Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/2326 der Kommission vom 21. Oktober 2015 über die staatliche Beihilfe SA.38375 (2014/C ex 2014/NN) Luxemburgs zugunsten von Fiat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7152) (Text von Bedeutung für den EWR )

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Quellenkennung: 32016D2326. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tion sowie eine Finanzvermittlerfunktion wahrnimmt, da FFT sich im Hinblick auf die Erfüllung des Finanzierungsbedarfs der Gruppe an externe Investoren wendet (120). So betrachtet die Kommission die Verwendung der TNMM für Zwecke der Verrechnungspreisfestsetzung im Fall von FFT als eine angemessene Entscheidung. 7.2.2.5.   Der zu vergütende Eigenkapitalbetrag (248) Wenngleich die Kommission erachtet, dass die Verwendung der TNMM durch den Steuerberater im Fall von FFT angemessen ist, ist sie der Auffassung, dass mehrere der methodologischen Entscheidungen sowie der Entscheidungen für bestimmte Parameter und […] Anpassungen, die der Steuerberater bei der Anwendung der Methode getroffen hat, für die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage von FFT in Luxemburg unangebracht sind. 7.2.2.6.   Die Verwendung der hypothetischen regulatorischen Eigenmittel als Indikator für die Gewinnhöhe (249) Die Kommission ist nicht der Auffassung, dass die regulatorischen Eigenmittel, die der Steuerberater bei der Anwendung der TNMM zur Schätzung einer fremdvergleichskonformen Vergütung für die von FFT wahrgenommenen Funktionen gewählt hat, einen geeigneten Indikator für die Gewinnhöhe bilden. Sie ist vielmehr der Ansicht, dass die Entscheidung des Steuerberaters, die TNMM in Verbindung mit einer anhand des CAPM geschätzten Kapitalrendite zu verwenden, bedingt, dass das bilanzielle Eigenkapital von FFT als Indikator für die Gewinnhöhe verwendet wird, auf den eine Kapitalrendite angewandt wird, um diese Vergütung zu berechnen, wenn das Resultat eine verlässliche Annäherung an ein marktbasiertes Ergebnis darstellen soll. (250) Um sicherzustellen, dass die Steuerbemessungsgrundlage von FFT eine verlässliche Annäherung an ein marktbasiertes Ergebnis in Übereinstimmung mit dem Fremdvergleichsgrundsatz wiedergibt, sollte die Methode, die angewandt wird, um eine fremdvergleichskonforme Vergütung für die von FFT wahrgenommenen Funktionen zu ermitteln, aus bilanzieller Sicht methodisch kohärent sein, was bei den vom Steuerberater getroffenen Entscheidungen nicht der Fall ist. (251) Im Verrechnungspreis-Bericht heißt es, dass die geschätzte Steuerbemessungsgrundlage von FFT aus zwei Komponenten besteht: einer „Risikovergütung“ und einer „Vergütung für die wahrgenommenen Funktionen“ (121). Der Steuerberater bestimmt die erste Komponente, die Risikovergütung von FFT, durch Multiplikation eines geschätzten zu vergütenden Kapitalbetrags — wobei die Schätzung auf der Berechnung der hypothetischen regulatorischen Eigenmittel von FFT in Analogie zur Rahmenvereinbarung Basel II beruht — (122) mit einer auf der Grundlage des CAPM geschätzten erforderlichen Kapitalrendite. (252) Die Schätzung auf der Grundlage des CAPM beruht jedoch auf einer theoretischen erforderlichen Rendite auf Eigenkapitalanlagen, und der bei dieser Berechnung verwendete Beta-Faktor basiert auf einer Variation der Rendite des Aktienkurses der Unternehmen (oder der Eigenkapitalrenditen) (123). Aus diesem Grund ist das Ergebnis der CAPM-Berechnung im Aufbau eher eine Eigenkapitalrendite