Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/2326 der Kommission vom 21. Oktober 2015 über die staatliche Beihilfe SA.38375 (2014/C ex 2014/NN) Luxemburgs zugunsten von Fiat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7152) (Text von Bedeutung für den EWR )

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Quellenkennung: 32016D2326. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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inanzsektor erforderliche Eigenkapitalrendite, die stets bei mindestens 10 % lag, was die Schlussfolgerung der Kommission, dass die Wahl der Vergleichsdaten durch den Steuerberater nicht angemessen war, bestätigt. (305) Darüber hinaus lässt ein Vergleich zwischen der ausgewiesenen Rendite von FF und FFT, Fiats Finanzierungsgesellschaften für das Euro-Währungsgebiet, darauf hin, dass die Differenz zwischen den Gewinnen von FF und FFT trotz ihrer Ähnlichkeiten in Bezug auf die Struktur der Aktiva, der Funktionen und der Einkommen auf die Absicht schließen, das in Luxemburg ausgewiesene Renditeniveau zu senken. Wenn man von der Struktur der Aktiva und der Passiva und der Gewinn- und Verlustrechnung von FF und FFT ausgeht (163), verfügen die beiden Unternehmen sowohl über eine sehr ähnliche Bilanzsumme als auch über eine sehr ähnliche Aktivastruktur. Auch die Höhe ihrer Zinserträge und ihrer Aufwendungen sind sehr ähnlich. FF ist die wichtigste Gegenpartei von FFT, das auf dem Markt Finanzmittel aufnimmt und einen Teil dieser Mittel an FF weiterleitet, das sie seinerseits an die italienischen Gesellschaften der Fiat-Gruppe weiter verleiht. […] (306) Fiats internes Dokument über die Verrechnungspreispolitik scheint darauf abzuzielen, beide Unternehmen mit vergleichbaren Renditen zu vergüten (164). Jedoch sind die verzeichneten steuerpflichtigen effektiven Eigenkapitalrenditen auf Unternehmensebene bei FF wesentlich höher als bei FFT. Auf der Grundlage der Zahlen in den Tabellen in den Erwägungsgründen 113 und 114 stellen die nachfolgenden Tabellen die erzielte Eigenkapitalrendite (RoE) dar, berechnet für FF und FFT. FF 2010 2011 2012 2013 Nettogewinn in TEUR 17 292 25 290 24 450 10 514 Eigenkapital in TEUR 271 047 268 610 268 837 256 053 RoE (%) 6,4 9,4 9,1 4,1 FFT 2010 2011 2012 2013 Nettogewinn in TEUR 1 737 1 851 1 217 1 146 Eigenkapital in TEUR 285 625 287 477 288 693 289 839 RoE (%) 0,6 0,6 0,4 0,4 (307) Wie aus den Tabellen in Erwägungsgrund 306 hervorgeht, lag die durchschnittliche Eigenkapitalrendite im Zeitraum 2010-2013 bei 7,2 % für FF und 0,5 % für FFT, was wiederum bestätigt, dass die Wahl der Vergleichswerte im Verrechnungspreis-Bericht durch den Steuerberater und die daraus resultierende Eigenkapitalrendite nicht angemessen waren. (308) Im Hinblick auf die Festlegung einer angemessenen Eigenkapitalrendite für die Anwendung auf das bilanzielle Eigenkapital von FFT scheinen die aggregierten Statistiken des Bankensektors angemessener zu sein als die Gruppe von 66 Finanzunternehmen, die größtenteils spezielle Finanztätigkeiten durchführen. Die erstere Lösung würde in jedem Fall eine bessere Annäherung an einen zentralen Trend ermöglichen. (309) Wie in Erwägungsgrund 304 angemerkt, liegt die gegenwärtig geforderte Eigenkapitalrendite für europäische Banken bei rund 10 %; dieses Niveau wurde sogar während der Finanzkreise beibehalten. Tatsächlich bestätigen die Informationen aus der Zeit des angefochtenen Steuervorbescheids eine geforderte Eigenkapitalrendite in dieser