Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/2326 der Kommission vom 21. Oktober 2015 über die staatliche Beihilfe SA.38375 (2014/C ex 2014/NN) Luxemburgs zugunsten von Fiat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7152) (Text von Bedeutung für den EWR )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D2326. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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erfüllt. 5.1.1.   Falsche Anwendung der OECD-Leitlinien (160) Erstens macht FFT — entgegen den Ausführungen der Kommission im Einleitungsbeschluss — geltend, dass es mit der Luxemburger Steuerbehörde kein festes steuerpflichtiges Einkommen vereinbart habe. Gegenstand der Vereinbarung sei lediglich eine Methode für die Vergütung der von FFT wahrgenommenen Treasury-Funktionen gewesen. Seit 2011 habe FFT jedes Jahr sämtliche Parameter, die es verwendet, um im Hinblick auf die Berechnung seines angestrebten Gewinns sein Risikokapital und seine Kapitalrendite zu schätzen, aktualisiert. Darüber hinaus sei die FFT-Vorabvereinbarung nur für einen Zeitraum von fünf Jahren gültig, sofern sich die Tatsachen und Umstände, auf denen die Vorabvereinbarung beruht, nicht veränderten; diese Gültigkeitsdauer stimme mit der Steuervorbescheidspraxis in anderen Mitgliedstaaten überein. (161) Zweitens sei nichts dagegen einzuwenden, dass der Steuerberater von FFT die TNMM-Methode gewählt habe, da es in Bezug auf die von FFT ausgeführten Transaktionen keine internen Vergleichswerte gebe, die für die Anwendung der CUP-Methode verwendet werden könnten. Dies sei darauf zurückzuführen, dass i) FFT Dritten keine Darlehen gewähre und ii) Unternehmen der Fiat-Gruppe keine vergleichbaren Darlehen von Dritten erhielten. FFT nimmt Bezug auf Absatz 2.2 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien, dem zufolge die Auswahlmethode stets darauf abzielen solle, die im Einzelfall am besten geeignete Methode zu finden. Außerdem nimmt FFT Bezug auf Absatz 2.4 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien, dem zufolge es Situationen gibt, in denen die geschäftsvorfallbezogenen Gewinnmethoden sich als besser geeignet erweisen als die geschäftsvorfallbezogenen Standardmethoden. (162) Wenn der Steuerberater zur Ermittlung der Verrechnungspreise für die Gruppenunternehmen gewährten Darlehen die Bewertung der FFT-Anleihen nach der CUP-Methode zugrunde gelegt hätte, so hätte FFT Verluste verzeichnet, da es die Kosten für die zur Abdeckung der Finanzbedürfnisse der Gruppe erforderliche Liquidität nicht hätte decken können. FFT stelle im Vergleich zu den übrigen Unternehmen der Gruppe, deren Margen mit Hilfe der TNMM geprüft werden könnten, ein weniger komplexes Unternehmen dar. Die TNMM werde mit zunehmender Häufigkeit für Verrechnungspreis-Analysen verwendet, und die OECD-Verrechnungspreisleitlinien aus dem Jahr 2010 sähen keine Hierarchisierung der verschiedenen Methoden vor. (163) Nach Angaben von FFT ist die Höhe des Kapitals in vielen Fällen das Ergebnis früherer Entscheidungen, die mit den Tätigkeiten eines Unternehmens verbunden sind, und steht in keinem direkten Zusammenhang mit dem Kapital, das erforderlich ist, um die mit der Tätigkeit des Unternehmens verbundenen Risiken zu decken. (164) Schließlich merkt FFT an, dass in den OECD-Verrechnungspreisleitlinien anerkannt werde, dass die Verrechnungspreisgestaltung keine exakte Wissenschaft sei. In dieser Hinsicht verweist FFT auf Absatz 