Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/2326 der Kommission vom 21. Oktober 2015 über die staatliche Beihilfe SA.38375 (2014/C ex 2014/NN) Luxemburgs zugunsten von Fiat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7152) (Text von Bedeutung für den EWR )

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Quellenkennung: 32016D2326. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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züge von den zu vergütenden Eigenmitteln (277) Zusätzlich zur Unterschätzung der hypothetischen regulatorischen Eigenmittel von FFT nimmt der Steuerberater mehrere Abzüge von den verbleibenden Eigenmitteln von FFT vor, die dazu führen, dass kein marktbasiertes Ergebnis erzielt wird. Wie aus Tabelle 2 hervorgeht, berechnet der Steuerberater einen von ihm als „Eigenmittel zur Unterlegung der wahrgenommenen Funktionen“ bezeichneten Betrag, indem er von den verbleibenden Eigenmitteln von FFT abzüglich der zu niedrig eingeschätzten hypothetischen regulatorischen Eigenmittel die vom Steuerberater als „Eigenmittel zur Unterlegung der Beteiligungen an FFNA und FFC“ bezeichneten Eigenmittel abzieht. Wären die hypothetischen regulatorischen Eigenmittel von FFT jedoch richtig geschätzt worden, wäre das Eigenkapital wahrscheinlich nicht über die regulatorischen Eigenmittel hinausgegangen (142). Aus diesem Grund wäre keine dieser beiden geschätzten Eigenmittelkomponenten anwendbar gewesen. (278) Ungeachtet dieser Feststellung ist die Kommission ferner der Ansicht, dass die Entscheidung des Steuerberaters, die von ihm als „Eigenmittel zur Unterlegung der Beteiligungen an FFNA und FFC“ bezeichnete Eigenmittelkomponente bei der Schätzung der Steuerbemessungsgrundlage von FFT zu isolieren und ihr eine Vergütung von „Null“ zuzuweisen, unangemessen ist (143), da sie dazu führt, dass die Steuerverbindlichkeiten von FFT nach dem allgemeinen Luxemburger Körperschaftssteuersystem geringer sind als die von steuerlich nicht-integrierten Unternehmen, die ihre Transaktionen zu Marktbedingungen abwickeln. (279) Vorab ist festzustellen, dass es nicht klar ist, ob es sich bei der Entscheidung des Steuerberaters, die beiden Eigenkapitalkomponenten zu trennen, um eine vermeintliche Anwendung der Rahmenvereinbarung Basel II handelt, oder ob der Abzug der Beteiligungen an FFNA und FFC durch den Steuerberater eine Ad-hoc-Berichtigung war, wobei er die Beteiligungen zwecks Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage auch dann vom Eigenkapital von FFT abgezogen hätte, wenn er bei der Anwendung der TNMM korrekterweise das bilanzielle Eigenkapital von FFT als Gewinnindikator gewählt hätte. Wie in Erwägungsgrund 238 ausgeführt, ist dies darauf zurückzuführen, dass der Steuerberater sich bei der Aufschlüsselung des Eigenkapitals von FFT in drei Komponenten auf keine üblicherweise verwendete Methode zu stützen scheint (144). (280) Jedenfalls ist die Entscheidung des Steuerberaters, dem als „Eigenmittel zur Unterlegung der Beteiligungen an FFNA und FFC“ bezeichneten Komponente des Eigenkapitals eine Vergütung von „Null“ zuzuweisen, aus den in Erwägungsgründen 281 bis 290 erläuterten Gründen nicht angemessen. Da diese Entscheidung zu einer ungerechtfertigten Verringerung des zu vergütenden Eigenkapitals und damit auch der Steuerbemessungsgrundlage von FFT führt, kann keine auf dieser Entscheidung beruhende Methode der Verrechnungspreisermittlung als verlässliche Annäherung an ein marktbasiertes und fremdvergleichskonformes Ergebnis