Höhe. Zum Beispiel hieß es in einer Veröffentlichung der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich aus dem Jahr 2011: „Auf längere Sicht erreichen Finanzunternehmen Eigenmittelrenditen von 11-12 %“ (165). Ferner ergab eine Studie der EZB aus dem Jahr 2011, dass „bei einer durchschnittlichen Eigenkapitalausstattung in der Stichprobe [von 54 internationalen Banken] die geforderte Eigenkapitalrendite rund (…) 10,3 % beträgt“ (166). Auch einschlägige Studien aus dem Jahr 2011 bestätigen dieses Niveau; so heißt es in einer Veröffentlichung der Deutschen Bank: „[Die Deutsche Bank] verfolgt ein [Kursziel], das nachhaltige Eigenkapitalrenditen von knapp über 10 % und Eigenmittelkosten widerspiegelt, die [die Deutsche Bank] in diesem Zyklus bei über 10 % zu halten hofft“ (167), während eine Studie von Morgan Stanley und Oliver Wyman vom 19. März 2015 die Zielrendite auf 10-12 % festlegte. (310) Die Kommission stellt außerdem fest, dass eine fremdvergleichskonforme Vergütung nicht niedriger angesetzt sein darf als die Differenz zwischen dem Einkommen und den Aufwendungen des Unternehmens. Wenn somit die Vergütung der von FFT gewährten Darlehen und der von FFT hereingenommenen Einlagen angepasst werden müsste und wenn die daraus resultierende Vergütung von FFT höher wäre als eine über die Verrechnungspreise berechnete Vergütung, müsste der gesamte verzeichnete Gewinn besteuert werden, da eine Drittpartei eine Reduzierung ihrer Vergütung nicht akzeptieren würde, wenn keiner ihrer Kontrahenten gerechtfertigte Ansprüche geltend machen würde, die Vergütung auf seine Einlagen zu erhöhen oder die auf seine erhaltenen Darlehen gezahlte Vergütung zu verringern. (311) Die Kommission ist deshalb folgender Ansicht: Wenn die TNMM für Zwecke der Verrechnungspreisgestaltung verwendet wird, um eine angemessene Vergütung für die von FFT für seine innerhalb der Fiatgruppe wahrgenommenen Funktionen zu berechnen, würde die korrekte Schätzung der Steuerbemessungsgrundlage von FFT in Luxemburg mindestens 10 % nach Steuern entsprechen, angewandt auf den Gesamtbetrag seines bilanziellen Eigenkapitals, das im Hinblick auf die Leverage-Ratio als insgesamt dem Branchendurchschnitt entsprechend betrachtet wird. Eine auf dieser Basis berechnete Steuerbemessungsgrundlage würde zu einer Gewinnzuweisung führen, die fremdvergleichskonforme Marktbedingungen widerspiegelt, da es sich hierbei um eine Gewinnhöhe handelt, die Einzel-Finanzinstitute am Markt erwarten würden, sodass jeder Steuervorbescheid, der diese Basis für die Bestimmung von FFTs Steuerverbindlichkeit nach dem allgemeinen Luxemburger Körperschaftssteuersystem akzeptiert, keinen selektiven Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV gewähren würde. 7.2.3.    „Vorteil für die Gruppe“ (312) In seinen Anmerkungen zum Einleitungsbeschluss führt FFT das Argument an, dass die Kommission die Auswirkungen der Maßnahme auf die Gruppe berücksichtigen sollte. Der Fiatgruppe sei kein Vorteil entstanden, da jede Erhöhung der Steuerbemessungsgrundlage in Luxemburg vollständig durch eine Erhöhung des steuerlichen Abzugs in anderen Mitgliedstaaten ausgeglichen werde (168). Laut FFT wurde dieser Effekt in einer Reihe von Entscheidungen der Kommission anerkannt (169). (313) Die Kommission erinnert einleitend daran, dass sie nicht an ihre Beschlusspraxis gebunden ist und dass jede Maßnahme einzeln auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 1 AEUV zu würdigen ist (170). In jedem Fall beruht