Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/2326 der Kommission vom 21. Oktober 2015 über die staatliche Beihilfe SA.38375 (2014/C ex 2014/NN) Luxemburgs zugunsten von Fiat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7152) (Text von Bedeutung für den EWR )

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Quellenkennung: 32016D2326. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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und 2011 einem stabilen Eigenkapitalanteil entspricht (wie Tabelle 4 in Erwägungsgrund 51 des Einleitungsbeschlusses zu entnehmen), obgleich es in Bezug auf Aktiva, Passiva sowie Finanzaufwendungen und Einkünfte erhebliche Schwankungen gab. (122) Fiat übermittelte auf diese Aufforderung zur Erklärung der Preispolitik in Bezug auf gruppeninterne Darlehen und Einlagen ein Dokument mit dem Titel „Transfer Pricing-Policy“ (Verrechnungspreispolitik). Daraus geht hervor, dass Fiat die Preise der von den Gruppenfinanzierungsgesellschaften gewährten gruppeninternen Darlehen in der Weise festsetzt, dass die genannten Gesellschaften eine im Voraus festgesetzte Rendite erzielen. (123) Die von FFT wahrgenommenen Funktionen und das eingegangene Risiko sind mit der Beschreibung im Verrechnungspreis-Bericht identisch, die in den Erwägungsgründen 38 bis 51 zusammengefasst ist; dies gilt mit Ausnahme bestimmter Informationen. […] das Dokument zur Verrechnungspreis-Politik trägt dem Kreditrisiko und dem Kontrahentenrisiko Rechnung, welche dem Antrag auf einen Steuervorbescheid zufolge in Bezug auf die Aktiva der Gruppe nicht bestehen, wohingegen diese Risiken in dem Dokument als „begrenzt“ bezeichnet werden. (124) Im Dokument über die Verrechnungspreispolitik wird erklärt, dass die Festsetzung der Tarife für gruppeninterne Transaktionen in folgender Weise geschätzt wird: […] der Betrag der zu finanzierenden gruppeninternen Darlehen wird geschätzt […]; auf dieser Grundlage wird eine Marge geschätzt, die auf gruppeninterne Darlehen angewandt wird, wobei die Summe der Zielrendite zuzüglich der Betriebskosten durch den Gesamtbetrag der zu finanzierenden Darlehen dividiert wird. Schließlich wird diese Marge zu den Finanzierungskosten der Finanzierungsgesellschaften addiert, um eine Schätzung der Preisgestaltung für die gruppeninternen Darlehen zu erhalten. (125) Das Dokument über die Verrechnungspreispolitik stellt diese Methode der Festsetzung der Tarife für gruppeninterne Darlehen anhand von Zahlen aus dem Jahr 2012 dar. Die erwartete Kapitalrendite wird für das Jahr 2012 auf [4-7 %] für FF und FFT auf einer konsolidierten Basis geschätzt. Das Dokument enthält Schätzungen von Beta-Faktoren für die Europäische Union für das Jahr 2012 sowie risikofreie Sätze und Risikoprämien für Italien und Luxemburg, die getrennt aufgeführt werden und schätzt auf dieser Grundlage die folgende erwartete Rendite: Tabelle 11 Informationen im internen Dokument über die Verrechnungspreispolitik Bandbreite Fremdvergleichsgrundsatz Beta-Faktoren Anzahl von Unternehmen 75 75er Perzentil 1,22 Median 0,80 25er Perzentil 0,34 (%) Variable und erwartete RoE (55) Italien Luxemburg Risikofreier Zinssatz 1,57 1,57 Steuersatz 31,4 28,8 Risikoprämie Eigenkapital 7,73 6,00 RoE (Eigenkapitalrendite) — 75er Perzentil 16,09 12,52 RoE (Eigenkapitalrendite) — Median 11,27 8,92 RoE (Eigenkapitalrendite) — 25er Perzentil 6,16 5,10 (126) Das Dokument unterscheidet ferner zwischen Darlehen mit fester Laufzeit, die in der Vergangenheit gewährt wurden und bei denen die Preisbedingungen nicht geändert werden können, und veränderbaren gruppeninternen Darlehen mit variablem Zins. […] 2.5.4.   