Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/2326 der Kommission vom 21. Oktober 2015 über die staatliche Beihilfe SA.38375 (2014/C ex 2014/NN) Luxemburgs zugunsten von Fiat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7152) (Text von Bedeutung für den EWR )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D2326. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

äherung an ein marktbasiertes Ergebnis führt und sofern sie unabhängig von der getroffenen Entscheidung nicht zu einer Wiederholung der Entscheidungen und Anpassungen führt, die der Steuerberater von FFT im Verrechnungspreis-Bericht vorgenommen hat und die die Kommission als Abweichung vom Fremdvergleichsgrundsatz betrachtet. (369) Insbesondere sieht die Kommission keinerlei Grund, warum für die Berechnung der Höhe der zu vergütenden Eigenmittel Anpassungen an den bilanziellen Eigenmitteln von FFT vorgenommen werden sollten. Was die geschätzte fremdvergleichskonforme Vergütung dieser Eigenmittel betrifft, ist festzustellen, dass die Anwendung des CAPM zwar unnötig umständlich erscheinen mag, dass es jedoch keinen Grund dafür gibt, es nicht für Zwecke der Verrechnungspreisgestaltung einzusetzen, es sei denn, es wird eingesetzt, um eindeutig von einem marktbasierten Ergebnis abzuweichen, das an der bei vergleichbaren Unternehmen zu beobachtenden Eigenkapitalrendite abzulesen ist. 10.3.   Entität, von der die Beihilfe zurückzufordern ist (370) Angesichts der Ausführungen in den Erwägungsgründen 341 bis 345 vertritt die Kommission die Auffassung, dass Luxemburg zunächst die rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe, die durch den angefochtenen Steuervorbescheid gewährt wurde, von FFT zurückfordern muss. Sollte FFT nicht in der Lage sein, den vollen Betrag der durch den angefochtenen Steuervorbescheid gewährten staatlichen Beihilfe zurückzuzahlen, muss Luxemburg den verbleibenden Betrag dieser Beihilfe von Fiat Chrysler Automobiles N.V., dem Rechtsnachfolger von Fiat S.p.A., zurückfordern, da es sich bei diesem Unternehmen um die Entität handelt, die die Fiatgruppe kontrolliert; damit wird das Ziel verfolgt, die zuvor auf dem Markt bestehende Wettbewerbssituation wiederherzustellen. 11.   SCHLUSSFOLGERUNG (371) Die Kommission stellt fest, dass Luxemburg durch den angefochtenen Steuervorbescheid FFT und der Fiatgruppe unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig eine staatliche Beihilfe gewährt hat, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist; deshalb ist Luxemburg nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2015/1589 verpflichtet, die Beihilfe von FFT zurückzufordern; sollte FFT nicht den Gesamtbetrag der Beihilfe nicht zurückzahlen, ist Luxemburg verpflichtet, den verbleibenden von Fiat Chrysler Automobiles N.V. zurückzufordern — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der von Luxemburg am 3. September 2012 erlassene Steuervorbescheid zugunsten von Fiat Finance and Trade Ltd., welcher es dem genannten Unternehmen ermöglicht, seine Steuerverpflichtungen in Luxemburg auf jährlicher Basis für einen Zeitraum von fünf Jahren zu bestimmen, stellt eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist und von Luxemburg unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt worden ist. Artikel 2 (1)   Luxemburg fordert die in Artikel 1 genannte, mit dem Binnenmarkt unvereinbare und rechtswidrige Beihilfe von Fiat Finance and Trade Ltd. zurück. (2)   Etwaige Beträge, die nach der in Absatz 1 beschriebenen Rückforderung nicht von Fiat Finance und Trade Ltd. beigetrieben werden können, werden von Fiat Chrysler Automobiles