Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/2326 der Kommission vom 21. Oktober 2015 über die staatliche Beihilfe SA.38375 (2014/C ex 2014/NN) Luxemburgs zugunsten von Fiat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7152) (Text von Bedeutung für den EWR )

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22.12.2016    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 351/1 BESCHLUSS (EU) 2016/2326 DER KOMMISSION vom 21. Oktober 2015 über die staatliche Beihilfe SA.38375 (2014/C ex 2014/NN) Luxemburgs zugunsten von Fiat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7152) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 (1), gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach den vorgenannten Bestimmungen (2) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 19. Juni 2013 übermittelte die Kommission dem Großherzogtum Luxemburg ein Auskunftsersuchen, in dem sie um detaillierte Informationen über die Praxis des Landes im Bereich der Steuervorbescheide ersuchte (3). (2) Mit Schreiben vom 17. Juli 2013 beantworteten die luxemburgischen Behörden dieses Auskunftsersuchen in allgemeiner Hinsicht und stellten die angeforderten Informationen teilweise zur Verfügung. Insbesondere enthielt das Antwortschreiben eine Beschreibung der Rechtsvorschriften und nationalen Regelungen, an die die Luxemburger Steuerverwaltung (Administration des contributions directes) beim Erlass von Steuervorbescheiden gebunden ist (4), eine Beschreibung des Verfahrens für die Einholung von Steuervorbescheiden, die vom Steuerzahler einzureichenden Informationen sowie Angaben darüber, ob die von der Steuerverwaltung ausgestellten Steuervorbescheide veröffentlicht wurden. Die luxemburgischen Behörden haben auf Ersuchen der Kommission, eine Liste mit von ihrer Steuerverwaltung in den Jahren 2010, 2011 und 2012 ausgestellten Steuervorbescheiden sowie relevante Informationen wie die Namen der Unternehmen, die Unternehmenstätigkeiten, Daten und Geltungsdauer der Vorbescheide und die Transaktionsarten, die durch die Steuervorbescheide abgedeckt sind, bereitzustellen, nicht geantwortet. (3) Mit Schreiben vom 30. August 2013 sandte die Kommission ein Erinnerungsschreiben an die luxemburgischen Behörden, in dem sie erneut um eine Liste der in den Jahren 2010, 2011 und 2012 ausgestellten Steuervorbescheide bat (5). (4) Mit Schreiben vom 20. und 23. September 2013 brachten die luxemburgischen Behörden ihr Bedauern darüber zum Ausdruck, dass bestimmte Informationen bezüglich des Auskunftsersuchens der Kommission in der Presse erschienen waren. Ferner stellten sie die Rechtsgrundlage für das Auskunftsersuchen der Kommission in Frage. (5) Mit Schreiben vom 2. Oktober antwortete die Kommission den luxemburgischen Behörden. In ihrem Schreiben gab sie die Rechtsgrundlage für ihre von Amts wegen erfolgende Untersuchung der Praxis Luxemburgs im Bereich der Steuervorbescheide an und gewährte den luxemburgischen Behörden eine weitere Fristverlängerung für die Einreichung der angeforderten Liste der Steuervorbescheide. (6) Am 11. Oktober 2013 fand zwischen den luxemburgischen Behörden und der Kommission ein Treffen statt. Daraufhin äußerten die luxemburgischen Behörden in einem Schreiben an die Kommission vom 14. Oktober 2013 Zweifel, dass die von der Kommission angeführte Rechtsgrundlage geeignet sei, das weit gefasste und allgemein gehaltene Auskunftsersuchen abzudecken. Die Kommission