die Bezugnahme von FFT auf die Entscheidung über die steuerliche Behandlung von Zinszahlungen für Gruppen in Ungarn, in der die Kommission eine solche „Auswirkung auf die Gruppe“ anerkannt haben soll, auf einer falschen Auslegung dieser Entscheidung. In der Entscheidung wies die Kommission Ungarns Argument in Bezug auf die Berücksichtigung des Vorliegens eines Vorteils auf Gruppenebene zurück und zog den Schluss, dass der Vorteil auf Ebene eines jeden Unternehmens zu bewerten ist. (314) Im vorliegenden Beschluss wird geprüft, ob Luxemburg durch den Erlass des angefochtenen Steuervorbescheids FFT einen selektiven Vorteil gewährt hat, indem es seine in Luxemburg zu entrichtenden Steuern senkte. Aus diesem Grund muss die Prüfung, ob durch den Vorbescheid ein Vorteil gewährt wird, auf der Behandlung beruhen, die das Unternehmen in dem jeweiligen Mitgliedstaat erfährt, d. h. FFT in Luxemburg, und darf nicht der Möglichkeit Rechnung tragen, dass die Auswirkung auf der Ebene anderer Gesellschaften der Fiat-Gruppe infolge ihrer Behandlung in anderen Mitgliedstaaten neutral sein könnte (171). Der Rechtsprechung zufolge (172) kann eine spezifische Steuerbefreiungsmaßnahme aufgrund der alleinigen Tatsache, dass sie durch die Erhöhung einer besonderen Belastung kompensiert werde, die eigenständig ist und in keiner Beziehung zu ersterer Maßnahme steht, der Einstufung als staatliche Beihilfe nicht entgehen. Mit anderen Worten: Ein Vorteil, den ein Mitgliedstaat einem Unternehmen gewährt, kann nicht durch einen Nachteil kompensiert werden, den ein anderes Unternehmen erfährt, selbst wenn beide Unternehmen derselben Gruppe angehören. 7.2.4.   Hilfsweise Argumentation: Selektiver Vorteil aufgrund einer Abweichung von Artikel 164 L.I.R. und/oder dem Rundschreiben (315) Luxemburg und FFT machten geltend, dass Artikel 164 L.I.R. oder das Rundschreiben das Bezugssystem bilden, anhand dessen das Bestehen eines durch den angefochtenen Steuervorbescheid gewährten selektiven Vorteils geprüft werden muss. Luxemburg machte ferner geltend, dass die Luxemburger Steuerverwaltung die Bestimmungen lediglich ausgelegt habe, und dass es im Falle von FFT keine Anhaltspunkte dafür gegeben habe, dass die Luxemburger Steuerverwaltung von den allgemein anwendbaren Steuerbestimmungen abgewichen sei, soweit sie von der Kommission untersucht worden seien (173). (316) Wie in den Erwägungsgründen 210 bis 215 ausgeführt, stimmt die Kommission den von Luxemburg und FFT vorgebrachten Argumenten bezüglich des anwendbaren Bezugssystems nicht zu. Hilfsweise zieht die Kommission den Schluss, dass der angefochtene Steuervorbescheid FFT auch im Rahmen des begrenzteren Bezugssystems, das aus Gruppenunternehmen besteht, die Verrechnungspreise anwenden und unter Artikel 164 Absatz 3 L.I.R. und das Rundschreiben fallen, einen selektiven Vorteil verschafft. Diese Bestimmungen verankern den Fremdvergleichsgrundsatz im Luxemburger Steuerrecht, demzufolge Transaktionen zwischen Unternehmen einer Gruppe in einer Höhe vergütet werden müssen, die auch von unabhängigen Unternehmen akzeptiert worden wäre, die die Preise unter vergleichbaren Umständen unter freien Wettbewerbsbedingungen aushandeln. Abschnitt 2 des Rundschreibens enthält insbesondere eine Beschreibung des Fremdvergleichsgrundsatzes, wie er in den OECD-Verrechnungspreisleitlinien, die in innerstaatliches Recht umgesetzt wurden, dargelegt wird (174). (317) Angesichts der Tatsache, dass die Kommission bereits in Abschnitt 7.2.2 