als eine Rendite auf andere Arten von Eigenkapital, wie hypothetische regulatorische Eigenmittel, die durch analoge Anwendung der Rahmenvereinbarung Basel II ermittelt werden (124). (253) Eine Eigenkapitalrendite ist eine Rentabilitätskennzahl. Das Eigenkapital wird durch den Nettogewinn eines Unternehmens vergütet, das heißt der Einnahmen abzüglich aller im Geschäftsverlauf anfallenden Aufwendungen, aber auch abzüglich aller an die Gläubiger gezahlten finanziellen Aufwendungen. Dieser Nettogewinn ist somit der Gewinn, der dem Unternehmen bleibt, um seine Anteilseigner zu vergüten: Er stellt eine Eigenkapitalrendite dar, die entweder durch Ausschüttung oder durch Erhöhung des Unternehmenswertes zum Ausdruck kommt. Aus Gründen der Kohärenz sollte die Eigenkapitalrendite daher dem Nettobuchgewinn, der nach Zahlung aller anderen Aufwendungen für die Anteilseigner verbleibt, geteilt durch den Buchwert der Anteile, die durch den Gewinn vergütet werden, entsprechen. (254) Dagegen ist es nicht kohärent, für die Vergütung der regulatorischen Eigenmittel den Nettobuchgewinn des Unternehmens zu berücksichtigen. Die regulatorischen Eigenmittel sind die durch eine Regulierungsbehörde vorgenommene Schätzung einer Mindestkapitalausstattung, die eine Bank oder ein anderes Finanzinstitut aufrechterhalten muss; sie begründen als solche keinen Anspruch in demselben Verhältnis auf die Gewinne des beaufsichtigten Unternehmens. Darüber hinaus müssen Finanzinstitute diese Kapitalausstattung jederzeit aufrechterhalten. In der Praxis verfügen sie im Allgemeinen über mehr Eigenkapital als die erforderliche Kapitalausstattung, um einen Puffer zu haben, mit dem sie sicherstellen, im Fall von Verlusten nicht gegen die Eigenkapitalvorschriften zu verstoßen, was wiederum zu einer Verringerung der verfügbaren Eigenmittel führt. Das gesamte Eigenkapital, das über die Mindestanforderung hinausgeht, muss aus der Perspektive der Investoren in gleicher Weise vergütet werden. (255) Um folglich in buchhalterischer Hinsicht eine methodologische Kohärenz und somit eine verlässliche Annäherung an ein marktbasiertes Ergebnis sicherzustellen, hätte der Steuerberater von FFT auf das bilanzielle Eigenkapital von FFT die nach dem CAPM berechnete Eigenkapitalrendite anwenden müssen. Die horizontalen Pfeile in der nachfolgenden Abbildung illustrieren die Ansätze, die aus methodologischer Sicht kohärent wären: der diagonale Pfeil zeigt den von FFTs Steuerberater angewandten Ansatz: Renditemaßnahmen Kapitalbasis Kapitalrendite (RoE) = Gewinn / IFRS Eigenkapital Geschätzt von FFT anhand des CAPM, wobei das β auf einer Stichprobe von 66 Unternehmen basiert IFRS Eigenkapital In der Bilanz von FFT verfügbar Rendite der regulatorischen Eigenmittel = Gewinn / Regulatorische Eigenmittel Keine Schätzungen übermittelt Regulatorische Eigenmittel entsprechend der Rahmenvereinbarung Basel II FTT hat eine inkorrekte Schätzung der regulatorischen Eigenmittel übermittelt (256) Durch Anwendung einer inkohärenten Methodologie, die darin besteht, eine Eigenkapitalrendite auf die hypothetischen regulatorischen Eigenmittel von FFT anzuwenden, gelangt der Steuerberater von FFT zu einer geschätzten Höhe der Vergütung für die von FFT ausgeführten Funktionen und für die vom Unternehmen übernommenen Risiken, die keine verlässliche Annäherung an ein marktbasiertes Ergebnis darstellt. Die mangelnde Kohärenz hat eine erhebliche Auswirkung auf die von FFT in Luxemburg zu versteuernde Vergütung. Im Jahr 2011 