Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/788 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.32833 (11/C) (ex 11/NN) Deutschlands betreffend die Finanzierung des Flughafens Frankfurt-Hahn im Zeitraum 2009-2011 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 6850) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32016D0788. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ss dasselbe Ziel mit anderen Politik- oder Beihilfeinstrumenten, die den Wettbewerb weniger verfälschen, nicht hätte erreicht werden können. (244) Nach Angaben Deutschlands sind die in Rede stehenden Beihilfemaßnahmen geeignet, um das angestrebte Ziel von gemeinsamem Interesse zu verwirklichen, das mit einem anderen Politikinstrument, das den Wettbewerb weniger verfälscht, nicht hätte verwirklicht werden können. (245) Im vorliegenden Fall blieb der Beihilfebetrag (die Differenz zwischen dem marktüblichen Zinssatz für die Fördermittel aus dem Liquiditätspool und dem tatsächlichen Zinssatz) unter den tatsächlich entstandenen, ungedeckten Betriebsverlusten (siehe Tabelle 4, EBITDA ohne die außerordentlichen Einnahmen des Flughafens) und war auf das erforderliche Minimum beschränkt, da er nur als rückzahlbares Darlehen und nicht als Direktzuschuss gewährt wurde. Keine andere Politikmaßnahme hätte dem Flughafen die Fortführung seines Betriebs ermöglicht. Somit ist der Ausgleich der Verluste auf das Minimum beschränkt und sieht keine Gewinne vor. (246) In Anbetracht der Erwägungsgründe 244 und 245 ist die Kommission der Ansicht, dass die in Rede stehenden Maßnahmen geeignet waren, um das angestrebte Ziel von gemeinsamem Interesse zu erreichen. d)   Vorliegen eines Anreizeffekts (247) Nach Abschnitt 5.1.2 Buchstabe d der Luftverkehrsleitlinien von 2014 hat eine Betriebsbeihilfe einen Anreizeffekt, wenn ohne die Betriebsbeihilfe und unter Berücksichtigung möglicherweise vorhandener Investitionsbeihilfen und des Verkehrsaufkommens der Umfang der wirtschaftlichen Tätigkeit des betreffenden Flughafens wahrscheinlich wesentlich geringer ausfallen würde. Bei dieser Würdigung sind das Vorhandensein von Investitionsbeihilfen und das Verkehrsaufkommen am Flughafen zu berücksichtigen. (248) Ohne die Beihilfen würde der Umfang des Geschäftsbetriebs am Flughafen Frankfurt-Hahn erheblich beeinträchtigt und geringer ausfallen, was letztlich das Ausscheiden des Flughafens aus dem Markt aufgrund nicht gedeckter Betriebsverluste zur Folge hätte. (249) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Ansicht, dass die in Rede stehenden Beihilfemaßnahmen einen Anreizeffekt hatten. e)   Angemessenheit des Beihilfebetrags (Beschränkung der Beihilfe auf ein Minimum) (250) Nach Abschnitt 5.1.2 Buchstabe e der Luftverkehrsleitlinien von 2014 müssen Betriebsbeihilfen, um angemessen zu sein, auf das Minimum beschränkt bleiben, das erforderlich ist, damit die geförderte Tätigkeit durchgeführt wird. (251) Im vorliegenden Fall war der Beihilfebetrag auf den Umfang der nicht gedeckten Betriebskosten beschränkt, da er lediglich die tatsächlich entstandenen Kosten ausglich. (252) Deshalb ist die Kommission der Ansicht, dass die Höhe der Betriebsbeihilfen im vorliegenden Fall angemessen und auf das Minimum beschränkt war, das erforderlich war, damit die geförderte Tätigkeit durchgeführt werden konnte. f)   Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten (253) Nach Abschnitt 5.1.2 Buchstabe f der Luftverkehrsleitlinien von 2014 werden bei der Prüfung der Vereinbarkeit von Betriebsbeihilfen die Verfälschungen des Wettbewerbs und die Auswirkungen auf den Handel berücksichtigt. (254) Innerhalb des Standardeinzugsgebiets des Flughafens Frankfurt-Hahn (1 Stunde Fahrtzeit