angesehen werden. (281) Erstens: Luxemburgs Argumente bezüglich der Abzugsfähigkeit der Beteiligungen an anderen Kreditinstituten nach der Rahmenvereinbarung Basel II sind im Fall von FFT nicht zutreffend (145). Dies ist nicht nur deshalb der Fall, weil FFT kein reguliertes Institut ist, wie in Erwägungsgrund 262 dargelegt, sondern auch, weil die von Luxemburg und FFT zitierten Abschnitte der Rahmenvereinbarung Basel II auf nichtkonsolidierte Entitäten anwendbar sind, während FFNA und FFC im vorliegenden Fall konsolidierte Entitäten sind. Wie in Erwägungsgrund 112 erklärt, erstellt FFT in Luxemburg einen konsolidierten Jahresabschluss. Grundsätzlich wären die konsolidierten Eigenmittel höher als die Eigenmittel in den nicht konsolidierten Abschlüssen von FFT vor Abzug von Beteiligungen. Wenn Luxemburg und Fiat die regulatorischen Abzüge richtig und systematisch vorgenommen hätten, wäre das geschätzte Eigenkapital, auf das die Eigenkapitalrendite anwendbar gewesen wäre, höher gewesen und damit wäre auch die daraus resultierende Steuerbemessungsgrundlage von FFT in Luxemburg höher gewesen. (282) Zweitens ist in Bezug auf die Abzüge vom Eigenkapital auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung Basel II und der Bewertung des bilanziellen Eigenkapitals von FFT in allgemeiner Hinsicht festzuhalten, dass Luxemburgs Argument, der Erwerb der Beteiligungen durch FFT sei ausschließlich mit Eigenkapital finanziert worden (146) und diese Form der Finanzierung führe automatisch dazu, dass diese Mittel nicht mehr für die Absicherung anderer, von FFT übernommener Risiken zur Verfügung stünden, von der Kommission nicht akzeptiert werden kann. Die Finanzierungsquellen werden — unabhängig davon, ob es sich um Eigenkapital oder um auf der Passivseite der Bilanz verbuchte Verbindlichkeiten handelt –keinem spezifischen Vermögenswert zugeordnet, es sei denn, dass besondere Rechtsvorschriften den Passivposten an einen Aktivposten oder eine Gruppe bestimmter Aktiva binden (dies ist z. B. bei Pfandbriefen der Fall). Wenn keine spezifische Forderung an die Passiva des Unternehmens gebunden ist, so tragen das Eigenkapital und die Passiva gemeinsam zur Finanzierung der Aktiva eines Unternehmens bei. Im Falle einer Insolvenz stünden diese Mittel zur Verfügung, um die sich aus den Aktiva von FFT ergebenden Verluste zu absorbieren — entgegen dem vorstehenden, von Luxemburg angeführten Argument. Die Tatsache, dass die im Verrechnungspreis-Bericht aufgeführten Beträge, die vom Eigenkapital von FFT abgezogen werden, dem Kaufpreis von FFNA und FFC entsprechen (147), hat keine Auswirkungen auf die Tatsache, dass Finanzierungsquellen grundsätzlich nicht spezifischen Aktiva zugeordnet werden können, was auf jeden beliebigen Beteiligungsbetrag zutreffen würde. Das Eigenkapital von FFT steht für die Gewährleistung der Solvenz von FFT voll zur Verfügung und müsste in Abhängigkeit von den Risiken, mit denen die Aktiva von FFT behaftet sind, voll vergütet werden. (283) Die Jahresberichte von FFT scheinen die Ausführungen Luxemburgs, dass diese Erwerbe aus Eigenkapital finanziert wurden, nicht zu bestätigen, wenn diese Ausführungen bedeuten sollen, dass die Gruppe FFT zusätzliches Eigenkapital bereitstellte, um FFNA und FFC zu erwerben. Tatsächlich betrug FFTs Eigenmittelausstattung (d. h. Gesellschaftskapital und Rücklagen) im Jahr 2010, vor dem Erwerb, 286 000 000 Mio. EUR und blieb im Jahr 2011, nachdem der Erwerb stattgefunden hatte, auf einem Niveau von 287 000 000 