Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/3021 der Kommission vom 9. September 2024 in der Sache SA.43260 (2018/C) über die Maßnahmen Deutschlands zugunsten der Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH und Ryanair DAC (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 6468)

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EUR pro Fluggast ist gemäß dem Side Letter Nr. 2 von 2016 nur zu entrichten, wenn Ryanair mindestens […] Fluggäste pro Jahr befördert, während es zuvor bei mehr als […] Fluggästen zu entrichten war. b) Ein neues Marketingunterstützungssystem wird eingeführt, wonach kein Flughafenentgelt für die Fluggäste anfällt, die über die Anzahl der im Vorjahr von dem Flughafen abgeflogenen Fluggäste hinausgehen. 2.2.2.3.   Ausbildungsförderung für Ryanair (44) Der Beschwerdeführer bringt — ausgehend von den Jahresberichten der Hahn Campus Management GmbH (im Folgenden „HCM“), einer 100%igen Tochtergesellschaft von FFHG — vor, dass HCM im Zeitraum 2001 bis 2002 einen Betrag in Höhe von rund 1,685 Mio. EUR von den Behörden des Landes Rheinland-Pfalz als Ausbildungsbeihilfe zur Ausbildung von Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen erhalten habe. Ferner habe HCM das Unternehmen a und o Gettmann Arbeitsmarkt- und Organisationsberatung (im Folgenden „a und o Gettmann“) mit der Verwaltung der Maßnahme beauftragt, insbesondere mit der Erhebung von Nachweisen dafür, dass die Zahlungen für die Durchführung von Ausbildungsschulungen verwendet wurden (im Folgenden „Verwendungsnachweise“). (45) Nach Angaben des Beschwerdeführers erbrachte Ryanair im Rahmen eines Ausbildungsprogramms für Flugbegleiter und Piloten Ausbildungsleistungen für HCM und wurde dafür vergütet. In diesem Zusammenhang erwähnt der Beschwerdeführer einen Betrag in Höhe von 4 Mio. EUR. Ferner zitiert der Beschwerdeführer einen Presseartikel, in dem ein Experte die Einschätzung abgab, dass rund 80 bis 90 % der Piloten und Flugbegleiter, die im Rahmen des HCM-Programms ausgebildet wurden, letztlich von Ryanair eingestellt worden seien. Der Beschwerdeführer führt aus, dass die Mitarbeiter von Ryanair ihre Ausbildung bekanntlich selbst hätten bezahlen müssen und dass Ryanair die Ausbildungskosten des eigenen Personals (Piloten und Flugbegleiter) nicht getragen habe. Der Beschwerdeführer zitiert diesbezüglich eine Erklärung auf der Website von Ryanair von 2003 zur Ausbildung des Flugbegleitpersonals. 2.2.2.4.   Finanzierung einer Crew- und Pilotenschule und einer Wartungshalle zugunsten von Ryanair (46) Der Beschwerdeführer gibt an, dass FFHG im Jahr 2010 für Ryanair ein Schulungszentrum im Wert von 9 Mio. EUR errichtet habe. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge verfügt das Schulungszentrum über bis zu 16 Schulungsräume und 70 Schlafräume, die seit August 2010 von Ryanair für die Schulung von Piloten und Flugbegleitern genutzt werden. (47) FFHG habe 2010 eine Wartungshalle errichtet und Ryanair zur Miete überlassen, wobei der Mietvertrag für FFHG nicht kostendeckend gewesen sei. Dem Beschwerdeführer zufolge ist die Wartungshalle auf zwei Flugzeuge des Typs Boeing 737-800 ausgelegt, d. h. für die Art der von Ryanair eingesetzten Flugzeuge. Die Wartungshalle sei speziell auf Ersuchen von Ryanair errichtet worden. In diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdeführer auf Presseartikel, denen zufolge Ryanair mit mehreren Flughäfen Verhandlungen über die Errichtung solcher Anlagen