antwortete auf dieses Schreiben mit Schreiben vom 15. Oktober 2013. (7) Weitere Briefwechsel fanden zwischen den luxemburgischen Behörden (Schreiben vom 11. November und vom 2. Dezember 2013) und der Kommission (Schreiben vom 14. November und vom 12. Dezember 2013) statt. In ihren Schreiben erklärten die luxemburgischen Behörden, dass sie aufgrund der Regierungsneubildung nicht auf die Auskunftsersuchen der Kommission antworten konnten. Daher gewährte die Kommission eine Fristverlängerung bis zum 15. Januar 2014. Beide Schreiben der Kommission enthielten außerdem den Hinweis, dass die Kommission unter Umständen gezwungen sein könnte, eine Anordnung zur Auskunftserteilung zu erlassen, sollten die luxemburgischen Behörden dem Auskunftsersuchen nicht nachkommen. (8) Mit Schreiben vom 15. Januar 2014 reichten die luxemburgischen Behörden eine Liste mit 22 Steuervorbescheiden in Bezug auf die Jahre 2010-2013 ein, wobei die Namen der Steuerzahler jedoch aus den Vorbescheiden entfernt worden waren. Laut den luxemburgischen Behörden waren diese 22 Steuervorbescheide für die luxemburgische Praxis im Bereich Steuervorbescheide repräsentativ. Einer dieser Vorbescheide bezog sich auf eine Vorabvereinbarung über Verrechnungspreise mit einem als „FFT“ bezeichneten Unternehmen (im Folgenden die „FFT-Vorabvereinbarung“ oder der „angefochtene Steuervorbescheid“ genannt). (9) Die FFT-Vorabvereinbarung enthielt die folgenden Unterlagen (6): a) ein Schreiben des [Steuerberaters] (*1) im Namen seines Klienten FFT vom 14. März 2012, das einen Antrag auf die Genehmigung einer Vereinbarung über Verrechnungspreise durch die luxemburgische Steuerverwaltung enthält; b) einen Bericht über die Verrechnungspreisgestaltung, einschließlich einer von dem Steuerberater zur Unterstützung des Antrags von FFT auf eine Vorabvereinbarung über Verrechnungspreise erstellten Analyse der Verrechnungspreise (im Folgenden „Verrechnungspreis-Bericht“ genannt); c) ein Schreiben der luxemburgischen Steuerverwaltung vom 3. September 2012, in dem diese die vom Steuerberater vorgeschlagene Verrechnungspreisvereinbarung bewilligt. (10) Mit Schreiben vom 7. März 2014 bat die Kommission die luxemburgischen Behörden um Bestätigung, dass es sich bei dem in der FFT-Vorabvereinbarung genannten Steuerzahler „FFT“ um „Fiat Finance and Trade Ltd“ handelt. Die Kommission teilte außerdem mit, dass auf der Grundlage der bereitgestellten Information nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die FFT-Vorabvereinbarung eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe zugunsten von FFT darstellte. Die Kommission ersuchte die Luxemburger Behörden um Bereitstellung zusätzlicher, für die Bewertung der FFT-Vorabvereinbarung relevanter Informationen. Da die Luxemburger Behörden nicht auf dieses Schreiben reagierten, sandte die Kommission ein Erinnerungsschreiben am 7. April 2014 (7). (11) Mit Schreiben vom 24. April 2014 antworteten die Luxemburger Behörden auf das Schreiben vom 7. März 2014 und bestätigten, dass sie über keine zusätzlichen für die Bewertung der FFT-Vorabvereinbarung relevanten Informationen verfügten. Hinsichtlich der Frage, ob es sich bei FFT um Fiat Finance and Trade Ltd handele, verwiesen die Luxemburger Behörden auf ihre Schweigepflicht nach den Bestimmungen des luxemburgischen Rechts und führten an, dass diese Bestimmungen ihnen die Bestätigung der Identität des betroffenen Steuerzahlers untersagten. (12) Am 