Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/2326 der Kommission vom 21. Oktober 2015 über die staatliche Beihilfe SA.38375 (2014/C ex 2014/NN) Luxemburgs zugunsten von Fiat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7152) (Text von Bedeutung für den EWR )

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Quellenkennung: 32016D2326. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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enrisiko in Bezug auf derivative Vermögenswerte, die bei Drittparteien (Banken) verwahrt werden: Das Risiko wird dadurch reduziert, dass FFT nur mit großen Finanzinstituten arbeitet und Derivatgeschäfte auf zahlreiche verschiedene Finanzinstitute verteilt werden. Die Aktiva der Gruppe sind diesen Risiken aus den oben angegebenen Gründen nicht ausgesetzt. — Operatives Risiko: FFT führt seine Finanzgeschäfte im Einklang mit den von Fiat S.p.A. festgelegten Leitlinien und Verfahren aus. Die Finanzaktivitäten unterliegen ständiger Überwachung und sind Risikomanagementkontrollen unterworfen, um das Auftreten von Problemen bei dem täglichen Verfahren zu vermeiden. (51) FFT verwaltet eine beträchtliche Anzahl an Finanzvermögenswerten, die vor allem mit Darlehen zwischen den Unternehmen der Gruppe, Forderungen der Gruppenunternehmen und zu einem kleineren Anteil mit Bankeinlagen verbunden sind. FFT verwendet EDV-Systeme, die für die Ausführung der täglichen Operationen und die Verfolgung der Finanzmarktperformance erforderlich sind. 2.2.   Der angefochtene Steuervorbescheid (52) Dieser Beschluss betrifft die FFT-Vorabvereinbarung, einen Steuervorbescheid bezüglich Verrechnungspreisen, den Luxemburg mit Schreiben vom 3. September 2012 zugunsten von FFT erlassen hat. Mit dem angefochtenen Steuervorbescheid wird eine vom Steuerberater von FFT vorgeschlagene Methode gebilligt, nach der die Gewinne innerhalb der Fiat-Gruppe FFT zugewiesen werden und auf deren Grundlage es FFT möglich ist, seine an Luxemburg zu entrichtende Körperschaftssteuer auf Jahresbasis zu bestimmen. 2.2.1.   Die FFT-Vorabvereinbarung (53) Die Unterlagen, die Luxemburg der Kommission als wesentliche Elemente zur Rechtfertigung des angefochtenen Steuervorbescheids zur Verfügung gestellt hat, bestehen aus zwei Schreiben und dem in Erwägungsgrund 9 erwähnten Verrechnungspreis-Bericht. (54) Mit Schreiben vom 3. September 2012 bestätigte die Luxemburger Steuerverwaltung, dass „die nachfolgende Verrechnungspreis-Analyse in Übereinstimmung mit Rundschreiben 164/2 vom 28. Januar 2011 durchgeführt wurde und mit dem Fremdvergleichsgrundsatz im Einklang steht“ (sic). Mit anderen Worten, die Luxemburger Steuerverwaltung erkannte an, dass die im Verrechnungspreis-Bericht enthaltene Analyse des Steuerberaters zu einer marktüblichen Vergütung für die von FFT wahrgenommenen Funktionen und das von dem Unternehmen übernommene Risiko führt. Bei der marktüblichen Vergütung („arm's length remuneration“ oder fremdvergleichskonforme Vergütung) von FFT, so wie sie im Verrechnungspreis-Bericht aufgeführt und in dem angefochtenen Steuervorbescheid anerkannt wurde, handelt es sich um Folgendes: „Die Verrechnungspreis-Studie legt eine angemessene Vergütung für das Risikokapital und das für die Vergütung der von dem Unternehmen wahrgenommenen Funktionen vorgesehene Eigenkapital von 2,542 Mio. EUR vor, wobei eine Spannweite von +/– 10 % angestrebt wird.