Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/2326 der Kommission vom 21. Oktober 2015 über die staatliche Beihilfe SA.38375 (2014/C ex 2014/NN) Luxemburgs zugunsten von Fiat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7152) (Text von Bedeutung für den EWR )

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en Dienstleistungen, Dividenden, Zinsen aus Beteiligungsdarlehen und Anleihenzinsen, wenn die Zahlstelle der Staat, eine in Luxemburg ansässige natürliche Person oder ein in Luxemburg ansässiges Unternehmen ist, Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen von mindestens 10 % an in Luxemburg ansässigen Unternehmen (mit Ausnahme von Risikokapitalfonds). (81)  Im Jahr 2012. Der Solidaritätszuschlag wurde mit Wirkung vom Steuerjahr 2013 von 5 % auf 7 % erhöht. (82)  Mit den für das Steuerjahr 2013 vorgenommenen Änderungen ist die Gesamtkörperschaftsteuer für die Stadt Luxemburg von 28,80 % auf 29,22 % gestiegen. (83)  Außerdem unterliegen die Luxemburger Unternehmen einer jährlichen Vermögenssteuer auf ihr Nettovermögen, die in einer Abgabe von 0,5 % auf den Nettowert des weltweiten Vermögens des Unternehmens zum 1. Januar eines jeden Jahres besteht. (84)  Z. B. Zinsaufwendungen für Vermögenswerte, die steuerfreie Einnahmen generieren, oder Sitzungsgelder, die nicht mit der täglichen Geschäftsführung des Unternehmens zusammenhängen. (85)  Das System der steuerlichen Integration ist anwendbar, wenn eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sind: Vom Beginn des ersten Rechnungslegungszeitraums, während dessen der Antrag auf Anwendung des Systems der steuerlichen Integration gestellt wurde, hält die Muttergesellschaft direkt oder indirekt eine Beteiligung von 95 % oder mehr am Kapital der Tochtergesellschaft; die Tochtergesellschaft ist eine in Luxemburg ansässige, vollumfänglich in Luxemburg steuerpflichtige Kapitalgesellschaft; die Muttergesellschaft ist ebenfalls eine in Luxemburg ansässige, vollumfänglich in Luxemburg steuerpflichtige Kapitalgesellschaft oder eine Zweigniederlassung eines nicht in Luxemburg ansässigen Unternehmens, das am Ort seiner Niederlassung in vollem Umfang einer Steuer unterliegt, die der Körperschaftsteuer in Luxemburg entspricht; das System der steuerlichen Integration wurde für mindestens fünf Rechnungsjahre beantragt. (86)  Ein integriertes Unternehmen kann die in einigen seiner Anlagen entstandenen Verluste mit den in anderen Anlagen erzielten Gewinnen kompensieren. Beim System der steuerlichen Integration wird eine Unternehmensgruppe mit einem einzigen Steuerpflichtigen gleichgesetzt. Dadurch lassen sich die Nachteile, die Unternehmensgruppen im Vergleich zu integrierten Unternehmen hinsichtlich der Einkommensbesteuerung erfahren, beseitigen. Das System der steuerlichen Integration ist keine Beihilfemaßnahme, sofern die Unternehmensgruppe nach der Integration nicht günstiger behandelt wird als ein integriertes Unternehmen. (87)  Im Allgemeinen wird hinsichtlich der direkten Besteuerung von Unternehmen davon ausgegangen, dass sich alle Unternehmen, die Einnahmen erzielen, in einer vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Situation befinden. (88)  Anmerkungen von FFT zum