aufgezeigt hat, dass der angefochtene Steuervorbescheid bestimmte methodologische Entscheidungen sowie Entscheidungen zugunsten von Parametern und Ad-hoc-Anpassungen billigt, die der Steuerberater von FFT für Zwecke der Festsetzung von Verrechnungspreisen vorgenommen hat, die nicht als eine verlässliche Annäherung an ein marktbasiertes Ergebnis angesehen werden können, kann die Kommission ebenso den Schluss ziehen, dass der genannte Steuervorbescheid FFT auch bei Zugrundelegung des begrenzteren Bezugssystems nach Artikel 164 Absatz 3 L.I.R. oder dem Rundschreiben einen restriktiven Vorteil verschafft, da er dazu führt, dass die Steuerverbindlichkeit von FFT geringer ist als sie es bei korrekter Anwendung des in dieser Bestimmung dargelegten Fremdvergleichsgrundsatzes gewesen wäre. 7.2.5.   Die Kommission hat keine auf dem Rundschreiben basierende kohärente Praxis im Bereich der Steuervorbescheide festgestellt, die ein geeignetes Bezugssystem darstellten könnte (318) Um zu beweisen, dass FFT infolge des angefochtenen Steuervorbescheids eine selektive Behandlung zu seinen Gunsten zuteilwerde, müsste die Kommission nach Angaben von FFT diesen Vorbescheid mit der Verwaltungspraxis der Luxemburger Steuerverwaltung auf der Grundlage des Rundschreibens vergleichen, insbesondere mit den Steuervorbescheiden, die anderen Finanzierungs- und Treasury-Unternehmen gewährt worden waren und die Luxemburg der Kommission als repräsentative Stichprobe seiner Praxis im Bereich der Steuervorbescheide übermittelt hatte (175). (319) Die Kommission stimmt mit dieser Argumentation nicht überein, da dies bedeuten würde, dass es sich bei dem Bezugssystem, auf dessen Grundlage der angefochtene Steuervorbescheid geprüft werden müsste, um die auf dem Rundschreiben basierende Luxemburgs Praxis im Bereich der Steuervorbescheide handelt, die sich auf andere Finanzierungs- und Treasury-Unternehmen beziehen. Die Kommission hat bereits aufgezeigt, warum das allgemeine Luxemburger Körperschaftsteuersystem das geeignete Bezugssystem für die Selektivitätsanalyse darstellt (176). (320) Dessen ungeachtet wird die Kommission hilfsweise aufzeigen, warum Luxemburgs auf dem Rundschreiben basierende Praxis im Bereich der Steuervorbescheide ein angemessenes Bezugssystem für die Feststellung darstellt, ob der angefochtene Steuervorbescheid FFT einen selektiven Vorteil verschafft. Dies ist zunächst darauf zurückzuführen, dass das Rundschreiben zu allgemein gehalten ist, sodass es nicht möglich ist, objektive Kriterien festzustellen, die auf alle Finanzierungs- und Treasury-Unternehmen anwendbar sind, die für Zwecke der Verrechnungspreisgestaltung einen Steuervorbescheid beantragen. Ferner zeigt die Prüfung der von Luxemburg übermittelten Vorbescheide durch die Kommission, dass es kein einheitliches Regelwerk gibt, das auf der Grundlage von objektiven Kriterien allgemein anwendbar wäre und auf dessen Grundlage der angefochtene Steuervorbescheid geprüft werden könnte, um festzustellen, ob FFT aus dem Steuervorbescheid ein selektive Vorteil entstanden ist. 7.2.5.1.   