Mio. EUR. (284) Luxemburg macht ferner geltend, dass sich aus Beteiligungen ergebende Aufwendungen in Luxemburg nicht steuerlich abzugsfähig seien und dass Dividenden nicht besteuert würden (148). Da die Beteiligungen an FFNA und FFC durch Dividenden vergütet werden, dürften sie nicht besteuert und bei der Bewertung der wahrgenommenen Funktionen und der übernommenen Risiken berücksichtigt werden (149). Dieses Argument muss ebenso wie das ähnliche Argument von FFT zurückgewiesen werden (150). Die Kommission stellt in diesem Zusammenhang fest, dass FFNA und FFC während des Anwendungszeitraums des angefochtenen Steuervorbescheids keinerlei Dividenden gezahlt haben. Wenn allerdings eines der beiden Unternehmen Dividenden gezahlt hätte, so hätte dies nichts an der Berechnung der steuerpflichtigen Vergütung von FFT geändert, da diese Vergütung vom Steuerberater anhand der auf das Eigenkapital angewandten TNMM berechnet wurde. Bei der TNMM handelt es sich um eine geschäftsvorfallbezogene Gewinnmethode, die auf der Ebene des Eigenkapitals für die von FFT wahrgenommenen Treasury-Funktionen angewandt wird. Hätte der Steuerberater von FFT die CUP-Methode für die Festsetzung der Verrechnungspreise verwendet, so wären die einzelnen Transaktionen oder Vergütungsflüsse, wie individuelle Darlehen, oder wie im Fall von FFT, die Dividendenzahlungen für die Berechnung der steuerpflichtigen Vergütung von FFT relevant gewesen. Die CUP-Methode basiert auf der Festsetzung der Preise individueller Transaktionen, während die TNMM darauf abzielt, die Rentabilität einer Funktion einzuschätzen. Aus den in Erwägungsgrund 161 genannten Gründen ist der Steuerberater von FFT jedoch der Ansicht, dass die TNMM im Falle von FFT eine angemessenere Methode ist. Unter Verweis auf die Angemessenheit bestimmter Arten von Vergütungen, die für bestimmte Aktiva von FFT gezahlt werden (Dividenden), versuchen Luxemburg und FFT die CUP- und die TNMM-Methode zu kombinieren, um die steuerpflichtige Vergütung von FFT zu berechnen, ohne diese kombinierte Methode im Verrechnungspreis-Bericht zu begründen. In Anbetracht der Tatsache, dass der Steuerberater die Anwendung der TNMM in dem genannten Bericht begründete, würde die ohne weitere Begründung erfolgende Anwendung dieser Kombination nicht zu einer verlässlichen Annäherung an ein marktbasiertes Ergebnis führen. (285) Drittens: Bei der Anwendung der auf dem Eigenkapital basierenden TNMM sollte bei jeder Schätzung dieses Eigenkapitals sichergestellt werden, dass FFT im Einklang mit den Branchenstandards über eine ordnungsmäßige Kapitalausstattung verfügt. Dies ergibt sich auch aus dem im Rundschreiben befürworteten Ansatz, nach dem die von den gruppeninternen Finanzierungsgesellschaften wahrgenommenen Funktionen im Wesentlichen mit den von unabhängigen Finanzinstituten wahrgenommenen Funktionen vergleichbar sind. (286) Ende 2011, das heißt zu dem im Verrechnungspreis-Bericht genannten Bezugszeitpunkt, betrug die durchschnittliche Leverage-Ratio (Verschuldungsquote), die als das Verhältnis zwischen den Eigenmitteln der Kategorie 1 (Tier-1) zum Gesamtengagement definiert ist (151), nach der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde 2,9 % für die Banken der überwachten Gruppe 1 (größere europäische Banken) und 3,3 % für die Banken der überwachten Gruppe 2 (kleinere europäische Banken). Die Anwendung einer Leverage-Ratio (Eigenmittel/Gesamtaktiva) in Übereinstimmung mit den Branchenstandards (und der neuen Rahmenvereinbarung Basel III) zeigt, dass