Luxemburgs Schreiben vom 10. Juli 2015 (127) In seinem Schreiben vom 10. Juli 2015 macht Luxemburg geltend, dass die Kommission den Grundsatz der Rechtssicherheit verletzen würde, falls sie in ihrem Beschluss, das förmliche Prüfverfahren abzuschließen, die Rückforderung der mutmaßlichen Beihilfe vom Empfänger anordnen würde. Luxemburg beruft sich auf frühere einschlägige Beschlüsse der Kommission über Beihilferegelungen im Steuerbereich, in denen die Kommission anerkannte, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit einen Grund für die Nichtrückforderung von Beihilfe bilden könne (56), und mit denen sie aufgrund des Bestehens berechtigten Vertrauens eine Übergangszeit gewährte (57). (128) Außerdem wendet Luxemburg ein, dass es nicht möglich sei, die Rückforderung eines exakten Betrags anzuordnen, da der Fremdvergleichspreis bei der Festsetzung der Verrechnungspreise nach den Leitlinien der OECD nicht ermittelt werden könne und müsse. Ferner macht Luxemburg geltend, dass die Kommission — angesichts des neuartigen Charakters der Maßnahme und im Einklang mit früheren Beschlüssen — gemäß dem Grundsatz des Schutzes des berechtigten Vertrauens die Rückforderung der Beihilfe nicht anordnen sollte (58). 3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS (129) Die Kommission beschloss, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, da sie die vorläufige Ansicht vertrat, dass FFT durch den angefochtenen Steuervorbescheid eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV gewährt wurde, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist. (130) Insbesondere äußerte die Kommission Zweifel daran, dass der angefochtene Steuervorbescheid dem Fremdvergleichsgrundsatz entspreche. Ihre Zweifel waren durch die Ausführungen in den Erwägungsgründen 131 bis 137 begründet. (131) Erstens schien der Steuervorbescheid eine feste Steuerbemessungsgrundlage von 2,542 Mio. EUR (+/– 10 %) für die Tätigkeiten von FFT in Luxemburg anzuerkennen, die nur geringfügig variieren und stabil bleiben würde, selbst wenn FFT zum Beispiel seine der Festsetzung der Steuerbemessungsgrundlage zugrundeliegenden Tätigkeiten erheblich ausbauen würde. (132) Zweitens brachte die Kommission Zweifel an der Angemessenheit der vom FFT-Steuerberater gewählten Methode zur Schätzung der Vergütung von FFT für die von FFT wahrgenommenen Funktionen zum Ausdruck. In seiner Verrechnungspreis-Analyse verwendete der Steuerberater für die Berechnung dieser Vergütung eine indirekte Methode, die MTMN, aber nach Ansicht der Kommission ist in Fällen, in denen vergleichbare Transaktionen auf dem Markt zu beobachten sind, der Verwendung direkter Methoden der Vorzug zu geben. Diesbezüglich bemerkte die Kommission, dass Chrysler, das US-amerikanische Unternehmen der Fiat-Gruppe, für die Finanzierung seiner Geschäftstätigkeit direkt die Kapitalmärkte in Anspruch nahm und dass einige dieser Transaktionen mit den von FFT ausgeführten vergleichbar sind. (133) Drittens: Bezüglich der Anwendung des CAPM zur Schätzung der erforderlichen Eigenkapitalrenditen äußerte die Kommission Zweifel hinsichtlich der korrekten Anwendung des CAPM durch den Steuerberater von FFT. Sie hob hervor, dass die beiden Elemente, welche die Vergütung von FFT auf der Grundlage des CAPM bestimmen, d. h. die Höhe des vergüteten Kapitals und die Vergütungshöhe, die auf diesen