Das Rundschreiben ist zu allgemein gehalten, um ein angemessenes Bezugssystem zu bilden (321) Wie in Erwägungsgrund 193 dargelegt besteht ein Bezugssystem aus einem allgemein anwendbaren einheitlichen Regelwerk, das auf der Grundlage objektiver Kriterien auf alle Unternehmen anwendbar ist, die unter seinen durch seine Zielsetzung definierten Anwendungsbereich fallen. Nach Ansicht der Kommission kann das Rundschreiben für Finanzierungs- und Treasury-Gruppenunternehmen kein derartiges Bezugssystem darstellen, da keine objektiven Kriterien bestehen, die eine kohärente Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf die gruppeninternen Finanzierungstransaktionen ermöglichen würden. (322) Das Rundschreiben ist sehr allgemein gehalten und die Faktoren, die von der Steuerverwaltung für die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf gruppeninterne Finanzierungsgesellschaften berücksichtigt werden müssen, werden nur knapp dargelegt. Diese Faktoren umfassen die Vorschrift, dass die Gesellschaften eine Analyse der eingegangen Risiken durchführen und die zusätzlichen Kosten in Verbindung mit der Gewährung von Darlehen bestimmen, die zu den Basiskosten hinzukommen, was wiederum eine Analyse des Kreditrisikos erfordert. Das Rundschreiben erläutert weiter, dass „eine Gruppenfinanzierungsgesellschaft über ein ausreichendes Eigenkapital verfügen muss, um die mit seiner Tätigkeit verbundenen Risiken übernehmen zu können“ und dass „auf der Grundlage der Gegebenheiten und Umstände eines jeden einzelnen Falls geprüft werden muss, welche Risiken übernommen wurden […] und ob die Gruppenfinanzierungsgesellschaft über eine angemessenes Eigenkapital verfügt, um diese Risiken zu übernehmen“ (177). (323) Das Rundschreiben enthält jedoch keine Informationen zu der Art und Weise, wie die erwartete Eigenkapitalrendite zu ermitteln ist, zu der Frage, ob die Anwendung des CAPM akzeptabel ist, und gegebenenfalls zur Festlegung der relevanten Komponenten des CAPM. Das Rundschreiben enthält ferner nur wenige Informationen bezüglich der zu berücksichtigenden Eigenmittel, außer, dass sie „für die Übernahme der Risiken ausreichen müssen“. (324) In seinen Anmerkungen zum Einleitungsbeschluss legt Luxemburg dar, dass der „Steuervorbescheid auf der Ausübung eines eingeschränkten Ermessungsspielraums beruhe“, der auf Artikel 164 Absatz 3 L.I.R. basiere, mit dem der Fremdvergleichsgrundsatz im Luxemburger Steuerrecht verankert werde (178), aber Luxemburg weist auch darauf hin, dass die „Steuerregeln […] vor dem Hintergrund der Umstände eines jeden Einzelfalls auszulegen sind, was naturgemäß die Berücksichtigung der Merkmale der Tätigkeiten, die tatsächlich vom Steuerzahler ausgeführt werden, und des Zusammenhangs, in dem sie ausgeführt werden, erfordert“ (179). Luxemburg räumt also einerseits ein, dass die Regeln auf der Grundlage der Fakten des Einzelfalls ausgelegt werden müssen, erklärt jedoch andererseits weder, wie die allgemein gehaltenen Kriterien des Rundschreibens sich in eine konkrete Prüfung der steuerlichen Situation von FFT umsetzen lassen, noch, wie eine einheitliche Behandlung aller Steuerzahler bei der Anwendung des Rundschreibens gewährleistet werden kann. Deshalb ist es nicht erstaunlich, dass der Verrechnungspreis-Bericht von FFT mit Ausnahme eines Verweises auf das Rundschreiben am Anfang, weder weitere Bezugnahmen auf die Kriterien im Rundschreiben enthält, noch erklärt, wie das Rundschreiben im Verrechnungspreis-Bericht auf den spezifischen Fall von FFT anwendet. (325) Bei der Schlussfolgerung, dass die Verrechnungspreis-Analyse „in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben 164/2 vom 28. Januar 2011 und im Einklang mit dem Fremdvergleichsgrundsatz“ durchgeführt wurde, hat sich die Luxemburger Steuerverwaltung auf keine im Rundschreiben festgelegten Kriterien gestützt, da das Rundschreiben keine präzisen und objektiven Kriterien enthält, die angewandt werden könnten, um eine einheitliche Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf gruppeninterne Finanzierungstransaktionen zu ermöglichen. 