1.13 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien, und insbesondere auf die folgende Aussage: „Wichtig ist, das Ziel nicht aus den Augen zu verlieren, auf der Basis zuverlässiger Informationen eine angemessene Schätzung des Ergebnisses eines dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechenden Geschäftsvorfalls zu erhalten. An dieser Stelle soll aber auch daran erinnert werden, dass die Verrechnungspreisgestaltung keine exakte Wissenschaft ist, sondern Urteilsvermögen, sowohl auf Seiten der Steuerverwaltung als auch auf Seiten des Steuerpflichtigen erfordert.“ FFT macht geltend, dass es sich dennoch nach Kräften darum bemüht habe, eine fremdvergleichskonforme Vergütung für seine Tätigkeiten zu schätzen. (165) Drittens müsse FFT hinsichtlich der Angemessenheit seines Eigenkapitals nachweisen, dass sein Eigenkapital ausreiche, um die mit seiner Finanzierungstätigkeit verbundenen Risiken zu unterlegen. Das Rundschreiben bietet keine spezifischen Orientierungshilfen für die Bestimmung der angemessenen Höhe des Risikokapitals. Deshalb beschloss FFT, sein Eigenkapital zu analysieren, um zu ermitteln, welcher Teil seines Eigenkapitals erforderlich ist, um seine Tätigkeiten auszuführen und die Risiken vor dem Hintergrund der Rahmenvereinbarung Basel II zu unterlegen. Außerdem werden in dem Rundschreiben Unternehmen, die Finanzvermittlungstätigkeiten ausüben, mit unabhängigen Finanzinstituten verglichen. Das Rundschreiben schreibt ferner vor, dass Steuerpflichtige, die gruppeninterne Finanzierungstransaktionen ausführen, über ein Eigenkapital verfügen, das ausreicht, um die mit diesen Transaktionen verbundenen Finanzierungsrisiken zu unterlegen. Beteiligungstätigkeiten werden hingegen für die Zwecke der FFT-Vorabvereinbarung nicht berücksichtigt; aus diesem Grund war es gerechtfertigt, die Beteiligungen von FFT nicht in sein Risikokapital einzubeziehen. Ferner wurde die Höhe des Eigenkapitals, das der Beteiligung an den Tochtergesellschaften von FFT entsprach, nicht berücksichtigt, da es Nicht-Portfolio-Investitionen in Tochtergesellschaften entspricht, die durch Dividenden vergütet werden. Allerdings unterliegen Dividenden keinen Verrechnungspreis-Analysen, da sie weder dem Umfang der wahrgenommenen Funktionen noch den eingegangenen Risiken Rechnung tragen. Ein derartiger Abzug steht auch im Einklang mit der Rahmenvereinbarung Basel II (61) und Artikel 57 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Capital Requirement Directive, im Folgenden: „CRD-III-Richtlinie“) (62). (166) Viertens macht FFT in Bezug auf die von der Kommission durchgeführten Analyse der Behandlung gruppeninterner Forderungen und auf die Tatsache, dass in der FFT-Vorabvereinbarung die Gesamtheit der Vermögenswerte mit Ausnahme von im Eigentum von Dritten stehenden Vermögenswerten nicht berücksichtigt werden, geltend, dass das Kreditrating der Gruppe bereits von FFT in die Finanzierungskosten der Gruppe einbezogen worden sei. Da FFT und alle verbundenen Gruppenunternehmen ein Kreditrating aufweisen, das dem von Fiat S.p.A. entspricht (63), entstehe für FFT in Bezug auf seine Darlehen an verbundene Gruppenunternehmen kein zusätzliches Kreditrisiko. Aus diesem Grund entspreche der Zinssatz, den FFT von seinen verbundenen Gruppenunternehmen verlangt, der Summe aus i) den Finanzierungskosten der Gruppe, ii) den an Fiat S.p.A. gezahlten Garantieprovisionen, iii) den operativen Kosten für die Bereitstellung der