geführt habe. (48) Der Beschwerdeführer führt aus, dass FFHG zum Bau dieser Halle eine Ausschreibung für einen Konzessionsvertrag mit einem Wert von bis zu 8 Mio. EUR veröffentlicht habe. Allerdings belief sich das Volumen des von FFHG letztendlich mit einem Bauunternehmen abgeschlossene Konzessionsvertrag über den Bau der Wartungshalle auf 17,46 Mio. EUR. Anschließend vermietete das Bauunternehmen die Wartungshalle für eine Laufzeit von 30 Jahren an FFHG. Der Beschwerdeführer legt dar, dass FFHG das wirtschaftliche Eigentum an der Wartungshalle im Jahr 2011 für einen Betrag in Höhe von 12,1 Mio. EUR erworben habe und diese dann bis 2027 zu einem nicht kostendeckenden Preis von insgesamt rund 8,3 Mio. EUR an Ryanair untervermietet habe. (49) Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass es sich bei der „Konzession“ nicht um eine echte Konzession handelte, da das Bauunternehmen die Wartungshalle nicht betrieben habe, um die Investitionskosten über das von Drittnutzern gezahlte Entgelt zu decken. Stattdessen habe das Bauunternehmen die Halle lediglich für einen Zeitraum von 30 Jahren an FFHG rückvermietet, um die Investitionskosten zu decken. Folglich habe de facto FFHG das mit dem Bau der Wartungshalle verbundene finanzielle Risiko getragen. Da FFHG im Jahr 2011 das wirtschaftliche Eigentum an der Wartungshalle für rund 12,1 Mio. EUR erworben habe, Ryanair aber lediglich dazu verpflichtet gewesen sei, eine Miete in Höhe von rund 8,3 Mio. EUR bis 2027 zu zahlen, sei zudem die Miete nicht kostendeckend gewesen, was Ryanair einen Vorteil verschafft habe. 2.3.   Gründe für die Einleitung des Verfahrens (50) Im Einleitungsbeschluss wurde die Frage aufgeworfen, ob die folgenden Maßnahmen staatliche Beihilfen beinhalten und ob sie als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden könnten: a) Potenzielle Beihilfemaßnahmen zugunsten von FFHG: 1. die Bürgschaft des Landes Rheinland-Pfalz für FFHG in Bezug auf den Verkauf von Grundstücken an das Flugzeugswartungsunternehmen Haitec und 2. der „doppelte“ Verkauf eines Grundstücks durch FFHG. b) Potenzielle Beihilfemaßnahmen zugunsten von Ryanair: 1. die Ausbildungsbeihilfen für Ryanair, 2. die Finanzierung einer Crew- und Pilotenschule und einer Wartungshalle, 3. die 2005 und 2017 zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und Ryanair geschlossenen Marketingverträge und 4. die 2013, 2015 und 2016 zwischen FFHG und Ryanair geschlossenen Verträge über Flughafendienstleistungen. 2.3.1.   Die Bürgschaft des Landes Rheinland-Pfalz für FFHG in Bezug auf den Verkauf von Grundstücken an das Flugzeugswartungsunternehmen Haitec (51) Die Kommission vertrat die vorläufige Auffassung, dass die Bürgschaftsprämie in Höhe von 2,56 % eine staatliche Beihilfe zugunsten von FFHG darstellt, da sie kein marktübliches Entgelt darzustellen und daher nicht mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten vereinbar schien. Die Kommission war der Auffassung, dass [die Beratungsgesellschaft] die Markt-Benchmark wahrscheinlich zu niedrig geschätzt hatte. (7) 2.3.2.   