betrug das bilanzielle Eigenkapital von FFT 287,5 Mio. EUR, aber der Steuerberater von FFT verwendet bei der Anwendung der TNMM die hypothetischen regulatorischen Eigenmittel in Höhe von 28,5 Mio. EUR als Indikator für die Gewinnhöhe. Dadurch, dass der Steuerberater die von ihm auf der Grundlage des CAPM geschätzte Eigenkapitalrendite auf die hypothetischen regulatorischen Eigenmittel von FFT und nicht auf das bilanzielle Eigenkapital anwendet, erreicht er, dass die von FFT in Luxemburg steuerpflichtige Vergütung durch zehn geteilt wird (125). Mit anderen Worten: Die vom Steuerberater gewählte Methodik führt dazu, dass die Steuerbemessungsgrundlage von FFT in Luxemburg geringer ist als die von nicht-integrierten Unternehmen, deren steuerpflichtigen Gewinne von Marktbedingungen bestimmt werden. (257) Da die Höhe der Eigenmittel von FFT feststellbar sind und das CAPM eine Schätzung der Eigenkapitalrendite ermöglicht, hätte der Steuerberater bei der Anwendung der TNMM das bilanzielle Eigenkapital von FFT anstelle einer hypothetischen Höhe seiner regulatorischen Eigenmittel verwenden müssen, um die Steuerbemessungsgrundlage von FFT in Luxemburg nach dem Fremdvergleichsgrundsatz zu bestimmen. (258) Die Kommission weist das von FFT vorgebrachte einschlägige Argument zurück, demzufolge die tatsächliche Höhe der Eigenmittel von FFT für die Zwecke der Ermittlung der Verrechnungspreise nicht berücksichtigt werden sollte, da sie aus historischen Entscheidungen resultiere (126). Dieses Argument impliziert, dass die Höhe des bilanziellen Eigenkapitals von FFT aus historischen Gründen zu hoch sei und nicht entsprechend vergütet werden müsse. Dieses Argument ist jedoch mit den Marktanforderungen nicht vereinbar, da eine suboptimale Höhe des Eigenkapitals auf einem Wettbewerbsmarkt nicht tragfähig ist. Tatsächlich ist es für Unternehmen teurer, Eigenkapital zu vergüten als Fremdkapital. Wenn also ein dem freien Wettbewerb unterliegendes Unternehmen aus historischen Gründen überkapitalisiert ist, so wie von FFT angegeben, so würde es das überschüssige Eigenkapital an seine Anteilseigner zurückgeben (zum Beispiel durch Aktienrückkauf oder -ausgabe), da solche Mittel in alternativen Investitionsmöglichkeiten wirksamer eingesetzt werden könnten. Unternehmen, die dem freien Wettbewerb unterliegen, sind verpflichtet, bei der Berechnung ihrer Steuerbemessungsgrundlage die Gesamtheit des von ihren Aktionären bereitgestellten Eigenkapitals in einer Höhe zu vergüten, die mit den Marktanforderungen übereinstimmt. (259) Die OECD-Verrechnungspreisleitlinien zeigen ihrerseits, dass die Kapitalrendite bei der Anwendung der TNMM auf kapitalintensive Finanztätigkeiten ein guter Indikator für die Gewinnhöhe (127) ist. Die OECD-Verrechnungspreisleitlinien nehmen ferner Bezug auf das „eingesetzte Kapital“ als möglichen Indikator für die Gewinnhöhe bei der Anwendung der TNMM (128). Wenngleich der Begriff „eingesetztes Kapital“ in den OECD-Leitlinien nicht genauer definiert wird, scheint es keiner in den Rahmenvereinbarungen Basel II- oder Basel III oder den einschlägigen Umsetzungsrichtlinien verwendeten Definition für die regulatorischen Eigenmittel zu entsprechen. (260) Das Rundschreiben definiert auch das Kapital, das bei der Anwendung der TNMM als Indikator für die Gewinnhöhe zu verwenden ist, nicht näher (129). Das Rundschreiben unterscheidet zwischen zwei möglichen Grundlagen für die Vergütung der Finanzierungs- und Treasury-Funktionen. Hierbei handelt es sich um