Einleitungsbeschluss, Abschnitt 2.1. (89)  Anmerkungen von FFT zum Einleitungsbeschluss, Abschnitt 2.1.3. (90)  Siehe Fußnoten 66 und 67. (91)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 20. Mai 2010, Todaro Nunziatina & C., C-138/09, ECLI:EU:C:2010:291, Randnummer 21. (92)  Die Regelung sah vor, dass der positive Saldo zwischen den auf Darlehen der Gruppe erhaltenen Zinsen und den im Rahmen von gruppeninternen Finanzierungstransaktionen entrichteten Zinsen nicht zum damaligem normalen Körperschaftssteuersatz von 25,5 %, sondern in einer Groepsrentebox mit 5 % besteuert wurde. (93)  Groepsrentebox-Entscheidung, Erwägungsgrund 85. (94)  Groepsrentebox-Entscheidung, Erwägungsgrund 101. (95)  Groepsrentebox-Entscheidung, Erwägungsgrund 107. (96)  In dem Rundschreiben heißt es: „Bei Gruppenfinanzierungsgesellschaften sind die für die Gewährung von Darlehen an Gruppenunternehmen ausgeübten Funktionen im Wesentlichen mit den Funktionen vergleichbar, die unabhängige Finanzinstitute ausführen, welche der Aufsicht durch die Überwachungskommission des Finanzsektors (CSSF) unterliegen.“ (97)  S. Artikel 9 des OECD-Musterabkommens (98)  In diesem Fall sah die Maßnahme für Unternehmen die Möglichkeit vor, von ihrer Steuerbemessungsgrundlage in Ungarn 50 % des Betrags der von verbundenen Unternehmen erhaltenen Nettozinsen abzuziehen — d. h. 50 % der Differenz zwischen den von verbundenen Unternehmen erhaltenen Zinsen und den Zinsen, die sie an verbundene Unternehmen entrichten. Folglich wird nur die Hälfte der erhaltenen Nettozinsen versteuert, während bei der normalen Anwendung des Steuersystems die gesamten Zinsen besteuert werden müssten. Der Steuerbemessungsgrundlage des verbundenen Unternehmens, das die Nettozinsen gezahlt hat, werden hingegen 50 % des Gesamtbetrags der gezahlten Nettozinsen hinzugefügt, d. h. statt eines vollen Abzugs der gezahlten Nettozinsen, der im Rahmen des normalen Steuersystems erfolgen würde, können die Unternehmen nur die Hälfte dieses Betrags von ihrer Steuerbemessungsgrundlage abziehen. Die Regelung gilt nur für die von verbundenen Unternehmen gezahlten Zinsen und an verbundene Unternehmen gezahlte Zinsen und verfolgt das Ziel, den Unterschied zwischen der Eigenfinanzierung und der Finanzierung durch gruppeninterne Darlehen zu verringern. (99)  Anmerkungen Luxemburgs zum Einleitungsbeschluss, Randnummer 73. (100)  FFTs zweite Gruppe von Anmerkungen, Abschnitte 2.1.3. und 2.1.4. (101)  FFTs erste Gruppe von Anmerkungen, Punkt 60. (102)  Wie in Erwägungsgrund 206 festgestellt. (103)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juni 2015, Kommission/MOL, C-15/14 P, ECLI:EU:C:2015:362, Randnummer 60; siehe außerdem Urteil des Gerichts vom 26. Februar 2015, Orange/Kommission, T-385/12, ECLI:EU:T:2015:117. (104)  Siehe Urteil des Gerichtshofs, SFEI u. a., C-39/94, ECLI:EU:C:1996:285, Randnummer 60; Urteil des Gerichtshofs, Spanien/Kommission, C-342/96, ECLI:EU:C:1999:210., Randnummer 41. (105)  Dieser Vorteil braucht nicht „unverhältnismäßig“ zu sein, wie FFT in seinen Anmerkungen geltend macht (Abschnitte 1.7.1 und 1.7.2). Im Hinblick auf den Beihilfecharakter eines Vorteils reicht es aus, dass der Vorteil die