eigenen Dienstleistungen für die übrigen Unternehmen der Gruppe, iv) dem „negativen Carry“, der dadurch bedingt ist, dass erhebliche von FFT aufgenommene Beträge in kurzfristigen Anlagen zu vergleichsweise niedrigen Zinssätzen gehalten werden müssen, um die Liquiditätsbedürfnisse der Gruppe kurzfristig zu erfüllen und v) der Kapitalvergütung für die eingegangenen Risiken, die mit den von FFT im Bereich der Treasury-Verwaltung der Gruppe wahrgenommenen Funktionen zusammenhängt. (167) Fünftens war es nach Angaben von FFT gerechtfertigt, den auf seine risikogewichteten Vermögenswerte (risk-weighted assets, im Folgenden „RWA“) angewendeten Koeffizienten von 6 % zu verwenden, da dies FFTs Verständnis der Rahmenvereinbarung Basel II, übertragen auf nicht dem Bankensektor angehörende Finanzinstitute in bestimmten europäischen Gebieten (z. B. Italien) durch örtliche Regulierungsbehörden gemäß der CRD-Richtlinie, entspreche. Da außerdem das Vermögenswertrisiko von FFT gegenüber Dritten hauptsächlich aus Bankeinlagen besteht, wurde die Risikogewichtung von 20 % im Einklang mit dem Standardansatz der Rahmenvereinbarung Basel-II angewandt. (64) In Bezug auf die Risikogewichtung von 15 %, die auf das operative Risiko angewandt wird, verweist FFT die Kommission ferner auf den Basisindikatoransatz, bei dem gemäß Absatz 649 der Rahmenvereinbarung Basel II ein entsprechender Koeffizient angewandt werden sollte. Ebenso ist im Rahmen desselben Ansatzes der Bruttoertrag folgendermaßen zu berechnen: Nettozinsertrag zuzüglich des zinsunabhängigen Nettoertrags vor jeglichen Wertberichtigungen und betrieblichen Aufwendungen, aber ohne außerordentliche Erträge. Angesichts der Tatsache, dass FFT über kein zinsunabhängiges Einkommen verfügt, ist die Bezugnahme auf Habenzinsen auf Bankeinlagen ohne die Sollzinsen auf Bankdarlehen, als die bestmögliche Annäherung an das operative Risiko von FFT gerechtfertigt. In Bezug auf eine mögliche Änderung des Regulierungsrahmens macht FFT geltend, dass auch im Rahmen von Basel III (65) und der Richtlinie 2013/36/EU EU des Europäischen Parlaments und des Rates (66) über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (im Folgenden „CRD-IV-Richtlinie“) die entsprechenden Kriterien weiterhin gültig sind. (168) Sechstens: In Bezug auf die Bedenken der Kommission hinsichtlich des angewandten Beta-Faktors hält FFT fest, dass die Bandbreite im Rahmen des Fremdvergleichsgrundsatzes fast gleichbleibend sei, selbst wenn gewisse Vergleichswerte (wie z. B. die nationalen Banken) nicht einbezogen würden. Da FFT als Finanzierungsgesellschaft fungiere und nicht mit einer Bank gleichgesetzt werden könne, sind FFT und [der Steuerberater] der Auffassung, dass es sich bei den Beta-Faktoren der Finanzierungsgesellschaften um die am besten geeigneten Vergleichswerte handelt. Darüber hinaus bezieht sich das Rundschreiben eindeutig auf Finanzdienstleister. Auf dieser Grundlage sei es sinnvoll, eine Reihe von im Finanzdienstleistungsbereich tätigen Unternehmen zu berücksichtigen, um einen angemessenen Beta-Faktor zu ermitteln. Was die Wahl des 25er Perzentils der Fremdvergleichsbandbreite anbelange, so stimme dies mit den OECD-Verrechnungspreisleitlinien überein, denen zufolge alle Punkte in der Fremdvergleichsbandbreite zu fremdvergleichskonformen Preisen/Gewinnen führen. Außerdem geht FFT davon aus, dass FFT begrenzte Risiken trägt, da es ausschließlich für Gruppenunternehmen arbeite, die Tätigkeiten der