den Wert der gewährten Darlehen und das Volumen der verwalteten Vermögenswerte (130). Wenngleich FFT die TNMM mit hypothetischen regulatorischen Eigenmitteln als Grundlage wählt, entscheidet sich FFT nicht für eine Vergütung, die direkt auf dem Wert der gewählten Darlehen beruht, während die verwalteten Vermögenswerte sich auf Aktiva beziehen, die im Namen von Drittparteien (z. B. Fondmanager) gehalten werden, eine Funktion, die von FFT grundsätzlich nicht wahrgenommen wird. (261) Während das bilanzielle Eigenkapital im Finanzsektor gemeinhin als Grundlage für die Berechnung der Rentabilität eines Unternehmens verwendet wird, akzeptiert die Kommission grundsätzlich, dass eine andere Kapitalgrundlage für die Anwendung der TNMM zum Zweck der Ermittlung der Verrechnungspreise verwendet wird, sofern die für die Ermittlung der Vergütung für gruppeninterne Transaktionen angewandte Methode kohärent ist. Allerdings ist die Kommission im konkreten Fall von FFT der Ansicht, dass die Entscheidung des Steuerberaters, für diesen Zweck die hypothetischen regulatorischen Eigenmittel von FFT zu verwenden, aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht geeignet ist, um eine verlässliche Annäherung an ein marktbasiertes Ergebnis zu erzielen. (262) Erstens: Da FFT keine regulierte Finanzentität ist, auf die die Rahmenvereinbarung Basel II anwendbar ist, ist es schwierig, die Anwendung der Rahmenvereinbarung Basel II für die Schätzung der hypothetischen regulatorischen Eigenmittel zu prüfen, wenn die Rahmenvereinbarung Basel II nur zu Steuerzwecken verwendet wird. In der Rahmenvereinbarung Basel II werden die verlangten regulatorischen Eigenmittel als Anteil an den von dem Institut gehaltenen Vermögenswerten definiert, die nach dem jedem einzelnen Vermögenswert zugrunde liegenden Risiko gewichtet werden. Die zu regulatorischen Zwecken durchgeführte Gewichtung der mit jedem einzelnen Vermögenswert verbundenen Risiken ist vor allem vom Rating der Gegenpartei abhängig, aber auch von anderen Kriterien, die jeweils Vermögenswert für Vermögenswert bewertet werden. Der Aufwand, der für die Verwaltung damit verbunden ist, die Gewichtung der mit jedem einzelnen Vermögenswert verbundenen Risiken zu prüfen, übersteigt den Rahmen ihrer Beaufsichtigung, wenn diese Gewichtung dazu dient, die Steuerbemessungsgrundlage für Zwecke der Verrechnungspreisgestaltung und nicht die Mindestkapitalanforderungen zu berechnen. Deshalb ist es unwahrscheinlich, dass die so ermittelten Ergebnisse von der Steuerverwaltung leicht überprüft werden und als verlässliche Annäherung an ein marktbasiertes Ergebnis, das mit dem Fremdvergleichsgrundsatz im Einklang steht, betrachtet werden können. (263) Zweitens: Da die Rendite der regulatorischen Mindesteigenmittel kein allgemein verwendeter Leistungsindikator im Finanzsektor ist, werden Mittelwerte der Rendite auf regulatorische Mindesteigenmittel in der Regel nicht analysiert und sind nicht verfügbar (131). Aus diesem Grund würde ein Ergebnis, das durch Anwendung dieser Kapitalbasis erzielt wurde, mit Sicherheit eine weniger verlässliche Annäherung an ein marktbasiertes Ergebnis bieten als die Anwendung des bilanziellen Eigenkapitals als Indikator für die Gewinnhöhe, auf die eine den Branchenstandards entsprechende Kapitalrendite angewandt wird. (264) Drittens: Die 66 Vergleichswerte, die vom Steuerberater für die Schätzung einer Eigenkapitalrendite anhand des CAPM ausgewählt wurden, sind eindeutig nicht geeignet, um die