Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/2326 der Kommission vom 21. Oktober 2015 über die staatliche Beihilfe SA.38375 (2014/C ex 2014/NN) Luxemburgs zugunsten von Fiat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7152) (Text von Bedeutung für den EWR )

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Analysen, z. B. die Angabe von Vergleichsdaten, sowie die erwartete Ergebnis-Bandbreite (42).“ Schließlich präzisiert das Rundschreiben, dass ein Steuervorbescheid normalerweise eine Gültigkeit von 5 Jahren hat, es sei denn, es treten Änderungen in Bezug auf die Tatsachen und Umstände, auf die dem Vorbescheid zugrundeliegenden Rechtsvorschriften oder auf eine der wesentlichen Eigenschaften der Transaktion ein (43). 2.4.   Beschreibung der OECD-Verrechnungspreisleitlinien (84) Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (im Folgenden „OECD“ gibt ihren Mitgliedstaaten Leitlinien im Bereich der Besteuerung an die Hand, die in den Verrechnungspreisleitlinien (im Folgenden „OECD-Verrechnungspreisleitlinien“) festgehalten sind. Es handelt sich hierbei um ein nicht verbindliches Rechtsinstrument, das Orientierungshilfen bezüglich Verrechnungspreisen bietet (44). (85) Verrechnungspreise sind Preise, die für geschäftliche Transaktionen zwischen verschiedenen Mitgliedern derselben Unternehmensgruppe berechnet werden. Multinationale Unternehmen haben einen finanziellen Anreiz, Gebieten, in denen der Gewinn am höchsten besteuert wird, möglichst wenig Gewinn zuzuweisen. Dies kann zu übertrieben hohen Verrechnungspreisen führen, die als Grundlage für die Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens nicht akzeptabel sind. Um dieses Problem zu vermeiden, sollten Steuerverwaltungen Verrechnungspreise zwischen Gruppenunternehmen nur dann akzeptieren, wenn die Transaktionen so vergütet werden, als ob sie zwischen unabhängigen Unternehmen unter vergleichbaren Umständen zu Marktbedingungen ausgehandelt worden wären (45). Dies wird auch als Fremdvergleichsgrundsatz bezeichnet. (86) Die grundsätzliche Feststellung zum Fremdvergleichsgrundsatz befindet sich in Artikel 9 Absatz 1 des OECD-Musterabkommens, welches die Grundlage für bilaterale Steuerabkommen, an denen OECD-Mitgliedstaaten beteiligt sind, sowie auch einer zunehmenden Zahl von Abkommen von Nichtmitgliedstaaten bildet. Artikel 9 sieht vor: „Wenn zwei (verbundene) Unternehmen in ihren kaufmännischen und finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.“ (87) Am 27. Juni 1995 erließ der OECD-Ausschuss für Steuerfragen die Verrechnungspreisleitlinien in ihrer ursprünglichen Fassung (46), welche im Juli 2010 wesentlich aktualisiert wurde (47). Da die Leitlinien nicht verbindlich sind, werden die Steuerbehörden der OECD-Mitgliedstaaten lediglich ermutigt, sie zu befolgen. Tatsächlich dienen sie jedoch im Allgemeinen als Grundlage und üben einen erheblichen Einfluss auf die Steuerpraktiken der OECD-Mitglied- (und Nichtmitglied-)staaten aus. Darüber hinaus haben die Leitlinien in mehreren OECD-Staaten Gesetzeskraft erhalten oder dienen als Referenz für die Auslegung des nationalen Steuerrechts. Die Kommission zitiert die OECD-Verrechnungspreisleitlinien im vorliegenden Beschluss, weil sie ein einschlägiges Handbuch darstellen, welches das Ergebnis von Expertengesprächen im Rahmen der OECD