Gruppe stark integriert seien und es im Interesse des Mutterunternehmens sei, die Tätigkeiten seiner Tochterunternehmen zu unterstützen. (169) Siebtens: FFT stimmt mit den Bedenken der Kommission, dass eine Kapitalrendite von 0,87 % zu niedrig sei, nicht überein. Das Überschusskapital, d. h. das Kapital, das für die Abdeckung der von FFT im Rahmen seiner Finanzierungstätigkeit eingegangenen Risiken nicht notwendig ist, wird entweder an ein anderes Unternehmen der Gruppe geliehen, das zusätzliche Finanzmittel benötigt oder es wird zur Finanzierung von Betriebskosten eingesetzt, die FFT bei der Erbringung von Dienstleistungen entstanden sind. Seine Vergütung sollte daher an die kurzfristiger Liquiditätsanlagen angepasst werden. 5.1.2.   Die Selektivitätsanalyse der Kommission (170) Selbst wenn die Analyse der Kommission hinsichtlich der Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes korrekt wäre, böte der Einleitungsbeschluss nach Aussage von FFT selbst dann keinen Beweis dafür, dass FFT im Vergleich zu den übrigen Luxemburger Steuerpflichtigen in einer vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Situation eine Vorzugsbehandlung gewährt wurde. Der Einleitungsbeschluss enthalte keinen Vergleich der Situation von FFT zu der anderer Luxemburger Steuerpflichtiger, wie etwa den 21 anderen Steuerpflichtigen, deren Vorabvereinbarungen von der Kommission geprüft wurden. (171) FFT hatte, ebenso wie jeder andere Luxemburger Steuerpflichtige mit einer echten Präsenz in Luxemburg, das Recht, mit der Luxemburger Steuerbehörde eine Vorabvereinbarung zu schließen. (172) Angesichts der Tatsache, dass FFTs Gesamtkörperschaftssteuer (im Geschäftsjahr 2011) 28,8 % betrug, während in Italien der Haupt-Körperschaftssteuersatz ungefähr 33 % beträgt, hätte ein höherer Gewinn von FFT zu erhöhten abzugsfähigen Kosten in Italien geführt, da die Mehrheit der von FFT gewährten Darlehen an Fiat Finance S.p.A. gehen. Somit ist nicht klar, welche Art von „Beihilfe“ die Gruppe als Ganze erhielt, wenn FFT einen niedrigeren Gewinn in Luxemburg verzeichnete und deshalb in Italien zu geringeren Steuerabzügen berechtigt war. 5.2.   FFTs zweite Gruppe von Kommentaren 5.2.1.   Die Vorabvereinbarung gewährt keinen „Vorteil“. (173) FFTs zweite Gruppe von Kommentaren beginnt mit einer Erklärung bezüglich der großen Bedeutung von Vorabvereinbarungen im Allgemeinen; sie würden als Teil des allgemeinen Steuersystems betrachtet und vom Luxemburger Steuersystem anerkannt. Die FFT-Vorabvereinbarung folge den im Rundschreiben dargelegten Leitlinien und weiche nicht vom allgemeinen Luxemburger Steuersystem ab. Die fünfjährige Dauer der FFT-Vorabvereinbarung entspreche der Standardlänge der in anderen Mitgliedstaaten vereinbarten Vorabvereinbarungen. (174) Die Luxemburger Verrechnungspreis-Bestimmungen, die die Grundlage des Rundschreibens bilden, seien Teil des allgemeinen Steuersystems, da sie zwischen verbundenen Unternehmen einer Gruppe angewandt werden, die an gruppeninternen Transaktionen beteiligt sind. Luxemburgs Verrechnungspreis-Bestimmungen wichen nicht vom allgemeinen Steuersystem ab, da sie die OECD-Verrechnungspreisleitlinien in der Praxis einhielten und darauf abzielten, einen Gewinn im Sinne des Fremdvergleichsgrundsatzes festzustellen. (175) Hinsichtlich der von der Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss in Bezug auf die Wahl der Methode zur Gestaltung der Verrechnungspreise dargelegten Bedenken