“ Auf den von FFT auf der Grundlage dieser Vergütung erwirtschafteten Nettogewinn wird der in Luxemburg übliche Körperschaftsteuersatz von 28,80 % erhoben. Das Schreiben hält ferner fest, dass die Entscheidung der Steuerverwaltung für die Dauer von 5 Jahren bindend ist (d. h. vom Steuerjahr 2012 bis zum Steuerjahr 2016) (18). 2.2.2.   Der Verrechnungspreis-Bericht (55) Dem Verrechnungspreis-Bericht zufolge ist die am besten geeignete Methode zur Bestimmung des steuerpflichtigen Gewinns von FFT innerhalb der Fiat-Gruppe die geschäftsvorfallbezogene Nettogewinnmethode (transactional net margin method, im Folgenden auch: „TNMM“). Nach Angaben des Steuerberaters ist die Nettogewinnmethode besonders dann angemessen, wenn bei einer Transaktion eine der Parteien keine einzigartigen Wertbeiträge leistet. Da FFT laut Steuerberater nur Finanzdienstleistungen erbringt, wird diese Methode als am besten geeignet betrachtet, um Fremdvergleichspreise in Übereinstimmung mit den Leitlinien der OECD im Bereich der Verrechnungspreise festzusetzen. Da ferner FFT seine Funktionen ausschließlich für die Unternehmen der Fiat-Gruppe wahrgenommen, welche keine von Dritten keinerlei vergleichbare Dienstleistungen in Anspruch nehmen, sei ein interner Vergleich nicht möglich. Folglich hält der Steuerberater einen externen Vergleich für angemessener, bei dem die Nettogewinne ermittelt werden, die bei vergleichbaren Transaktionen von unabhängigen Unternehmen erzielt worden wären (19). (56) Im Verrechnungspreis-Bericht bestimmt der Steuerberater die FFT geschuldete Vergütung, die den steuerpflichtigen Gewinn darstellt, in Bezug auf das Kapital, das FFT benötigt, um in Bezug auf die verwendeten Vermögenswerte seine Funktionen wahrzunehmen und die entsprechenden Risiken zu übernehmen (20). (57) Diese Vergütung wird wie folgt festgesetzt: i) Schätzung des „Risikokapitals“ von FFT; ii) Bestimmung des Eigenkapitals, das FFT einsetzt, um die Funktionen wahrzunehmen und die Finanzinvestitionen zu unterlegen; iii) Schätzung der erwarteten Vergütung des „Risikokapitals“ von FFT auf der Grundlage des „Capital Asset Pricing Model“ (im Folgenden: „CAPM“) (21) und Bestimmung der Rendite für das für die Wahrnehmung der Funktionen eingesetzte Eigenkapital und iv) Berechnung der Gesamtrentabilität, die FFT für die Vergütung der übernommenen Risiken und die wahrgenommenen Funktionen zu lassen ist, durch Verbindung der Ergebnisse der Schritte i bis iii. (58) Hinsichtlich Schritt i ist festzustellen, dass der Steuerberater auf der Grundlage der im Verrechnungspreis-Bericht enthaltenen Funktionsanalyse davon ausgeht, dass FFT die folgenden Risiken trägt: operatives Risiko, Kreditrisiko und Kontrahentenrisiko, während das von FFT übernommene Wechselkursrisiko bei null liegt. Unter analoger Anwendung der Rahmenvereinbarung Basel-II (22) (23) hat der Steuerberater in folgender Weise die Mindestkapitalanforderungen eingeschätzt, die FFT erfüllen muss, um die folgenden Risiken zu unterlegen: operatives Risiko Kontrahentenrisiko, Wechselkursrisiko und Kreditrisiko: — operatives Risiko: 15 %* (Habenzinsen auf Bankeinlagen) — Sollzinsen auf Bankdarlehen), — Kontrahentenrisiko: 20 %*6 %*(zukünftiges Risiko + positiver Marktwert der Derivative), — Kreditrisiko: 20 %*6 %*Forderungen gegenüber Dritten (Jahresdurchschnitt). (59) Das