N.V. zurückgefordert. (3)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. (4)   Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet. Artikel 3 (1)   Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort in wirksamer Weise zurückgefordert. (2)   Luxemburg stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 4 (1)   Luxemburg übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses Informationen zu der Methode, nach der der genaue Beihilfebetrag berechnet wird. (2)   Luxemburg unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Luxemburg unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Artikel 5 Dieser Beschluss ist an Luxemburg gerichtet. Brüssel, den 21. Oktober 2015 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. Der AEUV hat auch bestimmte terminologische Änderungen wie zum Beispiel die Ersetzung von „Gemeinschaft“ durch „Union“ und von „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ mit sich gebracht. Die Terminologie des AEUV wird in diesem Beschluss verwendet. (2)   ABl. C 369 vom 17.10.2014, S. 37. (3)  Dieses Schreiben trug das Aktenzeichen HT.4020 — Pratiques en matière de ruling fiscal. (4)  In ihren Schreiben verwenden die luxemburgischen Behörden den Begriff „décision anticipative“ und nicht „ruling fiscal“. Tatsächlich beziehen sich aber beide Begriffe auf dieselbe Verfahrensweise, die dem Steuerzahler ein gewisses Maß an Sicherheit dahingehend gibt, wie das Körperschaftssteuerrecht in einem bestimmten Fall angewendet wird. Im vorliegenden Beschluss wird der Ausdruck „Steuervorbescheid“ verwendet, doch diesem wird dieselbe Bedeutung gegeben wie „decision anticipative“. (5)  Dieses Schreiben wurde unter der Sache SA.37267 — Pratiques en matière de ruling fiscal versandt. (6)  Die luxemburgischen Behörden hatten ausgewählte Informationen geschwärzt, insbesondere die Namen von Unternehmen und Tochtergesellschaften. (*1)  Bestimmte Stellen des vorliegenden Textes wurden gestrichen, um keine vertraulichen Informationen preiszugeben; diese Stellen sind in eckige Klammern gesetzt. (7)  Was die Untersuchung der Kommission zu FFT betrifft, erteilte die Kommission ein neues Aktenzeichen und verschickte das Erinnerungsschreiben vom 7. April und alle folgenden Mitteilungen unter dem Aktenzeichen SA.38375 (2014/CP) — Luxembourg — Aide présumée à FFT. (8)  Die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1 ). Die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 wurde mit Wirkung vom 14. Oktober 2015 durch die Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9) aufgehoben. Sämtliche während des Verfahrens durchgeführten Schritte wurden auf der Grundlage der Verordnung (EC) Nr. 659/1999 angenommen. Jede Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 ist als Bezugnahme auf die Verordnung (EU) 2015/1589 zu verstehen und nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II der letzteren Verordnung zu lesen. (9)  Siehe Fußnote 2. (10)  Siehe Fußnote 2. (11)  Siehe Erwägungsgrund 16. (12)  Unter Aktenzeichen SA.37267 — Pratiques en matières de ruling fiscal — Luxembourg. (13)  Das Schreiben vom 24. März wurde der Kommission zunächst am 24. März übermittelt und erneut am 26. März 2015. (14)  Siehe Jahresbericht von Fiat Chrysler Automobiles zum Geschäftsjahr 2014. Im vorliegenden Beschluss gelten Bezugnahmen auf Fiat S.p.A. als Bezugnahmen auf Fiat Chrysler Automobiles N.V. und umgekehrt. (15)  Im Verrechnungspreis-Bericht ist sowohl von FFT als auch von „FF&T“ die Rede, wobei dasselbe Unternehmen gemeint ist. (16)  Die Beschreibung der „von Fiat S.p.A.