führt FFT aus, dass die TNMM eine allgemein anerkannte und von der OECD genehmigte Methode sei, die mit dem allgemeinen Luxemburger Steuersystem im Einklang stehe. Der weit verbreitete Gebrauch der TNMM sei von der Kommission ebenso anerkannt worden wie die Tatsache, dass ihre Anwendung zu Problemen führen könne (67). Hinsichtlich bestimmter Einzelheiten bestehe ein Mangel an Orientierungshilfen, doch die Kommission behalte sich das Recht vor, über kontroverse Verrechnungspreis-Angelegenheiten auf der Grundlage ihrer eigenen Anschauung hinsichtlich der korrekten Anwendung der TNMM im vorliegenden Fall zu entscheiden. Außerdem stimme FFTs Steuergewinn mit dem statutarischen Gewinn überein, was weiterhin bestätige, dass die Anwendung von TNMM FFT keinen wirtschaftlichen Vorteil verschafft habe. (176) Nach Ansicht von FFT sollten die Steuerbehörden bei der Anwendung der TNMM einen gewissen Ermessensspielraum haben, da die TNMM bei der Bestimmung des steuerpflichtigen Gewinns niemals zu einem einzigen Ergebnis, sondern stets zu einer Reihe gültiger Ergebnisse führe. Dementsprechend sollte die Differenz zwischen dem von FFT errechneten steuerpflichtigen Einkommen (welches von den Luxemburger Steuerbehörden akzeptiert wurde) und dem von der Kommission berechneten vermeintlichen steuerpflichtigen Einkommen nicht als Vorteil im Sinne der Beihilfevorschriften verstanden werden. Ein solcher Vorteil liege nur dann vor, wenn die Maßnahme eine offenkundige Abweichung von den Standardregeln zur Verrechnungspreisgestaltung darstelle und über den Ermessensspielraum der Steuerbehörde hinausgehe (68). Anderenfalls würde dies einen Eingriff der Kommission in die Besteuerungsbefugnisse eines Mitgliedstaats bedeuten. (177) Bei der Beurteilung des Vorliegens eines Vorteils hätte die Kommission nach Angaben von FFT die Gesamtauswirkungen „auf die Gruppe“ berücksichtigen müssen. In dieser Hinsicht werde der Fiat gruppe keinerlei Vorteil gewährt, denn jede Zunahme der Steuerbemessungsgrundlage in Luxemburg werde durch einen erhöhten Steuerabzug in anderen europäischen Ländern (in den letzten Jahren vor allem in Italien) kompensiert. Laut FFT wurde dieser Effekt in mehreren Beschlüssen der Kommission anerkannt (69). 5.2.2.   Nichtvorliegen von Selektivität (178) Laut FFT darf das Bezugssystem für die Bewertung der Selektivität nur Unternehmen einschließen, welche Verrechnungspreis-Bestimmungen unterliegen, d. h. deren Transaktionen sich auf verbundene Unternehmen beschränken. Dies werde in der Groepsrentebox-Entscheidung der Kommission anerkannt (70), in der in Bezug auf Darlehensfinanzierungstätigkeiten festgestellt werde, dass die rechtliche und tatsächliche Situation von verbundenen Unternehmen nicht mit der von unabhängigen Unternehmen vergleichbar sei. Daher müsste die Kommission zum Nachweis der Selektivität aufzeigen, dass die Bedingungen, unter denen FFT eine Vorabvereinbarung gewährt wurde, mit den auf die Unternehmen anderer Luxemburger Gruppen, die Finanzdienstleistungen erbringen, angewendeten Bedingungen, nicht vergleichbar seien. Im Rundschreiben wird jedoch erklärt, dass alle finanzdienstleistenden Gruppenunternehmen Zugang zu Vorabvereinbarungen haben. Aus diesem Grund liege keine Selektivität vor. (179) Die Kommission akzeptiere Steuervorbescheide im Allgemeinen als ein Mittel, den Steuerpflichtigen Rechtssicherheit und rechtliche Vorhersehbarkeit in Bezug auf ihre steuerliche Situation zu bieten. Die von