Ergebnis dieser Rechnungen ist das, was der Steuerberater als „Risikokapital“ von FFT bezeichnet; dies entspricht den hypothetischen regulatorischen Eigenmitteln von FFT gemäß der Rahmenvereinbarung Basel II, die der Steuerberater von FFT anwendet (Zusammenfassung in Tabelle 1). Tabelle 1 Mindestkapitalanforderung an FFT (in TEUR) Mindestkapitalanforderung 2011 Operatives Risiko 938 Kontrahentenrisiko 2 603 Wechselkursrisiko 0 Kreditrisiko 24 982 Mindestkapitalanforderung nach der Rahmenvereinbarung Basel II 28 523 (60) Bezüglich Schritt ii wird das, was im Verrechnungspreis-Bericht als „für die Wahrnehmung der Funktionen eingesetztes Eigenkapital“ (24) bezeichnet wird, in der Weise geschätzt, dass vom Gesamteigenkapital von FFT der Teil der sich aus der Rahmenvereinbarung Basel II ergebenden Mindestkapitalanforderungen (nach Schätzung des Steuerberaters) und der Teil des Eigenkapitals von FFT, das für die Stützung der Finanzinvestitionen von FFNA und FFC eingesetzt wird, abgezogen wird. (61) Dem Steuerberater von FFT zufolge betrug das Eigenkapital von FFT am Ende des Jahres 2011 287,5 Mio. EUR, davon: — bilden 28,5 Mio. EUR das durch die Rahmenvereinbarung Basel II vorgeschriebene Mindestkapital, um die von FFT übernommenen Risiken zu unterlegen („Mindestriskokapital“  (25)); — werden 165,2 Mio. EUR verwendet, um die Beteiligungen von FFT an FFNA und FFC zu vergüten (26) („Eigenkapital zur Unterlegung der Beteiligungen an FFNA und FFC“); — bilden 93,7 Mio. EUR die für die Wahrnehmung der Funktionen eingesetzte Eigenkapital („Eigenkapital zur Unterlegung der wahrgenommenen Funktionen“  (27)). (62) Tabelle 2 zeigt die Aufschlüsselung des Gesamteigenkapitals von FFT, so wie sie der Steuerberater im Verrechnungspreis-Bericht dargestellt hat: Tabelle 2 Aufschlüsselung des Eigenkapitals von FFT (in TEUR) Aufschlüsselung des Eigenkapitals von FFT durch den Steuerberater Eigenkapital 2011 Mindestrisikokapital 28 523 Kapital zur Unterlegung der Beteiligungen an FFNA und FFC 165 244 Eigenkapital zur Unterlegung der wahrgenommenen Funktionen 93 710 Gesamtkapital 287 477 (63) In Bezug auf Schritt iii schlägt der Steuerberater zunächst vor, den Teil des Eigenkapitals von FFT, den er als „Mindestrisikokapital“ bezeichnet und der den hypothetischen regulatorischen Eigenmitteln von FFT entspricht, so wie sie der Steuerberater in Schritt i festgelegt hat, zu vergüten, indem unter Anwendung des CAPM die Eigenkapitalrendite ermittelt wird, die Investoren erwarten würden („erwartete Rendite vor Steuern“): Erwartete Rendite vor Steuern = (risikofreier Zinssatz + β × Eigenkapitalrisikoprämie / (1-Steuersatz) (64) In Anwendung des CAPM verwendete der Steuerberater von FFT die folgenden Variablen: — Risikofreier Zinssatz von 2,85 % (10-jährige Referenzanleihe des Bundes, Jahresdurchschnitt 2011); — Beta (β) von 0,29, geschätzt (28) auf der Grundlage von 66 Vergleichsunternehmen, die Finanzdienstleistungen erbringen, bereitgestellt von der Damodaran-Website (29); — Eigenkapital-Risikoprämie von 5 % für Luxemburg, bereitgestellt von der Damodaran-Webseite (Aktualisierung vom Juli 2011); — Luxemburger Steuersatz von 28,80 %. (65) Bei Anwendung dieser Variablen auf die Formel in Erwägungsgrund 63 gelangt der Steuerberater zu einer „Eigenkapitalrendite, die die Investoren für die eingegangenen Risiken erwarten würden“ von 6,05 %. (66) Tabelle 3 zeigt die Liste unabhängig im Finanzsektor tätiger Unternehmen, die der Steuerberater von FFT als Vergleichsunternehmen ausgewählt hat, sowie deren Beta-Faktoren für die Berechnung von Beta im Hinblick auf die Verwendung im Rahmen des CAPM. Tabelle 3 Liste mit vergleichbaren Unternehmen, die Finanzdienstleistungen erbringen Firmenname Beta ING Groep NV (EXTAM:INGA) 3,00 UBS AG (SWX:UBSN) 1,80 Wüstenrot & Württembergische AG (XTRA:WUW) 0,41 Deutsche Börse AG (XTRA:DB1) 1,28 Oslo Bors VPS Holding ASA (OTCNO:OSLO) 0,13 London Stock Exchange Group (LSE:LSE) 1,24 Fimalac SA (ENXTPA:FIM) 0,68 International Personal FinancePlc (LSE:IPF) 1,92 GrenkeLeasing AG (XTRA:GLJ) 0,55 Mittel S.p.A (CM:MIT) 0,93 GlobeOp Financial Services SA (LSE:GO) 0,56 KBC Ancora (ENXTBR:KBCA) 3,61 Aktiv Kapital ASA (OB:AIK) 0,25 IG Group Holdings Plc (LSE:IGG) 0,75 IFG Group plc (LSE: IFP) 1,11 Conafi Prestito S.p.A. (CM:CNP) 0,74 NEOVIA Financial Plc (AIM:NEC) 0,60 H&T Group Plc (AIM:HAT) – 0,11 Hesse Newman Capital AG (XTRA:RTM) 0,29 Acta Holding ASA (OB:ACTA) 1,70 Manx Financial Group PLC (AIM:MFX) 0,30 PLUS Markets Group plc (AIM:PMK) – 0,05 Law Debenture Corp. Plc (LSE:LVVDB) 0,95 Hypoport AG (DB:HYQ) 0,70 Perrot Duval Holding SA (SWX:PEDP) 0.16 Albemarie & Bond Holdings plc (AIM:ABM) 0,21 MCB Finance Group plc (AIM:MCRB) NA Brightside Group plc (AIM:BRT) 0,11 DF Deutsche Forfait AG (DB:DE6) 0,83 Autobank AG (DB:AW2) NA Ambrian capital plc (AIM:AMBR) 0,83 Gruppo MutuiOnline S.p.A (CM:MOL) 0,77 Park Group plc (AIM:PKG) 0,09 OVB Holding AG (XTRA:O4B) – 0,19 Albis Leasing AG (DB:ALG) 0,57 Hellenic Exchanges SA (ATSE:EXAE) 1,42 FORIS AG (XTRA:FRS) 0,20 Creon Corporation Plc (AIM:CRO) 2,03 Investeringsselskabet Luxor A/S (CPSE:LUXOR B) 0,50 Univerma AG NA OFL AnlagenLeasing AG (DB:OFL) 0,86 Ideal GroupSA (ATSE:INTEK) NA Nøtterø SpareBank (OB:NTSG) 0,20 Apulia Prontoprestitio S.p.A. (CM:APP) 1,07 Ultimate Finance Group plc (AIM:UFG) 0,54 Dresdner Factoring AG (XTRA:D2F) 0,42 Heidelberger Beteiligungsholding AG (DB:IPO) 0,14 ABC Arbitrage SA (ENXTPA:ABCA) 0,48 Baydonhill plc (AIM:BHL) 0,04 London Capital Group Holdings plc (AIM:LCG) 0,72 Imarex ASA (OB:IMAREX) 0,48 Toscana Finanza S.p.A. (CM:TF) 0,49 Banca Finnat Euramerica S.p.A. (CM:BFE) 0,79 S&U plc (LSE:SUS) 0,27 Bolsas y Mercados Españoles SA(CATS:BME) 0,97 Banca IFIS S.p.A. (CM:IF) 0,69 Paris Orleans SA (ENXTPA:PAOR) 0,60 SNS Reaal NV (ENXTAM:SR) 2,37 Close Brothers Group plc (LSE:CBG) 0,94 Provident Fiancial plc (LSE:PFG) 0,35 Pohola Bank plc (HLSE:POH1S) 1,43 Investec plc (LSE:INVP) 1,73 Banque Nationale de Belgique SA (ENXTBR:BNB) 0,49 Credit Suisse Group (SWX:CSGN) 1,43 Deutsche Bank AG (DB:DBK) 1,98 Schweizerische Nationalbank (SWX:SNBN) 0,22 Quelle: Damodaran. (67) Tabelle 4 zeigt die durch den Steuerberater von FFT ermittelte „Fremdvergleichsbandbreite“ der Beta-Faktoren der ausgewählten Vergleichsunternehmen. Tabelle 4 Fremdvergleichsbandbreite der Beta-Faktoren der Vergleichsunternehmen. Fremdvergleichsbandbreite Beta Anzahl von Unternehmen 66 MAX 3,61 90er Perzentil 1,79 75er Perzentil 1,04 Median 0,64 25er Perzentil 0,29 10er Perzentil 0,13 MIN 0,19 (68) Zweitens schlägt der Steuerberater von FFT vor, den Teil des Eigenkapitals von FFT zu vergüten, den er als „Eigenkapital zur Unterlegung der wahrgenommenen Funktionen“ bezeichnet (Tabelle 