ist, und nähere Informationen über Methoden zur Lösung gemeinsamer Probleme der Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes in konkreten Situationen enthalten. Somit bieten die OECD-Verrechnungspreisleitlinien Steuerverwaltungen und multinationalen Unternehmen nützliche Orientierungshilfen bezüglich der Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes. Außerdem erfassen sie den internationalen Konsens im Bereich Verrechnungspreise. (88) Die OECD-Verrechnungspreisleitlinien sehen fünf Methoden vor, um in Bezug auf Transaktionen und die Gewinnverteilung zwischen Unternehmen einer Gruppe eine Annäherung an die Preisgestaltung nach dem Fremdvergleichsgrundsatz zu erreichen: i) die Preisvergleichsmethode (im Folgenden „CUP-Methode“); ii) die Kostenaufschlagsmethode; iii) die Wiederverkaufspreis-Methode; iv) die TNMM und v) die geschäftsvorfallbezogene Gewinnmethode. Die OECD-Verrechnungspreisleitlinien unterscheiden zwischen geschäftsvorfallbezogenen Standardmethoden (die ersten drei Methoden) und geschäftsvorfallbezogenen Gewinnmethoden (die beiden letzten Methoden). Es steht multinationalen Unternehmen frei, Methoden zur Festlegung von Verrechnungspreisen anzuwenden, die in diesen Leitlinien nicht beschrieben werden, vorausgesetzt, dass die ermittelten Preise dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen. (89) CUP-Methode und TNMM sind für den vorliegenden Beschluss entscheidend und werden deshalb in den Erwägungsgründen 90 bis 92 eingehender beschrieben. (90) Die CUP-Methode vergleicht den für den Transfer von Gütern oder Dienstleistungen im Rahmen einer kontrollierten Transaktion (einer Transaktion zwischen zwei Unternehmen, die miteinander verbunden sind) berechneten Preis mit dem Preis, der für den Transfer von Gütern oder Dienstleistungen im Rahmen einer vergleichbaren, unter vergleichbaren Umständen durchgeführten Transaktion auf dem freien Markt (d. h. einer Transaktion zwischen Unternehmen, die voneinander unabhängig sind) berechnet wird. (91) Die TNMM ist eine der „indirekten Methoden“, die verwendet wird, um in Bezug auf Transaktionen und die Gewinnzuweisung zwischen Unternehmen derselben Gruppe eine Annäherung an den Fremdvergleichspreis zu erreichen. Sie besteht in einer Schätzung der potenziellen Höhe des Gewinns nach dem Fremdvergleichsgrundsatz für eine als Ganzes betrachtete Tätigkeit und nicht für einzelne Transaktionen. Diese Methode zielt nicht darauf ab, den Preis von verkauften Gütern zu bestimmen, sondern sie schätzt die Gewinne, die unabhängige Unternehmen aus einer bestimmten Tätigkeit erwarten können, wie z. B. aus dem Verkauf von Gütern. Dazu wird eine angemessene Grundlage (ein Indikator für das Gewinn-Niveau) wie Kosten, Umsatz oder Anlageinvestition genommen, auf die eine Gewinnrate angewandt wird, die der Gewinnrate bei vergleichbaren auf dem freien Markt durchgeführten Transaktionen entspricht. (92) Da bei der TNMM kein Preis für einzelne Transaktionen festgelegt wird, hat das steuerpflichtige Einkommen einer Entität, auf die sie angewendet wird, unter Umständen keine direkte Auswirkung auf das steuerpflichtige Einkommen einer anderen Entität derselben Gruppe. Aus diesem Grund unterscheidet sich die TNMM von der CUP, bei der der Verrechnungspreis der Preis eines spezifischen Guts oder einer spezifischen Dienstleistung ist, der dann von dem Unternehmen der Gruppe, das die jeweiligen Güter oder Dienstleistung kauft, und von dem Unternehmen, das sie verkauft, in derselben Höhe in das steuerpflichtige Einkommen aufgenommen wird. 2.5.   