24. März 2014 erließ die Kommission eine Anordnung zur Auskunftserteilung auf der Grundlage des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (8), mit der sie von den luxemburgischen Behörden die in Erwägungsgrund 2 aufgeführte Liste der Steuervorbescheide anforderte. (13) Am 11. Juni 2014 erließ die Kommission einen Beschluss, um das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV in Bezug auf die FFT-Vorabvereinbarung einzuleiten (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) (9). Der Einleitungsbeschluss wurde mit einer Anordnung zur Auskunftserteilung verbunden, durch die Luxemburg auferlegt wurde, innerhalb eines Monats nach Erhalt des Schreibens sämtliche für die Bewertung der Existenz und beihilferechtlichen Vereinbarkeit der möglichen Beihilfemaßnahme erforderlichen Unterlagen, Informationen und Daten bereitzustellen. Insbesondere forderte die Kommission Luxemburg auf, die Identität des Begünstigten der Maßnahme bekanntzugeben. (14) Mit Schreiben vom 14. Juli 2014 reichte Luxemburg seine Anmerkungen zum Einleitungsbeschluss ein. Luxemburg wies ferner darauf hin, dass es die im Einleitungsbeschluss bzw. in der Anordnung zur Auskunftserteilung gestellten Fragen nicht beantworten müsse, da die Kommission das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe nicht habe feststellen können. (15) Am 14. August 2014 forderte die Kommission Luxemburg dazu auf, die fehlenden Informationen in Bezug auf den Einleitungsbeschluss und die Anordnung zur Auskunftserteilung bereitzustellen. Außerdem ersuchte die Kommission Luxemburg um die Genehmigung, gemäß Artikel 6a der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 ihre noch ausstehenden Fragen direkt an FFT zu richten. (16) Am 3. September 2014 übermittelte Luxemburg Antworten auf einen Teil der ausstehenden Fragen und wies darauf hin, dass die von der Kommission angeforderte Information Geschäftsgeheimnisse von FFT darstelle, die sich nicht im Besitz der Luxemburger Behörden befänden. Luxemburg bestätigte, dass die Abkürzung FFT tatsächlich für „Fiat Finance and Trade Ltd.“ stehe und erteilte der Kommission die Genehmigung, ihre Fragen direkt an FFT zu richten. (17) Am 17. Oktober 2014 wurde der Einleitungsbeschluss im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (10). Die Kommission forderte alle Beteiligten zur Stellungnahme zu der Maßnahme auf. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 erhielt sie eine Stellungnahme von FFT. (18) Am 22. Dezember 2014 übermittelte Luxemburg eine Liste mit Steuervorbescheid-Adressaten, um dem Auskunftsersuchen im Schreiben der Kommission vom 19. Juni 2013 zu entsprechen. In dieser Liste sind die in den Jahren 2010, 2011 und 2012 von der Luxemburger Steuerverwaltung erlassenen Steuervorbescheide aufgelistet. (19) Mit Schreiben vom 5. Januar 2015 übermittelte Luxemburg seine Anmerkungen zu der auf den Einleitungsbeschlusshin eingegangenen Stellungnahme Dritter. (20) Am 12. Februar 2015 erließ die Kommission einen Beschluss, mit dem sie Luxemburg über ihre Feststellung nach Artikel 6a der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 informierte, dass das förmliche Prüfverfahren zu dem angefochtenen Steuervorbescheid bislang wirkungslos geblieben war. Auf dieser Grundlage und mit der vorliegenden Genehmigung von Luxemburg (11) konnte die Kommission ihre Fragen direkt an FFT richten. (21) Mit Schreiben vom 20. Februar 2015 sandte die Kommission