02023D0135 — DE — 01.01.2025 — 001.001
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BESCHLUSS (EU) 2023/135 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 30. Dezember 2022 (ABl. L 017 vom 19.1.2023, S. 94) |
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BESCHLUSS (EU) 2024/2940 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 14. November 2024 |
L 2940 |
1 |
11.12.2024 |
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BESCHLUSS (EU) 2023/135 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 30. Dezember 2022
über die Einzahlung von Kapital, die Übertragung von Währungsreserven und die Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der Europäischen Zentralbank durch die Hrvatska narodna banka (EZB/2022/51)
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck:
„Währungsreserven“ Gold oder US-Dollar;
„Gold“ Feinunzengold in Form von Goldbarren nach dem London Good Delivery Standard der London Bullion Market Association;
„US-Dollar“ die gesetzliche Währung der Vereinigten Staaten von Amerika.
Artikel 2
Höhe und Form des eingezahlten Kapitals
Artikel 3
Übertragung von Währungsreserven
Die Hrvatska narodna banka überträgt der EZB mit Wirkung vom 1. Januar 2023 gemäß diesem Artikel und den nach diesem zu ergreifenden Maßnahmen Währungsreserven im Gegenwert von 639 849 638,12 EUR wie folgt:
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Euro-Gegenwert der auf US-Dollar lautenden Sichtguthaben |
Euro-Gegenwert des Goldes |
Gesamt-Euro-Gegenwert |
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543 872 192,40 |
95 977 445,72 |
639 849 638,12 |
Artikel 4
Denominierung, Verzinsung und Fälligkeit der den Beiträgen entsprechenden Forderung
Artikel 5
Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der EZB
Am zweiten Werktag nach Genehmigung des Jahresabschlusses der EZB für das Jahr 2022 durch den EZB-Rat überweist die Hrvatska narodna banka der EZB über TARGET2
den gemäß Absatz 4 berechneten an die EZB zu leistenden Betrag, gegebenenfalls abzüglich aller Beträge, die an den in Artikel 3 Absätze 5 und 7 festgelegten Abwicklungstagen in einer Höhe überwiesen wurden, welche die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Forderung überschreitet (eine „Vorableistung des Beitrags“) und
die zwischen dem 1. Januar 2023 und dem Zahltag aufgelaufenen Zinsen auf den gemäß Absatz 4 berechneten an die EZB zu leistenden Betrag, gegebenenfalls abzüglich der erfolgten Vorableistung des Beitrags.
Artikel 6
Zuständigkeiten
Artikel 7
Wirksamwerden
Artikel 8
Adressat
Dieser Beschluss ist an die Hrvatska narodna banka gerichtet.
( 1 ) ABl. C 18 vom 19.1.2023, S. 1.
( 2 ) Beschluss (EU) 2024/2939 der Europäischen Zentralbank vom 14. November 2024 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2016/2248 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (EZB/2016/36) (EZB/2024/33) (ABl. L, 2024/2939, 11.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2939/oj).