übrigen Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt. Der von FFT zitierte Umicore-Beschluss (Beschluss der Kommission vom 26.5.2010 über staatliche Beihilfe für Umicore S.A., C 76/2003 (ex NN 69/2003)) ist für den vorliegenden Fall nicht relevant, da die Kommission durch ihre Beschlusspraxis nicht gebunden ist (s. Erwägungsgrund 202). In jedem Falle ist es angesichts der Unterschiede zwischen dem vorliegenden Fall und dem Umicore-Fall nicht möglich, Parallelen zwischen den beiden Fällen zu ziehen. Der Umicore-Fall betraf die Anwendung von MwSt-Befreiungen für Umicore im Zusammenhang mit bestimmten Silberverkäufen an in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Unternehmen. Im Dezember 2000 schloss die zuständige belgische Steuerbehörde (Inspection Spéciale des Impôts — ISI) eine Vereinbarung mit dem Unternehmen. Der Abschluss einer derartigen Vereinbarung war eine Verwaltungspraxis der belgischen Steuerbehörden, aber nur soweit sie sich auf Sachfragen bezog und nicht auf die Steuerhöhe. „Allerdings sind nach Artikel 84 MwStGB Vergleiche nur möglich, insofern diese nicht eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung zur Folge haben. In Anwendung dieses Grundsatzes kann sich ein Vergleich also nicht auf den sich aus den Feststellungen ergebenden Steuerbetrag, jedoch sehr wohl auf Sachfragen beziehen“ (Randnummer 154). (106)  Siehe Urteil Italien/Kommission, 173/73, ECLI:EU:C:1974:71, Randnummer 13. (107)  Siehe z. B. Urteil Banco Exterior de Espana, C-397/92, ECLI:EU:C:1994:100. (108)  Siehe Urteil Belgien und Forum 187 ASBL/Kommission, verbundene Rechtssachen C-182/03 und C-217/03, ECLI:EU:C:2006:416. (109)  Ebenda. (110)  Entscheidung der Kommission 2003/757 vom 17. Februar 2003 über die von Belgien durchgeführte Beihilferegelung für in Belgien ansässige Koordinierungszentren (ABl. L 282 vom 30.10.2003, S. 25). (111)  Siehe Urteil Belgien und Forum 187 ASBL/Kommission, verbundene Rechtssachen C-182/03 und C-217/03, ECLI:EU:C:2006:416, Randnummern 96 und 97. (112)  Siehe Urteil Belgien und Forum 187 ASBL/Kommission, verbundene Rechtssachen C-182/03 und C-217/03, ECLI:EU:C:2006:416, Randnummer 81. (113)  Luxemburgs Anmerkungen zum Einleitungsbeschluss, Absatz 38 bis 40. (114)  Siehe Erwägungsgrund 102. (115)  Siehe Tabelle 7. (116)  Siehe Erwägungsgrund 64. (117)  Siehe Erwägungsgrund 70. (118)  Für eine Beschreibung des TNMM siehe Erwägungsgrund 91. (119)  Die Kommission erkennt FFTs Argument in Erwägungsgrund 162 nicht an, dass die Tatsache, dass immer häufiger auf die TNMM zurückgegriffen wird, ihren Gebrauch rechtfertigt. Dieses Argument steht im Widerspruch zu FFTs Bezugnahme auf den Abschnitt 2.2 der OECD-Transferpreisleitlinien, wie in Erwägungsgrund 161 angegeben, in dem es heißt „die Wahl einer Verrechnungspreismethode zielt darauf ab, die am besten geeignete Methode für einen konkreten Fall zu finden.