“ ausgeübten Funktionen, die in der von Luxemburg eingereichten Version des angefochtenen Steuervorbescheids (wie im Einleitungsbeschluss beschrieben) enthalten ist, war teilweise geschwärzt worden. Der Ausdruck „von Fiat S.p.A.“ wurde dieser Beschreibung auf der Grundlage der nicht bearbeiteten Version dieses Vorbescheids, die Luxemburg am 24. März übermittelte, hinzugefügt. (17)  Der Verrechnungspreis-Bericht enthält keine Begründung für diese Erklärung. (18)  Der Steuervorbescheid verliert jedoch seine Gültigkeit, wenn die im Antrag beschriebenen Tatsachen oder Umstände sich als unvollständig oder unrichtig erweisen, wenn zentrale Elemente der tatsächlichen Transaktionen von der Beschreibung im Auskunftsersuchen abweichen oder wenn die Vorabvereinbarung über Verrechnungspreise nicht mehr mit nationalem oder internationalem Recht im Einklang steht. (19)  Die Erwägungsgründe 44 bis 46 des Einleitungsbeschlusses enthalten eine eingehendere Erklärung für die vom Steuerberater genannten Gründe für seine Entscheidung, den steuerpflichtigen Gewinn von FFT auf der Grundlage der TNMM zu ermitteln. (20)  Siehe Erwägungsgrund 51. (21)  Das CAPM wird eingesetzt, um einen erforderlichen theoretischen Renditesatz für Vermögenswerte zu ermitteln, insbesondere für das Eigenkapital. Die Erwägungsgründe 39 bis 42 des Einleitungsbeschlusses bieten eine detaillierte Beschreibung des CAPM. (22)  Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht, Internationale Konvergenz der Eigenkapitalmessung und Eigenkapitalanforderungen — Überarbeitete Rahmenvereinbarung, Juni 2004 (im Folgenden „Rahmenvereinbarung Basel II“). (23)  Da es sich bei FFT nicht um ein beaufsichtigtes Unternehmen handelt, wurde die Auslegung der Rahmenvereinbarung Basel II durch den Steuerberater im Fall FFT, mit der das Ziel verfolgt wurde, den angefochtenen Steuervorbescheid zu erwirken, von einer Regulierungsbehörde für Finanzinstitute weder geprüft noch bestätigt. (24)  Der Begriff „Für die Ausübung der Funktionen eingesetztes Eigenkapital“ scheint keiner spezifisch definierten Eigenkapitalkategorie zu entsprechen. (25)  Die Begriffe „Risikokapital“, „Mindestkapitalanforderung“, „erforderliches Mindestkapital im Rahmen von Basel II“ und „Mindestrisikokapital“ werden im gesamten Verrechnungspreis-Bericht austauschbar verwendet und bezeichnen dasselbe Konzept, nämlich die hypothetische regulatorische Kapitalausstattung von FFT, wie der Steuerberater sie unter Anwendung der Rahmenvereinbarung Basel II geschätzt hat. (26)  Das Eigenkapital von FFT ist um den Wert der Beteiligungen an FFNA und FFC reduziert worden, wobei letztere durch Dividenden vergütet werden. (27)   „Eigenkapital zur Unterlegung der ausgeübten Funktionen“ ist eine weitere Bezeichnung des Steuerberaters für den von ihm im Bericht eingeführten Begriff „für die Ausübung der Funktionen eingesetztes Kapital“. (28)  Das 25. Perzentil der Betas wurde vom Steuerberater bei der Anwendung des CAPM verwendet, da er davon ausging, dass FFT begrenzte Risiken trug. (29)  Daten zusammengestellt von Professor A. Damodaran, abrufbar unter http://pages.stern.nyu.edu/~adamodar/. (30)  Jahresdurchschnitt 2011 des Eonia-Index (Euro OverNight Index Average). (31)  Der Begriff „Beteiligung“ bezieht sich auf eine Investition in die Anteile, d. h. das Eigenkapital, eines Unternehmens. (32)  Erwägungsgrund 54. (33)  Abrufbar unter: http://www.impotsdirects.public.lu/legislation/legi11/Circulaire_L_I_R__n___164-2_du_28_janvier_2011.pdf. (34)  Der Begriff „Gruppenfinanzierungsgesellschaften“ bezieht sich auf Entitäten, die vorrangig gruppeninterne Finanzierungstransaktionen durchführen (unter Ausschluss von