das IFRS-Eigenkapital von FFT den Markt nicht überstieg. Auf der Grundlage dieser Berechnung betrug die Leverage-Ratio von FFT [2-3 %] (152), […]. Mit anderen Worten: Die […] Höhe des Eigenkapitals von FFT erlaubt keinen Abzug, sei es für geschätzte überschüssige Eigenmittel oder jede andere Beteiligung, da solche Abzüge die Höhe des Eigenkapitals von FFT […] bringen würden. (287) Folglich erlaubte die Höhe der Kapitalausstattung von FFT keinerlei Verringerung des Eigenkapitals oder der hypothetischen regulatorischen Eigenmittel für Steuerzwecke (153), […]. Die in Erwägungsgrund 80 des Einleitungsbeschlusses bezüglich der Höhe des reduzierten Vergütungssatzes für überschüssige Eigenmittel geäußerten Bedenken sind in Anbetracht dieser Schlussfolgerung gegenstandslos, da eine differenzierte Vergütung nicht relevant ist. (288) Viertens: Die Tatsache, dass der bei der Berechnung einer Schätzung des zu vergütenden Kapitals im Rahmen der Verrechnungspreis-Analyse erfolgende Abzug der FFT-Beteiligungen an FFNA und FFC vom Eigenkapital von FFT inkohärent ist, zeigt sich in vollem Umfang bei der Anwendung derselben Methode auf die Konten von FF. Nach Fiats internem Dokument über die Verrechnungspreispolitik (154) wird die Vergütung von FFT und von FF für die Festsetzung der Darlehenspreise nach derselben Methode bestimmt, aber das Dokument beschreibt nur die Anwendung dieser Methode zum Zweck der genauen Schätzung der Steuerbemessungsgrundlage von FFT. Wenn das zu vergütende Eigenkapital von FF nach der im Verrechnungspreis-Bericht auf FFT angewandten Methode geschätzt würde, hätte diese Schätzung im Jahr 2010, als FF die Beteiligungen an FFNA und FFC hielt, ergeben, dass das geschätzte Eigenkapital von FF negativ war (155). Ende 2010 betrug das Eigenkapital von FF 271 Mio. EUR, während der Gesamtwert der Beteiligungen, die von diesem Eigenkapital hätten abgezogen werden müssen, wenn die im angefochtenen Steuervorbescheid genehmigte Methode angewandt worden wäre, 358 Mio. EUR betrug. Das zu vergütende Eigenkapital von FF hätte daher minus 87 Mio. EUR betragen. Da der Wert der Beteiligungen höher war als das Gesamteigenkapital von FF, hätte die Schätzung des zu vergütenden Eigenkapitals nach der im Verrechnungspreis-Bericht für die Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage von FFT in Luxemburg verwendeten Methode ein negatives Eigenkapital ergeben, wie es bei insolventen Unternehmen der Fall ist. Da FF damals nicht insolvent war, reicht dies um aufzuzeigen, dass der Abzug der Beteiligungen vom Eigenkapital von FFT nicht die geeignete Methode für die Berechnung einer Schätzung des zu vergütenden Kapitals zwecks Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage von FFT in Luxemburg zu sein scheint. (289) Darüber hinaus würde sich dieses inkohärente Ergebnis auch dann ergeben, wenn FFT während der Laufzeit des angefochtenen Steuervorbescheids neue Beteiligungen erwirbt. Durch Genehmigung eines methodisch fehlerhaften Abzugs der Beteiligungen, könnte der angefochtene Steuervorbescheid dazu führen, dass FFT in Luxemburg überhaupt nicht besteuert wird, sofern der Wert der später erworbenen Beteiligungen dazu führt, dass das zu vergütende Kapital von FFT auf null oder sogar auf einen negativen Betrag gebracht wird. In diesem Fall könnten die von FFT wahrgenommenen gruppeninternen Finanzierungsfunktionen gleich bleiben, doch die Besteuerung wäre deutlich niedriger oder sogar gleich Null, wenn die mit dem angefochtenen Steuervorbescheid validierte