der Luxemburger Steuerverwaltung verabschiedeten Steuervorbescheide sind nicht diskretionär, da sie auf den Grundsätzen des Rundschreibens beruhen, welches ausdrücklich auf den in Artikel 9 des OECD-Musterabkommens definierten Fremdvergleichsgrundsatz verweist und Orientierungshilfen und Erklärungen in Bezug auf die Mindestkapitalanforderungen und die Verrechnungspreis-Analyse bietet, die ein Luxemburger Unternehmen, das gruppeninterne Finanzierungsaktivitäten ausführt, einhalten müsse. Folglich sei der Ermessensspielraum der Luxemburger Steuerverwaltung, falls er überhaupt bestehe, durch die im Rundschreiben enthaltenen Orientierungshilfen eingeschränkt. Ferner ergebe sich dieser der Steuerverwaltung belassene eingeschränkte Ermessensspielraum aus der Anwendung der OECD-Verrechnungspreisleitlinien. Dies allein könne nicht bewirken, dass eine staatliche Beihilfe vorliege. Darüber hinaus macht FFT geltend, dass die FFT-Vorabvereinbarung regelmäßig überprüft werde, wobei die Höchstgültigkeitsdauer fünf Jahre betrage. (180) FFT wendet ferner ein, dass die Kommission nicht bewiesen habe, dass die Anwendung der TNMM-Methode in der FFT-Vorabvereinbarung von der in anderen Steuervorbescheiden, welche von Unternehmen geschlossen wurden, die sich in einer mit FFT vergleichbaren Situation befinden, abweicht. Laut FFT besteht kein Zweifel darüber, dass ein vergleichbares Unternehmen in einer ähnlichen Situation in der Lage gewesen wäre, einen Steuervorbescheid zu beantragen und seine steuerpflichtigen Gewinne auf der Grundlage der TNMM zu ermitteln. Da FFT und die vergleichbaren Unternehmen demselben Steuersystem unterlägen, mache es keinen Sinn, festzustellen, ob die auf FFT angewandte Verrechnungspreis-Methode mit den OECD-Verrechnungspreisleitlinien im Einklang stand (was jedoch der Fall gewesen sei). 5.2.3.   FFTs tatsächliche Situation unterscheidet sich erheblich von der in den Entscheidungen bezüglich Koordinationszentren festgestellten Situation (181) Laut FFT zeigt der Einleitungsbeschluss eine Reihe erheblicher Unterschiede zu früheren Entscheidungen, in welchen die Kommission die Anwendung einer Methode der Verrechnungspreisgestaltung (namentlich der Cost-Plus-Methode) als steuerliche Maßnahme, die einen selektiven Vorteil bewirkte, in Frage gestellt habe (71). Bei diesen Entscheidungen stand die Regelung ausschließlich Steuerpflichtigen offen, die gewisse Voraussetzungen erfüllten, während die Kommission im Einleitungsbeschluss einzig die Anwendung der TNMM in Frage gestellt habe, d. h. die spezifische Feststellung des steuerpflichtigen Gewinns im Rahmen eines Vorabvereinbarungs-Verfahrens, das allen Luxemburger Steuerpflichtigen offen stehe, die Finanzierungstätigkeiten mit verbundenen Unternehmen ausüben. (182) Außerdem hätten bei diesen Entscheidungen die nach der Cost-Plus-Methode ermittelten Erträge erheblich vom statutarischen Gewinn abweichen können, was bei FFT nicht der Fall sei, da die im Rahmen der TNMM ermittelten Erträge von FFT mit dem buchhalterischen Ergebnis des Unternehmens selbst übereinstimme. Ebenso stand die Anwendung der Verrechnungspreisgestaltungs-Methode in den früheren Entscheidungen offensichtlich nicht mit den OECD-Verrechnungspreisleitlinien überein. Im vorliegenden Fall liege kein Verstoß gegen die genannten Leitlinien vor. Allerdings enthielten die OECD-Verrechnungspreisleitlinien — im Gegensatz zu dem, was in den Entscheidungen zu den Koordinierungszentren festgestellt