Ergänzende Informationen, die nach Einleitung des förmlichen Prüfungsverfahrens eingereicht wurden 2.5.1.   Luxemburgs Schreiben vom 3. September 2014 (93) In Beantwortung der Fragen im Einleitungsbeschluss teilt Luxemburg der Kommission mit, dass innerhalb der Fiat-Gruppe keine Kreditlimits angewendet werden. (94) Luxemburg stellte außerdem Informationen bezüglich der durchschnittlichen Preise von FFTs gruppeninternen Anleihen und Darlehen in den Jahren 2011 bis 2013 bereit. Der auf von FFT bereitgestellten gruppeninternen Darlehen angewendete Zinssatz betrug […]. Ende 2011 entsprach er dem Euribor zuzüglich einer Marge von [6-9 %]. Der durchschnittliche Zinssatz für die Girokontosalden der Gruppenunternehmen betrug in den Jahren 2012 und 2013 jeweils [6-9 %]. Auf gruppeninterne Einlagen bezahlte FFT in den Jahren 2011, 2012 und 2013 durchschnittlich [0-3 %], [0-3 %] bzw. [0-3 %] (bei diesen Zahlen handelt es sich um durchschnittliche Pauschalsätze). (95) Außerdem äußerte Luxemburg sich zu der in dem angefochtenen Steuervorbescheid gebilligten Vergütung des Kapitals. Insbesondere wies Luxemburg darauf hin, dass die Vergütung des in Beteiligungen angelegten Kapitals aus Dividenden besteht und dass Dividenden von Natur aus keiner Verrechnungspreis-Analyse unterliegen, da sie von einem Unternehmen allein aufgrund seiner Eigenschaft eines Anteilseigners eingenommen werden. Dividenden werden deshalb in Bezug auf die Festlegung des Umfangs der wahrgenommenen Funktionen und der eingegangenen Risiken nicht berücksichtigt. (96) Luxemburg erklärte ferner, dass der Erwerb von Beteiligungen durch FFT vollständig aus Eigenmitteln finanziert worden sei und dass diese Finanzierungsweise automatisch mit sich bringe, dass diese Mittel nicht länger verfügbar seien, um andere von FFT übernommene Risiken zu unterlegen. (97) Luxemburg bezog sich außerdem auf Artikel 57 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (48) über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute, demzufolge die nicht konsolidierten Eigenmittel von Kreditinstituten Beteiligungen an anderen Kreditinstituten ausschließen müssen, wenn diese mehr als 10 % des Kapitals dieser Institute ausmachen. (98) Luxemburg bezog sich ferner auf den in der Rahmenvereinbarung Basel II enthaltenen grundlegenden Ansatz, demzufolge ein Prozentsatz von 15 % des positiven jährlichen Bruttoertrags im Durchschnitt der letzten drei Jahre angewandt wird. 2.5.2.   Luxemburgs Schreiben vom 24. März 2015 (99) Auf das Ersuchen der Kommission, Beispiele für Steuervorbescheide, die an andere Steuerzahler in einer vergleichbaren Situation wie FFT gerichtet wurden, zu übermitteln, wies Luxemburg in seinem Schreiben vom 24. März 2015 darauf hin, dass die Situation von FFT sehr spezifisch sei. Der Grund hierfür sei, dass FFT als Finanzierungsgesellschaft tätig sei, die finanzielle Mittel auf dem Markt aufnimmt — im Gegensatz zu den meisten anderen Finanzierungsunternehmen in Luxemburg, die Mittel, die ihnen von anderen Unternehmen ihrer Gruppe zur Verfügung gestellt werden, mit einer Marge verleihen. (100) Ferner