanten Produktparameter sollten mithilfe zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Methoden gemessen oder berechnet werden. Diese Methoden sollten dem anerkannten Stand der Messtechnik sowie gegebenenfalls harmonisierten Normen Rechnung tragen, die von den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) genannten europäischen Normungsorganisationen erlassen wurden. (6) Produkte, die Lichtquellen enthalten, die für die Nachprüfung nicht ohne Beschädigung einer oder mehrerer Lichtquellen entnommen werden können, sollten bei der Konformitätsbewertung und Nachprüfung als Lichtquellen geprüft werden. (7) Für elektronische Displays wurden bisher keine harmonisierten Normen entwickelt, und die einschlägigen bestehenden Normen decken nicht alle erforderlichen regulierten Parameter ab; dies betrifft insbesondere den hohen Dynamikumfang (High Dynamic Range) und die automatische Helligkeitsregelung (Automatic Brightness Control). Bis zur Verabschiedung harmonisierter Normen für diese Produktgruppen durch die europäischen Normungsorganisationen sollten die in dieser Verordnung dargelegten übergangsweise geltenden Methoden oder andere zuverlässige, genaue und reproduzierbare Verfahren, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen, angewandt werden, um die Vergleichbarkeit der Messungen und Berechnungen sicherzustellen. (8) Vertikale Kühlmöbel mit statischer Kühlung und nicht durchsichtigen Türen sind gewerbliche Kühlgeräte im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1094 der Kommission (9) und sollten daher vom Anwendungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2018 ausgenommen werden. (9) Die Terminologie und die Prüfmethoden der Verordnung (EU) 2019/2018 entsprechen der Terminologie und den Prüfmethoden der Normen EN 16901, EN 16902, EN 50597, EN ISO 23953-2 und EN 16838. (10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen wurden gemäß den Artikeln 14 und 17 der Verordnung (EU) 2017/1369 mit dem Konsultationsforum und den Sachverständigen der Mitgliedstaaten erörtert. (11) Die Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2013, (EU) 2019/2014, (EU) 2019/2015, (EU) 2019/2016, (EU) 2019/2017 und (EU) 2019/2018 sollten daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2013 Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2013 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g erhält folgende Fassung: „g) elektronische Displays, bei denen es sich um Komponenten oder Baugruppen im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG handelt,“. 2. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 10 erhält folgende Fassung: „10. ‚HiNA‘ bedeutet hohe Netzwerk-Verfügbarkeit (High Network Availability) im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission (*1); (*1)  Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand sowie im vernetzten Bereitschaftsbetrieb (ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 45).“;" b) Nummer 17 wird gestrichen. 3. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) die im Produktdatenblatt nach Anhang V enthaltenen Parameterwerte in den öffentlichen Teil der Produktdatenbank eingegeben werden;“. 4. Die Anhänge I, II, III, IV, V, VI und IX werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. Artikel 2 Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2014 Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2014 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) die im Produktdatenblatt nach Anhang V enthaltenen Parameterwerte in den öffentlichen Teil der Produktdatenbank eingegeben werden;“. 2. Die Anhänge I, IV, V, VI, VIII, IX und X werden gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. Artikel 3 Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015 Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2015 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung: „3. ‚umgebendes Produkt‘ bezeichnet ein Produkt, das eine oder mehrere Lichtquellen oder separate Betriebsgeräte oder beides enthält, darunter unter anderem Leuchten, die zur separaten Überprüfung der enthaltenen Lichtquelle(n) zerlegt werden können, sowie Haushaltsgeräte oder Möbel (Regale, Spiegel, Vitrinen), die eine oder mehrere Lichtquellen enthalten.“ 2. Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) die im Produktdatenblatt nach Anhang V enthaltenen Parameterwerte in den öffentlichen Teil der Produktdatenbank eingegeben werden;“; b) Absatz 1 Buchstabe i erhält folgende Fassung: „i) abweichend von Artikel 11 Absatz 13 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1369 auf Anfrage von Händlern gemäß Artikel 4 Buchstabe e gedruckte Labels zur Neukennzeichnung von Produkten als Aufkleber bereitgestellt werden, die dieselbe Größe aufweisen wie die bereits vorhandenen Labels.