“ Die Zielsetzung der OECD-Leitlinien ist mit der Auslegung, dass der Steuerpflichtige unbeachtet der Tatsachen und Umstände des jeweiligen Falls unter verschiedenen Methoden frei wählen kann, nicht vereinbar. (120)  Dies unterscheidet sich deutlich von einer Situation, in der ein Unternehmen zwar gruppeninterne Darlehen gewährt, sich aber auf Back-To-Back-Geschäfte beschränkt, für die ein Einzelunternehmen nicht akzeptieren würde, eine dritte Partei zu vergüten, da solche Transaktionen ohne andere Funktionen und Operationen wirtschaftlich nicht gerechtfertigt sind (Back-To-Back-Geschäfte können für die Unterlegung von Risiken verwendet werden, die sich aus einer anderen Tätigkeit ergeben). Aus diesem Grund können derartige Transaktionen sowie andere Funktionen nicht mit den wichtigsten Funktionen eines Finanzinstituts verglichen werden. Ihr Preis kann auf der Grundlage der Eigenmittel nicht ordnungsgemäß festgesetzt werden, da in anderen Sektoren andere Indikatoren, wie z. B. die Gesamtkapitalrentabilität oder die Umsatzrendite, angemessener sein können. (121)  Siehe Fußnote 114. (122)  Siehe die Erwägungsgründe 58 und 59. (123)  Siehe auch Erwägungsgrund 68 des Einleitungsbeschlusses. (124)  Zu weiteren Beispielen zu den Unterschieden zwischen verschiedenen eigenkapitalbasierten Gewinnindikatoren siehe insbesondere McKinsey Working Papers on Risk, Nummer 24, „The use of economic capital in performance management for banks“, Januar 2011, insbesondere Abbildung 10 auf Seite 13. (125)  Im Verrechnungspreis-Bericht ermittelt der Steuerberater eine Risikovergütung von 1 726 000 EUR, während die Anwendung der Rendite auf das Kapital zu 6,05 % auf die bilanziellen Eigenmittel von FFT zu einer Risikovergütung von 17 392 000 EUR führen würde. (126)  Erwägungsgrund 163. (127)  Siehe Abschnitt 2.97 der OECD-Leitlinien. (128)  Siehe Abschnitt 2.86 der OECD-Leitlinien. (129)  Dem Rundschreiben zufolge nehmen die Dienstleister, auf die das Rundschreiben abzielt, im Wesentlichen Funktionen wahr, die mit den von regulierten Instituten wahrgenommenen Funktionen vergleichbar sind. Das Rundschreiben verweist außerdem auf mögliche Aufschläge, die die mit der Kreditgewährung verbundenen Kosten erhöhen und mit der Erfüllung der Solvabilitätsanforderungen verbunden sind. Allerdings beschränkt das Rundschreiben die zu vergütenden Eigenmittel nicht auf diese Solvabilitätsanforderungen. (130)  Siehe Erwägungsgrund 81. (131)  Die Verwendung der Rendite der regulatorischen Eigenmittel wird in der Praxis erschwert durch die verschiedenen Arten von regulatorischen Eigenmitteln, die von den regulierten Instituten gehalten werden, wie z. B. Tier-1- und Tier-2-Kapital, während die Eigenmittel der einzige Kapitaltyp sind, über den FFT verfügt. Diese Komplexität wird bei der Rahmenvereinbarung Basel III verstärkt. Regulierte Finanzinstitute melden die Höhe ihrer regulatorischen Mindestkapitalanforderungen in der Regel nicht, wenngleich sie indirekt nachgerechnet werden können. Sie melden vielmehr die tatsächliche Höhe der regulatorischen Eigenmittel, die sie halten, welche immer höher ist als das erforderliche Minimum. Schließlich wird die risikoberichtigte Rendite des Eigenkapitals, die als mit einer Rendite der regulatorischen Eigenmittel vergleichbar betrachtet werden kann, zuweilen von regulierten Instituten für interne Preisgestaltungszwecke verwendet. Allerdings wird sie im vorliegenden Fall Vermögenswert für Vermögenswert angewandt und nicht insgesamt als Indikator für die Gesamtgewinne des Instituts, sodass