ist die Situation eines jeden Steuerzahlers laut Luxemburger Steuerbehörde so spezifisch, dass es nicht möglich sei, sie mit der Situation anderer Steuerzahler zu vergleichen. Deshalb sehe das Luxemburger Recht nur eine allgemeine Rahmenbestimmung für Verrechnungspreise (Artikel 164 L.I.R.) vor, auf deren Grundlage die Steuerverwaltung die wirtschaftliche Realität eines jeden Steuerfalls so genau wie möglich erfassen könne — unabhängig davon, ob er Gegenstand eines Steuervorbescheids sei oder nicht. (101) Luxemburg stellte außerdem FFTs Steuerbemessungsgrundlage für den Zeitraum von 2009 bis 2013 bereit, die auf den Steuererklärungen von FFT (49) (Tabelle 7) basiert. Tabelle 7 FFTs Steuerbemessungsgrundlage für die Jahre 2009 bis 2013 (in EUR) 2009 2 643 424 2010 2 424 869 2011 2 600 416 2012 1 684 103 2013 2 095 969 (102) Luxemburg wies darauf hin, dass aus FFTs Steuererklärung von 2013 hervorgehe, dass die in Erwägungsgrund 64 des Einleitungsbeschlusses geäußerten Bedenken, dass die Steuerbemessungsgrundlage zwischen 2 288 000 EUR und 2 796 000 EUR festgelegt ist, in keiner Weise fundiert seien. Es sei klar, dass der angefochtene Steuervorbescheid lediglich die gewählte Methode billige und dass die Marktparameter variierten. (103) Schließlich stellte Luxemburg auf Anforderung der Kommission sämtliche von der Luxemburger Steuerverwaltung angenommenen Vorbescheide bereit, die sich auf Unternehmen der Fiat-Gruppe beziehen. (104) Erstens bezog sich ein vom 9. Dezember 2009 datierender Antrag auf einen Steuervorbescheid, der von der Luxemburger Steuerbehörde genehmigt wurde, auf die Genehmigung der Steuerbemessungsgrundlage von FFT […]. (105) Zweitens übermittelte die Luxemburger Steuerbehörde zwei Schreiben vom 3. September 2012. Das erste ist der angefochtene Steuervorbescheid, der auf einem Antrag vom 14. März 2012 beruht (siehe Erwägungsgrund 9). Dieser Antrag auf einen Steuervorbescheid wurde der Kommission erneut vollständig in Luxemburgs Schreiben vom 24. März 2015 übermittelt — einschließlich Informationen, die Luxemburg in seiner anfänglichen Vorlage dieses Vorbescheids bei der Kommission geschwärzt hatte. (106) Ein zweites, fast identisches Schreiben wurde als Antwort auf einen parallelen Antrag übermittelt, der […] bei der Luxemburger Steuerverwaltung am 18. April 2012 für ein Unternehmen mit dem Namen [F] eingereicht wurde. Dieses Unternehmen scheint der Firma FFT in einer anderen Gruppenfinanzierungsgesellschaftsstruktur zu entsprechen. In diesem zweiten Antrag auf einen Steuervorbescheid werden die Funktionen von [Unternehmen F] in derselben Art und Weise wie die Funktionen von FFT im Antrag vom 14. März 2012 beschrieben. Die andere Struktur scheint sich nur darin zu unterscheiden, dass das Unternehmen nur eine einzige Niederlassung im Vereinigten Königreich und keine in Spanien zu haben scheint und dass [Unternehmen F] keine [Tochtergesellschaften] zu haben scheint. (107) Der zweite Antrag, der von einem Verrechnungspreis-Bericht unterlegt wurde, enthält eine Schlussfolgerung, die auf dieselbe Art und Weise präsentiert wird wie die im FFT-Antrag auf einen Steuervorbescheid (wiedergegeben in Erwägungsgrund 54). Allerdings unterscheidet sich das Ergebnis der Verrechnungspreis-Analyse deutlich. Die marktübliche Vergütung [des Unternehmens F] beinhaltet laut Verrechnungspreis-Bericht Folgendes: „In der Verrechnungspreis-Studie wird eine angemessene Vergütung festgelegt, die beruht auf i) dem Risikokapital von 44,6 Mio. EUR und ii) dem Kapital für die Vergütung der vom Unternehmen wahrgenommenen Funktionen von 8,8 Mio. EUR, wobei eine Spanne von +/– 10 % besteht.