mit dem Auto oder 100 km Entfernung) gibt es keine anderen kommerziell genutzten Flughäfen. Selbst bei einer Ausdehnung dieses Einzugsgebiets auf andere Flughäfen im Umkreis des Flughafens Frankfurt-Hahn bestehen, wie in den Erwägungsgründen 225 und 228 aufgezeigt, keine übermäßigen negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb zwischen den Flughäfen im Umkreis des Flughafens Frankfurt-Hahn (d. h. Frankfurt/Main, Luxemburg und Saarbrücken). (255) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Ansicht, dass etwaige übermäßige negative Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten infolge der zugunsten der FFHG gewährten Betriebsbeihilfen auf das Minimum beschränkt sind. Schlussfolgerung (256) In Anbetracht der Überlegungen in den Erwägungsgründen 238 bis 255 gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahmen auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. 7.   SCHLUSSFOLGERUNG (257) In Anbetracht der Überlegungen in den Erwägungsgründen 99 bis 124 ist die Kommission der Ansicht, dass die vom Land Rheinland-Pfalz für die FFHG aus dem Liquiditätspool gewährte Kreditlinie eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags darstellt. (258) In Anbetracht der Überlegungen in den Erwägungsgründen 127 bis 138 ist die Kommission der Ansicht, dass die vom Land Rheinland-Pfalz gestellte staatliche Garantie zu Besicherung von 100 % der ausstehenden ISB-Darlehen eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags darstellt. (259) In Anbetracht der Überlegungen in den Erwägungsgründen 140 bis 169 kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die ISB-Darlehen Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4 zu Zinssätzen gewährt wurden, die als den Marktbedingungen entsprechend betrachtet werden können. Da die Kriterien von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags nicht sämtlich erfüllt sind, ist die Kommission folglich der Ansicht, dass diese Darlehen keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags darstellen. (260) In Anbetracht der Überlegungen in den Erwägungsgründen 140 bis 169 kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die ISB-Darlehen Nr. 2 und Nr. 5 unter dem Benchmarkzinssatz gewährt wurden. Da die anderen Kriterien gemäß Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags ebenfalls erfüllt sind, stellen diese Darlehen staatliche Beihilfen dar. (261) Da die Kreditlinie und die Geldmittel, die aus dem Liquiditätspool gewährt wurden, die 100 %ige staatliche Garantie sowie die ISB-Darlehen Nr. 2 und Nr. 5 der FFHG bereits zur Verfügung gestellt wurden, ist die Kommission der Ansicht, dass Deutschland das Verbot nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags nicht beachtet hat. (262) In Anbetracht der Überlegungen in den Erwägungsgründen 199 bis 232 kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die dem Flughafen Frankfurt-Hahn gewährten Investitionsbeihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, da sie die in Randnummer 61 der Luftverkehrsleitlinien von 2005 festgelegten Voraussetzungen für die Vereinbarkeit erfüllen. (263) In Anbetracht der Überlegungen in den Erwägungsgründen 238 bis 255 kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die vom Liquiditätspool zu Vorzugsbedingungen gewährten Fördermittel die in Randnummer 137 der Luftverkehrsleitlinien von 2014 festgelegten Voraussetzungen für die Vereinbarkeit von Betriebsbeihilfen erfüllen und gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. (264) Die Kommission stellt fest, dass Deutschland dem Erlass des Beschlusses in englischer Sprache zustimmt — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die staatlichen Beihilfen, die Deutschland