“; c) Folgender Absatz 1a wird eingefügt: „(1a)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 13 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1369 muss der Lieferant Lichtquellen beim Inverkehrbringen bis zum 31. August 2021 mit dem bestehenden Label und ab dem 1. September 2021 mit dem neu skalierten Label versehen. Der Lieferant kann Lichtquellen, die zwischen dem 1. Juli und dem 31. August 2021 in Verkehr gebracht werden, auch bereits mit dem neu skalierten Label versehen, wenn vor dem 1. Juli 2021 keine Lichtquellen desselben oder eines gleichwertigen Modells in Verkehr gebracht wurden. In diesem Fall darf der Händler diese Lichtquellen nicht vor dem 1. September 2021 zum Verkauf anbieten. Der Lieferant teilt dem betreffenden Händler dies so bald wie möglich mit, unter anderem wenn seine Angebote an die Händler solche Lichtquellen umfassen.“ 3. Artikel 4 Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) abweichend von Artikel 11 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2017/1369 vorhandene Labels von Lichtquellen an den Verkaufsstellen binnen achtzehn Monaten nach Geltungsbeginn dieser Verordnung durch die neu skalierten Labels so ersetzt werden, dass das vorhandene Label abgedeckt wird, auch wenn es auf die Verpackung gedruckt oder an der Verpackung befestigt wurde.“. 4. In Artikel 10 wird der letzte Absatz wie folgt geändert: „Sie gilt ab dem 1. September 2021. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b gilt jedoch ab dem 1. Mai 2021 und Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a gilt ab dem 1. März 2022.“ 5. Die Anhänge I, III, IV, V, VI und IX werden gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert. Artikel 4 Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2016 Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2016 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 Nummer 31 erhält folgende Fassung: „31. ‚mobiles Kühlgerät‘ bezeichnet ein Kühlgerät, das verwendet werden kann, wenn kein Zugang zum öffentlichen Stromnetz besteht, und das Kleinspannungsstrom (< 120 V Gleichstrom) oder Brennstoffe oder beide als Energiequelle für die Kühlfunktion nutzt; dies umfasst auch Kühlgeräte, die außer mit Kleinspannungsstrom oder Brennstoffen oder beiden auch über einen separat erworbenen externen Gleichrichter mit Netzstrom betrieben werden können. Ein Gerät, das mit einem Gleichrichter in Verkehr gebracht wird, ist kein mobiles Kühlgerät;“. 2. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) die im Produktdatenblatt nach Anhang V enthaltenen Parameterwerte in den öffentlichen Teil der Produktdatenbank eingegeben werden;“. 3. In Artikel 11 erhält der letzte Absatz folgende Fassung: „Sie gilt ab dem 1. März 2021. Artikel 10 gilt jedoch ab dem 25. Dezember 2019, Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und c gilt ab dem 1. November 2020 und die Verpflichtung zur Angabe der Energieeffizienzklasse für die in Anhang V Tabelle 6 genannten Lichtquellenparameter gilt ab dem 1. März 2022.“ 4. Die Anhänge I, II, IV, V, VI und IX werden gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert. Artikel 5 Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017 Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2017 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) die im Produktdatenblatt nach Anhang V enthaltenen Parameterwerte in den öffentlichen Teil der Produktdatenbank eingegeben werden;“. 2. Die Anhänge I, II, IV, V, VI und IX werden gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert. Artikel 6 Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2018 Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2018 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j erhält folgende Fassung: „j) Eckkühlmöbel/Kühlmöbel mit gebogener Form und Rundkühlmöbel;“. 2. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 15 erhält folgende Fassung: „15. ‚Eckkühlmöbel/Kühlmöbel mit gebogener Form‘ bezeichnet ein Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion, das dazu dient, die geometrische Kontinuität zwischen zwei geraden Kühlmöbeln herzustellen, die in einem Winkel zueinander angeordnet sind und/oder eine Kurve bilden. Ein Eckkühlmöbel/Kühlmöbel mit gebogener Form hat keine erkennbare Längsachse oder Länge, da es nur aus einer Füllform (Keil oder Ähnlichem) besteht und nicht dafür ausgelegt ist, als eigenständige Kühleinheit betrieben zu werden. Die beiden Seiten des Eckkühlmöbels/Kühlmöbels mit gebogener Form bilden einen Winkel zwischen 30° und 90°;“; b) Folgende Nummer 25 wird angefügt: „25. ‚Rundkühlmöbel‘ bezeichnet ein rundes/kreisförmiges Kühlmöbel für Supermärkte, das als eigenständige Kühleinheit oder als Einheit zur Verbindung zweier gerader Kühlmöbel installiert werden kann. Rundkühlmöbel können auch mit einem Drehsystem ausgestattet sein, das den Auslagenbereich der Lebensmittel über einen Winkel von 360° sichtbar macht;“; c) Folgende Nummer 26 wird angefügt: „26. ‚Kühlmöbel für Supermärkte‘ bezeichnet ein Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion, das für den Verkauf und die Präsentation von Lebensmitteln und anderen Waren im Einzelhandel, z. B. in Supermärkten, bestimmt ist. Getränkekühler, gekühlte Verkaufsautomaten, Verkaufskühlmöbel für Speiseeis und Speiseeis-Gefriermaschinen gelten nicht als Kühlmöbel für Supermärkte.“ 3. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) die im Produktdatenblatt nach Anhang V enthaltenen Parameterwerte in den öffentlichen Teil der Produktdatenbank eingegeben werden;“. 4. In Artikel 9 erhält der letzte Absatz folgende Fassung: „Sie gilt ab dem 1. März 2021, mit Ausnahme der Verpflichtung, die Energieeffizienzklasse für die in Anhang V Tabelle 10 Teil 5 genannten Lichtquellenparameter anzugeben; diese Verpflichtung gilt ab dem 1. März 2022.“ 5. Die Anhänge I, III, IV, V, VI und IX werden gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung geändert. Artikel 7 Inkrafttreten und Geltungsbeginn Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 Absatz 4, Artikel 2 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 5 gelten ab dem 1. Mai 2021. Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a gilt ab dem 1. Mai 2021. Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c gilt ab dem 1. Juli 2021. Artikel 3 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 3 Absätze 3 und 5 gelten ab dem 1. September 2021. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 17. Dezember 2020 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN (1)   ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1. (2)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2013 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung elektronischer Displays und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 1). (3)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2014 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission und der Richtlinie 96/60/EG der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 29). (4)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2015 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Lichtquellen und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 68). (5)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2016 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 102). (6)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2017 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 134). (7)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2018 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 155). (8)  Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12). (9)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/1094 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von gewerblichen Kühllagerschränken (ABl. L 177 vom 8.7.2015, S. 2). ANHANG I Die Anhänge I, II, III, IV, V, VI und IX der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2013 werden wie folgt geändert: 1. In Anhang I werden die folgenden Nummern 29 und 30 angefügt: „29. ‚angegebene Werte‘ bezeichnet die Werte, die der Lieferant für die zu beschreibenden, zu berechnenden oder zu messenden technischen Parameter gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1369 sowie gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d und Anhang VI der vorliegenden Verordnung für die Nachprüfung durch die Behörden der Mitgliedstaaten bereitstellt;“-, „30. ‚Garantie‘ bezeichnet jede gegenüber dem Verbraucher eingegangene Verpflichtung des Einzelhändlers oder Lieferanten, a) den Kaufpreis zu erstatten oder b) die elektronischen Displays zu ersetzen, zu reparieren oder in anderer Form zu bearbeiten, falls sie nicht die in der Garantieerklärung oder der einschlägigen Werbung aufgeführten Eigenschaften aufweisen.“ 2. In Anhang II wird am Ende des Abschnitts B folgender Wortlaut eingefügt: „Für die Berechnung des EEI sind die angegebenen Werte der Leistungsaufnahme im Ein-Zustand (Pmeasured ) und der Anzeigeoberfläche (A) gemäß Anhang VI Tabelle 5 zu verwenden.“ 3. In Anhang III wird in Nummer 2 Buchstabe f Punkt 10 folgender Absatz angefügt: „Unterstützt das elektronische Display HDR nicht, so werden das HDR-Piktogramm und die Buchstaben der Energieeffizienzklassen nicht dargestellt. Das Bildschirm-Piktogramm, das die Bildschirmgröße und -auflösung angibt, befindet sich vertikal zentriert im Bereich unterhalb der Angabe des Energieverbrauchs.