Unternehmensbeteiligungen) (S. 1 des Rundschreibens). (35)  Der Begriff „gruppeninterne Finanzierungstransaktionen“ bezieht sich auf jedwede Aktivität, die die Vergabe von Darlehen oder Vorschüssen an verbundene Unternehmen zum Gegenstand hat, wobei diese Leistungen durch Mittel und Finanzinstrumente wie Börsennotierungen, private Darlehen, Vorschüsse oder Bankdarlehen refinanziert werden (S. 1 des Rundschreibens). (36)  Zwei Unternehmen sind „verbundene Unternehmen“, wenn eines von ihnen direkt oder indirekt an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital des anderen Unternehmens beteiligt ist, oder wenn dieselben Personen direkt oder indirekt an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital beider Unternehmen beteiligt sind (S. 1 des Rundschreibens). (37)  Rundschreiben, S. 2. (38)  Ebenda. (39)  Ebenda. (40)  Rundschreiben, S. 3. (41)  Rundschreiben, S. 4. (42)  Rundschreiben, S. 7. (43)  Rundschreiben, S. 5 bis 8 ff. (44)  Die Steuerverwaltungen der OECD-Mitgliedstaaten sind aufgefordert, diese Richtlinien zu befolgen. Tatsächlich stellen die OECD-Verrechnungspreisleitlinien einen Anhaltspunkt dar und üben einen deutlichen Einfluss auf die Steuerpraktiken der OECD-Mitglied- (sowie Nichtmitglied-)staaten aus. (45)  Steuerverwaltungen und Gesetzgeber sind sich dieses Problems bewusst, und die Steuergesetzgebung erlaubt den Steuerverwaltungen im Allgemeinen, Steuererklärungen von integrierten Gesellschaften, die Verrechnungspreise nicht korrekt angewendet haben, zu berichtigen. Dabei werden die Verrechnungspreise durch Preise ersetzt, welche einer verlässlichen Annäherung an jene Preise entsprechen, die von unabhängigen Unternehmen unter vergleichbaren Umständen nach dem Fremdvergleichsgrundsatz ausgehandelt werden. (46)  OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen, OECD, Juli 1995. (47)  OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen, OECD, Juli 2010. (48)  Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1). (49)  Diese Zahlen wurden von Luxemburg in den am 24. März 2015 eingereichten Unterlagen bereitgestellt. Die Werte zur Steuerbemessungsgrundlage stimmen nicht vollständig mit dem im Abschluss gemeldeten steuerpflichtigen Gewinn überein. (50)  S. Erwägungsgrund 21 des Einleitungsbeschlusses. (51)  S. Erwägungsgrund 24 des Einleitungsbeschlusses. (52)  S. Erwägungsgrund 51 des Einleitungsbeschlusses zu den Finanzkennzahlen von FFT für den Zeitraum 2009-2011, die im Verrechnungspreis-Bericht dargestellt sind. In Tabelle 8 wird auf die im Jahresbericht und in Fiats Vorlage vom 31. März 2015 verwendete Terminologie Bezug genommen, die unter Umständen nicht in jeder Hinsicht mit der vom Steuerberater im Verrechnungspreis-Bericht verwendeten Terminologie übereinstimmt. (53)  Luxemburg gab an, dass die Garantiegebühr für die Jahre von 2011 bis 2013 an Fiat S.p.A. gezahlt wurde; diese Information ist dem Jahresbericht nicht zu entnehmen. (*2)  Bei den in eckigen Klammern stehenden Zahlen handelt es sich um ungefähre Angaben. Die entsprechenden Zahlen wurden zu Vielfachen von 50, 500, 5 000, 50 000, 500 000 bzw. 5 000 000 000 gerundet. (54)  EMTN steht für Euro Medium Term Note — Europäisches Programm für die Emission mittelfristiger Commercial Papers. (55)  Eigenkapitalrendite. (56)  Beschluss 2014/200/EU der Kommission vom 17. Juli 2013 über die staatliche Beihilfe SA.21233 C/11 (ex NN/11, ex CP 137/06) Spaniens — Auf bestimmte Finanzierungs-Leasingvereinbarungen anwendbares Steuersystem, das auch als spanisches True-Lease-Modell bezeichnet wird (ABl. L 114 vom 16.4.2014, S. 1). (57)  Entscheidung 2008/283/EG der