Methode angewandt würde. (290) Wenn der Steuerberater von FFT die Rahmenvereinbarung Basel II für den Zweck der Verrechnungspreisgestaltung richtig angewandt hätte, wären diese Abzüge angesichts der gegenwärtigen Kapitalausstattung von FFT nicht möglich gewesen. Da es sich bei FFT jedoch nicht um eine regulierte Entität handelt, verfügen wir nicht über Informationen darüber, welche Höhe an risikogewichteten Vermögenswerten eine Regulierungsbehörde für Finanzinstitute für annehmbar gehalten hätte. Dieses hypothetische Niveau von regulatorischem Eigenmitteln würde es FFT auch nicht ermöglichen, Beteiligungen zu halten, wenn deren Wert von diesen Eigenmitteln abgezogen werden muss (156). (291) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen zieht die Kommission den Schluss, dass der angefochtene Steuervorbescheid dadurch vom Fremdvergleichsgrundsatz abweicht, dass er den Vorschlag des Steuerberaters akzeptiert, eine auf der Grundlage des CAPM geschätzte Rendite auf hypothetische regulatorische Eigenmittel anzuwenden, wobei diese hypothetischen regulatorischen Eigenmittel infolge einer fehlerhaften Anwendung der Rahmenvereinbarung Basel II sowie unangemessener Abzüge, zu niedrig eingeschätzt werden. Da diese Abweichung dazu führt, dass die Steuerbemessungsgrundlage von FFT nach dem allgemeinen Luxemburger Körperschaftssteuersystem im Vergleich zu steuerlich nicht-integrierten Unternehmen, die ihre Transaktionen zu Marktbedingungen ausführen, verringert wird, ist die Auffassung zu vertreten, dass der angefochtene Steuervorbescheid FFT einen selektiven Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV verschafft. 7.2.2.9.   Die Höhe der erforderlichen Rendite, welche auf das zu vergütende Kapital anzuwenden ist (292) Neben ihrer Schlussfolgerung, dass die Art und Weise, wie der Steuerberater von FFT bei der Anwendung der TNMM die geschätzte Höhe des zu vergütenden Kapitals ermittelt, inkohärent ist, vertritt die Kommission außerdem die Auffassung, dass die Art und Weise, wie der Steuerberater von FFT die geschätzte Höhe der auf diese Kapitalbasis anzuwendenden erforderlichen Rendite ermittelt, nicht zu einer verlässlichen Annäherung an ein marktbasiertes Ergebnis führt und deshalb aus den in den Erwägungsgründen 293 bis 300 dargelegten Gründen nicht im Einklang mit dem Fremdvergleichsgrundsatz steht. (293) Erstens: Der vom Steuerberater gewählte Beta-Faktor von 0,29 für die Anwendung beim CAPM scheint nicht mit dem Beta-Faktor der Finanzsektor-Unternehmen im Einklang zu stehen, die in der Verrechnungspreis-Analyse als relevante Vergleichswerte betrachtet werden und die für die geschätzte Höhe der erforderlichen Rendite als Referenz hätten zugrunde gelegt werden müssen. Der Beta-Faktor dieser Unternehmen ist in vielen Fällen sehr hoch (s. Tabelle 3), oft deutlich höher als der Marktdurchschnitt von 1. So verweist die Kommission z. B. auf den Beta-Faktor des Banken-Teilindex Stoxx 50, der sich im Zeitraum vom 31. Dezember 2009 bis zum 31. Dezember 2011 auf 1,36 belief (157), und auf die Tatsache, dass fast alle an diesem Teilindex teilnehmenden Banken einen Beta-Faktor von über 1 aufwiesen. (294) Zweitens: Die Liste mit 66 Unternehmen in Tabelle 3 enthält Unternehmen, die in Branchen tätig sind, die sich von der von FFT stark unterscheiden, und sie enthält sogar zwei Zentralbanken: die Banque Nationale de Belgique und die Schweizerische Nationalbank. Viele der in der Stichprobe enthaltenen Unternehmen führen spezielle Finanzierungstätigkeiten