wurde — auch keine klaren Orientierungshilfen in Bezug auf die Gestaltung der Verrechnungspreise für bestimmte von FFT ausgeübte Tätigkeiten (wie z. B. Finanzierungs- und Treasury-Aktivitäten). (183) Nach Angaben von FFT habe die Kommission zudem nicht berücksichtigt, dass die FFT-Vorabvereinbarung auf einer wirtschaftlichen Untersuchung beruhe, die mit den OECD-Verrechnungspreisleitlinien im Einklang stehe, was jedoch zeige, dass die Gewinnermittlung nicht willkürlich gewesen sei und dass die Luxemburger Steuerbehörden keinerlei Ermessensspielraum ausgeübt hätten. 6.   ANTWORT LUXEMBURGS AUF DIE STELLUNGNAHMEN DRITTER (184) Mit Schreiben vom 5. Januar 2015 teilte Luxemburg mit, dass es mit der Stellungnahme Fiats in jeder Hinsicht übereinstimme. 7.   WÜRDIGUNG DES ANGEFOCHTENEN BESCHLUSSES 7.1.   Vorliegen einer Beihilfe (185) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (186) Gemäß ständiger Rechtsprechung liegt nur dann eine staatliche Beihilfe vor, wenn alle in Artikel 107 Absatz 1 AEUV dargelegten Voraussetzungen erfüllt sind (72). Eine Maßnahme wird daher nur dann als staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung eingestuft, wenn es sich erstens um eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln finanzierte Maßnahme handelt, wenn die Maßnahme zweitens geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, wenn sie drittens einem Unternehmen einen selektiven Vorteil verschafft und wenn sie viertens den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht (73). (187) Hinsichtlich der ersten Voraussetzung für das Vorliegen einer Beihilfe ist festzustellen, dass der angefochtene Steuervorbescheid von der „Administration des contributions directes“ erlassen wurde, welche Teil der Steuerverwaltung des Großherzogtums Luxemburg darstellt. Dieser Steuervorbescheid beinhaltet die Genehmigung einer vom FFT-Steuerberater vorgeschlagenen Methode, die vorsieht, dass FFT innerhalb der Fiat-Gruppe Gewinne zugewiesen werden, durch die Luxemburger Steuerverwaltung; der Steuervorbescheid bindet die Luxemburger Steuerverwaltung für den Zeitraum von fünf Jahren; auf der Grundlage des Steuervorbescheids berechnet FFT jedes Jahr die Höhe der Körperschaftsteuern, die es an Luxemburg zu zahlen hat. Der angefochtene Vorbescheid ist deshalb Luxemburg zuzuweisen. (188) Bezüglich der Finanzierung der Maßnahme aus staatlichen Mitteln ist es ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass eine Maßnahme, durch die öffentliche Behörden bestimmten Unternehmen eine Steuerbefreiung gewähren, die, auch wenn sie nicht mit einer Übertragung staatlicher Mittel einhergeht, die Begünstigten in eine günstigere finanzielle Lage versetzt als andere Steuerpflichtige, eine staatliche Beihilfe darstellt (74). In Abschnitt 7.2 wird die Kommission aufzeigen, dass der angefochtene Vorbescheid eine Verringerung der von FFT in Luxemburg zu entrichtenden Steuern bewirkt, da er von den Steuern abweicht, die FFT anderenfalls kraft des allgemeinen Luxemburger Körperschaftssteuersystems zu zahlen hätte. Folglich ist die Auffassung zu vertreten, dass der angefochtene Vorbescheid für den Staat zu einer Einbuße an Einnahmen führt, da jede Steuersenkung für FFT zu einer Einbuße an Steuereinnahmen führt, die Luxemburg anderenfalls gehabt hätte. (189) Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung für das Vorliegen einer Beihilfe ist festzustel

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.