sie grundsätzlich auch nicht offengelegt wird. (132)  Siehe Erwägungsgrund 256. (133)  Siehe Tabelle 6. (134)  IWF WP/12/36, „How Risky Are Banks' Risk Weighted Assets“ Sonali Das und Amadou N.R. Sy, 2012, S. 6. (135)  Erwägungsgründe 58 und 59. (136)  Einleitungsbeschluss, Erwägungsgrund 72. (137)  Erwägungsgrund 167. (138)  Ebenda. (139)  Siehe Erwägungsgrund 98. (140)  Siehe Erwägungsgrund 58. (141)  Siehe Fußnote 136. (142)  In Ermangelung ausreichender Daten für die Berechnung einer korrekten Schätzung der regulatorischen Mindesteigenmittel von FFT kann festgestellt werden, dass der Branchendurchschnitt zu regulatorischen Mindesteigenmitteln von 427 Mio. EUR geführt hätte (siehe Erwägungsgrund 270), was über den Gesamteigenmitteln von FFT in Höhe von 287 Mio. EUR liegt. (143)  Siehe Erwägungsgrund 69 und Tabelle 1. (144)  Siehe Erwägungsgrund 61. (145)  Siehe Erwägungsgrund 97. (146)  Siehe Erwägungsgrund 96. (147)  Wie von Luxemburg in Erwägungsgrund 154 dargestellt. (148)  Siehe Erwägungsgrund 154. (149)  Siehe Erwägungsgrund 95. (150)  Siehe Erwägungsgrund 165. (151)  Der Leverage ist der Anteil der durch Eigenmittel finanzierten Aktiva. Da die übrigen Aktiva durch Verbindlichkeiten finanziert werden, ist der Leverage ein Maßstab für die Verschuldung und umgekehrt für die Kapitalausstattung eines Unternehmens. (152)  Im Fall von FFT sind alle Eigenmittel der Kategorie 1 (Tier 1), da FFT keine Instrumente anderer Kategorien einsetzt. (153)  Siehe Erwägungsgrund 268. (154)  Dargestellt in den Erwägungsgründen 121 bis 126. (155)  Auf der Grundlage der Rechnungslegungszahlen von FF, die in der Tabelle in Erwägungsgrund 114 dargestellt werden. (156)  Die hypothetischen regulatorischen Eigenmittel von 427 Mio. EUR wären auch höher als die Eigenmittel in Höhe von 286 Mio. EUR, die FFT zum Zeitpunkt des Erwerbs von FFNA und FFC hielt. (157)  Der Verrechnungspreis-Bericht ist von 2011; aus diesem Grund wird dieser Bezugszeitraum gewählt. Zum Vergleich: Im Zeitraum vom 12. Mai 2012 bis zum 12. Mai 2014 betrug der Beta-Faktor des Index 1,3. (158)  Siehe Tabelle 6 des Einleitungsbeschlusses. (159)  Siehe Tabelle 4 (160)  Siehe Erwägungsgrund 114. (161)  Wie angegeben in Erwägungsgrund 123. (162)  Siehe Erwägungsgrund 155. (163)  Wie in den Erwägungsgründen 113 und 114 dargestellt. (164)  Siehe Tabelle in Erwägungsgrund 125. (165)  Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, 81. Jahresbericht, 1. April 2010-31. März 2011, 26. Juni 2011, Seite 81 (166)  EZB, Finanzstabilitätsbericht, Dezember 2011, Seite 130. (167)  Deutsche Bank, European Banks: Running the Numbers: Frühjahrsausgabe vom 5. April 2011. In einem Bericht der Deutschen Bank vom 20. März 2015 werden die impliziten Eigenmittelkosten für europäische Banken auf 10 % geschätzt. (168)  FFTs erste Gruppe von Anmerkungen, Absatz 64; FFTs zweite Gruppe von Anmerkungen, Absatz 1.81. ff., Absatz 3.1.8. (169)  Insbesondere die Entscheidung über die steuerliche Behandlung von Zinszahlungen für Gruppen in Ungarn. (170)  Siehe Erwägungsgrund 202. (171)  Siehe außerdem die Groepsrentebox-Entscheidung, Erwägungsgründe 80 bis 82; Erwägungsgründe 131 und 132. (172)  Siehe Urteil France