Der „doppelte“ Verkauf eines Grundstücks durch FFHG (52) Die Kommission vertrat die vorläufige Auffassung, dass die Bedingungen, unter denen FFHG sein Rücktrittsrecht in Bezug auf das Grundstück „Housing“ im Jahr 2016 ausübte, nicht mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten vereinbar waren. Die Ausübung des Rücktrittsrechts ohne jegliche Ausgleichzahlung an das Land Rheinland-Pfalz, während das Grundstück „Housing“ einen Monat nach Ausübung des Rücktrittsrechts für 1,25 Mio. EUR an ADC verkauft worden sei, deute vorläufig auf einen wirtschaftlichen Vorteil hin (8). (53) In Ermangelung weiterer Informationen von Deutschland äußerte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt nach den Kriterien des Abschnitts 5.1.2 der Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften von 2014 (9) (im Folgenden „Luftverkehrsleitlinien von 2014“) (10). 2.3.3.   Die Ausbildungsbeihilfen zugunsten von Ryanair (54) Die Kommission vertrat die vorläufige Auffassung, dass die Ausbildungsbeihilfen mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen zugunsten von Ryanair darstellen. (55) Die Kommission kam unter anderem zu den folgenden vorläufigen Feststellungen: a) Die Tatsache, dass öffentliche Mittel mit dem Ziel gewährt wurden, Arbeitslosigkeit zu bekämpfen, bedeutet nicht, dass es sich bei den in Rede stehenden Ausbildungstätigkeiten um nichtwirtschaftliche Tätigkeiten handelt. b) HCM scheint als reiner Mittler zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und Ryanair für die Weiterleitung von Zuschüssen des Ministeriums des Landes für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit an Ryanair tätig gewesen zu sein. c) Es ist unklar, ob Ryanair, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, für die Erbringung der Ausbildungsleistungen doppelt — d. h. zum einen von den Teilnehmern und zum anderen vom Land Rheinland-Pfalz — bezahlt wurde oder ob die mutmaßlichen Zahlungen als Ausgleichszahlung für Ausbildungskosten anzusehen sind, die Ryanair normalerweise selbst getragen hätte, da das Unternehmen die meisten der Personen, die an den in Rede stehenden Schulungen teilgenommen haben, selbst eingestellt zu haben scheint. d) In Ermangelung weiterer Informationen von Deutschland äußerte die Kommission Zweifel, ob die in Rede stehende Maßnahme eine Ausbildungsbeihilfe nach Artikel 31 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (im Folgenden „AGVO“) (11) darstellen könnte (12). 2.3.4.   Die Finanzierung einer Crew- und Pilotenschule und einer Wartungshalle (56) Die Kommission vertrat die vorläufige Auffassung, dass es sich bei der Finanzierung einer Crew- und Pilotenschule und einer Wartungshalle um eine staatliche Beihilfe zugunsten von Ryanair handelt. Die Kommission kam vorläufig zu dem Schluss, dass diese Finanzierung Ryanair einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffte, da die von Deutschland vorgelegte Wirtschaftlichkeitsberechnung einige Zweifel aufrief (13). 2.3.5.   Die 2005 und 2017 zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und Ryanair geschlossenen Marketingverträge (57) Die Kommission vertrat die vorläufige Auffassung, dass beide Marketingverträge staatliche Beihilfen zugunsten von Ryanair darstellen und mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind. Die Kommission bezweifelte, dass die Marketingverträge mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten vereinbar waren. Die Kommission hatte insbesondere Zweifel, dass das Land Rheinland-Pfalz aus diesen Verträgen irgendeinen Gewinn ziehen könnte, den ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter bei der Prüfung der Frage, ob er diese Marketingverträge abschließen sollte, berücksichtigen würde (14). (58) Darüber hinaus hatte die Kommission Bedenken, dass das Hauptziel der Verträge nicht darin bestanden habe, Marketingdienstleistungen zu erwerben, um für die Region Rheinland-Pfalz zu werben, sondern darin, die Luftverkehrsdienste von Ryanair vom und zum Flughafen Frankfurt-Hahn finanziell zu unterstützen, um das Luftverkehrsaufkommen an diesem Flughafen zu steigern. 