durchschnittlichen regulatorischen Eigenmittel in der Branche oder die erforderliche Rendite dieses Kapitals zu schätzen. Mehrere dieser Unternehmen sind keine regulierten Entitäten, die den Baseler Rahmenvereinbarungen unterliegen (wie z. B. Börsen). Deshalb könnten diese Unternehmen keine Schätzung ihrer regulatorischen Eigenmittelanforderungen berechnen, und es wäre nicht möglich, die regulatorischen Mindestanforderungen für jedes nicht regulierte Institut allein auf der Grundlage der veröffentlichen Informationen zu schätzen. (265) Darüber hinaus hätte der Steuerberater bei Anwendung des bilanziellen Eigenkapitals als Gewinnindikator im vorliegenden Fall keine separate „Vergütung für die wahrgenommenen Funktionen“ berechnen müssen, die die zweite Komponente der geschätzten Steuerbemessungslage von FFT in Luxemburg ist und die an sich auf keiner soliden Methode zu beruhen scheint, wie in Erwägungsgrund 80 des Einleitungsbeschlusses erklärt wird. Tatsächlich scheint das Kapital, das der Steuerberater von FFT im Verrechnungspreis-Bericht als „für die Wahrnehmung der Funktionen eingesetzte Eigenmittel“ bezeichnet, keiner gebräuchlichen Eigenkapitalkomponente, die bei der Berechnung der Renditeanforderung im Rahmen einer Marktbewertung verwendet werden, zu entsprechen. Dieser Begriff wird im Verrechnungspreis-Bericht nicht definiert und es gibt keinen Hinweis darauf, dass ein solches, auf der vom Steuerberater verwendeten Bezeichnung basierendes Risiko, nicht durch eine der anderen Kategorien der regulatorischen Eigenmittel abgedeckt würde, z. B. das Eigenkapital zur Unterlegung des operativen Risikos, und insbesondere des Verfahrensrisikos, wenn die hypothetischen regulatorischen Eigenmittel von FFT vom Steuerberater korrekt bewertet worden wären, was nicht der Fall ist. Weitere Bedenken bezüglich der Aufschlüsselung des Eigenkapitals in verschiedene Komponenten, auf die verschiedene Renditeniveaus, die bis Null gehen, angewandt werden, werden nachstehend in den Erwägungsgründen 277 bis 289 dargelegt. (266) Die Kommission kommt deshalb zu dem Schluss, dass der angefochtene Steuervorbescheid von einem marktbasierten, fremdvergleichskonformen Ergebnis abweicht, weil er die Entscheidung des Steuerberaters billigt, die hypothetischen regulatorischen Eigenmittel von FFT bei der Anwendung der TNMM als Gewinnindikator zu verwenden, indem er auf sie eine auf der Grundlage des CAPM geschätzte Kapitalrendite anwendet, um eine Komponente der in Luxemburg steuerpflichtigen Gewinne von FFT zu berechnen. Da diese Methode dazu führt, dass die von FFT zu entrichtende Steuer nach dem allgemeinen Luxemburger Körperschaftssteuersystem geringer ist als die Steuer von nicht steuerlich integrierten Unternehmen, die Transaktionen zu Marktbedingungen tätigen (132), wäre die Auffassung zu vertreten, dass der angefochtene Steuervorbescheid FFT einen selektiven Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV verschafft. 7.2.2.7.   Die inkohärente Anwendung der Rahmenvereinbarung Basel II in Bezug auf die Berechnung des Eigenkapitals (267) Unbeschadet der Einwände der Kommission gegen die Verwendung der hypothetischen regulatorischen Eigenmittel von FFT bei der Anwendung der TNMM, ist die Kommission ferner der Auffassung, dass die inkohärente Art und Weise, mit der der Steuerberater von FFT die Rahmenvereinbarung Basel II in Analogie anwandte, um diese hypothetische Höhe der regulatorischen Eigenmittel zu ermitteln, FFT einen selektiven Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV verschafft, da dies außerdem bewirkte, dass die von FFT nach dem allgemeinen Luxemburger Körperschaftssteuersystem zu entrichtenden Steuern niedriger waren als die von steuerlich nicht-integrierten Unternehmen, die ihre Transaktionen zu Marktbedingungen ausführen. (268) Eine korrekte Anwendung der Rahmenvereinbarung Basel II erfordert zunächst eine Schätzung der risikogewichteten Vermögenswerte von FFT und anschließend die Anwendung einer angemessenen regulatorischen Eigenmittelquote auf diese Schätzung. Der Steuerberater von FFT schätzt beide Elemente im Verrechnungspreis-Bericht zu niedrig ein. (269) Erstens sind die hypothetischen risikogewichteten Vermögenswerte von FFT falsch berechnet worden, da der Steuerberater den gruppeninternen Vermögenswerten ein Nullrisiko zuordnet (133). Wie aus Erwägungsgrund 123 klar hervorgeht, sind gruppeninterne Darlehen, die den größten Teil der Vermögenswerte von FFT darstellen, trotz der gegenteiligen Ausführungen von Luxemburg und FFT nicht risikofrei, und es gibt keine Anzeichen dafür, dass diese Darlehen mit einem niedrigeren Risiko verbunden sind als Darlehen, die von Banken bereitgestellt werden. In Anbetracht der Tatsache, dass das Kredit- und das Kontrahentenrisiko in Fiats internem Dokument über die Verrechnungspreispolitik als „begrenzt“ und nicht als nichtexistent bezeichnet werden, ist eine Gewichtung der Risiken mit Null eindeutig unangemessen. Außerdem sind die hypothetischen risikogewichteten Vermögenswerte von FFT falsch berechnet worden, denn die Gewichtung von 20 % der Vermögenswerte Dritter ist weder von Luxemburg noch von FFT jemals begründet worden. (270) Wäre die im Jahr 2010 geltende durchschnittliche europäische Risikogewichtung der Bank-Vermögenswerte von 36 % als einschlägiges Vergleichssystem (134) (welches zum Zeitpunkt der Annahme des angefochtenen Steuervorbescheids zur Verfügung stand) auf das Gesamtvermögen von FFT in Höhe von 14 827 674 000 EUR angewendet worden, um zu veranschaulichen, was das korrekte Niveau der hypothetischen risikogewichteten Vermögenswerte von FFT hätte sein können, hätten diese hypothetischen risikogewichteten Vermögenswerte von FFT rund 5 338 000 000 EUR betragen. Wäre die Eigenmittelanforderungsquote von 8 %, die in der Baseler Rahmenvereinbarung vorgesehen ist, als Mindestkapitalausstattung gewählt worden, hätte FFT der Rahmenvereinbarung Basel II zufolge über hypothetische regulatorische Eigenmittel von mindestens 427 Mio. EUR verfügen müssen, und nicht über den vom FFT-Steuerberater geschätzten Mindestbetrag von 28,5 Mio. EUR, der im Verrechnungspreis-Bericht angegeben wurde. (271) Zweitens: Die Berechnung des von FFT eingegangenen Kredit- und Kontrahentenrisikos, die der Steuerberater in Analogie zur Rahmenvereinbarung Basel II (135) durchführt, der zufolge die Banken verpflichtet sind, Eigenmittel im Verhältnis zu ihren risikogewichteten Vermögenswerten zu halten, steht im Widerspruch zu dieser Rahmenvereinbarung. Um das Risikokapital von FFT im Rahmen der Verrechnungspreis-Analyse zu bestimmen, verwendet der Steuerberater von FFT für die Berechnung dieser Risiken eine Eigenmittelquote von 6 %, während die in der Rahmenvereinbarung vorgesehene korrekte Quote 8 % beträgt. (272) In Erwiderung auf die von der Kommission im Einleitungsbeschluss geäußerten einschlägigen Bedenken (136) begründete FFT die Quote von 6 % unter Verweis auf die Umsetzung der Anforderung auf nicht dem Bankensektor angehörende