Télécom/Kommission, C-81/10 P, ECLI:EU:C:2011:811, Randnummer 43, Urteil Italien/Kommission, C-66/02, ECLI:EU:C:2005:768, Randnummer 34; siehe auch Urteile Frankreich und France Télécom/Kommission, T-427/04 und T-17/05, ECLI:EU:T:2009:474, Randnummern 207 und Artikel 215. (173)  Luxemburgs Anmerkungen zum Einleitungsbeschluss, Absatz 28. (174)  Siehe Erwägungsgrund 77. (175)  FFTs erste Gruppe von Anmerkungen, Absatz 60; FFTs zweite Gruppe von Anmerkungen, Absatz 1.4. (176)  Sektion 7.2.1.1. (177)  Rundschreiben, S. 3 und 4 ff. (178)  Luxemburgs Anmerkungen zum Einleitungsbeschluss, Absatz 34. (179)  Luxemburgs Anmerkungen zum Einleitungsbeschluss, Absatz 36. (180)  Die Nummerierung bezieht sich auf die Nummerierung der Vorbescheide, wie sie von Luxemburg bei der Kommission eingereicht wurden. (181)  Seite 34 des FFT-Verrechnungspreis-Berichts. (182)  Siehe Erwägungsgrund 83. (183)  Davon betreffen zwei Vorbescheide die Anträge von FFT und [Unternehmen F], siehe Erwägungsgründe 28 und 29. (184)  Das Ersuchen der Kommission vom 23. Juni 2015 deckt alle von der Gesellschaft übermittelten Verrechnungspreis-Berichte ab, und die Vorlage von Luxemburg vom 25. Juni 2015 enthält keine nachträglich eingereichten Verrechnungspreis-Berichte. (185)  Luxemburgs Schreiben vom 24. März 2015, Antwort auf Frage 6. (186)  Siehe Urteil Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, ECLI:EU:C:2011:550, Randnummer 69. (187)  Urteil Hydrotherm, C-170/83, ECLI:EU:C:1984:271, Randnummer 11. Siehe Urteil Paint Graphos, verbundene Rechtssachen T-137/02 bis C-80/08, ECLI:EU:C:2004:304, Randnummer 50. (188)  Urteil Acea Electrabel Produzione SpA/Kommission, C-480/09 P, ECLI:EU:C:2010:787, Randnummern 47 bis 55; Urteil Cassa di Risparmio di Firenze SpA u. a., C-222/04, ECLI:EU:C:2006:8, Randnummer 112. (189)  Siehe Erwägungsgrund 110. (190)  Siehe Erwägungsgrund 34. (191)  Siehe in Analogie Urteil Intermills, C-323/82, ECLI:EU:C:1984:345, Randnummer 11: „Aus dem Vorbringen der Klägerin und der Streithelferinnen ergibt sich, dass sowohl die Firma Intermills als auch die drei Industriegesellschaften von der Region Wallonien kontrolliert werden und dass die Klägerin auch nach der Übertragung der Produktionsanlagen auf die drei neu gegründeten Gesellschaften noch an diesen beteiligt ist. Zwar ist jede der drei Produktionsgesellschaften eine von der alten Intermills-Gesellschaft unabhängige juristische Person, doch bilden alle diese Gesellschaften zusammen, zumindest hinsichtlich der von den belgischen Behörden gewährten Beihilfe, eine einheitliche Gruppe. […]“. (192)  Siehe Erwägungsgrund 48. (193)  Die in Artikel 107 Absatz 2 AEUV vorgesehenen Ausnahmen, die Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, und Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter Gebiete der Bundesrepublik Deutschlands betreffen, sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar. (194)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9. 