2.3.6.   Die 2013, 2015 und 2016 zwischen FFHG und Ryanair geschlossenen Verträge über Flughafendienstleistungen (59) Die Kommission vertrat die vorläufige Auffassung, dass das Land Rheinland-Pfalz als Mehrheitsgesellschafter von FFHG an der Entscheidung von FFHG beteiligt war, die Verträge abzuschließen, und bezweifelte, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter, dessen Vorgehen durch Rentabilitätsaussichten bestimmt wird und der sich in derselben Situation wie FFHG befindet, das Side Letter Agreement von 2013, die Annotation von 2015 und den Side Letter Nr. 2 von 2016 unterzeichnet hätte (15). (60) Die Kommission hatte Zweifel, dass der Side Letter Nr. 2 von 2016 dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten entsprach, insbesondere weil die Annahmen in der PwC-Studie, auf die sich Deutschland stützt, um nachzuweisen, dass das Verhalten des Landes marktkonform war, zu optimistisch schienen (16). 3.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN 3.1.   Stellungnahme des Beschwerdeführers 3.1.1.   Maßnahmen zugunsten von FFHG 3.1.1.1.   Die Bürgschaft des Landes Rheinland-Pfalz für FFHG (61) In der Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss argumentiert Lufthansa, die Kommission habe fälschlicherweise angenommen, dass der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten gilt. (62) Erstens habe das Land nicht wie ein privater Kapitalgeber gehandelt, da kein privater Kapitalgeber in dieser Situation diese Bürgschaft gestellt hätte. Die Bürgschaft wäre bei einer Einstellung des Flughafenbetriebs vor 2024 fällig geworden. Lufthansa weist auf dieses Risiko hin, weil Ryanair nicht vertraglich verpflichtet gewesen sei, am Flughafen Frankfurt-Hahn Flugdienste zu betreiben, und den Flughafen über Nacht verlassen könne. Im Jahr 2008 habe Ryanair bereits gedroht, den Flughafen zu verlassen. (63) Selbst wenn der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten anwendbar gewesen wäre, wäre nach Ansicht von Lufthansa die Prämie von FFHG zu niedrig gewesen und FFHG ein Vorteil gewährt worden. (64) Lufthansa stellt den von Deutschland und der Kommission im Einleitungsbeschluss verfolgten Ansatz zur Beurteilung der Prämienhöhe in Frage. Insbesondere stellt Lufthansa die Feststellung der Kommission infrage, dass der marktkonforme Mindestsatz bei 3,10 % liegt. Für diese Berechnung sei FFHG wie ein „Darlehensnehmer“ behandelt worden, obwohl die Bürgschaft im vorliegenden Fall eine Strafzahlung an Haitec und nicht die Rückzahlung eines Darlehens abdecke. Daher sei ersatzweise die Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (im Folgenden „Mitteilung über Referenzsätze“) (17) anzuwenden. Die Mindestprämie beliefe sich dann auf 7,98 %. 3.1.1.2.   Der „doppelte“ Verkauf eines Grundstücks durch FFHG (65) Lufthansa führt aus, dass die im Einleitungsbeschluss zitierten Gutachten bezüglich des Grundstücksverkaufs von öffentlichen Stellen erstellt worden seien. Lufthansa ist der Ansicht, dass es sich dabei nicht um unabhängige Sachverständige handelt. Diese Stellungnahme bezieht sich allerdings auf den ursprünglichen Verkaufspreis im Kaufvertrag von 2014 und nicht auf die Bedenken, die in Bezug auf die Ausübung des Rücktrittsrechts von FFHG von dem Verkauf des Grundstücks „Housing“ im Zusammenhang mit dem Verkauf dieses Grundstücks an ADC einen Monat später geäußert wurden. Lufthansa schließt sich diesen Bedenken an und macht geltend, dass der Verkauf FFHG einen Vorteil verschafft habe. 3.1.2.   