wie Leasing und Factoring durch, oder es handelt sich um Börsen und nicht um Banken (158), während viele europäische Banken, die grundsätzlich im Bereich der Großhandelsfinanzierungsgeschäfte tätig sind, nicht in der Stichprobe enthalten sind. Die vom Steuerberater für die Berechnung des Beta-Faktors ausgewählten Vergleichswerte sind deshalb für den Zweck, eine verlässliche Annäherung an ein marktbasiertes Ergebnis zu erzielen, nicht angemessen. (295) Drittens: Ungeachtet der Eignung der Vergleichswerte in der von FFTs Steuerberater gewählten Stichprobe wird in der Verrechnungspreis-Analyse für die Berechnung des Beta-Faktors ohne jede Begründung nicht der Median, sondern das 25er Perzentil verwendet. Dadurch erhält FFT einen relativ niedrigen Beta-Faktor von 0,29, während der Median der Stichprobe einen Beta-Faktor von 0,64 ergeben hätte (159). Je größer die Probleme mit der Vergleichbarkeit sind, umso mehr sollte die Fremdvergleichs-Bandbreite, wie in Abschnitt 3.57 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien dargelegt, der zentralen Tendenz der Stichprobe entsprechen. (296) Die Kommission stellt in dieser Hinsicht fest, dass der Beta-Faktor das nicht diversifizierbare Risiko einer Eigenkapitalrendite darstellt. Vor diesem Hintergrund dürften die Kreditportfolios von Banken grundsätzlich stärker diversifiziert sein als das von FFT, welches vor allem Automobilgesellschaften der Fiatgruppe umfasst. Deshalb kann die Auffassung vertreten werden, dass der Steuerberater von FFT für die Bestimmung des Beta-Faktors statt des 25er Perzentils ein höheres Element auf der Liste der Vergleichselemente hätte wählen müssen, das vermutlich über dem Median liegt. (297) Das Rundschreiben verweist in Bezug auf die Bestimmung einer angemessenen Vergütung ausdrücklich auf das Kontrahentenrisiko und speziell auf das Branchenrisiko, das hier durch FFTs Konzentration auf einen einzigen Sektor verstärkt wird. Obgleich im Rundschreiben nicht näher ausgeführt wird, wie diese Risiken bei der effektiven Berechnung der Vergütung zu berücksichtigen sind, steht die von FFTs Steuerberater gewählte Methode, der zufolge den mit gruppeninternen Darlehen (im Gegensatz zu Forderungen gegen Dritte) verbundenen Risiken keine Risikogewichtung zugewiesen wird, sodass sie keinerlei Anforderung in Bezug auf die Eigenmittel und keinerlei Vergütung nach sich ziehen, nicht mit dem Rundschreiben im Einklang. Aus diesem Grund können die Argumente bezüglich des reduzierten Risikos der Tätigkeiten von FFT nicht akzeptiert werden. (298) Ferner ist Fiats internem Dokument über die Verrechnungspreispolitik eine wichtige, im Verrechnungspreis-Bericht nicht aufgeführte Funktion zu entnehmen. Wie in Erwägungsgrund 123 angegeben, nimmt FFT nicht nur die im Bericht aufgeführten Funktionen wahr, sondern stellt auch Garantien zugunsten der Unternehmen der Fiat-Gruppe. Im Jahr 2013 beliefen sich diese Garantien auf insgesamt 10 Mio. EUR (160). Darüber hinaus wird im Dokument über die Verrechnungspreispolitik entgegen der Darstellung im Verrechnungspreis-Bericht ferner eingeräumt, dass die gruppeninternen Darlehen mit einem bestimmten Kontrahenten- und Kreditrisiko verbunden sind (161). […] (299) Was die FFT von Fiat S.p.A. bereitgestellten Garantien, die in Luxemburgs Anmerkungen genannt werden (162) betrifft, decken sie die Passiva von FFT, nicht aber seine Aktiva. Deshalb kommen sie den Inhabern der emittierten garantierten Schuldverschreibungen zugute, reduzieren das mit den Aktiva von FFT