ein Auskunftsersuchen an Luxemburg und FFT. Das an FFT gerichtete Auskunftsersuchen beruhte auf Artikel 6a Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999. (22) Mit Schreiben vom 24. Februar 2015 antwortete Luxemburg auf den Beschluss der Kommission vom 12. Februar 2015 und brachte sein Erstaunen über den Verlauf des Verfahrens zum Ausdruck. Ferner äußerte Luxemburg Zweifel an der Stichhaltigkeit der Feststellung von Seiten der Kommission, dass das Verfahren bislang wirkungslos geblieben sei, da Luxemburg der Kommission im Laufe der Untersuchung umfangreiche Informationen bereitgestellt habe. (23) Mit E-Mail vom 26. Februar und 3. März 2015 bat FFT um Erklärungen bezüglich des Auskunftsersuchens sowie um eine Fristverlängerung für die Bereitstellung der Informationen, die die Kommission dem Unternehmen mit E-Mail vom 5. März 2015 gewährte. (24) Mit Schreiben vom 5. März beantwortete die Kommission Luxemburgs Schreiben vom 24. Februar 2015. (25) Am 23. März 2015 (12) ersuchte die Kommission Luxemburg in Bezug auf die von den luxemburgischen Behörden am 22. Dezember 2014 bereitgestellte Liste der Steuervorbescheide um zusätzliche Informationen über die dort aufgeführten Steuervorbescheide der Jahre 2010, 2011 und 2012. Insbesondere bat die Kommission Luxemburg, näher auszuführen, welche der aufgelisteten Vorbescheide eine Treasury-Funktion und welche nicht integrierte Unternehmen oder Einzelunternehmen betrafen. Ferner ersuchte die Kommission Luxemburg um Übermittlung einer Reihe von Vorbescheiden, die bestimmte Unternehmensgruppen betrafen. (26) Mit Schreiben vom 24. März 2015 antwortete Luxemburg auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 20. Februar 2015 (13). (27) Mit Schreiben vom 31. März 2015 antwortete FFT auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 20. Februar 2015. Die Antwort enthielt, unter anderem, die Leitlinien der Fiat-Gruppe im Bereich der Verrechnungspreise. (28) Am 23. April 2015 reichte Luxemburg zusätzliche Informationen zu 1 900 Vorbescheiden ein. Es handelte sich dabei um Vorbescheide, die im Antwortschreiben vom 22. Dezember 2014 aufgelistet waren. Luxemburg wies darauf hin, dass drei der aufgelisteten Vorbescheide, von denen zwei im Jahr 2010 und einer im Jahr 2011 erlassen worden seien, eine Treasury-Funktion betrafen. Am 23. März 2015 hatte die Kommission um Übermittlung zweier dieser Vorbescheide gebeten, da diese Unternehmen betrafen, die in ihrem Auskunftsersuchen vom 23. März 2015 aufgeführt waren. (29) Am 27. April 2015 fand zwischen FFT, den Luxemburger Behörden und der Kommission eine Zusammenkunft statt. (30) Am 4. Juni 2015 reichte Luxemburg die zusätzlichen, von der Kommission am 23. März angeforderten Informationen zu 5 327 der in seinem Antwortschreiben vom 22. Dezember aufgeführten Vorbescheide ein. Insbesondere gab Luxemburg an, dass zehn weitere Vorbescheide Treasury-Funktionen betrafen […]. Außerdem wurde der Kommission am 25. Juni ein das Unternehmen G betreffender Vorbescheid übermittelt. (31) Am 18. Juni 2015 übermittelte Luxemburg einen das Unternehmen E betreffenden Vorbescheid (im Folgenden „Vorbescheid aus dem Jahr 2011“). (32) Mit Schreiben vom 10. Juli 2015 argumentierte Luxemburg, dass es der Kommission im Fall eines endgültigen negativen Beschlusses nicht möglich sei, etwaige Beihilfen vom Begünstigten rückwirkend, d. h. ab dem Tag, an dem der Steuervorbescheid erlassen wurde, zurückzufordern. (33) Am 15. Juli 2015 fand zwischen dem Finanzvorstand von Fiat Chrysler Automobiles N.V., dem Nachfolger von Fiat S. p. A., den Luxemburger Behörden und der Kommission eine Zusammenkunft statt. 