Maßnahmen zugunsten von Ryanair 3.1.2.1.   Die 2005 und 2017 zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und Ryanair geschlossenen Marketingverträge (66) Der Beschwerdeführer bringt vor, dass es für eine öffentliche Behörde ungewöhnlich sei, eine solche Vereinbarung einzugehen. Der einzige Präzedenzfall betreffe den Flughafen in Zweibrücken; damals sei die Beihilfe für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt worden. (67) Der Beschwerdeführer führt an, dass der Marketingvertrag nur den Flughafen Frankfurt-Hahn betreffe und nicht das ganze Land Rheinland-Pfalz. (68) Lufthansa zufolge sollte außerdem beachtet werden, dass das Land Rheinland-Pfalz Ryanair, zumindest für das Jahr 2008, zweimal für Internetlinks bezahlt habe: einmal im Rahmen des Vertrags für Zweibrücken und einmal im Rahmen des Marketingvertrags von 2005, der im vorliegenden Fall geprüft wird. (69) Der Beschwerdeführer bestreitet auch, dass Ryanair wirklich eine Pressekampagne zur Förderung der Tourismusindustrie des Landes durchgeführt habe. Die Tourismusstrategie von 2015, die auf aus dem Ausland einreisende Touristen abzielte, sei bei der Bewertung des Marketingvertrags von 2005 nicht zu berücksichtigen. (70) Ferner ist dem Beschwerdeführer zufolge nicht die vereinbarte Zahl an Flugzeugen am Flughafen Frankfurt-Hahn stationiert worden und hat das Land Rheinland-Pfalz den Vertrag trotz dieses Vertragsbruchs nicht aufgekündigt. (71) Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass zwischen 30 % und 50 % des Marketingbudgets des Landes Rheinland-Pfalz für Ryanair ausgegeben worden seien. Dabei handle es sich um eine Bevorzugung von Ryanair, insbesondere da Ryanair auch auf der Grundlage der Verträge über Flughafendienstleistungen von 2005, 2015 und 2016 sowie von anderen Flughäfen Marketingunterstützung erhalten habe. 3.1.2.2.   Die 2013, 2015 und 2016 zwischen FFHG und Ryanair geschlossenen Verträge über Flughafendienstleistungen (72) Dem Beschwerdeführer zufolge sind die Verträge über Flughafendienstleistungen dem Staat zuzurechnen, da das Land Rheinland-Pfalz als Mehrheitsgesellschafter von FFHG und Mitglied des Aufsichtsrats sehr wahrscheinlich an der Unterzeichnung der Verträge beteiligt gewesen sei. (73) Darüber hinaus hätte ein privater Kapitalgeber in einer ähnlichen Situation das wichtigste wirtschaftliche Ergebnis des Vertrags — erhebliche Verluste — berücksichtigt und hätte einen solchen Vertrag nicht verlängert. Gemäß dem Urteil des Gerichtshofs in der Sache C-300/16 (18) sei jede Information zu berücksichtigen, die den Entscheidungsprozess eines Kapitalgebers nicht unwesentlich beeinflussen könne. (74) Lufthansa führt weiter aus, dass FFHG von dem 2012 erstellten Gutachten von AT Kearney über die Rentabilität bzw. fehlende Rentabilität von FFHG Kenntnis erlangt habe. Auf Grundlage der Empfehlungen aus diesem Gutachten habe sich FFHG Anfang 2013 an Ryanair gewandt und eine Erhöhung der Entgelte gefordert. Ryanair habe jedoch nur einigen kosmetischen Änderungen zugestimmt. FFHG hätte daher die Verträge über Flughafendienstleistungen von 2013 und 2015 nicht abschließen sollen, wenn es wie ein privater Kapitalgeber gehandelt hätte. (75) Die Situation von FFHG als Kapitalgeber