2) und der dem „zur Wahrnehmung der Funktionen eingesetzten Eigenkapital“ entspricht, das in Schritt ii ermittelt wird, wobei der Marktzinssatz auf kurzfristige Einlagen angewandt wird (30), welcher dem Steuerberater von FFT zufolge 0,87 % beträgt. (69) Der Steuerberater von FFT schlägt ferner vor, den Teil des Eigenkapitals von FFT, der seinen Angaben zufolge die Beteiligungen von FFT an FFNA und FFC unterlegt und in Tabelle 2 als „Eigenkapital zur Unterlegung der Beteiligungen an FFNA und FFC“ bezeichnet wird, nicht zu vergüten, sodass zu Steuerzwecken eine Vergütung von Null zugrunde gelegt wird. (70) In Bezug auf Schritt iv berechnet der Steuerberater die Gesamtvergütung, die FFT für seine Finanzierungs- und Treasury-Tätigkeiten und für die von dem Unternehmen übernommenen Risiken geschuldet werden. Diese Vergütung setzt sich aus den folgenden, aus den Schritten i bis iii stammenden Komponenten zusammen: — einer „Risiko-Vergütung“, die berechnet wird, indem die hypothetischen regulatorischen Eigenmittel von FFT, die vom Steuerberater in analoger Anwendung der Rahmenvereinbarung Basel II in Schritt ii auf 28 500 000 EUR geschätzt werden, mit der erwarteten Rendite vor Steuern multipliziert wird, die vom Steuerberater unter Anwendung des CAPM in Schritt iii auf 6,05 % geschätzt wird, und — einer „Vergütung für die Funktionen“, die berechnet wird, indem das, was der Steuerberater als „für die Wahrnehmung der Funktionen eingesetztes Eigenkapital von FFT“ bezeichnet und in Schritt ii auf 93,71 Mio. Euro schätzt, mit dem Marktzins für kurzfristige Einlagen multipliziert wird. Der Steuerberater geht in Schritt iii davon aus, dass dieser Marktzins 0,87 % beträgt. (71) Tabelle 5 zeigt die vom Steuerberater geschätzte Gesamtrentabilität, die für die Zwecke der Versteuerung in Luxemburg bei FFT zu belassen ist. Tabelle 5 Schätzung der Steuerbemessungsgrundlage von FFT (in TEUR) Kapitalrendite Gewinn 2011 vor Steuern Risikovergütung 1 726 Funktionsvergütung 816 Vergütung des Eigenkapitals zur Unterlegung der Beteiligungen an FFNA und FFC (31) 0 Gesamtgewinn vor Steuern 2 542 (72) Der Gesamtbetrag von 2,542 Mio. EUR entspricht dem Betrag im angefochtenen Steuervorbescheid, den die Luxemburger Steuerverwaltung als marktübliche Vergütung erachtet (32). (73) Tabelle 6 fasst die Schlussfolgerungen zusammen, zu denen der Steuerberater von FFT im Anschluss an die Schritte i bis iv (Erwägungsgründe 58 bis 72) gelangt ist. Tabelle 6 Zusammenfassung der Berechnung der Mindestkapitalanforderung und der Auswirkung auf das FFT-Ergebnis vor Steuern Mindestkapitalanforderung FFT     2011   (Beträge in TEURO)   Operatives Risiko 938 a Kontrahentenrisiko 2 603 b Wechselkursrisiko 0 c Kreditrisiko 24 982 d Mindestkapitalanforderung 28 523 e = a + b + c + d Durch Beteiligungszinsen ausgeglichenes Eigenkapital 165 244 x Überschusskapital 93 710 f = g – e – x Eigenkapital 287 477 g Nettogewinn-Indikator     Erwartete Eigenkapitalrendite 6,05 % h Kurzfristiger Zinssatz 0,87 % i Kapitalrendite     Risikovergütung 1 726 k = h * e Funktionsvergütung 816 j = i * f Gesamtgewinn vor Steuern 2 542 l = k + j a = 15 %*(Finanzerträge aus Bankguthaben — Finanzaufwendungen aus Bankdarlehen) b = 20 %*6 %*(zukünftiges Risiko + positiver Marktwert von Derivativen mit Drittparteien) c = 100 % abgedeckt durch Derivate d = 20 %*6 %*Forderungen gegenüber Drittparteien (Jahresdurchschnitt) h = geschätzt nach CAPM („Capital Asset Pricing Model“) i = Jahresdurchschnitt 2011 des EONIA-Index („euro overnight index average“) Dabei wird angenommen, dass bei Operationen mit Gruppenunternehmen kein Kreditrisiko und kein Kontrahentenrisiko besteht. 