Kapitalbetrag angewandt wird, zu niedrig angesetzt worden sind. (134) In Bezug auf die Höhe des vergüteten Kapitals akzeptierte der Steuervorbescheid, dass das CAPM lediglich auf einen Anteil des Kapitals angewandt worden war, und zwar auf das sogenannte „Risikokapital“, während das in FFNA und FFC eingespritzte Kapital ohne überzeugende Erklärung von dem zu vergütenden Kapital abgezogen worden war (59). Ferner stellte sich heraus, dass die Berechnung des „Risikokapitals“ zur Festsetzung einer zu niedrigen Steuerbemessungsgrundlage führte, da es– wiederum ohne plausible Begründung — nicht die gruppeninternen Vermögenswerte umfasste. In ihrem Einleitungsbeschluss stellte die Kommission die Annahme infrage, dass bei Transaktionen mit Gruppenunternehmen kein Kreditrisiko bestehe. Außerdem äußerte die Kommission Zweifel bezüglich der Berechnung der Mindestkapitalanforderungen für das Kontrahenten- und das Kreditrisiko. Insbesondere war die Wahl eines relativ niedrigen Risikogewichtungsfaktors von 20 % für das Kontrahentenrisiko nicht gerechtfertigt und es war nicht festgelegt, was geschehen würde, wenn sich der Regulierungsrahmen in erheblicher Weise verändern sollte. Der Verrechnungspreis-Bericht des Steuerberaters erklärt nicht, warum die „Differenz zwischen den aufgelaufenen Habenzinsen auf Bankeinlagen und den aufgelaufenen Sollzinsen auf Bankdarlehen“ ein guter Indikator für das operative Risiko ist; ferner enthält er keine Erklärung für die Risikogewichtung von 15 %. Ebenso legt der Bericht nicht dar, warum das Kontrahentenrisiko mit 6 % multipliziert wird anstatt mit 8 %, wenngleich die Mindestkapitalanforderung für das Kontrahentenrisiko im Rahmen der Rahmenvereinbarung Basel II, auf die im Verrechnungspreis-Bericht ausdrücklich Bezug genommen wird, 8 % beträgt. (135) Hinsichtlich der Höhe der Vergütung, die auf dieses Kapital angewandt wird, äußerte die Kommission Zweifel in Bezug auf die Bestimmung des Beta-Faktors, da dieser im Vergleich zu anderen Unternehmen, die Finanzdienstleistungen erbringen, zu niedrig scheint. Sie äußerte außerdem Zweifel dahingehend, dass der Steuerberater das 25er Perzentil anstelle des Median für die Berechnung des Beta-Faktors gewählt hat. (136) Viertens äußerte die Kommission hinsichtlich der erwarteten Rendite auf das Eigenkapital, das im Antrag auf den Steuervorbescheid als überschüssig angesehen wird, Bedenken dahingehend, dass im angefochtenen Steuervorbescheid ohne jede Rechtfertigung die Verwendung eines sehr niedrigen Satzes von 0,87 % genehmigt wurde. (137) Angesichts der Tatsache, dass die im angefochtenen Steuervorbescheid akzeptierte Verrechnungspreis-Analyse nicht mit dem Fremdvergleichsgrundsatz im Einklang zu stehen scheint, gelangte die Kommission zu der vorläufigen Schlussfolgerung, dass der Vorbescheid FFT einen Vorteil verschaffte. Es wurde angenommen, dass dieser Vorteil jedes Jahr gewährt wurde und jedes Mal fortgeführt wurde, wenn die auf der Grundlage dieses Vorbescheids berechnete zu entrichtende jährliche Steuer von der Luxemburger Steuerverwaltung genehmigt wurde. Nach Auffassung der Kommission wurde dieser Vorteil auch in selektiver Weise gewährt, da er eine Abweichung von der Verwaltungspraxis darstellte, indem er gezielt FFT gegenüber anderen Unternehmen, die sich rechtlich und sachlich in einer vergleichbaren Situation befanden, begünstigte. (138) Da alle anderen Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt sind und kein Grund für eine Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt vorzuliegen scheint, gelangte die Kommission zu der vorläufigen Schlussfolgerung, dass der angefochtene Steuervorbescheid eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellt. Deshalb beschloss die Kommission, in Bezug auf den Steuervorbescheid das förmliche Prüfverfahren einzuleiten. (139) Ferner erlegte die Kommission Luxemburg in ihrem Einleitungsbeschluss nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 auf, alle Dokumente, Informationen und Daten zu der in Rede stehenden Maßnahme zu übermitteln, die sie benötigte, um über das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe und gegebenenfalls über deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt zu befinden. Für den Fall, dass Luxemburg nicht alle verlangten Informationen zur Verfügung stellen sollte, forderte sie Luxemburg nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 auf, seine Zustimmung dazu zu erteilen, dass sie den Begünstigten der streitigen Maßnahme, d. h. FFT, zur Vorlage der verlangten Informationen auffordert. 4.   STELLUNGNAHME LUXEMBURGS (140) Luxemburg reichte seine Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss am 19. Juli 2014 ein. Luxemburg führte aus, dass zum einen Verfahrensfehler vorlägen und dass die Kommission zum anderen materiellrechtliche Fehler im Einleitungsbeschluss begangen habe. 4.1.   Anmerkungen Luxemburgs zum Verfahren der Kommission (141) In Bezug auf das Verfahren macht Luxemburg geltend, dass die korrekte Vorgehensweise für den Erlass der Anordnung zur Auskunftserteilung im vorliegenden Fall nicht befolgt worden sei, da die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 es der Kommission nicht gestatte, in einem Einleitungsbeschluss Anordnungen zu erlassen. Vor dem Erlass einer derartigen Anordnung hätte das Verfahren nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 befolgt werden müssen. (142) Luxemburg wendet in Bezug auf die in der Anordnung zur Auskunftserteilung angeforderten Informationen außerdem ein, dass die Kommission nicht erklärt habe, warum die Offenlegung des Namens des Begünstigten zur Bewertung der Maßnahme auf der Grundlage der Beihilfevorschriften erforderlich sei. Angesichts der Tatsache, dass es zahlreiche Informationslecks und unbedachte Aussagen seitens der Kommission in der Öffentlichkeit gegeben habe, habe Luxemburg den Namen des Begünstigten zu diesem Zeitpunkt nicht offen legen können. Außerdem wurden in der Anordnung zur Auskunftserteilung keine spezifischen Informationen genannt, die bereitzustellen waren, während das Verfahrenshandbuch der Kommission vorsehe, dass in einer Anordnung klar aufgeführt werden muss, welche Informationen im Rahmen des jeweiligen Verfahrens erforderlich sind. (143) Luxemburg führt außerdem an, dass es ihm angesichts der Tatsache, dass der Einleitungsbeschluss nicht erkläre, in welcher Hinsicht der angefochtene Steuervorbescheid eine Beihilfe darstellt, nicht möglich sei, das Durchführungsverbot umzusetzen. FFT sei verpflichtet, eine Steuerklärung einzureichen und da die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss nicht präzisiert habe, nach welcher Methode die von FFT zu entrichtenden Steuern zu berechnen seien, werde die Luxemburger Steuerverwaltung die im Steuervorbescheid vereinbarte Methode anwenden. (144) Luxemburg wendet außerdem ein, dass die Kommission gegen die Grundsätze der loyalen Zusammenarbeit, der Unparteilichkeit und der guten Verwaltung verstoßen habe, indem sie insbesondere nicht auf Luxemburgs