von 2009 bis 2012 zugunsten der Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH in Form einer 100 %igen Garantie für Darlehen der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz, in Form eines Darlehens der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz vom 31. August 2009 in Höhe von 20,0 Mio. EUR, eines Darlehens vom 30. September 2009 in Höhe von 6,8 Mio. EUR sowie in Form einer Genehmigung für die Beteiligung des Flughafens Frankfurt-Hahn GmbH am Liquiditätspool des Landes Rheinland-Pfalz und der Inanspruchnahme von Darlehen in Höhe von bis zu 45 Mio. EUR zu Vorzugsbedingungen aus diesem Liquiditätspool unter Verletzung von Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags rechtswidrig gewährt hat, sind mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 2 Die der Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH von der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz in der Zeit vom 15. Juli 2007 bis zum 30. September 2009 gewährten Darlehen von insgesamt 46,8 Mio. EUR stellen keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags dar. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 1. Oktober 2014 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Vertrag“) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 des Vertrags sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 des Vertrags als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. Der Vertrag hat auch bestimmte terminologische Änderungen wie zum Beispiel die Ersetzung von „Gemeinschaft“ durch „Union“ und von „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ mit sich gebracht. In diesem Beschluss wird durchgängig die Terminologie des Vertrags verwendet. (2)   ABl. C 216 vom 21.7.2012, S. 1. (3)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1). (4)  Siehe Fußnote 2. (5)  Mitteilung der Kommission — Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (ABl. C 99 vom 4.4.2014, S. 3). (6)  Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrags sowie des Artikels 61 des EWR-Abkommen auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr (ABl. C 350 vom 10.12.1994, S. 5). (7)  Gemeinschaftliche Leitlinien für die Finanzierung von Flughäfen und die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen (ABl. C 312 vom 9.12.2005, S. 1). (8)   ABl. C 113 vom 15.4.2014, S. 30. (*1)  Im Folgenden wird in diesem Beschluss der Begriff „Fraport“ sowohl für „FAG“ vor der Änderung des eingetragenen Firmennamens als auch für „Fraport AG“ danach verwendet. (9)   Vertrauliche Information (10)  Gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Kaufvertrags konnte dieser Betrag reduziert werden, beispielsweise dann, wenn die Kosten der FFHG für den Lärmschutz eine bestimmte Obergrenze überschritten. (11)  Das Land Hessen hielt 45,24 % der Fraport-Aktien, die Stadtwerke Frankfurt am Main Holding GmbH (zu 100 % im Eigentum der Stadt Frankfurt/Main) hielten 28,89 % und die Bundesrepublik Deutschland hielt 25,87 %. (12)   Ryanair ist eine irische Fluggesellschaft und Mitglied des Verbands der europäischen Billig-Fluggesellschaften (ELFAA). Die Fluggesellschaft übt ihre Geschäftstätigkeit über kleinere Regionalflughäfen aus. Ryanair verfügt über eine einheitliche Flotte von Maschinen des Typs Boeing 737-800 mit jeweils 189 Sitzplätzen. (13)   Wizz Air ist eine ungarische Fluggesellschaft und Mitglied des Verbands der europäischen Billig-Fluggesellschaften (ELFAA). Die Wizz-Air-Gruppe besteht aus den drei Betriebsgesellschaften Wizz Air Hungary, Wizz Air Bulgaria und Wizz Air Ukraine. Das Geschäftsmodell der Fluggesellschaft basiert auf der Nutzung kleinerer Regionalflughäfen. Die Fluggesellschaft bedient derzeit ca. 150 