7.2.5.2.   Luxemburgs Praxis im Bereich der Steuervorbescheide ist zu inkonsistent, als dass es ein angemessenes Bezugssystem darstellen könnte. (326) Neben der weit gefassten Formulierung des Rundschreibens hat die Kommission die ihr von Luxemburg übermittelten Steuervorbescheide geprüft und festgestellt, dass die einschlägige Luxemburger Praxis in Bezug auf Gruppenfinanzierungs- und Treasury-Gesellschaften auch zeigt, dass kein einheitliches Regelwerk besteht, das auf der Grundlage objektiver Kriterien auf alle Steuerpflichtigen anzuwenden wäre, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden. (327) Von den 21 Vorbescheiden, die gleichzeitig mit der FFT-Vorabvereinbarung eingereicht wurden, betreffen nur zwei auf der Grundlage des Rundschreibens genehmigte Finanzierungstätigkeiten und gehen mit einem Verrechnungspreis-Bericht einher: — Ein Vorbescheid vom […] 2013 (Nr. 2) (180) betrifft die Anwendung des Rundschreibens auf Finanzvermittlungstätigkeiten […]. — Ein Vorbescheid vom […] 2013 (Nr. 4) befasst sich auch mit der Analyse der Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes nach dem Rundschreiben auf gruppeninterne Finanzierungsaktivitäten. […] (328) Eine flüchtige Lektüre dieser beiden Vorbescheide und ein Vergleich mit dem angefochtenen Steuervorbescheid zeigt die mangelnde Kohärenz bei der Behandlung von Finanzierungsunternehmen im Rahmen des Rundschreibens und bei der Prüfung des steuerpflichtigen Gewinns durch die Luxemburger Steuerverwaltung. Unabhängig davon, ob die beiden Vorbescheide die CUP-Methode korrekt anwenden, wird in beiden ausdrücklich anerkannt, dass die CUP-Methode bei Finanzvermittlungstransaktionen in jedem Falle die am besten geeignete Methode ist, und zwar im Hinblick auf die Funktionsanalyse und die Verfügbarkeit von Vergleichswerten, die unter anderem Banken einschließen. Dies steht auch im Einklang mit dem Rundschreiben, nach dem die von gruppeninternen Finanzierungsgesellschaften wahrgenommenen Funktionen im Wesentlichen mit den von unabhängigen Finanzinstituten wahrgenommenen Funktionen vergleichbar sind. Im Gegensatz zu der Vorgehensweise bei diesen beiden Vorbescheiden wurde die CUP-Methode im angefochtenen Steuervorbescheid nicht angewandt, weil der Steuerberater von FFT der Ansicht war, dass die TNMM die am besten geeignete Methode war und „angemessen schien“ (181). (329) Drei weitere von Luxemburg eingereichte Vorbescheide betreffen auch auf dem Rundschreiben basierende gruppeninterne Finanzierungstätigkeiten, enthalten aber keinen begleitenden Verrechnungspreis-Bericht, um den Antrag zu begründen: — Ein Vorbescheid vom […] 2012 (Nr. 1) betrifft eine Finanzierungstätigkeit […]. — Ein Vorbescheid vom […] 2012 (Nr. 5) betrifft u. a. ein Darlehen mit indexiertem Zinssatz […]. — Ein Vorbescheid vom […] 2013 (Nr. 22) betrifft u. a. eine Finanzierungstätigkeit […]. (330) Was den Vergleich zwischen den Vorbescheiden 1, 5 und 22 und dem angefochtenen Steuervorbescheid betrifft, besteht der eindeutige Unterschied in der Behandlung durch die Luxemburger Steuerverwaltung darin, dass die Vorbescheidanträge Nr. 1, 5 und 22 im Gegensatz zum angefochtenen Steuervorbescheid nicht von einem Verrechnungspreis-Bericht begleitet waren, obgleich dies ausdrücklich im Rundschreiben verlangt wird (182). (331) Zwei weitere der