2.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHME 2.1.   Beschreibung des Begünstigten (34) FFT ist Teil der Fiat-Gruppe. Zum Zeitpunkt des angefochtenen Steuervorbescheids setzte sich die Fiat-Gruppe aus Fiat S.p.A., einer Gesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Turin, und allen von Fiat S.p.A. kontrollierten Unternehmen zusammen (im Folgenden zusammen „Fiat“ oder „Fiat-Gruppe“ genannt). Nach dem Zusammenschluss von Fiat S.p.A mit Fiat Investments N.V. am 12. Oktober 2014 wurde Fiat Chrysler Automobiles N.V. Nachfolger von Fiat S.p.A. (14). (35) Fiat übt sowohl industrielle als auch finanzielle Tätigkeiten und Dienstleistungen im Automobilsektor aus. Die Kommission verweist auf die Erwägungsgründe 20 und 21 des Einleitungsbeschlusses für eine ausführlichere Beschreibung der Aktivitäten von Fiat. (36) FFT stellt (vor allem) in Europa (mit Ausnahme von Italien) niedergelassenen Unternehmen der Fiat-Gruppe Treasury-Dienstleistungen und Finanzierungen zur Verfügung; es unterhält ferner mehrere Cash-Pooling-Strukturen für die im Vereinigten Königreich, in Dänemark, Belgien, den Niederlanden, der Schweiz, Österreich, Deutschland und Spanien ansässigen Unternehmen der Fiat-Gruppe. FFT betreibt seine Tätigkeiten sowohl von Luxemburg aus, wo sich seine Hauptniederlassung befindet, als auch von zwei Zweigniederlassungen aus, von denen eine in London im Vereinigten Königreich und eine in Madrid in Spanien liegt. (37) Der von Luxemburg der Kommission am 15. Januar 2014 übermittelte Verrechnungspreis-Bericht enthält Informationen über FFT, die in den Erwägungsgründen 38 bis 51 zusammengefasst sind (15). (38) Fiat hat beschlossen, seine Finanz- und Treasury-Funktionen, für die sämtliche Tätigkeiten in den Bereichen Finanzierung, Finanzdienstleistungen für Unternehmen, Beziehungen zu Banken, Management der Währungs- und Zinsrisiken, Cash-Pooling, Geldmarktaktivitäten, Cash-Management sowie Einzugs- und Zahlungsinitiierung von den „Treasury-Gesellschaften“ vorgenommen werden, zu zentralisieren. (39) Die Treasury-Gesellschaften sind wie folgt gegliedert: — Fiat Finance S.p.A. (im Folgenden „FF“) ist die in Italien niedergelassene Treasory-Gesellschaft, die für die Koordinierung der Finanzierungsgeschäfte für die in Italien ansässigen Unternehmen der Fiat-Gruppe zuständig ist; — FFT nimmt Treasury-Funktionen für die in Europa niedergelassenen Gesellschaften der Fiat-Gruppe (mit der Ausnahme von Italien) wahr; — Fiat Finance North America, Inc. (im Folgenden „FFNA“) nimmt Treasury-Funktionen für die in den Vereinigten Staaten niedergelassenen Gesellschaften der Fiat-Gruppe war; — Fiat Finance Canada Ltd. (im Folgenden „FFC“) nimmt Treasury-Funktionen für die in Kanada ansässigen Gesellschaften der Fiat-Gruppe wahr; — Fiat Finanças Brasil Ltda (im Folgenden „FFB“) nimmt Treasury-Funktionen für die in Brasilien niedergelassenen Gesellschaften der Fiat-Gruppe wahr. (40) Die grenzüberschreitenden gruppeninternen Transaktionen, an denen FFT sich beteiligt, können in zwei Hauptkategorien eingeteilt werden: — Transaktionen zwischen Treasury-Gesellschaften (branchenintern) — T1 — gruppeninterne Darlehen von FFT an FF: Die Finanzierungsquellen von FFT beruhen auf Anleihen, Bankkreditlinien