Flughäfen in Europa. Wizz Air verfügt über eine einheitliche Flotte von Maschinen des Typs Airbus A 320 mit je 180 Sitzplätzen. (14)  Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze vom 12. Dezember 2007 (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6). (15)  KMV RiskCalc Deutschland 3.1; dieses Modell wird verwendet, um die Kreditwürdigkeit von nicht börsengehandelten Unternehmen anhand ihrer Finanzdaten zu bewerten. Moody's KMV RiskCalc Deutschland 3.1 berechnet die Ausfallwahrscheinlichkeit von Unternehmen, die nicht an der Börse gehandelt werden, auf der Grundlage von Abschlussdaten. (16)  Vor dem Hintergrund der Erläuterungen in Erwägungsgrund 46 wurde für die Ratings eine kurze Laufzeit der im Rahmen des Liquiditätspools gewährten Darlehen angenommen. (17)  Unter Berücksichtigung der Eigentumsstruktur. (18)  Dies entspricht dem Rating [BB+ bis B-] auf der Ratingskala von Standard & Poor's. Diese Bonitätsklasse bedeutet, dass bei dem Darlehensnehmer […]. (19)  Dies entspricht dem Rating [BBB- bis B] auf der Ratingskala von Standard & Poor's. Diese Bonitätsklasse bedeutet, dass bei dem Darlehensnehmer […]. (20)  Diesbezüglich verwies Deutschland auf das Urteil des Gerichtshofs vom 23. Februar 1961, De gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, C-30/59, Slg. 1961, 3, Randnr. 43. (21)  Deutsche Bank, „Margen-Indikation für geplante Refinanzierung bestehender Verschuldung“, 3. September 2009. (22)  Punkt 3.2.1 der Margen-Indikation für geplante Refinanzierung bestehender Verschuldung: „…, gehen wir von einer Einstufung der Gesellschaft im […] aus. “ Die [<BBB+]-Einstufung umfasst alle Ratings unterhalb von [BBB+] der Ratingskala von Standard & Poor's. (23)  Allerdings gab die Deutsche Bank kein bereinigtes Rating für die FFHG an. (24)  Diese Einstufung wird wie folgt berechnet: [5 bis 25] Basispunkte — gezahlte Risikomarge für EUR-Anleihen der deutschen Bundesländer mit einer Laufzeit von fünf Jahren, [5 bis 25] Basispunkte — zusätzlich zu der vorstehend genannten Marge aufgrund des indirekten Risikos wegen des Staatseigentums, [5 bis 25] Basispunkte — für die eingeschränkte Handelbarkeit der Verbindlichkeiten. (25)  Ratingergebnis FFHG der Volksbank Hunsrück-Nahe eG. Diese Einstufung entspricht einem Rating [B bis BB] auf der Skala von Standard & Poor's (siehe Rating-Broschüre Finanzstandort Deutschland, 2010, S. 18). (26)  Ratingunterlagen Kreissparkasse Birkenfeld. Diese Einstufung entspricht einem Rating [B- bis BB-] auf der Skala von Standard & Poor's (siehe Rating-Broschüre Finanzstandort Deutschland, 2010, S. 18). (27)  Unter Berücksichtigung der Eigentumsstruktur. (28)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10). (29)  Die Deutsche Bank bewertet zwei alternative Szenarien für die Finanzierung der FFHG: eines ohne Besicherung und eines mit einer 100 %igen staatlichen Garantie. Sie schätzt, dass im ersten Fall (ohne Besicherung) die anwendbare Risikomarge für ein Darlehen mit einer Laufzeit von fünf Jahren im Bereich von [1,30 % bis 2,05 %] p. a. liegen würde. Im zweiten Fall (mit einer Garantie für 100 % der Forderungen) würde die anwendbare Risikomarge im Bereich von [0,25 % bis 0,7 %] p. a. liegen. Die Differenz zwischen den Margen in den beiden Fällen würde einen Hinweis auf den Preis der Garantie liefern. Die Deutsche Bank schätzt, dass sich die Differenz im Bereich von [0,6 % bis 1,8 %] p. a. ([1,3 % – 0,7 % = 0,6 % und 2,05 % – 0,25 % = 1,8 %]) bewegt. (30)  Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW-Gesetz) vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist. (31)  Flughafen Frankfurt-Hahn — Regionalökonomische Effekte, ZFL-Studie, 03/2007. (*2)  Vorlage