2.3.   Beschreibung der Luxemburger Bestimmungen für Verrechnungspreise (74) Der Steuervorbescheid zugunsten von FFT wurde auf der Grundlage des Artikels 164 Absatz 3 des Luxemburger Einkommensteuergesetzes (loi modifiée du 4.12.1967 concernant l'impôt sur le revenu, im Folgenden „L.I.R.“) und des L.I.R.-Rundschreibens Nr. 164/2 vom 28. Januar 2011 verabschiedet (im Folgenden das „Rundschreiben“) (33). 2.3.1.   Artikel 164 des Luxemburger Einkommenssteuergesetzes (75) In Artikel 164(3) L.I.R. heißt es: „Steuerpflichtiges Einkommen umfasst verdeckte Gewinnausschüttung. Eine verdeckte Gewinnausschüttung entsteht insbesondere, wenn ein Aktionär oder eine interessierte Partei entweder direkt oder indirekt Gewinne von einem Unternehmen oder einem Verein bezieht, die er normalerweise nicht erhalten hätte, wenn er kein Aktionär oder keine interessierte Partei gewesen wäre.“ Diese Bestimmung verankert den Fremdvergleichsgrundsatz im Luxemburger Steuerrecht, nach dem Transaktionen zwischen Unternehmen ein und derselben Gruppe so vergütet werden sollen, wie es bei unabhängigen Unternehmen der Fall ist, die unter vergleichbaren Umständen zu Marktbedingungen Geschäfte abschließen. 2.3.2.   L.I.R-Rundschreiben. Nr. 164/2 (76) Artikel 164(3) L.I.R. wird im Rundschreiben in folgender Weise weiter ausgeführt: In Abschnitt 1 werden die Begriffe „Gruppenfinanzierungsgesellschaften“ (34), „gruppeninterne Finanzierungstransaktionen“ (35) und „verbundene Unternehmen“ (36) definiert. (77) In Abschnitt 2 mit dem Titel „Allgemeine Informationen“ werden die im Rundschreiben behandelten gruppeninternen Dienstleistungen zunächst wie folgt definiert: „Eine gruppeninterne Dienstleistung (einschließlich einer gruppeninternen Finanzierungstransaktion) wurde erbracht, wenn ein unabhängiges Unternehmen unter vergleichbaren Umständen bereit gewesen wäre, ein anderes unabhängiges Unternehmen für die Ausführung dieser Tätigkeit zu bezahlen, oder wenn es diese Tätigkeit selbst ausgeführt hätte.“ Abschnitt 2 enthält ferner eine Beschreibung des Fremdvergleichsgrundsatzes, wie er in den OECD-Leitlinien im Bereich der Verrechnungspreise, die in innerstaatliches Recht umgesetzt wurden, dargelegt wird. Diesbezüglich heißt es im Rundschreiben: „wenn eine gruppeninterne Dienstleistung erbracht wurde, so muss, ebenso wie bei anderen Arten von gruppeninternen Transfers, ermittelt werden, ob die vereinbarte Vergütung dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht, das heißt ob sie dem Preis entspricht, der unter vergleichbaren Umständen von unabhängigen Unternehmen vereinbart und gezahlt worden wäre“ (37). (78) In Bezug auf den Hinweis auf „vergleichbare Umstände“ sieht das Rundschreiben vor, dass die Vergleichbarkeitsanalyse die folgenden Faktoren einschließen muss: die Eigenschaften der Güter oder Dienstleistungen, die übertragen wurden, die von den beteiligten Parteien wahrgenommenen Funktionen, die Vertragsbedingungen, die wirtschaftlichen Gegebenheiten der Parteien sowie die von den Parteien verfolgten industriellen oder geschäftlichen