Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/135 der Europäischen Zentralbank vom 30. Dezember 2022 über die Einzahlung von Kapital, die Übertragung von Währungsreserven und die Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der Europäischen Zentralbank durch die Hrvatska narodna banka (EZB/2022/51)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2025-01-01

Quellenkennung: 32023D0135. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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02023D0135 — DE — 01.01.2025 — 001.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B BESCHLUSS (EU) 2023/135 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 30. Dezember 2022 über die Einzahlung von Kapital, die Übertragung von Währungsreserven und die Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der Europäischen Zentralbank durch die Hrvatska narodna banka (EZB/2022/51) (ABl. L 017 vom 19.1.2023, S. 94) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 BESCHLUSS (EU) 2024/2940 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK  vom 14. November 2024   L 2940 1 11.12.2024 ▼B BESCHLUSS (EU) 2023/135 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 30. Dezember 2022 über die Einzahlung von Kapital, die Übertragung von Währungsreserven und die Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der Europäischen Zentralbank durch die Hrvatska narodna banka (EZB/2022/51) Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck: a)  „Währungsreserven“ Gold oder US-Dollar; b)  „Gold“ Feinunzengold in Form von Goldbarren nach dem London Good Delivery Standard der London Bullion Market Association; c)  „US-Dollar“ die gesetzliche Währung der Vereinigten Staaten von Amerika. Artikel 2 Höhe und Form des eingezahlten Kapitals (1)   Mit Wirkung vom 1. Januar 2023 zahlt die Hrvatska narodna banka den verbleibenden Teil ihres Anteils am gezeichneten Kapital der EZB in Höhe von 68 713 762,06  EUR ein. (2)   Die Hrvatska narodna banka zahlt der EZB am 2. Januar 2023 den in Absatz 1 genannten Betrag im Wege einer separaten Überweisung über das transeuropäische automatisierte Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2), durch das Transaktionen in Euro in Zentralbankgeld abgewickelt werden. (3)   Die Hrvatska narodna banka zahlt der EZB am 2. Januar 2023 im Wege einer separaten TARGET2-Überweisung die Zinsen, die am 1. Januar 2023 auf den gemäß Absatz 2 an die EZB zahlbaren Betrag aufgelaufen sind. Diese Zinsen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode („actual/360“) zu einem Zinssatz berechnet, der dem marginalen Zinssatz entspricht, der vom Eurosystem bei seinem letzten Hauptrefinanzierungsgeschäft zugrunde gelegt wurde. Artikel 3 Übertragung von Währungsreserven (1)   Die Hrvatska narodna banka überträgt der EZB mit Wirkung vom 1. Januar 2023 gemäß diesem Artikel und den nach diesem zu ergreifenden Maßnahmen Währungsreserven im Gegenwert von 639 849 638,12  EUR wie folgt: Euro-Gegenwert der auf US-Dollar lautenden Sichtguthaben Euro-Gegenwert des Goldes Gesamt-Euro-Gegenwert 543 872 192,40 95 977 445,72 639 849 638,12 (2)   Der Euro-Gegenwert der von der Hrvatska narodna banka gemäß Absatz 1 zu übertragenden Währungsreserven ist auf Grundlage der für die Zwecke der Euro-Referenzkurse am 30. Dezember 2022 festgestellten Wechselkurse zwischen dem Euro und dem US-Dollar zu berechnen; im Fall von Gold wird der genannte Gegenwert auf Grundlage des am 30. Dezember 2022 im Rahmen des Konzertationsverfahrens für interne Zwecke der EZB festgestellten Preises pro Feinunze Gold berechnet. (3)   Die EZB bestätigt der Hrvatska narodna banka den gemäß Absatz 2 berechneten Betrag so früh wie möglich. (4)   Die Hrvatska narodna banka überträgt der EZB gemäß Absatz 1 ein Sichtguthaben in US-Dollar, das dem Gegenwert des in der Tabelle in Absatz 1 aufgeführten Euro-Betrags entspricht. (5)   Das dem Gegenwert des in der Tabelle in Absatz 1 aufgeführten Euro-Betrags entsprechende Sichtguthaben in US-Dollar wird auf von der EZB zu benennende Konten übertragen. Der Abwicklungstag für das der EZB zu übertragende Sichtguthaben in US-Dollar ist der 3. Januar 2023. Die Hrvatska narodna banka erteilt die Anweisung, dass eine solche Übertragung auf die EZB vorzunehmen ist. (6)   Der Wert des Goldes, das die Hrvatska narodna banka der EZB gemäß Absatz 1 überträgt, hat sich 95 977 445,72  EUR bestmöglich anzunähern, ohne jedoch diesen Betrag zu überschreiten. (7)   Die Hrvatska narodna banka überträgt das in Absatz 1 genannte Gold in nicht angelegter Form auf die von der EZB bestimmten Konten und Lagerorte. Der Abwicklungstag für das der EZB zu übertragende Gold ist der 3. Januar 2023. Die Hrvatska narodna banka erteilt die Anweisung, dass eine solche Übertragung auf die EZB vorzunehmen ist. (8)   Liegt der Wert des Goldes, den die Hrvatska narodna banka der EZB überträgt, unter dem in Absatz 1 genannten Betrag, überträgt die Hrvatska narodna banka am 3. Januar 2023 ein dem ausstehenden Betrag entsprechendes Sichtguthaben in US-Dollar auf ein von der EZB zu benennendes EZB-Konto. Ein solches Sichtguthaben in US-Dollar ist nicht Bestandteil der Währungsreserven, welche die Hrvatska narodna banka gemäß Absatz 4 an die EZB überträgt. (9)   Die Differenz (falls zutreffend) zwischen dem in Absatz 1 genannten Gesamt-Euro-Gegenwert und dem in Artikel 4 Absatz 1 genannten Betrag wird gemäß dem Abkommen vom 30. Dezember 2022 zwischen der Hrvatska narodna banka und der Europäischen Zentralbank über die Forderung, die der Hrvatska narodna banka gemäß Artikel 30.