Deutschlands, September 2014. (32)  Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2). (33)  Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien, C-35/96, Slg. 1998, I-3851; Urteil des Gerichtshofs vom 23. April 1991, Höfner und Elser/Macrotron GmbH, C-41/90, Slg. 1991, I-1979; Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 1995, Fédération Française des Sociétés d'Assurances/Ministère de l'Agriculture et de la Pêche, C-244/94, Slg. 1995, I-4013; Urteil des Gerichtshofs vom 11. Dezember 1997, Job Centre coop. arl., C-55/96, Slg. 1997, I-7119. (34)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juni 1987, Kommission/Italien, 118/85, Slg. 1987, 2599; Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien, 35/96, Slg. 1998, I-3851. (35)  Urteil Flughafen Leipzig-Halle, insbesondere Randnrn. 93 und 94; bestätigt durch das Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2012, Mitteldeutsche Flughafen AG und Flughafen Leipzig-Halle GmbH/Kommission, C-288/11 P, Slg. 2012, ECLI:EU:C:2012:821; siehe auch Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2000, Aéroports de Paris/Kommission, T-128/89, Slg. 2000, II-3929, bestätigt durch das Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission, C-82/01 P, Slg. 2002, I-9297, und Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 2008, Ryanair/Kommission, T-196/04, Slg. 2008, II-3643 (Charleroi-Urteil). (36)  Urteil des Gerichtshofs vom 17. Februar 1993, Poucet/AGV und Pistre/Cancave, verbundene Rechtssachen C-159/91 und C-160/91, Slg. 1993, I-637. (37)  Urteil Flughafen Leipzig-Halle, Randnrn. 42 und 43. (38)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission („Stardust Marine“), C-482/99, Slg 2002, I-4397. (39)  Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2011, Nord-Pas-de-Calais, verbundene Rechtssachen T-267/08 und T-279/08, Slg. 2011, II-01999, Randnr. 108. (40)  Vorlage Deutschlands vom 24. April 2014, Antwort auf Frage 4, S. 3. (41)  Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17). (42)  Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1996, Syndicat français de l'Express international (SFEI) und andere/La Poste und andere, C-39/94, Slg. 1996, I-3547, Randnr. 60, und Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 1999, Königreich Spanien/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, C-342/96, Slg. 1999, I-2459, Randnr. 41. (43)  Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 1974, Italienische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Rechtssache 173/73, Slg. 1974, 709, Randnr. 13. (44)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission („Stardust Marine“), C-482/99, Slg. 2002, I-4397, Randnr. 69. (45)  Nach Angaben Deutschlands entsprach der Zinssatz in etwa dem Referenzzinssatz für Tagesgeld EONIA (European OverNight Index Average). (46)  Der vollständige Ratingbericht der Ratingagentur Fitch für das Land Rheinland-Pfalz (einschließlich der Rating-Vorgeschichte des Landes seit 1999), Juli 2014, abrufbar unter http://www.fm.rlp.de/fileadmin/fm/downloads/finanzen/kapitalmarkt/FRR_RP_22_07_2014.pdf zeigt, dass das Land durchgehend mit AAA auf der Ratingskala bewertet wurde. (47)  Das Land trägt das Risiko eines Zahlungsausfalls der FFHG, ohne dafür als Gegenleistung eine Ausgleichszahlung zu erhalten. (48)  Urteil des Gerichts vom 30. April 1998, Het Vlaamse Gewest/Kommission, T-214/95, Slg. 1998, II-717. (49)  Siehe Abschnitt 2.1. (50)  So stand beispielsweise der Flughafen Leipzig/Halle für den Betrieb des europäischen DHL-Drehkreuzes im Wettbewerb mit dem Flughafen Vatry (Frankreich). Siehe Urteil Flughafen Leipzig/Halle, Randnr. 