und gruppeninternen Einlagen; — T2 — gruppeninterne Darlehen von FFTNA an FFT: Die Finanzierungsquellen von FFNA beruhen hauptsächlich auf Anleihen mit Garantie; — Transaktionen zwischen Treasury-Gesellschaften und den Gesellschaften der Fiat-Gruppe — T3 — Transaktionen (Darlehen/Einlagen) zwischen FFT und Unternehmen der Gruppe in anderen Ländern (insbesondere in Europa); — T4 — von Fiat S.p.A gestellte Garantien (16) für von FFT und FFNA ausgegebene Anleihen, bilaterale Kreditlinien und Ad-hoc-Finanzierungsprogramme (d. h. Commercial Papers in Frankreich für FFT). (41) Die Abbildung stellt die Finanzierungsvorgänge dar (von T1 bis T3) Die wichtigsten grenzüberschreitenden gruppeninternen Transaktionen Langfristige Kreditaufnahme Kurzfristige Kreditaufnahme FF Einlagen FF&T Markt FFNA (42) Was die ausgeführten Aufgaben betrifft, ist FFT in folgenden Bereichen tätig: Marktfinanzierungen und Liquiditätsanlagen; Beziehungen zu Finanzmarktteilnehmern; Finanzkoordinierungs- und Beratungsdienste für die Gesellschaften der Gruppe; Cash-Management-Dienste für die Unternehmen der Gruppe; kurzfristige („S/T“) und mittelfristige („M/T“) gruppeninterne Finanzierung und Koordinierung mit den anderen Finanzierungsgesellschaften. (43) Was Marktfinanzierung und Liquiditätsanlagen betrifft, beschafft FFT Mittel, um sie für die Geschäftstätigkeit und das Wachstum der Unternehmen der Gruppe bereitzustellen und sie entsprechend anzulegen. Was das Management der finanziellen Risiken anbelangt, so befolgt FFT die auf den jeweiligen gruppeninternen Strategien beruhenden Richtlinien (Fremdwährungsrisiko und Zinsrisiko). Die FFT-Mittel stammen von Finanzierungsinstrumenten wie Anleiheemissionen (auf der Grundlage eines Global Medium Term Note (GMTN) -Programms, bei dem FFT zusammen mit FFNA und FFC als Emittent agiert), befristeten Bankdarlehen, bestätigten und unbestätigten Kreditlinien etc. In Bezug auf das Liquiditätsmanagement investiert FFT Liquiditätsüberschüsse bei erstklassigen Kreditinstituten oder Liquiditätsfonds mit hohem Rating. (44) Das Fremdwährungsrisiko wird von FFT vor allem durch den Einsatz von Devisenterminkontrakten und Währungsswaps verwaltet. Das Zinsrisiko ist vor allem auf die unterschiedliche Laufzeit der Aktiva und Passiva und das Management zurückzuführen. FFT verwendet vorwiegend Zinsswaps (im Folgenden: „IRS“ = „interest rate swap“) und Forward Rate Agreements (im Folgenden: „FRA“). (45) Was die Beziehungen mit den Finanzmarktakteuren anbelangt, stellt FFT den Finanzmärkten und Finanzinstituten in Zusammenarbeit mit FF Informationen und Daten bezüglich der Gruppe zur Verfügung, die die Kreditwürdigkeit und die Finanzlage der Gruppe belegen. (46) Im Rahmen der Finanzkoordinierung und -beratung für die Unternehmen der Gruppe ist FFT dafür zuständig, letzteren finanzielle Unterstützung zu gewähren, ihren jeweiligen Bedarf an Finanzmitteln zu prüfen, die jeweils optimalen Finanzierungslösungen zu finden, Finanzierungsverträge aufzusetzen und die Leistung der Finanzprodukte hinsichtlich der Bedürfnisse der Unternehmen der Gruppe zu prüfen. (47) Die Geldmittelflüsse, der Finanzierungsbedarf und die Liquidität der Gesellschaften der Gruppe werden von FFT überwacht, um die Wirksamkeit und Effizienz des Managements der Eigenmittel der Gruppe zu optimieren. FFT verwaltet Cash-Pooling-Strukturen im Vereinigten Königreich, in Dänemark, Belgien, den Niederlanden, der