Finanzinstitute in Italien (137). Allerdings übermittelte FFT keine weiteren Angaben zu dieser Umsetzung und erläuterte auch nicht, warum eine Umsetzung durch den italienischen Gesetzesgeber in Luxemburg anzuwenden oder als Referenz zu verwenden sein sollte. (273) Während der Rahmenvereinbarung Basel II zufolge die Hälfte der geforderten 8 % aus Tier 2 Kapital bestehen konnte, scheint FFT über keine derartigen Eigenmittel zu verfügen, die zu regulatorischen Zwecken hätten verwendet werden können, wenn die Anforderung angewandt worden wäre. In Ermangelung anderer in Frage kommender Formen von verfügbarem Kapital hätten die 8 % durch Eigenmittel abgedeckt werden müssen. (274) Deshalb erhält die Kommission ihre Auffassung aufrecht, dass die Quote der Eigenmittelanforderung nach der Rahmenvereinbarung Basel II 8 % betragen muss, und dass die Tatsache, dass der Steuerberater eine Quote von 6 % verwendet hatte und dies von der Luxemburger Steuerverwaltung akzeptiert wurde, die in dem angefochtenen Steuervorbescheid erreichte Schlussfolgerung in Frage stellt, dass die sich daraus ergebende Zuweisung der Gewinne an FFT eine verlässliche Annäherung an ein marktbasiertes, fremdvergleichskonformes Ergebnis bilde. (275) Hinsichtlich der vom Steuerberater durchgeführten Berechnung des operativen Risikos akzeptiert die Kommission zwar die Anwendung des Satzes von 15 % auf der Grundlage der von FFT (138) und Luxemburg (139) übermittelten Erklärungen, aber die Basis, auf die diese Marge von 15 % angewendet wurde, scheint nicht einer korrekten Schätzung des Bruttojahreseinkommens von FFT zu entsprechen. Der Steuerberater von FFT wendet diesen Prozentsatz lediglich auf das aus Bankeinlagen und Darlehen stammende Nettoeinkommen an (140), was nicht mit der von Luxemburg vorgegebenen Methode übereinstimmt (141), während alle gruppeninternen Tätigkeiten bei der Berechnung des jährlichen Bruttoeinkommens unberücksichtigt bleiben. Darlehen und Bankeinlagen machen jedoch nur einen kleinen Anteil der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten von FFT aus. (276) Zusammengefasst gelangt die Kommission zu folgendem Schluss: Selbst wenn die hypothetischen regulatorischen Mindesteigenmittel bei der Anwendung der TNMM als Gewinnindikator hätten akzeptiert werden können, hat der Steuerberater diese Eigenmittel zu niedrig eingeschätzt, da er auf die Aktiva einen willkürlichen und niedrigen Gewichtungsfaktor anwendet (wobei er den größten Teil der Aktiva von der Risikogewichtung ausnimmt), da er eine niedrigere Quote als die von der Rahmenvereinbarung Basel II vorgegebene Mindestquote anwendet und da er das Einkommen aus den Vermögenswerten und Verbindlichkeiten der Gruppe nicht in das jährliche Bruttoeinkommen von FFT einbezieht. Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass der angefochtene Steuervorbescheid durch die Annahme dieser Entscheidungen von einem marktbasierten, fremdvergleichskonformen Ergebnis abweicht. Da diese Entscheidungen bewirken, dass die von FFT zu entrichtenden Steuern nach dem allgemeinen Luxemburger Körperschaftssteuersystem im Vergleich zu den von steuerlich nicht-integrierten Unternehmen, die Transaktionen zu Marktkonditionen ausführen, zu entrichtenden Steuern geringer ausfallen, wäre die Auffassung zu vertreten, dass der angefochtene Steuervorbescheid FFT einen selektiven Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV verschafft. 7.2.2.8.   Unangemessene Ab

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.