Strategien (38). (79) Abschnitt 3 des Rundschreibens erklärt, wie eine „Arm's length-Vergütung“ (fremdvergleichskonforme Vergütung) zu bestimmen ist, insbesondere im Fall von Gruppenfinanzierungsgesellschaften. Die von diesen Gesellschaften wahrgenommenen Funktionen, die die Vergütung der einzelnen Gesellschaften bestimmen, müssen laut Rundschreiben mit Funktionen vergleichbar sein, die von unabhängigen Finanzinstituten wahrgenommen werden, welche der Aufsicht der Commission de Surveillance du Secteur Financier (Finanzaufsichtsbehörde) unterliegen. Somit sollte die „fremdvergleichskonforme Vergütung“ für die wahrgenommenen Funktionen (wobei die eingesetzten Vermögenswerte und die eingegangenen Risiken berücksichtigt werden) „basieren auf der von diesen Finanzinstituten für vergleichbare Kreditgeschäfte verlangten Vergütungen.“ (39) (80) Ferner führen Finanzinstitute vor der Gewährung eines Kredits oder eines Vorschusses eine Risikoanalyse durch, die eine Analyse des finanziellen Risikos in Bezug auf die Transaktion, des Kreditnehmerrisikos, des Geschäftsrisikos und des strukturellen Risikos einschließt. Was die Kosten betrifft, die durch die Gewährung von Darlehen entstehen, sollten u. a. die folgenden zusätzlichen Kosten berücksichtigt werden: „durch Solvabilitätsanforderungen entstandene zusätzliche Kosten, mit dem Kreditrisiko verbundene zusätzliche Kosten, Bearbeitungsgebühren und mit dem Währungsrisiko verbundene zusätzliche Kosten (40).“ Das Kreditrisiko wird auf der Grundlage der Bedingungen der Kreditvereinbarung und des Resultats der Risikoanalyse bestimmt. (81) Laut Rundschreiben setzen unabhängige Finanzdienstleister ihre Vergütung im Allgemeinen auf der Grundlage der Kredithöhe oder des tatsächlichen Marktwerts des verwalteten Vermögens fest. Ebenso wie unabhängige Dienstleister „sollten Gruppenfinanzierungsgesellschaften, die gruppeninterne Transaktionen ausführen, zunächst eine Risikoanalyse durchführen, bevor sie einem verbundenen Unternehmen ein Darlehen gewähren. Sie sollten außerdem jedwede anderen Faktoren berücksichtigen, die sich auf die Festsetzung ihrer Verrechnungspreise auswirken könnten (41).“ (82) Abschnitt 4 des Rundschreibens sieht vor, dass die Steuerbehörden nur dann verbindliche Auskünfte erteilen, wenn das betreffende Unternehmen eine tatsächliche Präsenz in Luxemburg hat. Es folgen die Anforderungen, die eine Gruppenfinanzierungsgesellschaft erfüllen muss, um eine tatsächliche Präsenz aufzuweisen. So muss das Eigenkapital der Gesellschaft für die Ausführung der wahrgenommenen Funktionen (unter Berücksichtigung der eingesetzten Aktiva und der eingegangenen Risiken) angemessen sein und mindestens 1 % des Nominalwertes des gewährten Kredits/der gewährten Kredite oder 2 Mio. EUR betragen (ohne weitere Angaben). (83) Das Rundschreiben enthält außerdem Regeln bezüglich Informationen und Unterlagen, die eingereicht werden müssen, um verbindliche Auskünfte von der Steuerbehörde zu erhalten. So muss ein Antrag auf eine verbindliche Auskunft unter anderem Folgendes enthalten: „einen Verrechnungspreis-Bericht in Übereinstimmung mit den OECD-Leitlinien im Bereich der Verrechnungspreise und eine ausführliche Beschreibung der vorgeschlagenen Methodologie sowie die Methodologie unterstützende detaillierte Informationen und

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.