Schweiz, in Österreich, Deutschland und in Spanien. Jeden Tag werden die Salden pro Land auf einem zentralen Hauptkonto von FFT zentralisiert, damit die gesamte Finanzlage der Gruppe verwaltet werden kann. Insbesondere werden im Laufe des Tages auf den (bei Banken geführten) Konten der Gesellschaften der Gruppe im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit Zahlungseingänge und –ausgänge verbucht. Am Ende des Tages weisen die Konten der Unternehmen der Gruppe einen positiven oder negativen Saldo auf. In beiden Fällen wird der Saldo durch ein in jedem einzelnen Land eröffnetes Zentralisierungskonto von FFT gedeckt. Anschließend werden die Beträge der verschiedenen Zentralisierungskonten der einzelnen Länder auf ein einziges Zentralisierungskonto weitergeleitet (Eingang oder Ausgang). So werden die laufenden Konten der einzelnen Unternehmen der Gruppe täglich auf null zurückgeführt. Je nach der täglichen Position der laufenden Konten werden die nach einer gruppeninternen Tabelle berechneten Zinsbeträge den am Cash-Pooling-Programm beteiligten Unternehmen der Gruppe als Gutschrift oder Lastschrift verbucht. (48) Der Zinssatz gruppeninterner Darlehen ist als die Summe der gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten zuzüglich einer Marge festgelegt. Der Einlagenzinssatz ist gemäß der Liquiditätspolitik der Gruppe auf den risikofreien Zinssatz zuzüglich einer Marge für kurzfristige Einlagen bei Banken festgelegt. (49) Was die gruppeninterne kurz- und mittelfristige Finanzierung und die Koordinierung mit den anderen Finanzierungsgesellschaften betrifft, geht FFT folgendermaßen vor: Bei ersterer stellt FFT den Unternehmen der Gruppe Mittel zur Verfügung, die entweder in hohen Beträgen auf den geregelten Märkten (Anleihenmarkt) zu Großhandelsbedingungen oder durch Verhandlungen mit Finanzinstituten aufgenommen wurden; bei letzterer werden Mitteltransfers zwischen den Finanzierungsgesellschaften vorgenommen, damit der Finanzbedarf der Unternehmen der Gruppe ohne Inanspruchnahme des Marktes erfüllt werden kann, wenn die Finanzposition der Gruppe insgesamt positiv ist. (50) Nachfolgend werden die — auch im Verrechnungspreis-Bericht dargelegten –Hauptrisiken dargelegt, mit denen Treasury-Gesellschaften im Allgemeinen konfrontiert sind: — Marktrisiko: FFT bewertet sowohl sein Zinsrisiko als auch sein Fremdwährungsrisiko (im Hinblick auf eine vollständige Absicherung) regelmäßig und sichert diese Risiken in Übereinstimmung mit der Risikomanagementpolitik der Gruppe durch den Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten ab. Bei den Finanzinstrumenten, die für diese Absicherungen eingesetzt werden, handelt es sich vorwiegend um klassische Währungsswaps, Devisenterminkontrakte und Zinsswaps. — Kreditrisiko in Bezug auf Bankeinlagen oder andere vergleichbare kurzfristige Anlagen: Dem Verrechnungspreis-Bericht zufolge wird dieses Risiko dadurch verringert, dass FFT ausschließlich mit großen Finanzinstituten arbeitet und die Liquiditätsallokation diversifiziert. Die Aktiva der Gruppe seien diesem Risiko nicht ausgesetzt, da die Gruppe daran interessiert ist, sämtliche Gruppenunternehmen zu unterstützen (17); es habe bislang keine Insolvenzfälle innerhalb der Gruppe gegeben; die Unternehmen der Gruppe verbuchten keine Rückstellungen für zweifelhafte Forderungen für die Verbindlichkeiten der Gruppe. — Kontrahent

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.