Kommission vom 13. November 2007 über die von Belgien geschaffene Beihilferegelung zugunsten der in Belgien niedergelassenen Koordinierungszentren und zur Änderung der Entscheidung 2003/757/EG (ABl. L 90 vom 2.4.2008, S. 7). (58)  Entscheidung 2006/621/EG der Kommission vom 2. August 2004 über die von Frankreich durchgeführte staatliche Beihilfe zugunsten von France Télécom (ABl. L 257 vom 20.9.2006, S. 11). (59)  Dies wird im Verrechnungspreis-Bericht damit erklärt, dass die Beteiligungen an FFNA und FFC mit Dividenden vergütet werden. (60)  In dieser Hinsicht bezieht sich Luxemburg auf die Mitteilung der Kommission vom 4. Juni 2014 an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Tätigkeit des Gemeinsamen EU-Verrechnungspreisforums im Zeitraum Juli 2012 bis Januar 2014 (COM(2014) 315 final). (61)  Der folgende Abschnitt wird zitiert: „49(xv). Es wurde beschlossen, dass bei der Berechnung der risikogewichteten Eigenkapitalquote folgende Abzüge vorzunehmen sind: […] Investitionen in Tochtergesellschaften, die im Bank- und Finanzgeschäft tätig sind und die im nationalen Aufsichtssystem nicht konsolidiert erfasst werden. Übliche Praxis ist die Konsolidierung von Tochterinstituten für die Beurteilung der Eigenkapitalausstattung eines Bankkonzerns. Wird dies nicht getan, ist der Abzug unerlässlich, um die Mehrfachbelegung derselben Eigenkapitalelemente in verschiedenen Teilen des Konzerns zu verhindern. Der Abzug für solche Investitionen erfolgt entsprechend Absatz 37 oben. Aktiva, welche Investitionen in Tochterinstituten entsprechen, deren Eigenkapital von demjenigen des Mutterinstituts abgezogen wird, werden nicht in die gesamten Aktiva für die Berechnung der Eigenkapitalquote einbezogen.“ (62)  Artikel 57 sieht vor, dass nicht konsolidierte Eigenmittel eines Kreditinstituts „(1) Beteiligungen an anderen Kredit- und Finanzinstituten von mehr als 10 % ihres Kapitals“ nicht umfassen. (63)  Der Grund hierfür sind das hohe Integrationsniveau der Tätigkeiten der Gruppe und die historische Unterstützung von Fiat S.p.A für seine Tochtergesellschaften. FFT zufolge verwenden Kreditagenturen Konzernabschlüsse, um das Kreditrating von Fiat S.p.A festzulegen. (64)  FFT arbeitet ausschließlich mit großen, im Bereich des Euro-Währungsgebiets ansässigen Finanzinstituten, bei denen „Option 1“ (die Option, die eine Bezugnahme auf das Länderrating anstelle des Ratings der Bank erlaubt) von den nationalen Aufsichtsbehörden gebilligt wurde. Darüber hinaus sieht die CRD-III-Richtlinie eine Risikogewichtung von 0 % für Länder vor, die Anleihen in ihren eigenen Währungen ausgeben (ungeachtet des Ratings) (Anhang VI, Teil 1, Punkt 1.2, Absatz 4). Daher könnte nach dem Verständnis, das FFT und [sein Steuerberater] von der Rahmenvereinbarung Basel II und den Bestimmungen der CRD-Richtlinie haben, auf die betroffenen Banken eine Risikogewichtung angewendet werden, die um eine Stufe niedriger ist als die, die auf den Staat, in dem die Bank tätig ist, anwendbar ist. Eine solche Anwendung der Rahmenvereinbarung Basel II führt zur Wahl der Risikogewichtung von 20 % für das Risiko von FFT gegenüber Banken. Diese Argumentation wird sowohl für das Kredit- als auch für das Kontrahentenrisiko von FFT gegenüber Banken angewandt. (65)  Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht, Internationaler Regulierungsrahmen für Banken (Basel III). (66)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338). (67)  FFT stützt diese Auffassung durch einen Verweis auf Abschnitt 5.3.2. der Mitteilung der Kommission über die Körperschaftsteuer im Binnenmarkt ( COM(2001) 582 endg. vom 23. Oktober 