Angebote, Zusammenkünfte anzuberaumen, reagiert habe; bei diesen Zusammenkünften hätten die Luxemburger Behörden der Kommission die im angefochtenen Steuervorbescheid angewandte Methode erklären können. (145) Luxemburg erhebt Einspruch gegen den Beschluss der Kommission, ein Verfahren bezüglich FFT (mit dem neuen Aktenzeichen SA.38375) einzuleiten, das separat von dem allgemeinen Prüfverfahren über Luxemburgs Praxis im Bereich der Steuervorbescheide, das unter dem Aktenzeichen SA.37267 eingeleitet wurde, geführt wird. Angesichts der Tatsache, dass Luxemburg die Anordnung zur Auskunftserteilung im Rahmen der Sache SA.37267 vor dem Gericht angefochten hat, habe die Kommission künstlich eine Annullierung der genannten Anordnung zur Auskunftserteilung umgehen können, indem sie ein neues Verfahren einleitete. (146) Schließlich macht Luxemburg geltend, dass die Kommission einen Machtmissbrauch verübt habe, da sie die Ausübung einer Ermessensbefugnis mit der einfachen Auslegung einer normalen Rechtsregel verwechselt habe. Insbesondere unterliege der FFT-Steuervorbescheid nicht der Ausübung einer Ermessensbefugnis seitens der Luxemburger Steuerbehörde, sondern stehe mit Artikel 164 Absatz 3 L.I.R. und dem Rundschreiben im Einklang. Nach Angaben Luxemburgs ist es bei der Anwendung dieser Bestimmungen unvermeidbar, dass sie vor dem Hintergrund des konkreten Einzelfalls ausgelegt werden müssen, damit Lösungen gefunden werden können, die auf die konkreten Umständen abgestimmt sind und auf ihnen beruhen. Die Kommission verkenne den Unterschied zwischen einer Ermessensbefugnis und der Auslegung von Bestimmungen, die abstrakte rechtliche Begriffe umfassen, die auf den jeweiligen Einzelfall angewandt werden müssen. Darüber hinaus verkenne die Kommission die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Besteuerung, da sie in Bezug auf die Auslegung des luxemburgischen Rechts an die Stelle der nationalen Behörden trete. (147) Da die Luxemburger Steuerverwaltung ihre Ermessensbefugnis im Fall FFT nicht ausgeübt habe, habe die Kommission nach Ansicht Luxemburgs nicht nachweisen können, dass der angefochtene Steuervorbescheid von der üblichen Verwaltungspraxis abweiche. Luxemburg erklärte, dass sein Verwaltungshandeln auf den Grundsätzen der Legalität und Gleichheit basiere, sodass alle Steuerzahler, deren Situationen im Wesentlichen die gleichen seien, auch gleich behandelt würden. Luxemburg macht geltend, dass der Einleitungsbeschluss nur im Lichte der OECD-Verrechnungspreisleitlinien, nicht aber im Lichte der Verwaltungspraxis Luxemburgs geprüft werde. 4.2.   Anmerkungen Luxemburgs zu materiellrechtlichen Fehlern im Einleitungsbeschluss (148) Luxemburg führt allgemein aus, dass die Kommission einen materiellrechtlichen Fehler begangen habe, da sie als Bezugssystem für die Feststellung des selektiven Vorteils den Fremdvergleichsgrundsatz nach den OECD-Verrechnungspreisleitlinien und nicht luxemburgisches Recht und luxemburgische Praxis herangezogen habe. (149) Ferner macht Luxemburg geltend, dass die Kommission die OECD-Verrechnungspreisleitlinien falsch ausgelegt habe. In Erwägungsgrund 65 des Einleitungsbeschlusses scheine die Kommission eine Hierarchie der Methoden zur Festsetzung von Verrechnungspreisen zu erstellen, indem sie darlege, dass die Anwendung von direkten Methoden, insbesondere der CUP-Methode, der Anwendung von indirekten Methoden, wie z. B. der TNMM, vorzuziehen sei. Damit trage die Kommission nicht der Tatsache Rechnung, dass in den