sei beim Vertrag über Flughafendienstleistungen von 2016 etwas anders als bei den Verträgen von 2013 und 2015 gewesen. Lufthansa macht geltend, dass der Vertrag über Flughafendienstleistungen von 2016 von einem vernünftig handelnden Kapitalgeber in der Situation von FFHG nicht abgeschlossen worden wäre, da der Vertrag unter Druck von Ryanair angesichts eines potenziellen neuen Flughafeneigentümers während eines laufenden (vierten) Privatisierungsverfahrens und zu noch günstigeren Bedingungen abgeschlossen worden sei als jenen des Vertrags über Flughafendienstleistungen von 2005, die bereits nicht ausgereicht hätten, um zu verhindern, dass FFHG insgesamt über die Jahre erhebliche Verluste erwirtschaftete. (76) Außerdem könne in Ermangelung vorhersehbarer oder berechenbarer wirtschaftlicher Parameter das Kriteriums des privaten Kapitalgebers nicht angewendet werden, weil Ryanair sich zu keinem bestimmten Tätigkeitsumfang am Flughafen Frankfurt-Hahn verpflichtet habe. (77) Lufthansa verweist auch auf Zitate aus Protokollen der Landtagssitzungen, die Aufschluss über Informationen geben, die den Aufsichtsratsmitgliedern von FFHG bereitgestellt wurden. Diese Zitate würden beweisen, dass die wichtigsten Parameter des Vertrags bereits am 28. Juli 2016 auf Druck von Ryanair von der Geschäftsführung von FFHG vereinbart worden seien. Die PwC-Machbarkeitsstudie sei jedoch auf September 2016 datiert. Lufthansa ist daher der Auffassung, dass dies die von der Kommission im Einleitungsbeschluss bekundeten Zweifel bestätige, dass die Studie nicht vor Abschluss des Vertrags über Flughafendienstleistungen von 2016 durchgeführt wurde. Stattdessen sei das Ziel der Studie gewesen, eine Insolvenzanmeldung von FFHG während des Privatisierungsverfahrens zu verhindern. (78) Schließlich führt Lufthansa an, dass sich der gesamte Beihilfebetrag der 2013, 2015 und 2016 geschlossenen Verträge über Flughafendienstleistungen auf mindestens 70 Mio. EUR belaufe. 3.1.2.3.   Die Ausbildungsförderung für Ryanair (79) Lufthansa vertritt die Auffassung, dass Ryanair Empfänger der mutmaßlichen Ausbildungsbeihilfen ist, da das Land die Zahlungen an HCM geleistet habe, damit sie an Ryanair weitergeleitet würden. (80) Der Beschwerdeführer setzt die mutmaßlichen Ausbildungsbeihilfen in den Kontext der Marketingvereinbarung von FFHG mit Ryanair von 2001, weil sie zeitlich eng beieinander liegen. (81) Der Beschwerdeführer widerspricht der Darstellung Deutschlands, wonach mit den mutmaßlichen Ausbildungsbeihilfen keine wirtschaftliche Tätigkeit gefördert worden sei. Lufthansa zweifelt an, dass die Ausbildungsförderung auf die Qualifizierung von Arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen ausgerichtet war und dass es sich daher um, wie von Deutschland behauptet, arbeitsmarktpolitische Maßnahmen handelte. (82) Der Beschwerdeführer behauptet ferner, Ryanair habe die Kosten für die Ausbildung des eigenen Personals nicht getragen. (83) Auf Grundlage verschiedener Quellen, insbesondere der Jahresberichte von HCM, ermittelt der Beschwerdeführer den Betrag der mutmaßlichen Ausbildungsbeihilfen. Nach Angaben des Beschwerdeführers beliefen sich die für die Ausbildung von Ryanair-Piloten und -Flugbegleitern gezahlten staatlichen Mittel auf rund 2,9 Mio. EUR und lagen damit wesentlich höher als im Einleitungsbeschluss angenommen. Aus den Jahresberichten von HCM für die Jahre 2001 und 2002 gehe eindeutig hervor, dass HCM mindestens 2 675 555,20 EUR vom Land