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank durch die Europäische Zentralbank gutgeschrieben wird ( 1 ), ausgeglichen. Artikel 4 Denominierung, Verzinsung und Fälligkeit der den Beiträgen entsprechenden Forderung (1)   Mit Wirkung vom 1. Januar 2023 und vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 3 bezüglich der Abwicklungstage der Übertragungen von Währungsreserven schreibt die EZB der Hrvatska narodna banka eine auf Euro lautende Forderung gut, die dem Gesamt-Euro-Gegenwert ihres Beitrags zu den Währungsreserven entspricht. Diese Forderung beträgt 327 152 181,93  EUR. ▼M1 (2)   Die der Hrvatska narodna banka von der EZB gutgeschriebene Forderung wird ab dem Abwicklungstag verzinst. Die aufgelaufenen Zinsen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode („actual/360“) zu einem Zinssatz berechnet, der 85 % des Referenzzinssatzes im Sinne von Artikel 1 Buchstabe j des Beschlusses (EU) 2016/2248 (EZB/2016/36) in der durch den Beschluss (EU) 2024/2939 der Europäischen Zentralbank (EZB/2024/33) ( 2 ) geänderten Fassung entspricht. ▼B (3)   Die gemäß Absatz 2 berechneten, aufgelaufenen Zinsen werden der Hrvatska narodna banka am Ende eines jeden Geschäftsjahrs gezahlt. Die EZB informiert die Hrvatska narodna banka vierteljährlich über den kumulierten Betrag. (4)   Die Forderung ist nicht einlösbar. Artikel 5 Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der EZB (1)   Mit Wirkung vom 1. Januar 2023 muss die Hrvatska narodna banka einen Beitrag zu den Reserven der EZB und zu den diesen Reserven gleichwertigen Rückstellungen sowie zu dem Betrag leisten, der gemäß dem Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung zum 31. Dezember 2022 noch für die Reserven und Rückstellungen bereitzustellen ist. (2)   Die Höhe der von der Hrvatska narodna banka zu leistenden Beiträge wird gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung festgelegt. Die Bezugnahmen in Artikel 48.2 auf die „Anzahl der von der betreffenden Zentralbank gezeichneten Anteile“ und die „Anzahl der von den anderen Zentralbanken bereits eingezahlten Anteile“ beziehen sich auf die Gewichtsanteile der Hrvatska narodna banka bzw. der NZBen der anderen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, im Schlüssel für die Kapitalzeichnung der EZB gemäß dem Beschluss (EU) 2020/140 (EZB/2020/6). (3)   Im Sinne von Absatz 1 sind unter „Reserven der EZB“ und „den Reserven gleichwertigen Rückstellungen“ unter anderem der allgemeine Reservefonds der EZB, Salden auf Neubewertungskonten und die Rückstellung für finanzielle Risiken zu verstehen. (4)   Die EZB berechnet und bestätigt der Hrvatska narodna banka spätestens am ersten Werktag nach Genehmigung des Jahresabschlusses der EZB für das Jahr 2022 durch den EZB-Rat den von der Hrvatska narodna banka gemäß Absatz 1 zu leistenden Beitrag. (5)   Am zweiten Werktag nach Genehmigung des Jahresabschlusses der EZB für das Jahr 2022 durch den EZB-Rat überweist die Hrvatska narodna banka der EZB über TARGET2 a)  den gemäß Absatz 4 berechneten an die EZB zu leistenden Betrag, gegebenenfalls abzüglich aller Beträge, die an den in Artikel 3 Absätze 5 und 7 festgelegten Abwicklungstagen in einer Höhe überwiesen wurden, welche die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Forderung überschreitet (eine „Vorableistung des Beitrags“) und b)  die zwischen dem 1. Januar 2023 und dem Zahltag aufgelaufenen Zinsen auf den gemäß Absatz 4 berechneten an die EZB zu leistenden Betrag, gegebenenfalls abzüglich der erfolgten Vorableistung des Beitrags. (6)   Die gemäß Absatz 5 Buchstabe b aufgelaufenen Zinsen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode („actual/360“) zu einem Zinssatz berechnet, der dem marginalen Zinssatz entspricht, der vom Eurosystem bei seinem letzten Hauptrefinanzierungsgeschäft zugrunde gelegt wurde. Artikel 6 Zuständigkeiten (1)   Zur näheren Ausführung der Bestimmungen dieses Beschlusses und deren Umsetzung sowie zum Ergreifen angemessener Maßnahmen bei gegebenenfalls auftretenden Problemen erteilt das Direktorium der EZB der Hrvatska narodna banka Weisungen, soweit dies erforderlich ist. (2)   Der EZB-Rat wird unverzüglich über Weisungen unterrichtet, die das Direktorium gemäß Absatz 1 erteilt, und das Direktorium folgt jeweils den Beschlüssen, die der EZB-Rat dazu trifft. Artikel 7 Wirksamwerden (1)   Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam. (2)   Er gilt ab dem 1. Januar 2023. Artikel 8 Adressat Dieser Beschluss ist an die Hrvatska narodna banka gerichtet. ( 1 )  ABl. C 18 vom 19.1.2023, S. 1. ( 2 ) Beschluss (EU) 2024/2939 der Europäischen Zentralbank vom 14. November 2024 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2016/2248 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (EZB/2016/36) (EZB/2024/33) (ABl. L, 2024/2939, 11.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2939/oj).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.