“ (108) Beide Vorbescheide befanden sich auf der Liste mit Treasury-Funktionen betreffenden Steuervorbescheiden, die Luxemburg der Kommission am 4. Juni 2015 übermittelt hatte (s. Erwägungsgrund 29). (109) Drittens wurden der Kommission zwei weitere Anträge auf Steuervorbescheide […], die von der Luxemburger Steuerbehörde genehmigt worden waren, übermittelt. Diese Anträge aus den Jahren 2002 und 2012 decken andere Aspekte der Struktur der Fiat-Gruppe in Luxemburg ab. Diese Vorbescheide werden in diesem Beschluss nicht geprüft. 2.5.3.   Von Fiat am 31. März 2015 übermittelte Informationen 2.5.3.1.   Informationen zu Unternehmen der Fiat-Gruppe, die in direkter Beziehung zu FFT stehen. (110) Fiat erinnert daran, dass FFT zu etwa 40 % von Fiat S.p.A. und zu etwa 60 % von FF gehalten wird, das eine 100 %ige Tochtergesellschaft von Fiat S.p.A ist (50). FFT wiederum hält 100 % von FFNA und FFC (51). Fiat erinnert außerdem daran, dass FFT eine der Finanzierungsgesellschaften der Fiat-Gruppe ist, die in Erwägungsgrund 39 angegeben sind. (111) Auf Ersuchen der Kommission stellte Fiat detaillierte Finanzdaten zu den Gruppenfinanzierungsgesellschaften bereit. Insbesondere übermittelte Fiat die Jahresberichte von FFT, FF, FFNA, FFC und FFB für die Jahre 2011 bis 2013. Fiat stellte ferner eine Beschreibung der Funktionen dieser Gesellschaften bereit. Nach diesen Informationen hat FF 52 Beschäftigte, von denen [20-30] für die Finanzierungsabteilung und [10-20] in der Buchhaltungsabteilung tätig sind. FFT hat 14 Angestellte, davon ist einer Direktor, [0-10] stehen in direktem Kontakt zu den Kunden (vom Vereinigten Königreich aus), [0-10] sind mit Verwaltungsaufgaben befasst und [0-10] Mitarbeiter kümmern sich um Rechnungswesen und Kontrolle. FFNA beschäftigt 5 Angestellte und FFC hat begrenzte Aktivitäten. (112) Nach den von Fiat übermittelten Informationen beträgt der Buchwert der Tochtergesellschaften von FFT (FFNA und FFC) […]. Dem Jahresbericht von FFT zufolge hat FFT sowohl FFNA als auch FFC im Jahr 2011 von Fiat S.p.A. und FF erworben. Ab dem Jahr 2011 erstellte FFC in Luxemburg konsolidierte Abschlüsse. (113) FF und FFT sind die Finanzierungsgesellschaften des Euro-Währungsgebiets. Finanzkennzahlen für FF und FFT für den Zeitraum von 2010-2013, die auf den bereitgestellten Jahresberichten beruhen, werden in den Tabellen 8 und 9 dargestellt (52). Tabelle 8 Finanzkennzahlen von FFT für den Zeitraum 2010 bis 2013 (in TEURO)   2010 2011 2012 2013           Zinsen und vergleichbare Erträge 613 561 650 641 664 707 736 561 Davon von Gruppenunternehmen stammend 605 880 626 806 648 497 731 462 Andere Erträge 72 292 76 910 29 185 10 125 Gesamterträge 685 853 727 551 693 892 746 686           Betriebsaufwand und Abschreibungen 3 419 3 655 2 926 2 499 Geschuldete Zinsen und andere Finanzaufwendungen 625 078 640 207 631 854 666 246 Davon an Gruppenunternehmen 59 409 55 520 38 041 20 268 Davon für Schuldverschreibungen und andere Papiere 551 229 574 561 592 099 643 853 Erhaltene