Kommission von Luxemburg übermittelte Steuervorbescheide betreffen Finanzierungstätigkeiten, beruhen jedoch nicht auf dem Rundschreiben: — Ein Vorbescheid vom […] 2012 (Nr. 6) betrifft eine Unternehmensumstrukturierung […]. Unter anderem enthält er ein Darlehen mit indexiertem Zins […]. — Ein Vorbescheid vom […] 2012 (Nr. 21) betrifft den Erwerb von […]. (332) Schließlich prüfte die Kommission die beiden Vorbescheide, die zu den 13 von Luxemburg übermittelten Vorbescheiden zählen, welche sich auf eine Treasury-Funktion beziehen. Diese 13 Vorbescheide stammen aus der Liste mit 5 323 Vorbescheiden, die Luxemburg am 22. Dezember 2014 übermittelte (183). Beide Vorbescheide beruhen auf dem Rundschreiben. — Ein Vorbescheid zu den Treasury-Funktionen des Unternehmen Es besteht aus vom Steuerberater des Unternehmens E übermittelten Besprechungsnotizen, die am […]von Vertretern der Luxemburger Steuerverwaltung unterzeichnet wurden. […] — Ein Vorbescheid zu den Treasury-Funktionen des Unternehmens G vom […], mit dem ein an demselben Tag von Unternehmen G eingereichter Antrag genehmigt wird. […] (333) Die Kommission stellt fest, dass im Gegensatz zum angefochtenen Steuervorbescheid keiner dieser beiden Vorbescheide die TNMM-Methode oder das CAPM anwendet, und dass in keinem der beiden Vorbescheide der steuerpflichtige Gewinn des Unternehmens als Rendite für hypothetische regulatorische Eigenmittel bestimmt zu werden scheint. Wenngleich im Antrag von Unternehmen G von einem noch zu übermittelnden Verrechnungspreis-Bericht die Rede ist, scheint es, dass ein solcher Bericht der Luxemburger Steuerverwaltung nicht übermittelt wurde (184). Obwohl der Vorbescheid des Unternehmens G keine eindeutige Angaben zu der Höhe der Marge oder zu ihrem Gegenstand enthält, unterscheidet er sich vom angefochtenen Steuervorbescheid, da die Marge dem Vorbescheid-Antrag zufolge auf den Aktiva basiert und zu einer Eigenkapitalrendite hinzukommt. Kurz gesagt, die steuerliche Behandlung dieser beiden Unternehmen in Bezug auf ihre Treasury-Funktionen scheint somit auf keinerlei Ansatz und auf keinerlei Methode zu beruhen, der/die mit dem angefochtenen Steuervorbescheid im Einklang steht. (334) Luxemburg macht geltend, dass FFT nicht mit anderen Finanzierungsgesellschaften verglichen werden könne, da FFT Finanzmittel am Markt aufnimmt, während andere Finanzierungsgesellschaften im Allgemeinen gruppeninterne Finanzierungen erhalten. Luxemburg führt ferner aus, dass FFT mit keinem anderen steuerpflichtigen Unternehmen in Luxemburg verglichen werden könne: „die Situation eines jeden Steuerpflichtigen ist so spezifisch, dass kein sinnvoller Vergleich mit dem Fall anderer Steuerpflichtiger möglich ist.“ (185) (335) Die Kommission stimmt mit diesen Argumenten nicht überein und führt aus, dass das Fehlen eines einheitlichen Regelwerks, das in allgemeiner Weise auf Finanzierungs- und Treasury-Gesellschaften anwendbar ist, die auf der Grundlage von objektiven Kriterien einen Steuervorbescheid beantragt haben, durch das Bestehen eines anderen Steuervorbescheids zugunsten von [Unternehmen F] veranschaulicht wird. Der Steuervorbescheid zu [Unternehmen F], der am selben Tag erlassen wurde und dieselben Funktionen abdeckt wie der angefochtene Steuervorbescheid (wobei [Unternehmen F] das Industriesegment […] in einer anderen Struktur von Gruppenfinanzierungsgesellschaften finanziert), gelangt in Bezug auf die verschiedenen Steuerbe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.