2001). (68)  In diesem Zusammenhang nimmt FFT Bezug auf den Beschluss der Kommission zu Umicore (Beschluss der Kommission vom 26. Mai 2010 über eine staatliche Beihilfe für Umicore S.A., C 76/2003 (ex NN 69/2003), in dem die Kommission feststellte, dass lediglich „unverhältnismäßige“ Steuervorteile einer beihilferechtlichen Prüfung unterzogen werden. (69)  Insbesondere in der Entscheidung der Kommission vom 28. Oktober 2009 über die von Ungarn durchgeführte staatliche Beihilfe C 10/07 (ex NN 13/07) in Bezug auf Steuerabzüge für gruppeninterne Zinserträge (im Folgenden „Entscheidung über die steuerliche Behandlung von Zinszahlungen für Gruppen in Ungarn“). (70)  Entscheidung 2009/809/EG der Kommission vom 8. Juli 2009 über die „Groepsrentebox“-Regelung, die die Niederlande durchzuführen beabsichtigen (C 4/07 (ex N 465/06)) (ABl. L 288 vom 4.11.2009, S. 26) (im Folgenden „Groepsrentebox-Entscheidung“). (71)  Entscheidung 2004/77/EG der Kommission vom 24. Juni 2003 über die von Belgien durchgeführte Beihilferegelung in Form eines Steuervorbescheids für US Foreign Sales Corporations (ABl. L 23 vom 28.1.2004, S. 14); Entscheidung 2003/755/EG der Kommission vom 17. Februar 2003 über eine von Belgien durchgeführte Beihilferegelung zugunsten von Koordinierungszentren mit Sitz in Belgien (ABl. L 282 vom 30.10.2003, S. 25); Entscheidung 2003/501/EG der Kommission vom 16. Oktober 2002 über die von Luxemburg durchgeführte Beihilferegelung C 49/2001 (ex NN 46/2000) — Koordinierungszentren (ABl. L 170 vom 9.7.2003, S. 20); Entscheidung 2004/76/EG der Kommission vom 13. Mai 2003 über die von Frankreich durchgeführte Beihilferegelung zugunsten von Verwaltungs- und Logistikzentren (ABl. L 23 vom 28.1.2004, S. 1); Entscheidung 2003/512/EG der Kommission vom 5. September 2002 über die von Deutschland durchgeführte Beihilferegelung für Kontroll- und Koordinierungszentren (ABl. L 177 vom 16.7.2003, S. 17). (72)  S. Urteil des Gerichtshofs vom 2. September 2010, Kommission/Deutsche Post, C-399/08 P, ECLI:EU:C:2010:481, Randnummer 38 und die dort zitierte Rechtsprechung. (73)  S. Urteil des Gerichtshofs vom 2. September 2010, Kommission/Deutsche Post, C-399/08 P, ECLI:EU:C:2010:481, Randnummer 38 und die dort zitierte Rechtsprechung. (74)  S. Urteil des Gerichtshofs vom 15. November 2011 in den verbundenen Rechtssachen C-106/09 P und C-107/09 P, Kommission/Regierung von Gibraltar und Vereinigtes Königreich, ECLI:EU:C:2011:732, Randnummer 72 und die dort zitierte Rechtsprechung. (75)  S. Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980, Philip Morris, C 730/79, ECLI:EU:C:1980:209, Randnummer 11 und das Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2000 in den verbundene Rechtssachen T-298/97, T-312/97 usw., Alzetta, ECLI:EU:T:2000:151, Randnummer 80. (76)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 3. März 2005, Heiser, C-172/03, ECLI:EU:C:2005:130, Randnummer 40. (77)  S. Urteil des Gerichtshofs vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., verbundene Rechtssachen C-78/08 bis C-80/08, ECLI:EU:C:2011:550. (78)  S. Urteil des Gerichtshofs vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., verbundene Rechtssachen C-78/08 bis C-80/08, ECLI:EU:C:2011:550, Randnummer 65. (79)  S. Urteil des Gerichtshofs vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., verbundene Rechtssachen C-78/08 bis C-80/08, ECLI:EU:C:2011:550, Randnummer 50. (80)  Zu dieser Kategorie von Einnahmen, die einer stabilen Niederlassung in Luxemburg zuzuweisen sind, zählen Einnahmen aus im Land erbrachte professionell

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.