Provision für Garantien, die sich auf an Fiat S.p.A. gezahlte Anleihen gezahlte Anleihen beziehen (53) 3 161 2 851 2 702 3 006 Andere Ausgaben 51 709 78 211 54 702 72 805 GESAMTAUSGABEN (exklusive Körperschaftssteuer) 683 367 724 924 692 185 745 032 Gewinn vor Körperschaftssteuer 2 485 2 627 1 707 1 652 Steuer 748 776 491 508 Nettogewinn 1 737 1 851 1 217 1 146           Eigenkapital 285 625 287 477 288 693 289 839 Verbindlichkeiten gegenüber Gruppenunternehmen 4 354 692 2 275 578 1 530 146 1 661 930 Ausgegebene Schuldverschreibungen 7 716 844 7 746 301 9 116 345 11 030 180 Sonstige Verbindlichkeiten (Bankschulden, antizipative Passiva) 2 470 513 446 444 144 671 158 865 GESAMTBETRAG EIGENKAPITAL UND PASSIVA 14 827 674 10 755 800 11 079 855 13 140 814           Forderungen an Gruppenunternehmen 11 869 312 7 387 279 7 950 092 9 637 038 Liquiditäten und Wertpapiere 2 705 622 3 028 255 2 853 245 3 221 203 Beteiligungen an verbundenen Unternehmen 0 165 244 164 244 165 244 Andere Aktiva (Sachanlagen, antizipative Aktiva) 252 740 175 022 112 274 117 329 GESAMTAKTIVA 14 827 674 10 755 800 11 079 855 13 140 814 (114) Ende 2011, 2012 und 2013 stellte FFT bei verschiedenen Banken zugunsten von Gruppenunternehmen Garantien in Höhe von insgesamt 2 560 802 EUR, 10 772 314 EUR bzw. 10 155 339 EUR aus. Tabelle 9 Finanzkennzahlen von FF für den Zeitraum 2010 bis 2013 (in TEURO)   2010 2011 2012 2013           Finanzerträge 552 090 752 007 676 177 722 610 Davon von Gruppenunternehmen stammend 528 267 672 225 655 576 711 218 Andere Erträge (Dividenden, Finanzgewinne auf Derivate, Wechselkurse...) 29 708 18 962 18 117 8 935 Erträge aus den für die Gruppe erbrachten Dienstleistungen 6 410 7 616 2 336 2 027 Betriebsaufwendungen 14 616 13 332 8 594 9 280 Finanzaufwendungen 550 331 729 851 654 763 706 825 Davon Gruppenunternehmen 523 123 698 009 625 216 687 712 Gewinn vor Körperschaftssteuer 23 261 35 402 33 273 17 466 Steuer 5 968 10 112 8 822 6 952 Nettogewinn 17 292 25 290 24 450 10 514           Eigenkapital 271 047 268 610 268 837 256 053 Passiva 14 878 871 12 567 582 11 277 171 12 758 761           Finanzaktiva 9 267 614 8 201 011 9 164 768 9 905 386 Liquiditäten und Wertpapiere 5 519 622 4 349 837 2 201 190 2 928 409 Beteiligungen an verbundenen Unternehmen 358 362 264 116 160 833 160 833 Andere Aktiva (Sachanlagen, antizipative Aktiva) 4 320 21 228 19 217 20 186 GESAMTAKTIVA 15 149 918 12 836 192 11 546 008 13 014 814 (115) Die Beteiligung von FF am Kapital verbundener Unternehmen bestand Ende 2013 (und Ende 2012) aus Beteiligungen an FFT in Höhe von 157 269 000 EUR (d. h. 60 % des Gesellschaftskapitals von FFT) und an FFB in Höhe von 2 013 000 EUR sowie aus Beteiligungen an anderen Gruppenunternehmen in Höhe von 725 000 EUR, die mit keinerlei Kontrollrechten verbunden waren. Ende 2011 waren 100 % der FFT-Anteile in den Beteiligungen von FF in Höhe von 262 102 000 EUR verbucht. Ende 2010, vor dem Verkauf von FFNA und FFC an FFT im Jahr 2011, hielt FF eine Beteiligung von 7 213 000 EUR an FFC, von 262 077 000 EUR an FFT, von 87 055 EUR an FFNA und von 2 013 000 EUR an FFB, d. h. eine Beteiligung von insgesamt 358 000 000 Mio. EUR an hundertprozentigen Tochtergesellschaften von Fiat, wie in Tabelle 8 dargelegt. 2.5.3.2.   