Rheinland-Pfalz erhalten habe, die es dann an Ryanair weitergeleitet habe. Ein Teil der Beihilfe sei direkt an Ryanair für Schulungen gezahlt worden, die Ryanair selbst für das eigene Personal durchgeführt habe. Ein weiterer Teil sei für die Ausbildung von Flugpersonal verwendet worden, das später von Ryanair eingestellt wurde. (84) Ferner seien die mutmaßlichen Ausbildungsbeihilfen mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die mutmaßlichen Ausbildungsbeihilfen die Voraussetzungen für die Freistellung nach Artikel 31 AGVO nicht erfüllen, und rügt diesbezüglich erstens die fehlende Transparenz der Beihilfen, zweitens die Überschreitung der Anmeldeschwelle und drittens, dass die Voraussetzung nach Artikel 31 Absatz 2 AGVO nicht erfüllt sei, weil es sich bei den mutmaßlich geförderten Ausbildungsinhalten um verbindliche Ausbildungsnormen handle. (85) Schließlich widerspricht der Beschwerdeführer den Ausführungen Deutschlands zur Aufbewahrungsfrist für Geschäftsunterlagen nach deutschem Recht (10 Jahre). Der Beschwerdeführer habe der Kommission im Jahr 2011 Einzelheiten zu den mutmaßlichen Ausbildungsbeihilfen in einem Beschwerdeformular übermittelt. Aus den Erwägungsgründen 2 und 3 des Beschlusses Hahn I gehe eindeutig hervor, dass die Kommission diese Beschwerde am 18. März 2011 an Deutschland weitergeleitet habe. Deutschland habe daher neun Jahre nach Auszahlung der Mittel im Jahr 2002 Kenntnis über den Sachverhalt erlangt, und es sei daher an der Geschäftsführung von HCM gewesen, die entsprechenden Unterlangen aufzubewahren und zu archivieren. So sei davon auszugehen, dass Deutschland über die Unterlagen verfügt habe, sie der Kommission auf Anfrage aber nicht vorgelegt habe. Daher solle nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (19) ein Beschluss auf der Grundlage der verfügbaren Informationen gefasst werden. 3.1.2.4.   Die Finanzierung einer Crew- und Pilotenschule und einer Wartungshalle (86) Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Umständen der Errichtung der Wartungshalle und der Crew- und Pilotenschule beziehen sich auf seine Beschwerden vom 4. März 2011 und vom 9. Juni 2016. Insbesondere verweist der Beschwerdeführer auf Presseberichte, wonach FFHG 9 Mio. EUR in die Crew- und Pilotenschule investiert habe. Ferner führt der Beschwerdeführer einige Indikatoren wie die organisatorischen Verbindungen zum damaligen Aufsichtsrat von FFHG als Beleg dafür an, dass die betreffenden Verträge dem Staat zuzurechnen seien. (87) Darüber hinaus habe es dem Beschwerdeführer zufolge zusätzliche Vereinbarungen über die Piloten- und Crew-Schule gegeben, die für Ryanair errichtet worden sei. 3.2.   Stellungnahme von Ryanair 3.2.1.   Die Ausbildungsbeihilfen für Ryanair (88) Ryanair verweist auf die Verjährungsfrist für die Rückforderung nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2015/1589 und macht geltend, dass diese seit der letzten Auszahlung der Beihilfe im Jahr 2003 verstrichen sei. (89) Ferner weist Ryanair darauf hin, dass die Verjährungsfrist in Irland sechs Jahre betrage und Ryanair daher Aufzeichnungen über Vereinbarungen nicht unbedingt über diese Frist hinaus aufbewahre. Ryanair könne sich daher zu seiner Verteidigung oder zum Nachweis des Nichtvorliegens einer Beihilfe oder ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt auf keine Informationen über diese mutmaßliche Beihilfemaßnahme stützen. Untersuchun

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.