2015, S. 9). (195)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1). (196)  Luxemburgs Anmerkungen zum Einleitungsbeschluss, Artikel 104 f. Luxemburg zitiert Artikel 19 des Berichts der Gruppe „Verhaltenskodex“ (direkte Unternehmensbesteuerung) des ECOFIN-Rats, in dem es (auf Englisch) heißt: „With respect to the Luxembourg tax measure concerning companies engaged in intra-group financing activities the Group discussed the agreed description at the meeting on 17 February 2011. Luxembourg informed the Group that Circular No 164/2 dated 28 January 2011 determines the conditions for providing advance pricing agreements confirming the remuneration of the transactions. At the meeting on 11 April 2011, Luxembourg informed that Group that Circular No 164/2 bis dated 8 April 2011 ensured that advance confirmations granted prior to the entry into force of Circular No 164/2 would cease to be valid by 31 December 2011. With the benefit of this information, the Group agreed that there was no need for this measure to be assessed against the criteria of the Code of Conduct.“ (197)  Siehe Urteil Kommission/Deutschland, C-5/89, ECLI:EU:C:1990:320, Randnummer 17, und Urteil Italien/Kommission, C-310/99, ECLI:EU:C:2002:143, Randnummer 104. (198)  Siehe Urteil Ladbroke Racing/Kommission, T-67/94, ECLI:EU:T:1998:7, Randnummer 183; siehe ferner Urteil P&O European Ferries (Vizcaya) SA und Diputacion Floral de Vizcaya/Kommission, T-116/01 und T-118/01, ECLI:EU:T:2003:217, Randnummer 203. (199)  Siehe Urteil Mehibas Dordtselaan/Kommission, T-290/97, ECLI:EU:T:2000:8, Randnummer 59, und Urteil Belgien und Forum 187 ASBL/Kommission, C-182/03 und C-217/03, ECLI:EU:C:2006:416, Randnummer 147. (200)  Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschafts- und Finanzfragen“ vom 1. Dezember 1997 zur Steuerpolitik (ABl. C 2 vom 6.1.1998, S. 1). Weitere Unterlagen unter folgender Adresse: http://ec.europa.eu/taxation_customs/business/company-tax/harmful-tax-competition_de#code_conduct. (201)  Siehe dazu die Schlussanträge des Generalanwalts Philippe Léger in der Rechtssache C-217/03, Belgien und Forum 187 ASBL/ Kommission, ECLI:EU:C:2006:89, Randnummer 376. (202)  Im Zusatzprotokoll Nr. 1 zum OECD-Übereinkommen vom 14. Dezember 1960 vereinbarten die Zeichner des Übereinkommens, dass sich die Europäische Kommission an der Arbeit der OECD beteiligen wird. Vertreter der Europäischen Kommission nehmen zusammen mit den Mitgliedern an Gesprächen über das Arbeitsprogramm der OECD teil und werden in die Arbeit der gesamten Organisation und ihrer verschiedenen Organe einbezogen. Wenngleich die Teilnahme der Europäischen Kommission weit über die Teilnahme eines Beobachters hinausgeht, hat sie kein Stimmrecht und beteiligt sich nicht an der Annahme rechtlicher Instrumente, die dem Rat zur Verabschiedung vorgelegt werden. (203)  Entscheidung der Kommission vom 11. Juli 2001 in der Rechtssache C 47/2001 (ex NN 42/2000) — Deutschland: Kontroll- und Koordinierungsstellen ausländischer Konzerne (ABl. C 304 vom 30.10.2001, S. 2). Entscheidung 2003/501/EG. (204)  Siehe Fußnote 105. (205)  Wenn auch im Zusammenhang mit einer „Unmöglichkeit einer Rückforderung“ und nicht „Schwierigkeiten bei der genauen Feststellung der Höhe der Beihilfe“. (206)  Urteil Frankreich/Kommission, verbundene Rechtssachen T-427/04 und T-17/05, ECLI:EU:T:2009:474, Randnummer 297. (207)  Urteil Frankreich/Komm

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