Detaillierte Information zu Aktiva und Passiva von FFT (116) Fiat stellte die Namen von 61 gruppeninternen Gegenparteien zur Verfügung, mit denen FFT im Zeitraum 2011 bis 2013 Geschäfte abgeschlossen hat. Fiat übermittelte die Daten bezüglich der durchschnittlichen ausstehenden Positionen zwischen FFT und diesen Gegenparteien für die sechs wichtigsten Gläubiger und Schuldner für die Jahre 2011, 2012 und 2013. Die Informationen für das Jahr 2013 sind in Tabelle 10 dargestellt (die Spalte mit den Zinsen auf das durchschnittliche Volumen wurde von der Kommission hinzugefügt). Tabelle 10 Gegenparteien von FFT im Jahr 2013 (in TEUR) Aktiva Durchschnittlich ausstehendes Volumen Zinseinnahmen Zinsbetrag geteilt durch das durchschnittlich ausstehende Volumen Gegenpartei 1 der Fiatgruppe [10 000 000 ] [500 000 ] […] Gegenpartei 2 der Fiatgruppe [150 000 ] [10 000 ] […] Gegenpartei 3 der Fiatgruppe [150 000 ] [10 000 ] […] Gegenpartei 4 der Fiatgruppe [100 000 ] [5 000 ] […] Gegenpartei 5 der Fiatgruppe [50 000 ] [4 000 ] […] Gegenpartei 6 der Fiatgruppe [20 000 ] [3 000 ] […] Passiva Durchschnittlich ausstehendes Volumen Zinsausgaben Zinsbetrag geteilt durch das durchschnittlich ausstehende Volumen Gegenpartei 7 der Fiatgruppe [450 000 ] [10 000 ] […] Gegenpartei 8 der Fiatgruppe [250 000 ] [400] […] Gegenpartei 9 der Fiatgruppe [200 000 ] [1 000 ] […] Gegenpartei 10 der Fiatgruppe [50 000 ] [200] […] Gegenpartei 11 der Fiatgruppe [50 000 ] [150] […] Gegenpartei 12 der Fiatgruppe [50 000 ] [150] […] (117) Fiat stellte außerdem Informationen zu der ab dem Jahr 2009 erfolgten Emission von Schuldtiteln durch FFT im Rahmen des Programms EMTN (54), der wichtigsten Finanzierungsquelle von FFT, sowie zu seinem Emissionsprospekt bereit. FFT tätigte in diesem Zeitraum 14 Emissionen mit Laufzeiten von bis zu 7 Jahren. FFT gab sowohl auf Euro lautende Anleihen mit Coupons von 5,75 % bis 7,75 % (mit Ausnahme einer Emission mit 9 %) als auch auf Schweizer Franken lautende Anleihen mit Coupons von 4 % bis 5 % aus. (118) Die von Fiat eingereichten Informationen zeigen die Fälligkeit der gruppeninternen Finanzierungstransaktionen auf. Forderungen in Höhe von 12 613 000 EUR wiesen Ende 2013 eine vertragliche Laufzeit von weniger als einem Jahr auf — bei einem Gesamtbetrag von 12 858 000 EUR (die Liquiditäten und Darlehen für Gruppenunternehmen sind in Tabelle 9 dargestellt). (119) Die bereitgestellten Informationen über einzelne gruppeninterne Transaktionen zeigen, dass viele Transaktionen auf Tagesbasis vorgenommen werden. FFT schließt jedoch auch Transaktionen mit verschiedenen Fälligkeiten ab […]. FFT gewährt der Gruppe verschiedene Arten von Darlehen […]. Fast alle Einlagen hatten Ende 2013 eine Fälligkeit von […]. Die Anleiheemissionen hatten verschiedene Fälligkeiten, […]. (120) Fiat stellte außerdem das im Verrechnungspreis-Bericht erwähnte, dem Antrag auf einen Steuervorbescheid zugrunde liegende Dokument über die Liquiditätspolitik der Gruppe bereit. Dieses Dokument legt die internen Regeln für Treasury-Anlagen durch die Gruppe dar. […] 2.5.3.3.   Informationen zur Verrechnungspreis-Politik der Fiat-Gruppe (121) Mit Schreiben vom 20. Februar 2015 ersuchte die Kommission Fiat um eine Erklärung des Mechanismus, der angewandt wurde, um ein Nettoergebnis zu erreichen, das in den Jahren 2009, 2010

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.