OECD-Verrechnungspreisleitlinien seit 2010 nicht mehr die Auffassung vertreten werde, dass eine Hierarchie der Methoden mit den gegenwärtigen Vorschriften und der gegenwärtigen Praxis im Einklang stehe. In Bezug auf Absatz 1.13 der genannten Leitlinien merkt Luxemburg an, dass in ihnen anerkannt werde, dass „die Verrechnungspreisgestaltung keine exakte Wissenschaft ist“ und „dass die Wahl der Methode für die Festsetzung des Fremdvergleichspreises häufig nicht eindeutig feststeht“. Angesichts der Tatsache, dass der Steuerberater von FFT die Wahl der TNMM als gerechtfertigt angesehen und Artikel 164 L.I.R. angewandt habe, habe die Luxemburger Steuerverwaltung lediglich bestätigt, dass die Analyse rechtlich korrekt sei. (150) Nach Aussage Luxemburgs erkennt die Kommission an, dass die Auslegung und Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes von einer Steuerverwaltung zur anderen und zwischen den Steuerverwaltungen und den Unternehmen variieren (60); deshalb könne sie nicht einerseits verschiedene Auslegungen und Anwendungen des Fremdvergleichsgrundsatzes erlauben und andererseits die Meinung vertreten, dass es nur eine korrekte Methode gebe, mit der Luxemburg den Fremdvergleichsgrundsatz hätte anwenden müssen. (151) Darüber hinaus wirft Luxemburg der Kommission vor, dass sie die einschlägige Vorschrift des nationalen Rechts, und zwar Artikel 164(3) L.I.R., sowie die darauf beruhende Verwaltungspraxis nicht auf den vorliegenden Fall angewendet und stattdessen als Bezug ausschließlich die OECD-Verrechnungspreisleitlinien herangezogen habe. Auf diese Weise bestimme die Kommission die Berechnungsmethode, die sie für am geeignetsten hält, während das Luxemburgische Recht die Anwendung spezifischer Methoden zur Festsetzung des Verrechnungspreises nicht vorsehe. Daher missachte die Kommission Luxemburgs Rechtsrahmen und Verwaltungspraxis auf diesem Gebiet vollständig. Ferner erstelle die Kommission für den Zweck der Analyse der Selektivität keinen Vergleich zwischen der Steuerbehandlung von FFT und der Steuerbehandlung anderer Unternehmen in einer ähnlichen rechtlichen und tatsächlichen Situation in Luxemburg. (152) Hinsichtlich der im Einleitungsbeschluss von der Kommission geäußerten Zweifel wirft Luxemburg der Kommission vor, sich zu sehr und zu einseitig auf die angebliche Steuerstrategie von Fiat auf Gruppenebene zu konzentrieren, ohne dabei zu berücksichtigen, dass Fiat als Gruppe andere Gründe gehabt haben mag, seine Struktur so festzulegen, wie es geschehen ist. (153) Erstens hätten die Luxemburger Steuerverwaltungen einer „festen Steuerbemessungsgrundlage“ wie in Erwägungsgrund 64 des Einleitungsbeschlusses angegeben, sicher nicht zugestimmt. Die steuerpflichtigen Einkünfte von FFT seien vom Umfang der Darlehensvergabe abhängig und der Verrechnungspreis-Bericht lege nur eine Bandbreite für die Basispunkte in Bezug auf die zu erreichende Marge fest. (154) Zweitens vertritt Luxemburg bezüglich des erforderlichen Kapitalumfangs und der von der Kommission geäußerten einschlägigen Zweifel die Auffassung, dass die Wahl der Rahmenvereinbarung Basel II und die Entscheidung, Beteiligungen nicht einzubeziehen, sinnvoll seien. Luxemburg erklärt, dass es logisch sei, Finanzbeteiligungen nicht in die Berechnungen einzubeziehen, da sie in der auf Verrechnungspreise für gruppeninterne Darlehen begrenzten Praxis keine Rolle spielten. Darüber hinaus belaufe sich der zur Finanzierung der Beteiligungen dienende Betrag auf 165 244 000 EUR, was dem Kaufpreis