93. (51)  Stellungnahme des Flughafens Lüttich im Rahmen der öffentlichen Konsultation zu den Luftverkehrsleitlinien von 2014. (52)  Siehe Fußnote 33. (53)  Siehe Fußnote 34. (54)  [1,3 % – 0,7 % = 0,6 % und 2,05 % – 0,25 % = 1,8 %]. (55)  Verlustquote bei Ausfall (LGD) im Bereich von 30 % bis 60 %. (56)  […]. (57)  […]. (58)  […]. (59)  Vgl. z. B. Oxera, Estimating the cost of capital for Dutch water companies, 2011 (S. 3). Vgl. auch die Bloomberg-Daten zu den Zeichnungsgebühren bei der Anleiheemission. (60)  Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten: Anwendung der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag und des Artikels 5 der Kommissionrichtlinie 80/723/EWG über öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie (ABl. C 307 vom 13. November 1993, S. 3, Randnr. 11). Diese Mitteilung bezieht sich speziell auf die verarbeitende Industrie, gilt im Prinzip aber entsprechend auch für andere Wirtschaftszweige. Siehe auch Urteil des Gerichts vom 30. April 1998, Cityflyer, T-16/96, Slg. 1998, II-757, Randnr. 51. (61)  Beschluss (2013/693/EU) der Kommission vom 3. Oktober 2012 über die staatliche Beihilfe SA.23600 — C 38/08 (ex NN 53/07) — Deutschland — Finanzierung des Flughafens München, Terminal 2 (ABl. L 319 vom 29.11.2013, S. 8); und Beschluss (EU) 2015/1469 der Kommission vom 23. Juli 2014 über die staatliche Beihilfe SA.30743 (2012/C) (ex N 138/10) — Deutschland — Finanzierung von Infrastrukturmaßnahmen am Flughafen Leipzig/Halle (2) (ABl. L 232 vom 4.9.2015, S. 1). (62)  Der Swap-Satz entspricht der Inter-Bank Offered Rate (IBOR), allerdings mit längerer Laufzeit. Er wird auf den Finanzmärkten als Benchmarkzinssatz für die Festsetzung des Finanzierungszinssatzes verwendet. (63)  Ein Credit Default Swap (CDS) ist ein (handelbarer) Kreditderivatekontrakt, der zwischen einem Sicherungsgeber und einem Sicherungsnehmer geschlossen wird, und mit dem das Kreditrisiko einer zugrunde liegenden Referenzeinheit vom Sicherungsnehmer auf den Sicherungsgeber übertragen wird. Der Sicherungsnehmer zahlt bis zur Fälligkeit des CDS-Vertrags oder (falls die folgende Bedingung zuerst erfüllt ist) bis zum Eintritt eines sich auf die zugrunde liegende Referenzeinheit beziehenden im Voraus festgelegten Kreditereignisses in regelmäßigen zeitlichen Abständen eine Prämie an den Sicherungsgeber. Diese vom Sicherungsnehmer in regelmäßigen zeitlichen Abständen entrichtete Prämie (ausgedrückt als Prozentsatz oder in Basispunkten des gesicherten Betrags, „Nominalwert“) wird als CDS-Spread bezeichnet. CDS-Spreads können als adäquater Anhaltswert für den Preis des Kreditrisikos verwendet werden. (64)  Siehe Fußnote 54. (65)  Bloomberg-Code EUSA4. (66)  Bloomberg-Code EUSA1. (67)  Bloomberg-Code EUSA3. (68)  Darlehen Nr. 1 wurde am 14. Juli 2009, Darlehen Nr. 3 am 28. August 2009 und Darlehen Nr. 4 am 8. September 2009 ausgereicht. (69)  Quelle: Bloomberg. (70)  […]. (71)  […]. (72)  […]. (73)  Urteil des Gerichts vom 14. Januar 2004, Fleuren Compost BV/Kommission, T-109/01, Slg. 2004, II-127. (74)  Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1). (75)   ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22. (76)  Randnr. 173 der Luftverkehrsleitlinien von 2014. (77)  Randnr. 172 der Luftverkehrsleitlinien von 2014. (78)  Randnr. 25 Buchstabe v der Luftverkehrsleitlinien von 2014. (79)  Die Aufstellung basiert auf den Angaben in den ISB-Darlehensverträgen zum Zweck der jeweiligen Darlehen und den Investitionsbeträgen. (80)  Gemessen am Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen („EBITDA“). (81)  Entscheidung der Kommission vom 8. November 2006 in der Beihilfesache N 459/2006 — Deutschland — Deutsche Fördergebietskarte 2007-20

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