verbundene Risiko jedoch nicht. Der sich durch die Garantie auf die von Fiat S.p.A. emittierten Anleihen und Schuldverschreibungen ergebende Gewinn wird mittels des in Erwägungsgrund 124 beschriebenen Preisgestaltungsmechanismus an die Unternehmen der Gruppe weitergeleitet. Die Preise der Darlehen für die Unternehmen werden unter Anwendung einer Marge der Finanzierungskosten der Finanzierungsgesellschaften berechnet, die den durch die Garantie des Mutterunternehmens unter Umständen generierten Gewinn widerspiegelt. (300) Angesichts dieser Feststellungen ist die Kommission der Ansicht, dass weder die impliziten noch die expliziten Garantien die von FFT bei der Wahrnehmung seiner Funktionen übernommenen Risiken wesentlich verringern. Dieses Risiko ist höher als im Verrechnungspreis-Bericht angegeben, da den Unternehmen der Gruppe Garantien gewährt werden, die zu erheblichen außerbilanziellen Risiken führen, sodass ein Beta-Faktor oberhalb des 25er Perzentils hätte gewählt werden müssen. (301) Abschließend vertritt die Kommission die Auffassung, dass der angefochtene Steuervorbescheid durch Genehmigung der Entscheidung des Steuerberaters für einen Beta-Faktors von 0,29 für die Anwendung des CAPM für die Bestimmung der auf die hypothetischen regulatorischen Eigenmittel von FFT anzuwendenden Eigenkapitalrendite, zu einer Gewinnzuweisung zugunsten von FFT führt, die von fremdvergleichskonformen Marktbedingungen abweicht. Da diese Abweichung dazu führt, dass die von FFT nach dem allgemeinen Luxemburger Körperschaftssteuersystem zu entrichtenden Steuern im Vergleich zu nicht-integrierten Unternehmen, die ihre Transaktionen zu Marktbedingungen ausführen, geringer ausfallen, ist davon auszugehen, dass der angefochtene Steuervorbescheid FFT einen selektiven Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV verschafft. 7.2.2.10.   Schlussfolgerung bezüglich des zu vergütenden Kapitalbetrags und der erforderlichen Kapitalrendite (302) Angesichts der Entscheidung des Steuerberaters, für die Verrechnungspreis-Analyse die TNMM zu verwenden und angesichts der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission folgender Ansicht: Um zu gewährleisten, dass für FFT eine angemessene marktbasierte und fremdvergleichskonforme Vergütung für die Finanzierungs- und Treasury-Funktionen, die es innerhalb der Fiatgruppe wahrnimmt, festgelegt wird, muss diese Vergütung unter Berücksichtigung der bilanziellen Eigenmittel von FFT auf der Grundlage seiner besonderen Umstände und Gegebenheiten festgelegt werden. (303) Die Kommission akzeptiert das Jahr 2012 als Bezugsjahr für die Bewertung der Steuerbemessungsgrundlage von FFT in Luxemburg. Ferner erhebt die Kommission keine Einwände dagegen, dass für die Schätzung der fremdvergleichskonformen Renditen Vergleichsgesellschaften herangezogen werden, aber sie erhält ihre in Erwägungsgrund 294 dargelegten Einwände in Bezug auf die angemessene Wahl der Vergleichswerte aufrecht. (304) Tatsächlich weist die Analyse in Abschnitt 7.2.2.9 darauf hin, dass die bei der Berechnung einer fremdvergleichskonformen Vergütung zu berücksichtigenden von FFT übernommenen Risiken höher sind als die im Verrechnungspreis-Bericht aufgeführten Risiken und dass aus diesem Grund die mit dem angefochtenen Steuerbescheid genehmigte Eigenkapitalrendite vor Steuern von 6,05 % (und nach Steuern von 4,3 %), die der Steuerberater von FFT anhand des CAPM berechnet hat, wesentlich niedriger ist als die im F

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.