der von FFT gehaltenen Beteiligungen entspreche und daher nach Ansicht Luxemburgs nicht kritisiert werden könne. Da die Erträge aus den Beteiligungen nach Luxemburger Recht ferner von der Steuer freigestellt seien, seien auch die damit verbundenen Aufwendungen wie Zinsaufwendungen nicht abzugsfähig. Da Beteiligungen schließlich durch Dividenden von Tochtergesellschaften vergütet würden, deren Höhe je nach den Ergebnissen und Reinvestitionsbedürfnissen der Tochtergesellschaften variieren könne, mache das Konzept einer auf diesen Einnahmenfluss anzuwendenden Marge wirtschaftlich keinen Sinn. (155) Drittens wendet Luxemburg ein, dass die Nichteinbeziehung gruppeninterner Forderungen in die Berechnung auch dadurch gerechtfertigt sei, dass die Verbindlichkeiten von FFT durch eine ausdrückliche Garantie zugunsten der Kreditgeber von FFT gesichert würden. Angesichts der Branchenstrategie, der wirtschaftlichen Interessen und des mit einer möglichen Insolvenz verbundenen Reputationsrisikos sei das Ausfallrisiko von FFT sehr niedrig, und der „freie“ Betrag von 93 710 000 EUR sei mehr als ausreichend, um dieses Risiko abzudecken. (156) Viertens wirft Luxemburg der Kommission vor, dass sie die Art und Weise, wie der Beta-Faktor für die Festsetzung der Risikoprämie berechnet wurde, in Frage gestellt habe. Erstens seien derartige Berechnungen nicht rein mathematisch, sodass verschiedene Ergebnisse gerechtfertigt sein könnten; daher seien die im Verrechnungspreis-Bericht erreichten Ergebnisse in jeder Hinsicht gerechtfertigt und solide. Zweitens: Selbst wenn die Kommission zu anderen Ergebnissen gelange, müsse sie dennoch prüfen, ob FFT dadurch im Vergleich zu anderen in Luxemburg ansässigen Unternehmen ein Vorteil gewährt werde. Drittens: Selbst bei einer alternativen Bewertung, bei der die für FFT berechnete Risikoprämie mit der an die Anteilseigner des börsennotierten Unternehmens gezahlten Vergütung verglichen wird, die einem Prozentsatz von 3,5 %-4 % entspricht, was wesentlich niedriger ist als die für FFT berechnete Risikoprämie von 6,05 %, zeige der Vergleich, dass die Risikoprämie von 6,05 % durchaus gerechtfertigt sei und in jeder Hinsicht die Anforderungen von Artikel 164 L.I.R. erfülle. (157) Schließlich führt Luxemburg Folgendes aus: Da die Gruppe Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung) ausdrücklich bestätigt habe, dass die luxemburgische Praxis im Bereich der Steuervorbescheide mit dem Verhaltenskodex und den Leitlinien der OECD im Einklang stehe, müsse FFT aufgrund des Grundsatzes des berechtigten Vertrauens die Möglichkeit haben, sich während des gesamten Zeitraums der Gültigkeit des Steuervorbescheids vom 3. September 2012, nämlich fünf Jahre, auf den genannten Steuerbescheid zu stützen. 5.   STELLUNGNAHME VON BETEILIGTEN (158) FFT übermittelte seine Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss am 30. Oktober 2014. Die Stellungnahme wurde in zwei separaten Dokumenten eingereicht. 5.1.   FFTs erste Gruppe von Anmerkungen (159) FFTs erste Gruppe von Anmerkungen ist in zwei Teile unterteilt. Im ersten Teil legt FFT dar, aus welchen Gründen die Kommission die OECD-Verrechnungspreisleitlinien seiner Ansicht nach falsch auf die FFT-Vorvereinbarung angewandt hat. Im zweiten Teil wird dargelegt, warum der Einleitungsbeschluss den geforderten rechtlichen Standard für die Feststellung eines selektiven Vorteils nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV nicht

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.