“ 4. Anhang IV wird wie folgt geändert: a) Folgender zweiter Absatz wird eingefügt: „Solange es keine einschlägigen Normen gibt und keine Verweise auf einschlägige harmonisierte Normen im Amtsblatt veröffentlicht wurden, sind die in Anhang IIIa der Verordnung (EU) 2019/2021 der Kommission zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an elektronische Displays beschriebenen übergangsweise geltenden Methoden oder andere zuverlässige, genaue und reproduzierbare Verfahren, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen, anzuwenden.“ b) Am Ende des Anhangs wird folgender Wortlaut eingefügt: „Die Messungen des Standard-Dynamikumfangs (SDR), des hohen Dynamikumfangs (HDR), der Bildschirmluminanz für die automatische Helligkeitsregelung (ABC) und des Spitzenweißluminanzverhältnisses sowie weitere Luminanzmessungen erfolgen gemäß Anhang III Tabelle 3a der Verordnung (EU) 2019/2021 der Kommission.“ 5. In Anhang V erhält Tabelle 4 folgende Fassung:   „Parameter Parameter-Wert und Genauigkeit Einheit Anmerkungen 1. Name oder Handelsmarke des Lieferanten  (2)  (3).   TEXT     Anschrift des Lieferanten  (2)  (3)  (4).     Angaben gemäß der Registrierung des Lieferanten in der Produktdatenbank. 2. Modellkennung  (2)   TEXT   3. Energieeffizienzklasse bei Standard-Dynamikumfang (SDR) [A/B/C/D/E/F/G]     4. Leistungsaufnahme im Ein-Zustand bei Standard-Dynamikumfang (SDR) X,X W Gerundet auf eine Dezimalstelle bei Leistungswerten bis 100 W und gerundet auf die nächste ganze Zahl bei Leistungswerten von mindestens 100 W 5. Energieeffizienzklasse (HDR) [A/B/C/D/E/F/G] oder entfällt   Nicht vom Lieferanten einzugeben, wenn der endgültige Inhalt dieser Zelle in der Produktdatenbank automatisch generiert wird; ‚entfällt‘, falls kein HDR vorhanden ist 6. Leistungsaufnahme im Ein-Zustand bei hohem Dynamikumfang (HDR), falls vorhanden X,X W Gerundet auf eine Dezimalstelle bei Leistungswerten unter 100 W und gerundet auf die nächste ganze Zahl bei Leistungswerten von mindestens 100 W (Wert ist ‚0‘, falls ‚entfällt‘) 7. Leistungsaufnahme im Aus-Zustand, falls zutreffend X,X W   8. Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand, falls zutreffend X,X W   9. Leistungsaufnahme im vernetzten Bereitschaftsbetrieb, falls zutreffend X,X W   10. Art des elektronischen Displays [Fernsehgerät/Monitor/Signage-Display/sonstige]   Eine auswählen 11. Seitenverhältnis X : Y ganze Zahl z. B. 16:9, 21:9 usw. 12. Bildschirmauflösung X × Y Pixel Zahl der horizontalen und vertikalen Pixel 13. Bildschirmdiagonale X,X cm auf eine Dezimalstelle gerundet 14. Bildschirmdiagonale X Zoll Fakultativ, Größe in Zoll, gerundet auf die nächste ganze Zahl 15. Sichtbare Bildschirmfläche X,X dm2 auf eine Dezimalstelle gerundet 16. Verwendete Panel-Technologie TEXT   z. B. LCD/LED LCD/QLED LCD/OLED/MikroLED/QDLED/SED/FED/EPD usw. 17. Automatische Helligkeitsregelung (ABC) vorhanden [JA/NEIN]   Muss standardmäßig aktiviert sein (falls JA) 18. Spracherkennungssensor vorhanden [JA/NEIN]     19. Anwesenheitssensor vorhanden [JA/NEIN]   Muss standardmäßig aktiviert sein (falls JA) 20. Bildwiederholfrequenz (Standard) X Hz   21. Mindestens garantierte Verfügbarkeit von Software- und Firmware-Aktualisierungen (ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Inverkehrbringens)  (2)  (3) X Jahre Gemäß Anhang II Abschnitt E Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/2021 der Kommission  (1) 22. Mindestens garantierte Verfügbarkeit von Ersatzteilen (ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Inverkehrbringens)  (2)  (3) X Jahre Gemäß Anhang II Abschnitt E Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/2021 der Kommission 23. Mindestens garantierte Produktunterstützung  (2)  (3) X Jahre Gemäß Anhang II Abschnitt E Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/2021 der Kommission   Mindestlaufzeit der vom Lieferanten angebotenen allgemeinen Garantie  (2)  (3) X Jahre   24. Art der Stromversorgung (Netzteil) Intern/extern/extern genormt   Eine auswählen 25. Externes Netzteil (nicht genormt, in der Verkaufsverpackung enthalten) i   TEXT Beschreibung   ii Eingangsspannung X V   iii Ausgangsspannung X,X V   26. Genormtes externes Netzteil (oder geeignetes Netzteil, falls nicht in der Verkaufsverpackung enthalten) i Name oder Liste unterstützter Normen TEXT   ii Benötigte Ausgangsspannung X,X V   iii Benötigte Stromstärke (Mindestwert) X,X A   iv Benötigte Stromfrequenz XX Hz   6. Anhang VI wir

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.